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Beschlussvorlage (B-Plan Umweltbericht)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,9 MB
Datum
16.03.2016
Erstellt
11.03.16, 10:52
Aktualisiert
11.03.16, 10:52

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht Entwurf zur Offenlage Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht Auftraggeber: Gemeinde Leopoldshöhe Kirchweg 1 33818 Leopoldshöhe Verfasser: Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH Oststraße 92, 32051 Herford Bearbeiter: Dipl.-Ing. Sonja Deutzmann Herford, März 2016 Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht -I- INHALTSVERZEICHNIS 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2. 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.4 2.4.1 2.4.2 2.5 2.5.1 2.5.2 2.6 2.6.1 2.6.2 2.7 2.7.1 2.7.2 2.8 2.8.1 2.8.2 2.9 Einleitung ..............................................................................................................1 Inhalt und Ziele der Bauleitplanung .......................................................................1 Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren ........................................................4 Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne ..................................................................................6 Berücksichtigung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne bei der Planung .................................9 Naturraum und potenzielle natürliche Vegetation ................................................10 Beschreibung und Bewertung der vorhandenen Umweltsituation und der zu erwartenden Umweltauswirkungen ......................................................11 Methodische Vorgehensweise .............................................................................11 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit ...................12 Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................12 Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................13 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt...........................................16 Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................16 Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................20 Schutzgut Boden ..................................................................................................26 Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................26 Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................27 Schutzgut Wasser ................................................................................................28 Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................29 Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................29 Schutzgut Klima / Luft ..........................................................................................31 Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................31 Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................32 Schutzgut Landschaft ...........................................................................................33 Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................33 Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................34 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter...........................................................35 Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................35 Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................35 Wechselwirkungen einschließlich kumulativer und synergetischer Auswirkungen .............................................................................................................35 3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung einschließlich in Betracht kommender Alternativen ...............................................................37 4. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen .........................................39 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen mit empfehlendem Charakter........39 Maßnahmen mit verbindlichem Charakter innerhalb des Geltungsbereichs .......40 Berechnung des Kompensationsbedarfes ...........................................................44 Externe Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen ........................................49 4.1 4.2 4.2.1 4.3 Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - II - 5. Wichtigste methodische Merkmale sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung ...................................................................................................50 6. Beschreibung geplanter Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) ......................51 7. Nichttechnische Zusammenfassung ...............................................................52 8. Literaturverzeichnis ...........................................................................................54 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abb. 1 Abb. 2 Abb. 3 Abb. 4 Abb. 5 Abb. 6 Abb. 7 Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ im Luftbild, unmaßstäblich ...................................................1 Über den Bebauungsplan Nr. 05/04 geplante Festsetzungen ............................2 Alte Schötmarsche Straße im nördlichen Randbereich des Plangebietes mit Fuß- und Radwegefunktion..........................................................................13 Lageplan der berücksichtigten Immissions- und Emissionsorte (AKUS GmbH, 2016)......................................................................................................14 Blick von Nordosten (oben) und Südosten (unten) auf die im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Planflächen ....................................17 In den Geltungsbereich mit eingebundene Kindertagesstätte (oben) sowie im nordwestlichen Umfeld angrenzende Wohnbebauungen (unten)......18 Auszug aus der Bodenkarte (LANUV NRW, 2015) im Bereich des Plangebietes, unmaßstäblich.............................................................................27 TABELLENVERZEICHNIS Tab. 1 Tab. 2 Tab. 3 Tab. 4 Tab. 5 Mögliche Auswirkungen von Bau, Anlage und Betrieb des Baugebietes ...........5 Pflanzenauswahlliste zum Bebauungsplan Nr. 05/04 .......................................44 Flächenverteilung / -wertigkeit der Bestandssituation der Anlage 5 (z.T. nur fiktiver Bestand entsprechend rechtskräftiger Festsetzungen der örtlichen Bebauungspläne) ................................................................................46 Flächenverteilung / -wertigkeit der Planungssituation der Anlage 5 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 ................47 Ergebnis der Bilanz in ökologischen Werteinheiten (öW) .................................49 ANLAGENVERZEICHNIS Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Planungsrelevante Arten im 3. Quadrant des Messtischblatts 3918 „Bad Salzuflen“ der TK25 Seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung nachgewiesene Arten im Rahmen der Brutvogelkartierungen in 2015 Naturschutzfachliche Grundlagen............................................................. 1:5.000 Bestands- und Konfliktplan ....................................................................... 1:2.500 ANHÄNGE Anhang I Artenschutzbeitrag Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht 1. Einleitung 1.1 Inhalt und Ziele der Bauleitplanung -1- Aufgrund der bestehenden Bedarfslage plant die Gemeinde Leopoldshöhe am östlichen Siedlungsrand des Ortsteils Leopoldshöhe die Entwicklung von Wohnbauflächen für Einbis Zweifamilienhäuser, Flächen für den Gemeinbedarf sowie Gewerbeflächen. Zur planungsrechtlichen Absicherung hat dazu der Rat der Gemeinde die Aufstellung Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ beschlossen. Die derzeit im Wesentlichen ackerbaulich genutzten Planflächen (siehe Abb. 1) mit einer Gesamtflächengröße von ca. 6,7 ha liegen innerhalb der Gemarkung Krentrup, Flur 3 und Flur 5 sowie der Gemarkung Leopoldshöhe, Flur 1. Ergänzend werden Abschnitte der den Standort begrenzenden Straßenanbindungen („Schötmarsche Straße“ (L 751n) einschließlich „Lothar-Gieselmann-Kreisel“, „Heinrichstraße“ und „Wilhelmstraße“) in den Geltungsbereich mit eingebunden. Gleiches gilt für die im nördlichen Teilbereich anteilig bestehende Wohnbebauung sowie eine am „Gieselmannkreisel“ gelegene Kindertagesstätte. Begrenzt wird der Geltungsbereich im Nordwesten durch die alte „Schötmarsche Straße“ mit begleitender Wohnbebauung. Im Südosten werden die Flächen durch die als Umgehungsstraße fungierende neue „Schötmarsche Straße“ (L 751n) abgegrenzt, an die sich im Weiteren landwirtschaftliche Nutzungen anschließen. Abb. 1 Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ im Luftbild, unmaßstäblich Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht -2- Zukünftig sollen die Flächen über den Bebauungsplan (siehe Abb. 2) im Wesentlichen als „Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO sowie als „Gewerbegebiet“ gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO festgesetzt werden. Innerhalb des Gewerbegebietes werden nur „das Wohnen nicht störende Betriebe“ zulässig sein. Ergänzend erfolgen Festsetzungen von „Flächen für den Gemeinbedarf“ (Zweckbestimmung: Kindergarten) gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB, „öffentlichen Verkehrsflächen“ gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB, „öffentlichen Grünflächen“ gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit verschiedenen Zweckbestimmungen, „Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft“ gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB sowie „Flächen für Aufschüttungen“ (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall) gem. § 9 (1) Nr. 17 BauGB. Zuletzt genannte werden z. T. mit einem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB überlagert. Abb. 2 Über den Bebauungsplan Nr. 05/04 geplante Festsetzungen Als planungsrechtliche Voraussetzung für die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes vorgesehenen Festsetzungen wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe durchgeführt. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht -3- Heute werden die Flächen als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Das Änderungsverfahren zielt auf die anteilige Neudarstellung von „Wohnbaufläche“, „Gewerblicher Baufläche“, „Fläche für den Gemeinbedarf“ und „Fläche für Aufschüttung“ ab. Damit werden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 05/04 zukünftig den FNP-Darstellungen entsprechen. Da der Standort schon heute über die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) und Bebauungsplan Nr. 06/06 „Schötmarsche Straße“ bauleitplanerisch abgedeckt wird, werden die für die Planflächen bisher getroffenen Festsetzungen mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes Nr. 05/04 ersetzend überlagert. Im Zusammenhang mit den örtlichen Planungen ist gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung dient der frühzeitigen Berücksichtigung umweltrelevanter Gesichtspunkte im Planungsprozess und der sachgerechten Aufbereitung der Umweltaspekte für die Abwägung. Die einzelnen Arbeitsschritte der Umweltprüfung sind voll in das Bauleitplanverfahren integriert. Gemäß § 2a Abs. 2 BauGB werden die Ergebnisse der Umweltprüfung im vorliegenden Umweltbericht nach Anlage 1 des BauGB dokumentiert, der einen gesonderten Teil der Planbegründung bildet. Ergänzend werden eine Eingriffsbilanzierung vorgenommen sowie Maßnahmen und Festsetzungsvorschläge formuliert. Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG wird gleichzeitig geprüft, ob das Planvorhaben mit den gesetzlichen Vorgaben des BNatSchG vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG bezieht sich diese Prüfung auf die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, die in einem separaten Artenschutzbeitrag (siehe Anhang I) dokumentiert wird. Die Ergebnisse werden im vorliegenden Umweltbericht zusammenfassend dargestellt. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht 1.2 -4- Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren Die durch die oben beschriebenen Planungen zu erwartenden Umweltauswirkungen lassen sich insbesondere in folgende Wirkfaktoren differenzieren:  Erdbewegungen, Bodenauftrag, Geländemodellierung,  Versiegelung und Überbauung von Freiflächen bzw. Biotopstrukturen,  betriebsbedingte Lärm- und Schadstoffimmissionen. Unter Verknüpfung dieser Wirkfaktoren mit den entsprechenden Bedeutungen und Empfindlichkeiten der gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB zu berücksichtigenden Belange, können im Rahmen der Auswirkungsprognose die durch das Vorhaben entstehenden Beeinträchtigungen im Umweltbereich abgeschätzt werden. Dabei unterteilen sich die genannten Wirkfaktoren in anlage-, bau- und betriebsbedingte Faktoren. Sie können sich demnach langfristig oder „nur“ temporär auf die verschiedenen, im Weiteren als „Schutzgüter“ bezeichneten Belange auswirken. Unter Verknüpfung der Wirkfaktoren mit den entsprechenden Bedeutungen und Empfindlichkeiten der Schutzgüter         Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern, können im Rahmen der Auswirkungsprognose die durch das Vorhaben entstehenden Beeinträchtigungen im Umweltbereich abgeschätzt werden. Erhebliche Umweltauswirkungen sind dabei nicht grundsätzlich auszuschließen. In diesem Zusammenhang liefert die folgende Tabelle einen Überblick über wesentliche Wirkfaktoren und Wirkpfade sowie die darüber potenziell zu erwartende Betroffenheit der verschiedenen Schutzgüter bei Realisierung des Vorhabens. Diese standardisierte Übersicht dient nicht zuletzt der Ableitung der erforderlichen Prüfkriterien im Rahmen der Umweltprüfung bzw. der Ableitung des erforderlichen Untersuchungsrahmens. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht Tab. 1 -5- Mögliche Auswirkungen von Bau, Anlage und Betrieb des Baugebietes Vorhabenbestandteile Wirkfaktoren Potenziell betroffene Schutzgüter baubedingt  temporäre Flächenbeanspruchung  Biotopverlust / -degeneration  Beeinträchtigung / Zerschneidung von Lebensräumen  Temporäre Erschütterungen / Bodenvibration durch Baustellenbetrieb und –verkehr  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Menschen, menschliche Gesundheit  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Beunruhigungen und Belästigungen  Baustelleneinrichtungen  Bauwerksgründungen  Eingriffe / Veränderungen in den Grundwasserständen und des Wasserhaushalts  Boden  Baustellenbetrieb  Bodendegeneration durch Verdichtung / Veränderung etc.  Einfriedungen  Verunreinigung von Boden, Wasser und Luft  Beleuchtung  Temporäre visuelle und akustische Störungen (Lärm und Licht), Blendwirkungen, Lärm- und  Menschen, menschliche Gesundheit Lichtverschmutzung  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Beeinträchtigung angestammter Lebensräu Landschaft me durch Anlockungseffekte oder auch Vergrämung lichtempfindlicher Arten  Temporäre Staub- und Schadstoffimmissionen  Wasser  Klima und Luft  Menschen, menschliche Gesundheit  Klima und Luft  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt anlagebedingt  Biotopverlust / -degeneration  Potenzieller Lebensraumverlust  Zerschneidung / Barrierewirkungen, Einengung von Lebensräumen      Veränderung von Standortverhältnissen für den Wasserhaushalt und den Boden(Verringerung der Versickerungsrate, Veränderung der Grundwasserverhältnisse, Flächenbeanspruchung / Bodenverlust / -degeneration, Verunreinigungen etc.) Flächenversiegelung durch dauerhafte Über Visuelle und akustische Störungen (Lärm und bauung Licht), Blendwirkungen, Lärm- und LichtverEntwässerungseinrichschmutzung tungen  Beeinträchtigung angestammter LebensräuEinfriedungen me durch Anlockungseffekte oder auch Vergrämung lichtempfindlicher Arten Beleuchtung  Visuelle räumliche und  Veränderung kleinklimatischer Verhältnisse landschaftliche Verände Veränderung bis Verlust von lokalen Zirkularungen tionssystemen  Verlust von prägenden Landschaftselementen  Veränderung von Landschaftsstrukturen  Beeinträchtigung des landschaftsästhetischen Eigenwerts und des Landschaftserlebens  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Boden  Wasser  Klima und Luft  Menschen, menschliche Gesundheit  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Landschaft  Klima und Luft  Menschen, menschliche Gesundheit  Menschen, menschliche Gesundheit  Landschaft  Verlust / Beeinträchtigung von kulturhistorisch  Kultur- und sonstige Sachgüter bedeutsamen Objekten / Flächen Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht Vorhabenbestandteile -6- Wirkfaktoren Potenziell betroffene Schutzgüter  Störung / Beunruhigung und Vergrämung durch Lärmimmissionen  Menschen, menschliche Gesundheit  Störung / Beunruhigung und Vergrämung durch Lichtimmissionen und Blendwirkungen  Menschen, menschliche Gesundheit betriebsbedingt  Betriebstätigkeiten  Ziel- und Quellverkehr  Barriereeffekte  Beleuchtung  Störungen und Immissionen  Barrierewirkungen / Räumliche und optische Trennwirkung  Minderung der Lebensraumeignung benachbarter Flächen  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Menschen, menschliche Gesundheit  Schadstoffablagerungen und Luftverschmutzung  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Boden  Wasser  Klima und Luft Im Rahmen des vorliegenden Umweltberichtes werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen unter Anwendung der Anlage 1 zum BauGB für die einzelnen Belange geprüft und verbalargumentativ bewertet. Die Umweltprüfung bezieht sich gem. § 2 Abs. 4 BauGB auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanverfahrens angemessenerweise verlangt werden kann. 1.3 Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne Nachstehend werden die für das Plangebiet und angrenzende Flächen wesentlichen Ziele des Umweltschutzes dargestellt, die sich aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen für den Raum ableiten lassen. Regionalplanung Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld (Bezirksregierung Detmold, 2004) wird das Plangebiet sowie die nordwestlich angrenzenden Flächen als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ dargestellt. Östlich und südlich der den Standort begrenzenden „Schötmarsche Straße“, die regionalplanerisch als „Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr“ eingestuft ist, sind die Flächen als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt, die mit der Signatur „Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ überlagert werden. Damit stehen die für den Vorhabenbereich städtebaulichen Entwicklungsziele den regionalplanerischen Zielsetzungen für den Raum nicht entgegen. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht -7- Bauleitplanung Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe (1971), zuletzt geändert mit der 21. Änderung vom 30.05.2014, sind die Planflächen als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Als planungsrechtliche Voraussetzung ist daher für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ eine Änderung des Flächennutzungsplans notwendig. Diese soll als 22. FNP-Änderung im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt werden und zielt auf die anteilige Darstellung des Geltungsbereichs als „Wohnbaufläche“, „Gewerbliche Baufläche“, „Fläche für den Gemeinbedarf“ und „Fläche für Aufschüttungen“. Damit werden die Festsetzungen des Bebauungsplans zukünftig den FNP-Darstellungen entsprechen. In Bezug auf die verbindliche Bauleitplanung liegt das Plangebiet innerhalb der Geltungsbereiche von zwei rechtskräftigen Bebauungsplänen. Über den Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) werden die Teilflächen, die nördlich der alten „Schötmarsche Straße“ liegen, sowohl als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ als auch als „Öffentliche Grünfläche“ und „öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzt. Zusätzlich besteht in diesem Abschnitt eine Pflanzfestsetzung von sieben Straßenbäumen. Die Teilflächen des Plangebietes, die südlich der alten „Schötmarsche Straße“ liegen, werden hingegen derzeit über den Bebauungsplan Nr. 06/06 „Schötmarsche Straße“ abgedeckt, der die Flächen größtenteils als „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie „öffentliche Verkehrsfläche“ festsetzt. Ergänzend bestehen auch hier z. T. Pflanzfestsetzungen von straßenbegleitenden Einzel- und Straßenbäumen (42 Stk.) sowie einer Fläche für „Ausgleichsmaßnahmen“. Eine Umsetzung der genannten Festsetzungen ist bisher nur in Teilen erfolgt. Unabhängig davon werden diese mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ abgelöst bzw. überlagernd ersetzt. Landschaftsplanung, Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Bereiche (Darstellungen siehe Anlage 3) Landschaftsplanung und naturschutzrechtliche Festsetzungen Der Vorhabenbereich liegt außerhalb der Grenzen eines Landschaftsplanes und unterliegt auch keiner anderweitigen naturschutzfachlichen Festsetzung. Im Umfeld werden die Flächen unmittelbar südlich der den Standort begrenzenden „Schötmarsche Straße (L 751n)“ über den rechtskräftigen Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ (Kreis Lippe, 2001) abgedeckt. Dieser setzt den Bereich als Landschaftsschutzgebiet fest, die dem weiträumig abgegrenzten „LSG Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osning-Vorbergen sowie Ravensberger Hügelland (Nr. 2.21)“ zugeordnet sind. Das LSG erstreckt sich über weite Bereiche östlich und nördlich von Leopoldshöhe. Entlang der Bachtäler sowie in Waldbereichen des Ravensberger Hügellandes und des Teutoburger Waldes bindet das Schutzgebiet verschiedene „Kernzonen“ in Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht -8- Form kleinräumigerer „Landschaftsschutzgebiete mit besonderen Festsetzungen“ ein. Andere naturschutzfachliche Festsetzungen werden für das Umfeld des Plangebietes nicht getroffen. Natura2000-Gebiete Bereiche, die als FFH-und Vogelschutzgebiete dem europäischen Schutzgebietssystem „Natura2000“ zugeordnet werden, sind im Raum rund um Leopoldshöhe nicht vorhanden (LANUV NRW, 2015). Gesetzlich geschützte Biotope Nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope sind weder innerhalb des Geltungsbereichs noch im umliegenden Nahbereich kartiert (LANUV NRW, 2015). Biotopkataster des LANUV NRW Auch schutzwürdige Biotope, die im Biotopkataster des LANUV NRW (2015) geführt werden, sind weder innerhalb des Geltungsbereichs noch im Nahbereich vorhanden. Biotopverbundfläche des LANUV NRW Im Kontext „landesweiter Biotopverbund“ übernehmen die unmittelbaren Planflächen nach Einstufung des LANUV NRW (2015) keine besondere Funktion. In diesem Zusammenhang ist insbesondere den im Umfeld bestehenden Gewässerläufen eine „besondere Bedeutung“ zuzuschreiben. Dazu zählen beispielsweise der ca. 250 m südlich verlaufende „Bentgraben“, der im Oberlauf in Leopoldshöhe als „Eselsbach“ bezeichnet wird, oder auch das nördlich gelegene Mühlenbachsystem mit dem „Heipkebach“. Beide Bereiche werden über die Biotopverbundfläche VB-DT-3917-041 abgedeckt. Wasserwirtschaft Im direkten Plangebiet sind keine Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiete festgesetzt. Auch als gesetzliches Überschwemmungsgebiet übernimmt der Geltungsbereich keine Funktion (MKULNV NRW, 2015). Das nächstgelegene Schutzgebiet ist das Heilquellenschutzgebiet „Bad Oeynhausen-Bad Salzuflen“, dessen äußere Schutzzone (Zone 4) ca. 300 m östlich des Plangebietes beginnt (siehe Anlage 3). Bau- und Bodendenkmale Im Plangebiet sind nach aktuellem Kenntnisstand weder Bau- noch Bodendenkmale vorhanden. Hinweise auf archäologische Funde liegen ebenfalls nicht vor. Altlasten Ein Vorkommen von Altlasten ist gemäß aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet nicht bekannt. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht 1.4 -9- Berücksichtigung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne bei der Planung Die Ziele des Umweltschutzes mit allgemeiner Gültigkeit für das Plangebiet ergeben sich insbesondere aus den europäischen und deutschen Gesetzgebungen. Besonders hervorzuheben sind hier z. B.  die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 14 und § 15 BNatSchG),  die Bestimmungen zum Artenschutz gem. §§ 7, 44 und 45 BNatSchG,  die Belange des Bodenschutzes (§ 1a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)),  die Belange des Gewässerschutzes (§ 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Landeswasser-gesetz (LWG)),  die Anforderungen des § 51a LWG zur Rückhaltung und - soweit möglich - zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser und  die Belange des Immissionsschutzes (§ 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den entsprechenden Rechtsverordnungen). Auf die genannten sowie auf weitere rechtliche Belange und Anforderungen wird im Einzelnen in den folgenden Kapiteln der „schutzgutbezogenen“ Raumanalyse und Auswirkungsprognose eingegangen. Auf den Kontext der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne wurde bereits in Kap. 1.3 kurz eingegangen. Dem Vermeidungsgrundsatz der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 14 und § 15 BNatSchG) wird insofern bereits anteilig Rechnung getragen, als dass mit der Standortwahl und Ausgestaltung des Plangebietes keine direkten Inanspruchnahmen oder erheblichen Beeinträchtigungen von:          Natura-2000-Gebieten, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, besonders geschützten Biotopen gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 62 LG NW, Naturdenkmalen, Biotopkatasterflächen, bedeutsamen Biotopverbundflächen oder auch Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie Bau- und Bodendenkmalen bewirkt werden. Zudem werden im Gegenzug zu der Neuausweisung von Bauflächen für den Bebauungsplan Nr. 05/04 im Rahmen der im Parallelverfahren erfolgenden 22. FNPÄnderung auch anteilig Darstellungen von Wohnbauflächen zurückgenommen und als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zukünftig ist damit in diesen Teilbereichen keine Wohnbebauung mehr möglich, sodass auch dahingehend bereits in der vorbereitenden Planung dem Vermeidungsgrundsatz nachgekommen wird. Unabhängig davon werden im Weiteren ergänzende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für die einzelnen Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 10 - Schutzgüter ausgearbeitet, um die jeweiligen Ziele und Umweltbelange entsprechend zu berücksichtigen. 1.5 Naturraum und potenzielle natürliche Vegetation Das Plangebiet liegt flächendeckend im Landschaftsraum „Lippisches Flachhügelland (LRIV-020)“, der zu der Großlandschaft „Weserbergland“ gehört. Diese liegen in der naturräumlichen Haupteinheit „Ravensberger Hügelland (531)“ mit der Untereinheit „Herforder Platten- und Hügelland (531.23)“ (LANUV NRW, 2015). Das lippische Flachhügelland bildet ein leicht gewelltes und etwas von Norden nach Süden ansteigendes Gebiet, das sich zwischen Werretal und Osning-Höhenzug erstreckt. Die Höhen liegen zwischen 78 m ü. NN im Norden und 153 m ü. NN im Süden. Insgesamt ist der Raum deutlich bis stark zertalt, wobei die örtlichen Hartgesteine des Keupers häufig Geländerücken bilden und die Jura-Tongesteine eher zu flacheren Formen neigen. Damit bildet der Bereich in der Summe das vielfältige Landschaftsbild eines Hügel- bis Hochflächenlandes mit flachwelligen bis ebenen Bereichen ab. Der nördliche Bereich von Herford bis Leopoldshöhe besitzt dabei hochflächenartigen Charakter mit breiteren, nicht sehr tief eingeschnittenen Tälern und nur geringen absoluten Höhenunterschieden. Die potentielle natürliche Vegetation besteht vorwiegend aus Flattergras-Buchenwald (stellenweise Perlgras-Buchenwald). Die Keuper-Sandsteinrücken sind hingegen Standorte der artenarmen Hainsimsen-Buchenwälder. Lokale Bedeutung haben der trockene EichenBuchenwald und der artenreiche Hainsimsen-Buchenwald (stellenweise PerlgrasBuchenwald). Heute ist der Waldbestand im Lippischen Flachhügelland jedoch stark reduziert. Die Landschaft zeigt im Wesentlichen große Ackerflächen, in die nur einzelne größere, z. T. alte Laubwaldkomplexe eingestreut sind. Zusätzlich gliedern teilweise naturnahe Bachsysteme (Hellebach, Bexterbach, Sieksbach, Windwehe, Mühlenbach und Heipkerbachsystem) mit ihren Nebenbächen den Raum. Neben größeren Städten wie Bielefeld, Herford und Bad Oeynhausen sind auch mehrere kleinere Städte vorhanden. Zusätzlich sind zahlreiche Einzelhöfe und Einzelhofgruppen als typische Besiedlungsformen vorzufinden (LANUV NRW, 2015). Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 11 - 2. Beschreibung und Bewertung der vorhandenen Umweltsituation und der zu erwartenden Umweltauswirkungen 2.1 Methodische Vorgehensweise Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgen gemäß der Vorgaben des § 1 Abs. 6 BauGB eine Darstellung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die Beurteilung der umweltbezogenen Auswirkungen auf die Belange         Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanze und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie auf die Wechselwirkungen zwischen diesen einzelnen Belangen. Im Zusammenhang mit den einzelnen Belangen, die im Weiteren als „Schutzgüter“ bezeichnet werden, werden dabei u.a. auch  Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,  die Nutzung erneuerbarer Energie sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,  die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität,  die Belange der Land- und Forstwirtschaft,  sowie die Belange des Hochwasserschutzes berücksichtigt. Die Erfassung und Bewertung der Bestandssituation der Schutzgüter erfolgt auf der Grundlage der Auswertung vorhandener Unterlagen sowie eigener Erhebungen. Weiterhin erfolgte in diesem Zusammenhang auch eine Auswertung der Darstellungen von Fachplänen (siehe Kap. 1.3). Die Schutzgutbetrachtung wird anhand von Kriterien vorgenommen, die aus den gesetzlichen Vorgaben und planungsrechtlichen Zielsetzungen abgeleitet werden. Mit diesen Kriterien werden Bedeutungen des Schutzgutes und Empfindlichkeiten gegenüber dem Vorhaben beschrieben und anschließend bewertet. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht 2.2 - 12 - Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit Bei dem Schutzgut Mensch steht die Wahrung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Menschen im Vordergrund. Die planungsrelevanten Werte und Funktionen lassen sich den Teilschutzgütern Wohnen und (landschaftsbezogene) Erholung zuordnen. 2.2.1 Vorhandene Umweltsituation Der Geltungsbereich liegt am Siedlungsrand des Ortsteils Leopoldshöhe, der im Umfeld des Plangebiets überwiegend Wohnbebauung zeigt. Diese setzen sich bis in den nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs fort und sind derzeit über den Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) planungsrechtlich als „Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 4 BauGB festgesetzt. Für diese liefert die DIN 18005 / Beiblatt 1 sowie 16. BImSchV folgende Orientierungs- und Grenzwerte: Orientierungswerte der DIN 18005/Beiblatt 1 tags nachts Allgemeine (WA) und Reine (WR) Wohngebiete 55 dB(A) 45 dB(A) Dorfgebiete und Mischgebiete (MI) 60 dB(A) 50 dB(A) Gewerbegebiete (GE) 65 dB(A) 55 dB(A) Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV tags nachts Allgemeine (WA) und Reine (WR) Wohngebiete 59 dB(A) 49 dB(A) Dorfgebiete und Mischgebiete (MI) 64 dB(A) 54 dB(A) Gewerbegebiete (GE) 69 dB(A) 59 dB(A) Ergänzend liegt unmittelbar östlich des Gieselmannkreisels eine Kindertagesstätte innerhalb des Plangebietes. Weitere Bebauungen sind nicht vorhanden. Obwohl durch die umliegenden Verkehrsachsen und Straßenanbindungen sowie einen mehr als 250 m westlich des Plangebietes gelegene Gewerbebetrieb Vorbelastungen für den Raum bestehen, sind keine im Sinne des BImSchG schädlichen Umweltauswirkungen im Raum bekannt. Im Hinblick auf die landschaftsgebundene Erholungsnutzung zeigt der Standort keine besonderen Funktionen. Die z. T. in den Geltungsbereich eingebundene, heute für den Durchgangsverkehr abgebundene alte Schötmarsche Straße wird zwar zwischenzeitlich von Fußgängern und Radfahrern genutzt (siehe Abb. 3), zeigt jedoch keine überregional bedeutsame Funktion. Die über die „Schötmarsche Straße“ verlaufende ausgeschilderte Radwegeverbindung mit der Themenroute „BahnRadRoute Hellweg-Weser“ (MBWSV, 2015) wird hingegen von den Planungen nicht weiter berührt. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 13 - Abb. 3 Alte Schötmarsche Straße im nördlichen Randbereich des Plangebietes mit Fuß- und Radwegefunktion 2.2.2 Zu erwartende Umweltauswirkungen Die angestrebte bauliche Neuordnung des Plangebietes führt insgesamt zu einer Erweiterung von Bauflächen im Raum. Dabei sind erhebliche, anlagebedingte Auswirkungen in Bezug auf das Vorhaben auszuschließen. Baubedingte Auswirkungen (Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen) sind hingegen zeitlich begrenzt, sodass diese keine nachhaltig negativen Auswirkungen auf Wohn- und Erholungsfunktionen haben. Bei einer Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben werden diese als nicht erheblich eingestuft. Es bleibt aber zu überprüfen, inwiefern für die bestehenden und im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 geplanten Wohnbebauungen unter Einbezug vorhandener Vorbelastungen durch Verkehrslärm sowie der geplanten Gewerbeflächenentwicklungen „gesundes Wohnen“ im Sinne des BauGB gewährleistet werden kann. Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens sowohl im Hinblick auf Verkehrs- als auch Gewerbelärm durch die AKUS GmbH (2016) geprüft, ob die für die jeweiligen Nutzungen anzusetzenden Grenz- und Orientierungswerte der 16. BImSchV bzw. der DIN 18005 / Beiblatt 1 (siehe Kap. 2.2.1) bei einer Vorhabenrealisierung eingehalten werden können. Dabei gilt grundsätzlich, dass bei einem Einhalten der Grenzwerte der 16. BImSchV keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG vorliegen. Im Rahmen der Immissionsberechnungen für das vorliegende Bauleitplanverfahren wurden seitens der AKUS GmbH die für die umliegenden Straßen (siehe Abb. 4) vorliegenden Werte einbezogen und - wie in prognostischen Verfahren üblich - um einen Sicherheitszuschlag von 20 % erhöht. Damit finden auch mittelfristige Verkehrsentwicklungen in den Berechnungen Berücksichtigung. Die rechnerische Basis bilden für die L 751n (Schötmarsche Straße) und die L 751 (Teutoburger Straße) die amtlichen Verkehrszählungen aus dem Jahre 2010, für die Erschließungsstraße zum Plangebiet und die Querspange zwi- Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 14 - schen Gieselmann-Kreisel und Krentruperhagen-Kreisel entstammen die Daten aus der „Verkehrsuntersuchung Alte Schötmarsche Straße“ mit dem Prognosehorizont 2030. Dementsprechend wurden seitens der AKUS GmBH (2016) folgende Emissionspegel (Lm,E) zu Grunde gelegt: Straßenabschnitt Geschwindigkeit Lm,E tagsüber in dB(A) Lm,E nachts in dB(A) L 751 - Teutoburger Straße 70 km/h 63,7 55,4 L 751n - Schötmarsche Straße 70 km/h 63,6 55,5 Querspange 70 km/h 58,8 49,4 Erschließungsstraße 70 km/h 51,1 42,9 Zukünftig ist eine Erschließung der geplanten Wohnbauflächen ist über die alte „Schöttmarsche Straße“ geplant, die der Gewerbeflächen über die „Querspange“ der neuen „Schöttmarsche Straße“. Abb. 4 Lageplan der berücksichtigten Immissions- und Emissionsorte (AKUS GmbH, 2016) Hinsichtlich der geplanten Gewerbeflächen wurden typisierende flächenbezogene Emissionspegel (Lm,E) mit das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben angesetzt (55/40 dB(A)/m² tags/nachts (= Mischgebiets (MI)-typisch). Zudem wurde gemäß TA Lärm die erhöhte Störwirkung von Geräuschen in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 15 - (werktags von 06:00 bis 07:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr) durch einen Zuschlag in Höhe von 6 dB(A) berücksichtigt. Bei einem kontinuierlichen Tages-Betrieb ergibt sich hieraus im Tagesmittel ein Zuschlag von + 1,9 dB(A). Dementsprechend fanden für das geplante Gewerbegebiet Emissionspegel (LWA) von 56,9 dB(A)/m² (tags) und 40,0 dB(A)/m² (nachts) in den Berechnungen Berücksichtigung (AKUS GmbH, 2016). Ergänzend wurden die bestehenden Vorbelastungen durch den mehr als 250 m westlich des Plangebietes gelegenen Gewerbebetrieb einbezogen. Darüber hinaus wurden bei den Immissionsberechnungen die im Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 05/04 vorgesehenen Lärmschutzwälle in Höhe von 3 m zwischen Gewerbeflächen und Allgemeinen Wohngebiet und 2,5 m zwischen Allgemeinem Wohngebiet und freier Landschaft einbezogen (siehe Abb. 4), die in der Plankarte zum Bebauungsplan Nr. 05/04 entsprechend festgesetzt werden. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Ausgangsdaten wurden seitens der AKUS GmbH EDV-gestützte Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Zur Bewertung der Geräusch-Immissionen im geplanten Wohngebiet wurden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete in Höhe von 55 / 40 dB(A) tags / nachts zu Grunde gelegt. Diese entsprechen den idealtypischen Orientierungswerten der DIN 18005/ Beiblatt 1. In der Summe kommt das Gutachten für das geplante Wohngebiet in Bezug auf einwirkenden Verkehrslärm und Gewerbelärm zu folgenden Ergebnissen:  Verkehrslärm (AKUS GmbH, 2016 S. 19): „Im gesamten geplanten allgemeinen Wohngebiet sind gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des Bau-Gesetzbuches gegeben. Die insbesondere nachts vorherrschenden Pegel oberhalb der idealtypischen Orientierungswerte stellen zwar – bezogen auf das Planungsziel „allgemeines Wohngebiet“ schädliche Umwelteinwirkungen dar, allerdings mit nur belästigendem Charakter.“  Gewerbelärm (AKUS GmbH, 2016 S. 20): „Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete werden tags und nachts in dem geplanten Wohngebiet eingehalten.“ Dementsprechend zeigt sich, dass unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen und Festsetzungen, die geplante „WA-Nutzung“ innerhalb des Plangebietes unter schalltechnischen Aspekten sowohl bzgl. des Verkehrslärms als auch bzgl. des Gewerbelärms möglich ist und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Wohnumfeldfunktionen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Sinne des Bau-Gesetzbuches eingehalten werden (AKUS GmbH, 2016). Im Hinblick auf die landschaftsgebundene Erholungsnutzung gehen durch das Planvorhaben keine besonderen Funktionen verloren. Die im Umfeld vorhandenen Wegesysteme werden von den Planungen nicht weiter berührt. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht 2.3 - 16 - Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt bilden den biotischen Bestandteil des Naturhaushaltes. Die Betrachtung der Schutzgüter bezieht sich daher im Wesentlichen auf international und national ausgewiesene Schutzgebiete, naturschutzfachlich wertvolle Bereiche, bedeutsame Biotop- und Nutzungsstrukturen und auf artenschutzrechtlich relevante Tier- und Pflanzenarten bzw. Fragestellungen. 2.3.1 Vorhandene Umweltsituation Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Bereiche Der Vorhabenbereich liegt außerhalb der Grenzen eines Landschaftsplanes und unterliegt unabhängig davon auch keiner anderen naturschutzfachlichen Festsetzung. Ein Vorkommen von gesetzlich geschützten Biotopen oder anderen naturschutzfachlich wertvollen Bereichen ist innerhalb der Planflächen ebenfalls nicht bekannt. Für die im Umfeld des Plangebietes bestehenden Schutzausweisungen etc. wird auf Kap. 1.3 verwiesen. Biotop- und Nutzungsstrukturen Die Biotop- und Nutzungsstrukturen innerhalb des Plangebietes sowie dem daran angrenzenden Umfeld wurden im Herbst 2015 erfasst. Danach setzen sich die Flächen im Wesentlichen aus landwirtschaftlichen Ackerflächen zusammen (siehe Abb. 5). Ergänzend werden in den Geltungsbereich auch die den Standort im Osten begrenzende „Schötmarsche Straße (L 751n)“ einschließlich des „Lothar-Gieselmann-Kreisels“ sowie Abschnitte der Heinrich- und Wilhelmstraße mit eingebunden. Gleiches gilt für Teile der nördlich Wohnbebauungen sowie die am „Gieselmannkreisel“ gelegene Kindestagesstätte (siehe Abb. 6). Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht Abb. 5 - 17 - Blick von Nordosten (oben) und Südosten (unten) auf die im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Planflächen Entlang der „Schötmarsche Straße“ mit der beidseitigen Bushaltestelle „Heinrichstraße“ sind einige jüngere Straßenbäume (Hainbuchen), am Ackerrand südwestlich der Heinrichstraße zwei Linden mittleren Alters vorhanden. Weitere Strukturelemente, die den Vorhabenbereich gliedern, liegen nicht vor. Im Umfeld setzen sich die landwirtschaftlichen Nutzungen sowohl südlich als auch östlich und nördlich des Plangebietes fort. Nördlich gehen die Planflächen in den vorhandenen Siedlungsrand von Leopoldshöhe mit Wohnbebauungen über (siehe Abb. 6). Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht Abb. 6 - 18 - In den Geltungsbereich mit eingebundene Kindertagesstätte (oben) sowie im nordwestlichen Umfeld angrenzende Wohnbebauungen (unten) Tiere und Pflanzen Anhand der örtlichen Biotopstrukturen sowie Hinweisen entsprechender Fachinformationssysteme lassen sich bereits fundierte Abschätzungen in Bezug auf ein (potenzielles) Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten im Untersuchungsraum ableiten. Dabei geht es zum einen um das Arteninventar insgesamt, welches den ökologischen Wert des Plangebietes widerspiegelt. Zum anderen betrifft die Betrachtung insbesondere auch solche Arten, die gemäß § 7 BNatSchG besonders und streng geschützt sind. Potenzielle Lebensraumeignung der bestehenden Biotopstrukturen Hinsichtlich der örtlichen Biotoptypen (siehe oben) bietet der Standort im Wesentlichen Habitatstrukturen für Arten, die Freiflächen nutzen. Die innerhalb des Plangebiets gelegenen Gebäude, Gärten und Baumstandorte zeigen nur sehr kleinräumig und z. T. noch relativ junge Strukturen für Versteckmöglichkeiten wie Spalten, Nischen, Lücken etc. Unabhängig davon werden diese in die Planungen mit eingebunden und bleiben in ihrem Status Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 19 - quo erhalten. Gewässer oder andere Bereiche für feuchteliebende Arten sind vor Ort nicht vorhanden. Unter Einbezug der gegebenen Standortbedingungen mit intensiven Flächennutzungen sowie umliegenden Straßen und Bebauungen ist davon auszugehen, dass sich die mögliche Tierartenzusammensetzung auf einzelne, eher weit verbreitete „Allerweltsarten“ reduziert, die die engen An- bzw. Einbindung in den Siedlungsraum und die damit einhergehenden Störeinflüsse und visuellen Barrierewirkungen etc. gewohnt sind. Ein Vorkommen besonders und streng geschützter Pflanzenarten wird aufgrund der intensiven Nutzung ebenfalls ausgeschlossen. Fachinformationssysteme und sonstige Hinweise Bei der Berücksichtigung vorhandener Daten liefert das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ Hinweise auf bekannte Vorkommen von gem. § 7 BNatSchG besonders und streng geschützte Arten. Danach liegen für den örtlichen Messtischblattausschnitt der TK25 (Blatt-Nr. 3918 „Bad Salzuflen“, 3. Quadrant) insgesamt 26 Arthinweise vor (siehe Anlage 1). Diese teilen sich auf in 2 Säugetierarten (Fledermäuse), 23 Vogelarten sowie eine Amphibienart (LANUV NRW, 2014). Konkrete Nachweise dieser Arten oder auch anderer Arten sind jedoch laut Datensammlung @LINFOSLandschaftsinformationssystem (LANUV NRW, 2015) bisher im Raum nicht erfolgt. Auch im Rahmen der gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführten Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurden keine Hinweise auf bekannte Vorkommen von geschützten Arten im Raum abgegeben. Eigene Erhebungen Zum sicheren Ausschluss von Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten, bzw. einer möglichen Betroffenheit dieser durch das Planvorhaben, wurde in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) des Kreises Lippe und der Gemeinde Leopoldshöhe eine Brutvogelkartierung im Gebiet durchgeführt. Dazu wurden seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) zwischen März und Juli 2015 insgesamt fünf Tagesbegehungen vorgenommen. Im Ergebnis wurden 22 Vogelarten nachgewiesen (siehe Anlage 2). Von diesen traten 13 Arten innerhalb des Plangebiets und angrenzender Bereiche als Brutvögel auf. Neun weitere Arten nutzten das Gebiet zur Nahrungssuche. Horste wurden nicht festgestellt. Das Artenspektrum bildet überwiegend relativ weit verbreitete „Allerweltsarten“ ab, wie z. B. Amsel, Kohlmeise oder Elster. Als in NRW „planungsrelevante“ Arten, die im Rahmen von Planungen besonders zu berücksichtigen sind, wurden die fünf Arten Feldlerche, Feldsperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke nachgewiesen (Details siehe Anhang I „Artenschutzbeitrag“). Von diesen wird die nördlich des Plangebietes brütende Feldlerche in der örtlichen kontinentalen biogeographischen Region in einen „ungünstigen“ Erhaltungszustand eingestuft. Gleiches gilt mit Ausnahme des Turmfalken („günstiger“ Erhal- Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 20 - tungszustand) auch für die als Nahrungsgäste im Raum erfassten Arten Feldsperling, Mehlschwalbe und Rauchschwalbe (LANUV NRW, 2014). Biologische Vielfalt Die biologische Vielfalt gilt als eine der Grundvoraussetzungen für die Stabilität von Ökosystemen. Deutschland hat sich als Mitunterzeichner der Biodiversitäts-Konvention verpflichtet, die Artenvielfalt im eigenen Land zu schützen und ist diesem Auftrag u. a. durch die Berücksichtigung der biologischen Vielfalt im § 1 BauGB nachgekommen. Bei der Beurteilung der Biodiversität sind unterschiedliche Ebenen wie die genetische Variation, Artenvielfalt und die Biotop- bzw. Ökosystemvielfalt zu beurteilen. Dabei sind bezüglich der genetischen Variationen innerhalb des Plangebietes nur allgemeine Rückschlüsse möglich. Grundsätzlich gilt, wie für alle landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen oder auch vorgeprägte siedlungsnahe Bereiche, dass in Bezug auf die zu beurteilenden Ebenen und Teilaspekte von einer Verringerung bzw. Abwertung im Vergleich zu dem natürlichen Potenzial auszugehen ist. Nicht nur die anteilig bestehenden Versieglungen durch Straßen und Bebauungen tragen zu einer Veränderung der natürlichen Standortbedingungen und einer gewissen „Isolation/ Verinselung“ des Plangebietes bei, sondern auch die intensive landwirtschaftliche Flächennutzung oder auch die in Gärten etc. eingebrachten Ziergehölze. Dementsprechend ist der Vorhabenbereich hinsichtlich der biologischen Vielfalt in der Summe bereits als relativ „gering bedeutsam“ anzusehen. Bedeutende Wechselwirkungskomplexe sind nicht mehr vorhanden. 2.3.2 Zu erwartende Umweltauswirkungen Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Bereiche Eine Betroffenheit von Schutzgebieten und/oder anderen naturschutzfachlich wertvollen Bereichen ist im Rahmen der Planungen nicht gegeben. Erhebliche Beeinträchtigungen sind auszuschließen. Biotop- und Nutzungsstrukturen Mit der geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 wird innerhalb des ca. 6,7 ha umfassenden Geltungsbereichs anteilig die Ablösung der bisherigen Nutzungs- / Biotopstrukturen und der an sie gebundenen Lebensformen vorbereitet. Entsprechend den für den Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen ist dabei in dem Gebietsteilabschnitt, in dem eine Gewerbeflächenentwicklung vorgesehen ist, aufgrund der für diese zugrunde zu legenden Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 eine Flächenversiegelung bis ca. 1,2 ha möglich (siehe Kap. 4.2.1). Additiv ist innerhalb des geplanten Wohngebietes (GRZ 0,4) unter Berücksichtigung des § 19 BauNVO eine Flächenversiegelung bis ca. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 21 - 0,8 ha möglich. Analog sind ca. 0,1 ha Neuversiegelungen innerhalb der „Flächen für den Gemeinbedarf“ möglich, die heute noch nicht von der örtlichen Kindertagesstätte geprägt sind. Zudem zeigen die innerhalb des Geltungsbereichs festgesetzten Straßen- und Wegeverbindungen eine Gesamtfläche von 1,3 ha mit flächiger Versiegelung, wobei darin auch vorhandene Verkehrsflächen enthalten sind. Übrige Teilflächen des Plangebietes bleiben im Wesentlichen unversiegelt. Im Bestand ist dem von den Planungen überwiegend betroffenen Biotoptyp (intensiv genutzter Acker) in Anlehnung an das anerkannte Bewertungssystem der Arbeitshilfe „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV NRW, 2008) nur eine relativ geringe ökologische Wertigkeit (2 ÖW) zuzuschreiben. Die im Plangebiet vorhandenen Häuser mit Gärten einschließlich der örtlichen Kindertagesstätte werden in die Standortentwicklungen eingebunden und in ihrem Bestand erhalten. Bereits versiegelte Flächen zeigen keine ökologische Bedeutung. Grundsätzlich gilt es jedoch sämtliche Strukturverluste im Rahmen der Planungen zu berücksichtigen. Dabei ist aufgrund der für den Geltungsbereich bereits bestehenden rechtkräftigen Bebauungspläne Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) und Nr. 06/06 „Schötmarsche Straße“, im Rahmen der vorzunehmenden Eingriffsbilanzierung (siehe Kap. 4.2.1) z. T. von einem „fiktiven Bestand“ auszugehen, der den jeweiligen Festsetzungen entspricht. In Bezug auf die ökologische Wertigkeit der Planung ist hingegen neben den genannten Flächenversiegelungen auch solchen Maßnahmen berücksichtigend Rechnung zu tragen, die zu gewissen ökologischen Aufwertungen der Planflächen führen und sich damit positiv auf die Flächenbilanz auswirken. Dazu zählen im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes z. B. die innerhalb des Plangebietes und im Randbereich gem. § 9 (1) Nr. 17 festgesetzten Flächen für Aufschüttungen, innerhalb derer neben erforderlicher Schallschutzmaßnahmen auch Anpflanzungen mit standortheimischen Gehölzen und Sträuchern festgesetzt werden. Diese werden über die überlagernde Festsetzung mit einem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB verbindlich geregelt. Gleichermaßen erfolgt auch eine anteilige Bepflanzung der im Randbereich gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB festgesetzten öffentlichen Grünfläche, die ebenfalls mit einem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB überlagert wird. Auch die geplante offene, naturnah gestaltete Entwässerungsmulde entlang der Umgehungsstraße, die gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB festgesetzt wird, wird entsprechend den textlichen Festsetzungen (siehe Kap. 4.2) einseitig bepflanzt. Damit wird in der Summe sowohl eine gewisse Strukturierung des Plangebietes als auch eine Eingrünung des Ortsrandes bzw. eine Verzahnung von Siedlungs- und Landschaftsraum ermöglicht werden können. Unter Berücksichtigung der örtlichen Vorbelastungen tragen die genannten Festsetzungen und Maßnahmen bereits zu einer Minderung der bewirkten Eingriffsintensität durch das Planvorhaben bei. Verbleibende ökologische Wertminderungen werden im Rahmen einer Eingriffsbilanzierung mittels einer Gegenüberstellung von Bestand und Planung ermittelt und durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Details werden hierzu in Kap. 4 beschrieben. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 22 - Die mit dem Vorhaben einhergehenden Verluste von landwirtschaftlicher Nutzfläche werden aufgrund fehlender Planungsalternativen (siehe Teil A, Städtebauliche Begründung) als unvermeidbar eingestuft. Zur Minimierung möglicher weiterer landwirtschaftlicher Flächenverluste ist bei der Verortung von Kompensationsmaßnahmen vorgesehen, auf das gemeindeeigene Ökokonto „Freesenberg“ zurück zu greifen (siehe Kap. 4.3), sodass darüber weitere additive Freiflächeninanspruchnahmen auszuschließen sind. Tiere und Pflanzen Unabhängig von dem Verlust der ökologischen Wertigkeit der überplanten Biotopstrukturen ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes auch dem Funktionsverlust von Lebensraumstrukturen Rechnung zu trag. In diesem Zusammenhang ist dem Plangebiet aufgrund der in Kap. 2.3.1 dargestellten Biotopausstattungen fast ausschließlich eine Eignung für Offenlandarten zuzuschreiben. Gehölze und/oder andere Rückzugsnischen mit Spalten, Höhlungen etc. sind von den Planungen nicht nachhaltig negativ betroffen. Die in den Geltungsbereich eingebundenen Gebäude mit z. T. vorhandenen Gärten werden durch die Einbindung in die Planungen in ihrem Status quo erhalten. Hinsichtlich des potenziell im Raum vorkommenden Artenspektrums an Offenlandarten ist zudem weiter zu relativieren, dass aufgrund der engen Anbindung an den Siedlungsraum sowie der überwiegend intensiven landwirtschaftlichen Nutzung eher unempfindliche und relativ weit verbreitete „Allerweltsarten“ den Raum nutzen werden, die die bestehenden Störeinflüsse und visuellen Barrierewirkungen gewohnt sind. Zu diesen können beispielsweise in NRW aufgrund ihrer Häufigkeit als „ungefährdet“ geltende Kleinsäuger wie Mäuse, Kaninchen und Igel gehören oder auch verbreiterte Vogelarten wie Amsel, Buchfink oder Elster etc., wie sie überwiegend auch im Rahmen der erfolgten Brutvogelerhebungen nachgewiesen wurden (Details siehe Anhang I „Artenschutzbeitrag“). Da die lokalen Populationen solcher „Allerweltsarten“ i. d. R. großflächig abzugrenzen sind und erfahrungsgemäß hohe Individuenzahlen zeigen, würden die mit dem Planvorhaben verbundenen möglichen Beeinträchtigungen von Teilhabitaten nur einen Bruchteil lokaler Populationen betreffen. Damit kann für diese eine Verschlechterung des jeweiligen Erhaltungszustands ausgeschlossen werden. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass auch für diese Arten im Rahmen einer späteren Baufeldfreimachung die Vorgaben des § 39 BNatSchG zum Ausschluss baubedingter Tötungsrisiken einzuhalten sind. Dementsprechend sind u. a. Fällungen, Rückschnitt oder auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen zwischen dem 1. März und 30. September verboten und über den Bebauungsplan verbindlich festzusetzen. Sofern Bodenarbeiten zwischen dem 1. März und 15. Juni erforderlich werden, ist ebenfalls kurz vorher ein Vorkommen bodenbrütender Vogelarten auszuschließen. Außerhalb dieser Zeit wird ein Ausweichen der für den Siedlungsraum bzw. Siedlungsrand typischen Arten in umliegend verbleibende Bereiche als möglich erachtet. Zukünftig werden für die Arten auch die in den Randbereichen des Plangebietes vorgesehenen Anpflanzungen (siehe Kap. 4.2) ergänzende Ausweichstrukturen bilden. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 23 - Bzgl. des im Rahmen von Planungen zu berücksichtigenden Kollisionsrisikos bzw. möglicher akustischer und optischer Wirkungen durch Fahrverkehr und Menschenaufkommen sind hingegen im Vergleich zum Status quo keine i. S. d. § 44 BNatSchG, Abs. 1 Nr. 2 relevanten additiven Störungen zu erwarten. In diesem Zusammenhang wird sich die Planungssituation nicht wesentlich von den bisherigen Wirkungen unterscheiden, sodass diese vernachlässigt werden können. Mögliche und zulässige Geschwindigkeiten auf den geplanten Erschließungswegen bzw. der internen Flächenerschließung des Plangebietes werden gering bleiben. Signifikante Verkehrszunahmen – insbesondere auch nachts - werden nicht erwartet. Zudem werden auch innerhalb der Gewerbeflächen nur das Wohnen nicht störende Gewerbetätigkeiten zulässig sein, sodass z. B. 3-Schicht-Betriebe oder andere immissionsstarke Tätigkeiten vor Ort auszuschließen sind. Unabhängig davon sind additive Störungen durch Lärm und Licht soweit wie möglich zu reduzieren. Bzgl. unvermeidbarer Lichtquellen ist im Rahmen der Planungen zu berücksichtigen, dass diese möglichst geringe Leuchtpunkthöhen sowie geschlossene Lampengehäuse mit nach unten ausgerichteten Lichtkegeln aufweisen. Ergänzend wirkt sich der Einsatz „insektenfreundlicher“ Leuchtmittel mit einem geringen Spektralbereich zwischen 570 - 630 nm (Geiger, et al., 2007) deutlich konfliktmindert aus. Zu den marktüblichen Lampen gehören z.B. Natriumdampflampen („Gelblichtlampen“) oder auch LED-Lampen mit warmweißen Lichtfarben (Farbtemperaturen 2.700 - 3.300 Kelvin), die nur eine geringe Anziehung auf Insekten haben (Eisenbeis, 2009; NLWKN, 2012). Unter Einbezug der genannten Vermeidungsmaßnahmen und Festsetzungen über den Bebauungsplan ist in der Summe davon auszugehen, dass die ökologische Funktion des Raums für potenziell vorkommende weit verbreitete Arten gewahrt bleiben kann und Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden können. Ergänzend sind die nachstehenden Hinweise zum „Besonderer Artenschutz“ zu berücksichtigen. Besonderer Artenschutz Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG wurde ein separater Artenschutzbeitrag erarbeitet, der der Planbegründung beigefügt ist (siehe Anhang I). Innerhalb des Fachbeitrags wurde geprüft, ob das Planvorhaben mit den artenschutzrechtlichen Vorgaben des BNatSchG vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG bezieht sich diese Prüfung auf die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten. In diesem Zusammenhang ist auszuschließen, dass  wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten verletzt oder getötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden [§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG], Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 24 -  wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört1 werden [§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG],  Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden [§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG] als auch dass  wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört werden (Zugriffsverbote) [§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG]. Analog zu dem oben beschriebenen Punkt „Tiere und Pflanzen“ ist dazu im Rahmen der örtlichen Planungen insbesondere der Verlust von Habitatstrukturen für Offenlandarten zu berücksichtigen. Dabei lassen sich die möglichen vorhabenbedingten Auswirkungen anhand der für den Raum vorliegenden und in 2015 erhobenen Daten (siehe Kap. 2.3.1) sowie der Kenntnisse über ihre jeweiligen Lebensraumansprüche bereits deutlich eingrenzen. Zu den möglichen „Konfliktarten“ gehören insbesondere die seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) am Standort in 2015 nachgewiesenen planungsrelevanten Vogelarten Feldlerche, Feldsperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke, deren Vorkommen im örtlichen Messtischblattquadranten bekannt ist. Darüber hinaus ist auch eine Beeinträchtigung der im Messtischblatt bekannten Fledermausarten Kleine Bartfledermaus und Zwergfledermaus grundsätzlich möglich. Das Vorkommen des Kammmolches wird hingegen aufgrund fehlender Habitateignung ausgeschlossen. Gleiches gilt für die anderen Vogelarten, die für den örtlichen Messtischblattausschnitt (Anlage 1) gelistet sind (Details siehe Anhang I). Für die sieben selektierten Vogel- und Fledermausarten ist hingegen sowohl zwischen möglichen Beeinträchtigungen oder Verlusten von Jagd- und Nahrungshabitaten als auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu unterscheiden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Planungen essentielle Habitatstrukturen betreffen werden, durch deren Wegfall eine erfolgreiche Reproduktion in Fortpflanzungsstätten nicht mehr erfolgen kann (LANA, 2010). In Folge dieser Abstufung kommt der separate Artenschutzbeitrag zu dem Ergebnis, dass auch für diese Arten vorhabenbedingte Verluste essentieller Habitatstrukturen auszuschließen sind. Da Fledermäuse relativ große Aktionsradien zeigen, wird die Überplanung der landwirtschaftlichen Freiflächen (ca. 4,8 ha) nur zu gewissen Einschränkungen potenzieller Jagd- und Nahrungshabitaten führen. Unter Einbezug der gesamträumlichen Situation - mit bestehenden Vorbelastungen aber auch südöstlich und nördlich ausreichend verbleibender Freiflächen - wird ein ggf. erforderliches Ausweichen den Raum nutzender Einzelindividuen möglich sein. Eine Verschlechterung lokaler Population ist nicht zu erwarten. Auch in Bezug auf die im Raum nachgewiesenen planungsrelevanten Vogelarten werden die vorhabenbedingten Flächenverluste für die nachgewiesenen Nahrungsgäste Feldsper1 eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 25 - ling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke nur zu gewissen Einschränkungen von Teilnahrungshabitaten führen. Hinweise auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten liegen weder für das direkte Plangebiet noch die unmittelbar angrenzenden Bereiche vor (siehe Anlage 2). Für diese geeignete Gebäude oder Höhlenbäume etc. sind von den Standortplanungen ebenfalls nicht betroffen, sodass mit Blick auf die gesamträumliche Situation bzw. den im Umfeld verbleibenden, z. T. deutlich störungsärmeren Jagd- und Nahrungshabitaten keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen durch die Planungen entstehen werden. Das im Raum nachgewiesene Brutvorkommen der Feldlerche liegt hingegen außerhalb des Plangebiets (siehe Anlage 2), sodass vorhabenbedingt keine unmittelbare Betroffenheit der Brutstätte besteht. Derzeit nutzt die Art einen großflächig zusammenhängenden und weniger von den umliegenden Nutzungen isolierten und vorbelasteten Ackerschlag. Unabhängig davon hat sich die Art scheinbar auch dort an eine gewisse Siedlungsnähe gewöhnt. Im Kontext zu den geplanten Flächenentwicklungen im Bereich des Geltungsbereichs für den Bebauungsplan Nr. 05/04 wirkt sich für das örtliche Vorkommen das vorhandene Geländerelief konfliktmindernd aus. Schon heute liegt der nachgewiesene Neststandort der Feldlerche tiefer als die in „Kuppenlage“ verlaufende ehemalige „Schötmarsche Straße“, die eine räumliche und visuelle Trennung zu den nach Südosten abfallenden Planflächen bildet. Verstärkt wird diese visuelle Trennung durch die ebenfalls in diesem Abschnitt, parallel zur „Schötmarsche Straße“, verlaufende Baumreihe mit begleitender Feldhecke. Der nach Norden abfallende „Feldlerchenacker“ und der nach Südosten fallende Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 05/04 stehen damit in keinem unmittelbaren Zusammenhang bzw. bilden separate „Flächen- / Habitateinheiten“. Eine vorhabenbedingte Betroffenheit essentieller Bestandteile der örtlich nachgewiesenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte wird daher ausgeschlossen, dass im Rahmen der örtlichen Planungen keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population durch den Freiflächenverlust bewirkt wird. Die ökologische Funktion des Raumes bleibt im Sinne des gesetzlichen Artenschutzes für das örtliche Feldlerchenvorkommen weiterhin gewahrt. Unter Einbezug der im oben stehenden Abschnitt „Tiere und Pflanzen“ benannten Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Bauzeitenregelungen, Vermeidung von Lichtemissionen) können artenschutzrechtliche Restriktionen bzw. die Erfüllung von Verbotstatbeständen im Rahmen der Planungen im Sinne des § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden. Biologische Vielfalt Aufgrund der örtlichen Gesamtsituation ist innerhalb des Plangebiets bereits von einer Verringerung der genetischen Vielfalt, möglicher Artenzusammensetzungen sowie der Biotopbzw. Ökosystemvielfalt gegenüber dem natürlichen Potenzial auszugehen. Die damit für den Standort bestehende relativ „geringe Bedeutung“ spiegelt sich in den in Kap. 2.3.1 dargestellten Biotop- und Nutzungsstrukturen sowie den nachgewiesenen Vogelarten wi- Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 26 - der. Auf Basis dieser Ausgangssituation sind im Rahmen der geplanten Entwicklungen vor Ort keine erheblichen Veränderungen im Kontext „Biologische Vielfalt“ für den Raum zu erwarten. Ergänzend werden die kleinräumigen Festsetzungen mit Anpflanzungen standortheimischer Gehölze und Sträucher etc. dazu beitragen, dass in der Summe keine erhebliche Verschlechterung des Status quo bewirkt werden wird. 2.4 Schutzgut Boden Das Schutzgut Boden steht mit den Schutzgütern Wasser und Klima / Luft in einem engen und ständigen Austausch und bildet mit ihnen zusammen den abiotischen Bestandteil des Naturhaushaltes. Böden stehen auf vielfältige Weise eng mit dem übrigen Naturhaushalt in Kontakt und beeinflussen beispielsweise die Ausprägung der Zusammensetzung der darin und darauf lebenden Arten maßgeblich. Zudem übernehmen sie eine Filterwirkung für die Bildung von sauberem Grundwasser und beeinflussen den Energie- und Stoffhaushalt der Atmosphäre. Weiterhin bilden Böden als land- und forstwirtschaftliche Standorte eine wichtige Lebensgrundlage für den Menschen. 2.4.1 Vorhandene Umweltsituation Hinsichtlich der Bodenverhältnisse zeigt das Plangebiet (siehe Abb. 7) nach Angaben der Bodenkarte (BK50) des Geologischen Dienstes NRW (2003) lehmige Schluffböden bzw. schluffige Lehmböden aus Löss des Jungpleistozäns. Die sich aus den im Untergrund anstehenden Lehmen der Grundmoräne des Mittelpleistozäns gebildeten Böden sind flächendeckend als Pseudogley-Braunerden z. T. Braunerde-Pseudogleye (S31) einzustufen. Mit Bodenwertzahlen zwischen 53/52 und 67/662, bzw. den gemittelten Bodenwerten der BK50 zwischen 40 - 58 Bodenpunkten, weisen die Böden auf eine hohe Ertragsfähigkeit hin. Weitere Eigenschaften sind eine sehr hohe nutzbare Feldkapazität sowie eine zwar fehlende Grundwasserbeeinflussung aber eine schwache Stauwasserbeeinflussung und damit eine insgesamt mäßige Wechselfeuchte. Die örtlichen Böden zeigen damit in der Summe keine Versickerungseignung. Des Weiteren ist der feinkörnige Bodentyp sehr erosionsgefährdet und hat eine hohe Gesamtfilterwirkung (Geologischer Dienst NRW, 2003). Insgesamt wird der Bodentyp aufgrund der genannten Eigenschaften bzw. insbesondere der Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit in NRW in die Gruppe der „sehr schutzwürdigen fruchtbaren Böden“ (mittlere Schutzstufe 2) eingestuft (Geologischer Dienst NRW, 2003). Altlasten oder auch Hinweise auf das Vorkommen von Kampfmittelbelastungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Gleiches gilt für Bodendenkmäler oder archäologische Besonderheiten. Sollten unabhängig davon im 2 Schriftliche Stellungnahme im Rahmen der frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB der Bezirksstelle für Agrarstruktur Ostwestfalen – Lippe vom 22.12.2015 Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 27 - Rahmen von Baumaßnahmen bzw. Erdarbeiten Auffälligkeiten auftreten, die auf bisher noch nicht entdeckte Kontaminationen etc. hindeuten, wird darauf hingewiesen, dass umgehend die zuständige Kreisverwaltung zu verständigen ist und die Arbeiten sofort einzustellen sind. L3 G3 S31 L3 S31: Pseudogley-Braunerde (Stufe 2 „sehr schutzwürdig“) L3 - Typische-Braunerde (Stufe 3 „besonders schutzwürdig“) G3 – typischer Gley (Stufe 1 „schutzwürdig“) G3 Abb. 7 Auszug aus der Bodenkarte (LANUV NRW, 2015) im Bereich des Plangebietes, unmaßstäblich 2.4.2 Zu erwartende Umweltauswirkungen Gemäß § 1 BBodSchG sind bei Einwirkungen auf den Boden Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich zu vermeiden. Die zu schützenden Funktionen des Bodens werden dabei im § 2 BBodSchG näher erläutert und decken sich im Wesentlichen mit den in der Bestandsbewertung des Schutzgutes Boden zugrunde gelegten Prüfkriterien für „schutzwürdige Böden“ mit besonderen Bodenfunktionen. Zu diesen zählen Böden mit besonderer Eignung als Standort für gefährdete Pflanzengesellschaften, einer besonderen natur- oder kulturgeschichtlichen Bedeutung oder einer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit, wie sie flächendeckend innerhalb des Plangebietes vorliegen. Dementsprechend kann dem Vermeidungsgrundsatz des BBodSchG im Rahmen der geplanten Neuordnung des Standortes und der damit anteilig bewirkten dauerhaften Überbauung und Neuversiegelung schutzwürdiger Böden nicht grundsätzlich Rechnung getragen werden. Da jedoch im Gemeindegebiet keine geeigneten Alternativlösungen (z. B. Brachflächen) für die mit den Planungen im Wesentlichen verbundene Wohn- und Gewerbeflächenentwicklungen zur Verfügung stehen, wird die Inanspruchnahme der bisher zum Außenbereich gehörenden Flächen für das Schutzgut Boden als „unvermeidbar“ eingestuft. Unabhängig davon wurde im Rahmen der für den B-Plan Nr. 05/04 vorbereitendend erfolgenden 22. FNP-Änderung auch ca. 2,9 ha „Wohnbaufläche“ in einem Bereich mit dem gleichen schutzwürdigen Bodentyp zu- Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 28 - rück genommen und in die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ überführt. Damit kann den planbedingten Auswirkungen für das Schutzgut bereits anteilig entgegen gewirkt werden. Zusätzlich reduzieren sich unter Einbezug der verschiedenen Festsetzungen des Bebauungsplanes (siehe Kap. 4) auch die innerhalb des Plangebiets tatsächlich entstehenden Flächenversiegelungen weiter. Zusätzlich wurde auch innerhalb der externen Kompensationsmaßnahmen, die dem Bebauungsplan verbindlich zugeordnet werden sollen (siehe Kap. 4.3), den für das Schutzgut entstehenden Beeinträchtigungen anteilig Rechnung getragen. Da die dort umgesetzten Maßnahmen im Wesentlichen extensivierende Flächennutzungen beinhalten, wurden durch diese auch positive Effekte für die örtlichen Böden bewirkt, die überwiegend ebenfalls zu den in NRW schutzwürdigen oder besonders schutzwürdigen Böden zählen (z. B besonders schutzwürdige fruchtbare Parabraunerden (L32)). Ansatzweise lassen sich auch darüber die mit der Vorhabenplanung verbundenen Neubeanspruchungen von Boden weiter relativieren. Ergänzend sind zur weiteren Minderung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden vermeidbare schädliche Bodenveränderungen zu unterlassen und bei sämtlichen Bodenarbeiten entsprechende DIN-Normen zu berücksichtigen (DIN 18300 „Erdarbeiten“ und DIN 18915 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau: Bodenarbeiten“). Zusätzlich ist z. B. die Verwendung von Ökopflaster und Schotterrasen in Bereichen zu forcieren, in denen eine Teilversiegelung ausreicht. Der Ab- und Auftrag von Oberboden ist gesondert von allen anderen Bodenarbeiten durchzuführen. Verunreinigungen sind ordnungsgemäß abzutragen und sachgerecht zu entsorgen. Bodenaushub ist - soweit technisch möglich - innerhalb des Plangebietes zu verbringen. 