Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
3,8 MB
Datum
16.03.2016
Erstellt
11.03.16, 10:52
Aktualisiert
11.03.16, 10:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Schalltechnisches Gutachten
im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie
zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auftraggeber(in):
Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich IV – Gemeindebetriebe
Die Betriebsleitung
Kirchweg 1
33818 Leopoldshöhe
Bearbeitung:
Herr Dipl.-Met. v. Bachmann / Sch
Tel.: (0 52 06) 70 55-40
oder
Tel.: (0 52 06) 70 55-0
Fax: (0 52 06) 70 55-99
Mail: info@akus-online.de Web: www.akus-online.de
Ort/Datum:
Bielefeld, den 29.02.2016
Auftragsnummer:
BLP-16 1002 01
(Digitale Version - PDF)
Kunden-Nr.:
22 320
Berichtsumfang:
20 Seiten Text, 4 Anlagen
AKUS GmbH • Jöllenbecker Straße 536 • 33739 Bielefeld-Jöllenbeck
Tel. 0 52 06 / 7055-0 • Fax. 0 52 06 / 7055-99 • www.akus-online.de • info@akus-online.de
Geschäftsführer: Klaus Brokopf, Ina Friedrich • Handelsregister: Amtsgericht Bielefeld, HRB 36713
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Inhaltsverzeichnis
Kapitel
Text
Seite
1.
Allgemeines und Aufgabenstellung
3
2.
Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen
4
3.
KFZ-Verkehr
6
3.1
Geräusch-Emissionen
6
3.2
Geräusch-Immissionen, Diskussion der Ergebnisse
9
4.
Gewerbe
16
4.1
Geräusch-Emissionen
16
4.2
Geräusch-Immissionen
18
5.
Zusammenfassung
19
Anlagen
Anlage 1:
Übersicht
Anlage 2:
Akustisches Computermodell: Lageplan
Anlage 3, Blatt 1 – 6:
Geräuschimmissionen KFZ-Verkehr / Tag, Nacht / EG, 1.OG, 2.OG
Anlage 4 Blatt 1 - 2:
Geräuschimmissionen Gewerbe / Tag, Nacht / 2.OG
Das vorliegende Gutachten darf nur vollständig vervielfältigt werden.
Auszugskopien bedürfen unserer Zustimmung.
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1.
Allgemeines und Aufgabenstellung
Die Gemeinde Leopoldshöhe führt derzeit für die in Anlage 1 gekennzeichnete Fläche Bauleitplanverfahren
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Am Gieselmannkreisel“ sowie zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes durch.
Im nordwestlichen Plangebiet sollen allgemeine Wohngebiete (WA), im südöstlichen Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE) für „das Wohnen nicht wesentlich störende“ Betriebe ausgewiesen werden.
Auf die geplante Wohnbaufläche wirken die Geräusch-Immissionen des Straßenverkehrs (Verkehrslärm), insbesondere auf der „Schötmarsche Straße“ (L 751 bzw. L 751n), sowie die Geräusch-Immissionen des geplanten Gewerbegebietes und eines westlich gelegenen, vorhandenen Gewerbebetriebes (Gewerbelärm) ein.
Im Rahmen der o.g. Bauleitplanverfahren sollen der auf die geplanten Wohnnutzungen einwirkende Verkehrslärm und der Gewerbelärm ermittelt und vor dem Hintergrund einer aufzustellenden Satzung über einen verbindlichen Bauleitplan diskutiert werden.
Verkehrslärm und Gewerbelärm werden dabei entsprechend den jeweiligen technischen Regelwerken getrennt
betrachtet. Der Verkehrslärm wird gemäß der RLS-90 (Zitat / 4/ in Kapitel 2), der Gewerbelärm entsprechend
der TA Lärm (Zitat / 2/ in Kapitel 2) ermittelt.
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2.
