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Beschlussvorlage (Bebauungsplan)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
4,1 MB
Datum
16.03.2016
Erstellt
11.03.16, 10:52
Aktualisiert
11.03.16, 10:52
Beschlussvorlage (Bebauungsplan)

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II. I. Nutzungsplan Planzeichenerklärung / Festsetzungen II.1 Art der baulichen Nutzung WA ze nb ur g w eg ße s t ra n n ma Her Bl it Arm ins t ra ße WA 0,8 GRZ 0,4 II GRZ 0,4 II o all h reic lbe Tei ße z.B. II II GRZ 0,4 II GD 25° - 45° TH 5,0 m FH 9,5m 2 WE o GD 25° - 45 ° TH 4,5 m FH 9,5 m II z.B. ße t-S t ra or s ße -H G ro WA 0,8 GRZ 0,4 II GRZ 0,8 II o o Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe (TH): Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenfläche der Wand. o h ei c al lT ei lb er ut zw sc h m Lä r Es sind nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören ra ße in e m ar s ch e St Kl e Sc hö t II ¡ ¤ 22 0 K 22 V 0 KV GD 15° - 25° TH 7,0 m FH 11,0 m 5 5 5 5 5 5 5 5 Schutzhofe ntru Kre h pe r Es wird bescheinigt, dass die Festsetzungen der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig sind. Die Planungsunterlagen für den Geltungsbereich des Planes auf der Grundlage der Flurkarte M. 1:1000 entsprechen dem Stand v. Aufstellung Dieser Plan ist gemäß § 2 des Baugesetzbuches durch Beschluss des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am vom __________ aufgestellt worden. Der Aufstellungsbeschluss wurde am __________ ortsüblich bekannt gemacht. __________________ Auslegung Satzungsbeschluss Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am __________ dem Entwurf des Bebauungsplanes zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. §3 Abs. 2 und §13 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden ortsüblich am __________ bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom __________ bis __________ gem. § 3 Abs. 2, und § 13 BauGB öffentlich ausgelegen. Dieser Bebauungsplan ist gem. §10 des Baugesetzbuches vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am __________ als Satzung beschlossen worden. Inkrafttreten Dieser Bebauungsplan ist gemäß §10 (3) BauGB am ____________________ im Bekanntmachungskasten am Rathaus der Gemeinde Leopoldshöhe ortsüblich bekannt gemacht worden. n ag e Die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes stimmt mit den Katasterunterlagen überein. Eindeutigkeit Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplanes ist vom Fachbereich IV Bauen/Planen/Umwelt - der Gemeinde Leopoldshöhe ausgearbeitet worden. Der Bebauungsplan ist damit am____________ rechtverbindlich geworden. Die Begründung ist gem. § 9 (8) BauGB beigefügt. Ein gesonderter Teil der Begründung ist der beiliegende Umweltbericht. Bestandteil dieses Bebauungsplanes sind: Detmold, Leopoldshöhe, Leopoldshöhe, Leopoldshöhe, Leopoldshöhe, Leopoldshöhe, Kreis Lippe Im Auftrag Kreis Lippe Im Auftrag Gemeinde Leopoldshöhe Gemeinde Leopoldshöhe Gemeinde Leopoldshöhe Gemeinde Leopoldshöhe Gemeinde Leopoldshöhe Der Landrat, Kreis Lippe Geoinformation, Kataster, Immobilienbewertung Schemmel (Bürgermeister) Schemmel (Bürgermeister) Abgrenzung des Geltungsbereiches Das in der Flur 5 der Gemarkung Krentrup sowie in der Flur 1 der Gemarkung Leopoldshöhe liegende Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 6,5 ha. Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:  Im Norden durch die Schötmarsche Straße und vorhandene Wohnbebauung an der Wilhelmstraße  Im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen  Im Süden durch die L 751n  Im Westen durch die Schötmarsche Straße Schemmel (Bürgermeister) Schemmel (Bürgermeister) Schemmel (Bürgermeister) Beigefügt sind diesem Bebauungsplan: Übersichtsplan Planzeichenerklärung Festsetzungen Hinweise Öffentliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen Begründung mit Umweltbericht Schalltechnisches Gutachten Entwässerungskonzept Verkehrsuntersuchung Pflanzungen auf der Aufschüttungsfläche (§9 (1) Nr. 25 BauGB) Der „Lärmschutzwall Teilbereich 1“ ist flächig mit einer artenreichen Wiesenmischung einzusäen. Für ebene Flächen ist zertifiziertes Wildpflanzensaatgut aus gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) zu