Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
4,1 MB
Datum
16.03.2016
Erstellt
11.03.16, 10:52
Aktualisiert
11.03.16, 10:52
Stichworte
Inhalt der Datei
II.
I. Nutzungsplan
Planzeichenerklärung / Festsetzungen
II.1 Art der baulichen Nutzung
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GRZ 0,4
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GRZ 0,4
II
GD 25° - 45°
TH 5,0 m
FH 9,5m
2 WE
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GD 25° - 45 °
TH 4,5 m
FH 9,5 m
II
z.B.
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0,8
GRZ 0,4
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GRZ 0,8
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Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe (TH):
Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Dachhaut
mit der Außenfläche der Wand.
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Es sind nur Betriebe
zulässig, die
das Wohnen
nicht wesentlich stören
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GD 15° - 25°
TH 7,0 m
FH 11,0 m
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Schutzhofe
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Es wird bescheinigt, dass die
Festsetzungen der
städtebaulichen Planung
geometrisch eindeutig sind.
Die Planungsunterlagen für
den Geltungsbereich des
Planes auf der Grundlage der
Flurkarte M. 1:1000
entsprechen dem Stand v.
Aufstellung
Dieser Plan ist gemäß
§ 2 des Baugesetzbuches
durch Beschluss des
Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde
Leopoldshöhe in seiner
Sitzung am vom
__________ aufgestellt
worden.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde am __________
ortsüblich bekannt gemacht.
__________________
Auslegung
Satzungsbeschluss
Der Hochbau- und
Planungsausschuss der
Gemeinde Leopoldshöhe hat
in seiner Sitzung am
__________ dem Entwurf
des Bebauungsplanes zugestimmt und seine öffentliche
Auslegung gem. §3 Abs. 2
und §13 BauGB beschlossen.
Ort und Dauer der
öffentlichen Auslegung
wurden ortsüblich am
__________ bekannt
gemacht.
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der
Begründung haben vom
__________ bis __________
gem. § 3 Abs. 2, und
§ 13 BauGB öffentlich ausgelegen.
Dieser Bebauungsplan ist
gem. §10 des Baugesetzbuches vom Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe am
__________ als Satzung
beschlossen worden.
Inkrafttreten
Dieser Bebauungsplan ist
gemäß §10 (3)
BauGB am
____________________
im Bekanntmachungskasten
am Rathaus der Gemeinde
Leopoldshöhe ortsüblich
bekannt gemacht worden.
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Die Darstellung des
gegenwärtigen Zustandes
stimmt mit den
Katasterunterlagen überein.
Eindeutigkeit
Planverfasser
Der Entwurf des Bebauungsplanes ist vom
Fachbereich IV Bauen/Planen/Umwelt - der
Gemeinde Leopoldshöhe
ausgearbeitet worden.
Der Bebauungsplan ist damit
am____________
rechtverbindlich geworden.
Die Begründung ist gem. § 9 (8) BauGB beigefügt. Ein gesonderter Teil der
Begründung ist der beiliegende Umweltbericht.
Bestandteil dieses
Bebauungsplanes sind:
Detmold,
Leopoldshöhe,
Leopoldshöhe,
Leopoldshöhe,
Leopoldshöhe,
Leopoldshöhe,
Kreis Lippe
Im Auftrag
Kreis Lippe
Im Auftrag
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Landrat, Kreis Lippe
Geoinformation, Kataster,
Immobilienbewertung
Schemmel
(Bürgermeister)
Schemmel
(Bürgermeister)
Abgrenzung des Geltungsbereiches
Das in der Flur 5 der Gemarkung Krentrup sowie in der Flur 1 der Gemarkung
Leopoldshöhe liegende Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 6,5 ha.
Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden durch die Schötmarsche Straße und vorhandene Wohnbebauung
an der Wilhelmstraße
Im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen
Im Süden durch die L 751n
Im Westen durch die Schötmarsche Straße
Schemmel
(Bürgermeister)
Schemmel
(Bürgermeister)
Schemmel
(Bürgermeister)
Beigefügt sind diesem
Bebauungsplan:
Übersichtsplan
Planzeichenerklärung
Festsetzungen
Hinweise
Öffentliche Bauvorschriften /
Rechtsgrundlagen
Begründung mit Umweltbericht
Schalltechnisches Gutachten
Entwässerungskonzept
Verkehrsuntersuchung
Pflanzungen auf der Aufschüttungsfläche (§9 (1) Nr. 25 BauGB)
Der „Lärmschutzwall Teilbereich 1“ ist flächig mit einer artenreichen
Wiesenmischung einzusäen. Für ebene Flächen ist zertifiziertes
Wildpflanzensaatgut aus gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) zu
verwenden. Zur landschaftsgerechten Einbindung und Durchgrünung der
Planflächen ist innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten
Bereiche ein durchgängiger mind. 3-reihiger, gestuft aufgebauter
Gehölzstreifen (gemischte Wildhecke) aus standortheimischen Arten
anzupflanzen. Ergänzend ist auf dem Böschungskopf des Erdwalls eine 1reihige Anpflanzung aus standortheimischen Gehölzen (2 -3 m Höhe)
vorzunehmen, um eine deutliche visuelle Trennung zwischen Wohnbauund Gewerbeflächen zu erzielen. Dauerhafte Einfriedungen sind innerhalb
der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche unzulässig. Gleiches
gilt für ein nächtliches Ausleuchten dieser Flächen.
Zur Entfaltung einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (Arten
siehe Auswahlliste zum Bebauungsplan) zeitnah mit dem Baubeginn
innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und
vorübergehend gegen Wildverbiss zu schützen. Nicht bepflanzte Flächen
der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche sind extensiv zu
pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens ab dem 15.06.). Das Mahdgut ist
abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist
unzulässig. Die Pflege der dem Wohngebiet zugewandten Böschungen ist
privatrechtlich zu regeln.
II.7 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Garagen
(§9 (1) Nr. 4 und 19 und 22 BauGB, §4 BauNVO)
1. Garagen, Carports und Stellplätze
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen.
Garagen und Carports müssen mit allen Bauteilen auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen einen Abstand von mind. 3 m zur
Begrenzungslinie öffentliche Verkehrsfläche einhalten.
2. Nebenanlagen
In den straßenabgewandten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind
sie zulässig, in den straßenzugewandten (Bereich zwischen Baugrenze und
öffentlicher Verkehrsfläche) nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind
sie nicht zulässig.
II.8 Höchstzulässige Anzahl der Wohnungen
2 WE
Die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen pro Gebäude beträgt 2 (§9
Abs. 1 Nr. 6)
II.9 Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche (öffentlich)
(§9 (1) Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung:
Hier private Parkflächen
(§9 (1) Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
Straßenbegleitgrün
Abfallentsorgung und Bodenaushub
Gem. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom
27.06.2005 ist belasteter Bodenaushub so auszubauen, zwischen zu lagern und zu
transportieren, dass Vermischungen mit anderen Abfallstoffen unterbleibt.
Unbelasteter Bodenaushub, der nicht innerhalb des Bebauungsplangebietes verbracht
werden kann, ist gem. § 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 vorrangig
zu verwerten und kann ggf. über eine Boden- und Bauschuttbörse ( z.B. Landesamtes
NRW- im Internet unter www.alois-info.de vermittelt werden. Um eine Verwertung der
Bodenmassen im Sinne des § 7 KrWG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet
werden. Belasteter Boden ist unter Abfallschlüssel 170503 „Boden und Steine, die
gefährliche Stoffe enthalten“ als gefährlicher Abfall gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung
(AVV) vom 10.12.2001 in der derzeit gültigen Fassung zu entsorgen.
Die Vorgaben des KrWG sowie die untergeordneten Regelwerke, insbesondere die
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachweisverordnungNachwV) vom 20.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung, sind grundsätzlich zu
beachten.
Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich
der Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag: Lippisches
Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, 05231 9925-0; Fax: 05231 9925-25,
anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu
erhalten
Druckleitungen und Leitungsrechte
Im Bereich der Druckleitung dürfen keine Bauwerke errichtet sowie tiefwurzelnden
Bepflanzungen vorgenommen werden.
Zufahrten zur L 751
Direkte Zufahrten auf die L 751 aus dem Gewerbegebiet sind nicht gestattet.
Regelungen zum geförderten Wohnungsbau
Auf den Grundstücken, die für Geschosswohnungsbau vorgesehen sind, sollen Teile der
Wohnungen mit öffentlichen Mitteln errichtet werden.
Die Gemeinde schließt hierüber Verträge mit den Grunderwerbern ab.