/ 1/
Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen
16. BImSchV
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, Bundesgesetzblatt, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18.12.2014 (BGBl. I,
S. 2269).
/ 2/
TA Lärm
"Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm"
6. AVwV vom 26.08.1998 zum BImSchG - Gemeinsames Ministerialblatt,
herausgegeben vom Bundesministerium des Inneren,
49. Jahrgang, ISSN 0939-4729 am 28.08.1998
/ 3/
/ 4/
DIN 18005
"Schallschutz im Städtebau“ – Grundlagen und Hinweise für die Planung
Teil 1
Ausgabe Juli 2002
RLS - 90
"Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen"
Der Bundesminister für Verkehr - Abteilung Straßenbau
Ausgabe 1990
/ 5/
/ 6/
VDI 2720
"Schallschutz durch Abschirmung im Freien"
Blatt 1
Ausgabe März 1997
VDI 2719
"Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen"
Ausgabe August 1987
/ 7/
DIN 4109
"Schallschutz im Hochbau" - Anforderungen und Nachweise
Ausgabe November 1989 – einschließlich Änderung A1 Ausgabe 2001-01
sowie Änderung A2 Ausgabe 2010-02, einschließlich Beiblätter
Datei: BLP-16 1002 01
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/ 8/
BauGB
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bek. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)
/ 9/
BauNVO
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548 ff)
/10/
Fickert/
Baunutzungsverordnung
Fieseler
Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes mit
ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften – 11. Auflage
/11/
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinrichtungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der
Neufassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch
Artikel 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
/12/
Abstandserlass
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Ver-
NRW
braucherschutz – V-3 - 8804.25.1 vom 06.06.2007
(MBl. Nr. 29 vom 12.10.2007, S. 659)
Datei: BLP-16 1002 01
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3.
KFZ-Verkehr
3.1
Geräusch-Emissionen
Auf die Geräusch-Belastung durch KFZ-Verkehr haben die folgenden Parameter den wesentlichen Einfluss:
•
Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) in KFZ/ 24 h,
•
LKW-Anteil (p) in %,
•
Geschwindigkeit (v) in km/h der KFZ,
•
Straßenoberfläche (DStrO) in dB(A), nach Tabelle 4 / 4/,
•
Steigung (DStg) in dB(A), nach / 4/ (wird vom EDV-Programm automatisch
aus den Daten für die Topografie ermittelt),
•
ggf. Zuschläge (K) für lichtzeichengeregelte Kreuzungen
oder Einmündungen, nach / 4/.
Die Daten bzgl. der Verkehrsmengen für die L 751n (Schötmarsche Straße) und die L 751 (Teutoburger Straße)
basieren auf den amtlichen Zählungen aus dem Jahr 2010 und wurden von uns pauschal um 20% erhöht, um
so die allgemeine Steigerung des Verkehrsaufkommens zu berücksichtigen.
Die Daten für die Erschließungsstraße zum Plangebiet und die Querspange zwischen Gieselmann-Kreisel und
Krentruperhagen-Kreisel entstammen der „Verkehrsuntersuchung Alte Schötmarsche Straße“ der Planungsgemeinschaft Verkehr PGV-Dargel-Hildebrandt GbR (Februar 2016) und haben den Prognosehorizont 2030.
Datei: BLP-16 1002 01
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Nachfolgend die zur Verfügung gestellten Angaben:
L 751 - Teutoburger Straße:
DTV:
9.433
PT, PN:
KFZ/h
4,9 / 6,2
v:
%
70
km/h
L 751n- Schötmarsche Straße:
DTV:
8.456
PT, PN:
6,0 / 7,8
v:
70
KFZ/h
%
km/h
Ouerspange zwischen Gieselmann-Kreisel und
Krentruperhagen-Kreisel:
DTV:
3.058
PT, PN:
5,0 / 1,0
v:
KFZ/h
%
70
km/h
DTV:
1.495
KFZ/h
PT, PN:
1/0
Erschließungsstraße:
v:
DTV:
p:
v:
50
%
km/h
Durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge
LKW-Anteil über 2,8 t am Gesamtverkehr
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Gemäß / 4/ werden unter Zugrundelegung dieser Daten die Emissionspegel Lm,E für die hier relevanten
Straßenabschnitte ermittelt. Der Emissionspegel Lm,E ist der Mittelungspegel, der sich in 25 m Abstand
von der Mitte der nächstgelegenen Fahrbahn und in 4 m Höhe über Straßenniveau bei ungehinderter
Schallausbreitung ergibt.
In der nachfolgenden Tabelle 1 sind die sich gemäß / 4/ ergebenden Emissionspegel aufgeführt.