2.5 Schutzgut Wasser Das Schutzgut Wasser steht mit den Schutzgütern Boden und Klima / Luft in einem engen und ständigen Austausch und bildet mit ihnen zusammen den abiotischen Bestandteil des Naturhaushaltes. Zudem bildet das Schutzgut Wasser die Grundlage aller Organismen und beeinflusst z. B. im Kontakt mit dem Schutzgut Klima / Luft sowohl die Lufttemperatur als auch die Luftfeuchtigkeit. Im Zusammenhang mit dem Schutzgut Boden bildet es hingegen die Basis für die Grundwasserneubildung. Den Grundwasservorkommen ist eine besondere Schutzwürdigkeit zuzuordnen, da diese den Bestand an grundwasserabhängigen Lebensräumen und Organismen, aber auch große Teile der Trinkwasserversorgung sichern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Grundwasservorkommen mit einer potenziell hohen Empfindlichkeit hinsichtlich Qualität und Quantität auf Veränderungen im Bodenkörper reagieren. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 29 - Fließ- und Stillgewässer stellen einen weiteren wichtigen Teil des Wasservorkommens dar. Sie sind bedeutender Lebensraum, bilden landschaftsprägende Strukturen oder übernehmen u. a. auch Funktionen als Entsorgungsmedium, Transportweg oder Freizeitobjekt. 2.5.1 Vorhandene Umweltsituation Das Plangebiet liegt außerhalb eines Wasserschutzgebiets und dient auch nicht als Überschwemmungsgebiet (MKULNV NRW, 2015). Das nächstgelegene Schutzgebiet ist das Heilquellenschutzgebiet „Bad Oeynhausen-Bad Salzuflen“, dessen äußere Schutzzone (Zone 4) ca. 300 m östlich des Plangebietes beginnt. Im Kontext „Grundwasser und Versickerung“ wird das Plangebiet dem Grundwasserkörper Nr. 4_12 „Südliche Herforder Mulde“ zugeordnet, dem ein wenig ergiebiges Grundwasservorkommen zugesprochen wird, das nur in Ausnahmen lokal nutzbar ist (MKULNV NRW, 2015). Die im Untergrund anstehenden silikatisch, karbonatischen Ton- und Mergelgesteine bilden einen Kluftgrundwasserleiter mit sehr geringer Durchlässigkeit, der als „Grundwassermangelgebiet“ eingestuft wird (MKULNV NRW, 2015). Oberflächengewässer sind innerhalb der Planflächen nicht vorhanden. Angrenzende Flächen weisen ebenfalls weder Fließ- noch Stillgewässer auf. Nächst gelegene Gewässerläufe sind der ca. 250 m südlich verlaufende „Bentgraben“, der im Oberlauf in Leopoldshöhe als „Eselsbach“ bezeichnet wird, sowie der ca. 250 m westlich verlaufende „Heipkebach“. 2.5.2 Zu erwartende Umweltauswirkungen Gemäß § 1 WHG sind nachteilige Beeinträchtigungen des Wassers zu vermeiden, um entsprechend dem wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatz eine möglichst nachhaltige Entwicklung des Schutzgutes zu gewährleisten. Dabei kann in Bezug auf das Planvorhaben eine Betroffenheit von Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten ausgeschlossen werden. Unabhängig davon ist insbesondere durch die Ausweisung von Verkehrs- und Gewerbeflächen aber auch die innerhalb der übrigen Teilflächen anteilig möglichen Flächenversiegelungen (siehe Kap. 4.2.1) eine gewisse Minderung der Grundwasserneubildung im Gebiet unvermeidbar. Um dem wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatz gem. § 1 WHG Rechnung zu tragen, sehen die Entwässerungsplanungen des Ingenieurbüros Kindsgrab GmbH (2016) aufgrund der fehlenden Versickerungseignung der örtlichen Böden (siehe Kap. 2.4.1) eine Ableitung des innerhalb des Baugebiets anfallenden Niederschlagswassers im Trennverfahren vor. Dazu soll - soweit topographisch möglich - das als unbelastet zu betrachtende Niederschlagswasser aus den geplanten Wohnbau- oder auch Gemeinbedarfsflächen, den im südöstlichen Randbereich des Plangebietes gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB festgesetzten „Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft“ zugeleitet werden. Für diese ist eine Ausgestaltung in Form einer offenen, naturnah gestalteten und anteilig bepflanzten Entwässerungsmulde geplant, die das Wasser entlang der Umgehungsstraße bis zum Kreisverkehr abführt. Gleichermaßen soll auch eine Einleitung unbe- Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 30 - lasteten Niederschlagswassers von Dachflächen des Gewerbegebietes erfolgen, die an diesen Graben angrenzen. Insgesamt soll die Mulde auch einer anteiligen Regenrückhaltung dienen. Belastetes Niederschlagswasser der Straßen‐ und Hofflächen etc. des Gewerbegebietes soll hingegen dem im südlichen Plangebiet vorgesehenen Regenklärbecken zugeführt werden. Die Behandlung des Wassers erfolgt dort im Sinne des Runderlasses „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ (MUNLV – IV-9 031 001 2104- vom 26.5.2004) und wird weiter in das nachgeschaltete Regenrückhaltebecken eingeleitet. Das Regenrückhaltebecken wird laut Ingenieurbüro Kindsgrab GmbH (2016) als möglichst naturnahes Erdbecken mit variierenden Böschungsneigungen ca. 1:3 bis 1:2 ausgestaltet. In der Sohle des Beckens wird eine Trockenlaufrinne profiliert, die in einer gedichteten Zone mit Dauerstau im Auslaufbereich mündet. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Flächengröße und der günstigen Höhenlage kann hier ein Retentionsvolumen von ca. 700 m³ realisiert werden und eine Drosselung des Abflusses auf die Menge des von den unbefestigten Flächen natürlicherweise abfließenden Niederschlages erfolgen (natürliche Landabflussspende). Der Drosselabfluss aus dem Regenrückhaltebecken wird einem vorhandenen Graben an der Straße Krentruperhagen zugeführt und im Weiteren in den Eselsbach (Vorflut) eingeleitet (Ingenieurbüro Kindsgrab GmbH, 2016). Mittels der Drosselung kann auch für die umliegenden Oberflächengewässer eine Beeinträchtigung durch das Planvorhaben ausgeschlossen werden. Für das anfallende Schmutzwasser sieht die Entwässerungsplanung des Ingenieurbüros Kindsgrab GmbH (2016) eine Abführung über Freispiegelkanäle in ein neu geplantes Gebietspumpwerk vor. Das Pumpwerk fördert das Schmutzwasser zukünftig durch eine Abwasserdruckleitung zur vorhandenen Freispiegelkanalisation in der Heinrichstraße. Auf dem Gelände ist eine Abwasserdruckleitung vom Pumpwerk Roonsiedlung vorhanden, für die im Zuge der Erschließung eine neue Leitung in die Straßen des Gebietes zu verlegen ist. Über die Freispiegelkanalisation in der Heinrichstraße fließt das Abwasser dann der Kläranlage in Heipke zu. In der Summe können damit die mit dem Planvorhaben für das Schutzgut Wasser verbundenen Beeinträchtigungen so gemindert werden, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden können. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass im Weiteren die für die Gesamtplanung erforderlichen wasserrechtlichen Verfahrensschritte im Sinne des WHG und LWG zu berücksichtigen sind und frühzeitig entsprechende Erlaubnis- und Genehmigungsanträge bei den zuständigen Behörden einzureichen sind. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht 2.6 - 31 - Schutzgut Klima / Luft Das Schutzgut Klima / Luft steht mit den Schutzgütern Boden und Wasser in einem engen und ständigen Austausch und bildet mit ihnen zusammen den abiotischen Bestandteil des Naturhaushaltes. Das Schutzgut Klima / Luft wird durch die Klimaelemente Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Wind, Niederschlag und Strahlung bestimmt. Hinsichtlich der Qualität von Klima und Luft ist zwischen der freien Landschaft und den Siedlungsräumen zu unterscheiden. Während in der freien Landschaft das Klima weitgehend durch natürliche Gegebenheiten bestimmt wird, bildet sich in Siedlungsräumen ein durch anthropogene Einflüsse geprägtes Klima aus. So kann es zu einer erhöhten thermischen Belastung im Sommer und erhöhten Luftschadstoffkonzentrationen kommen. Die gesetzlichen und planungsrechtlichen Zielsetzungen zeigen, dass für das Schutzgut Klima / Luft die wesentlichen Aspekte der Erhalt von bioklimatischen und lufthygienischen Ausgleichsfunktionen und der Immissionsschutz sind. 2.6.1 Vorhandene Umweltsituation Überörtlich betrachtet liegt Nordrhein-Westfalen in der Übergangszone zwischen dem atlantischen und dem subatlantischen Klimabereich. Die innerhalb des Landschaftsraumes und damit auch dem geplanten Vorhabenbereich vorwiegend westlichen Winde bedingen ein warm-gemäßigtes Regenklima mit milden Wintern und mäßig warmen Sommern. Die Niederschläge im Landschaftsraum liegen laut Messungen der Klimastation Bad Salzuflen zwischen den Jahren 1951 und 1980 durchschnittlich zwischen 700 - 750 mm pro Jahr und sind damit relativ niedrig. Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt bei 8,5 - 9,0ºC, wobei die Sonnenscheindauer mit insgesamt 1.470 Sonnenstunden pro Jahr relativ hoch ist (LANUV NRW, 2015). Bezogen auf die geländeklimatischen Gegebenheiten ist prinzipiell zwischen Siedlungsflächen sowie offenen landwirtschaftlichen Flächen, Wald oder auch Gewässern zu unterscheiden. Im Gegensatz zu den Siedlungsflächen können zweitgenannte Strukturen durch ihre Kaltluftproduktion und Filterwirkung mögliche klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume darstellen. Demzufolge können die fast ausschließlich ackerbaulich genutzten Freiflächen des Vorhabenbereichs als potenzielle Kaltluftentstehungsfläche bezeichnet werden und sind nicht als „Lastraum“ einzustufen. Auch die im nordwestlichen Randbereich des Geltungsbereichs einbezogenen Wohnbebauungen zeigen eher geringe Versiegelungsanteile mit immer noch „hohen bis mittleren Kühleffekten“. Damit weist der Standort - auch aufgrund des fast ebenen Reliefs und einer nur leicht von Nordwest (ca. 124 m ü. NN) nach Südost (ca. 120 ü. NN) fallenden Geländetopologie relativ homogene klimatische Verhältnisse auf. Besonders klimaempfindliche Freiflächen liegen im Plangebiet - auch aufgrund der östlichen Lage zum Siedlungsraum - nicht vor. Als wärmeproduzierender sowie auf Luftfeuchtigkeit und Luftbewegung eher negativ einwirkender „Lastraum“ ist in gewisser Weise der nordwestlich an das Plangebiet angrenzen- Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 32 - de Siedlungsraum einzustufen. Dahingehend ist ebenfalls zu relativieren, dass im Nahbereich fast ausschließlich Wohnbauflächen liegen, die aufgrund ihres geringen Versiegelungsanteils immer noch „hohe bis mittlere Kühleffekte“ zeigen. Sich stärker aufheizende Gewerbeflächen „ohne Kühleffekte“ liegen nur kleinräumig südwestlich vor. Erheblich emittierende Gewerbetätigkeiten mit Schadstoffausbreitungen sind dabei im Raum nicht bekannt sind. Gleiches gilt für lufthygienische Schadstoffbelastungen durch Verkehrsemissionen über die umlaufenden Verkehrsachsen, wie z. B. die angrenzende „Schötmarsche Straße“. Folglich liegen im Raum in der Summe keine umwelterheblichen Vorbelastungen vor. 2.6.2 Zu erwartende Umweltauswirkungen Der dauerhafte Verlust von Freiflächen und damit die Verkleinerung von Kaltluftentstehungsflächen, wie sie durch die unterschiedlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes und den damit anteilig einhergehenden Flächenversiegelungen bewirkt werden, führt grundsätzlich zu einer lokalen Veränderung des Kleinklimas. Besonders klimatisch empfindliche Flächen sind dabei von den Planungen nicht betroffen. Zudem ist die Planflächen aufgrund der östlichen Lage zum bisherigen Siedlungsraum keine besondere Bedeutung für das lokale Kleinklima zuzuschreiben. Das leicht nach Südosten abfallende Relief ermöglicht zwar, dass ein gewisser Abfluss der in den angrenzenden Nutzungen entstehenden Wärme in Richtung der Planflächen denkbar ist, umgekehrt ist jedoch ein Abfließen der auf den Planflächen produzierten Kaltluft zu angrenzenden „Lasträumen“ kaum möglich. Unabhängig davon wird aufgrund der nördlich und östlich der „Umgehungsstraße“ (Schötmarsche Straße) verbleibenden, großräumig zusammenhängenden Freiflächen auch zukünftig eine Durchlüftung der Örtlichkeit und des Siedlungsraums sichergestellt sein. Auch die über den Bebauungsplan für die Wohnbauflächen getroffene „offene Bauweise“ und die in den Randbereichen getroffenen Festsetzungen zur Anpflanzung standortheimischer Gehölze und Sträucher (siehe Kap. 4.2) sind in Bezug auf das örtliche Kleinklima positiv zu werten. Darüber hinaus sollte zur weiteren Minderung der mit dem Planvorhaben möglichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut zusätzlich darauf hingewirkt werden, dass geplante Gebäudekörper so konzipiert werden, dass diese den aktuellen baulichen Grundsätzen zur Nutzung erneuerbarer Energien nachkommen können (z. B. aktive und passive Solarenergienutzung). Alternativ können sich auch Dachbegrünungen und/oder die Bepflanzung unversiegelter Teilflächen mit standortgerechten, heimischen Gehölzen positiv auf das örtliche Kleinklima auswirken. Bezüglich anderer gebietsbezogener Emissionen, die sich negativ auf das Schutzgut auswirken könnten (z. B. Schadstoffemissionen), sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen des BImSchG zu berücksichtigen und erhebliche Belastungen auszuschließen. Die geplanten Wohnbebauungen und Flächen für den Gemeinbedarf sind in diesem Zusammenhang als unkritisch einzustufen. Für die Gewerbeflächen relativieren sich die möglichen Beein- Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 33 - trächtigungen ebenfalls deutlich aufgrund der ausschließlichen Zulässigkeit von Gewerbetätigkeiten, die das Wohnen nicht stören. Bei einer Berücksichtigung der genannten Maßnahmen und Festsetzungen können in der Summe die mit dem Planvorhaben für das Schutzgut verbundenen Beeinträchtigungen so gemindert werden, dass die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden. 2.7 Schutzgut Landschaft Das Landschaftsbild wird im Wesentlichen durch das Relief, Biotop- und Vegetationsstrukturen sowie Besiedelung geprägt, die sich wiederum in Abhängigkeit von Geologie, Böden, Klima und historischer Entwicklung der Landschaft gebildet haben. Das Landschaftsbild lässt somit sowohl Rückschlüsse auf die naturräumlichen Gegebenheiten als auch auf die kulturellen und gesellschaftlichen Entwicklungen einer Region zu und bildet damit auch ein wichtiges Erkennungsmerkmal und identifikationsstiftendes Element für die Bevölkerung. 2.7.1 Vorhandene Umweltsituation Die fast flächendeckende landwirtschaftliche Ackernutzung der Planflächen entspricht im Wesentlichen einer für den Landschafts- bzw. Naturraum typischen Nutzung (siehe Kap. 1.5), wie sie auch im gesamten Raum östlich der den Standort begrenzenden „Schötmarsche Straße“ großflächig ausgeprägt ist. Ebenfalls typisch sind die im weiteren Umfeld des Plangebiets verlaufenden Sieke bzw. Bachläufe mit dem ca. 250 m südlich verlaufenden „Bentgraben“ (Eselsbach) und dem ca. 250 m westlich verlaufenden „Heipkebach“. Unabhängig davon werden die Flächen durch die bestehende Siedlungsnähe und die umlaufenden Verkehrsachsen schon heute durch Siedlungsstrukturen vorgeprägt. Damit bildet der geplante Geltungsbereich gegenwärtig einen arrondierenden Übergangsbereich zwischen dem nordwestlich angrenzenden Siedlungsrand und der freien Landschaft, die östlich der Zäsur durch die „Schötmarsche Straße“ beginnt. Das Gelände ist relativ flach (ca. 124 m ü. NN im Nordwesten und ca. 120 m NN im Südosten) und zeigt u.a. auch durch die enge Anbindung an den Siedlungsraum keine weitreichende Fernwirkung. Auch bedeutende bzw. das Landschaftsbild und Landschaftserleben prägende Strukturen sind innerhalb der Planflächen nicht vorhanden. Gleiches gilt aber auch für „Störelemente“. In diesem Zusammenhang gehen im Hinblick auf das Landschaftsbild bereits gewisse Störungen von der südlich, außerhalb der Planflächen verlaufenden 220kV-Leitung aus. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht 2.7.2 - 34 - Zu erwartende Umweltauswirkungen Insgesamt hat die Weiterentwicklung von Siedlungs- bzw. Wohn- und Gewerbeflächen, wie sie durch die Aufstellung des B-Plans Nr. 05/04 vorbereitet werden, generell den Verlust von Freiräumen und damit eine weitere Urbanisierung des Landschaftsraums zur Folge. Bedingt durch die im Umfeld bestehenden Nutzungen und die enge Anbindung an vorhandene Bebauungen und Verkehrsachsen ist der Standort jedoch bereits vorgeprägt und kann in gewisser Weise als „Flächenarrondierung“ gesehen werden. Die Planflächen bilden den Übergangsbereich zwischen dem nordwestlichen Siedlungsrand von Leopoldshöhe und der zum offenen Landschaftsraum bestehenden Zäsur durch die „Schötmarsche Straße“. Landschaftsbildprägende Strukturelemente sind von den Planungen nicht betroffen. Eine möglichst landschaftsgerechte Einbindung der Planflächen in den Raum soll erzielt werden, indem in den Randbereichen im Nordosten und Südosten entsprechende Anpflanzungen festgesetzt werden. Zum einen erfolgt eine anteilige Bepflanzung der gem. § 9 (1) Nr. 17 BauGB festgesetzten „Flächen für Aufschüttungen (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall)“, die den nordöstlichen Abschluss des Plangebiets im Übergang zur freien Landschaft bilden und sich als „Trennlinie“ zwischen Wohn- und Gewerbenutzung durch die Planflächen hindurchziehen. Zum anderen wird auch eine anteilige Bepflanzung der im Randbereich gem. § 9 (1) Abs. 15 BauGB festgesetzten Grünfläche sowie der gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB festgesetzten Bereiche erfolgen. Ergänzend trägt auch das fast ebene Geländerelief dazu bei, dass keine Verstärkung negativer Fernwirkung entstehen wird. Die weitest gehende Mitnutzung bestehender Straßenanbindungen gewährleistet hingegen, dass darüber mögliche additive Veränderungen und Beeinträchtigungen des Raums so gering wie möglich gehalten werden. Ergänzend unterliegen die zukünftigen Bauflächen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes konkreten örtlichen Bauvorschriften gem. § 86 BauO NWR i.V.m. § 9 (4) BauGB. Diese enthalten sowohl für die Wohn- als auch für die Gewerbeflächen Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung baulicher Anlagen (z. B. Dachformen und -neigungen, maximal zulässige First- bzw. Gebäudehöhen, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen etc.), die zu einer Minimierung negativer Fernwirkungen beitragen. In den Gewerbeflächen sind beispielsweise maximale Gebäudehöhen bis 10 m und Dachneigung bis max. 15 % zulässig. In der Summe kann damit eine nachhaltig negative Zersiedelung des Raums im Rahmen der Planungen ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der genannten Minderungsmaßnahmen können die Auswirkungen des Vorhabens unter landschaftsbildprägenden Gesichtspunkten so reduziert werden, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt sind. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht 2.8 - 35 - Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter umfasst vornehmlich geschützte oder schützenswerte Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, historische Kulturlandschaften und Landschaftsteile von besonderer charakteristischer Eigenart. Damit umfasst der Begriff sowohl den visuell bzw. historisch bedingten Landschaftsschutz im Sinne der Landespflege als auch die umweltspezifische Seite des Denkmalschutzes. 2.8.1 Vorhandene Umweltsituation Das Planungsgebiet liegt im Kulturlandschaftsraum Nr. 8 „Lipper Land“. Bedeutsame oder landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche sind im Bereich rund um Leopoldshöhe nicht vorhanden (LWL, et al., 2007). Ein Vorkommen von Bau- und Bodendenkmälern, archäologischen Besonderheiten oder anderen geschützten Kultur- und sonstigen Sachgütern ist nach aktuellem Kenntnisstand im Gebiet nicht bekannt. 2.8.2 Zu erwartende Umweltauswirkungen Die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ verfolgten städtebaulichen Ziele werden zu keiner Verschlechterung bzw. wesentlichen Beeinträchtigungen für die örtliche Bestandssituation führen. Negative Auswirkungen des Planvorhabens sind auszuschließen. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass sofern im Rahmen von späteren Bodenarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Funde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden sollten, diese gem. § 15 und § 16 DSchG unverzüglich der Gemeinde oder dem LWL-Archäologie für Westfalen anzuzeigen und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten ist. 2.9 Wechselwirkungen einschließlich kumulativer und synergetischer Auswirkungen Bei einer Gesamtbetrachtung aller Schutzgüter wird deutlich, dass sie zusammen ein komplexes Wirkungsgefüge darstellen, in dem sich viele Funktionen gegenseitig ergänzen und aufeinander aufbauen. Besonders zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima bestehen in der Regel enge Wechselwirkungen mit zahlreichen Abhängigkeiten und Einflussfaktoren. Aufgabe dieses Umweltberichtes ist es nicht, sämtliche funktionalen und strukturellen Beziehungen aufzuzeigen, sondern es sollen vielmehr die Bereiche herausgestellt werden, in denen vorhabenbezogene Auswirkungen das gesamte Wirkungsgefüge beeinflussen und sich Auswirkungen verstärken können. Dies sind so genannte Wechselwirkungskomplexe. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 36 - In der Summe ist dabei festzustellen, dass das Wechselwirkungsgefüge innerhalb des Plangebietes sowohl aufgrund der intensiven, landwirtschaftlichen Nutzung als auch der örtlich bestehenden Randeinflüsse überwiegend vorbelastet und gestört ist. Besonders hervorzuhebende Wechselwirkungskomplexe sind vor Ort nicht mehr vorhanden, sodass in der Summe über die bereits benannten, schutzgutbezogenen Auswirkungen hinaus (siehe Kap. 2.2 bis 2.8) keine zusätzlichen Beeinträchtigungen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ verursacht werden, die sich negativ verstärkend auf den Raum auswirken werden. Hinweise auf besondere kumulative und synergetische Auswirkungen, die durch das Planvorhaben bewirkt werden, sind nach derzeitigem Stand nicht bekannt und wurden auch im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB nicht vorgebracht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang die im Rahmen der 22. FNP-Änderung durch die Gemeinde verfolgte Rücknahme von Wohnbauflächen in einer Größenordnung von ca. 2,9 ha und der damit für die Flächen nicht mehr bestehenden Möglichkeit einer Bebauung und anteiligen Flächenversiegelung etc. im Kontext „Synergien“ positiv zu werten. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht 3. - 37 - Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung einschließlich in Betracht kommender Alternativen Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ wird es durch die Entwicklung von Wohn- und Gewerbeflächen sowie Flächen für den Gemeinbedarf zu einer Arrondierung des Siedlungsrandes auf einer Fläche von insgesamt ca. 6,7 ha kommen. Anteilig werden diese jedoch schon heute durch Wohnbau- und Verkehrsflächen sowie eine Kindertagesstäte geprägt. Zudem entsprechen die geplanten Entwicklungen grundsätzlich den regionalplanerischen Zielsetzungen für den Raum, die einen „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ darstellen (siehe Kap. 1.2). Da zudem nach Angaben der Gemeinde keine geeigneten Alternativen für die mit den Planungen im Wesentlichen verbundenen Flächenentwicklungen zur Verfügung stehen (Details siehe städtebauliche Begründung), wurde sich bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanung für die Inanspruchnahme der bisher zum Außenbereich gehörenden Flächen als alternativlose Planungsvariante entschieden. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bebauungsplan werden derzeit im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durch die 22. FNP-Änderung geschaffen. Damit werden die Zielsetzungen bzw. Festsetzungen des Bebauungsplanes zukünftig beiden vorgelagerten Planungsebenen (Regional- und Flächennutzungsplanung) entsprechen. Innerhalb der Planflächen wurden hingegen verschiedene Abgrenzungsalternativen für die unterschiedlichen Nutzungstypen gegeneinander abgewogen, um die verschiedenen Interessen und Zielsetzungen (z. B. gesunde Wohnverhältnisse aber auch günstige Gewerbeflächenzuschnitte) innerhalb des Geltungsbereichs so gut wie möglich zu berücksichtigen. Die nunmehr verfolgte Alternative, die sich in der Plankarte des Offenlage-Entwurfs widerspiegelt, ermöglicht unter Einbezug der zu berücksichtigenden gesetzlichen Vorgaben und anderer Maßgaben die fachlich beste Anordnung und Abgrenzung der unterschiedlichen Festsetzungen zueinander. Weiträumig negative Auswirkungen sind im Rahmen der Planungen nicht zu erwarten bzw. lassen sich durch entsprechende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie anteilige Festsetzungen ausschließen, sodass sich mögliche Beeinträchtigungen im Wesentlichen auf den direkten Vorhabenbereich reduzieren lassen. Insgesamt wird es möglich sein, erhebliche Beeinträchtigungen für die einzelnen Schutzgüter so zu mindern, dass den Kompensationserfordernissen im Sinne des § 15 BNatSchG Folge geleistet werden kann. Im Rahmen der Betrachtung der so genannten „Nullvariante“ erfolgt hingegen eine Abschätzung, in welcher Art und Weise sich das Untersuchungsgebiet ohne das geplante Vorhaben entwickeln würde. Diese Abschätzung kann nicht eindeutig und abschließend vorgenommen werden, da Veränderungen nicht nur den regionalen Faktoren vor Ort unterliegen, sondern auch die Folge großräumiger, politischer oder gesellschaftlicher Prozesse sein können. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde aber der Status quo des Plangebietes in Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 38 - Form von landwirtschaftlicher Ackernutzung, anteiliger Wohnnutzung etc. zumindest vorerst erhalten bleiben. Demzufolge würden sich innerhalb der Nullvariante voraussichtlich zeitnah keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Aufgrund der genannten Darstellungen des Regionalplans sowie den auf Flächennutzungsplanebene seitens der Gemeinde verfolgten Zielsetzungen ist jedoch bereits eine entsprechende Umnutzung des Standorts fachlich überprüft und vorbereitet worden bzw. wird weiter forciert. Eine Siedlungsentwicklung ist daher im Weiteren absehbar, sodass die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 regionalplanerischen und kommunalen Zielsetzungen für die Planflächen grundsätzlich entsprechen werden. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht 4. - 39 - Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ werden Nutzungsänderungen von Grundflächen festgesetzt. Mit einigen dieser Nutzungsänderungen werden Eingriffe in Natur und Landschaft gem. § 14 BNatSchG vorbereitet. Daraus ergibt sich nach § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 14 und § 15 BNatSchG die Pflicht, Möglichkeiten zur Vermeidung von Eingriffen zu prüfen, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und die Kompensation nicht vermeidbarer, erheblicher Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen nachzuweisen. 4.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen mit empfehlendem Charakter Zur Minderung der in Kap. 2 ermittelten Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind im Zusammenhang mit dem Vorhaben folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorzusehenden, die im Rahmen einer Baugenehmigung zu berücksichtigen und ggf. weiter zu konkretisieren sind:  Reduzierung der Versiegelungsflächen auf das unbedingt erforderliche Maß  Verwendung von wasserdurchlässigen Tragschichten und Oberflächenbelägen soweit es im Zusammenhang mit betriebsbedingten Anforderungen möglich ist  Äußere Erschließung über bestehende Straßenanbindungen  Berücksichtigung der Orientierungswerte gem. DIN 18005 / Beiblatt „Schallschutz im Städtebau“ bzw. der Richtwerte der TA Lärm zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse  Durchführung erforderlicher Bodenarbeiten entsprechend dem Stand der Technik und unter Einhaltung einschlägiger DIN-Normen  Soweit technisch möglich, Verwendung von Bodenaushub innerhalb des Plangebietes  Ggf. ordnungsgemäßer Abtrag und sachgerechte Entsorgung verunreinigter Böden  Schadlose Abführung anfallenden Oberflächenwassers  Anordnung und Ausrichtung von Gebäudekörpern unter Berücksichtigung einer möglichst guten Durchlüftung der Planflächen und Ermöglichung einer potenziellen Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. aktive und passive Solarenergienutzung)  Verwendung möglichst lebender Hecken und Gehölzpflanzungen aus lebensraumtypischen Arten für erforderliche Einfriedungen  Umsetzung von Dach- und Fassadenbegrünungen und/oder Bepflanzung unversiegelter Teilflächen mit standortgerechten, heimischen Gehölzen Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 40 -  Vermeidung von Störungen durch Lichtimmissionen durch die Reduzierung nächtlicher Beleuchtungen. Für unvermeidliche Lichtquellen sind möglichst geringe Leuchtpunkthöhen sowie geschlossene Lampengehäuse zu wählen. Lichtkegel sind nach unten auszurichten und die Beleuchtung ist grundsätzlich auf die unbedingt notwendigen Flächen, Wege und den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu begrenzen. Konfliktmindernd wirken sich Lampen mit einem geringen Spektralbereich zwischen 570 - 630 nm aus, die eine geringere Anziehung von Insekten bewirken. Zu den marktüblichen Leuchtmitteln gehören z. B. Natriumdampflampen („Gelblichtlampen“) oder auch LED-Lampen mit warmweißen Lichtfarben (Farbtemperaturen 2.700 - 3.300 Kelvin)  Verwendung von amphibiengerechten Gullyabdeckungen mit kleinen Lochabständen oder entsprechenden Ausstiegshilfen zum Schutz von Amphibien 4.2 Maßnahmen mit verbindlichem Charakter innerhalb des Geltungsbereichs Die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen, die innerhalb des Geltungsbereiches verbindlich festgesetzt werden, dienen zum einen der landschaftsgerechten Einbindung und Gestaltung des Plangebietes (Minderung der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft) zum anderen tragen sie zu einer Minderung der Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima / Luft und Landschaft bei. Darüber hinaus wirken sich diese auch positiv auf die Kompensationsflächenermittlung im Rahmen der Eingriffsbilanzierung aus (siehe Kap. 4.2.1). Die abschließenden verbindlichen Festsetzungstexte sind der Plankarte zum Bebauungsplan Nr. 05/04 zu entnehmen. Die nachfolgenden Festsetzungsvorschläge liefern in diesem Zusammenhang die wesentlichen Aspekte, die bei der Umsetzung und weiteren Ausgestaltung der Maßnahmen zu berücksichtigen sind, um ihre eingriffsmindernde Wirksamkeit zu steigern. Für sämtliche Pflanzungen gilt, dass diese fachgerecht umzusetzen, zu pflegen, dauerhaft zu erhalten sowie bei Abgang adäquat zu ersetzen sind. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind die Maßnahmen entsprechend zu konkretisieren sowie ihre sach- und fachgerechte Ausführung zu dokumentieren. Ihre Realisierung ist zeitnah mit der Umsetzung des Baugebietes vorzunehmen. Maßnahme 1: Festsetzung von Flächen für Aufschüttungen (hier. Lärmschutzwall) gem. § 9 (1) Nr. 17 BauGB mit überlagerndem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB Mit den gem. § 9 (1) Nr. 17 BauGB festgesetzten Flächen, die anteilig mit einem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB überlagert werden, soll sowohl den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die Planung Rechnung getragen werden als auch ein möglichst naturnaher Übergang zur freien Landschaft sowie eine Durchgrünung des Plangebietes bewirkt werden. In ihrer Ausgestaltung werden diese in den „Lärmschutzwall Teilbereich 1“ und „Lärmschutzwall Teilbereich 2“ differenziert. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 41 - „Lärmschutzwall Teilbereich 1“ Der „Lärmschutzwall Teilbereich 1“ ist flächig mit einer artenreichen Wiesenmischung einzusäen. Für ebene Flächen ist zertifiziertes Wildpflanzensaatgut aus gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) zu verwenden. Zur landschaftsgerechten Einbindung und Durchgrünung der Planflächen ist innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche ein durchgängiger mind. 3-reihiger, gestuft aufgebauter Gehölzstreifen (gemischte Wildhecke) aus standortheimischen Arten anzupflanzen. Ergänzend ist auf dem Böschungskopf des Erdwalls eine 1-reihige Anpflanzung aus standortheimischen Gehölzen (2 - 3 m Höhe) vorzunehmen, um eine deutliche visuelle Trennung zwischen Wohnbau- und Gewerbeflächen zu erzielen. Dauerhafte Einfriedungen sind innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche unzulässig. Gleiches gilt für ein nächtliches Ausleuchten dieser Flächen. Zur Entfaltung einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (Arten siehe Auswahlliste zum Bebauungsplan Tab. 2) zeitnah mit dem Baubeginn innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und vorübergehend gegen Wildverbiss zu schützen. Nicht bepflanzte Flächen der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche sind extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens ab dem 15.06.). Das Mahdgut ist abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist unzulässig. Die Pflege der dem Wohngebiet zugewandten Böschungen ist privatrechtlich zu regeln. „Lärmschutzwall Teilbereich 2“ Der „Lärmschutzwall Teilbereich 2“ ist flächig mit einer artenreichen Wiesenmischung einzusäen. Für ebene Flächen ist zertifiziertes Wildpflanzensaatgut aus gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) zu verwenden. Zur landschaftsgerechten Einbindung der Planflächen ist innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche ein durchgängiger mind. 3-reihiger, gestuft aufgebauter Gehölzstreifen (gemischte Wildhecke) aus standortheimischen Arten anzupflanzen (Abstand zur landwirtschaftlichen Nutzung 2 m). Dauerhafte Einfriedungen sind innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche unzulässig. Gleiches gilt für ein nächtliches Ausleuchten dieser Flächen. Zur Entfaltung einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (Arten siehe Artenauswahlliste zum Bebauungsplan Tab. 2) zeitnah mit dem Baubeginn innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und vorübergehend gegen Wildverbiss zu schützen. Nicht bepflanzte Flächen der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche sind extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens ab dem 15.06.). Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten besteht die Pflicht zur Terminverschiebung der Mahd bis zum Ende der Brutzeit. Das Mahdgut ist abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist unzulässig. Die Pflege der dem Wohngebiet zugewandten Böschungen ist privatrechtlich zu regeln. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 42 - Maßnahme 2: Festsetzung öffentlicher Grünfläche (Zweckbestimmung: Ortsrandeingrünung) gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit überlagerndem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB Die festgesetzten Bereiche sind mit einer artenreichen Wiesenmischung aus zertifiziertem Wildpflanzensaatgut gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) einzusäen und extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens ab dem 15.06.). Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten besteht die Pflicht zur Terminverschiebung der Mahd bis zum Ende der Brutzeit. Das Mahdgut ist abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist unzulässig. In Teilen ist ein offener, naturnaher Graben anzulegen, der zur Ableitung unbelasteten Niederschlagswassers und im Rahmen des topographisch Möglichen der Regenrückhaltung dient. Zur landschaftsgerechten Einbindung der Planflächen ist zur freien Landschaft hin ein ebenerdiger durchgängiger mind. 3-reihiger, gestuft aufgebauter Gehölzstreifen (gemischte Wildhecke) aus standortheimischen Arten anzupflanzen (Abstand zur landwirtschaftlichen Nutzung 2 m). Zur Entfaltung einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (siehe Artenauswahlliste zum Bebauungsplan Tab. 2) zeitnah mit dem Baubeginn innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und vorübergehend gegen Wildverbiss zu schützen. Dauerhafte Einfriedungen sind innerhalb der Flächen unzulässig. Gleiches gilt für ein nächtliches Ausleuchten der Flächen. Maßnahme 3: Festsetzung von Flächen für die Wasserwirtschaft und die Regelung des Wasserabflusses (Zweckbestimmung: Regenrückhaltebecken) gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB In den gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB festgesetzten Teilflächen ist zur Ableitung von unbelastetem Niederschlagswasser ein offener, naturnaher Graben anzulegen. Ergänzend ist ein möglichst naturnahes Regenrückhaltebecken (Erdbecken) mit variierenden Böschungsneigungen herzurichten. Sämtliche Böschungen (Graben und Regenrückhaltebecken) sowie ebene Flächen sind mit einer artenreichen Wiesenmischung einzusäen und extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens ab dem 15.06.). Für ebene Flächen ist zertifiziertes Wildpflanzensaatgut aus gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) zu verwenden. Das Mahdgut ist abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist unzulässig. Zur landschaftsgerechten Einbindung der Planflächen ist entlang des Entwässerungsgrabens ein durchgängiger mind. 1-reihiger Gehölzstreifen aus standortheimischen Arten anzupflanzen. Zur Entfaltung einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (Arten siehe Auswahlliste zum Bebauungsplan Tab. 2) zeitnah mit dem Baubeginn innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und vorübergehend gegen Wildverbiss zu schützen. Ein nächtliches Ausleuchten der Flächen ist unzulässig. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 43 - Maßnahme 4: Festsetzung zur Pflanzung von Einzel- und Straßenbäumen gem. §9 (1) Nr. 25 BauGB Zur anteiligen Durchgrünung des Plangebietes sind innerhalb der in der Plankarte gekennzeichneten Bereiche mind. 10 standortgerechte heimische Laubbäume anzupflanzen (Arten siehe Auswahlliste zum Bebauungsplan Tab. 2). Die exakte Verortung erfolgt nach Absprache mit der Gemeinde. Die Bäume sind zeitnah mit der Realisierung des Plangebietes fachgerecht und unter Berücksichtigung vorbereitender bodenverbessernder Maßnahmen in Pflanzgruben mit mind. 12 m³ durchwurzelbarem Raum anzupflanzen, anfänglich zu befestigen und dauerhaft zu sichern. Ggf. abgängige Bäume sind adäquat zu ersetzen. Maßnahme 5: Vorgaben im Sinne des Artenschutzes gem. § 39 BNatSchG i.V.m. § 64 LG NW Die Vorgaben des § 39 BNatSchG i.V.m. § 64 LG NW mit dem allgemeinen Verbot von Fällungen, Rückschnitt oder auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen zwischen dem 1. März und 30. September sind einzuhalten. Sofern Bodenarbeiten zwischen dem 1. März und 15. Juni erforderlich werden, ist vorher ein Vorkommen bodenbrütender Vogelarten auszuschließen. Ein nächtliches Ausleuchten der im Plangebiet festgesetzten Pflanzungen ist unzulässig. Pflanzenauswahllisten Eine Auswahl geeigneter Gehölze, Strauch- und Baumarten für die oben genannten Maßnahmen und Festsetzungen (Maßnahme 1 - 4) ist der nachstehenden Pflanzliste zu entnehmen (siehe Tab. 2). Die anteilmäßige Zusammensetzung der Pflanzungen sowie die Anpassung der Artenauswahl und Qualität an die im Zuge der Baumaßnahme tatsächlich entstandenen Verhältnisse erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung. Bzgl. der Einsaatflächen ist ggf. zwischen Einsaaten auf Böschungen und eben Flächen zu differenzieren. Für ebene Flächen ist eine artenreiche Wiesenmischung aus zertifiziertem Wildpflanzensaatgut aus gebietseigener Herkunft zu verwenden (Regiosaatgut). Für Böschungen eignet sich ggf. eine Einsaatmischung mit Landschaftsrasen – Standard mit Kräutern (RSM 7.1.2). Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht Tab. 2 - 44 - Pflanzenauswahlliste zum Bebauungsplan Nr. 05/04 Deutscher Name Botanischer Name Artenauswahl Heister und Sträucher für „gemischte Wildhecken“ / Böschungsgehölze Feldahorn Acer campestre Hasel Corylus avellana Hundsrose Rosa canina Kornelkirsche Cornus mas Liguster Ligustrum vulgare Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Roter Hartriegel Cornus sanguinea Schlehe Prunus spinosa Schneeball Viburnum opulus Stieleiche Quercus robur Traubenkirsche Prunus padus Weißdorn Crataegus monogyna Artenauswahl gewässerbegleitender Ufergehölze Schwarzerle Alnus glutinosa Silberweide Salix alba Öhrchenweide Salix aurita Artenauswahl Einzel- und Straßenbäume Hainbuche Carpinus betulus Stieleiche Quercus robur Feldahorn Acer campestre Wildbirne Pyrus pyraste Wildkirsche Prunus avium Eberesche Sorbus aucuparia 4.2.1 Berechnung des Kompensationsbedarfes Unter Einbezug der in Kap. 2 und Kap. 4.1 beschriebenen Maßnahmen sind die mit dem Planvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen nach anerkannten Bewertungssystemen zu bilanzieren. Den dabei im Ergebnis ermittelten Kompensationsbedarf gilt es durch geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Die nachstehende Eingriffsbilanzierung erfolgt nach der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV NRW, 2008). Das darin angewandte Bewertungsverfahren sieht eine Gegenüberstellung des vorhandenen Ist-Zustands mit der Planungssituation vor. Dabei ist in Bezug auf den Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 05/04 zu berücksichtigen, dass die Planflächen bereits durch zwei rechtskräftige Bebauungspläne abgedeckt werden. Über den Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) werden die Teilflächen nördlich der alten „Schötmarsche Straße“ abgedeckt. Dieser setzt die Flächen anteilig als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“, „öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung: Kinderspiel- Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 45 - platz)“ und „öffentliche Verkehrsfläche“ fest und trifft eine Pflanzfestsetzung für insgesamt 7 Einzel- / Straßenbäume. Die Teilflächen des Plangebietes, die südlich der alten „Schötmarsche Straße“ liegen, werden über den Bebauungsplan Nr. 06/06 „Schötmarsche Straße“ abgedeckt. Dieser setzt die Flächen größtenteils als „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie „öffentliche Verkehrsfläche“ fest. Ergänzend bestehen auch hier Pflanzfestsetzungen für insgesamt 35 Einzel- / Straßenbäume sowie von flächigen „Ausgleichsmaßnahmen“. Die genannten Festsetzungen sind - unabhängig von ihrer bisherigen Realisierung - im Rahmen der Eingriffsbilanzierung als „fiktiver Bestand“ anzusetzen. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ werden diese durch die neuen Festsetzungen überlagernd ersetzt. Diese bilden für die Eingriffsbilanzierung den Zustand der „Planung“ ab (Stand: Offenlageentwurf März 2016). Zur Ermittlung des Kompensationsflächenbedarfs sind Bestand und Planung hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeiten einander gegenüber zu stellen. Eine Darstellung erfolgt in der Anlage 4. Die dazu gehörenden Berechnungstabellen mit den derzeitigen und geplanten Flächenverteilungen (m²) sowie den in Anlehnung an die genannte Arbeitshilfe vergebenen ökologischen Wertigkeiten (öW) pro Quadratmeter liefern Tab. 3 (Bestand) und Tab. 4 (Planung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in der Anlage 4 grün schraffierten Teilflächen des Plangebietes bereits im Rahmen anderweitiger Planverfahren bilanziert wurden. Den Neubau der „Straßenquerspange“ zwischen alter und neuer „Schötmarsche Straße“ wurde im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. Die erforderlichen Kompensationsleistungen wurden bereits erbracht. Auch für die örtliche Kindertagestätte erfolgte bereits eine eigenständige Eingriffsbilanz im Rahmen der Baugenehmigung. Der für die Baumaßnahme ermittelte Kompensationsbedarf3 i. H. v. 898 m² gilt es jedoch im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens noch zu verorten (siehe Kap. 4.3). Mit Ausnahme der festgesetzten Anpflanzungen von Einzel- und Straßenbäumen (insgesamt 42 Stk.) werden daher die in der Anlage 4 grün schraffierten Bereiche in den nachstehenden Berechnungen als „eingriffsneutral“ angesetzt. Bestand und Planung sind gleichwertig. Der Verlust der Baumpflanzungen ist hingegen im Rahmen der Planungen adäquat zu berücksichtigen. Da über den Bebauungsplan Nr. 05/04 zukünftig nur noch eine Festsetzung von insgesamt 10 Einzel- und Straßenbäumen erfolgt, wird die rechnerische Differenz i. H. v. 32 Einzel- und Straßenbäumen als „Verlust“ eingerechnet (5 öW/m²). Der rechnerische Flächenansatz liegt bei 10 m²/Baum. Mit versiegelten Flächen wird im Bestand und in der Planung gleichermaßen verfahren. Diese zeigen keine ökologische Wertigkeit (0 öW). Auch die nachzuweisenden unversiegelten Teilbereiche der Bauflächen (Wohnen, Gewerbe und Gemeinbedarfsflächen) werden im Bestand und in der Planung gleichwertig mit 2 öW angesetzt. Gleiches gilt für öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sowie die anteiligen Flächen für Auf3 Baugenehmigung des Kreis Lippe (Stand: 14.11.2013) zur Errichtung einer dreigruppigen Kindertageseinrichtung Leopoldshöhe, Schötmarsche Straße Gemarkung Krentrup, Flur 5, Flurstück(e) 310 Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 46 - schüttungen ohne überlagernde Pflanzfestsetzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB. Hingegen werden die mit Pflanzfestsetzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB überlagerten Teilbereiche der Flächen für Aufschüttungen sowie die Grünflächen mit Zweckbestimmung „Ortsrandeingrünung“ mit 4 öW angerechnet. Flächen mit möglichst naturnah gestalteten Elementen für die Regenrückhaltung und anteiliger Bepflanzung werden mit einem Durchschnittswert von 3 öW bilanziert. Sämtliche Flächenansätze fließen in die nachstehenden Bilanzierungstabellen für Bestand und Planung ein. (Geringfügige Flächenabweichungen sind aufgrund von „Rundungsfehlern“ möglich.) Tab. 3 1 Flächenverteilung / -wertigkeit der Bestandssituation der Anlage 5 (z.T. nur fiktiver Bestand entsprechend rechtskräftiger Festsetzungen der örtlichen Bebauungspläne) 2 Nr. Code 3 4 5 6 7 8 Biotoptyp Fläche (m²) Grundwert (öW) Korrekturfaktor Gesamtwert (öW) Einzelflächenwert (öW) (Sp.5x6) (Sp.4x7) 1 Versiegelte oder teilversiegelte Flächen 1 Öffentliche Verkehrsflächen gem. § 9 (1) Nr. 11 einschl. solcher mit besonderer 1.1 Zweckbestimmung (Biotopkürzel: VA0, VB5 mit HC0) 3.410 0,0 1,0 0,0 0 2 Allgemeines Wohngebiet gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB und § 4 BauNVO mit einer GRZ 1.1 von 0,4 (max. versiegelbarer Anteil 60%) (Biotopkürzel: SB2) 2.860 0,0 1,0 0,0 0 48.630 2,0 1,0 2,0 97.260 1.930 2,0 1,0 2,0 3.860 940 2,0 1,0 2,0 1.880 6 Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick7.2 lung von Natur und Landschaft gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB, hier: Ausgleichsflächen 290 5,0 1,0 5,0 1.450 7 Festsetzung zur Pflanzung von 42 Einzel7.4 und Straßenbäumen gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB 420 5,0 1,0 0,0 2.100 3 Landwirtschaftliche Flächen 3.1 3 Flächen für die Landwirtschaft gem. § 9 (1) Nr. 18 (Biotopkürzel: HA0) 4 Grünflächen, Gärten 4 Allgemeines Wohngebiet gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB und § 4 BauNVO mit einer GRZ 4.3 von 0,4 (mind. Anteil unversiegelt 40%) (Biotopkürzel: SB2) 5 Öffentliche Grünfläche gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB, (Zweckbestimmung: Spiel4.5 platz) (Biotopkürzel: SP3) 7 Gehölze Bereits bilanzierte Teilbereiche Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 47 - 1 2 3 4 5 6 7 8 Nr. Code Biotoptyp Fläche (m²) Grundwert (öW) Korrekturfaktor Gesamtwert (öW) Einzelflächenwert (öW) (Sp.5x6) (Sp.4x7) 0 Öffentliche Verkehrsflächen gem. § 9 (1) Nr. 11 einschließlich Verkehrsgrün gem. § 9 (1) Nr. 15 (auf Basis vorliegender Planfeststellung bereits realisiert) (Biotopkürzel: VA0, VA10, VB5 mit HC0/FN0) 6.930 0,0 1,0 0,0 0 0 Flächen für den Gemeinbedarf (hier: Kindergarten) gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB (auf Basis erteilter Baugenehmigung realisiert) (Biotopkürzel: SD3) 2.090 0,0 1,0 0,0 0 Summe 67.500 Tab. 4 1 Flächenverteilung / -wertigkeit der Planungssituation der Anlage 5 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 2 Nr. 106.550 Code 3 4 5 6 7 8 Biotoptyp Fläche (m²) Grundwert (öW) Korrekturfaktor Gesamtwert (öW) Einzelflächenwert (öW) (Sp.5x6) (Sp.4x7) 1 Versiegelte oder teilversiegelte Flächen 1 Öffentliche Verkehrsflächen gem. § 9 (1) 1.1 Nr. 11 einschl. solcher mit besonderer Zweckbestimmung 8.280 0,0 1,0 0,0 0 2 Gewerbegebiet gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB 1.1 und § 8 BauNVO mit einer GRZ von 0,8 (max. versiegelbarer Anteil 80%) 11.920 0,0 1,0 0,0 0 3 Allgemeines Wohngebiet gem. § 9 (1) Nr. 1.1 1 BauGB und § 4 BauNVO mit einer GRZ von 0,4 (max. versiegelbarer Anteil 60%) 13.950 0,0 1,0 0,0 0 4 Flächen für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung: Kindergarten) gem. § 9 (1) 1.1 Nr. 5 BauGB (angesetzter max. versiegelbarer Anteil 60%) 1.190 0,0 1,0 0,0 0 4 Grünflächen, Gärten 5 Gewerbegebiet gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB 4.5 und § 8 BauNVO mit einer GRZ von 0,8 (mind. Anteil unversiegelt 20%) 2.980 2,0 1,0 2,0 5.960 6 Allgemeines Wohngebiet gem. § 9 (1) Nr. 4.3 1 BauGB und § 4 BauNVO mit einer GRZ von 0,4 (mind. Anteil unversiegelt 40%) 9.300 2,0 1,0 2,0 18.600 7 Flächen für den Gemeinbedarf (hier: Kindergarten) gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB 4.5 (angesetzter mind. Anteil unversiegelt 40%) 790 2,0 1,0 2,0 1.580 Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 48 - 1 2 3 4 5 6 7 8 Nr. Code Biotoptyp Fläche (m²) Grundwert (öW) Korrekturfaktor Gesamtwert (öW) Einzelflächenwert (öW) (Sp.5x6) (Sp.4x7) 8 Öffentliche Grünfläche gem. § 9 (1) Nr. 4.5 15 BauGB, (Zweckbestimmung: Spielplatz) 480 2,0 1,0 2,0 960 9 Öffentliche Grünfläche gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB, (Zweckbestimmung: Orts4.6 randeingrünung) mit überlagerndem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB 730 4,0 1,0 4,0 2.920 10 Flächen für Aufschüttungen (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall) gem. § 9 (1) 4.3 Nr. 17 BauGB, hier: „Lärmschutzwall Teilbereich 1“ 1.900 2,0 1,0 2,0 3.800 11 Flächen für Aufschüttungen (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall) gem. § 9 (1) 4.3 Nr. 17 BauGB, hier: „Lärmschutzwall Teilbereich 2“ 580 2,0 1,0 2,0 1.160 12 Flächen für Aufschüttungen (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall) gem. § 9 (1) 7.2 Nr. 17 BauGB, hier: „Lärmschutzwall Teilbereich 1“ mit überlagerndem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB 1.870 4,0 1,0 4,0 7.480 13 Flächen für Aufschüttungen (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall) gem. § 9 (1) 7.2 Nr. 17 BauGB, hier: „Lärmschutzwall Teilbereich 2“ mit überlagerndem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB 560 4,0 1,0 4,0 2.240 14 Festsetzung zur Pflanzung von 10 Einzel7.4 und Straßenbäumen gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB 100 5,0 1,0 5,0 500 3.850 3,0 1,0 3,0 11.550 0 Öffentliche Verkehrsflächen gem. § 9 (1) Nr. 11 einschließlich Verkehrsgrün gem. § 9 (1) Nr. 15 (auf Basis vorliegender Planfestgstellung bereits realisiert) 6.930 0,0 1,0 0,0 0 0 Flächen für den Gemeinbedarf (hier: Kindergarten) gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB (auf Basis erteilter Baugenehmigung realisiert) 2.090 0,0 1,0 0,0 0 7 Gehölze 9.1 Graben, Stau- und Kleingewässer etc. 15 9.2 Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB Bereits bilanzierte Teilbereiche Summe 67.500 56.750 Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 49 - Bei der Gegenüberstellung der ökologischen Wertigkeiten des zugrunde gelegten IstZustandes (Bestand) mit den neuen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 (Planung) zeigt sich, dass der ökologische Wertverlust innerhalb des Plangebietes bei 49.800 öW liegt (siehe Tab. 5). Tab. 5 Ergebnis der Bilanz in ökologischen Werteinheiten (öW) Gesamtwert Bestand in öW 106.550 4.3 Gesamtwert Planung in öW Ermittelte Wertminderung in öW 56.750 49.800 Externe Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen Unter Einbezug der innerhalb des Geltungsbereichs bewirkten Minderungsmaßnahmen (siehe Kap. 4.1 und Kap. 4.2) verbleibt im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ ein Kompensationsdefizit in Höhe von 49.800 ökologischen Werteinheiten zu kompensieren. Zusätzlich ist der für den Bau der Kindertagesstätte noch nachzuweisende Kompensationsflächenbedarf i. H. v. 898 m² (siehe Kap. 4.2.1) noch zu verorten. Der Gesamtbedarf wird dem anerkannten gemeindeeigenen Ökokonto „Freesenberg“ (Bezeichnung: KA-LH-AE-001) im Bereich Gemarkung Asemissen, Flur 3 Flurstück 21 zugeordnet. Dort wurden bereits verschiedene Maßnahmen durchgeführt (erzielte Aufwertung: 4 öW / m²). Dem Bebauungsplan Nr. 05/04 – einschließlich der bereits realisierten Kindertagesstätte - wird damit eine anteilige Kompensationsfläche von 13.348 m² (→ 12.450 m² + 898 m²) verbindlich zugeordnet. Der durch die Aufstellung des Bebauungsplans ermittelte Kompensationsbedarfe ist damit kompensiert. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht 5. - 50 - Wichtigste methodische Merkmale sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung Grundlage der Schutzgutbetrachtung ist eine Auswertung vorhandener Unterlagen sowie eigene Erhebungen, wie z. B. Erfassung von Biotop- und Nutzungsstrukturen, Brutvogelkartierungen etc. Die Schutzgutbetrachtung erfolgte anhand von Kriterien, die aus den gesetzlichen Vorgaben und planungsrechtlichen Zielsetzungen abgeleitet werden. Zusätzlich erfolgte eine Auswertung der Darstellungen von Fachplänen. Mit den Kriterien werden die Bedeutungen des jeweiligen Schutzgutes und seine Empfindlichkeiten gegenüber dem Vorhaben beschrieben. Die zugrunde gelegten Wertesysteme orientieren sich an fachgesetzlichen Vorgaben, naturraumbezogenen Umweltqualitätszielen und fachspezifischen Umweltvorsorgestandards. Basierend auf der Bewertung des Bestandes wird die Erheblichkeit der mit der Planung verbundenen prognostizierbaren Auswirkungen für das jeweilige Schutzgut eingestuft. Bestehende Vorbelastungen werden dabei mit berücksichtigt. Die Umweltprüfung bezieht sich dabei gem. § 2 Abs. 4 BauGB auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung ergaben sich nicht. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht 6. - 51 - Beschreibung geplanter Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) Zielsetzung des Monitorings ist es, unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen von Plänen frühzeitig zu erkennen und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Gemäß § 4c BauGB liegt die Verantwortung zur Durchführung des Monitorings bei den Kommunen als Träger der Bauleitplanung. Dieser Vorgabe entsprechend erfolgt die Überwachung der im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans prognostizierbaren erheblichen Umweltauswirkungen durch die Gemeinde Leopoldshöhe. Durch das Monitoring sind insbesondere folgende Sachverhalte sicherzustellen:  Eine schadlose Abführung des anfallenden Oberflächenwassers ist gemäß den Vorgaben des § 51a LWG dauerhaft sicherzustellen. Die Funktionsfähigkeit der Anlagen zur Regenklärung und Regenrückhaltung ist vor Inbetriebnahme zu prüfen.  Die gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB, gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB und gem. § 9 (1) Nr. 17 BauGB innerhalb des Geltungsbereiches festgesetzten Flächen sind entsprechend den getroffenen Festsetzungen zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Die sach- und fachgerechte Ausführung der Maßnahmen ist zu dokumentieren. Ggf. festgestellte Defizite sind in Abstimmung auf Vegetations- und Entwicklungsperioden den jeweils getroffenen Maßnahmenzielen entsprechend umgehend zu beheben. Im Weiteren sind Funktionskontrollen in einem Abstand von 5 - 10 Jahren durchzuführen. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht 7. - 52 - Nichttechnische Zusammenfassung Die Gemeinde Leopoldshöhe plant am Siedlungsrand des Ortsteils Leopoldshöhe zwischen dem Gieselmannkreisel und der neuen „Schötmarsche Straße (L 751n)“ die bedarfsgerechte Entwicklung von Wohnbauflächen für Ein- bis Zweifamilienhäuser, ergänzende Flächen für den Gemeinbedarf sowie gewerblicher Bauflächen. Zur planungsrechtlichen Absicherung hat dazu der Rat der Gemeinde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ beschlossen. Die derzeit im Wesentlichen ackerbaulich genutzten Planflächen mit einer Gesamtflächengröße von ca. 6,7 ha liegen innerhalb der Gemarkung Krentrup, Flur 3 und Flur 5 sowie der Gemarkung Leopoldshöhe, Flur 1. Ergänzend werden Abschnitte der den Standort begrenzenden Straßenanbindungen („Schötmarsche Straße (L 751n)“ einschließlich „LotharGieselmann-Kreisel“, „Heinrichstraße“ und „Wilhelmstraße“) in den Geltungsbereich mit eingebunden. Gleiches gilt für die im nördlichen Teilbereich anteilig bestehende Wohnbebauung sowie eine am „Gieselmannkreisel“ gelegene Kindertagesstätte. Zukünftig sollen die Flächen über den Bebauungsplan im Wesentlichen als „Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO sowie als „Gewerbegebiet“ gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO festgesetzt werden. Innerhalb des Gewerbegebietes werden nur „das Wohnen nicht störende Betriebe“ zulässig sein. Ergänzend erfolgen Festsetzungen von „Flächen für den Gemeinbedarf“ (Zweckbestimmung: Kindergarten) gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB, „öffentlichen Verkehrsflächen“ gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB, „öffentlichen Grünflächen“ gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit verschiedenen Zweckbestimmungen, „Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft“ gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB sowie „Flächen für Aufschüttungen“ (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall) gem. § 9 (1) Nr. 17 BauGB. Zuletzt genannte werden z. T. mit einem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB überlagert. Als planungsrechtliche Voraussetzung für die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes vorgesehenen Festsetzungen wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe durchgeführt. Heute werden die Flächen als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Das Änderungsverfahren zielt auf die anteilige Neudarstellung von „Wohnbaufläche“, „Gewerblicher Baufläche“, „Fläche für den Gemeinbedarf“ und „Fläche für Aufschüttung“ ab. Damit werden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 05/04 zukünftig den FNP-Darstellungen entsprechen. Da der Standort schon heute über die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) und Bebauungsplan Nr. 06/06 „Schötmarsche Straße“ bauleitplanerisch abgedeckt wird, werden die für die Planflächen bisher getroffenen Festsetzungen mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes Nr. 05/04 ersetzend überlagert. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 53 - Der vorliegende Umweltbericht mit integrierter Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB dient im Rahmen der Planungen einer frühzeitigen Berücksichtigung der umweltrelevanten Gesichtspunkte im Planungsprozess und der sachgerechten Aufbereitung der Umweltaspekte für die Abwägung. Das geplante Vorhaben, die planerischen Vorgaben im Untersuchungsraum sowie die vorhandene Umweltsituation wurden dazu beschrieben und anschließend die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf der Basis der wesentlichen vorhabenbedingten Wirkfaktoren aufgezeigt und bewertet. Externe Fachgutachten sowie der als separates Dokument angefertigte Artenschutzbeitrag wurden dabei entsprechend berücksichtigt und in die Auswirkungsprognose eingebunden. In der Summe kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der im Raum bestehenden Vorbelastungen sowie der im Umweltbericht für die jeweiligen Schutzguter genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die mit dem Planvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen so reduziert werden können, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden können. Der im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ermittelte externe Kompensationsbedarf wird dem anerkannten gemeindeeigenen Ökokonto „Freesenberg“ (Bezeichnung: KA-LH-AE-001) zugeordnet. Herford, März 2016 Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht 8. - 54 - Literaturverzeichnis AKUS GmbH. 2016. Schalltechnisches Gutachten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes derGemeinde Leopoldshöhe. Bielefeld : s.n., 29. Februar 2016. Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung. 2016. Faunistsische Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 "Am Gieselmannkreisel" in Leopoldshöhe. Januar 2016. Bezirksregierung Detmold. 2004. Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold. Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld. Detmold : Bezirksregierung Detmold - Bezirksplanungsbehörde -, 2004. Eisenbeis, Gerhard. 2009. Straßenbeleuchtung und Umwelt - Wirkung konventioneller und moderner Straßenbeleuchtungslampen auf das Anflugverhalten von Insekten. Mainz : s.n., 2009. Geiger, A., Kiel, E.-F. und Woike, M. 2007. Künstliche Lichtquellen – Naturschutzfachliche Empfehlungen. [Hrsg.] LANUV NRW. Natur in NRW. [Schriftenreihe]. 2007. Heft 4, S. 46 - 48. Gemeinde Leopoldshöhe. 1971. Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe. 15. 06 1971. zuletzt geändert mit der 21. Änderung vom 30.05.2014. Geologischer Dienst NRW. 2003. GEOportal.NRW. Auszug aus der digitalen Bodenkarte von NRW im Maßstab 1:50.000. [Online] 2003. [Zitat vom: 05. 01 2016.] https://www.geoportal.nrw.de/application-geoviewer/start/index.php. Ingenieurbüro Kindsgrab GmbH. 2016. Erschließung am Gieselmannkreisel - Konzept für die Entwässerung. [Textliche Erläuterung]. 2016. (Email vom 26.01.2016). Kreis Lippe. 2001. Landschaftsplan Nr. 2 "Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord". 2001. in Kraft getreten am 10.12.2001. LANUV NRW. 2015. @LINFOS – Landschaftsinformationssammlung LINFOS. [Online] 31. 07 2015. [Zitat vom: 21. 12 2015.] http://www.gis6.nrw.de/osirisweb/ASC_Frame/portal.jsp. —. 2014. Fachinformationssystem "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". [Online] 2014. [Zitat vom: 04. 01 2016.] http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/start. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 55 - —. 2008. Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW. März 2008. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen. LWL und LVR. 2007. Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in NordrheinWestfalen. 2007. (Korrekturfassung August 2008). MBWSV. 2015. Radrouten Planer NRW. [Online] 2015. [Zitat vom: 26. 01 2016.] http://www.radroutenplaner.nrw.de/. MKULNV NRW. 2015. ELWAS-WEB (Stand: 21.09.2015). [Online] 2.1.0, 2015. [Zitat vom: 11. 12 2015.] http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf. NLWKN. 2012. Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht.- Schriftenreihe:. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen [Schriftenreihe]. 2012. Heft 3/2012. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 56 - Anlage 1: Planungsrelevante Arten im 3. Quadrant des Messtischblatts 3918 „Bad Salzuflen“ der TK25 (LANUV NRW, 2014) Art Deutscher Name EHZ NRW (KON) Wissens. Name Status in NRW MTB Säugetiere Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus G Art vorhanden 3918_3 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus G Art vorhanden 3918_3 Eisvogel Alcedo atthis G sicher brütend 3918_3 Feldlerche Alauda arvensis U- sicher brütend 3918_3 Feldschwirl Locustella naevia U sicher brütend 3918_3 Feldsperling Passer montanus U sicher brütend 3918_3 Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus U sicher brütend 3918_3 Grauspecht Picus canus U- sicher brütend 3918_3 Habicht Accipiter gentilis G sicher brütend 3918_3 Kiebitz Vanellus vanellus S sicher brütend 3918_3 Kleinspecht Dryobates minor G sicher brütend 3918_3 Kuckuck Cuculus canorus U- sicher brütend 3918_3 Mäusebussard Buteo buteo G sicher brütend 3918_3 Mehlschwalbe Delichon urbica U sicher brütend 3918_3 Nachtigall Luscinia megarhynchos U sicher brütend 3918_3 Rauchschwalbe Hirundo rustica U- sicher brütend 3918_3 Rebhuhn Perdix perdix S sicher brütend 3918_3 Rotmilan Milvus milvus U sicher brütend 3918_3 Schleiereule Tyto alba G sicher brütend 3918_3 Schwarzspecht Dryocopus martius G sicher brütend 3918_3 Sperber Accipiter nisus G sicher brütend 3918_3 Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus G sicher brütend 3918_3 Turmfalke Falco tinnunculus G sicher brütend 3918_3 Waldkauz Strix aluco G sicher brütend 3918_3 Waldohreule Asio otus U sicher brütend 3918_3 Triturus cristatus U Art vorhanden 3918_3 Vögel Amphibien Kammmolch Legende S ungünstig/schlecht (rot) A. v. Art vorhanden U ungünstig/unzureichend (gelb) s. b. sicher brütend G günstig (grün) EHZ NRW (KON) Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeographischen Region von NRW Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Umweltbericht - 57 - Anlage 2: Seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesene Arten im Rahmen der Brutvogelkartierungen in 2015 (Abbildung unmaßstäblich, Lage nicht eingemessen) 1 L 75 296 BK-3918-126 Hohes Feld GB-3918-144 "Am Gieselmannkreisel" LSG Natura-2000 Gebiet (FFH- und VS-Gebiete) NSG Naturschutzgebiet (NSG) Landschaftsschutzgebiet "Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osning-Vorbergen sowie LSG Landschaftsschutzgebiet mit besonderer LSG 25 und des Teutoburger Waldes (LSG 2.2.2 - 2.2.20) ND Naturdenkmal LSG 289 Heilquellenschutzgebiet "Bad Oeynhausen - Bad Salzuflen" (Zone 4) 879 265 Hs 273 Nr.5 998 288 880 7 999 881 9 892 10 1612 GB-3916-110 882 1613 BK-3916-110 1659 1836 1313 1887 12 W I 896 14 15 661 17 19 272 1327 21 1637 1326 1916 266 1917 1041 LSG Stufe 1 663 1301 69 1795 8 309 690 271 22 0 7 1008 1047 r.2 1483 4 1048 Festgesetztes Heilquellenschutzgebiet (Zone 1, 2 und 3) 5 268 5a 63 L 751 1009 1608 1 308 61 1108 41 1648 Landesweiter Biotopverbund des LANUV (mit VB-DT Nr.) Stufe 1 (besondere Bedeutung) und Stufe 2 (herausragende Bedeutung) KV 6 HsN Stufe 2 67 1007 1a 1609 267 1485 128 252 59 1107 1040 1484 22 0 r.2 H sN 43 1631 710 24 r.1 8 eg W 1548 1884 43 HsN S 20 a a 1632 6 1549 1521 Rohe 1885 18 a H sN r.1 131 F 1106 SI HsN r.1 4 307 1522 1652 340 270 22 17 15 14 a HsN 45 23 F S 1523 13 a I a 8 Am Kreisel P 0 F I r.4 24 1905 HsN I 50 r.1 2 35 1904 1559 339 103 11 10 1547 1558 1838 1705 1545 311 rs 1839 3 37 Kle in S 269 Kirchstechel I e 5 Ho F 763 I t 30 39 1546 7 W eg 764 6 75 1 27 1557 10 8 elplatz 5 1831 306 33 I dlu 202 sie on 1832 Ro 328 29 58 1 28 ng 3 1691 59 LSG 1 L 129 75 1 1874 110 n 0 KV 1875 22 130 1704 52 1706 315 138 K agen 313 re perh ntr up e ntru rh ag Kre en Schutzhofe Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 "Am Gieselmannkreisel" 1710 Geren 3 1 : 5.000 Projekt-Nr.: 4442 KV 1715 0 HsN I 1692 F 7a r.2 22 1870 31 Am Spi L 1687 9 1556 6 1711 327 316 Datum: LSG 1712 en rhag trupe 1713 DIN A3 Umweltbericht (Entwurf zur Offenlage) Rhb. 1714 Kren Y:\projekte\4000_5000\4400_4500\4442\03 CAD\160200 Offenlageentwurf B-Plan\151216_4442_Gieselmannkreisel_Leopoldsh._Fachgrundlagen_Anlage-3.dwg 11 13 16 1837 gezeichnet: SD bearbeitet: SD 07.03.2016 09:39:47 879 879 5 5 Nr. 998 Nr. Hs Hs 998 288 880 7 881 14 13 69 7 4.3 4.5 59 252 6 4.3 1.1 4.3 1107 3 6 1.1 4.3 308 1485 1609 Bestand 268 1 1484 43 710 HC4 14 9 6 3 4.4 HA0 HV3 340 1549 3 1521 4.6 4.3 1.1 1 1.1 1885 307 Planung 307 SI 1522 3.1 HC0 340 Verschiedene Festsetzungen des Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 05/04 "Am Gieselmannkreisel" 0 15 14 4.3 7.4 50 10 I 339 12 7.2 1 4.4 1 311 1545 Kirchstechel I 6 3 4.3 1.1 328 4 7 1.1 4.5 311 328 306 BF1 4.5 7 HC0/FN0 n 1.1 Kirchstechel 6 3 4.3 1.1 L 75 1 15 n 9.2 KV 0 KV 75 1 5 1.1 306 7.4 L 2 75 1 1705 1546 VA10 Code (Bewertung siehe Tabelle im Text) L 75 1 VB5 HC4 VB5 37 P Am Kreisel 11 SD8 339 13 I F I 37 39 BF1 P ---- 1374 Am Kreisel L 1705 7.4 F I 39 VB5 HC4 1523 50 15 11 13 HC4 VB5 I ---- 1374 0 407 1523 HC0 45 17 45 17 22 407 Code (Bewertung siehe Tabelle im Text) 7.4 1884 4.3 a 1.1 1632 4000 6 S F SI 22 4001 41 43 4.3 3 24 a 43 1885 HC0 BF3 BF3 VB5 und Nr. 06/06 (z. B. Acker) 1040 22 43 24 1521 F 7 0 14 353 22 22 353 1704 1704 7.4 1706 1706 HC4 517 517 Schutzhofe Schutzhofe 15230 15230 upe 1 : 2.500 Projekt-Nr.: 4442 en 313 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 "Am Gieselmannkreisel" g rha gen 313 ntr rha upe ntr Kre Kre DIN A3 Umweltbericht (Entwurf zur Offenlage) Datum: 1710 Geren Bestand gezeichnet: SD bearbeitet: SD 1710 15231 15231 Geren Planung 3 KV 1715 3 1715 (entsprechend den Festsetungen des Bebauungsplans Nr. 05/04) 0 0 KV (z.T. nur fiktiv auf Basis bestehender 22 22 Y:\projekte\4000_5000\4400_4500\4442\03 CAD\_Arbeitsdateien\160301_4442_Gieselmannkreisel_Leopoldsh._Bestand-Konflikt_Anlage-4.dwg 3 1.1 2032 61 1a 1484 22 4 2 1.1 Layout: Bestand-Konflikt 1.1 4000 SB2 1884 1522 1545 6 4474 1608 1 1108 4001 41 S 1546 3 8 1009 63 1648 6 41 41 1.1 1040 BF1 3 Bereits bilanzierte Teilbereiche ohne Einfluss auf die Eingriffsbilanzierung 59 61 308 1485 1609 1 SP3 5a 63 268 7.4 1608 BF3 1a 1107 4.3 7.4 710 1549 1.1 5 5a 1 2032 4474 7.2 2031 1483 4 4 5 VA0 SB2 SB2 1632 1008 1047 1048 71009 1160 67 67 6 6 7 Hs Nr .2 7 252 1.1 1 2031 Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 05/04 "Am Gieselmannkreisel" 13 309 690 1007 1483 4 2 4.3 8 4 1047 1108 266 663 1301 1795 309 690 4.31008 1048 1648 11 1917 1041 BB0 HC0 8 1007 1.1 Nr .2 Grenzen 1327 1326 1916 266 663 1301 661 21 1637 7.4 1160 Hs 19 17 69 1917 1795 2 13 15 1327 1326 1.1 11 1837 1916 1041 896 7 21 1 14 46 2033 1887 12 16 661 15 17 19 1313 W I 11 16 1659 1836 896 1837 9 W I 46 2033 1887 10 10 1313 12 40 882 1613 1659 1836 881 892 1612 882 1613 1637 999 40 9 892 1612 288 880 7 999 1711 1711 Rhb. 1714 Rhb. 1714