Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,9 MB
Datum
16.03.2016
Erstellt
11.03.16, 10:52
Aktualisiert
11.03.16, 10:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04
„Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
Entwurf zur Offenlage
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04
„Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
Auftraggeber:
Gemeinde Leopoldshöhe
Kirchweg 1
33818 Leopoldshöhe
Verfasser:
Kortemeier Brokmann
Landschaftsarchitekten GmbH
Oststraße 92, 32051 Herford
Bearbeiter:
Dipl.-Ing. Sonja Deutzmann
Herford, März 2016
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
-I-
INHALTSVERZEICHNIS
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
2.
2.1
2.2
2.2.1
2.2.2
2.3
2.3.1
2.3.2
2.4
2.4.1
2.4.2
2.5
2.5.1
2.5.2
2.6
2.6.1
2.6.2
2.7
2.7.1
2.7.2
2.8
2.8.1
2.8.2
2.9
Einleitung ..............................................................................................................1
Inhalt und Ziele der Bauleitplanung .......................................................................1
Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren ........................................................4
Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger
Fachgesetze und Fachpläne ..................................................................................6
Berücksichtigung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes
einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne bei der Planung .................................9
Naturraum und potenzielle natürliche Vegetation ................................................10
Beschreibung und Bewertung der vorhandenen Umweltsituation und
der zu erwartenden Umweltauswirkungen ......................................................11
Methodische Vorgehensweise .............................................................................11
Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit ...................12
Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................12
Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................13
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt...........................................16
Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................16
Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................20
Schutzgut Boden ..................................................................................................26
Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................26
Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................27
Schutzgut Wasser ................................................................................................28
Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................29
Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................29
Schutzgut Klima / Luft ..........................................................................................31
Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................31
Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................32
Schutzgut Landschaft ...........................................................................................33
Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................33
Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................34
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter...........................................................35
Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................35
Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................35
Wechselwirkungen einschließlich kumulativer und synergetischer Auswirkungen .............................................................................................................35
3.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung einschließlich
in Betracht kommender Alternativen ...............................................................37
4.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen .........................................39
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen mit empfehlendem Charakter........39
Maßnahmen mit verbindlichem Charakter innerhalb des Geltungsbereichs .......40
Berechnung des Kompensationsbedarfes ...........................................................44
Externe Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen ........................................49
4.1
4.2
4.2.1
4.3
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- II -
5.
Wichtigste methodische Merkmale sowie Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für die
Umweltprüfung ...................................................................................................50
6.
Beschreibung geplanter Maßnahmen zur Überwachung der
Auswirkungen des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) ......................51
7.
Nichttechnische Zusammenfassung ...............................................................52
8.
Literaturverzeichnis ...........................................................................................54
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb. 1
Abb. 2
Abb. 3
Abb. 4
Abb. 5
Abb. 6
Abb. 7
Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am
Gieselmannkreisel“ im Luftbild, unmaßstäblich ...................................................1
Über den Bebauungsplan Nr. 05/04 geplante Festsetzungen ............................2
Alte Schötmarsche Straße im nördlichen Randbereich des Plangebietes
mit Fuß- und Radwegefunktion..........................................................................13
Lageplan der berücksichtigten Immissions- und Emissionsorte (AKUS
GmbH, 2016)......................................................................................................14
Blick von Nordosten (oben) und Südosten (unten) auf die im
Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Planflächen ....................................17
In den Geltungsbereich mit eingebundene Kindertagesstätte (oben)
sowie im nordwestlichen Umfeld angrenzende Wohnbebauungen (unten)......18
Auszug aus der Bodenkarte (LANUV NRW, 2015) im Bereich des
Plangebietes, unmaßstäblich.............................................................................27
TABELLENVERZEICHNIS
Tab. 1
Tab. 2
Tab. 3
Tab. 4
Tab. 5
Mögliche Auswirkungen von Bau, Anlage und Betrieb des Baugebietes ...........5
Pflanzenauswahlliste zum Bebauungsplan Nr. 05/04 .......................................44
Flächenverteilung / -wertigkeit der Bestandssituation der Anlage 5 (z.T.
nur fiktiver Bestand entsprechend rechtskräftiger Festsetzungen der
örtlichen Bebauungspläne) ................................................................................46
Flächenverteilung / -wertigkeit der Planungssituation der Anlage 5
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 ................47
Ergebnis der Bilanz in ökologischen Werteinheiten (öW) .................................49
ANLAGENVERZEICHNIS
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Planungsrelevante Arten im 3. Quadrant des Messtischblatts 3918 „Bad
Salzuflen“ der TK25
Seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung nachgewiesene Arten
im Rahmen der Brutvogelkartierungen in 2015
Naturschutzfachliche Grundlagen............................................................. 1:5.000
Bestands- und Konfliktplan ....................................................................... 1:2.500
ANHÄNGE
Anhang I
Artenschutzbeitrag
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
1.
Einleitung
1.1
Inhalt und Ziele der Bauleitplanung
-1-
Aufgrund der bestehenden Bedarfslage plant die Gemeinde Leopoldshöhe am östlichen
Siedlungsrand des Ortsteils Leopoldshöhe die Entwicklung von Wohnbauflächen für Einbis Zweifamilienhäuser, Flächen für den Gemeinbedarf sowie Gewerbeflächen. Zur planungsrechtlichen Absicherung hat dazu der Rat der Gemeinde die Aufstellung Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ beschlossen.
Die derzeit im Wesentlichen ackerbaulich genutzten Planflächen (siehe Abb. 1) mit einer
Gesamtflächengröße von ca. 6,7 ha liegen innerhalb der Gemarkung Krentrup, Flur 3 und
Flur 5 sowie der Gemarkung Leopoldshöhe, Flur 1. Ergänzend werden Abschnitte der den
Standort begrenzenden Straßenanbindungen („Schötmarsche Straße“ (L 751n) einschließlich „Lothar-Gieselmann-Kreisel“, „Heinrichstraße“ und „Wilhelmstraße“) in den Geltungsbereich mit eingebunden. Gleiches gilt für die im nördlichen Teilbereich anteilig bestehende
Wohnbebauung sowie eine am „Gieselmannkreisel“ gelegene Kindertagesstätte.
Begrenzt wird der Geltungsbereich im Nordwesten durch die alte „Schötmarsche Straße“
mit begleitender Wohnbebauung. Im Südosten werden die Flächen durch die als Umgehungsstraße fungierende neue „Schötmarsche Straße“ (L 751n) abgegrenzt, an die sich im
Weiteren landwirtschaftliche Nutzungen anschließen.
Abb. 1
Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ im Luftbild, unmaßstäblich
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
-2-
Zukünftig sollen die Flächen über den Bebauungsplan (siehe Abb. 2) im Wesentlichen als
„Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO sowie als „Gewerbegebiet“ gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO festgesetzt werden. Innerhalb
des Gewerbegebietes werden nur „das Wohnen nicht störende Betriebe“ zulässig sein.
Ergänzend erfolgen Festsetzungen von „Flächen für den Gemeinbedarf“ (Zweckbestimmung: Kindergarten) gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB, „öffentlichen Verkehrsflächen“ gem. § 9 (1)
Nr. 11 BauGB, „öffentlichen Grünflächen“ gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit verschiedenen
Zweckbestimmungen, „Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft“ gem. § 9 (1)
Nr. 14 BauGB sowie „Flächen für Aufschüttungen“ (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall)
gem. § 9 (1) Nr. 17 BauGB. Zuletzt genannte werden z. T. mit einem Pflanzgebot gem.
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB überlagert.
Abb. 2
Über den Bebauungsplan Nr. 05/04 geplante Festsetzungen
Als planungsrechtliche Voraussetzung für die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
vorgesehenen Festsetzungen wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB die
22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe durchgeführt.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
-3-
Heute werden die Flächen als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Das Änderungsverfahren zielt auf die anteilige Neudarstellung von „Wohnbaufläche“, „Gewerblicher Baufläche“, „Fläche für den Gemeinbedarf“ und „Fläche für Aufschüttung“ ab. Damit werden die
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 05/04 zukünftig den FNP-Darstellungen entsprechen.
Da der Standort schon heute über die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) und Bebauungsplan Nr. 06/06 „Schötmarsche Straße“ bauleitplanerisch abgedeckt wird, werden die für die Planflächen bisher getroffenen Festsetzungen mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes Nr. 05/04 ersetzend überlagert.
Im Zusammenhang mit den örtlichen Planungen ist gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung dient der frühzeitigen Berücksichtigung umweltrelevanter Gesichtspunkte im Planungsprozess und der sachgerechten Aufbereitung der
Umweltaspekte für die Abwägung. Die einzelnen Arbeitsschritte der Umweltprüfung sind
voll in das Bauleitplanverfahren integriert. Gemäß § 2a Abs. 2 BauGB werden die Ergebnisse der Umweltprüfung im vorliegenden Umweltbericht nach Anlage 1 des BauGB dokumentiert, der einen gesonderten Teil der Planbegründung bildet. Ergänzend werden eine
Eingriffsbilanzierung vorgenommen sowie Maßnahmen und Festsetzungsvorschläge formuliert.
Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG
wird gleichzeitig geprüft, ob das Planvorhaben mit den gesetzlichen Vorgaben des
BNatSchG vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG bezieht sich diese Prüfung auf die
Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, die in einem
separaten Artenschutzbeitrag (siehe Anhang I) dokumentiert wird. Die Ergebnisse werden
im vorliegenden Umweltbericht zusammenfassend dargestellt.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
1.2
-4-
Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren
Die durch die oben beschriebenen Planungen zu erwartenden Umweltauswirkungen lassen
sich insbesondere in folgende Wirkfaktoren differenzieren:
Erdbewegungen, Bodenauftrag, Geländemodellierung,
Versiegelung und Überbauung von Freiflächen bzw. Biotopstrukturen,
betriebsbedingte Lärm- und Schadstoffimmissionen.
Unter Verknüpfung dieser Wirkfaktoren mit den entsprechenden Bedeutungen und Empfindlichkeiten der gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB zu berücksichtigenden Belange,
können im Rahmen der Auswirkungsprognose die durch das Vorhaben entstehenden Beeinträchtigungen im Umweltbereich abgeschätzt werden. Dabei unterteilen sich die genannten Wirkfaktoren in anlage-, bau- und betriebsbedingte Faktoren. Sie können sich
demnach langfristig oder „nur“ temporär auf die verschiedenen, im Weiteren als „Schutzgüter“ bezeichneten Belange auswirken. Unter Verknüpfung der Wirkfaktoren mit den entsprechenden Bedeutungen und Empfindlichkeiten der Schutzgüter
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit,
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
Boden,
Wasser,
Klima und Luft,
Landschaft,
Kultur- und sonstige Sachgüter sowie
Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern,
können im Rahmen der Auswirkungsprognose die durch das Vorhaben entstehenden Beeinträchtigungen im Umweltbereich abgeschätzt werden. Erhebliche Umweltauswirkungen
sind dabei nicht grundsätzlich auszuschließen.
In diesem Zusammenhang liefert die folgende Tabelle einen Überblick über wesentliche
Wirkfaktoren und Wirkpfade sowie die darüber potenziell zu erwartende Betroffenheit der
verschiedenen Schutzgüter bei Realisierung des Vorhabens. Diese standardisierte Übersicht dient nicht zuletzt der Ableitung der erforderlichen Prüfkriterien im Rahmen der Umweltprüfung bzw. der Ableitung des erforderlichen Untersuchungsrahmens.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
Tab. 1
-5-
Mögliche Auswirkungen von Bau, Anlage und Betrieb des Baugebietes
Vorhabenbestandteile
Wirkfaktoren
Potenziell betroffene Schutzgüter
baubedingt
temporäre Flächenbeanspruchung
Biotopverlust / -degeneration
Beeinträchtigung / Zerschneidung von Lebensräumen
Temporäre Erschütterungen / Bodenvibration
durch Baustellenbetrieb und –verkehr
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Menschen, menschliche Gesundheit
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Beunruhigungen und Belästigungen
Baustelleneinrichtungen
Bauwerksgründungen
Eingriffe / Veränderungen in den Grundwasserständen und des Wasserhaushalts
Boden
Baustellenbetrieb
Bodendegeneration durch Verdichtung /
Veränderung etc.
Einfriedungen
Verunreinigung von Boden, Wasser und Luft
Beleuchtung
Temporäre visuelle und akustische Störungen
(Lärm und Licht), Blendwirkungen, Lärm- und Menschen, menschliche Gesundheit
Lichtverschmutzung
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Beeinträchtigung angestammter Lebensräu Landschaft
me durch Anlockungseffekte oder auch Vergrämung lichtempfindlicher Arten
Temporäre Staub- und Schadstoffimmissionen
Wasser
Klima und Luft
Menschen, menschliche Gesundheit
Klima und Luft
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
anlagebedingt
Biotopverlust / -degeneration
Potenzieller Lebensraumverlust
Zerschneidung / Barrierewirkungen, Einengung von Lebensräumen
Veränderung von Standortverhältnissen für
den Wasserhaushalt und den Boden(Verringerung der Versickerungsrate,
Veränderung der Grundwasserverhältnisse,
Flächenbeanspruchung /
Bodenverlust / -degeneration, Verunreinigungen etc.)
Flächenversiegelung
durch dauerhafte Über Visuelle und akustische Störungen (Lärm und
bauung
Licht), Blendwirkungen, Lärm- und LichtverEntwässerungseinrichschmutzung
tungen
Beeinträchtigung angestammter LebensräuEinfriedungen
me durch Anlockungseffekte oder auch Vergrämung lichtempfindlicher Arten
Beleuchtung
Visuelle räumliche und
Veränderung kleinklimatischer Verhältnisse
landschaftliche Verände Veränderung bis Verlust von lokalen Zirkularungen
tionssystemen
Verlust von prägenden Landschaftselementen
Veränderung von Landschaftsstrukturen
Beeinträchtigung des landschaftsästhetischen
Eigenwerts und des Landschaftserlebens
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Klima und Luft
Menschen, menschliche Gesundheit
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Landschaft
Klima und Luft
Menschen, menschliche Gesundheit
Menschen, menschliche Gesundheit
Landschaft
Verlust / Beeinträchtigung von kulturhistorisch
Kultur- und sonstige Sachgüter
bedeutsamen Objekten / Flächen
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
Vorhabenbestandteile
-6-
Wirkfaktoren
Potenziell betroffene Schutzgüter
Störung / Beunruhigung und Vergrämung
durch Lärmimmissionen
Menschen, menschliche Gesundheit
Störung / Beunruhigung und Vergrämung
durch Lichtimmissionen und Blendwirkungen
Menschen, menschliche Gesundheit
betriebsbedingt
Betriebstätigkeiten
Ziel- und Quellverkehr
Barriereeffekte
Beleuchtung
Störungen und Immissionen
Barrierewirkungen / Räumliche und optische
Trennwirkung
Minderung der Lebensraumeignung benachbarter Flächen
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Menschen, menschliche Gesundheit
Schadstoffablagerungen und Luftverschmutzung
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Klima und Luft
Im Rahmen des vorliegenden Umweltberichtes werden die voraussichtlich erheblichen
Umweltauswirkungen unter Anwendung der Anlage 1 zum BauGB für die einzelnen Belange geprüft und verbalargumentativ bewertet. Die Umweltprüfung bezieht sich gem. § 2
Abs. 4 BauGB auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanverfahrens angemessenerweise verlangt werden kann.
1.3
Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger
Fachgesetze und Fachpläne
Nachstehend werden die für das Plangebiet und angrenzende Flächen wesentlichen Ziele
des Umweltschutzes dargestellt, die sich aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
für den Raum ableiten lassen.
Regionalplanung
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld
(Bezirksregierung Detmold, 2004) wird das Plangebiet sowie die nordwestlich angrenzenden Flächen als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ dargestellt. Östlich und südlich der
den Standort begrenzenden „Schötmarsche Straße“, die regionalplanerisch als „Straße für
den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr“ eingestuft ist, sind die Flächen als
„Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt, die mit der Signatur „Bereich zum
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ überlagert werden.
Damit stehen die für den Vorhabenbereich städtebaulichen Entwicklungsziele den regionalplanerischen Zielsetzungen für den Raum nicht entgegen.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
-7-
Bauleitplanung
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe (1971), zuletzt geändert
mit der 21. Änderung vom 30.05.2014, sind die Planflächen als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Als planungsrechtliche Voraussetzung ist daher für die Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ eine Änderung des Flächennutzungsplans notwendig.
Diese soll als 22. FNP-Änderung im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt
werden und zielt auf die anteilige Darstellung des Geltungsbereichs als „Wohnbaufläche“,
„Gewerbliche Baufläche“, „Fläche für den Gemeinbedarf“ und „Fläche für Aufschüttungen“.
Damit werden die Festsetzungen des Bebauungsplans zukünftig den FNP-Darstellungen
entsprechen.
In Bezug auf die verbindliche Bauleitplanung liegt das Plangebiet innerhalb der Geltungsbereiche von zwei rechtskräftigen Bebauungsplänen. Über den Bebauungsplan Nr. 06/02
„Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) werden die Teilflächen, die nördlich der alten „Schötmarsche
Straße“ liegen, sowohl als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ als auch als „Öffentliche Grünfläche“ und „öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzt. Zusätzlich besteht in diesem Abschnitt
eine Pflanzfestsetzung von sieben Straßenbäumen.
Die Teilflächen des Plangebietes, die südlich der alten „Schötmarsche Straße“ liegen, werden hingegen derzeit über den Bebauungsplan Nr. 06/06 „Schötmarsche Straße“ abgedeckt, der die Flächen größtenteils als „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie „öffentliche
Verkehrsfläche“ festsetzt. Ergänzend bestehen auch hier z. T. Pflanzfestsetzungen von
straßenbegleitenden Einzel- und Straßenbäumen (42 Stk.) sowie einer Fläche für „Ausgleichsmaßnahmen“.
Eine Umsetzung der genannten Festsetzungen ist bisher nur in Teilen erfolgt. Unabhängig
davon werden diese mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ abgelöst bzw. überlagernd ersetzt.
Landschaftsplanung, Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Bereiche
(Darstellungen siehe Anlage 3)
Landschaftsplanung und naturschutzrechtliche Festsetzungen
Der Vorhabenbereich liegt außerhalb der Grenzen eines Landschaftsplanes und unterliegt
auch keiner anderweitigen naturschutzfachlichen Festsetzung.
Im Umfeld werden die Flächen unmittelbar südlich der den Standort begrenzenden
„Schötmarsche Straße (L 751n)“ über den rechtskräftigen Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ (Kreis Lippe, 2001) abgedeckt. Dieser setzt den Bereich
als Landschaftsschutzgebiet fest, die dem weiträumig abgegrenzten „LSG Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osning-Vorbergen sowie Ravensberger Hügelland (Nr. 2.21)“ zugeordnet sind. Das LSG erstreckt sich über weite Bereiche östlich und nördlich von
Leopoldshöhe. Entlang der Bachtäler sowie in Waldbereichen des Ravensberger Hügellandes und des Teutoburger Waldes bindet das Schutzgebiet verschiedene „Kernzonen“ in
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
-8-
Form kleinräumigerer „Landschaftsschutzgebiete mit besonderen Festsetzungen“ ein.