Datei: BLP-16 1002 01
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Tabelle 1:
Emissionspegel Lm,E
Straßenabschnitt
Geschwindigkeit
Lm,E
Lm,E
tagsüber
nachts
in dB(A)
in dB(A)
L 751 – Teutoburger Straße
70 km/h
63,7
55,4
L 751n – Schötmarsche Straße
70 km/h
63,6
55,5
Querspange
70 km/h
58,8
49,4
Erschließungsstraße
50 km/h
51,1
42,9
Die gemäß / 4/ zu vergebenden Zuschläge für Ampelanlagen und Steigungen werden Programm-intern
ermittelt und vergeben.
Datei: BLP-16 1002 01
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3.2
Geräusch-Immissionen, Diskussion der Ergebnisse
Unter Zugrundelegen der vorgenannten Ausgangsdaten werden EDV-gestützte Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Dieses geschieht unter Berücksichtigung der Pegelkorrekturen für die Entfernung, Luftabsorption, Boden- und Meteorologiedämpfung, Topografie und ggf. Abschirmung durch Gebäude und Hindernisse.
Das beschriebene Rechenmodell führt zu Immissionsschallpegeln, die den energetischen Mittelwerten bei
leichtem Mitwind entsprechen.
Die Gemeinde Leopoldshöhe plant, zwischen dem geplanten WA und dem geplanten GE einen Lärmschutzwall
mit einer Höhe von H = 3 m und an der Ostseite des geplanten WA einen Lärmschutzwall mit einer Höhe
h = 2,5 m zu errichten. Verlauf und Lage dieser Wälle sind in der Anlage 2 dargestellt.
Diese beiden Lärmschutzwälle werden bei den nachfolgenden Berechnungen berücksichtigt.
Die Anlage 3 zeigt die Ergebnisse der Berechnungen in grafischer Form:
•
Tags erreichen die Pegel des Verkehrslärms in den geplanten WA zwischen ≤ 40 dB(A) und 60 dB(A) .
•
Nachts sind in den geplanten WA Pegel des Verkehrslärms zwischen 40 dB(A) und 52 dB(A) zu verzeichnen.
Die geringeren Pegel werden im nordwestlichen WA, die höchsten Pegel unmittelbar südlich der Erschließungsstraße erreicht.
Zur Wertung der ermittelten Verkehrs-Geräuschpegel:
Für Planverfahren, in denen Quartiere in Nachbarschaft zu Verkehrswegen entwickelt bzw. überplant werden,
gibt es keine normativen Geräusch-Immissions-Grenzwerte. Im Rahmen des Abwägungsprozesses ist vielmehr zur Kenntnis zu nehmen, was an diesbezüglichem Regel- und Verordnungswerk vorhanden ist.
Datei: BLP-16 1002 01
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Dabei handelt es sich zunächst um die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 der
Norm DIN 18005 / 3/ (das Beiblatt 1 ist kein Bestandteil der Norm).
Diese Orientierungswerte betragen bei der Beurteilung von Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen für
allgemeine Wohngebiete (WA), Mischgebiete (MI) und Gewerbegebiete (GE):
WA:
55/45 dB(A)
tags/nachts,
MI:
60/50 dB(A)
tags/nachts.
GE:
65/55 dB(A)
tags/nachts.
Es ist allgemein anerkannt, dass die Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 als idealtypisch angesehen werden. Es ist weiterhin allgemein anerkannt, dass bei Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 die Geräuschpegel in den jeweiligen Baugebieten regelmäßig als zumutbar betrachtet werden können. Gleichzeitig gilt das in § 50 BImSchG formulierte
Trennungsgebot als eingehalten.
•
Des Weiteren gibt es die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV / 1/), die bei wesentlichen Änderungen bzw. dem Neubau von Verkehrswegen zwingend herangezogen werden muss. Die Grenzwerte dieser Verordnung betragen für Wohngebiete, Mischgebiete bzw. Gewerbegebiete:
Hinweis:
Wohnen:
59/49 dB(A)
tags/nachts,
MI:
64/54 dB(A)
tags/nachts.
GE:
69/59 dB(A)
tags/nachts.
Die Systematik der 16. BImSchV unterscheidet nicht zwischen reinen
und allgemeinen Wohngebieten.
