Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,2 kB
Datum
16.03.2016
Erstellt
11.03.16, 10:52
Aktualisiert
11.03.16, 10:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Zusammenfassung Umweltbericht zum FNP:
Auszug:
6. Nichttechnische Zusammenfassung
Die Gemeinde Leopoldshöhe plant im Randbereich des Ortsteils Leopoldshöhe
zwischen dem Gieselmannkreisel und der neuen „Schötmarsche Straße (L 751n)“
die
bedarfsgerechte
Entwicklung
von
Wohnbauflächen
für
Einbis
Zweifamilienhäuser (ca. 1,9 ha) sowie die additive Entwicklung von Gewerbeflächen
(ca. 2,2 ha). Ergänzt werden sollen diese durch „Fläche für den Gemeinbedarf“ (ca.
0,3 ha) sowie „Fläche für Aufschüttungen“ (ca. 0,6 ha), sodass die als Teilbereich B
zusammengefassten Flächen insgesamt eine Größenordnung von ca. 5 ha
umfassen.
Die genannten Planungen erfordern eine Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde, der die Flächen derzeit noch als „Fläche für die Landwirtschaft“ abbildet.
Diese soll als 22. FNP-Änderung durchgeführt werden, die durch eine gleichzeitige
Rücknahme von Wohnbauflächen (ca. 2,9 ha) im Bereich Schuckenbaum
(Teilbereich A) ergänzt wird. Mit dieser Rücknahme kommt die Gemeinde den
Anforderungen der Bezirksregierung Detmold nach, den von ihr ermittelten Überhang
an Wohnbaufläche zu beheben.
Der vorliegende Umweltbericht mit integrierter Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4
BauGB dient im Rahmen der Planungen einer frühzeitigen Berücksichtigung der
umweltrelevanten Gesichtspunkte im Planungsprozess und der sachgerechten
Aufbereitung der Umweltaspekte für die Abwägung. Dabei werden das geplante
Vorhaben, die planerischen Vorgaben im Untersuchungsraum sowie die vorhandene
Umweltsituation beschrieben. Anschließend werden der Planungsebene
entsprechend die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf der Basis der
wesentlichen vorhabenbedingten Wirkfaktoren aufgezeigt und bewertet.
In der Summe kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass unter
Berücksichtigung der im Raum bestehenden Vorbelastungen sowie der im
Umweltbericht für die jeweiligen Schutzguter der Planungsebene entsprechend
genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die mit dem Planvorhaben
verbundenen Beeinträchtigungen so reduziert werden können, dass keine
erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die Kompensationserfordernisse
im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden können. Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung, wie z. B. der im
Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB seitens der Gemeinde im Teilbereich B
verfolgten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“, eine
entsprechende Konkretisierung der Maßnahmen vorzunehmen ist bzw. diese
verbindlich
festzusetzen
sind.
Ergänzend
sind
die
für
das
Bebauungsplanvorverfahren erforderlichen Fachgutachten einschließlich daraus ggf.
resultierender Maßnahmen auszuarbeiten und im Rahmen der Gesamtplanungen
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen.
Herford, März 2016