Andere naturschutzfachliche Festsetzungen werden für das Umfeld des Plangebietes nicht
getroffen.
Natura2000-Gebiete
Bereiche, die als FFH-und Vogelschutzgebiete dem europäischen Schutzgebietssystem
„Natura2000“ zugeordnet werden, sind im Raum rund um Leopoldshöhe nicht vorhanden
(LANUV NRW, 2015).
Gesetzlich geschützte Biotope
Nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope sind weder innerhalb des Geltungsbereichs noch im umliegenden Nahbereich kartiert (LANUV NRW, 2015).
Biotopkataster des LANUV NRW
Auch schutzwürdige Biotope, die im Biotopkataster des LANUV NRW (2015) geführt werden, sind weder innerhalb des Geltungsbereichs noch im Nahbereich vorhanden.
Biotopverbundfläche des LANUV NRW
Im Kontext „landesweiter Biotopverbund“ übernehmen die unmittelbaren Planflächen nach
Einstufung des LANUV NRW (2015) keine besondere Funktion. In diesem Zusammenhang
ist insbesondere den im Umfeld bestehenden Gewässerläufen eine „besondere Bedeutung“ zuzuschreiben. Dazu zählen beispielsweise der ca. 250 m südlich verlaufende „Bentgraben“, der im Oberlauf in Leopoldshöhe als „Eselsbach“ bezeichnet wird, oder auch das
nördlich gelegene Mühlenbachsystem mit dem „Heipkebach“. Beide Bereiche werden über
die Biotopverbundfläche VB-DT-3917-041 abgedeckt.
Wasserwirtschaft
Im direkten Plangebiet sind keine Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiete festgesetzt.
Auch als gesetzliches Überschwemmungsgebiet übernimmt der Geltungsbereich keine
Funktion (MKULNV NRW, 2015).
Das nächstgelegene Schutzgebiet ist das Heilquellenschutzgebiet „Bad Oeynhausen-Bad
Salzuflen“, dessen äußere Schutzzone (Zone 4) ca. 300 m östlich des Plangebietes beginnt (siehe Anlage 3).
Bau- und Bodendenkmale
Im Plangebiet sind nach aktuellem Kenntnisstand weder Bau- noch Bodendenkmale vorhanden. Hinweise auf archäologische Funde liegen ebenfalls nicht vor.
Altlasten
Ein Vorkommen von Altlasten ist gemäß aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet nicht bekannt.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
1.4
-9-
Berücksichtigung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne bei der Planung
Die Ziele des Umweltschutzes mit allgemeiner Gültigkeit für das Plangebiet ergeben sich
insbesondere aus den europäischen und deutschen Gesetzgebungen. Besonders hervorzuheben sind hier z. B.
die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 14
und § 15 BNatSchG),
die Bestimmungen zum Artenschutz gem. §§ 7, 44 und 45 BNatSchG,
die Belange des Bodenschutzes (§ 1a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)),
die Belange des Gewässerschutzes (§ 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Landeswasser-gesetz (LWG)),
die Anforderungen des § 51a LWG zur Rückhaltung und - soweit möglich - zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser und
die Belange des Immissionsschutzes (§ 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
in Verbindung mit den entsprechenden Rechtsverordnungen).
Auf die genannten sowie auf weitere rechtliche Belange und Anforderungen wird im Einzelnen in den folgenden Kapiteln der „schutzgutbezogenen“ Raumanalyse und Auswirkungsprognose eingegangen.
Auf den Kontext der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze
und Fachpläne wurde bereits in Kap. 1.3 kurz eingegangen. Dem Vermeidungsgrundsatz
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 14
und § 15 BNatSchG) wird insofern bereits anteilig Rechnung getragen, als dass mit der
Standortwahl und Ausgestaltung des Plangebietes keine direkten Inanspruchnahmen oder
erheblichen Beeinträchtigungen von:
Natura-2000-Gebieten,
Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten,
geschützten Landschaftsbestandteilen,
besonders geschützten Biotopen gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 62 LG NW,
Naturdenkmalen,
Biotopkatasterflächen,
bedeutsamen Biotopverbundflächen oder auch
Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie
Bau- und Bodendenkmalen
bewirkt werden. Zudem werden im Gegenzug zu der Neuausweisung von Bauflächen für
den Bebauungsplan Nr. 05/04 im Rahmen der im Parallelverfahren erfolgenden 22. FNPÄnderung auch anteilig Darstellungen von Wohnbauflächen zurückgenommen und als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zukünftig ist damit in diesen Teilbereichen keine
Wohnbebauung mehr möglich, sodass auch dahingehend bereits in der vorbereitenden
Planung dem Vermeidungsgrundsatz nachgekommen wird. Unabhängig davon werden im
Weiteren ergänzende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für die einzelnen
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 10 -
Schutzgüter ausgearbeitet, um die jeweiligen Ziele und Umweltbelange entsprechend zu
berücksichtigen.
1.5
Naturraum und potenzielle natürliche Vegetation
Das Plangebiet liegt flächendeckend im Landschaftsraum „Lippisches Flachhügelland (LRIV-020)“, der zu der Großlandschaft „Weserbergland“ gehört. Diese liegen in der naturräumlichen Haupteinheit „Ravensberger Hügelland (531)“ mit der Untereinheit „Herforder
Platten- und Hügelland (531.23)“ (LANUV NRW, 2015).
Das lippische Flachhügelland bildet ein leicht gewelltes und etwas von Norden nach Süden
ansteigendes Gebiet, das sich zwischen Werretal und Osning-Höhenzug erstreckt. Die
Höhen liegen zwischen 78 m ü. NN im Norden und 153 m ü. NN im Süden. Insgesamt ist
der Raum deutlich bis stark zertalt, wobei die örtlichen Hartgesteine des Keupers häufig
Geländerücken bilden und die Jura-Tongesteine eher zu flacheren Formen neigen. Damit
bildet der Bereich in der Summe das vielfältige Landschaftsbild eines Hügel- bis Hochflächenlandes mit flachwelligen bis ebenen Bereichen ab. Der nördliche Bereich von Herford
bis Leopoldshöhe besitzt dabei hochflächenartigen Charakter mit breiteren, nicht sehr tief
eingeschnittenen Tälern und nur geringen absoluten Höhenunterschieden.
Die potentielle natürliche Vegetation besteht vorwiegend aus Flattergras-Buchenwald (stellenweise Perlgras-Buchenwald). Die Keuper-Sandsteinrücken sind hingegen Standorte der
artenarmen Hainsimsen-Buchenwälder. Lokale Bedeutung haben der trockene EichenBuchenwald und der artenreiche Hainsimsen-Buchenwald (stellenweise PerlgrasBuchenwald). Heute ist der Waldbestand im Lippischen Flachhügelland jedoch stark reduziert. Die Landschaft zeigt im Wesentlichen große Ackerflächen, in die nur einzelne größere, z. T. alte Laubwaldkomplexe eingestreut sind. Zusätzlich gliedern teilweise naturnahe
Bachsysteme (Hellebach, Bexterbach, Sieksbach, Windwehe, Mühlenbach und Heipkerbachsystem) mit ihren Nebenbächen den Raum. Neben größeren Städten wie Bielefeld,
Herford und Bad Oeynhausen sind auch mehrere kleinere Städte vorhanden. Zusätzlich
sind zahlreiche Einzelhöfe und Einzelhofgruppen als typische Besiedlungsformen vorzufinden (LANUV NRW, 2015).
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 11 -
2.
Beschreibung und Bewertung der vorhandenen Umweltsituation
und der zu erwartenden Umweltauswirkungen
2.1
Methodische Vorgehensweise
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgen gemäß der Vorgaben des § 1 Abs. 6 BauGB eine
Darstellung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege und die Beurteilung der umweltbezogenen Auswirkungen auf die Belange
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit,
Tiere, Pflanze und biologische Vielfalt,
Boden,
Wasser,
Klima und Luft,
Landschaft,
Kultur- und sonstige Sachgüter sowie auf die
Wechselwirkungen zwischen diesen einzelnen Belangen.
Im Zusammenhang mit den einzelnen Belangen, die im Weiteren als „Schutzgüter“ bezeichnet werden, werden dabei u.a. auch
Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
die Nutzung erneuerbarer Energie sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie,
die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität,
die Belange der Land- und Forstwirtschaft,
sowie die Belange des Hochwasserschutzes
berücksichtigt. Die Erfassung und Bewertung der Bestandssituation der Schutzgüter erfolgt
auf der Grundlage der Auswertung vorhandener Unterlagen sowie eigener Erhebungen.
Weiterhin erfolgte in diesem Zusammenhang auch eine Auswertung der Darstellungen von
Fachplänen (siehe Kap. 1.3).
Die Schutzgutbetrachtung wird anhand von Kriterien vorgenommen, die aus den gesetzlichen Vorgaben und planungsrechtlichen Zielsetzungen abgeleitet werden. Mit diesen Kriterien werden Bedeutungen des Schutzgutes und Empfindlichkeiten gegenüber dem Vorhaben beschrieben und anschließend bewertet.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
2.2
- 12 -
Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
Bei dem Schutzgut Mensch steht die Wahrung der Gesundheit und des Wohlbefindens der
Menschen im Vordergrund. Die planungsrelevanten Werte und Funktionen lassen sich den
Teilschutzgütern Wohnen und (landschaftsbezogene) Erholung zuordnen.
2.2.1
Vorhandene Umweltsituation
Der Geltungsbereich liegt am Siedlungsrand des Ortsteils Leopoldshöhe, der im Umfeld
des Plangebiets überwiegend Wohnbebauung zeigt. Diese setzen sich bis in den nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs fort und sind derzeit über den Bebauungsplan Nr. 06/02
„Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) planungsrechtlich als „Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 4
BauGB festgesetzt. Für diese liefert die DIN 18005 / Beiblatt 1 sowie 16. BImSchV folgende Orientierungs- und Grenzwerte:
Orientierungswerte der DIN 18005/Beiblatt 1
tags
nachts
Allgemeine (WA) und Reine (WR) Wohngebiete
55 dB(A)
45 dB(A)
Dorfgebiete und Mischgebiete (MI)
60 dB(A)
50 dB(A)
Gewerbegebiete (GE)
65 dB(A)
55 dB(A)
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV
tags
nachts
Allgemeine (WA) und Reine (WR) Wohngebiete
59 dB(A)
49 dB(A)
Dorfgebiete und Mischgebiete (MI)
64 dB(A)
54 dB(A)
Gewerbegebiete (GE)
69 dB(A)
59 dB(A)
Ergänzend liegt unmittelbar östlich des Gieselmannkreisels eine Kindertagesstätte innerhalb des Plangebietes. Weitere Bebauungen sind nicht vorhanden.
Obwohl durch die umliegenden Verkehrsachsen und Straßenanbindungen sowie einen
mehr als 250 m westlich des Plangebietes gelegene Gewerbebetrieb Vorbelastungen für
den Raum bestehen, sind keine im Sinne des BImSchG schädlichen Umweltauswirkungen
im Raum bekannt.
Im Hinblick auf die landschaftsgebundene Erholungsnutzung zeigt der Standort keine besonderen Funktionen. Die z. T. in den Geltungsbereich eingebundene, heute für den
Durchgangsverkehr abgebundene alte Schötmarsche Straße wird zwar zwischenzeitlich
von Fußgängern und Radfahrern genutzt (siehe Abb. 3), zeigt jedoch keine überregional
bedeutsame Funktion. Die über die „Schötmarsche Straße“ verlaufende ausgeschilderte
Radwegeverbindung mit der Themenroute „BahnRadRoute Hellweg-Weser“ (MBWSV,
2015) wird hingegen von den Planungen nicht weiter berührt.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 13 -
Abb. 3
Alte Schötmarsche Straße im nördlichen Randbereich des Plangebietes mit Fuß- und
Radwegefunktion
2.2.2
Zu erwartende Umweltauswirkungen
Die angestrebte bauliche Neuordnung des Plangebietes führt insgesamt zu einer Erweiterung von Bauflächen im Raum. Dabei sind erhebliche, anlagebedingte Auswirkungen in
Bezug auf das Vorhaben auszuschließen. Baubedingte Auswirkungen (Lärm-, Staub- und
Schadstoffemissionen) sind hingegen zeitlich begrenzt, sodass diese keine nachhaltig negativen Auswirkungen auf Wohn- und Erholungsfunktionen haben. Bei einer Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben werden diese als nicht erheblich eingestuft.
Es bleibt aber zu überprüfen, inwiefern für die bestehenden und im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 geplanten Wohnbebauungen unter Einbezug vorhandener Vorbelastungen durch Verkehrslärm sowie der geplanten Gewerbeflächenentwicklungen „gesundes Wohnen“ im Sinne des BauGB gewährleistet werden kann. Vor diesem
Hintergrund wurde im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens sowohl im Hinblick auf
Verkehrs- als auch Gewerbelärm durch die AKUS GmbH (2016) geprüft, ob die für die jeweiligen Nutzungen anzusetzenden Grenz- und Orientierungswerte der 16. BImSchV bzw.
der DIN 18005 / Beiblatt 1 (siehe Kap. 2.2.1) bei einer Vorhabenrealisierung eingehalten
werden können. Dabei gilt grundsätzlich, dass bei einem Einhalten der Grenzwerte der
16. BImSchV keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG vorliegen.
Im Rahmen der Immissionsberechnungen für das vorliegende Bauleitplanverfahren wurden
seitens der AKUS GmbH die für die umliegenden Straßen (siehe Abb. 4) vorliegenden
Werte einbezogen und - wie in prognostischen Verfahren üblich - um einen Sicherheitszuschlag von 20 % erhöht. Damit finden auch mittelfristige Verkehrsentwicklungen in den
Berechnungen Berücksichtigung. Die rechnerische Basis bilden für die L 751n (Schötmarsche Straße) und die L 751 (Teutoburger Straße) die amtlichen Verkehrszählungen aus
dem Jahre 2010, für die Erschließungsstraße zum Plangebiet und die Querspange zwi-
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Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 14 -
schen Gieselmann-Kreisel und Krentruperhagen-Kreisel entstammen die Daten aus der
„Verkehrsuntersuchung Alte Schötmarsche Straße“ mit dem Prognosehorizont 2030. Dementsprechend wurden seitens der AKUS GmBH (2016) folgende Emissionspegel (Lm,E) zu
Grunde gelegt:
Straßenabschnitt
Geschwindigkeit
Lm,E tagsüber in dB(A)
Lm,E nachts in dB(A)
L 751 - Teutoburger Straße
70 km/h
63,7
55,4
L 751n - Schötmarsche Straße
70 km/h
63,6
55,5
Querspange
70 km/h
58,8
49,4
Erschließungsstraße
70 km/h
51,1
42,9
Zukünftig ist eine Erschließung der geplanten Wohnbauflächen ist über die alte „Schöttmarsche Straße“ geplant, die der Gewerbeflächen über die „Querspange“ der neuen
„Schöttmarsche Straße“.
Abb. 4
Lageplan der berücksichtigten Immissions- und Emissionsorte (AKUS GmbH, 2016)
Hinsichtlich der geplanten Gewerbeflächen wurden typisierende flächenbezogene Emissionspegel (Lm,E) mit das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben angesetzt
(55/40 dB(A)/m² tags/nachts (= Mischgebiets (MI)-typisch). Zudem wurde gemäß TA Lärm
die erhöhte Störwirkung von Geräuschen in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit
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Umweltbericht
- 15 -
(werktags von 06:00 bis 07:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr) durch einen Zuschlag in
Höhe von 6 dB(A) berücksichtigt. Bei einem kontinuierlichen Tages-Betrieb ergibt sich hieraus im Tagesmittel ein Zuschlag von + 1,9 dB(A). Dementsprechend fanden für das geplante Gewerbegebiet Emissionspegel (LWA) von 56,9 dB(A)/m² (tags) und 40,0 dB(A)/m²
(nachts) in den Berechnungen Berücksichtigung (AKUS GmbH, 2016). Ergänzend wurden
die bestehenden Vorbelastungen durch den mehr als 250 m westlich des Plangebietes
gelegenen Gewerbebetrieb einbezogen.
Darüber hinaus wurden bei den Immissionsberechnungen die im Geltungsbereich für den
Bebauungsplan Nr. 05/04 vorgesehenen Lärmschutzwälle in Höhe von 3 m zwischen Gewerbeflächen und Allgemeinen Wohngebiet und 2,5 m zwischen Allgemeinem Wohngebiet
und freier Landschaft einbezogen (siehe Abb. 4), die in der Plankarte zum Bebauungsplan
Nr. 05/04 entsprechend festgesetzt werden.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Ausgangsdaten wurden seitens der AKUS GmbH
EDV-gestützte Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Zur Bewertung der Geräusch-Immissionen im geplanten Wohngebiet wurden die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm für allgemeine Wohngebiete in Höhe von 55 / 40 dB(A) tags / nachts zu Grunde gelegt. Diese entsprechen den idealtypischen Orientierungswerten der DIN 18005/ Beiblatt 1.
In der Summe kommt das Gutachten für das geplante Wohngebiet in Bezug auf einwirkenden Verkehrslärm und Gewerbelärm zu folgenden Ergebnissen:
Verkehrslärm (AKUS GmbH, 2016 S. 19): „Im gesamten geplanten allgemeinen Wohngebiet sind gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des Bau-Gesetzbuches gegeben. Die
insbesondere nachts vorherrschenden Pegel oberhalb der idealtypischen Orientierungswerte stellen zwar – bezogen auf das Planungsziel „allgemeines Wohngebiet“ schädliche Umwelteinwirkungen dar, allerdings mit nur belästigendem Charakter.“
Gewerbelärm (AKUS GmbH, 2016 S. 20): „Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für
allgemeine Wohngebiete werden tags und nachts in dem geplanten Wohngebiet eingehalten.“
Dementsprechend zeigt sich, dass unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen und
Festsetzungen, die geplante „WA-Nutzung“ innerhalb des Plangebietes unter schalltechnischen Aspekten sowohl bzgl. des Verkehrslärms als auch bzgl. des Gewerbelärms möglich
ist und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Wohnumfeldfunktionen entsprechend
den gesetzlichen Vorgaben im Sinne des Bau-Gesetzbuches eingehalten werden (AKUS
GmbH, 2016).
Im Hinblick auf die landschaftsgebundene Erholungsnutzung gehen durch das Planvorhaben keine besonderen Funktionen verloren. Die im Umfeld vorhandenen Wegesysteme
werden von den Planungen nicht weiter berührt.