Pflanzenauswahlliste zum Bebauungsplan Nr. 05/04
Deutscher Name
Botanischer Name
Artenauswahl
Heister
und Sträucher
für
„gemischte
Böschungsgehölze
Acer campestre
Feldahorn
Corylus avellana
Hasel
Rosa canina
Hundsrose
Cornus mas
Kornelkirsche
Ligustrum vulgare
Liguster
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Prunus spinosa
Schlehe
Viburnum opulus
Schneeball
Quercus robur
Stieleiche
Prunus padus
Traubenkirsche
Crataegus monogyna
Weißdorn
Artenauswahl gewässerbegleitender Ufergehölze
Alnus glutinosa
Schwarzerle
Salix alba
Silberweide
Salix aurita
Öhrchenweide
Artenauswahl Einzel- und Straßenbäumen
Carpinus betulus
Hainbuche
Quercus robur
Stieleiche
Acer campestre
Feldahorn
Pyrus pyraste
Wildbirne
Prunus avium
Wildkirsche
Sorbus aucuparia
Eberesche
Wildhecken“
/
V. Öffentliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen
1. Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Fest setzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße
gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. §
84BauO NRW.
2. Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBI. I S. 2414)
Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekannt machung vom 29.07.2009 (BGBI.I 2542)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktu ellen
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekannt machung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der aktuellen
Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
Es sind geneigte Dächer zulässig. Die Festsetzung gilt für die
Hauptbaukörper.
Als zulässige Dachneigung für die Hauptbaukörper gilt die Eintragung in
der Planzeichnung
Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
1) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen ohne
verkehrlichen Bezug
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen, ohne verkehrlichen bzw.
verkehrsgefährdenden Bezug, sind Einfriedungen an der Grenze zum
Verkehrsraum
bis zu einer Höhe von 2,00 m als lebende Hecken und
sonstige Gehölzpflanzungen oder
bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl
zulässig.
Anzupflanzende Bäume (§9 (1) Nr. 25 BauGB)
Es sind standortgerechte heimische Laubbäume anzupflanzen.
Die exakte Verortung erfolgt nach Absprache mit der Gemeinde. Die
Bäume sind zeitnah mit der Realisierung des Plangebietes fachgerecht und
unter Berücksichtigung vorbereitender bodenverbessernder Maßnahmen,
ausreichend dimensionierter Pflanzgruben und Befestigungen anzupflanzen
und dauerhaft zu sichern. Ggf. abgängige Bäume sind adäquat zu ersetzen.
Der „Lärmschutzwall Teilbereich 2“ ist flächig mit einer artenreichen
Wiesenmischung einzusäen. Für ebene Flächen ist zertifiziertes
Wildpflanzensaatgut aus gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) zu
verwenden. Zur landschaftsgerechten Einbindung der Planflächen ist
innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche ein
durchgängiger mind. 3-reihiger, gestuft aufgebauter Gehölzstreifen
(gemischte Wildhecke) aus standortheimischen Arten anzupflanzen
(Abstand zur landwirtschaftlichen Nutzung 2 m). Dauerhafte Einfriedungen
sind innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche unzulässig. Gleiches gilt für ein nächtliches Ausleuchten dieser Flächen.
Zur Entfaltung einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (Arten
siehe Pflanzenauswahlliste zum Bebauungsplan) zeitnah mit dem
Baubeginn innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern
und vorübergehend gegen Wildverbiss zu schützen. Nicht bepflanzte
Flächen der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche sind
extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens ab dem 15.06.). Bei
Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten besteht die Pflicht zur
Terminverschiebung der Mahd bis zum Ende der Brutzeit. Das Mahdgut ist
abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist
unzulässig. Die Pflege der dem Wohngebiet zugewandten Böschungen ist
privatrechtlich zu regeln.
© Kreis Lippe, Vermessung und Kataster, 10-NZR-958
Der Geltungsbereich ist aus der beiliegenden Planzeichnung zu entnehmen.
Detmold,
Der Landrat, Kreis Lippe
Geoinformation, Kataster,
Immobilienbewertung
GD z.B.
30 ° - 45°
II.6 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
o
Katasternachweis
Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für Dachaufbauten
(insbesondere Dachgauben, Zwerchhäuser / Zwerchgiebel) und
Dacheinschnitte
1 Dachaufbauten sind erst ab einer Dachneigung von mehr als 35
Grad zulässig
2 Alle Dachaufbauten / Dacheinschnitte müssen mit allen Bauteilen
einen seitlichen Abstand einhalten.
Dies ist mindestens 1,50 m von der Giebelwand.
Bei Walmdächern muss der Abstand mindestens 1,50 m vom
Walmgrat betragen.
3 Zwischen Dachaufbauten / Dacheinschnitten ist mind. 1,00 m
Abstand einzuhalten.
