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Beschlussvorlage (Schalltechnisches Gutachten)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
3,8 MB
Datum
16.03.2016
Erstellt
11.03.16, 10:52
Aktualisiert
11.03.16, 10:52

Inhalt der Datei

Schalltechnisches Gutachten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe Auftraggeber(in): Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich IV – Gemeindebetriebe Die Betriebsleitung Kirchweg 1 33818 Leopoldshöhe Bearbeitung: Herr Dipl.-Met. v. Bachmann / Sch Tel.: (0 52 06) 70 55-40 oder Tel.: (0 52 06) 70 55-0 Fax: (0 52 06) 70 55-99 Mail: info@akus-online.de Web: www.akus-online.de Ort/Datum: Bielefeld, den 29.02.2016 Auftragsnummer: BLP-16 1002 01 (Digitale Version - PDF) Kunden-Nr.: 22 320 Berichtsumfang: 20 Seiten Text, 4 Anlagen AKUS GmbH • Jöllenbecker Straße 536 • 33739 Bielefeld-Jöllenbeck Tel. 0 52 06 / 7055-0 • Fax. 0 52 06 / 7055-99 • www.akus-online.de • info@akus-online.de Geschäftsführer: Klaus Brokopf, Ina Friedrich • Handelsregister: Amtsgericht Bielefeld, HRB 36713 Seite 2 von 20 Inhaltsverzeichnis Kapitel Text Seite 1. Allgemeines und Aufgabenstellung 3 2. Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen 4 3. KFZ-Verkehr 6 3.1 Geräusch-Emissionen 6 3.2 Geräusch-Immissionen, Diskussion der Ergebnisse 9 4. Gewerbe 16 4.1 Geräusch-Emissionen 16 4.2 Geräusch-Immissionen 18 5. Zusammenfassung 19 Anlagen Anlage 1: Übersicht Anlage 2: Akustisches Computermodell: Lageplan Anlage 3, Blatt 1 – 6: Geräuschimmissionen KFZ-Verkehr / Tag, Nacht / EG, 1.OG, 2.OG Anlage 4 Blatt 1 - 2: Geräuschimmissionen Gewerbe / Tag, Nacht / 2.OG Das vorliegende Gutachten darf nur vollständig vervielfältigt werden. Auszugskopien bedürfen unserer Zustimmung. Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Seite 3 von 20 1. Allgemeines und Aufgabenstellung Die Gemeinde Leopoldshöhe führt derzeit für die in Anlage 1 gekennzeichnete Fläche Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Am Gieselmannkreisel“ sowie zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes durch. Im nordwestlichen Plangebiet sollen allgemeine Wohngebiete (WA), im südöstlichen Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE) für „das Wohnen nicht wesentlich störende“ Betriebe ausgewiesen werden. Auf die geplante Wohnbaufläche wirken die Geräusch-Immissionen des Straßenverkehrs (Verkehrslärm), insbesondere auf der „Schötmarsche Straße“ (L 751 bzw. L 751n), sowie die Geräusch-Immissionen des geplanten Gewerbegebietes und eines westlich gelegenen, vorhandenen Gewerbebetriebes (Gewerbelärm) ein. Im Rahmen der o.g. Bauleitplanverfahren sollen der auf die geplanten Wohnnutzungen einwirkende Verkehrslärm und der Gewerbelärm ermittelt und vor dem Hintergrund einer aufzustellenden Satzung über einen verbindlichen Bauleitplan diskutiert werden. Verkehrslärm und Gewerbelärm werden dabei entsprechend den jeweiligen technischen Regelwerken getrennt betrachtet. Der Verkehrslärm wird gemäß der RLS-90 (Zitat / 4/ in Kapitel 2), der Gewerbelärm entsprechend der TA Lärm (Zitat / 2/ in Kapitel 2) ermittelt. Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Seite 4 von 20 2. / 1/ Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen 16. BImSchV Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, Bundesgesetzblatt, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18.12.2014 (BGBl. I, S. 2269). / 2/ TA Lärm "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" 6. AVwV vom 26.08.1998 zum BImSchG - Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesministerium des Inneren, 49. Jahrgang, ISSN 0939-4729 am 28.08.1998 / 3/ / 4/ DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau“ – Grundlagen und Hinweise für die Planung Teil 1 Ausgabe Juli 2002 RLS - 90 "Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen" Der Bundesminister für Verkehr - Abteilung Straßenbau Ausgabe 1990 / 5/ / 6/ VDI 2720 "Schallschutz durch Abschirmung im Freien" Blatt 1 Ausgabe März 1997 VDI 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" Ausgabe August 1987 / 7/ DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" - Anforderungen und Nachweise Ausgabe November 1989 – einschließlich Änderung A1 Ausgabe 2001-01 sowie Änderung A2 Ausgabe 2010-02, einschließlich Beiblätter Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Seite 5 von 20 / 8/ BauGB Baugesetzbuch in der Fassung der Bek. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) / 9/ BauNVO Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548 ff) /10/ Fickert/ Baunutzungsverordnung Fieseler Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften – 11. Auflage /11/ BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinrichtungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der Neufassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) /12/ Abstandserlass RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Ver- NRW braucherschutz – V-3 - 8804.25.1 vom 06.06.2007 (MBl. Nr. 29 vom 12.10.2007, S. 659) Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Seite 6 von 20 3. KFZ-Verkehr 3.1 Geräusch-Emissionen Auf die Geräusch-Belastung durch KFZ-Verkehr haben die folgenden Parameter den wesentlichen Einfluss: • Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) in KFZ/ 24 h, • LKW-Anteil (p) in %, • Geschwindigkeit (v) in km/h der KFZ, • Straßenoberfläche (DStrO) in dB(A), nach Tabelle 4 / 4/, • Steigung (DStg) in dB(A), nach / 4/ (wird vom EDV-Programm automatisch aus den Daten für die Topografie ermittelt), • ggf. Zuschläge (K) für lichtzeichengeregelte Kreuzungen oder Einmündungen, nach / 4/. Die Daten bzgl. der Verkehrsmengen für die L 751n (Schötmarsche Straße) und die L 751 (Teutoburger Straße) basieren auf den amtlichen Zählungen aus dem Jahr 2010 und wurden von uns pauschal um 20% erhöht, um so die allgemeine Steigerung des Verkehrsaufkommens zu berücksichtigen. Die Daten für die Erschließungsstraße zum Plangebiet und die Querspange zwischen Gieselmann-Kreisel und Krentruperhagen-Kreisel entstammen der „Verkehrsuntersuchung Alte Schötmarsche Straße“ der Planungsgemeinschaft Verkehr PGV-Dargel-Hildebrandt GbR (Februar 2016) und haben den Prognosehorizont 2030. Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Seite 7 von 20 Nachfolgend die zur Verfügung gestellten Angaben: L 751 - Teutoburger Straße: DTV: 9.433 PT, PN: KFZ/h 4,9 / 6,2 v: % 70 km/h L 751n- Schötmarsche Straße: DTV: 8.456 PT, PN: 6,0 / 7,8 v: 70 KFZ/h % km/h Ouerspange zwischen Gieselmann-Kreisel und Krentruperhagen-Kreisel: DTV: 3.058 PT, PN: 5,0 / 1,0 v: KFZ/h % 70 km/h DTV: 1.495 KFZ/h PT, PN: 1/0 Erschließungsstraße: v: DTV: p: v: 50 % km/h Durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge LKW-Anteil über 2,8 t am Gesamtverkehr Zulässige Höchstgeschwindigkeit Gemäß / 4/ werden unter Zugrundelegung dieser Daten die Emissionspegel Lm,E für die hier relevanten Straßenabschnitte ermittelt. Der Emissionspegel Lm,E ist der Mittelungspegel, der sich in 25 m Abstand von der Mitte der nächstgelegenen Fahrbahn und in 4 m Höhe über Straßenniveau bei ungehinderter Schallausbreitung ergibt. In der nachfolgenden Tabelle 1 sind die sich gemäß / 4/ ergebenden Emissionspegel aufgeführt. Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Seite 8 von 20 Tabelle 1: Emissionspegel Lm,E Straßenabschnitt Geschwindigkeit Lm,E Lm,E tagsüber nachts in dB(A) in dB(A) L 751 – Teutoburger Straße 70 km/h 63,7 55,4 L 751n – Schötmarsche Straße 70 km/h 63,6 55,5 Querspange 70 km/h 58,8 49,4 Erschließungsstraße 50 km/h 51,1 42,9 Die gemäß / 4/ zu vergebenden Zuschläge für Ampelanlagen und Steigungen werden Programm-intern ermittelt und vergeben. Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Seite 9 von 20 3.2 Geräusch-Immissionen, Diskussion der Ergebnisse Unter Zugrundelegen der vorgenannten Ausgangsdaten werden EDV-gestützte Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Dieses geschieht unter Berücksichtigung der Pegelkorrekturen für die Entfernung, Luftabsorption, Boden- und Meteorologiedämpfung, Topografie und ggf. Abschirmung durch Gebäude und Hindernisse. Das beschriebene Rechenmodell führt zu Immissionsschallpegeln, die den energetischen Mittelwerten bei leichtem Mitwind entsprechen. Die Gemeinde Leopoldshöhe plant, zwischen dem geplanten WA und dem geplanten GE einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von H = 3 m und an der Ostseite des geplanten WA einen Lärmschutzwall mit einer Höhe h = 2,5 m zu errichten. Verlauf und Lage dieser Wälle sind in der Anlage 2 dargestellt. Diese beiden Lärmschutzwälle werden bei den nachfolgenden Berechnungen berücksichtigt. Die Anlage 3 zeigt die Ergebnisse der Berechnungen in grafischer Form: • Tags erreichen die Pegel des Verkehrslärms in den geplanten WA zwischen ≤ 40 dB(A) und 60 dB(A) . • Nachts sind in den geplanten WA Pegel des Verkehrslärms zwischen 40 dB(A) und 52 dB(A) zu verzeichnen. Die geringeren Pegel werden im nordwestlichen WA, die höchsten Pegel unmittelbar südlich der Erschließungsstraße erreicht. Zur Wertung der ermittelten Verkehrs-Geräuschpegel: Für Planverfahren, in denen Quartiere in Nachbarschaft zu Verkehrswegen entwickelt bzw. überplant werden, gibt es keine normativen Geräusch-Immissions-Grenzwerte. Im Rahmen des Abwägungsprozesses ist vielmehr zur Kenntnis zu nehmen, was an diesbezüglichem Regel- und Verordnungswerk vorhanden ist. Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Seite 10 von 20 Dabei handelt es sich zunächst um die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 der Norm DIN 18005 / 3/ (das Beiblatt 1 ist kein Bestandteil der Norm). Diese Orientierungswerte betragen bei der Beurteilung von Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen für allgemeine Wohngebiete (WA), Mischgebiete (MI) und Gewerbegebiete (GE): WA: 55/45 dB(A) tags/nachts, MI: 60/50 dB(A) tags/nachts. GE: 65/55 dB(A) tags/nachts. Es ist allgemein anerkannt, dass die Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 als idealtypisch angesehen werden. Es ist weiterhin allgemein anerkannt, dass bei Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 die Geräuschpegel in den jeweiligen Baugebieten regelmäßig als zumutbar betrachtet werden können. Gleichzeitig gilt das in § 50 BImSchG formulierte Trennungsgebot als eingehalten. • Des Weiteren gibt es die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV / 1/), die bei wesentlichen Änderungen bzw. dem Neubau von Verkehrswegen zwingend herangezogen werden muss. Die Grenzwerte dieser Verordnung betragen für Wohngebiete, Mischgebiete bzw. Gewerbegebiete: Hinweis: Wohnen: 59/49 dB(A) tags/nachts, MI: 64/54 dB(A) tags/nachts. GE: 69/59 dB(A) tags/nachts. Die Systematik der 16. BImSchV unterscheidet nicht zwischen reinen und allgemeinen Wohngebieten. Bei Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV in den jeweiligen Baugebieten liegen gemäß 16. BImSchV keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG vor. Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Seite 11 von 20 • Für bestehende Situationen, d.h. sowohl der Verkehrsweg als auch die Wohnnutzung sind vorhanden, sind die vorgenannten Orientierungs-/Grenzwerte nicht anwendbar. Hier ist für Betreiber von öffentlichen Straßen erst bei Erreichen der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle ein Handlungsbedarf vorhanden. Diese Schwelle für Straßenverkehrs-Geräusche wurde durch den Bundesgerichtshof definiert. Sie beträgt für Wohngebiete 70/60 dB(A) tags/nachts und für Dorf- bzw. Mischgebiete 72/62 dB(A) tags/nachts (BGH, Urteil vom 10.11.1987 – III ZR 204/86 – NJW 1988, 900). Vor dem Hintergrund des bislang Dargestellten ergibt sich für die hier betrachtete Plangebietsfläche Folgendes: • In der Ebene des Erdgeschosses und somit auch im Außenwohnbereich (Terrassen, Garten) wird der idealtypische Orientierungswert in Höhe von 55 dB(A) tags nahezu im gesamten Plangebiet eingehalten. In den Ebenen des 1. und 2. Obergeschosses wird der idealtypische Orientierungswert nur im Innern des Plangebietes eingehalten. Nachts wird der idealtypische Orientierungswert in der EG-Ebene im Innern des Plangebietes sowie im überwiegenden Teil des nordwestlichen WA eingehalten, ansonsten überschritten. • Die Wohngebietswerte der 16. BImSchV werden tags und nachts eingehalten. Lediglich in der Ebene des EG wird der Wohngebietswert unmittelbar südlich der Erschließungsstraße überschritten, der Mischgebietswert der 16. BImSchV wird dort eingehalten. Die erhöhten Pegel unmittelbar südlich der Erschließungsstraße sind dabei im Wesentlichen auf das PKW-Aufkommen durch das geplante Wohngebiet (Eigenlärm) zurückzuführen. Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Seite 12 von 20 • Was bedeuten die oben genannten Ergebnisse für die geplante Wohngebietsfläche? Gibt es in Bezug auf Lärm vom Grundsatz her einen Abwägungsspielraum? Kann für die geplante Wohnnutzung gesundes Wohnen im Sinne des BauGB gewährleistet werden? Welche Lärmschutzmaßnahmen wären hierfür notwendig? Wir führen hierzu zunächst folgende grundsätzlichen Überlegungen durch: Angesichts der über den Orientierungswerten des Beiblattes 1 der DIN 18005 liegenden Lärmpegeln ist zu- nächst festzustellen, dass die Planfläche nicht ohne Weiteres für die geplante Wohn nutzung als geeignet erscheint, da ansonsten das in § 50 BImSchG /11/ formulierte Trennungsgebot unverträglicher Nutzungen verletzt werden würde. Dieses Trennungsgebot besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Das Trennungsgebot kann in der Abwägung überwunden werden – sofern städtebaulich argumentiert werden kann, dass auch höher als idealtypisch belastete Flächen für diese Zwecke dienen müssen, und gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des BauGB gegeben sind. Ein derartiges Abwägungsergebnis kann sich nicht „beliebig” ergeben, sondern es ist in jedem Fall zu untersuchen, ob durch geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen die Geräusch-Belastung im Plangebiet gemindert werden kann. Bevor wir auf diese Maßnahmen eingehen, wollen wir kurz der Frage nachgehen, in welchem grundsätzlichen Rahmen der zulässige Abwägungsspielraum der planenden Gemeinde bei der Bewertung von Verkehrsgeräuschen liegt; mit anderen Worten: Bis hin zu welchen Pegeln ist gesundes Wohnen im Sinne des BauGB gegeben? Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Seite 13 von 20 Den Abwägungsspielraum stellen Fickert/ Fieseler /10/ in § 1 Rn. 44.4 wie folgt dar: „Für die gemeindliche Abwägung ergeben sich unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 5 BauGB (menschenwürdige Umwelt, Wohnbedürfnisse, Umweltschutz) und der u.a. aus § 50 BImSchG herzuleitenden Zumutbarkeit bzw. Erheblichkeit von Belästigungen verschiedene Abwägungsspielräume: - Von der Erfüllung optimaler Immissionsschutzanforderungen (keine Belästigungen) bis an die Grenze noch unerheblicher = noch zumutbarer Belästigungen ohne rechtliche Folgen; - von der Überschreitung der immissionsschutzrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze bis an die enteignungsrechtliche Unzumutbarkeitsgrenze bei gebotener teilweiser Zurückstellung des Immissionsschutzes unter Einsatz - soweit wie möglich - aktiver oder passiver Schutzmaßnahmen; - von der Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle unter weitgehender Zurückstellung des Immissionsschutzes zugunsten anderer Belange mit der Folge der Entschädigungsverpflichtung bis an die Gefahrengrenze. Die der Gemeinde entstehenden Kosten für Schutzmaßnahmen oder Entschädigungen müssen in die Abwägung eingestellt werden." [...] Aus Fickert/ Fieseler lässt sich somit schließen, dass – vom Grundsatz her – bis hin zu den Mischgebietswerten der 16. BImSchV die Belästigung noch zumutbar ist, da in Mischgebieten Wohnen ohne Einschränkungen möglich ist und damit den Anforderungen des BauGB nach gesunden Wohnverhältnissen entsprochen wird. Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Seite 14 von 20 Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW äußert sich zur vorliegenden Thematik sehr dezidiert in seinem Urteil vom 25.03.2009 (Az: 7 D 129/07.NE) . „Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung in der Regel überschritten sind, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus nicht. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Eine derartige planerische Konzeption wird in der DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher dargestellt (vgl. Nr. 5.5 und 5.6) und kann daher als Teil guter fachlicher Praxis angesehen werden. Dies zeigt zugleich, dass ein derartiges Planungsergebnis nicht von vornherein unter Hinweis auf die eine planende Gemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN 18005 als rechtlich unzulässig eingestuft werden kann. Vielmehr können für eine derartige Lösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange sprechen“ Es sei jedoch nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Belang des Geräusch-Immissionsschutzes zwar abwägbar, jedoch nicht beliebig „wegwägbar” ist. Erst wenn Pegelminderungs-Maßnahmen (z.B. durch aktiven Schallschutz) nicht in Frage kommen können oder „ausgereizt” sind und städtebauliche Gründe zwingend für die hier geplante Wohnnutzung sprechen, ist das Trennungsgebot des § 50 BImSchG überwindbar. Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Seite 15 von 20 In dem hier vorliegenden Fall sind – wie in der Anlage 2 dargestellt - an der Ost- und Südseite Lärmschutzwälle mit Höhen von H = 2,5 m bzw. H = 3 m vorgesehen. Größere Höhen werden von der Gemeinde Leopoldshöhe als städtebaulich unverträglich eingestuft. Ein Lärmschutzwall unmittelbar südlich der Erschließungsstraße wird ebenfalls als städtebaulich unverträglich eingestuft, zumal die eigentlich zu schützenden Flächen durch den Lärmschutzwall verbraucht werden würden. Aber auch ohne weitere Lärmschutzmaßnahmen sind in dem gesamten geplanten WA gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des BauGB gegeben. Die dort vorherrschenden Pegel stellen zwar – bezogen auf das Planungsziel „allgemeines Wohngebiet“ - z.T. schädliche Umwelteinwirkungen dar, allerdings mit nur belästigendem Charakter. Passive Schallschutzmaßnahmen sind bei den hier zu erwartenden Pegeln der Verkehrsgeräusche