Bei Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV in den jeweiligen Baugebieten liegen gemäß
16. BImSchV keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG vor.
Datei: BLP-16 1002 01
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•
Für bestehende Situationen, d.h. sowohl der Verkehrsweg als auch die Wohnnutzung sind vorhanden,
sind die vorgenannten Orientierungs-/Grenzwerte nicht anwendbar. Hier ist für Betreiber von öffentlichen Straßen erst bei Erreichen der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle ein Handlungsbedarf vorhanden.
Diese Schwelle für Straßenverkehrs-Geräusche wurde durch den Bundesgerichtshof definiert. Sie
beträgt für Wohngebiete 70/60 dB(A) tags/nachts und für Dorf- bzw. Mischgebiete 72/62 dB(A)
tags/nachts (BGH, Urteil vom 10.11.1987 – III ZR 204/86 – NJW 1988, 900).
Vor dem Hintergrund des bislang Dargestellten ergibt sich für die hier betrachtete Plangebietsfläche
Folgendes:
•
In der Ebene des Erdgeschosses und somit auch im Außenwohnbereich (Terrassen, Garten) wird der
idealtypische Orientierungswert in Höhe von 55 dB(A) tags nahezu im gesamten Plangebiet eingehalten. In den Ebenen des 1. und 2. Obergeschosses wird der idealtypische Orientierungswert nur im Innern des Plangebietes eingehalten.
Nachts wird der idealtypische Orientierungswert in der EG-Ebene im Innern des Plangebietes sowie
im überwiegenden Teil des nordwestlichen WA eingehalten, ansonsten überschritten.
•
Die Wohngebietswerte der 16. BImSchV werden tags und nachts eingehalten. Lediglich in der Ebene
des EG wird der Wohngebietswert unmittelbar südlich der Erschließungsstraße überschritten, der
Mischgebietswert der 16. BImSchV wird dort eingehalten.
Die erhöhten Pegel unmittelbar südlich der Erschließungsstraße sind dabei im Wesentlichen auf das
PKW-Aufkommen durch das geplante Wohngebiet (Eigenlärm) zurückzuführen.
Datei: BLP-16 1002 01
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•
Was bedeuten die oben genannten Ergebnisse für die geplante Wohngebietsfläche? Gibt es in Bezug
auf
Lärm vom Grundsatz her einen Abwägungsspielraum? Kann für die geplante Wohnnutzung gesundes Wohnen
im Sinne des BauGB gewährleistet werden? Welche Lärmschutzmaßnahmen wären hierfür notwendig?
Wir führen hierzu zunächst folgende grundsätzlichen Überlegungen durch:
Angesichts der über den Orientierungswerten des Beiblattes 1 der DIN 18005 liegenden Lärmpegeln ist zu-
nächst festzustellen, dass die Planfläche nicht ohne Weiteres für die geplante Wohn nutzung als geeignet
erscheint, da ansonsten das in § 50 BImSchG /11/ formulierte Trennungsgebot unverträglicher Nutzungen
verletzt werden würde. Dieses Trennungsgebot besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit
wie möglich vermieden werden.
Das Trennungsgebot kann in der Abwägung überwunden werden – sofern städtebaulich argumentiert werden kann, dass auch höher als idealtypisch belastete Flächen für diese Zwecke dienen müssen, und gesunde
Wohnverhältnisse im Sinne des BauGB gegeben sind.
Ein derartiges Abwägungsergebnis kann sich nicht „beliebig” ergeben, sondern es ist in jedem Fall zu untersuchen, ob durch geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen die Geräusch-Belastung im Plangebiet gemindert werden kann.
Bevor wir auf diese Maßnahmen eingehen, wollen wir kurz der Frage nachgehen, in welchem grundsätzlichen
Rahmen der zulässige Abwägungsspielraum der planenden Gemeinde bei der Bewertung von Verkehrsgeräuschen liegt; mit anderen Worten: Bis hin zu welchen Pegeln ist gesundes Wohnen im Sinne des BauGB gegeben?
