Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
10 kB
Datum
16.03.2016
Erstellt
11.03.16, 10:52
Aktualisiert
11.03.16, 10:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Zusammenfassung Umweltbericht zum Bebauungsplan:
Auszug:
7. Nichttechnische Zusammenfassung
Die Gemeinde Leopoldshöhe plant am Siedlungsrand des Ortsteils Leopoldshöhe
zwischen
dem Gieselmannkreisel und der neuen „Schötmarsche Straße (L 751n)“ die
bedarfsgerechte Entwicklung von Wohnbauflächen für Ein- bis Zweifamilienhäuser,
ergänzende Flächen für den Gemeinbedarf sowie gewerblicher Bauflächen. Zur
planungsrechtlichen Absicherung hat dazu der Rat der Gemeinde die Aufstellung
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ beschlossen.
Die derzeit im Wesentlichen ackerbaulich genutzten Planflächen mit einer
Gesamtflächengröße von ca. 6,7 ha liegen innerhalb der Gemarkung Krentrup, Flur 3
und Flur 5 sowie der Gemarkung Leopoldshöhe, Flur 1. Ergänzend werden
Abschnitte der den Standort begrenzenden Straßenanbindungen („Schötmarsche
Straße“ (L 751n) einschließlich „Lothar-Gieselmann-Kreisel“, „Heinrichstraße“ und
„Wilhelmstraße“) in den Geltungsbereich mit eingebunden. Gleiches gilt für die im
nördlichen Teilbereich anteilig bestehende Wohnbebauung sowie eine am
„Gieselmannkreisel“ gelegene Kindertagesstätte.
Zukünftig sollen die Flächen über den Bebauungsplan im Wesentlichen als
„Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO sowie als
„Gewerbegebiet“ gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO festgesetzt werden,
in dem nur das Wohnen nicht störende Betriebe zulässig sein werden. Ergänzend
erfolgen Festsetzungen von „Flächen für den Gemeinbedarf“ (Zweckbestimmung:
Kindergarten) gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB, „öffentlichen Verkehrsflächen“ gem. § 9 (1)
Nr. 11 BauGB, „öffentlichen Grünflächen“ gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit
verschiedenen Zweckbestimmungen, „Wasserflächen und Flächen für die
Wasserwirtschaft“ gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB sowie „Flächen für Aufschüttungen“
(Zweckbestimmung: Lärmschutzwall) gem. § 9 (1) Nr. 17 BauGB. Zuletzt genannte
werden z. T. mit einem Pflanzgebot gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB überlagert.
Als planungsrechtliche Voraussetzung für die mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes vorgesehenen Festsetzungen wird im Parallelverfahren gem. § 8
Abs. 3 BauGB die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Leopoldshöhe durchgeführt.
Heute werden die Flächen als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellten. Das
Änderungsverfahren zielt auf die anteilige Neudarstellung von „Wohnbaufläche“,
„Gewerblicher Baufläche“, „Fläche für den Gemeinbedarf“ und „Fläche für
Aufschüttung“ ab. Damit werden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 05/04
zukünftig den FNP-Darstellungen entsprechen.
Da der Standort schon heute über die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 06/02
„Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) und Bebauungsplan Nr. 06/06 „Schötmarsche Straße“
bauleitplanerisch abgedeckt wird, werden die für die Planflächen bisher getroffenen
Festsetzungen mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes Nr. 05/04 ersetzend
überlagert. Der vorliegende Umweltbericht mit integrierter Umweltprüfung gem. § 2
Abs. 4 BauGB dient im Rahmen der Planungen einer frühzeitigen Berücksichtigung
der umweltrelevanten Gesichtspunkte im Planungsprozess und der sachgerechten
Aufbereitung der Umweltaspekte für die Abwägung. Das geplante Vorhaben, die
planerischen Vorgaben im Untersuchungsraum sowie die vorhandene
Umweltsituation wurden dazu beschrieben und anschließend die zu erwartenden
Umweltauswirkungen auf der Basis der wesentlichen vorhabenbedingten
Wirkfaktoren aufgezeigt und bewertet. Externe Fachgutachten sowie der als
separates Dokument angefertigte Artenschutzbeitrag wurden dabei entsprechend
berücksichtigt und in die Auswirkungsprognose eingebunden.
In der Summe kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass unter
Berücksichtigung der im Raum bestehenden Vorbelastungen sowie der im
Umweltbericht für die jeweiligen Schutzguter genannten Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen die mit dem Planvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen
so reduziert werden können, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben
bzw. die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden
können. Der im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ermittelte externe
Kompensationsbedarf wird dem anerkannten gemeindeeigenen Ökokonto
„Freesenberg“ (Bezeichnung: KA-LH-AE-001) zugeordnet.
Herford, März 2016