verwenden. Zur landschaftsgerechten Einbindung und Durchgrünung der Planflächen ist innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche ein durchgängiger mind. 3-reihiger, gestuft aufgebauter Gehölzstreifen (gemischte Wildhecke) aus standortheimischen Arten anzupflanzen. Ergänzend ist auf dem Böschungskopf des Erdwalls eine 1reihige Anpflanzung aus standortheimischen Gehölzen (2 -3 m Höhe) vorzunehmen, um eine deutliche visuelle Trennung zwischen Wohnbauund Gewerbeflächen zu erzielen. Dauerhafte Einfriedungen sind innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche unzulässig. Gleiches gilt für ein nächtliches Ausleuchten dieser Flächen. Zur Entfaltung einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (Arten siehe Auswahlliste zum Bebauungsplan) zeitnah mit dem Baubeginn innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und vorübergehend gegen Wildverbiss zu schützen. Nicht bepflanzte Flächen der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche sind extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens ab dem 15.06.). Das Mahdgut ist abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist unzulässig. Die Pflege der dem Wohngebiet zugewandten Böschungen ist privatrechtlich zu regeln. II.7 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Garagen (§9 (1) Nr. 4 und 19 und 22 BauGB, §4 BauNVO) 1. Garagen, Carports und Stellplätze Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen. Garagen und Carports müssen mit allen Bauteilen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen einen Abstand von mind. 3 m zur Begrenzungslinie öffentliche Verkehrsfläche einhalten. 2. Nebenanlagen In den straßenabgewandten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind sie zulässig, in den straßenzugewandten (Bereich zwischen Baugrenze und öffentlicher Verkehrsfläche) nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind sie nicht zulässig. II.8 Höchstzulässige Anzahl der Wohnungen 2 WE Die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen pro Gebäude beträgt 2 (§9 Abs. 1 Nr. 6) II.9 Verkehrsflächen Straßenverkehrsfläche (öffentlich) (§9 (1) Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: Hier private Parkflächen (§9 (1) Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) Straßenbegleitgrün Abfallentsorgung und Bodenaushub Gem. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom 27.06.2005 ist belasteter Bodenaushub so auszubauen, zwischen zu lagern und zu transportieren, dass Vermischungen mit anderen Abfallstoffen unterbleibt. Unbelasteter Bodenaushub, der nicht innerhalb des Bebauungsplangebietes verbracht werden kann, ist gem. § 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 vorrangig zu verwerten und kann ggf. über eine Boden- und Bauschuttbörse ( z.B. Landesamtes NRW- im Internet unter www.alois-info.de vermittelt werden. Um eine Verwertung der Bodenmassen im Sinne des § 7 KrWG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet werden. Belasteter Boden ist unter Abfallschlüssel 170503 „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten“ als gefährlicher Abfall gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10.12.2001 in der derzeit gültigen Fassung zu entsorgen. Die Vorgaben des KrWG sowie die untergeordneten Regelwerke, insbesondere die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachweisverordnungNachwV) vom 20.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung, sind grundsätzlich zu beachten. Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, 05231 9925-0; Fax: 05231 9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten Druckleitungen und Leitungsrechte Im Bereich der Druckleitung dürfen keine Bauwerke errichtet sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen vorgenommen werden. Zufahrten zur L 751 Direkte Zufahrten auf die L 751 aus dem Gewerbegebiet sind nicht gestattet. Regelungen zum geförderten Wohnungsbau Auf den Grundstücken, die für Geschosswohnungsbau vorgesehen sind, sollen Teile der Wohnungen mit öffentlichen Mitteln errichtet werden. Die Gemeinde schließt hierüber Verträge mit den Grunderwerbern ab. Pflanzenauswahlliste zum Bebauungsplan Nr. 05/04 Deutscher Name Botanischer Name Artenauswahl Heister und Sträucher für „gemischte Böschungsgehölze Acer campestre Feldahorn Corylus avellana Hasel Rosa canina Hundsrose Cornus mas Kornelkirsche Ligustrum vulgare Liguster Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Cornus sanguinea Roter Hartriegel Prunus spinosa Schlehe Viburnum opulus Schneeball Quercus robur Stieleiche Prunus padus Traubenkirsche Crataegus monogyna Weißdorn Artenauswahl gewässerbegleitender Ufergehölze Alnus glutinosa Schwarzerle Salix alba Silberweide Salix aurita Öhrchenweide Artenauswahl Einzel- und Straßenbäumen Carpinus betulus Hainbuche Quercus robur Stieleiche Acer campestre Feldahorn Pyrus pyraste Wildbirne Prunus avium Wildkirsche Sorbus aucuparia Eberesche Wildhecken“ / V. Öffentliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen 1. Örtliche Bauvorschriften Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Fest setzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84BauO NRW. 2. Rechtsgrundlage  Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414)  Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekannt machung vom 29.07.2009 (BGBI.I 2542)  Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktu ellen Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)  Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekannt machung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)  Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256)  Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58) Es sind geneigte Dächer zulässig. Die Festsetzung gilt für die Hauptbaukörper. Als zulässige Dachneigung für die Hauptbaukörper gilt die Eintragung in der Planzeichnung Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen 1) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen ohne verkehrlichen Bezug Entlang öffentlicher Verkehrsflächen, ohne verkehrlichen bzw. verkehrsgefährdenden Bezug, sind Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 2,00 m als lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl zulässig. Anzupflanzende Bäume (§9 (1) Nr. 25 BauGB) Es sind standortgerechte heimische Laubbäume anzupflanzen. Die exakte Verortung erfolgt nach Absprache mit der Gemeinde. Die Bäume sind zeitnah mit der Realisierung des Plangebietes fachgerecht und unter Berücksichtigung vorbereitender bodenverbessernder Maßnahmen, ausreichend dimensionierter Pflanzgruben und Befestigungen anzupflanzen und dauerhaft zu sichern. Ggf. abgängige Bäume sind adäquat zu ersetzen. Der „Lärmschutzwall Teilbereich 2“ ist flächig mit einer artenreichen Wiesenmischung einzusäen. Für ebene Flächen ist zertifiziertes Wildpflanzensaatgut aus gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) zu verwenden. Zur landschaftsgerechten Einbindung der Planflächen ist innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche ein durchgängiger mind. 3-reihiger, gestuft aufgebauter Gehölzstreifen (gemischte Wildhecke) aus standortheimischen Arten anzupflanzen (Abstand zur landwirtschaftlichen Nutzung 2 m). Dauerhafte Einfriedungen sind innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche unzulässig. Gleiches gilt für ein nächtliches Ausleuchten dieser Flächen. Zur Entfaltung einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (Arten siehe Pflanzenauswahlliste zum Bebauungsplan) zeitnah mit dem Baubeginn innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und vorübergehend gegen Wildverbiss zu schützen. Nicht bepflanzte Flächen der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche sind extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens ab dem 15.06.). Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten besteht die Pflicht zur Terminverschiebung der Mahd bis zum Ende der Brutzeit. Das Mahdgut ist abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist unzulässig. Die Pflege der dem Wohngebiet zugewandten Böschungen ist privatrechtlich zu regeln. © Kreis Lippe, Vermessung und Kataster, 10-NZR-958 Der Geltungsbereich ist aus der beiliegenden Planzeichnung zu entnehmen. Detmold, Der Landrat, Kreis Lippe Geoinformation, Kataster, Immobilienbewertung GD z.B. 30 ° - 45° II.6 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen o Katasternachweis Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für Dachaufbauten (insbesondere Dachgauben, Zwerchhäuser / Zwerchgiebel) und Dacheinschnitte 1 Dachaufbauten sind erst ab einer Dachneigung von mehr als 35 Grad zulässig 2 Alle Dachaufbauten / Dacheinschnitte müssen mit allen Bauteilen einen seitlichen Abstand einhalten. Dies ist mindestens 1,50 m von der Giebelwand. Bei Walmdächern muss der Abstand mindestens 1,50 m vom Walmgrat betragen. 