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2.3
- 16 -
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt bilden den biotischen Bestandteil
des Naturhaushaltes. Die Betrachtung der Schutzgüter bezieht sich daher im Wesentlichen
auf international und national ausgewiesene Schutzgebiete, naturschutzfachlich wertvolle
Bereiche, bedeutsame Biotop- und Nutzungsstrukturen und auf artenschutzrechtlich relevante Tier- und Pflanzenarten bzw. Fragestellungen.
2.3.1
Vorhandene Umweltsituation
Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Bereiche
Der Vorhabenbereich liegt außerhalb der Grenzen eines Landschaftsplanes und unterliegt
unabhängig davon auch keiner anderen naturschutzfachlichen Festsetzung. Ein Vorkommen von gesetzlich geschützten Biotopen oder anderen naturschutzfachlich wertvollen
Bereichen ist innerhalb der Planflächen ebenfalls nicht bekannt. Für die im Umfeld des
Plangebietes bestehenden Schutzausweisungen etc. wird auf Kap. 1.3 verwiesen.
Biotop- und Nutzungsstrukturen
Die Biotop- und Nutzungsstrukturen innerhalb des Plangebietes sowie dem daran angrenzenden Umfeld wurden im Herbst 2015 erfasst. Danach setzen sich die Flächen im Wesentlichen aus landwirtschaftlichen Ackerflächen zusammen (siehe Abb. 5).
Ergänzend werden in den Geltungsbereich auch die den Standort im Osten begrenzende
„Schötmarsche Straße (L 751n)“ einschließlich des „Lothar-Gieselmann-Kreisels“ sowie
Abschnitte der Heinrich- und Wilhelmstraße mit eingebunden. Gleiches gilt für Teile der
nördlich Wohnbebauungen sowie die am „Gieselmannkreisel“ gelegene Kindestagesstätte
(siehe Abb. 6).
Gemeinde Leopoldshöhe
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Abb. 5
- 17 -
Blick von Nordosten (oben) und Südosten (unten) auf die im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Planflächen
Entlang der „Schötmarsche Straße“ mit der beidseitigen Bushaltestelle „Heinrichstraße“
sind einige jüngere Straßenbäume (Hainbuchen), am Ackerrand südwestlich der Heinrichstraße zwei Linden mittleren Alters vorhanden. Weitere Strukturelemente, die den Vorhabenbereich gliedern, liegen nicht vor.
Im Umfeld setzen sich die landwirtschaftlichen Nutzungen sowohl südlich als auch östlich
und nördlich des Plangebietes fort. Nördlich gehen die Planflächen in den vorhandenen
Siedlungsrand von Leopoldshöhe mit Wohnbebauungen über (siehe Abb. 6).
Gemeinde Leopoldshöhe
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Abb. 6
- 18 -
In den Geltungsbereich mit eingebundene Kindertagesstätte (oben) sowie im nordwestlichen Umfeld angrenzende Wohnbebauungen (unten)
Tiere und Pflanzen
Anhand der örtlichen Biotopstrukturen sowie Hinweisen entsprechender Fachinformationssysteme lassen sich bereits fundierte Abschätzungen in Bezug auf ein (potenzielles) Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten im Untersuchungsraum ableiten. Dabei geht es zum
einen um das Arteninventar insgesamt, welches den ökologischen Wert des Plangebietes
widerspiegelt. Zum anderen betrifft die Betrachtung insbesondere auch solche Arten, die
gemäß § 7 BNatSchG besonders und streng geschützt sind.
Potenzielle Lebensraumeignung der bestehenden Biotopstrukturen
Hinsichtlich der örtlichen Biotoptypen (siehe oben) bietet der Standort im Wesentlichen
Habitatstrukturen für Arten, die Freiflächen nutzen. Die innerhalb des Plangebiets gelegenen Gebäude, Gärten und Baumstandorte zeigen nur sehr kleinräumig und z. T. noch relativ junge Strukturen für Versteckmöglichkeiten wie Spalten, Nischen, Lücken etc. Unabhängig davon werden diese in die Planungen mit eingebunden und bleiben in ihrem Status
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- 19 -
quo erhalten. Gewässer oder andere Bereiche für feuchteliebende Arten sind vor Ort nicht
vorhanden.
Unter Einbezug der gegebenen Standortbedingungen mit intensiven Flächennutzungen
sowie umliegenden Straßen und Bebauungen ist davon auszugehen, dass sich die mögliche Tierartenzusammensetzung auf einzelne, eher weit verbreitete „Allerweltsarten“ reduziert, die die engen An- bzw. Einbindung in den Siedlungsraum und die damit einhergehenden Störeinflüsse und visuellen Barrierewirkungen etc. gewohnt sind. Ein Vorkommen
besonders und streng geschützter Pflanzenarten wird aufgrund der intensiven Nutzung
ebenfalls ausgeschlossen.
Fachinformationssysteme und sonstige Hinweise
Bei der Berücksichtigung vorhandener Daten liefert das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ Hinweise auf bekannte Vorkommen von gem. § 7
BNatSchG besonders und streng geschützte Arten. Danach liegen für den örtlichen Messtischblattausschnitt der TK25 (Blatt-Nr. 3918 „Bad Salzuflen“, 3. Quadrant) insgesamt
26 Arthinweise vor (siehe Anlage 1). Diese teilen sich auf in 2 Säugetierarten (Fledermäuse), 23 Vogelarten sowie eine Amphibienart (LANUV NRW, 2014). Konkrete Nachweise
dieser Arten oder auch anderer Arten sind jedoch laut Datensammlung @LINFOSLandschaftsinformationssystem (LANUV NRW, 2015) bisher im Raum nicht erfolgt. Auch
im Rahmen der gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführten Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurden keine Hinweise auf bekannte Vorkommen von geschützten Arten im Raum abgegeben.
Eigene Erhebungen
Zum sicheren Ausschluss von Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten, bzw. einer
möglichen Betroffenheit dieser durch das Planvorhaben, wurde in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) des Kreises Lippe und der Gemeinde Leopoldshöhe eine
Brutvogelkartierung im Gebiet durchgeführt. Dazu wurden seitens der Arbeitsgemeinschaft
Biotopkartierung (2016) zwischen März und Juli 2015 insgesamt fünf Tagesbegehungen
vorgenommen.
Im Ergebnis wurden 22 Vogelarten nachgewiesen (siehe Anlage 2). Von diesen traten
13 Arten innerhalb des Plangebiets und angrenzender Bereiche als Brutvögel auf. Neun
weitere Arten nutzten das Gebiet zur Nahrungssuche. Horste wurden nicht festgestellt.
Das Artenspektrum bildet überwiegend relativ weit verbreitete „Allerweltsarten“ ab, wie z. B.
Amsel, Kohlmeise oder Elster. Als in NRW „planungsrelevante“ Arten, die im Rahmen von
Planungen besonders zu berücksichtigen sind, wurden die fünf Arten Feldlerche, Feldsperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke nachgewiesen (Details siehe Anhang I
„Artenschutzbeitrag“). Von diesen wird die nördlich des Plangebietes brütende Feldlerche
in der örtlichen kontinentalen biogeographischen Region in einen „ungünstigen“ Erhaltungszustand eingestuft. Gleiches gilt mit Ausnahme des Turmfalken („günstiger“ Erhal-
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Umweltbericht
- 20 -
tungszustand) auch für die als Nahrungsgäste im Raum erfassten Arten Feldsperling,
Mehlschwalbe und Rauchschwalbe (LANUV NRW, 2014).
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt gilt als eine der Grundvoraussetzungen für die Stabilität von Ökosystemen. Deutschland hat sich als Mitunterzeichner der Biodiversitäts-Konvention verpflichtet, die Artenvielfalt im eigenen Land zu schützen und ist diesem Auftrag u. a. durch
die Berücksichtigung der biologischen Vielfalt im § 1 BauGB nachgekommen. Bei der Beurteilung der Biodiversität sind unterschiedliche Ebenen wie die genetische Variation, Artenvielfalt und die Biotop- bzw. Ökosystemvielfalt zu beurteilen. Dabei sind bezüglich der genetischen Variationen innerhalb des Plangebietes nur allgemeine Rückschlüsse möglich.
Grundsätzlich gilt, wie für alle landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen oder auch vorgeprägte siedlungsnahe Bereiche, dass in Bezug auf die zu beurteilenden Ebenen und
Teilaspekte von einer Verringerung bzw. Abwertung im Vergleich zu dem natürlichen Potenzial auszugehen ist. Nicht nur die anteilig bestehenden Versieglungen durch Straßen
und Bebauungen tragen zu einer Veränderung der natürlichen Standortbedingungen und
einer gewissen „Isolation/ Verinselung“ des Plangebietes bei, sondern auch die intensive
landwirtschaftliche Flächennutzung oder auch die in Gärten etc. eingebrachten Ziergehölze. Dementsprechend ist der Vorhabenbereich hinsichtlich der biologischen Vielfalt in der
Summe bereits als relativ „gering bedeutsam“ anzusehen. Bedeutende Wechselwirkungskomplexe sind nicht mehr vorhanden.
2.3.2
Zu erwartende Umweltauswirkungen
Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Bereiche
Eine Betroffenheit von Schutzgebieten und/oder anderen naturschutzfachlich wertvollen
Bereichen ist im Rahmen der Planungen nicht gegeben. Erhebliche Beeinträchtigungen
sind auszuschließen.
Biotop- und Nutzungsstrukturen
Mit der geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 wird innerhalb des ca.
6,7 ha umfassenden Geltungsbereichs anteilig die Ablösung der bisherigen Nutzungs- /
Biotopstrukturen und der an sie gebundenen Lebensformen vorbereitet.
Entsprechend den für den Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen ist dabei in dem
Gebietsteilabschnitt, in dem eine Gewerbeflächenentwicklung vorgesehen ist, aufgrund der
für diese zugrunde zu legenden Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 eine Flächenversiegelung
bis ca. 1,2 ha möglich (siehe Kap. 4.2.1). Additiv ist innerhalb des geplanten Wohngebietes
(GRZ 0,4) unter Berücksichtigung des § 19 BauNVO eine Flächenversiegelung bis ca.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
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- 21 -
0,8 ha möglich. Analog sind ca. 0,1 ha Neuversiegelungen innerhalb der „Flächen für den
Gemeinbedarf“ möglich, die heute noch nicht von der örtlichen Kindertagesstätte geprägt
sind. Zudem zeigen die innerhalb des Geltungsbereichs festgesetzten Straßen- und Wegeverbindungen eine Gesamtfläche von 1,3 ha mit flächiger Versiegelung, wobei darin auch
vorhandene Verkehrsflächen enthalten sind. Übrige Teilflächen des Plangebietes bleiben
im Wesentlichen unversiegelt.
Im Bestand ist dem von den Planungen überwiegend betroffenen Biotoptyp (intensiv genutzter Acker) in Anlehnung an das anerkannte Bewertungssystem der Arbeitshilfe „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV NRW, 2008)
nur eine relativ geringe ökologische Wertigkeit (2 ÖW) zuzuschreiben. Die im Plangebiet
vorhandenen Häuser mit Gärten einschließlich der örtlichen Kindertagesstätte werden in
die Standortentwicklungen eingebunden und in ihrem Bestand erhalten. Bereits versiegelte
Flächen zeigen keine ökologische Bedeutung. Grundsätzlich gilt es jedoch sämtliche Strukturverluste im Rahmen der Planungen zu berücksichtigen.
Dabei ist aufgrund der für den Geltungsbereich bereits bestehenden rechtkräftigen Bebauungspläne Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) und Nr. 06/06 „Schötmarsche Straße“,
im Rahmen der vorzunehmenden Eingriffsbilanzierung (siehe Kap. 4.2.1) z. T. von einem
„fiktiven Bestand“ auszugehen, der den jeweiligen Festsetzungen entspricht.
In Bezug auf die ökologische Wertigkeit der Planung ist hingegen neben den genannten
Flächenversiegelungen auch solchen Maßnahmen berücksichtigend Rechnung zu tragen,
die zu gewissen ökologischen Aufwertungen der Planflächen führen und sich damit positiv
auf die Flächenbilanz auswirken. Dazu zählen im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes z. B. die innerhalb des Plangebietes und im Randbereich gem. § 9 (1) Nr. 17 festgesetzten Flächen für Aufschüttungen, innerhalb derer neben erforderlicher Schallschutzmaßnahmen auch Anpflanzungen mit standortheimischen Gehölzen und Sträuchern festgesetzt werden. Diese werden über die überlagernde Festsetzung mit einem Pflanzgebot
gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB verbindlich geregelt. Gleichermaßen erfolgt auch eine anteilige
Bepflanzung der im Randbereich gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB festgesetzten öffentlichen
Grünfläche, die ebenfalls mit einem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB überlagert
wird. Auch die geplante offene, naturnah gestaltete Entwässerungsmulde entlang der Umgehungsstraße, die gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB festgesetzt wird, wird entsprechend den
textlichen Festsetzungen (siehe Kap. 4.2) einseitig bepflanzt. Damit wird in der Summe
sowohl eine gewisse Strukturierung des Plangebietes als auch eine Eingrünung des Ortsrandes bzw. eine Verzahnung von Siedlungs- und Landschaftsraum ermöglicht werden
können.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Vorbelastungen tragen die genannten Festsetzungen
und Maßnahmen bereits zu einer Minderung der bewirkten Eingriffsintensität durch das
Planvorhaben bei. Verbleibende ökologische Wertminderungen werden im Rahmen einer
Eingriffsbilanzierung mittels einer Gegenüberstellung von Bestand und Planung ermittelt
und durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Details werden
hierzu in Kap. 4 beschrieben.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
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- 22 -
Die mit dem Vorhaben einhergehenden Verluste von landwirtschaftlicher Nutzfläche werden aufgrund fehlender Planungsalternativen (siehe Teil A, Städtebauliche Begründung)
als unvermeidbar eingestuft. Zur Minimierung möglicher weiterer landwirtschaftlicher Flächenverluste ist bei der Verortung von Kompensationsmaßnahmen vorgesehen, auf das
gemeindeeigene Ökokonto „Freesenberg“ zurück zu greifen (siehe Kap. 4.3), sodass darüber weitere additive Freiflächeninanspruchnahmen auszuschließen sind.
Tiere und Pflanzen
Unabhängig von dem Verlust der ökologischen Wertigkeit der überplanten Biotopstrukturen
ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes auch dem Funktionsverlust von Lebensraumstrukturen Rechnung zu trag. In diesem Zusammenhang ist dem Plangebiet aufgrund der in Kap. 2.3.1 dargestellten Biotopausstattungen fast ausschließlich eine Eignung
für Offenlandarten zuzuschreiben. Gehölze und/oder andere Rückzugsnischen mit Spalten,
Höhlungen etc. sind von den Planungen nicht nachhaltig negativ betroffen. Die in den Geltungsbereich eingebundenen Gebäude mit z. T. vorhandenen Gärten werden durch die
Einbindung in die Planungen in ihrem Status quo erhalten.
Hinsichtlich des potenziell im Raum vorkommenden Artenspektrums an Offenlandarten ist
zudem weiter zu relativieren, dass aufgrund der engen Anbindung an den Siedlungsraum
sowie der überwiegend intensiven landwirtschaftlichen Nutzung eher unempfindliche und
relativ weit verbreitete „Allerweltsarten“ den Raum nutzen werden, die die bestehenden
Störeinflüsse und visuellen Barrierewirkungen gewohnt sind. Zu diesen können beispielsweise in NRW aufgrund ihrer Häufigkeit als „ungefährdet“ geltende Kleinsäuger wie Mäuse,
Kaninchen und Igel gehören oder auch verbreiterte Vogelarten wie Amsel, Buchfink oder
Elster etc., wie sie überwiegend auch im Rahmen der erfolgten Brutvogelerhebungen
nachgewiesen wurden (Details siehe Anhang I „Artenschutzbeitrag“). Da die lokalen Populationen solcher „Allerweltsarten“ i. d. R. großflächig abzugrenzen sind und erfahrungsgemäß hohe Individuenzahlen zeigen, würden die mit dem Planvorhaben verbundenen möglichen Beeinträchtigungen von Teilhabitaten nur einen Bruchteil lokaler Populationen betreffen. Damit kann für diese eine Verschlechterung des jeweiligen Erhaltungszustands
ausgeschlossen werden.
Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass auch für diese Arten im Rahmen einer
späteren Baufeldfreimachung die Vorgaben des § 39 BNatSchG zum Ausschluss baubedingter Tötungsrisiken einzuhalten sind. Dementsprechend sind u. a. Fällungen, Rückschnitt oder auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen
und anderen Gehölzen zwischen dem 1. März und 30. September verboten und über den
Bebauungsplan verbindlich festzusetzen. Sofern Bodenarbeiten zwischen dem 1. März und
15. Juni erforderlich werden, ist ebenfalls kurz vorher ein Vorkommen bodenbrütender Vogelarten auszuschließen. Außerhalb dieser Zeit wird ein Ausweichen der für den Siedlungsraum bzw. Siedlungsrand typischen Arten in umliegend verbleibende Bereiche als möglich
erachtet. Zukünftig werden für die Arten auch die in den Randbereichen des Plangebietes
vorgesehenen Anpflanzungen (siehe Kap. 4.2) ergänzende Ausweichstrukturen bilden.
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Bzgl. des im Rahmen von Planungen zu berücksichtigenden Kollisionsrisikos bzw. möglicher akustischer und optischer Wirkungen durch Fahrverkehr und Menschenaufkommen
sind hingegen im Vergleich zum Status quo keine i. S. d. § 44 BNatSchG, Abs. 1 Nr. 2 relevanten additiven Störungen zu erwarten. In diesem Zusammenhang wird sich die Planungssituation nicht wesentlich von den bisherigen Wirkungen unterscheiden, sodass diese vernachlässigt werden können. Mögliche und zulässige Geschwindigkeiten auf den geplanten Erschließungswegen bzw. der internen Flächenerschließung des Plangebietes
werden gering bleiben. Signifikante Verkehrszunahmen – insbesondere auch nachts - werden nicht erwartet. Zudem werden auch innerhalb der Gewerbeflächen nur das Wohnen
nicht störende Gewerbetätigkeiten zulässig sein, sodass z. B. 3-Schicht-Betriebe oder andere immissionsstarke Tätigkeiten vor Ort auszuschließen sind.
