Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
28.01.2016
Erstellt
15.01.16, 10:29
Aktualisiert
15.01.16, 10:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
zur Sitzung
des Rates
1/2016
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
BM Bürgermeister
Auskunft erteilt:
Herr Schemmel
Telefon:
05208/991-400
Datum:
15. Januar 2016
Beanstandung eines Ratsbeschlusses gem. § 54 Abs. 2 GO NRW
hier: TOP 13.2 der öffentlichen Sitzung des Rates am 10.12.2015 - Antrag der Fraktionen
der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 26.11.2015 auf Bildung von zwei
Abrechnungsabschnitten in der Siedlung „Berkenbruch/Kinnheide“
Beratungsfolge
Rat
Termin
28.01.2016
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Aufgrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der Rechtsanwälte Dr. Klausing und Klein habe ich
den o. g. Ratsbeschluss noch einmal auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft. Zusammenfassend kann
festgestellt werden, dass im Gebiet der „Außenbereichssatzung Berkenbruch“ zwei Anlagen mit
unterschiedlicher Verkehrsfunktion existieren. Dabei handelt es sich einerseits um die in nord/südlicher
Richtung verlaufende Straße „Berkenbruch/Kinnheide“, der eine Verbindungs-/Sammelfunktion zukommt.
Andererseits existiert die Sackgasse „Berkenbruch“ als reine Anliegerstraße. Im Ergebnis hat der Gutachter
auf der Grundlage einschlägiger Rechtsprechung und Kommentierung deutlich dargelegt, dass die
beabsichtigte Abschnittsbildung mit dem Ziel der Schaffung einer Anlage, die aus Straßen mit
unterschiedlicher Verkehrsfunktion besteht, beitragsrechtlich unmöglich ist und die beabsichtigte
Abschnittsbildung somit willkürlich und damit rechtswidrig wäre. Diese Auffassung teile ich und so habe ich
den o. g. Beschluss gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW beanstandet.
Zur weiteren Begründung wird auf das als Anlage beigefügte Beanstandungsschreiben vom 12. Januar
2016 verwiesen. Die Beanstandung hatte aufschiebende Wirkung.
Hebt der Rat den Beschluss nicht auf, so ist gem. § 54 Abs. 2 Satz 4 GO NRW unverzüglich die
Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt in diesem Fall bestehen.
Die Aufsichtsbehörde kann einen Beschluss, der das geltende Recht verletzt, nach Beanstandung durch
den Bürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat gem. § 122 Abs. 1 Satz 2 GO NRW aufheben.
Beschlussvorschlag:
Der Rat fasst folgende Beschlüsse:
1.
Der Rat hebt seinen Beschluss zu TOP 13.2 der öffentlichen Sitzung des Rates am 10.12.2015 auf.
Der Beschluss hatte folgenden Wortlaut:
„Entsprechend dem Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 26.11.2015
beschließt der Rat im Zusammenhang mit der Kanal- und Straßensanierung im Bereich Berkenbruch
die Straßen Kinnheide und Berkenbruch in zwei getrennte Abrechnungsabschnitte aufzuteilen, die
voneinander getrennt abgerechnet werden.“
-2-
2.
Der Rat beschließt den Ausbau der Anlagen „Berkenbruch/Kinnheide“ innerhalb der Grenzen der
Außenbereichssatzung (Teilfläche der Straße Berkenbruch –Flurstück 389, Flur 5, Gemarkung
Bechterdissen- von Norden ab Einmündung in westlicher Richtung bis zum Ende der Sackgasse und in
südlicher Richtung Teilfläche der Straße Kinnheide –Flurstück 424, Flur 5, Gemarkung Bechterdissenbis zum Ende der Grenze der Außenbereichssatzung).
Schemmel