nicht erforderlich, da die ortsübliche Bauweise und handelsübliche Baumaterialien (z.B. normale Isolierverglasung  Schallschutzklasse 2) ausreichen, um die idealtypischen Innenpegel für Wohnen in Höhe von ≤ 40 / 30 dB(A) tags / nachts sicherzustellen. In dem geplanten Gewerbegebiet sollen Betriebsleiterwohnungen nur im Ausnahmefall zulässig sein. Die idealtypischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete werden dort tags und nachts mit Ausnahme eines ca. 25 m breiten Streifens entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze eingehalten. Die Gewerbegebietsgrenzwerte der 16. BImSchV werden tags und nachts eingehalten. Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Seite 16 von 20 4. Gewerbe 4.1 Geräusch-Emissionen Geplantes Gewerbegebiet Die vorliegende schalltechnische Untersuchung befasst sich für das geplante GE in typisierender Weise mit dem Nutzungspotenzial dieser Flächen aus Sicht des Geräusch-Immissionsschutzes. Die Grundlage für diese typisierende Untersuchungsweise sind flächenbezogene Emissionspegel, für die folgender Zusammenhang gilt: • Das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe: 55/40 dB(A)/m2 tags/nachts (= Mischgebiets (MI)-typisch). Durch das Zugrundelegen typisierender Emissionspegel tags und nachts wird erreicht, dass das gemäß dem Bebauungsplan zulässige gesamte schalltechnische Nutzungspotential berücksichtigt wird, auch wenn einzelne Betriebe bspw. keinen Nachtbetrieb haben sollten. Zudem wird gemäß TA Lärm die erhöhte Störwirkung von Geräuschen in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (werktags von 06:00 bis 07:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr) durch einen Zuschlag in Höhe von 6 dB(A) berücksichtigt. Bei einem kontinuierlichen Tages-Betrieb ergibt sich hieraus im Tagesmittel ein Zuschlag von + 1,9 dB(A). Für das geplante Gewerbegebiet ergeben sich somit folgende Emissionspegel: • Fläche F1: Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Tag: LWAr’’ = 56,9 dB(A)/m2, Nacht: LWAr’’ = 40,0 dB(A)/m2. Seite 17 von 20 Vorbelastung durch den westlich gelegenen vorhandenen Gewerbebetrieb Westlich des geplanten WA befindet sich in mehr als 250 m Entfernung ein Gewerbebetrieb (Häfner & Krullmann GmbH – Kunststoffverarbeitung). Dieser Betrieb wird derzeit bereits in seinem Geräusch-Immissionsverhalten durch die unmittelbar angrenzenden Wohnhäuser sowie die Wohngebiete, die sich nordöstlich in geringerer Entfernung als das Plangebiet befinden, limitiert. Durch das geplante WA rückt keine Wohnbebauung näher an den Betrieb heran. Die durch diesen Betrieb verursachte Geräusch-Vorbelastung wird durch eine Flächenschallquelle, die das gesamte Betriebsgelände abdeckt, und durch eine Linienschallquelle am östlichen Rand des Betriebsgeländes, durch die die Abstrahlcharakteristik in Richtung des Plangebietes berücksichtigt wird, berücksichtigt. Die Schall-Leistungspegel dieser beiden Schallquellen werden so dimensioniert, dass an den unmittelbar benachbarten Wohnhäusern die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (MI) tags und nachts ausgeschöpft werden. Das Ausschöpfen der MI-Richtwerte an den benachbarten Wohnhäusern stellt eine Maximalbetrachtung der potentiell möglichen Geräusch-Immissionen dieses Betriebes dar. Wie die im Rahmen dieser Untersuchungen durchgeführten Schallausbreitungsberechnungen ergeben haben, führen die folgenden Schall-Leistungs-Beurteilungspegel zu einem Ausschöpfen der MI-Richtwerte an den benachbarten Wohnhäusern: • • Flächenschallquelle F2: Linienschallquelle L1: Die Anlage 2 zeigt die Lage dieser Geräuschquellen. Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Tag: LWAr’’ = 68,0 dB(A)/m2, Nacht: LWAr’’ = 53,0 dB(A)/m2. Tag: LWAr’ = 90,0 dB(A)/m, Nacht: LWAr’ = 75,0 dB(A)/m. Seite 18 von 20 4.2 Geräusch-Immissionen Unter Zugrundelegen der vorgenannten Ausgangsdaten werden EDV-gestützte Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Dieses geschieht unter Berücksichtigung der Pegelkorrekturen für die Entfernung, Luftabsorption, Topographie, Boden- und Meteorologiedämpfung sowie für die Schallabschirmung von Hochbauten und sonstigen Hindernissen. Das beschriebene Rechenmodell führt zu Immissionsschallpegeln, die den energetischen Mittelwerten bei leichtem Mitwind entsprechen. Anlage 2 zeigt einen Plot des Computermodells in Draufsicht. Die Ergebnisse der Berechnungen werden in der Anlage 4 für das am stärksten belastete 2. Obergeschoss grafisch dargestellt. Zur Bewertung der Geräusch-Immissionen in dem geplanten WA werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete in Höhe von 55 / 40 dB(A) tags / nachts zu Grunde gelegt. Diese entsprechen den idealtypischen Orientierungswerten des Beiblattes 1 der DIN 18005 / 3/. Die in Anlage 4 dargestellten Ergebnisse für das am stärksten belastete 2. Obergeschoss zeigen: • Durch den schalltechnischen Ansatz für den vorhandenen Gewerbebetrieb werden an den unmittelbar benachbarten Wohnhäusern die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete in Höhe von 60 / 45 dB(A) tags / nachts um ca. 1 dB(A) überschritten, so dass dieser Ansatz als hinreichend konservativ eingestuft werden kann. Der Bestandsschutz dieses Gewerbebetriebes ist durch die hier gewählte Vorgehensweise gewährleistet. • In den geplanten Wohngebieten werden die o.g. WA-Immissionsrichtwerte tags und nachts eingehalten. In der nördlichen Hälfte werden zudem die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete (WR) in Höhe von 50 / 35 dB(A) tags / nachts eingehalten. Somit ist die geplante WA-Nutzung unter schalltechnischen Aspekten uneingeschränkt möglich. Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Seite 19 von 20 5. Zusammenfassung Die Gemeinde Leopoldshöhe führt derzeit für die in Anlage 1 gekennzeichnete Fläche Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Am Gieselmannkreisel“ sowie zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes durch. Im nordwestlichen Plangebiet sollen allgemeine Wohngebiete (WA), im südöstlichen Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE) für „das Wohnen nicht wesentlich störende“ Betriebe ausgewiesen werden. Auf die geplante Wohnbaufläche wirken die Geräuschimmissionen des Straßenverkehrs insbesondere auf der „Schötmarsche Straße“ (L 751 bzw. L 751n) sowie des geplanten Gewerbegebietes und eines westlich gelegenen Gewerbebetriebes (Gewerbelärm) ein. Das hier vorliegende Gutachten ermittelt und bewertet den auf das geplante Wohnen einwirkenden Verkehrslärm und Gewerbelärm. Die diesbezüglich durchgeführten Schallausbreitungsberechnungen ergeben: • Verkehrslärm: In dem gesamten geplanten allgemeinen Wohngebiet sind gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des Bau-Gesetzbuches gegeben. Die insbesondere nachts vorherrschenden Pegel oberhalb der idealtypischen Orientierungswerte stellen zwar – bezogen auf das Planungsziel „allgemeines Wohngebiet“ - schädliche Umwelteinwirkungen dar, allerdings mit nur belästigendem Charakter. Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Seite 20 von 20 • Gewerbelärm: Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete werden tags und nachts in dem geplanten Wohngebiet eingehalten. Insgesamt zeigt sich somit, dass die geplante WA-Nutzung unter schalltechnischen Aspekten sowohl bzgl. des Verkehrslärms als auch bzgl. des Gewerbelärms möglich ist. gez. Der Sachverständige Dipl.