Unabhängig davon sind additive Störungen durch Lärm und Licht soweit wie möglich zu
reduzieren. Bzgl. unvermeidbarer Lichtquellen ist im Rahmen der Planungen zu berücksichtigen, dass diese möglichst geringe Leuchtpunkthöhen sowie geschlossene Lampengehäuse mit nach unten ausgerichteten Lichtkegeln aufweisen. Ergänzend wirkt sich der
Einsatz „insektenfreundlicher“ Leuchtmittel mit einem geringen Spektralbereich zwischen
570 - 630 nm (Geiger, et al., 2007) deutlich konfliktmindert aus. Zu den marktüblichen
Lampen gehören z.B. Natriumdampflampen („Gelblichtlampen“) oder auch LED-Lampen
mit warmweißen Lichtfarben (Farbtemperaturen 2.700 - 3.300 Kelvin), die nur eine geringe
Anziehung auf Insekten haben (Eisenbeis, 2009; NLWKN, 2012).
Unter Einbezug der genannten Vermeidungsmaßnahmen und Festsetzungen über den
Bebauungsplan ist in der Summe davon auszugehen, dass die ökologische Funktion des
Raums für potenziell vorkommende weit verbreitete Arten gewahrt bleiben kann und Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden können. Ergänzend
sind die nachstehenden Hinweise zum „Besonderer Artenschutz“ zu berücksichtigen.
Besonderer Artenschutz
Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG
wurde ein separater Artenschutzbeitrag erarbeitet, der der Planbegründung beigefügt ist
(siehe Anhang I). Innerhalb des Fachbeitrags wurde geprüft, ob das Planvorhaben mit den
artenschutzrechtlichen Vorgaben des BNatSchG vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 5
BNatSchG bezieht sich diese Prüfung auf die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und
die europäischen Vogelarten. In diesem Zusammenhang ist auszuschließen, dass
wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten verletzt oder getötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden [§ 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG],
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wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich gestört1 werden [§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG],
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört
werden [§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG] als auch dass
wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie
oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört werden (Zugriffsverbote) [§ 44 Abs. 1 Nr. 4
BNatSchG].
Analog zu dem oben beschriebenen Punkt „Tiere und Pflanzen“ ist dazu im Rahmen der
örtlichen Planungen insbesondere der Verlust von Habitatstrukturen für Offenlandarten zu
berücksichtigen. Dabei lassen sich die möglichen vorhabenbedingten Auswirkungen anhand der für den Raum vorliegenden und in 2015 erhobenen Daten (siehe Kap. 2.3.1) sowie der Kenntnisse über ihre jeweiligen Lebensraumansprüche bereits deutlich eingrenzen.
Zu den möglichen „Konfliktarten“ gehören insbesondere die seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) am Standort in 2015 nachgewiesenen planungsrelevanten
Vogelarten Feldlerche, Feldsperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke, deren
Vorkommen im örtlichen Messtischblattquadranten bekannt ist. Darüber hinaus ist auch
eine Beeinträchtigung der im Messtischblatt bekannten Fledermausarten Kleine Bartfledermaus und Zwergfledermaus grundsätzlich möglich. Das Vorkommen des Kammmolches wird hingegen aufgrund fehlender Habitateignung ausgeschlossen. Gleiches gilt für
die anderen Vogelarten, die für den örtlichen Messtischblattausschnitt (Anlage 1) gelistet
sind (Details siehe Anhang I).
Für die sieben selektierten Vogel- und Fledermausarten ist hingegen sowohl zwischen
möglichen Beeinträchtigungen oder Verlusten von Jagd- und Nahrungshabitaten als auch
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu unterscheiden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Planungen essentielle Habitatstrukturen betreffen werden, durch deren Wegfall eine erfolgreiche
Reproduktion in Fortpflanzungsstätten nicht mehr erfolgen kann (LANA, 2010).
In Folge dieser Abstufung kommt der separate Artenschutzbeitrag zu dem Ergebnis, dass
auch für diese Arten vorhabenbedingte Verluste essentieller Habitatstrukturen auszuschließen sind. Da Fledermäuse relativ große Aktionsradien zeigen, wird die Überplanung
der landwirtschaftlichen Freiflächen (ca. 4,8 ha) nur zu gewissen Einschränkungen potenzieller Jagd- und Nahrungshabitaten führen. Unter Einbezug der gesamträumlichen Situation - mit bestehenden Vorbelastungen aber auch südöstlich und nördlich ausreichend verbleibender Freiflächen - wird ein ggf. erforderliches Ausweichen den Raum nutzender Einzelindividuen möglich sein. Eine Verschlechterung lokaler Population ist nicht zu erwarten.
Auch in Bezug auf die im Raum nachgewiesenen planungsrelevanten Vogelarten werden
die vorhabenbedingten Flächenverluste für die nachgewiesenen Nahrungsgäste Feldsper1 eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert
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- 25 -
ling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke nur zu gewissen Einschränkungen von
Teilnahrungshabitaten führen. Hinweise auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten
liegen weder für das direkte Plangebiet noch die unmittelbar angrenzenden Bereiche vor
(siehe Anlage 2). Für diese geeignete Gebäude oder Höhlenbäume etc. sind von den
Standortplanungen ebenfalls nicht betroffen, sodass mit Blick auf die gesamträumliche
Situation bzw. den im Umfeld verbleibenden, z. T. deutlich störungsärmeren Jagd- und
Nahrungshabitaten keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen durch die Planungen
entstehen werden.
Das im Raum nachgewiesene Brutvorkommen der Feldlerche liegt hingegen außerhalb des
Plangebiets (siehe Anlage 2), sodass vorhabenbedingt keine unmittelbare Betroffenheit der
Brutstätte besteht. Derzeit nutzt die Art einen großflächig zusammenhängenden und weniger von den umliegenden Nutzungen isolierten und vorbelasteten Ackerschlag. Unabhängig davon hat sich die Art scheinbar auch dort an eine gewisse Siedlungsnähe gewöhnt.
Im Kontext zu den geplanten Flächenentwicklungen im Bereich des Geltungsbereichs für
den Bebauungsplan Nr. 05/04 wirkt sich für das örtliche Vorkommen das vorhandene Geländerelief konfliktmindernd aus. Schon heute liegt der nachgewiesene Neststandort der
Feldlerche tiefer als die in „Kuppenlage“ verlaufende ehemalige „Schötmarsche Straße“, die
eine räumliche und visuelle Trennung zu den nach Südosten abfallenden Planflächen bildet.
Verstärkt wird diese visuelle Trennung durch die ebenfalls in diesem Abschnitt, parallel zur
„Schötmarsche Straße“, verlaufende Baumreihe mit begleitender Feldhecke. Der nach Norden abfallende „Feldlerchenacker“ und der nach Südosten fallende Geltungsbereich für den
Bebauungsplan Nr. 05/04 stehen damit in keinem unmittelbaren Zusammenhang bzw. bilden
separate „Flächen- / Habitateinheiten“. Eine vorhabenbedingte Betroffenheit essentieller Bestandteile der örtlich nachgewiesenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte wird daher ausgeschlossen, dass im Rahmen der örtlichen Planungen keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population durch den Freiflächenverlust bewirkt wird. Die ökologische Funktion des Raumes bleibt im Sinne des gesetzlichen Artenschutzes für das örtliche
Feldlerchenvorkommen weiterhin gewahrt.
Unter Einbezug der im oben stehenden Abschnitt „Tiere und Pflanzen“ benannten Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Bauzeitenregelungen, Vermeidung von Lichtemissionen) können
artenschutzrechtliche Restriktionen bzw. die Erfüllung von Verbotstatbeständen im Rahmen der Planungen im Sinne des § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Biologische Vielfalt
Aufgrund der örtlichen Gesamtsituation ist innerhalb des Plangebiets bereits von einer Verringerung der genetischen Vielfalt, möglicher Artenzusammensetzungen sowie der Biotopbzw. Ökosystemvielfalt gegenüber dem natürlichen Potenzial auszugehen. Die damit für
den Standort bestehende relativ „geringe Bedeutung“ spiegelt sich in den in Kap. 2.3.1
dargestellten Biotop- und Nutzungsstrukturen sowie den nachgewiesenen Vogelarten wi-
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
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- 26 -
der. Auf Basis dieser Ausgangssituation sind im Rahmen der geplanten Entwicklungen vor
Ort keine erheblichen Veränderungen im Kontext „Biologische Vielfalt“ für den Raum zu
erwarten. Ergänzend werden die kleinräumigen Festsetzungen mit Anpflanzungen standortheimischer Gehölze und Sträucher etc. dazu beitragen, dass in der Summe keine erhebliche Verschlechterung des Status quo bewirkt werden wird.
2.4
Schutzgut Boden
Das Schutzgut Boden steht mit den Schutzgütern Wasser und Klima / Luft in einem engen
und ständigen Austausch und bildet mit ihnen zusammen den abiotischen Bestandteil des
Naturhaushaltes. Böden stehen auf vielfältige Weise eng mit dem übrigen Naturhaushalt in
Kontakt und beeinflussen beispielsweise die Ausprägung der Zusammensetzung der darin
und darauf lebenden Arten maßgeblich. Zudem übernehmen sie eine Filterwirkung für die
Bildung von sauberem Grundwasser und beeinflussen den Energie- und Stoffhaushalt der
Atmosphäre. Weiterhin bilden Böden als land- und forstwirtschaftliche Standorte eine wichtige Lebensgrundlage für den Menschen.
2.4.1
Vorhandene Umweltsituation
Hinsichtlich der Bodenverhältnisse zeigt das Plangebiet (siehe Abb. 7) nach Angaben der
Bodenkarte (BK50) des Geologischen Dienstes NRW (2003) lehmige Schluffböden bzw.
schluffige Lehmböden aus Löss des Jungpleistozäns. Die sich aus den im Untergrund anstehenden Lehmen der Grundmoräne des Mittelpleistozäns gebildeten Böden sind flächendeckend als Pseudogley-Braunerden z. T. Braunerde-Pseudogleye (S31) einzustufen.
Mit Bodenwertzahlen zwischen 53/52 und 67/662, bzw. den gemittelten Bodenwerten der
BK50 zwischen 40 - 58 Bodenpunkten, weisen die Böden auf eine hohe Ertragsfähigkeit
hin. Weitere Eigenschaften sind eine sehr hohe nutzbare Feldkapazität sowie eine zwar
fehlende Grundwasserbeeinflussung aber eine schwache Stauwasserbeeinflussung und
damit eine insgesamt mäßige Wechselfeuchte. Die örtlichen Böden zeigen damit in der
Summe keine Versickerungseignung. Des Weiteren ist der feinkörnige Bodentyp sehr erosionsgefährdet und hat eine hohe Gesamtfilterwirkung (Geologischer Dienst NRW, 2003).
Insgesamt wird der Bodentyp aufgrund der genannten Eigenschaften bzw. insbesondere
der Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit in NRW in die
Gruppe der „sehr schutzwürdigen fruchtbaren Böden“ (mittlere Schutzstufe 2) eingestuft
(Geologischer Dienst NRW, 2003).
Altlasten oder auch Hinweise auf das Vorkommen von Kampfmittelbelastungen sind nach
derzeitigem Kenntnisstand innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Gleiches gilt für
Bodendenkmäler oder archäologische Besonderheiten. Sollten unabhängig davon im
2 Schriftliche Stellungnahme im Rahmen der frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB der Bezirksstelle
für Agrarstruktur Ostwestfalen – Lippe vom 22.12.2015
Gemeinde Leopoldshöhe
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- 27 -
Rahmen von Baumaßnahmen bzw. Erdarbeiten Auffälligkeiten auftreten, die auf bisher
noch nicht entdeckte Kontaminationen etc. hindeuten, wird darauf hingewiesen, dass umgehend die zuständige Kreisverwaltung zu verständigen ist und die Arbeiten sofort einzustellen sind.
L3
G3
S31
L3
S31: Pseudogley-Braunerde (Stufe 2 „sehr schutzwürdig“)
L3 - Typische-Braunerde (Stufe 3 „besonders schutzwürdig“)
G3 – typischer Gley (Stufe 1 „schutzwürdig“)
G3
Abb. 7
Auszug aus der Bodenkarte (LANUV NRW, 2015) im Bereich des Plangebietes, unmaßstäblich
2.4.2
Zu erwartende Umweltauswirkungen
Gemäß § 1 BBodSchG sind bei Einwirkungen auf den Boden Beeinträchtigungen seiner
natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so
weit wie möglich zu vermeiden. Die zu schützenden Funktionen des Bodens werden dabei
im § 2 BBodSchG näher erläutert und decken sich im Wesentlichen mit den in der Bestandsbewertung des Schutzgutes Boden zugrunde gelegten Prüfkriterien für „schutzwürdige Böden“ mit besonderen Bodenfunktionen. Zu diesen zählen Böden mit besonderer
Eignung als Standort für gefährdete Pflanzengesellschaften, einer besonderen natur- oder
kulturgeschichtlichen Bedeutung oder einer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit, wie sie
flächendeckend innerhalb des Plangebietes vorliegen. Dementsprechend kann dem Vermeidungsgrundsatz des BBodSchG im Rahmen der geplanten Neuordnung des Standortes
und der damit anteilig bewirkten dauerhaften Überbauung und Neuversiegelung schutzwürdiger Böden nicht grundsätzlich Rechnung getragen werden. Da jedoch im Gemeindegebiet keine geeigneten Alternativlösungen (z. B. Brachflächen) für die mit den Planungen
im Wesentlichen verbundene Wohn- und Gewerbeflächenentwicklungen zur Verfügung
stehen, wird die Inanspruchnahme der bisher zum Außenbereich gehörenden Flächen für
das Schutzgut Boden als „unvermeidbar“ eingestuft. Unabhängig davon wurde im Rahmen
der für den B-Plan Nr. 05/04 vorbereitendend erfolgenden 22. FNP-Änderung auch ca.
2,9 ha „Wohnbaufläche“ in einem Bereich mit dem gleichen schutzwürdigen Bodentyp zu-
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- 28 -
rück genommen und in die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ überführt. Damit
kann den planbedingten Auswirkungen für das Schutzgut bereits anteilig entgegen gewirkt
werden. Zusätzlich reduzieren sich unter Einbezug der verschiedenen Festsetzungen des
Bebauungsplanes (siehe Kap. 4) auch die innerhalb des Plangebiets tatsächlich entstehenden Flächenversiegelungen weiter.
Zusätzlich wurde auch innerhalb der externen Kompensationsmaßnahmen, die dem Bebauungsplan verbindlich zugeordnet werden sollen (siehe Kap. 4.3), den für das Schutzgut
entstehenden Beeinträchtigungen anteilig Rechnung getragen. Da die dort umgesetzten
Maßnahmen im Wesentlichen extensivierende Flächennutzungen beinhalten, wurden
durch diese auch positive Effekte für die örtlichen Böden bewirkt, die überwiegend ebenfalls zu den in NRW schutzwürdigen oder besonders schutzwürdigen Böden zählen (z. B
besonders schutzwürdige fruchtbare Parabraunerden (L32)). Ansatzweise lassen sich auch
darüber die mit der Vorhabenplanung verbundenen Neubeanspruchungen von Boden weiter relativieren.
Ergänzend sind zur weiteren Minderung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen des
Schutzgutes Boden vermeidbare schädliche Bodenveränderungen zu unterlassen und bei
sämtlichen Bodenarbeiten entsprechende DIN-Normen zu berücksichtigen (DIN 18300
„Erdarbeiten“ und DIN 18915 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau: Bodenarbeiten“).
Zusätzlich ist z. B. die Verwendung von Ökopflaster und Schotterrasen in Bereichen zu
forcieren, in denen eine Teilversiegelung ausreicht. Der Ab- und Auftrag von Oberboden ist
gesondert von allen anderen Bodenarbeiten durchzuführen. Verunreinigungen sind ordnungsgemäß abzutragen und sachgerecht zu entsorgen. Bodenaushub ist - soweit technisch möglich - innerhalb des Plangebietes zu verbringen.
2.5
Schutzgut Wasser
Das Schutzgut Wasser steht mit den Schutzgütern Boden und Klima / Luft in einem engen
und ständigen Austausch und bildet mit ihnen zusammen den abiotischen Bestandteil des
Naturhaushaltes. Zudem bildet das Schutzgut Wasser die Grundlage aller Organismen und
beeinflusst z. B. im Kontakt mit dem Schutzgut Klima / Luft sowohl die Lufttemperatur als
auch die Luftfeuchtigkeit. Im Zusammenhang mit dem Schutzgut Boden bildet es hingegen
die Basis für die Grundwasserneubildung.
Den Grundwasservorkommen ist eine besondere Schutzwürdigkeit zuzuordnen, da diese
den Bestand an grundwasserabhängigen Lebensräumen und Organismen, aber auch große Teile der Trinkwasserversorgung sichern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Grundwasservorkommen mit einer potenziell hohen Empfindlichkeit hinsichtlich Qualität und
Quantität auf Veränderungen im Bodenkörper reagieren.
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- 29 -
Fließ- und Stillgewässer stellen einen weiteren wichtigen Teil des Wasservorkommens dar.
Sie sind bedeutender Lebensraum, bilden landschaftsprägende Strukturen oder übernehmen u. a. auch Funktionen als Entsorgungsmedium, Transportweg oder Freizeitobjekt.
2.5.1
Vorhandene Umweltsituation
Das Plangebiet liegt außerhalb eines Wasserschutzgebiets und dient auch nicht als Überschwemmungsgebiet (MKULNV NRW, 2015). Das nächstgelegene Schutzgebiet ist das
Heilquellenschutzgebiet „Bad Oeynhausen-Bad Salzuflen“, dessen äußere Schutzzone
(Zone 4) ca. 300 m östlich des Plangebietes beginnt.
Im Kontext „Grundwasser und Versickerung“ wird das Plangebiet dem Grundwasserkörper
Nr. 4_12 „Südliche Herforder Mulde“ zugeordnet, dem ein wenig ergiebiges Grundwasservorkommen zugesprochen wird, das nur in Ausnahmen lokal nutzbar ist (MKULNV NRW,
2015). Die im Untergrund anstehenden silikatisch, karbonatischen Ton- und Mergelgesteine bilden einen Kluftgrundwasserleiter mit sehr geringer Durchlässigkeit, der als „Grundwassermangelgebiet“ eingestuft wird (MKULNV NRW, 2015).
Oberflächengewässer sind innerhalb der Planflächen nicht vorhanden. Angrenzende Flächen weisen ebenfalls weder Fließ- noch Stillgewässer auf. Nächst gelegene Gewässerläufe sind der ca. 250 m südlich verlaufende „Bentgraben“, der im Oberlauf in Leopoldshöhe
als „Eselsbach“ bezeichnet wird, sowie der ca. 250 m westlich verlaufende „Heipkebach“.