Datei: BLP-16 1002 01
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Den Abwägungsspielraum stellen Fickert/ Fieseler /10/ in § 1 Rn. 44.4 wie folgt dar:
„Für die gemeindliche Abwägung ergeben sich unter Berücksichtigung von
§ 1 Abs. 5
BauGB (menschenwürdige Umwelt, Wohnbedürfnisse, Umweltschutz) und der u.a. aus
§ 50 BImSchG herzuleitenden Zumutbarkeit bzw. Erheblichkeit von Belästigungen verschiedene
Abwägungsspielräume:
-
Von der Erfüllung optimaler Immissionsschutzanforderungen (keine Belästigungen) bis an die
Grenze noch unerheblicher = noch zumutbarer Belästigungen ohne rechtliche Folgen;
-
von der Überschreitung der immissionsschutzrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze bis an die enteignungsrechtliche Unzumutbarkeitsgrenze bei gebotener teilweiser Zurückstellung des Immissionsschutzes unter Einsatz - soweit wie möglich - aktiver oder passiver Schutzmaßnahmen;
-
von der Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle unter weitgehender
Zurückstellung des Immissionsschutzes zugunsten anderer Belange mit der Folge der Entschädigungsverpflichtung bis an die Gefahrengrenze. Die der Gemeinde entstehenden Kosten für
Schutzmaßnahmen oder Entschädigungen müssen in die Abwägung eingestellt werden." [...]
Aus Fickert/ Fieseler lässt sich somit schließen, dass – vom Grundsatz her – bis hin zu den Mischgebietswerten der 16. BImSchV die Belästigung noch zumutbar ist, da in Mischgebieten Wohnen ohne Einschränkungen
möglich ist und damit den Anforderungen des BauGB nach gesunden Wohnverhältnissen entsprochen wird.
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Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW äußert sich zur vorliegenden Thematik sehr dezidiert in seinem Urteil vom 25.03.2009 (Az: 7 D 129/07.NE) .
„Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN
18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung
eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und
umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr
zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung in der Regel
überschritten sind, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort
die Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus nicht. Jedenfalls
wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem
Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Eine derartige planerische Konzeption wird in der DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher dargestellt (vgl. Nr.
5.5 und 5.6) und kann daher als Teil guter fachlicher Praxis angesehen werden. Dies zeigt zugleich,
dass ein derartiges Planungsergebnis nicht von vornherein unter Hinweis auf die eine planende
Gemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN 18005 als rechtlich unzulässig eingestuft werden
kann. Vielmehr können für eine derartige Lösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange
sprechen“
Es sei jedoch nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Belang des Geräusch-Immissionsschutzes
zwar abwägbar, jedoch nicht beliebig „wegwägbar” ist.
Erst wenn Pegelminderungs-Maßnahmen (z.B. durch aktiven Schallschutz) nicht in Frage kommen können
oder „ausgereizt” sind und städtebauliche Gründe zwingend für die hier geplante Wohnnutzung sprechen,
ist das Trennungsgebot des § 50 BImSchG überwindbar.
Datei: BLP-16 1002 01
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In dem hier vorliegenden Fall sind – wie in der Anlage 2 dargestellt - an der Ost- und Südseite Lärmschutzwälle mit Höhen von H = 2,5 m bzw. H = 3 m vorgesehen. Größere Höhen werden von der Gemeinde Leopoldshöhe als städtebaulich unverträglich eingestuft. Ein Lärmschutzwall unmittelbar südlich der Erschließungsstraße wird ebenfalls als städtebaulich unverträglich eingestuft, zumal die eigentlich zu schützenden
Flächen durch den Lärmschutzwall verbraucht werden würden.
Aber auch ohne weitere Lärmschutzmaßnahmen sind in dem gesamten geplanten WA gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des BauGB gegeben. Die dort vorherrschenden Pegel stellen zwar – bezogen auf das Planungsziel „allgemeines Wohngebiet“ - z.T. schädliche Umwelteinwirkungen dar, allerdings mit nur belästigendem
Charakter.
Passive Schallschutzmaßnahmen sind bei den hier zu erwartenden Pegeln der Verkehrsgeräusche nicht erforderlich, da die ortsübliche Bauweise und handelsübliche Baumaterialien (z.B. normale Isolierverglasung
Schallschutzklasse 2) ausreichen, um die idealtypischen Innenpegel für Wohnen in Höhe von ≤ 40 / 30 dB(A)
tags / nachts sicherzustellen.
In dem geplanten Gewerbegebiet sollen Betriebsleiterwohnungen nur im Ausnahmefall zulässig sein. Die
idealtypischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete werden dort tags und nachts mit Ausnahme eines ca. 25 m breiten Streifens entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze eingehalten. Die Gewerbegebietsgrenzwerte der 16. BImSchV werden tags und nachts eingehalten.