4 Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. die Hälfte
der Gebäudelänge zulässig.
5 Zwischen Dachfirst und oberem Dachaufbauabschluss ist mind.
1,00 m Abstand einzuhalten.
6 Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen
vorzusehen.
7 Die
Gaubenhöhe
(Vorderhöhe
ohne
Dachfläche
bei
Schleppgauben bzw. Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m
nicht überschreiten.
8 In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich
ihrer konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben
Gaubenfenstern sind nicht zulässig.
nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22
BauNVO)
Grünfläche hier: Ortsrandeingrünung (§9 (1) Nr. 15 und Nr. 25)
Die festgesetzten Bereiche sind mit einer artenreichen Wiesenmischung
aus
zertifiziertem
Wildpflanzensaatgut
gebietseigener
Herkunft
(Regiosaatgut) einzusäen und extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens
ab dem 15.06.). Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten
besteht die Pflicht zur Terminverschiebung der Mahd bis zum Ende der
Brutzeit. Das Mahdgut ist abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln
und Pestiziden ist unzulässig.
In Teilen ist ein offener, naturnaher Graben anzulegen, der zur Ableitung
unbelasteten Niederschlagswassers und im Rahmen des topographisch
Möglichen der Regenrückhaltung dient. Zur landschaftsgerechten
Einbindung der Planflächen ist zur freien Landschaft hin ein ebenerdiger
durchgängiger mind. 3-reihiger, gestuft aufgebauter Gehölzstreifen (gemischte Wildhecke) aus standortheimischen Arten anzupflanzen (Abstand
zur landwirt-schaftlichen Nutzung 2 m). Zur Entfaltung einer abschirmenden
Wirkung sind die Pflanzungen (siehe Artenauswahlliste zum
Bebauungsplan) zeitnah mit dem Baubeginn innerhalb des Plangebietes
vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und vorübergehend gegen Wildverbiss
zu schützen. Dauerhafte Einfriedungen sind innerhalb der Flächen
unzulässig. Gleiches gilt für ein nächtliches Ausleuchten der Flächen.
ße
ra
GRZ 0,4
(§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4) BauONRW)
Öffentliche Grünfläche hier: Kinderspielplatz
(§9 (1) Nr. 15)
St
0,8
II. 15 Gestaltungsfestsetzungen – Örtliche Bauvorschriften
II. 5 Öffentliche Grünfläche
e
ch
WA
offene Bauweise
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
Fläche für den Gemeinbedarf hier: Kindergarten
(§9 (1) Nr. 5 BauGB)
s
ar
GD 25° - 35 °
TH 6,5 m
FH 9,5 m
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Fläche
(§9 (1) Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Für die Erschließung von Teilen der Flurstücke 307, 309, 311, 340 und
1107 werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt.
Diese Leitungsrechte werden zugunsten der Anlieger und der
Versorgungsträger festgesetzt.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§9 (7)
BauGB)
:::::
II. 4 Flächen für den Gemeinbedarf
m
DH
II.14 Sonstige Planzeichen
Unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe sowie Gebäudehöhe:
Als unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe gelten die
eingetragenen NHN Höhenpunkte des Straßenniveaus der Planstraßen in
der Planzeichnung des separaten Beiblattes bzw. die ausgebauten
Straßenverkehrsflächen. Die NHN Höhenpunkte sind für das jeweilige
Baugrundstück zu interpolieren.
Das Beiblatt wird der Satzung des Bebauungsplanes beigefügt.
D/H
or
st
II
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
(§ 9 (1a) BauGB)
Die Vorgaben des § 39 BNatSchG i.V.m. § 64 LG NW mit dem
allgemeinen Verbot von Fällungen, Rückschnitt oder auf den Stock
setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und
anderen Gehölzen zwischen dem 1. März und 30. September sind
einzuhalten.
Sofern Bodenarbeiten zwischen dem 1. März und 15. Juni erforderlich
werden, ist vorher ein Vorkommen bodenbrütender Vogelarten
auszuschließen. Ein nächtliches Ausleuchten der im Plangebiet
festgesetzten Pflanzungen ist unzulässig.
Baugrenze (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §23 BauNVO)
H
GRZ 0,4
Der im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ermittelte externe
Kompensationsbedarf wird dem anerkannten gemeindeeigenen
Ökokonto „Freesenberg“ (Bezeichnung: KA-LH-AE-001) zugeordnet.