2.5.2
Zu erwartende Umweltauswirkungen
Gemäß § 1 WHG sind nachteilige Beeinträchtigungen des Wassers zu vermeiden, um entsprechend dem wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatz eine möglichst nachhaltige Entwicklung des Schutzgutes zu gewährleisten. Dabei kann in Bezug auf das Planvorhaben
eine Betroffenheit von Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten ausgeschlossen
werden. Unabhängig davon ist insbesondere durch die Ausweisung von Verkehrs- und
Gewerbeflächen aber auch die innerhalb der übrigen Teilflächen anteilig möglichen Flächenversiegelungen (siehe Kap. 4.2.1) eine gewisse Minderung der Grundwasserneubildung im Gebiet unvermeidbar. Um dem wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatz gem.
§ 1 WHG Rechnung zu tragen, sehen die Entwässerungsplanungen des Ingenieurbüros
Kindsgrab GmbH (2016) aufgrund der fehlenden Versickerungseignung der örtlichen Böden (siehe Kap. 2.4.1) eine Ableitung des innerhalb des Baugebiets anfallenden Niederschlagswassers im Trennverfahren vor. Dazu soll - soweit topographisch möglich - das als
unbelastet zu betrachtende Niederschlagswasser aus den geplanten Wohnbau- oder auch
Gemeinbedarfsflächen, den im südöstlichen Randbereich des Plangebietes gem. § 9 (1)
Nr. 14 BauGB festgesetzten „Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft“ zugeleitet werden. Für diese ist eine Ausgestaltung in Form einer offenen, naturnah gestalteten
und anteilig bepflanzten Entwässerungsmulde geplant, die das Wasser entlang der Umgehungsstraße bis zum Kreisverkehr abführt. Gleichermaßen soll auch eine Einleitung unbe-
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- 30 -
lasteten Niederschlagswassers von Dachflächen des Gewerbegebietes erfolgen, die an
diesen Graben angrenzen. Insgesamt soll die Mulde auch einer anteiligen Regenrückhaltung dienen.
Belastetes Niederschlagswasser der Straßen‐ und Hofflächen etc. des Gewerbegebietes
soll hingegen dem im südlichen Plangebiet vorgesehenen Regenklärbecken zugeführt
werden. Die Behandlung des Wassers erfolgt dort im Sinne des Runderlasses „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ (MUNLV – IV-9 031 001
2104- vom 26.5.2004) und wird weiter in das nachgeschaltete Regenrückhaltebecken eingeleitet. Das Regenrückhaltebecken wird laut Ingenieurbüro Kindsgrab GmbH (2016) als
möglichst naturnahes Erdbecken mit variierenden Böschungsneigungen ca. 1:3 bis 1:2
ausgestaltet. In der Sohle des Beckens wird eine Trockenlaufrinne profiliert, die in einer
gedichteten Zone mit Dauerstau im Auslaufbereich mündet. Aufgrund der zur Verfügung
stehenden Flächengröße und der günstigen Höhenlage kann hier ein Retentionsvolumen
von ca. 700 m³ realisiert werden und eine Drosselung des Abflusses auf die Menge des
von den unbefestigten Flächen natürlicherweise abfließenden Niederschlages erfolgen
(natürliche Landabflussspende). Der Drosselabfluss aus dem Regenrückhaltebecken wird
einem vorhandenen Graben an der Straße Krentruperhagen zugeführt und im Weiteren in
den Eselsbach (Vorflut) eingeleitet (Ingenieurbüro Kindsgrab GmbH, 2016). Mittels der
Drosselung kann auch für die umliegenden Oberflächengewässer eine Beeinträchtigung
durch das Planvorhaben ausgeschlossen werden.
Für das anfallende Schmutzwasser sieht die Entwässerungsplanung des Ingenieurbüros
Kindsgrab GmbH (2016) eine Abführung über Freispiegelkanäle in ein neu geplantes Gebietspumpwerk vor. Das Pumpwerk fördert das Schmutzwasser zukünftig durch eine Abwasserdruckleitung zur vorhandenen Freispiegelkanalisation in der Heinrichstraße. Auf
dem Gelände ist eine Abwasserdruckleitung vom Pumpwerk Roonsiedlung vorhanden, für
die im Zuge der Erschließung eine neue Leitung in die Straßen des Gebietes zu verlegen
ist. Über die Freispiegelkanalisation in der Heinrichstraße fließt das Abwasser dann der
Kläranlage in Heipke zu.
In der Summe können damit die mit dem Planvorhaben für das Schutzgut Wasser verbundenen Beeinträchtigungen so gemindert werden, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden können. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass im Weiteren die für die
Gesamtplanung erforderlichen wasserrechtlichen Verfahrensschritte im Sinne des WHG
und LWG zu berücksichtigen sind und frühzeitig entsprechende Erlaubnis- und Genehmigungsanträge bei den zuständigen Behörden einzureichen sind.
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2.6
- 31 -
Schutzgut Klima / Luft
Das Schutzgut Klima / Luft steht mit den Schutzgütern Boden und Wasser in einem engen
und ständigen Austausch und bildet mit ihnen zusammen den abiotischen Bestandteil des
Naturhaushaltes. Das Schutzgut Klima / Luft wird durch die Klimaelemente Lufttemperatur,
Luftfeuchtigkeit, Wind, Niederschlag und Strahlung bestimmt. Hinsichtlich der Qualität von
Klima und Luft ist zwischen der freien Landschaft und den Siedlungsräumen zu unterscheiden. Während in der freien Landschaft das Klima weitgehend durch natürliche Gegebenheiten bestimmt wird, bildet sich in Siedlungsräumen ein durch anthropogene Einflüsse
geprägtes Klima aus. So kann es zu einer erhöhten thermischen Belastung im Sommer
und erhöhten Luftschadstoffkonzentrationen kommen.
Die gesetzlichen und planungsrechtlichen Zielsetzungen zeigen, dass für das Schutzgut
Klima / Luft die wesentlichen Aspekte der Erhalt von bioklimatischen und lufthygienischen
Ausgleichsfunktionen und der Immissionsschutz sind.
2.6.1
Vorhandene Umweltsituation
Überörtlich betrachtet liegt Nordrhein-Westfalen in der Übergangszone zwischen dem atlantischen und dem subatlantischen Klimabereich. Die innerhalb des Landschaftsraumes
und damit auch dem geplanten Vorhabenbereich vorwiegend westlichen Winde bedingen
ein warm-gemäßigtes Regenklima mit milden Wintern und mäßig warmen Sommern. Die
Niederschläge im Landschaftsraum liegen laut Messungen der Klimastation Bad Salzuflen
zwischen den Jahren 1951 und 1980 durchschnittlich zwischen 700 - 750 mm pro Jahr und
sind damit relativ niedrig. Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt bei 8,5 - 9,0ºC, wobei die
Sonnenscheindauer mit insgesamt 1.470 Sonnenstunden pro Jahr relativ hoch ist (LANUV
NRW, 2015).
Bezogen auf die geländeklimatischen Gegebenheiten ist prinzipiell zwischen Siedlungsflächen sowie offenen landwirtschaftlichen Flächen, Wald oder auch Gewässern zu unterscheiden. Im Gegensatz zu den Siedlungsflächen können zweitgenannte Strukturen durch
ihre Kaltluftproduktion und Filterwirkung mögliche klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume darstellen. Demzufolge können die fast ausschließlich ackerbaulich genutzten Freiflächen des Vorhabenbereichs als potenzielle Kaltluftentstehungsfläche bezeichnet
werden und sind nicht als „Lastraum“ einzustufen. Auch die im nordwestlichen Randbereich
des Geltungsbereichs einbezogenen Wohnbebauungen zeigen eher geringe Versiegelungsanteile mit immer noch „hohen bis mittleren Kühleffekten“.
Damit weist der Standort - auch aufgrund des fast ebenen Reliefs und einer nur leicht von
Nordwest (ca. 124 m ü. NN) nach Südost (ca. 120 ü. NN) fallenden Geländetopologie relativ homogene klimatische Verhältnisse auf. Besonders klimaempfindliche Freiflächen
liegen im Plangebiet - auch aufgrund der östlichen Lage zum Siedlungsraum - nicht vor.
Als wärmeproduzierender sowie auf Luftfeuchtigkeit und Luftbewegung eher negativ einwirkender „Lastraum“ ist in gewisser Weise der nordwestlich an das Plangebiet angrenzen-
Gemeinde Leopoldshöhe
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- 32 -
de Siedlungsraum einzustufen. Dahingehend ist ebenfalls zu relativieren, dass im Nahbereich fast ausschließlich Wohnbauflächen liegen, die aufgrund ihres geringen Versiegelungsanteils immer noch „hohe bis mittlere Kühleffekte“ zeigen. Sich stärker aufheizende
Gewerbeflächen „ohne Kühleffekte“ liegen nur kleinräumig südwestlich vor. Erheblich emittierende Gewerbetätigkeiten mit Schadstoffausbreitungen sind dabei im Raum nicht bekannt sind. Gleiches gilt für lufthygienische Schadstoffbelastungen durch Verkehrsemissionen über die umlaufenden Verkehrsachsen, wie z. B. die angrenzende „Schötmarsche
Straße“. Folglich liegen im Raum in der Summe keine umwelterheblichen Vorbelastungen
vor.
2.6.2
Zu erwartende Umweltauswirkungen
Der dauerhafte Verlust von Freiflächen und damit die Verkleinerung von Kaltluftentstehungsflächen, wie sie durch die unterschiedlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
und den damit anteilig einhergehenden Flächenversiegelungen bewirkt werden, führt
grundsätzlich zu einer lokalen Veränderung des Kleinklimas. Besonders klimatisch empfindliche Flächen sind dabei von den Planungen nicht betroffen. Zudem ist die Planflächen
aufgrund der östlichen Lage zum bisherigen Siedlungsraum keine besondere Bedeutung
für das lokale Kleinklima zuzuschreiben. Das leicht nach Südosten abfallende Relief ermöglicht zwar, dass ein gewisser Abfluss der in den angrenzenden Nutzungen entstehenden Wärme in Richtung der Planflächen denkbar ist, umgekehrt ist jedoch ein Abfließen der
auf den Planflächen produzierten Kaltluft zu angrenzenden „Lasträumen“ kaum möglich.
Unabhängig davon wird aufgrund der nördlich und östlich der „Umgehungsstraße“ (Schötmarsche Straße) verbleibenden, großräumig zusammenhängenden Freiflächen auch zukünftig eine Durchlüftung der Örtlichkeit und des Siedlungsraums sichergestellt sein. Auch
die über den Bebauungsplan für die Wohnbauflächen getroffene „offene Bauweise“ und die
in den Randbereichen getroffenen Festsetzungen zur Anpflanzung standortheimischer
Gehölze und Sträucher (siehe Kap. 4.2) sind in Bezug auf das örtliche Kleinklima positiv zu
werten. Darüber hinaus sollte zur weiteren Minderung der mit dem Planvorhaben möglichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut zusätzlich darauf hingewirkt werden, dass geplante Gebäudekörper so konzipiert werden, dass diese den aktuellen baulichen Grundsätzen zur Nutzung erneuerbarer Energien nachkommen können (z. B. aktive und passive
Solarenergienutzung). Alternativ können sich auch Dachbegrünungen und/oder die Bepflanzung unversiegelter Teilflächen mit standortgerechten, heimischen Gehölzen positiv
auf das örtliche Kleinklima auswirken.
Bezüglich anderer gebietsbezogener Emissionen, die sich negativ auf das Schutzgut auswirken könnten (z. B. Schadstoffemissionen), sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen
des BImSchG zu berücksichtigen und erhebliche Belastungen auszuschließen. Die geplanten Wohnbebauungen und Flächen für den Gemeinbedarf sind in diesem Zusammenhang
als unkritisch einzustufen. Für die Gewerbeflächen relativieren sich die möglichen Beein-
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 33 -
trächtigungen ebenfalls deutlich aufgrund der ausschließlichen Zulässigkeit von Gewerbetätigkeiten, die das Wohnen nicht stören.
Bei einer Berücksichtigung der genannten Maßnahmen und Festsetzungen können in der
Summe die mit dem Planvorhaben für das Schutzgut verbundenen Beeinträchtigungen so
gemindert werden, dass die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG
erfüllt werden.
2.7
Schutzgut Landschaft
Das Landschaftsbild wird im Wesentlichen durch das Relief, Biotop- und Vegetationsstrukturen sowie Besiedelung geprägt, die sich wiederum in Abhängigkeit von Geologie, Böden,
Klima und historischer Entwicklung der Landschaft gebildet haben. Das Landschaftsbild
lässt somit sowohl Rückschlüsse auf die naturräumlichen Gegebenheiten als auch auf die
kulturellen und gesellschaftlichen Entwicklungen einer Region zu und bildet damit auch ein
wichtiges Erkennungsmerkmal und identifikationsstiftendes Element für die Bevölkerung.
2.7.1
Vorhandene Umweltsituation
Die fast flächendeckende landwirtschaftliche Ackernutzung der Planflächen entspricht im
Wesentlichen einer für den Landschafts- bzw. Naturraum typischen Nutzung (siehe Kap.
1.5), wie sie auch im gesamten Raum östlich der den Standort begrenzenden „Schötmarsche Straße“ großflächig ausgeprägt ist. Ebenfalls typisch sind die im weiteren Umfeld des
Plangebiets verlaufenden Sieke bzw. Bachläufe mit dem ca. 250 m südlich verlaufenden
„Bentgraben“ (Eselsbach) und dem ca. 250 m westlich verlaufenden „Heipkebach“. Unabhängig davon werden die Flächen durch die bestehende Siedlungsnähe und die umlaufenden Verkehrsachsen schon heute durch Siedlungsstrukturen vorgeprägt. Damit bildet der
geplante Geltungsbereich gegenwärtig einen arrondierenden Übergangsbereich zwischen
dem nordwestlich angrenzenden Siedlungsrand und der freien Landschaft, die östlich der
Zäsur durch die „Schötmarsche Straße“ beginnt. Das Gelände ist relativ flach (ca. 124 m
ü. NN im Nordwesten und ca. 120 m NN im Südosten) und zeigt u.a. auch durch die enge
Anbindung an den Siedlungsraum keine weitreichende Fernwirkung. Auch bedeutende
bzw. das Landschaftsbild und Landschaftserleben prägende Strukturen sind innerhalb der
Planflächen nicht vorhanden. Gleiches gilt aber auch für „Störelemente“. In diesem Zusammenhang gehen im Hinblick auf das Landschaftsbild bereits gewisse Störungen von
der südlich, außerhalb der Planflächen verlaufenden 220kV-Leitung aus.
Gemeinde Leopoldshöhe
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2.7.2
- 34 -
Zu erwartende Umweltauswirkungen
Insgesamt hat die Weiterentwicklung von Siedlungs- bzw. Wohn- und Gewerbeflächen, wie
sie durch die Aufstellung des B-Plans Nr. 05/04 vorbereitet werden, generell den Verlust
von Freiräumen und damit eine weitere Urbanisierung des Landschaftsraums zur Folge.
Bedingt durch die im Umfeld bestehenden Nutzungen und die enge Anbindung an vorhandene Bebauungen und Verkehrsachsen ist der Standort jedoch bereits vorgeprägt und
kann in gewisser Weise als „Flächenarrondierung“ gesehen werden. Die Planflächen bilden
den Übergangsbereich zwischen dem nordwestlichen Siedlungsrand von Leopoldshöhe
und der zum offenen Landschaftsraum bestehenden Zäsur durch die „Schötmarsche Straße“. Landschaftsbildprägende Strukturelemente sind von den Planungen nicht betroffen.
Eine möglichst landschaftsgerechte Einbindung der Planflächen in den Raum soll erzielt
werden, indem in den Randbereichen im Nordosten und Südosten entsprechende Anpflanzungen festgesetzt werden. Zum einen erfolgt eine anteilige Bepflanzung der gem. § 9 (1)
Nr. 17 BauGB festgesetzten „Flächen für Aufschüttungen (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall)“, die den nordöstlichen Abschluss des Plangebiets im Übergang zur freien
Landschaft bilden und sich als „Trennlinie“ zwischen Wohn- und Gewerbenutzung durch
die Planflächen hindurchziehen. Zum anderen wird auch eine anteilige Bepflanzung der im
Randbereich gem. § 9 (1) Abs. 15 BauGB festgesetzten Grünfläche sowie der gem. § 9 (1)
Nr. 14 BauGB festgesetzten Bereiche erfolgen. Ergänzend trägt auch das fast ebene Geländerelief dazu bei, dass keine Verstärkung negativer Fernwirkung entstehen wird. Die
weitest gehende Mitnutzung bestehender Straßenanbindungen gewährleistet hingegen,
dass darüber mögliche additive Veränderungen und Beeinträchtigungen des Raums so
gering wie möglich gehalten werden.
Ergänzend unterliegen die zukünftigen Bauflächen entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplanes konkreten örtlichen Bauvorschriften gem. § 86 BauO NWR i.V.m. § 9 (4)
BauGB. Diese enthalten sowohl für die Wohn- als auch für die Gewerbeflächen Vorgaben
hinsichtlich der Gestaltung baulicher Anlagen (z. B. Dachformen und -neigungen, maximal
zulässige First- bzw. Gebäudehöhen, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen etc.),
die zu einer Minimierung negativer Fernwirkungen beitragen. In den Gewerbeflächen sind
beispielsweise maximale Gebäudehöhen bis 10 m und Dachneigung bis max. 15 % zulässig.
In der Summe kann damit eine nachhaltig negative Zersiedelung des Raums im Rahmen
der Planungen ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der genannten Minderungsmaßnahmen können die Auswirkungen des Vorhabens unter landschaftsbildprägenden Gesichtspunkten so reduziert werden, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt sind.
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Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter umfasst vornehmlich geschützte oder
schützenswerte Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, historische Kulturlandschaften und
Landschaftsteile von besonderer charakteristischer Eigenart. Damit umfasst der Begriff
sowohl den visuell bzw. historisch bedingten Landschaftsschutz im Sinne der Landespflege
als auch die umweltspezifische Seite des Denkmalschutzes.
2.8.1
Vorhandene Umweltsituation
Das Planungsgebiet liegt im Kulturlandschaftsraum Nr. 8 „Lipper Land“. Bedeutsame oder
landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche sind im Bereich rund um Leopoldshöhe nicht
vorhanden (LWL, et al., 2007).
Ein Vorkommen von Bau- und Bodendenkmälern, archäologischen Besonderheiten oder
anderen geschützten Kultur- und sonstigen Sachgütern ist nach aktuellem Kenntnisstand
im Gebiet nicht bekannt.
2.8.2
Zu erwartende Umweltauswirkungen
Die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ verfolgten
städtebaulichen Ziele werden zu keiner Verschlechterung bzw. wesentlichen Beeinträchtigungen für die örtliche Bestandssituation führen. Negative Auswirkungen des Planvorhabens sind auszuschließen.
Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass sofern im Rahmen von späteren Bodenarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Funde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden sollten, diese gem. § 15 und § 16
DSchG unverzüglich der Gemeinde oder dem LWL-Archäologie für Westfalen anzuzeigen
und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten ist.