Datei: BLP-16 1002 01
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4.
Gewerbe
4.1
Geräusch-Emissionen
Geplantes Gewerbegebiet
Die vorliegende schalltechnische Untersuchung befasst sich für das geplante GE in typisierender Weise mit
dem Nutzungspotenzial dieser Flächen aus Sicht des Geräusch-Immissionsschutzes.
Die Grundlage für diese typisierende Untersuchungsweise sind flächenbezogene Emissionspegel, für die folgender Zusammenhang gilt:
•
Das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe: 55/40 dB(A)/m2 tags/nachts
(= Mischgebiets (MI)-typisch).
Durch das Zugrundelegen typisierender Emissionspegel tags und nachts wird erreicht, dass das gemäß dem
Bebauungsplan zulässige gesamte schalltechnische Nutzungspotential berücksichtigt wird, auch wenn einzelne Betriebe bspw. keinen Nachtbetrieb haben sollten.
Zudem wird gemäß TA Lärm die erhöhte Störwirkung von Geräuschen in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (werktags von 06:00 bis 07:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr) durch einen Zuschlag in Höhe
von 6 dB(A) berücksichtigt. Bei einem kontinuierlichen Tages-Betrieb ergibt sich hieraus im Tagesmittel ein
Zuschlag von + 1,9 dB(A).
Für das geplante Gewerbegebiet ergeben sich somit folgende Emissionspegel:
•
Fläche F1:
Datei: BLP-16 1002 01
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Tag:
LWAr’’ = 56,9 dB(A)/m2,
Nacht:
LWAr’’ = 40,0 dB(A)/m2.
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Vorbelastung durch den westlich gelegenen vorhandenen Gewerbebetrieb
Westlich des geplanten WA befindet sich in mehr als 250 m Entfernung ein Gewerbebetrieb (Häfner & Krullmann GmbH – Kunststoffverarbeitung).
Dieser Betrieb wird derzeit bereits in seinem Geräusch-Immissionsverhalten durch die unmittelbar angrenzenden Wohnhäuser sowie die Wohngebiete, die sich nordöstlich in geringerer Entfernung als das Plangebiet
befinden, limitiert. Durch das geplante WA rückt keine Wohnbebauung näher an den Betrieb heran.
Die durch diesen Betrieb verursachte Geräusch-Vorbelastung wird durch eine Flächenschallquelle, die das
gesamte Betriebsgelände abdeckt, und durch eine Linienschallquelle am östlichen Rand des Betriebsgeländes,
durch die die Abstrahlcharakteristik in Richtung des Plangebietes berücksichtigt wird, berücksichtigt. Die
Schall-Leistungspegel dieser beiden Schallquellen werden so dimensioniert, dass an den unmittelbar benachbarten Wohnhäusern die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (MI) tags und nachts ausgeschöpft werden.
Das Ausschöpfen der MI-Richtwerte an den benachbarten Wohnhäusern stellt eine Maximalbetrachtung der
potentiell möglichen Geräusch-Immissionen dieses Betriebes dar.
Wie die im Rahmen dieser Untersuchungen durchgeführten Schallausbreitungsberechnungen ergeben haben,
führen die folgenden Schall-Leistungs-Beurteilungspegel zu einem Ausschöpfen der MI-Richtwerte an den
benachbarten Wohnhäusern:
•
•
Flächenschallquelle F2:
Linienschallquelle L1:
Die Anlage 2 zeigt die Lage dieser Geräuschquellen.
Datei: BLP-16 1002 01
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Tag:
LWAr’’ = 68,0 dB(A)/m2,
Nacht:
LWAr’’ = 53,0 dB(A)/m2.
Tag:
LWAr’ = 90,0 dB(A)/m,
Nacht:
LWAr’ = 75,0 dB(A)/m.
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4.2
Geräusch-Immissionen
Unter Zugrundelegen der vorgenannten Ausgangsdaten werden EDV-gestützte Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Dieses geschieht unter Berücksichtigung der Pegelkorrekturen für die Entfernung, Luftabsorption, Topographie, Boden- und Meteorologiedämpfung sowie für die Schallabschirmung von Hochbauten und sonstigen Hindernissen. Das beschriebene Rechenmodell führt zu Immissionsschallpegeln, die den
energetischen Mittelwerten bei leichtem Mitwind entsprechen.