Höhe baulicher Anlagen
t
hö
Sc
0,8
Zaunanlagen zur freien Landschaft sind nicht zulässig.
Z.B. TH max Traufhöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
4,5 m
Kirchstechel
WA
II.13 Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft
und Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Geschossflächenzahl als Höchstmaß
1
GD 15 ° - 25°
TH 7,0 m
FH 11,0 m
Die Flächen werden begrünt (siehe hierzu Festsetzungen unter II.6)
0,8 0,8
z.B. GFZ
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
II.3 Bauweise, Baugrenze
des
In Teilbereich 2 ist ein Wall mit einer Höhe von 2,5 m zu errichten.
Grundflächenzahl als Höchstmaß
Dachneigung
maximal 15 °
Gebäudehöhen
10,0 m
Regelung
Auf den Flächen sind bauliche Anlagen zum Schallschutz entsprechend
den Vorgaben des Immissionsschutzgutachtens zu errichten.
In Teilbereich 1 ist ein Wall mit einer Höhe von 3,5 m zu errichten.
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl
Gebäudehöhe als Höchstmaß (Festsetzung für GE)
z.B.
Als Gebäudehöhe gilt die Oberkante der Dachhaut. Bei geneigten
Gebäudehöhe 10,0 m Dachflächen gemessen am First.
GE
¸¸¸¸¸¸¸¸¸¸
Zahl der Vollgeschosse zwingend
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B. FH max
Firsthöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
9,5 m
die
Flächen für Aufschüttungen hier: Lärmschutzwall
(§9 (1) Nr. 17 und Abs. 6 BauGB)
z.B. GRZ 0,4 (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Schö t
m
GRZ 0,4
0,8
DH
2
0,8
WA
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
und
II.12 Flächen für Aufschüttungen
die nach § 58.2 LWG genehmigt wurde.
Zahl der Vollgeschosse
e
t ra
ms
GD 25° - 35°
TH 6,5 m
FH 9,5 m
2 WE
Wasserwirtschaft
In den gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB festgesetzten Teilflächen ist zur
Ableitung von unbelastetem Niederschlagswasser ein offener, naturnaher
Graben anzulegen. Ergänzend ist ein möglichst naturnahes
Regenrückhaltebecken (Erdbecken) mit variierenden Böschungsneigungen
herzurichten. Sämtliche Böschungen (Graben und Regenrückhaltebecken)
sowie ebene Flächen sind mit einer artenreichen Wiesenmischung
einzusäen und extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens ab dem
15.06.). Für ebene Flächen ist zertifiziertes Wildpflanzensaatgut aus
gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) zu verwenden. Das Mahdgut ist
abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist
unzulässig. Zur landschaftsgerechten Einbindung der Planflächen ist
entlang des Entwässerungsgrabens ein durchgängiger mind. 1-reihiger
Gehölzstreifen aus standortheimischen Arten anzupflanzen. Zur Entfaltung
einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (Arten siehe
Pflanzenauswahlliste zum Bebauungsplan) zeitnah mit dem Baubeginn
innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und
vorübergehend gegen Wildverbiss zu schützen. Ein nächtliches
Ausleuchten der Flächen ist unzulässig.
II.2 Maß der baulichen Nutzung
S traß
e
o
-
GD 25° - 45 °
TH 4,5 m
FH 9,5 m
2 WE
w
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ß
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h el
WA
die nach Anlage 2 des o.a. RdErl. geeignet ist, Abwasser mit der
nach Anlage 1 zu erwartenden Belastung zu behandeln und
ar sch
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0,8
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Lär
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He
W il
GRZ 0,4
WA
die
Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft und die Regelung des
Wasserabflusses hier: Regenrückhaltebecken
(§9 (1) Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
Eingeschränkt: Es sind nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht
wesentlich stören.
Nicht zugelassen ist eine Flächennutzung mit einer starken Belastung des
Niederschlagswassers im Sinne der Kategorie III der Anlage 1 des RdErl.
Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – vom 26.05.2004.
