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Beschlussvorlage (Beanstandung eines Ratsbeschlusses gem. § 54 Abs. 2 GO NRW hier: TOP 13.2 der öffentlichen Sitzung des Rates am 10.12.2015 - Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 26.11.2015 auf Bildung von zwei Abrechnungsabschnitten in der Siedlung „Berkenbruch/Kinnheide“)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
28.01.2016
Erstellt
15.01.16, 10:29
Aktualisiert
15.01.16, 10:29
Beschlussvorlage (Beanstandung eines Ratsbeschlusses gem. § 54 Abs. 2 GO NRW
hier: TOP 13.2 der öffentlichen Sitzung des Rates am 10.12.2015 - Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 26.11.2015 auf Bildung von zwei Abrechnungsabschnitten in der Siedlung „Berkenbruch/Kinnheide“) Beschlussvorlage (Beanstandung eines Ratsbeschlusses gem. § 54 Abs. 2 GO NRW
hier: TOP 13.2 der öffentlichen Sitzung des Rates am 10.12.2015 - Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 26.11.2015 auf Bildung von zwei Abrechnungsabschnitten in der Siedlung „Berkenbruch/Kinnheide“)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache zur Sitzung des Rates 1/2016 der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: BM Bürgermeister Auskunft erteilt: Herr Schemmel Telefon: 05208/991-400 Datum: 15. Januar 2016 Beanstandung eines Ratsbeschlusses gem. § 54 Abs. 2 GO NRW hier: TOP 13.2 der öffentlichen Sitzung des Rates am 10.12.2015 - Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 26.11.2015 auf Bildung von zwei Abrechnungsabschnitten in der Siedlung „Berkenbruch/Kinnheide“ Beratungsfolge Rat Termin 28.01.2016 Bemerkungen Sachdarstellung: Aufgrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der Rechtsanwälte Dr. Klausing und Klein habe ich den o. g. Ratsbeschluss noch einmal auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Gebiet der „Außenbereichssatzung Berkenbruch“ zwei Anlagen mit unterschiedlicher Verkehrsfunktion existieren. Dabei handelt es sich einerseits um die in nord/südlicher Richtung verlaufende Straße „Berkenbruch/Kinnheide“, der eine Verbindungs-/Sammelfunktion zukommt. Andererseits existiert die Sackgasse „Berkenbruch“ als reine Anliegerstraße. Im Ergebnis hat der Gutachter auf der Grundlage einschlägiger Rechtsprechung und Kommentierung deutlich dargelegt, dass die beabsichtigte Abschnittsbildung mit dem Ziel der Schaffung einer Anlage, die aus Straßen mit unterschiedlicher Verkehrsfunktion besteht, beitragsrechtlich unmöglich ist und die beabsichtigte Abschnittsbildung somit willkürlich und damit rechtswidrig wäre. Diese Auffassung teile ich und so habe ich den o. g. Beschluss gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW beanstandet. Zur weiteren Begründung wird auf das als Anlage beigefügte Beanstandungsschreiben vom 12. Januar 2016 verwiesen. Die Beanstandung hatte aufschiebende Wirkung. Hebt der Rat den Beschluss nicht auf, so ist gem. § 54 Abs. 2 Satz 4 GO NRW unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt in diesem Fall bestehen. Die Aufsichtsbehörde kann einen Beschluss, der das geltende Recht verletzt, nach Beanstandung durch den Bürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat gem. § 122 Abs. 1 Satz 2 GO NRW aufheben. Beschlussvorschlag: Der Rat fasst folgende Beschlüsse: 1. Der Rat hebt seinen Beschluss zu TOP 13.2 der öffentlichen Sitzung des Rates am 10.12.2015 auf. Der Beschluss hatte folgenden Wortlaut: „Entsprechend dem Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 26.11.2015 beschließt der Rat im Zusammenhang mit der Kanal- und Straßensanierung im Bereich Berkenbruch die Straßen Kinnheide und Berkenbruch in zwei getrennte Abrechnungsabschnitte aufzuteilen, die voneinander getrennt abgerechnet werden.“ -2- 2. Der Rat beschließt den Ausbau der Anlagen „Berkenbruch/Kinnheide“ innerhalb der Grenzen der Außenbereichssatzung (Teilfläche der Straße Berkenbruch –Flurstück 389, Flur 5, Gemarkung Bechterdissen- von Norden ab Einmündung in westlicher Richtung bis zum Ende der Sackgasse und in südlicher Richtung Teilfläche der Straße Kinnheide –Flurstück 424, Flur 5, Gemarkung Bechterdissenbis zum Ende der Grenze der Außenbereichssatzung). Schemmel