Anlage 2 zeigt einen Plot des Computermodells in Draufsicht.
Die Ergebnisse der Berechnungen werden in der Anlage 4 für das am stärksten belastete 2. Obergeschoss
grafisch dargestellt.
Zur Bewertung der Geräusch-Immissionen in dem geplanten WA werden die Immissionsrichtwerte der
TA Lärm für allgemeine Wohngebiete in Höhe von 55 / 40 dB(A) tags / nachts zu Grunde gelegt. Diese entsprechen den idealtypischen Orientierungswerten des Beiblattes 1 der DIN 18005 / 3/.
Die in Anlage 4 dargestellten Ergebnisse für das am stärksten belastete 2. Obergeschoss zeigen:
•
Durch den schalltechnischen Ansatz für den vorhandenen Gewerbebetrieb werden an den unmittelbar
benachbarten Wohnhäusern die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete in Höhe von 60 / 45 dB(A)
tags / nachts um ca. 1 dB(A) überschritten, so dass dieser Ansatz als hinreichend konservativ eingestuft werden kann. Der Bestandsschutz dieses Gewerbebetriebes ist durch die hier gewählte Vorgehensweise gewährleistet.
•
In den geplanten Wohngebieten werden die o.g. WA-Immissionsrichtwerte tags und nachts eingehalten. In der nördlichen Hälfte werden zudem die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete
(WR) in Höhe von 50 / 35 dB(A) tags / nachts eingehalten.
Somit ist die geplante WA-Nutzung unter schalltechnischen Aspekten uneingeschränkt möglich.
Datei: BLP-16 1002 01
(Digitale Version – PDF)
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5.
Zusammenfassung
Die Gemeinde Leopoldshöhe führt derzeit für die in Anlage 1 gekennzeichnete Fläche Bauleitplanverfahren
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Am Gieselmannkreisel“ sowie zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes durch.
Im nordwestlichen Plangebiet sollen allgemeine Wohngebiete (WA), im südöstlichen Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE) für „das Wohnen nicht wesentlich störende“ Betriebe ausgewiesen werden.
Auf die geplante Wohnbaufläche wirken die Geräuschimmissionen des Straßenverkehrs insbesondere auf der
„Schötmarsche Straße“ (L 751 bzw. L 751n) sowie des geplanten Gewerbegebietes und eines westlich gelegenen Gewerbebetriebes (Gewerbelärm) ein.
Das hier vorliegende Gutachten ermittelt und bewertet den auf das geplante Wohnen einwirkenden Verkehrslärm und Gewerbelärm. Die diesbezüglich durchgeführten Schallausbreitungsberechnungen ergeben:
•
Verkehrslärm:
In dem gesamten geplanten allgemeinen Wohngebiet sind gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des
Bau-Gesetzbuches gegeben.
Die insbesondere nachts vorherrschenden Pegel oberhalb der idealtypischen Orientierungswerte stellen zwar – bezogen auf das Planungsziel „allgemeines Wohngebiet“ - schädliche Umwelteinwirkungen dar, allerdings mit nur belästigendem Charakter.
Datei: BLP-16 1002 01
(Digitale Version – PDF)
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•
Gewerbelärm:
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete werden tags und nachts in dem
geplanten Wohngebiet eingehalten.
Insgesamt zeigt sich somit, dass die geplante WA-Nutzung unter schalltechnischen Aspekten sowohl bzgl.
des Verkehrslärms als auch bzgl. des Gewerbelärms möglich ist.
gez.
Der Sachverständige
Dipl.-Met. v. Bachmann
(Digitale Version – ohne Unterschrift gültig)
Datei: BLP-16 1002 01
(Digitale Version – PDF)
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Anlage 2
BLP-16 1002 01
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29.02.2016
Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Lageplan
Maßstab ca.