2.9
Wechselwirkungen einschließlich kumulativer und synergetischer Auswirkungen
Bei einer Gesamtbetrachtung aller Schutzgüter wird deutlich, dass sie zusammen ein komplexes Wirkungsgefüge darstellen, in dem sich viele Funktionen gegenseitig ergänzen und
aufeinander aufbauen. Besonders zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden,
Wasser, Luft und Klima bestehen in der Regel enge Wechselwirkungen mit zahlreichen
Abhängigkeiten und Einflussfaktoren.
Aufgabe dieses Umweltberichtes ist es nicht, sämtliche funktionalen und strukturellen Beziehungen aufzuzeigen, sondern es sollen vielmehr die Bereiche herausgestellt werden, in
denen vorhabenbezogene Auswirkungen das gesamte Wirkungsgefüge beeinflussen und
sich Auswirkungen verstärken können. Dies sind so genannte Wechselwirkungskomplexe.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 36 -
In der Summe ist dabei festzustellen, dass das Wechselwirkungsgefüge innerhalb des
Plangebietes sowohl aufgrund der intensiven, landwirtschaftlichen Nutzung als auch der
örtlich bestehenden Randeinflüsse überwiegend vorbelastet und gestört ist. Besonders
hervorzuhebende Wechselwirkungskomplexe sind vor Ort nicht mehr vorhanden, sodass in
der Summe über die bereits benannten, schutzgutbezogenen Auswirkungen hinaus (siehe
Kap. 2.2 bis 2.8) keine zusätzlichen Beeinträchtigungen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ verursacht werden, die sich negativ verstärkend auf den Raum auswirken werden.
Hinweise auf besondere kumulative und synergetische Auswirkungen, die durch das Planvorhaben bewirkt werden, sind nach derzeitigem Stand nicht bekannt und wurden auch im
Rahmen des Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB nicht vorgebracht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang die im Rahmen der 22. FNP-Änderung
durch die Gemeinde verfolgte Rücknahme von Wohnbauflächen in einer Größenordnung
von ca. 2,9 ha und der damit für die Flächen nicht mehr bestehenden Möglichkeit einer
Bebauung und anteiligen Flächenversiegelung etc. im Kontext „Synergien“ positiv zu werten.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
3.
- 37 -
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung einschließlich
in Betracht kommender Alternativen
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ wird es
durch die Entwicklung von Wohn- und Gewerbeflächen sowie Flächen für den Gemeinbedarf zu einer Arrondierung des Siedlungsrandes auf einer Fläche von insgesamt ca. 6,7 ha
kommen. Anteilig werden diese jedoch schon heute durch Wohnbau- und Verkehrsflächen
sowie eine Kindertagesstäte geprägt. Zudem entsprechen die geplanten Entwicklungen
grundsätzlich den regionalplanerischen Zielsetzungen für den Raum, die einen „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ darstellen (siehe Kap. 1.2).
Da zudem nach Angaben der Gemeinde keine geeigneten Alternativen für die mit den Planungen im Wesentlichen verbundenen Flächenentwicklungen zur Verfügung stehen (Details siehe städtebauliche Begründung), wurde sich bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanung für die Inanspruchnahme der bisher zum Außenbereich gehörenden Flächen
als alternativlose Planungsvariante entschieden. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für den Bebauungsplan werden derzeit im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durch
die 22. FNP-Änderung geschaffen. Damit werden die Zielsetzungen bzw. Festsetzungen
des Bebauungsplanes zukünftig beiden vorgelagerten Planungsebenen (Regional- und
Flächennutzungsplanung) entsprechen.
Innerhalb der Planflächen wurden hingegen verschiedene Abgrenzungsalternativen für die
unterschiedlichen Nutzungstypen gegeneinander abgewogen, um die verschiedenen Interessen und Zielsetzungen (z. B. gesunde Wohnverhältnisse aber auch günstige Gewerbeflächenzuschnitte) innerhalb des Geltungsbereichs so gut wie möglich zu berücksichtigen.
Die nunmehr verfolgte Alternative, die sich in der Plankarte des Offenlage-Entwurfs widerspiegelt, ermöglicht unter Einbezug der zu berücksichtigenden gesetzlichen Vorgaben und
anderer Maßgaben die fachlich beste Anordnung und Abgrenzung der unterschiedlichen
Festsetzungen zueinander. Weiträumig negative Auswirkungen sind im Rahmen der Planungen nicht zu erwarten bzw. lassen sich durch entsprechende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie anteilige Festsetzungen ausschließen, sodass sich mögliche
Beeinträchtigungen im Wesentlichen auf den direkten Vorhabenbereich reduzieren lassen.
Insgesamt wird es möglich sein, erhebliche Beeinträchtigungen für die einzelnen Schutzgüter so zu mindern, dass den Kompensationserfordernissen im Sinne des § 15 BNatSchG
Folge geleistet werden kann.
Im Rahmen der Betrachtung der so genannten „Nullvariante“ erfolgt hingegen eine Abschätzung, in welcher Art und Weise sich das Untersuchungsgebiet ohne das geplante
Vorhaben entwickeln würde. Diese Abschätzung kann nicht eindeutig und abschließend
vorgenommen werden, da Veränderungen nicht nur den regionalen Faktoren vor Ort unterliegen, sondern auch die Folge großräumiger, politischer oder gesellschaftlicher Prozesse
sein können. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde aber der Status quo des Plangebietes in
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 38 -
Form von landwirtschaftlicher Ackernutzung, anteiliger Wohnnutzung etc. zumindest vorerst erhalten bleiben. Demzufolge würden sich innerhalb der Nullvariante voraussichtlich
zeitnah keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Aufgrund der genannten Darstellungen des Regionalplans sowie den auf Flächennutzungsplanebene seitens der Gemeinde
verfolgten Zielsetzungen ist jedoch bereits eine entsprechende Umnutzung des Standorts
fachlich überprüft und vorbereitet worden bzw. wird weiter forciert. Eine Siedlungsentwicklung ist daher im Weiteren absehbar, sodass die Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 05/04 regionalplanerischen und kommunalen Zielsetzungen für die Planflächen grundsätzlich entsprechen werden.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
4.
- 39 -
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ werden Nutzungsänderungen von Grundflächen festgesetzt. Mit einigen dieser Nutzungsänderungen
werden Eingriffe in Natur und Landschaft gem. § 14 BNatSchG vorbereitet. Daraus ergibt
sich nach § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 14 und § 15 BNatSchG die Pflicht, Möglichkeiten zur Vermeidung von Eingriffen zu prüfen, vermeidbare Beeinträchtigungen zu
unterlassen und die Kompensation nicht vermeidbarer, erheblicher Beeinträchtigungen
durch geeignete Maßnahmen nachzuweisen.
4.1
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen mit empfehlendem Charakter
Zur Minderung der in Kap. 2 ermittelten Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und das
Landschaftsbild sind im Zusammenhang mit dem Vorhaben folgende Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen vorzusehenden, die im Rahmen einer Baugenehmigung zu berücksichtigen und ggf. weiter zu konkretisieren sind:
Reduzierung der Versiegelungsflächen auf das unbedingt erforderliche Maß
Verwendung von wasserdurchlässigen Tragschichten und Oberflächenbelägen soweit
es im Zusammenhang mit betriebsbedingten Anforderungen möglich ist
Äußere Erschließung über bestehende Straßenanbindungen
Berücksichtigung der Orientierungswerte gem. DIN 18005 / Beiblatt „Schallschutz im
Städtebau“ bzw. der Richtwerte der TA Lärm zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse
Durchführung erforderlicher Bodenarbeiten entsprechend dem Stand der Technik und
unter Einhaltung einschlägiger DIN-Normen
Soweit technisch möglich, Verwendung von Bodenaushub innerhalb des Plangebietes
Ggf. ordnungsgemäßer Abtrag und sachgerechte Entsorgung verunreinigter Böden
Schadlose Abführung anfallenden Oberflächenwassers
Anordnung und Ausrichtung von Gebäudekörpern unter Berücksichtigung einer möglichst guten Durchlüftung der Planflächen und Ermöglichung einer potenziellen Nutzung
erneuerbarer Energien (z. B. aktive und passive Solarenergienutzung)
Verwendung möglichst lebender Hecken und Gehölzpflanzungen aus lebensraumtypischen Arten für erforderliche Einfriedungen
Umsetzung von Dach- und Fassadenbegrünungen und/oder Bepflanzung unversiegelter
Teilflächen mit standortgerechten, heimischen Gehölzen
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 40 -
Vermeidung von Störungen durch Lichtimmissionen durch die Reduzierung nächtlicher
Beleuchtungen. Für unvermeidliche Lichtquellen sind möglichst geringe Leuchtpunkthöhen sowie geschlossene Lampengehäuse zu wählen. Lichtkegel sind nach unten auszurichten und die Beleuchtung ist grundsätzlich auf die unbedingt notwendigen Flächen,
Wege und den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu begrenzen. Konfliktmindernd wirken sich Lampen mit einem geringen Spektralbereich zwischen 570 - 630 nm aus, die
eine geringere Anziehung von Insekten bewirken. Zu den marktüblichen Leuchtmitteln
gehören z. B. Natriumdampflampen („Gelblichtlampen“) oder auch LED-Lampen mit
warmweißen Lichtfarben (Farbtemperaturen 2.700 - 3.300 Kelvin)
Verwendung von amphibiengerechten Gullyabdeckungen mit kleinen Lochabständen
oder entsprechenden Ausstiegshilfen zum Schutz von Amphibien
4.2
Maßnahmen mit verbindlichem Charakter innerhalb des Geltungsbereichs
Die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen, die innerhalb des Geltungsbereiches verbindlich festgesetzt werden, dienen zum einen der landschaftsgerechten Einbindung und
Gestaltung des Plangebietes (Minderung der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft)
zum anderen tragen sie zu einer Minderung der Beeinträchtigungen für die Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima / Luft und Landschaft bei.
Darüber hinaus wirken sich diese auch positiv auf die Kompensationsflächenermittlung im
Rahmen der Eingriffsbilanzierung aus (siehe Kap. 4.2.1).
Die abschließenden verbindlichen Festsetzungstexte sind der Plankarte zum Bebauungsplan Nr. 05/04 zu entnehmen. Die nachfolgenden Festsetzungsvorschläge liefern in diesem
Zusammenhang die wesentlichen Aspekte, die bei der Umsetzung und weiteren Ausgestaltung der Maßnahmen zu berücksichtigen sind, um ihre eingriffsmindernde Wirksamkeit zu
steigern.
Für sämtliche Pflanzungen gilt, dass diese fachgerecht umzusetzen, zu pflegen, dauerhaft
zu erhalten sowie bei Abgang adäquat zu ersetzen sind. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind die Maßnahmen entsprechend zu konkretisieren sowie ihre sach- und fachgerechte Ausführung zu dokumentieren. Ihre Realisierung ist zeitnah mit der Umsetzung des
Baugebietes vorzunehmen.
Maßnahme 1: Festsetzung von Flächen für Aufschüttungen (hier. Lärmschutzwall)
gem. § 9 (1) Nr. 17 BauGB mit überlagerndem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB
Mit den gem. § 9 (1) Nr. 17 BauGB festgesetzten Flächen, die anteilig mit einem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB überlagert werden, soll sowohl den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die Planung Rechnung getragen werden als auch ein möglichst
naturnaher Übergang zur freien Landschaft sowie eine Durchgrünung des Plangebietes
bewirkt werden. In ihrer Ausgestaltung werden diese in den „Lärmschutzwall Teilbereich 1“
und „Lärmschutzwall Teilbereich 2“ differenziert.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 41 -
„Lärmschutzwall Teilbereich 1“
Der „Lärmschutzwall Teilbereich 1“ ist flächig mit einer artenreichen Wiesenmischung einzusäen. Für ebene Flächen ist zertifiziertes Wildpflanzensaatgut aus gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) zu verwenden. Zur landschaftsgerechten Einbindung und Durchgrünung der Planflächen ist innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche
ein durchgängiger mind. 3-reihiger, gestuft aufgebauter Gehölzstreifen (gemischte Wildhecke) aus standortheimischen Arten anzupflanzen. Ergänzend ist auf dem Böschungskopf
des Erdwalls eine 1-reihige Anpflanzung aus standortheimischen Gehölzen (2 - 3 m Höhe)
vorzunehmen, um eine deutliche visuelle Trennung zwischen Wohnbau- und Gewerbeflächen zu erzielen. Dauerhafte Einfriedungen sind innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB
festgesetzten Bereiche unzulässig. Gleiches gilt für ein nächtliches Ausleuchten dieser
Flächen.
Zur Entfaltung einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (Arten siehe Auswahlliste zum Bebauungsplan Tab. 2) zeitnah mit dem Baubeginn innerhalb des Plangebietes
vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und vorübergehend gegen Wildverbiss zu schützen.
Nicht bepflanzte Flächen der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche sind extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens ab dem 15.06.). Das Mahdgut ist abzufahren,
die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist unzulässig. Die Pflege der dem
Wohngebiet zugewandten Böschungen ist privatrechtlich zu regeln.
„Lärmschutzwall Teilbereich 2“
Der „Lärmschutzwall Teilbereich 2“ ist flächig mit einer artenreichen Wiesenmischung einzusäen. Für ebene Flächen ist zertifiziertes Wildpflanzensaatgut aus gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) zu verwenden. Zur landschaftsgerechten Einbindung der Planflächen
ist innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche ein durchgängiger
mind. 3-reihiger, gestuft aufgebauter Gehölzstreifen (gemischte Wildhecke) aus standortheimischen Arten anzupflanzen (Abstand zur landwirtschaftlichen Nutzung 2 m). Dauerhafte Einfriedungen sind innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche unzulässig. Gleiches gilt für ein nächtliches Ausleuchten dieser Flächen.
Zur Entfaltung einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (Arten siehe Artenauswahlliste zum Bebauungsplan Tab. 2) zeitnah mit dem Baubeginn innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und vorübergehend gegen Wildverbiss zu schützen. Nicht bepflanzte Flächen der gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzten Bereiche sind
extensiv zu pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens ab dem 15.06.). Bei Vorkommen gefährdeter
bodenbrütender Vogelarten besteht die Pflicht zur Terminverschiebung der Mahd bis zum
Ende der Brutzeit. Das Mahdgut ist abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln und
Pestiziden ist unzulässig. Die Pflege der dem Wohngebiet zugewandten Böschungen ist
privatrechtlich zu regeln.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 42 -
Maßnahme 2: Festsetzung öffentlicher Grünfläche (Zweckbestimmung: Ortsrandeingrünung) gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit überlagerndem Pflanzgebot gem. § 9 (1)
Nr. 25 BauGB
Die festgesetzten Bereiche sind mit einer artenreichen Wiesenmischung aus zertifiziertem
Wildpflanzensaatgut gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) einzusäen und extensiv zu
pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens ab dem 15.06.). Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten besteht die Pflicht zur Terminverschiebung der Mahd bis zum Ende der
Brutzeit. Das Mahdgut ist abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist
unzulässig.
In Teilen ist ein offener, naturnaher Graben anzulegen, der zur Ableitung unbelasteten Niederschlagswassers und im Rahmen des topographisch Möglichen der Regenrückhaltung
dient. Zur landschaftsgerechten Einbindung der Planflächen ist zur freien Landschaft hin
ein ebenerdiger durchgängiger mind. 3-reihiger, gestuft aufgebauter Gehölzstreifen (gemischte Wildhecke) aus standortheimischen Arten anzupflanzen (Abstand zur landwirtschaftlichen Nutzung 2 m). Zur Entfaltung einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (siehe Artenauswahlliste zum Bebauungsplan Tab. 2) zeitnah mit dem Baubeginn innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und vorübergehend gegen
Wildverbiss zu schützen. Dauerhafte Einfriedungen sind innerhalb der Flächen unzulässig.
Gleiches gilt für ein nächtliches Ausleuchten der Flächen.
Maßnahme 3: Festsetzung von Flächen für die Wasserwirtschaft und die Regelung
des Wasserabflusses (Zweckbestimmung: Regenrückhaltebecken) gem. § 9 (1)
Nr. 11 BauGB
In den gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB festgesetzten Teilflächen ist zur Ableitung von unbelastetem Niederschlagswasser ein offener, naturnaher Graben anzulegen. Ergänzend ist ein
möglichst naturnahes Regenrückhaltebecken (Erdbecken) mit variierenden Böschungsneigungen herzurichten. Sämtliche Böschungen (Graben und Regenrückhaltebecken) sowie
ebene Flächen sind mit einer artenreichen Wiesenmischung einzusäen und extensiv zu
pflegen (1 Mahd/Jahr frühestens ab dem 15.06.). Für ebene Flächen ist zertifiziertes Wildpflanzensaatgut aus gebietseigener Herkunft (Regiosaatgut) zu verwenden. Das Mahdgut
ist abzufahren, die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist unzulässig.
Zur landschaftsgerechten Einbindung der Planflächen ist entlang des Entwässerungsgrabens ein durchgängiger mind. 1-reihiger Gehölzstreifen aus standortheimischen Arten anzupflanzen. Zur Entfaltung einer abschirmenden Wirkung sind die Pflanzungen (Arten siehe
Auswahlliste zum Bebauungsplan Tab. 2) zeitnah mit dem Baubeginn innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, dauerhaft zu sichern und vorübergehend gegen Wildverbiss zu
schützen. Ein nächtliches Ausleuchten der Flächen ist unzulässig.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 43 -
Maßnahme 4: Festsetzung zur Pflanzung von Einzel- und Straßenbäumen
gem. §9 (1) Nr. 25 BauGB
Zur anteiligen Durchgrünung des Plangebietes sind innerhalb der in der Plankarte gekennzeichneten Bereiche mind. 10 standortgerechte heimische Laubbäume anzupflanzen (Arten siehe Auswahlliste zum Bebauungsplan Tab. 2). Die exakte Verortung erfolgt nach
Absprache mit der Gemeinde.
Die Bäume sind zeitnah mit der Realisierung des Plangebietes fachgerecht und unter Berücksichtigung vorbereitender bodenverbessernder Maßnahmen in Pflanzgruben mit
mind. 12 m³ durchwurzelbarem Raum anzupflanzen, anfänglich zu befestigen und dauerhaft zu sichern. Ggf. abgängige Bäume sind adäquat zu ersetzen.
Maßnahme 5: Vorgaben im Sinne des Artenschutzes gem. § 39 BNatSchG i.V.m. § 64
LG NW
Die Vorgaben des § 39 BNatSchG i.V.m. § 64 LG NW mit dem allgemeinen Verbot von
Fällungen, Rückschnitt oder auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen,
Gebüschen und anderen Gehölzen zwischen dem 1. März und 30. September sind einzuhalten. Sofern Bodenarbeiten zwischen dem 1. März und 15. Juni erforderlich werden, ist
vorher ein Vorkommen bodenbrütender Vogelarten auszuschließen. Ein nächtliches Ausleuchten der im Plangebiet festgesetzten Pflanzungen ist unzulässig.