Diese Flächennutzung kann auf Antrag ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn vor Einleitung in die öffentliche Kanalisation eine Behandlung
des Niederschlagswasserabflusses in einer Behandlungsanlage erfolgt,
Flächen für die Abwasserbeseitigung
(hier: Pumpstation)
(§9 (1) Nr. 14 und Abs. 6 BauGB)
II.11 Flächen für
Wasserabflusses
Gewerbegebiet
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
GD 25 ° - 45 °
TH 4,5 m
FH 9,5 m
2 WE
0,8
Zulässig sind:
Wohngebäude,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke,
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schankund Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
O
¾
Nicht zulässig sind:
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen.
o
WA
allgemeines Wohngebiet
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
II.10 Hauptabwasserleitungen und Flächen für die Abwasserbeseitigung
2) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen mit
verkehrlichem Bezug
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen mit möglicher Verkehrsgefährdung
und Bezug zu Belangen der Verkehrssicherheit (insbesondere
Grundstückszufahrten, Radwegquerungen, Kreuzungsbereiche, Fuß-,
Rad- oder Straßenzufahrten und -querungen etc.) sind Einfriedungen
bis zu einer Höhe von 2,00 m nur mit einem seitlichen
Abstand ab jeweils 3,00 m vom seitlich äußeren Gefährdungspunkt
als lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder
bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl
zulässig.
An Eckgrundstücken oder Nachbargrundstücken an öffentlichen
Verkehrsflächen sind Sichtdreiecke von jeweils 3,00 m an der
öffentlichen Verkehrsfläche und an der seitlichen Grundstücksgrenze
mit einer maximalen Höhe von 0,80 m freizuhalten.
Gemeinde Leopoldshöhe
3) Zaunanlagen zur freien Landschaft sind nicht zulässig.
Bebauungsplan
Nr. 05/04
"Am Gieselmannkreisel"
III. Weitere Darstellungen ohne Festsetzungscharakter
5
Vorhandene Bebauung
Entwurf - März 2016
Flurstücksgrenzen
134
Flurstücksnummern
Übersichtskarte 1 : 10000
IV. Hinweise
Deutsche Telekom Technik GmbH
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig,
dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der
Deutschen Telekom Technik GmbH mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich
angezeigt werden.
Bei der Bausausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen TkLinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen)
der ungehinderte Zugang zu den Tk-Linien jederzeit möglich ist. Es ist deshalb
erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die genaue
Lage der vorhandenen Tk-Linien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der
Telekom ist zu beachten.
Westfalen Weser Netz GmbH.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Versorgungsleitungen der Westfalen Weser
Netz GmbH.
Bei den Bauausführung berücksichtigen Sie nachstehende Sachverhalte:
1. Erdarbeiten in der Nähe der vorgenannten Versorgungseinrichtung(en) müssen
unserem Service Regional Süd Lage (Tel.: 05251/503-7589) wenigstens 8 Tage
vorher mitgeteilt werden. Anhand der von uns bei der Anzeige der Baumaßnahme
ausgehändigten Bestandspläne besteht die Pflicht der bauausführenden Firma, die
genaue Tiefe und Lage der Versorgungseinrichtungen durch Querschläge,
Suchschlitze oder ähnliches festzustellen. Um Schäden an den unterirdischen
Versorgungseinrichtungen zu vermeiden, dürfen Arbeiten in deren Nähe nur von
Hand mit geeigneten Geräten erfolgen. Eine Beschädigung unserer Anlagen ist
auszuschließen.
2. Aus Sicherheitsgründen ist vor Beginn des Bauvorhabens eine örtliche Einweisung
in die genaue Lage der unterirdischen Versorgungseinrichtungen erforderlich.
Gegebenenfalls sind hierfür notwendige Maßnahmen (z.B. Querschläge) nach
unseren Anweisungen durchzuführen
3. Sollten Änderungen an unseren Versorgungseinrichtungen notwendig sein, ist ein
Ortstermin mit unserem Service Regional Süd Lage (Tel.: 05251/503-7589)
erforderlich. Bitte stimmen Sie rechtzeitig einen Termin ab, da zur Durchführung
von Leitungsänderungsarbeiten eine angemessene Vorbereitungszeit erforderlich
ist. In diesem Fall sind die Kostentragungspflichten zu klären.
4. Der Schutzstreifen der Leitungen darf auf Grund der Bestimmungen (VDE, DVGW
in der jeweils gültigen Fassung) nicht überbaut und mit Tiefwurzeln überpflanzt
werden. Eventuell geplante Anpflanzungen sind in der Nähe unserer Leitung
außerhalb des Schutzstreifens unter Beachtung des DVGW-Arbeitsblattes GW 125
vorzunehmen. Sollten danach Schutzmaßnahmen unserer Leitungen erforderlich
sein, so sind diese mit uns abzustimmen.
© Geobasisdaten DGK 5 Kreis Lippe, 10-NZR-942
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Stand: 10.03.2016 Ra
25
50 Meter
Maßstab im Original
1:1.000