1: 2500
Anlage 3, Blatt 1
BLP-16 1002 01
Flächen gleicher Klassen
des Beurteilungspegels
<= 35 dB(A)
<= 40 dB(A)
<= 45 dB(A)
<= 50 dB(A)
<= 55 dB(A)
<= 60 dB(A)
<= 65 dB(A)
<= 70 dB(A)
<= 75 dB(A)
<= 80 dB(A)
>
0
Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des FNP
Geräuschimmissionen KFZ-Verkehr / Tag / EG
10
20
80 dB(A)
40
80
120
29.02.2016
M 1:2000
Anlage 3, Blatt 2
BLP-16 1002 01
Flächen gleicher Klassen
des Beurteilungspegels
<= 35 dB(A)
<= 40 dB(A)
<= 45 dB(A)
<= 50 dB(A)
<= 55 dB(A)
<= 60 dB(A)
<= 65 dB(A)
<= 70 dB(A)
<= 75 dB(A)
<= 80 dB(A)
>
0
Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des FNP
Geräuschimmissionen KFZ-Verkehr / Nacht / EG
10
20
80 dB(A)
40
80
120
29.02.2016
M 1:2000
Anlage 3, Blatt 3
BLP-16 1002 01
Flächen gleicher Klassen
des Beurteilungspegels
<= 35 dB(A)
<= 40 dB(A)
<= 45 dB(A)
<= 50 dB(A)
<= 55 dB(A)
<= 60 dB(A)
<= 65 dB(A)
<= 70 dB(A)
<= 75 dB(A)
<= 80 dB(A)
>
0
Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des FNP
Geräuschimmissionen KFZ-Verkehr / Tag / 1.OG
10
20
80 dB(A)
40
80
120
29.02.2016
M 1:2000
Anlage 3, Blatt 4
BLP-16 1002 01
Flächen gleicher Klassen
des Beurteilungspegels
<= 35 dB(A)
<= 40 dB(A)
<= 45 dB(A)
<= 50 dB(A)
<= 55 dB(A)
<= 60 dB(A)
<= 65 dB(A)
<= 70 dB(A)
<= 75 dB(A)
<= 80 dB(A)
>
0
Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des FNP
Geräuschimmissionen KFZ-Verkehr / Nacht / 1.OG
10
20
80 dB(A)
40
80
120
29.02.2016
M 1:2000
Anlage 3, Blatt 5
BLP-16 1002 01
Flächen gleicher Klassen
des Beurteilungspegels
<= 35 dB(A)
<= 40 dB(A)
<= 45 dB(A)
<= 50 dB(A)
<= 55 dB(A)
<= 60 dB(A)
<= 65 dB(A)
<= 70 dB(A)
<= 75 dB(A)
<= 80 dB(A)
>
0
Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des FNP
Geräuschimmissionen KFZ-Verkehr / Tag / 2.OG
10
20
80 dB(A)
40
80
120
29.02.2016
M 1:2000
Anlage 3, Blatt 6
BLP-16 1002 01
Flächen gleicher Klassen
des Beurteilungspegels
<= 35 dB(A)
<= 40 dB(A)
<= 45 dB(A)
<= 50 dB(A)
<= 55 dB(A)
<= 60 dB(A)
<= 65 dB(A)
<= 70 dB(A)
<= 75 dB(A)
<= 80 dB(A)
>
0
Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des FNP
Geräuschimmissionen KFZ-Verkehr / Nacht / 2.OG
10
20
80 dB(A)
40
80
120
29.02.2016
M 1:2000
Anlage 4, Blatt 1
BLP-16 1002 01
Flächen gleicher Klassen
des Beurteilungspegels
<= 35 dB(A)
<= 40 dB(A)
<= 45 dB(A)
<= 50 dB(A)
<= 55 dB(A)
<= 60 dB(A)
<= 65 dB(A)
<= 70 dB(A)
<= 75 dB(A)
<= 80 dB(A)
>
0
Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des FNP
Geräuschimmissionen Gewerbe / Tag / 2.OG
12.5
25
80 dB(A)
50
100
150
29.02.2016
M 1:2500
Anlage 4, Blatt 2
BLP-16 1002 01
Flächen gleicher Klassen
des Beurteilungspegels
<= 35 dB(A)
<= 40 dB(A)
<= 45 dB(A)
<= 50 dB(A)
<= 55 dB(A)
<= 60 dB(A)
<= 65 dB(A)
<= 70 dB(A)
<= 75 dB(A)
<= 80 dB(A)
>
0
Leopoldshöhe / Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie 22. Änderung des FNP
Geräuschimmissionen Gewerbe / Nacht / 2.OG
12.5
25
80 dB(A)
50
100
150
29.02.2016
M 1:2500