-Met. v. Bachmann (Digitale Version – ohne Unterschrift gültig) Datei: BLP-16 1002 01 (Digitale Version – PDF) Lär ße all tzw chu ms 2,5 m h= sc st-S hl Hor ieß un ße- gs st ra Gro Anlage 2 BLP-16 1002 01 traß Er WA A ll h = 3 m e W 75 hu sc rm -L ße ra St F1 E) (G he Kl ein e Lä Ho rst GieselmannKreisel Sc sc ar tm hö Sc St tm ar he sc sc he ar St tm ra hö ße 1n tz wa = Überbaubare Fläche Sc ße hö ra -L 75 1 (Q ue rsp an ge KrentruperhagenKreisel ) Kre ntr 1 75 -L ße tra rS -K Te ut ob ur 5 ge gen e o tst er B s un d (K iten F2 erarbe v rha b) e tri upe L1 ff 29.02.2016 Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Lageplan Maßstab ca. 1: 2500 Anlage 3, Blatt 1 BLP-16 1002 01 Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 35 dB(A) <= 40 dB(A) <= 45 dB(A) <= 50 dB(A) <= 55 dB(A) <= 60 dB(A) <= 65 dB(A) <= 70 dB(A) <= 75 dB(A) <= 80 dB(A) > 0 Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des FNP Geräuschimmissionen KFZ-Verkehr / Tag / EG 10 20 80 dB(A) 40 80 120 29.02.2016 M 1:2000 Anlage 3, Blatt 2 BLP-16 1002 01 Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 35 dB(A) <= 40 dB(A) <= 45 dB(A) <= 50 dB(A) <= 55 dB(A) <= 60 dB(A) <= 65 dB(A) <= 70 dB(A) <= 75 dB(A) <= 80 dB(A) > 0 Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des FNP Geräuschimmissionen KFZ-Verkehr / Nacht / EG 10 20 80 dB(A) 40 80 120 29.02.2016 M 1:2000 Anlage 3, Blatt 3 BLP-16 1002 01 Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 35 dB(A) <= 40 dB(A) <= 45 dB(A) <= 50 dB(A) <= 55 dB(A) <= 60 dB(A) <= 65 dB(A) <= 70 dB(A) <= 75 dB(A) <= 80 dB(A) > 0 Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des FNP Geräuschimmissionen KFZ-Verkehr / Tag / 1.OG 10 20 80 dB(A) 40 80 120 29.02.2016 M 1:2000 Anlage 3, Blatt 4 BLP-16 1002 01 Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 35 dB(A) <= 40 dB(A) <= 45 dB(A) <= 50 dB(A) <= 55 dB(A) <= 60 dB(A) <= 65 dB(A) <= 70 dB(A) <= 75 dB(A) <= 80 dB(A) > 0 Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des FNP Geräuschimmissionen KFZ-Verkehr / Nacht / 1.OG 10 20 80 dB(A) 40 80 120 29.02.2016 M 1:2000 Anlage 3, Blatt 5 BLP-16 1002 01 Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 35 dB(A) <= 40 dB(A) <= 45 dB(A) <= 50 dB(A) <= 55 dB(A) <= 60 dB(A) <= 65 dB(A) <= 70 dB(A) <= 75 dB(A) <= 80 dB(A) > 0 Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des FNP Geräuschimmissionen KFZ-Verkehr / Tag / 2.OG 10 20 80 dB(A) 40 80 120 29.02.2016 M 1:2000 Anlage 3, Blatt 6 BLP-16 1002 01 Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 35 dB(A) <= 40 dB(A) <= 45 dB(A) <= 50 dB(A) <= 55 dB(A) <= 60 dB(A) <= 65 dB(A) <= 70 dB(A) <= 75 dB(A) <= 80 dB(A) > 0 Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des FNP Geräuschimmissionen KFZ-Verkehr / Nacht / 2.OG 10 20 80 dB(A) 40 80 120 29.02.2016 M 1:2000 Anlage 4, Blatt 1 BLP-16 1002 01 Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 35 dB(A) <= 40 dB(A) <= 45 dB(A) <= 50 dB(A) <= 55 dB(A) <= 60 dB(A) <= 65 dB(A) <= 70 dB(A) <= 75 dB(A) <= 80 dB(A) > 0 Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des FNP Geräuschimmissionen Gewerbe / Tag / 2.OG 12.5 25 80 dB(A) 50 100 150 29.02.2016 M 1:2500 Anlage 4, Blatt 2 BLP-16 1002 01 Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 35 dB(A) <= 40 dB(A) <= 45 dB(A) <= 50 dB(A) <= 55 dB(A) <= 60 dB(A) <= 65 dB(A) <= 70 dB(A) <= 75 dB(A) <= 80 dB(A) > 0 Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des FNP Geräuschimmissionen Gewerbe / Nacht / 2.OG 12.5 25 80 dB(A) 50 100 150 29.02.2016 M 1:2500