3 Zwischen Dachaufbauten / Dacheinschnitten ist mind. 1,00 m Abstand einzuhalten. 4 Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. die Hälfte der Gebäudelänge zulässig. 5 Zwischen Dachfirst und oberem Dachaufbauabschluss ist mind. 1,00 m Abstand einzuhalten. 6 Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen vorzusehen. 7 Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben bzw. Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m nicht überschreiten. 8 In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenstern sind nicht zulässig. nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO) Grünfläche hier: Ortsrandeingrünung (§9 (1) Nr. 15 und Nr. 25) Die festgesetzten Bereiche sind mit einer artenreichen Wiesenmischung aus zertifiziertem Wildpflanzensaatgut gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) einzusäen und extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens ab dem 15.06.). Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten besteht die Pflicht zur Terminverschiebung der Mahd bis zum Ende der Brutzeit. Das Mahdgut ist abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist unzulässig. In Teilen ist ein offener, naturnaher Graben anzulegen, der zur Ableitung unbelasteten Niederschlagswassers und im Rahmen des topographisch Möglichen der Regenrückhaltung dient. Zur landschaftsgerechten Einbindung der Planflächen ist zur freien Landschaft hin ein ebenerdiger durchgängiger mind. 3-reihiger, gestuft aufgebauter Gehölzstreifen (gemischte Wildhecke) aus standortheimischen Arten anzupflanzen (Abstand zur landwirt-schaftlichen Nutzung 2 m). Zur Entfaltung einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (siehe Artenauswahlliste zum Bebauungsplan) zeitnah mit dem Baubeginn innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und vorübergehend gegen Wildverbiss zu schützen. Dauerhafte Einfriedungen sind innerhalb der Flächen unzulässig. Gleiches gilt für ein nächtliches Ausleuchten der Flächen. ße ra GRZ 0,4 (§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4) BauONRW) Öffentliche Grünfläche hier: Kinderspielplatz (§9 (1) Nr. 15) St 0,8 II. 15 Gestaltungsfestsetzungen – Örtliche Bauvorschriften II. 5 Öffentliche Grünfläche e ch WA offene Bauweise (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO) Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen Fläche für den Gemeinbedarf hier: Kindergarten (§9 (1) Nr. 5 BauGB) s ar GD 25° - 35 ° TH 6,5 m FH 9,5 m mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Fläche (§9 (1) Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Für die Erschließung von Teilen der Flurstücke 307, 309, 311, 340 und 1107 werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt. Diese Leitungsrechte werden zugunsten der Anlieger und der Versorgungsträger festgesetzt. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§9 (7) BauGB) ::::: II. 4 Flächen für den Gemeinbedarf m DH II.14 Sonstige Planzeichen Unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe sowie Gebäudehöhe: Als unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe gelten die eingetragenen NHN Höhenpunkte des Straßenniveaus der Planstraßen in der Planzeichnung des separaten Beiblattes bzw. die ausgebauten Straßenverkehrsflächen. Die NHN Höhenpunkte sind für das jeweilige Baugrundstück zu interpolieren. Das Beiblatt wird der Satzung des Bebauungsplanes beigefügt. D/H or st II Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen (§ 9 (1a) BauGB) Die Vorgaben des § 39 BNatSchG i.V.m. § 64 LG NW mit dem allgemeinen Verbot von Fällungen, Rückschnitt oder auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen zwischen dem 1. März und 30. September sind einzuhalten. Sofern Bodenarbeiten zwischen dem 1. März und 15. Juni erforderlich werden, ist vorher ein Vorkommen bodenbrütender Vogelarten auszuschließen. Ein nächtliches Ausleuchten