Pflanzenauswahllisten
Eine Auswahl geeigneter Gehölze, Strauch- und Baumarten für die oben genannten Maßnahmen und Festsetzungen (Maßnahme 1 - 4) ist der nachstehenden Pflanzliste zu entnehmen (siehe Tab. 2). Die anteilmäßige Zusammensetzung der Pflanzungen sowie die
Anpassung der Artenauswahl und Qualität an die im Zuge der Baumaßnahme tatsächlich
entstandenen Verhältnisse erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung.
Bzgl. der Einsaatflächen ist ggf. zwischen Einsaaten auf Böschungen und eben Flächen zu
differenzieren. Für ebene Flächen ist eine artenreiche Wiesenmischung aus zertifiziertem
Wildpflanzensaatgut aus gebietseigener Herkunft zu verwenden (Regiosaatgut). Für Böschungen eignet sich ggf. eine Einsaatmischung mit Landschaftsrasen – Standard mit
Kräutern (RSM 7.1.2).
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
Tab. 2
- 44 -
Pflanzenauswahlliste zum Bebauungsplan Nr. 05/04
Deutscher Name
Botanischer Name
Artenauswahl Heister und Sträucher für „gemischte Wildhecken“ / Böschungsgehölze
Feldahorn
Acer campestre
Hasel
Corylus avellana
Hundsrose
Rosa canina
Kornelkirsche
Cornus mas
Liguster
Ligustrum vulgare
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus
Roter Hartriegel
Cornus sanguinea
Schlehe
Prunus spinosa
Schneeball
Viburnum opulus
Stieleiche
Quercus robur
Traubenkirsche
Prunus padus
Weißdorn
Crataegus monogyna
Artenauswahl gewässerbegleitender Ufergehölze
Schwarzerle
Alnus glutinosa
Silberweide
Salix alba
Öhrchenweide
Salix aurita
Artenauswahl Einzel- und Straßenbäume
Hainbuche
Carpinus betulus
Stieleiche
Quercus robur
Feldahorn
Acer campestre
Wildbirne
Pyrus pyraste
Wildkirsche
Prunus avium
Eberesche
Sorbus aucuparia
4.2.1
Berechnung des Kompensationsbedarfes
Unter Einbezug der in Kap. 2 und Kap. 4.1 beschriebenen Maßnahmen sind die mit dem
Planvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen nach anerkannten Bewertungssystemen
zu bilanzieren. Den dabei im Ergebnis ermittelten Kompensationsbedarf gilt es durch geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.
Die nachstehende Eingriffsbilanzierung erfolgt nach der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung
„Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV NRW,
2008). Das darin angewandte Bewertungsverfahren sieht eine Gegenüberstellung des vorhandenen Ist-Zustands mit der Planungssituation vor. Dabei ist in Bezug auf den Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 05/04 zu berücksichtigen, dass die Planflächen bereits
durch zwei rechtskräftige Bebauungspläne abgedeckt werden.
Über den Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) werden die Teilflächen
nördlich der alten „Schötmarsche Straße“ abgedeckt. Dieser setzt die Flächen anteilig als
„Allgemeines Wohngebiet (WA)“, „öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung: Kinderspiel-
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 45 -
platz)“ und „öffentliche Verkehrsfläche“ fest und trifft eine Pflanzfestsetzung für insgesamt
7 Einzel- / Straßenbäume.
Die Teilflächen des Plangebietes, die südlich der alten „Schötmarsche Straße“ liegen, werden über den Bebauungsplan Nr. 06/06 „Schötmarsche Straße“ abgedeckt. Dieser setzt die
Flächen größtenteils als „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie „öffentliche Verkehrsfläche“
fest. Ergänzend bestehen auch hier Pflanzfestsetzungen für insgesamt 35 Einzel- / Straßenbäume sowie von flächigen „Ausgleichsmaßnahmen“.
Die genannten Festsetzungen sind - unabhängig von ihrer bisherigen Realisierung - im
Rahmen der Eingriffsbilanzierung als „fiktiver Bestand“ anzusetzen. Mit Inkrafttreten des
Bebauungsplans Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ werden diese durch die neuen Festsetzungen überlagernd ersetzt. Diese bilden für die Eingriffsbilanzierung den Zustand der
„Planung“ ab (Stand: Offenlageentwurf März 2016).
Zur Ermittlung des Kompensationsflächenbedarfs sind Bestand und Planung hinsichtlich
ihrer ökologischen Wertigkeiten einander gegenüber zu stellen. Eine Darstellung erfolgt in
der Anlage 4. Die dazu gehörenden Berechnungstabellen mit den derzeitigen und geplanten Flächenverteilungen (m²) sowie den in Anlehnung an die genannte Arbeitshilfe vergebenen ökologischen Wertigkeiten (öW) pro Quadratmeter liefern Tab. 3 (Bestand) und Tab.
4 (Planung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in der Anlage 4 grün schraffierten Teilflächen des Plangebietes bereits im Rahmen anderweitiger Planverfahren bilanziert wurden. Den Neubau der „Straßenquerspange“ zwischen alter und neuer „Schötmarsche Straße“ wurde im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. Die erforderlichen
Kompensationsleistungen wurden bereits erbracht. Auch für die örtliche Kindertagestätte
erfolgte bereits eine eigenständige Eingriffsbilanz im Rahmen der Baugenehmigung. Der
für die Baumaßnahme ermittelte Kompensationsbedarf3 i. H. v. 898 m² gilt es jedoch im
Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens noch zu verorten (siehe Kap. 4.3).
Mit Ausnahme der festgesetzten Anpflanzungen von Einzel- und Straßenbäumen (insgesamt 42 Stk.) werden daher die in der Anlage 4 grün schraffierten Bereiche in den nachstehenden Berechnungen als „eingriffsneutral“ angesetzt. Bestand und Planung sind
gleichwertig. Der Verlust der Baumpflanzungen ist hingegen im Rahmen der Planungen
adäquat zu berücksichtigen. Da über den Bebauungsplan Nr. 05/04 zukünftig nur noch eine
Festsetzung von insgesamt 10 Einzel- und Straßenbäumen erfolgt, wird die rechnerische
Differenz i. H. v. 32 Einzel- und Straßenbäumen als „Verlust“ eingerechnet (5 öW/m²). Der
rechnerische Flächenansatz liegt bei 10 m²/Baum.
Mit versiegelten Flächen wird im Bestand und in der Planung gleichermaßen verfahren.
Diese zeigen keine ökologische Wertigkeit (0 öW). Auch die nachzuweisenden unversiegelten Teilbereiche der Bauflächen (Wohnen, Gewerbe und Gemeinbedarfsflächen) werden
im Bestand und in der Planung gleichwertig mit 2 öW angesetzt. Gleiches gilt für öffentliche
Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sowie die anteiligen Flächen für Auf3 Baugenehmigung des Kreis Lippe (Stand: 14.11.2013) zur Errichtung einer dreigruppigen Kindertageseinrichtung
Leopoldshöhe, Schötmarsche Straße Gemarkung Krentrup, Flur 5, Flurstück(e) 310
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 46 -
schüttungen ohne überlagernde Pflanzfestsetzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB. Hingegen
werden die mit Pflanzfestsetzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB überlagerten Teilbereiche
der Flächen für Aufschüttungen sowie die Grünflächen mit Zweckbestimmung „Ortsrandeingrünung“ mit 4 öW angerechnet. Flächen mit möglichst naturnah gestalteten Elementen
für die Regenrückhaltung und anteiliger Bepflanzung werden mit einem Durchschnittswert
von 3 öW bilanziert.
Sämtliche Flächenansätze fließen in die nachstehenden Bilanzierungstabellen für Bestand
und Planung ein. (Geringfügige Flächenabweichungen sind aufgrund von „Rundungsfehlern“ möglich.)
Tab. 3
1
Flächenverteilung / -wertigkeit der Bestandssituation der Anlage 5 (z.T. nur fiktiver
Bestand entsprechend rechtskräftiger Festsetzungen der örtlichen Bebauungspläne)
2
Nr.
Code
3
4
5
6
7
8
Biotoptyp
Fläche
(m²)
Grundwert
(öW)
Korrekturfaktor
Gesamtwert
(öW)
Einzelflächenwert
(öW)
(Sp.5x6)
(Sp.4x7)
1 Versiegelte oder teilversiegelte Flächen
1
Öffentliche Verkehrsflächen gem. § 9 (1)
Nr. 11 einschl. solcher mit besonderer
1.1
Zweckbestimmung (Biotopkürzel: VA0,
VB5 mit HC0)
3.410
0,0
1,0
0,0
0
2
Allgemeines Wohngebiet gem. § 9 (1) Nr.
1 BauGB und § 4 BauNVO mit einer GRZ
1.1
von 0,4 (max. versiegelbarer Anteil 60%)
(Biotopkürzel: SB2)
2.860
0,0
1,0
0,0
0
48.630
2,0
1,0
2,0
97.260
1.930
2,0
1,0
2,0
3.860
940
2,0
1,0
2,0
1.880
6
Festsetzung von Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick7.2
lung von Natur und Landschaft gem. § 9
(1) Nr. 15 BauGB, hier: Ausgleichsflächen
290
5,0
1,0
5,0
1.450
7
Festsetzung zur Pflanzung von 42 Einzel7.4 und Straßenbäumen
gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB
420
5,0
1,0
0,0
2.100
3 Landwirtschaftliche Flächen
3.1
3
Flächen für die Landwirtschaft gem. § 9
(1) Nr. 18 (Biotopkürzel: HA0)
4 Grünflächen, Gärten
4
Allgemeines Wohngebiet gem. § 9 (1) Nr.
1 BauGB und § 4 BauNVO mit einer GRZ
4.3
von 0,4 (mind. Anteil unversiegelt 40%)
(Biotopkürzel: SB2)
5
Öffentliche Grünfläche gem. § 9 (1) Nr.
15 BauGB, (Zweckbestimmung: Spiel4.5
platz)
(Biotopkürzel: SP3)
7 Gehölze
Bereits bilanzierte Teilbereiche
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
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1
2
3
4
5
6
7
8
Nr.
Code
Biotoptyp
Fläche
(m²)
Grundwert
(öW)
Korrekturfaktor
Gesamtwert
(öW)
Einzelflächenwert
(öW)
(Sp.5x6)
(Sp.4x7)
0
Öffentliche Verkehrsflächen gem. § 9 (1)
Nr. 11 einschließlich Verkehrsgrün gem.
§ 9 (1) Nr. 15 (auf Basis vorliegender
Planfeststellung bereits realisiert)
(Biotopkürzel: VA0, VA10, VB5 mit
HC0/FN0)
6.930
0,0
1,0
0,0
0
0
Flächen für den Gemeinbedarf (hier:
Kindergarten) gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB
(auf Basis erteilter Baugenehmigung
realisiert)
(Biotopkürzel: SD3)
2.090
0,0
1,0
0,0
0
Summe
67.500
Tab. 4
1
Flächenverteilung / -wertigkeit der Planungssituation der Anlage 5 entsprechend den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 05/04
2
Nr.
106.550
Code
3
4
5
6
7
8
Biotoptyp
Fläche
(m²)
Grundwert
(öW)
Korrekturfaktor
Gesamtwert
(öW)
Einzelflächenwert
(öW)
(Sp.5x6)
(Sp.4x7)
1 Versiegelte oder teilversiegelte Flächen
1
Öffentliche Verkehrsflächen gem. § 9 (1)
1.1 Nr. 11 einschl. solcher mit besonderer
Zweckbestimmung
8.280
0,0
1,0
0,0
0
2
Gewerbegebiet gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB
1.1 und § 8 BauNVO mit einer GRZ von 0,8
(max. versiegelbarer Anteil 80%)
11.920
0,0
1,0
0,0
0
3
Allgemeines Wohngebiet gem. § 9 (1) Nr.
1.1 1 BauGB und § 4 BauNVO mit einer GRZ
von 0,4 (max. versiegelbarer Anteil 60%)
13.950
0,0
1,0
0,0
0
4
Flächen für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung: Kindergarten) gem. § 9 (1)
1.1
Nr. 5 BauGB (angesetzter max. versiegelbarer Anteil 60%)
1.190
0,0
1,0
0,0
0
4 Grünflächen, Gärten
5
Gewerbegebiet gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB
4.5 und § 8 BauNVO mit einer GRZ von 0,8
(mind. Anteil unversiegelt 20%)
2.980
2,0
1,0
2,0
5.960
6
Allgemeines Wohngebiet gem. § 9 (1) Nr.
4.3 1 BauGB und § 4 BauNVO mit einer GRZ
von 0,4 (mind. Anteil unversiegelt 40%)
9.300
2,0
1,0
2,0
18.600
7
Flächen für den Gemeinbedarf (hier:
Kindergarten) gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB
4.5
(angesetzter mind. Anteil unversiegelt
40%)
790
2,0
1,0
2,0
1.580
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 48 -
1
2
3
4
5
6
7
8
Nr.
Code
Biotoptyp
Fläche
(m²)
Grundwert
(öW)
Korrekturfaktor
Gesamtwert
(öW)
Einzelflächenwert
(öW)
(Sp.5x6)
(Sp.4x7)
8
Öffentliche Grünfläche gem. § 9 (1) Nr.
4.5 15 BauGB, (Zweckbestimmung: Spielplatz)
480
2,0
1,0
2,0
960
9
Öffentliche Grünfläche gem. § 9 (1) Nr.
15 BauGB, (Zweckbestimmung: Orts4.6
randeingrünung) mit überlagerndem
Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB
730
4,0
1,0
4,0
2.920
10
Flächen für Aufschüttungen (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall) gem. § 9 (1)
4.3
Nr. 17 BauGB, hier: „Lärmschutzwall
Teilbereich 1“
1.900
2,0
1,0
2,0
3.800
11
Flächen für Aufschüttungen (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall) gem. § 9 (1)
4.3
Nr. 17 BauGB, hier: „Lärmschutzwall
Teilbereich 2“
580
2,0
1,0
2,0
1.160
12
Flächen für Aufschüttungen (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall) gem. § 9 (1)
7.2 Nr. 17 BauGB, hier: „Lärmschutzwall
Teilbereich 1“ mit überlagerndem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB
1.870
4,0
1,0
4,0
7.480
13
Flächen für Aufschüttungen (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall) gem. § 9 (1)
7.2 Nr. 17 BauGB, hier: „Lärmschutzwall
Teilbereich 2“ mit überlagerndem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB
560
4,0
1,0
4,0
2.240
14
Festsetzung zur Pflanzung von 10 Einzel7.4 und Straßenbäumen
gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB
100
5,0
1,0
5,0
500
3.850
3,0
1,0
3,0
11.550
0
Öffentliche Verkehrsflächen gem. § 9 (1)
Nr. 11 einschließlich Verkehrsgrün gem.
§ 9 (1) Nr. 15 (auf Basis vorliegender
Planfestgstellung bereits realisiert)
6.930
0,0
1,0
0,0
0
0
Flächen für den Gemeinbedarf (hier:
Kindergarten) gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB
(auf Basis erteilter Baugenehmigung
realisiert)
2.090
0,0
1,0
0,0
0
7 Gehölze
9.1 Graben, Stau- und Kleingewässer etc.
15
9.2
Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB
Bereits bilanzierte Teilbereiche
Summe
67.500
56.750
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 49 -
Bei der Gegenüberstellung der ökologischen Wertigkeiten des zugrunde gelegten IstZustandes (Bestand) mit den neuen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 (Planung) zeigt sich, dass der ökologische Wertverlust innerhalb des Plangebietes bei
49.800 öW liegt (siehe Tab. 5).
Tab. 5
Ergebnis der Bilanz in ökologischen Werteinheiten (öW)
Gesamtwert Bestand in öW
106.550
4.3
Gesamtwert Planung in öW
Ermittelte Wertminderung in öW
56.750
49.800
Externe Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen
Unter Einbezug der innerhalb des Geltungsbereichs bewirkten Minderungsmaßnahmen
(siehe Kap. 4.1 und Kap. 4.2) verbleibt im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ ein Kompensationsdefizit in Höhe von 49.800 ökologischen Werteinheiten zu kompensieren.
Zusätzlich ist der für den Bau der Kindertagesstätte noch nachzuweisende Kompensationsflächenbedarf i. H. v. 898 m² (siehe Kap. 4.2.1) noch zu verorten.
Der Gesamtbedarf wird dem anerkannten gemeindeeigenen Ökokonto „Freesenberg“ (Bezeichnung: KA-LH-AE-001) im Bereich Gemarkung Asemissen, Flur 3 Flurstück 21 zugeordnet. Dort wurden bereits verschiedene Maßnahmen durchgeführt (erzielte Aufwertung:
4 öW / m²). Dem Bebauungsplan Nr. 05/04 – einschließlich der bereits realisierten Kindertagesstätte - wird damit eine anteilige Kompensationsfläche von 13.348 m² (→ 12.450 m² +
898 m²) verbindlich zugeordnet. Der durch die Aufstellung des Bebauungsplans ermittelte
Kompensationsbedarfe ist damit kompensiert.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
5.
- 50 -
Wichtigste methodische Merkmale sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung
Grundlage der Schutzgutbetrachtung ist eine Auswertung vorhandener Unterlagen sowie
eigene Erhebungen, wie z. B. Erfassung von Biotop- und Nutzungsstrukturen, Brutvogelkartierungen etc. Die Schutzgutbetrachtung erfolgte anhand von Kriterien, die aus den gesetzlichen Vorgaben und planungsrechtlichen Zielsetzungen abgeleitet werden. Zusätzlich
erfolgte eine Auswertung der Darstellungen von Fachplänen.
Mit den Kriterien werden die Bedeutungen des jeweiligen Schutzgutes und seine Empfindlichkeiten gegenüber dem Vorhaben beschrieben. Die zugrunde gelegten Wertesysteme
orientieren sich an fachgesetzlichen Vorgaben, naturraumbezogenen Umweltqualitätszielen und fachspezifischen Umweltvorsorgestandards.
Basierend auf der Bewertung des Bestandes wird die Erheblichkeit der mit der Planung
verbundenen prognostizierbaren Auswirkungen für das jeweilige Schutzgut eingestuft. Bestehende Vorbelastungen werden dabei mit berücksichtigt. Die Umweltprüfung bezieht sich
dabei gem. § 2 Abs. 4 BauGB auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans
angemessenerweise verlangt werden kann. Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung ergaben sich nicht.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
6.