der im Plangebiet festgesetzten Pflanzungen ist unzulässig. Baugrenze (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §23 BauNVO) H GRZ 0,4 Der im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ermittelte externe Kompensationsbedarf wird dem anerkannten gemeindeeigenen Ökokonto „Freesenberg“ (Bezeichnung: KA-LH-AE-001) zugeordnet. Höhe baulicher Anlagen t hö Sc 0,8 Zaunanlagen zur freien Landschaft sind nicht zulässig. Z.B. TH max Traufhöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) 4,5 m Kirchstechel WA II.13 Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft und Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Geschossflächenzahl als Höchstmaß 1 GD 15 ° - 25° TH 7,0 m FH 11,0 m Die Flächen werden begrünt (siehe hierzu Festsetzungen unter II.6) 0,8 0,8 z.B. GFZ (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) II.3 Bauweise, Baugrenze des In Teilbereich 2 ist ein Wall mit einer Höhe von 2,5 m zu errichten. Grundflächenzahl als Höchstmaß Dachneigung maximal 15 ° Gebäudehöhen 10,0 m Regelung Auf den Flächen sind bauliche Anlagen zum Schallschutz entsprechend den Vorgaben des Immissionsschutzgutachtens zu errichten. In Teilbereich 1 ist ein Wall mit einer Höhe von 3,5 m zu errichten. Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl Gebäudehöhe als Höchstmaß (Festsetzung für GE) z.B. Als Gebäudehöhe gilt die Oberkante der Dachhaut. Bei geneigten Gebäudehöhe 10,0 m Dachflächen gemessen am First. GE ¸¸¸¸¸¸¸¸¸¸ Zahl der Vollgeschosse zwingend (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) z.B. FH max Firsthöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) 9,5 m die Flächen für Aufschüttungen hier: Lärmschutzwall (§9 (1) Nr. 17 und Abs. 6 BauGB) z.B. GRZ 0,4 (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Schö t m GRZ 0,4 0,8 DH 2 0,8 WA Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) und II.12 Flächen für Aufschüttungen die nach § 58.2 LWG genehmigt wurde. Zahl der Vollgeschosse e t ra ms GD 25° - 35° TH 6,5 m FH 9,5 m 2 WE Wasserwirtschaft In den gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB festgesetzten Teilflächen ist zur Ableitung von unbelastetem Niederschlagswasser ein offener, naturnaher Graben anzulegen. Ergänzend ist ein möglichst naturnahes Regenrückhaltebecken (Erdbecken) mit variierenden Böschungsneigungen herzurichten. Sämtliche Böschungen (Graben und Regenrückhaltebecken) sowie ebene Flächen sind mit einer artenreichen Wiesenmischung einzusäen und extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens ab dem 15.06.). Für ebene Flächen ist zertifiziertes Wildpflanzensaatgut aus gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) zu verwenden. Das Mahdgut ist abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist unzulässig. Zur landschaftsgerechten Einbindung der Planflächen ist entlang des Entwässerungsgrabens ein durchgängiger mind. 1-reihiger Gehölzstreifen aus standortheimischen Arten anzupflanzen. Zur Entfaltung einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (Arten siehe Pflanzenauswahlliste zum Bebauungsplan) zeitnah mit dem Baubeginn innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und vorübergehend gegen Wildverbiss zu schützen. Ein nächtliches Ausleuchten der Flächen ist unzulässig. II.2 Maß der baulichen Nutzung S traß e o - GD 25° - 45 ° TH 4,5 m FH 9,5 m 2 WE w utz sch ß tr a h el WA die nach Anlage 2 des o.a. RdErl. geeignet ist, Abwasser mit der nach Anlage 1 zu erwartenden Belastung zu behandeln und ar sch e ch s II 0,8 m Lär in r i He W il GRZ 0,4 WA die Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft und die Regelung des Wasserabflusses hier: Regenrückhaltebecken (§9 (1) Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) Eingeschränkt: Es sind nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nicht zugelassen ist eine Flächennutzung mit einer starken Belastung des Niederschlagswassers im Sinne der Kategorie III der Anlage 1 des RdErl. Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – vom 26.05.2004. Diese Flächennutzung kann auf Antrag ausnahmsweise zugelassen werden, wenn vor Einleitung in die öffentliche Kanalisation eine Behandlung des Niederschlagswasserabflusses in einer Behandlungsanlage erfolgt, Flächen für die Abwasserbeseitigung (hier: Pumpstation) (§9 (1) Nr. 14 und Abs. 6 BauGB) II.11 Flächen für Wasserabflusses Gewerbegebiet (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO) GD 25 ° - 45 ° TH 4,5 m FH 9,5 m 2 WE 0,8 Zulässig sind:  Wohngebäude,  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,  die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schankund Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,  sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. O ¾ Nicht zulässig sind:  Betriebe des Beherbergungsgewerbes,  Anlagen für Verwaltungen,  Gartenbaubetriebe,  Tankstellen. o WA allgemeines Wohngebiet (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO) II.10 Hauptabwasserleitungen und Flächen für die Abwasserbeseitigung 2) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen mit verkehrlichem Bezug Entlang öffentlicher Verkehrsflächen mit möglicher Verkehrsgefährdung und Bezug zu Belangen der Verkehrssicherheit (insbesondere Grundstückszufahrten, Radwegquerungen, Kreuzungsbereiche, Fuß-, Rad- oder Straßenzufahrten und -querungen etc.) sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,00 m nur mit einem seitlichen Abstand ab jeweils 3,00 m vom seitlich äußeren Gefährdungspunkt als lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl zulässig. An Eckgrundstücken oder Nachbargrundstücken an öffentlichen Verkehrsflächen sind Sichtdreiecke von jeweils 3,00 m an der öffentlichen Verkehrsfläche und an der seitlichen Grundstücksgrenze mit einer maximalen Höhe von 0,80 m freizuhalten. Gemeinde Leopoldshöhe 3) Zaunanlagen zur freien Landschaft sind nicht zulässig. Bebauungsplan Nr. 05/04 "Am Gieselmannkreisel" III. Weitere Darstellungen ohne Festsetzungscharakter 5 Vorhandene Bebauung Entwurf - März 2016 Flurstücksgrenzen 134 Flurstücksnummern Übersichtskarte 1 : 10000 IV. Hinweise Deutsche Telekom Technik GmbH Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden. Bei der Bausausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen TkLinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Tk-Linien jederzeit möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die genaue Lage der vorhandenen Tk-Linien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. Westfalen Weser Netz GmbH. Innerhalb des Plangebietes befinden sich Versorgungsleitungen der Westfalen Weser Netz GmbH. Bei den Bauausführung berücksichtigen Sie nachstehende Sachverhalte: 1. Erdarbeiten in der Nähe der vorgenannten Versorgungseinrichtung(en) müssen unserem Service Regional Süd Lage (Tel.: 05251/503-7589) wenigstens 8 Tage vorher mitgeteilt werden. Anhand der von uns bei der Anzeige der Baumaßnahme ausgehändigten Bestandspläne besteht die Pflicht der bauausführenden Firma, die genaue Tiefe und Lage der Versorgungseinrichtungen durch Querschläge, Suchschlitze oder ähnliches festzustellen. Um Schäden an den unterirdischen Versorgungseinrichtungen zu vermeiden, dürfen Arbeiten in deren Nähe nur von Hand mit geeigneten Geräten erfolgen. Eine Beschädigung unserer Anlagen ist auszuschließen. 2. Aus Sicherheitsgründen ist vor Beginn des Bauvorhabens eine örtliche Einweisung in die genaue Lage der unterirdischen Versorgungseinrichtungen erforderlich. Gegebenenfalls sind hierfür notwendige Maßnahmen (z.B. Querschläge) nach unseren Anweisungen durchzuführen 3. Sollten Änderungen an unseren Versorgungseinrichtungen notwendig sein, ist ein Ortstermin mit unserem Service Regional Süd Lage (Tel.: 05251/503-7589) erforderlich. Bitte stimmen Sie rechtzeitig einen Termin ab, da zur Durchführung von Leitungsänderungsarbeiten eine angemessene Vorbereitungszeit erforderlich ist. In diesem Fall sind die Kostentragungspflichten zu klären. 4. Der Schutzstreifen der Leitungen darf auf Grund der Bestimmungen (VDE, DVGW in der jeweils gültigen Fassung) nicht überbaut und mit Tiefwurzeln überpflanzt werden. Eventuell geplante Anpflanzungen sind in der Nähe unserer Leitung außerhalb des Schutzstreifens unter Beachtung des DVGW-Arbeitsblattes GW 125 vorzunehmen. Sollten danach Schutzmaßnahmen unserer Leitungen erforderlich sein, so sind diese mit uns abzustimmen. © Geobasisdaten DGK 5 Kreis Lippe, 10-NZR-942 0 Stand: 10.03.2016 Ra 25 50 Meter Maßstab im Original 1:1.000