- 51 -
Beschreibung geplanter Maßnahmen zur Überwachung der
Auswirkungen des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring)
Zielsetzung des Monitorings ist es, unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen von Plänen frühzeitig zu erkennen und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Gemäß § 4c BauGB liegt die Verantwortung zur Durchführung des Monitorings bei den Kommunen als Träger der Bauleitplanung. Dieser Vorgabe entsprechend erfolgt die Überwachung der im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans prognostizierbaren
erheblichen Umweltauswirkungen durch die Gemeinde Leopoldshöhe.
Durch das Monitoring sind insbesondere folgende Sachverhalte sicherzustellen:
Eine schadlose Abführung des anfallenden Oberflächenwassers ist gemäß den Vorgaben des § 51a LWG dauerhaft sicherzustellen. Die Funktionsfähigkeit der Anlagen zur
Regenklärung und Regenrückhaltung ist vor Inbetriebnahme zu prüfen.
Die gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB, gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB und gem. § 9 (1) Nr. 17
BauGB innerhalb des Geltungsbereiches festgesetzten Flächen sind entsprechend den
getroffenen Festsetzungen zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Die sach- und
fachgerechte Ausführung der Maßnahmen ist zu dokumentieren. Ggf. festgestellte Defizite sind in Abstimmung auf Vegetations- und Entwicklungsperioden den jeweils getroffenen Maßnahmenzielen entsprechend umgehend zu beheben. Im Weiteren sind
Funktionskontrollen in einem Abstand von 5 - 10 Jahren durchzuführen.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
7.
- 52 -
Nichttechnische Zusammenfassung
Die Gemeinde Leopoldshöhe plant am Siedlungsrand des Ortsteils Leopoldshöhe zwischen dem Gieselmannkreisel und der neuen „Schötmarsche Straße (L 751n)“ die bedarfsgerechte Entwicklung von Wohnbauflächen für Ein- bis Zweifamilienhäuser, ergänzende Flächen für den Gemeinbedarf sowie gewerblicher Bauflächen. Zur planungsrechtlichen Absicherung hat dazu der Rat der Gemeinde die Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ beschlossen.
Die derzeit im Wesentlichen ackerbaulich genutzten Planflächen mit einer Gesamtflächengröße von ca. 6,7 ha liegen innerhalb der Gemarkung Krentrup, Flur 3 und Flur 5 sowie der
Gemarkung Leopoldshöhe, Flur 1. Ergänzend werden Abschnitte der den Standort begrenzenden Straßenanbindungen („Schötmarsche Straße (L 751n)“ einschließlich „LotharGieselmann-Kreisel“, „Heinrichstraße“ und „Wilhelmstraße“) in den Geltungsbereich mit
eingebunden. Gleiches gilt für die im nördlichen Teilbereich anteilig bestehende Wohnbebauung sowie eine am „Gieselmannkreisel“ gelegene Kindertagesstätte.
Zukünftig sollen die Flächen über den Bebauungsplan im Wesentlichen als „Allgemeines
Wohngebiet“ gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO sowie als „Gewerbegebiet“
gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO festgesetzt werden. Innerhalb des Gewerbegebietes werden nur „das Wohnen nicht störende Betriebe“ zulässig sein. Ergänzend
erfolgen Festsetzungen von „Flächen für den Gemeinbedarf“ (Zweckbestimmung: Kindergarten) gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB, „öffentlichen Verkehrsflächen“ gem. § 9 (1) Nr. 11
BauGB, „öffentlichen Grünflächen“ gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit verschiedenen Zweckbestimmungen, „Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft“ gem. § 9 (1) Nr. 14
BauGB sowie „Flächen für Aufschüttungen“ (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall)
gem. § 9 (1) Nr. 17 BauGB. Zuletzt genannte werden z. T. mit einem Pflanzgebot gem.
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB überlagert.
Als planungsrechtliche Voraussetzung für die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
vorgesehenen Festsetzungen wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB die
22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe durchgeführt.
Heute werden die Flächen als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Das Änderungsverfahren zielt auf die anteilige Neudarstellung von „Wohnbaufläche“, „Gewerblicher Baufläche“, „Fläche für den Gemeinbedarf“ und „Fläche für Aufschüttung“ ab. Damit werden die
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 05/04 zukünftig den FNP-Darstellungen entsprechen.
Da der Standort schon heute über die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) und Bebauungsplan Nr. 06/06 „Schötmarsche Straße“ bauleitplanerisch abgedeckt wird, werden die für die Planflächen bisher getroffenen Festsetzungen mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes Nr. 05/04 ersetzend überlagert.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 53 -
Der vorliegende Umweltbericht mit integrierter Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB
dient im Rahmen der Planungen einer frühzeitigen Berücksichtigung der umweltrelevanten
Gesichtspunkte im Planungsprozess und der sachgerechten Aufbereitung der Umweltaspekte für die Abwägung. Das geplante Vorhaben, die planerischen Vorgaben im Untersuchungsraum sowie die vorhandene Umweltsituation wurden dazu beschrieben und anschließend die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf der Basis der wesentlichen vorhabenbedingten Wirkfaktoren aufgezeigt und bewertet. Externe Fachgutachten sowie der
als separates Dokument angefertigte Artenschutzbeitrag wurden dabei entsprechend berücksichtigt und in die Auswirkungsprognose eingebunden.
In der Summe kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung
der im Raum bestehenden Vorbelastungen sowie der im Umweltbericht für die jeweiligen
Schutzguter genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die mit dem Planvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen so reduziert werden können, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die Kompensationserfordernisse im Sinne des
§ 15 BNatSchG erfüllt werden können. Der im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ermittelte
externe Kompensationsbedarf wird dem anerkannten gemeindeeigenen Ökokonto
„Freesenberg“ (Bezeichnung: KA-LH-AE-001) zugeordnet.
Herford, März 2016
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
8.
- 54 -
Literaturverzeichnis
AKUS GmbH. 2016. Schalltechnisches Gutachten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie zur 22. Änderung des
Flächennutzungsplanes derGemeinde Leopoldshöhe. Bielefeld : s.n., 29.
Februar 2016.
Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung. 2016. Faunistsische Untersuchungen im
Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 "Am Gieselmannkreisel" in
Leopoldshöhe. Januar 2016.
Bezirksregierung Detmold. 2004. Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk
Detmold. Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld. Detmold : Bezirksregierung
Detmold - Bezirksplanungsbehörde -, 2004.
Eisenbeis, Gerhard. 2009. Straßenbeleuchtung und Umwelt - Wirkung konventioneller
und moderner Straßenbeleuchtungslampen auf das Anflugverhalten von
Insekten. Mainz : s.n., 2009.
Geiger, A., Kiel, E.-F. und Woike, M. 2007. Künstliche Lichtquellen –
Naturschutzfachliche Empfehlungen. [Hrsg.] LANUV NRW. Natur in NRW.
[Schriftenreihe]. 2007. Heft 4, S. 46 - 48.
Gemeinde Leopoldshöhe. 1971. Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe. 15.
06 1971. zuletzt geändert mit der 21. Änderung vom 30.05.2014.
Geologischer Dienst NRW. 2003. GEOportal.NRW. Auszug aus der digitalen Bodenkarte
von NRW im Maßstab 1:50.000. [Online] 2003. [Zitat vom: 05. 01 2016.]
https://www.geoportal.nrw.de/application-geoviewer/start/index.php.
Ingenieurbüro Kindsgrab GmbH. 2016. Erschließung am Gieselmannkreisel - Konzept
für die Entwässerung. [Textliche Erläuterung]. 2016. (Email vom 26.01.2016).
Kreis Lippe. 2001. Landschaftsplan Nr. 2 "Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord". 2001. in
Kraft getreten am 10.12.2001.
LANUV NRW. 2015. @LINFOS – Landschaftsinformationssammlung LINFOS. [Online] 31.
07 2015. [Zitat vom: 21. 12 2015.]
http://www.gis6.nrw.de/osirisweb/ASC_Frame/portal.jsp.
—. 2014. Fachinformationssystem "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". [Online]
2014. [Zitat vom: 04. 01 2016.] http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/start.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 55 -
—. 2008. Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW. März
2008. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen.
LWL und LVR. 2007. Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in NordrheinWestfalen. 2007. (Korrekturfassung August 2008).
MBWSV. 2015. Radrouten Planer NRW. [Online] 2015. [Zitat vom: 26. 01 2016.]
http://www.radroutenplaner.nrw.de/.
MKULNV NRW. 2015. ELWAS-WEB (Stand: 21.09.2015). [Online] 2.1.0, 2015. [Zitat vom:
11. 12 2015.] http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf.
NLWKN. 2012. Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht.- Schriftenreihe:.
Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen [Schriftenreihe]. 2012. Heft
3/2012.
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 56 -
Anlage 1: Planungsrelevante Arten im 3. Quadrant des Messtischblatts 3918 „Bad
Salzuflen“ der TK25 (LANUV NRW, 2014)
Art
Deutscher Name
EHZ NRW
(KON)
Wissens. Name
Status in
NRW
MTB
Säugetiere
Kleine Bartfledermaus
Myotis mystacinus
G
Art vorhanden
3918_3
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
G
Art vorhanden
3918_3
Eisvogel
Alcedo atthis
G
sicher brütend
3918_3
Feldlerche
Alauda arvensis
U-
sicher brütend
3918_3
Feldschwirl
Locustella naevia
U
sicher brütend
3918_3
Feldsperling
Passer montanus
U
sicher brütend
3918_3
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
U
sicher brütend
3918_3
Grauspecht
Picus canus
U-
sicher brütend
3918_3
Habicht
Accipiter gentilis
G
sicher brütend
3918_3
Kiebitz
Vanellus vanellus
S
sicher brütend
3918_3
Kleinspecht
Dryobates minor
G
sicher brütend
3918_3
Kuckuck
Cuculus canorus
U-
sicher brütend
3918_3
Mäusebussard
Buteo buteo
G
sicher brütend
3918_3
Mehlschwalbe
Delichon urbica
U
sicher brütend
3918_3
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
U
sicher brütend
3918_3
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
U-
sicher brütend
3918_3
Rebhuhn
Perdix perdix
S
sicher brütend
3918_3
Rotmilan
Milvus milvus
U
sicher brütend
3918_3
Schleiereule
Tyto alba
G
sicher brütend
3918_3
Schwarzspecht
Dryocopus martius
G
sicher brütend
3918_3
Sperber
Accipiter nisus
G
sicher brütend
3918_3
Teichrohrsänger
Acrocephalus scirpaceus
G
sicher brütend
3918_3
Turmfalke
Falco tinnunculus
G
sicher brütend
3918_3
Waldkauz
Strix aluco
G
sicher brütend
3918_3
Waldohreule
Asio otus
U
sicher brütend
3918_3
Triturus cristatus
U
Art vorhanden
3918_3
Vögel
Amphibien
Kammmolch
Legende
S
ungünstig/schlecht (rot)
A. v.
Art vorhanden
U
ungünstig/unzureichend (gelb)
s. b.
sicher brütend
G
günstig (grün)
EHZ NRW
(KON)
Erhaltungszustand in der kontinentalen
biogeographischen Region von NRW
Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Umweltbericht
- 57 -
Anlage 2: Seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesene
Arten im Rahmen der Brutvogelkartierungen in 2015
(Abbildung unmaßstäblich, Lage nicht eingemessen)
1
L 75
296
BK-3918-126
Hohes Feld
GB-3918-144
"Am Gieselmannkreisel"
LSG
Natura-2000 Gebiet (FFH- und VS-Gebiete)
NSG
Naturschutzgebiet (NSG)
Landschaftsschutzgebiet "Bielefelder Osning mit
Teutoburger Wald und Osning-Vorbergen sowie
LSG
Landschaftsschutzgebiet mit besonderer
LSG
25
und des Teutoburger Waldes (LSG 2.2.2 - 2.2.20)
ND
Naturdenkmal
LSG
289
Heilquellenschutzgebiet
"Bad Oeynhausen - Bad Salzuflen"
(Zone 4)
879
265
Hs
273
Nr.5
998
288
880
7
999
881
9
892
10
1612
GB-3916-110
882
1613
BK-3916-110
1659
1836
1313
1887
12
W
I
896
14
15
661
17
19
272
1327
21
1637
1326
1916
266
1917
1041
LSG
Stufe 1
663
1301
69
1795
8
309
690
271
22
0
7
1008
1047
r.2
1483
4
1048
Festgesetztes Heilquellenschutzgebiet (Zone 1, 2 und 3)
5
268
5a
63
L 751
1009
1608
1
308
61
1108
41
1648
Landesweiter Biotopverbund des LANUV (mit VB-DT Nr.)
Stufe 1 (besondere Bedeutung) und
Stufe 2 (herausragende Bedeutung)
KV
6
HsN
Stufe 2
67
1007
1a
1609
267
1485
128
252
59
1107
1040
1484
22
0
r.2
H
sN
43
1631
710
24
r.1
8
eg
W
1548
1884
43
HsN
S
20
a
a
1632
6
1549
1521
Rohe
1885
18
a
H
sN
r.1
131
F
1106
SI
HsN
r.1
4
307
1522
1652
340
270
22
17
15
14
a
HsN
45
23
F
S
1523
13
a
I
a
8
Am Kreisel
P
0
F
I
r.4
24
1905
HsN
I
50
r.1
2
35
1904
1559
339
103
11
10
1547
1558
1838
1705
1545
311
rs
1839
3
37
Kle
in
S
269
Kirchstechel
I
e
5
Ho
F
763
I
t
30
39
1546
7
W
eg
764
6
75
1
27
1557
10
8
elplatz
5
1831
306
33
I
dlu
202
sie
on
1832
Ro
328
29
58
1
28
ng
3
1691
59
LSG
1
L
129
75
1
1874
110
n
0
KV
1875
22
130
1704
52
1706
315
138
K
agen
313
re
perh
ntr
up
e
ntru
rh
ag
Kre
en
Schutzhofe
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04
"Am Gieselmannkreisel"
1710
Geren
3
1 : 5.000
Projekt-Nr.:
4442
KV
1715
0
HsN
I
1692
F
7a
r.2
22
1870
31
Am Spi
L
1687
9
1556
6
1711
327
316
Datum:
LSG
1712
en
rhag
trupe
1713
DIN A3
Umweltbericht (Entwurf zur Offenlage)
Rhb.
1714
Kren
Y:\projekte\4000_5000\4400_4500\4442\03 CAD\160200 Offenlageentwurf B-Plan\151216_4442_Gieselmannkreisel_Leopoldsh._Fachgrundlagen_Anlage-3.dwg
11
13
16
1837
gezeichnet:
SD
bearbeitet:
SD
07.03.2016 09:39:47
879
879
5
5
Nr.
998
Nr.
Hs
Hs
998
288
880
7
881
14
13
69
7
4.3
4.5
59
252
6
4.3
1.1
4.3
1107
3
6
1.1
4.3
308
1485
1609
Bestand
268
1
1484
43
710
HC4
14
9
6
3
4.4
HA0
HV3
340
1549
3
1521
4.6
4.3
1.1
1
1.1
1885
307
Planung
307
SI
1522
3.1
HC0
340
Verschiedene Festsetzungen des Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 05/04 "Am Gieselmannkreisel"
0
15
14
4.3
7.4
50
10
I
339
12
7.2
1
4.4
1
311
1545
Kirchstechel
I
6
3
4.3
1.1
328
4
7
1.1
4.5
311
328
306
BF1
4.5
7
HC0/FN0
n
1.1
Kirchstechel
6
3
4.3
1.1
L
75
1
15
n
9.2
KV
0
KV
75
1
5
1.1
306
7.4
L
2
75
1
1705
1546
VA10
Code
(Bewertung siehe Tabelle im Text)
L
75
1
VB5
HC4
VB5
37
P
Am Kreisel
11
SD8
339
13
I
F
I
37
39
BF1
P
----
1374
Am Kreisel
L
1705
7.4
F
I
39
VB5
HC4
1523
50
15
11
13
HC4
VB5
I
----
1374
0
407
1523
HC0
45
17
45
17
22
407
Code
(Bewertung siehe Tabelle im Text)
7.4
1884
4.3
a
1.1
1632
4000
6
S
F
SI
22
4001
41
43
4.3
3
24
a
43
1885
HC0
BF3
BF3
VB5
und Nr. 06/06
(z. B. Acker)
1040
22
43
24
1521
F
7
0
14
353
22
22
353
1704
1704
7.4
1706
1706
HC4
517
517
Schutzhofe
Schutzhofe
15230
15230
upe
1 : 2.500
Projekt-Nr.:
4442
en
313
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04
"Am Gieselmannkreisel"
g
rha
gen
313
ntr
rha
upe
ntr
Kre
Kre
DIN A3
Umweltbericht (Entwurf zur Offenlage)
Datum:
1710
Geren
Bestand
gezeichnet:
SD
bearbeitet:
SD
1710
15231
15231
Geren
Planung
3
KV
1715
3
1715
(entsprechend den Festsetungen des
Bebauungsplans Nr. 05/04)
0
0
KV
(z.T. nur fiktiv auf Basis bestehender
22
22
Y:\projekte\4000_5000\4400_4500\4442\03 CAD\_Arbeitsdateien\160301_4442_Gieselmannkreisel_Leopoldsh._Bestand-Konflikt_Anlage-4.dwg
3
1.1
2032
61
1a
1484
22
4
2
1.1
Layout: Bestand-Konflikt
1.1
4000
SB2
1884
1522
1545
6
4474
1608
1
1108
4001
41
S
1546
3
8
1009
63
1648
6
41
41
1.1
1040
BF1
3
Bereits bilanzierte Teilbereiche ohne Einfluss
auf die Eingriffsbilanzierung
59
61
308
1485
1609
1
SP3
5a
63
268
7.4
1608
BF3
1a
1107
4.3
7.4
710
1549
1.1
5
5a
1
2032
4474
7.2
2031
1483
4
4
5
VA0
SB2
SB2
1632
1008
1047
1048
71009
1160
67
67
6
6
7
Hs
Nr
.2
7
252
1.1
1
2031
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 05/04 "Am Gieselmannkreisel"
13
309
690
1007
1483
4
2
4.3
8
4
1047
1108
266
663
1301
1795
309
690
4.31008
1048
1648
11
1917
1041
BB0
HC0
8
1007
1.1
Nr
.2
Grenzen
1327
1326
1916
266
663
1301
661
21
1637
7.4
1160
Hs
19
17
69
1917
1795
2
13
15
1327
1326
1.1
11
1837
1916
1041
896
7
21
1
14
46
2033
1887
12
16
661
15
17
19
1313
W
I
11
16
1659
1836
896
1837
9
W
I
46
2033
1887
10
10
1313
12
40
882
1613
1659
1836
881
892
1612
882
1613
1637
999
40
9
892
1612
288
880
7
999
1711
1711
Rhb.
1714
Rhb.
1714