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Beschlussvorlage (Anhang I Artenschutzbeitrag)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
2,1 MB
Datum
16.03.2016
Erstellt
11.03.16, 10:52
Aktualisiert
11.03.16, 10:52

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Anhang I: Artenschutzbeitrag Entwurf zur Offenlage Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Anhang I: Artenschutzbeitrag Auftraggeber: Gemeinde Leopoldshöhe Kirchweg 1 33818 Leopoldshöhe Verfasser: Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH Oststraße 92, 32051 Herford Bearbeiter: Dip. Ing. Sonja Deutzmann Herford, März 2016 Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag -I- INHALTSVERZEICHNIS 1. Anlass und Aufgabenstellung ............................................................................1 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.4.1 2.4.2 2.5 2.5.1 2.5.2 2.6 2.6.1 2.6.2 Grundlagen ...........................................................................................................2 Rechtliche Grundlagen ...........................................................................................2 Artenschutz in der Bauleitplanung .........................................................................4 Prüfverfahren ..........................................................................................................5 Artenspektrum ........................................................................................................6 Ermittlung der planungsrelevanten Arten...............................................................6 Nicht planungsrelevante Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie .......................7 Beschreibung des Untersuchungsgebietes ...........................................................7 Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ..............................................................7 Biotop- und Nutzungsstrukturen sowie relevante Habitatstrukturen des Untersuchungsgebietes..........................................................................................8 Verwendete Datengrundlagen .............................................................................11 Fachinformationssysteme und sonstige vorhandene Hinweisdaten ...................11 Aktuelle Erhebungen im Jahr 2015 ......................................................................11 3. 3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.2 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.4 Stufe I – Vorprüfung (Artenspektrum und Wirkfaktoren) ..............................14 Vorprüfung des Artenspektrums ..........................................................................14 Säugetiere ............................................................................................................15 Avifauna................................................................................................................15 Amphibien .............................................................................................................16 Vorprüfung der Wirkfaktoren ................................................................................16 Ergebnis der Vorprüfung ......................................................................................19 Säugetiere ............................................................................................................19 Avifauna................................................................................................................21 Auswirkungen auf besonders geschützte, nicht planungsrelevante Arten ..........24 Ergebnis des Artenschutzbeitrages .....................................................................24 4. Zusammenfassung.............................................................................................26 5. Literaturverzeichnis ...........................................................................................27 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abb. 1 Abb. 2 Abb. 3 Abb. 4 Abb. 5 Abgrenzung des Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ im Luftbild, unmaßstäblich .....................................................1 Blick von Nordosten (oben) und Südosten (unten) auf die im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Planflächen ...............................................................8 In den Geltungsbereich mit eingebundene Kindertagesstätte (oben) sowie im nordwestlichen Umfeld angrenzende Wohnbebauungen (unten) ....................9 Lage der Artnachweise durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016), unmaßstäblich..........................................................................................13 Schematische Darstellung wesentlicher flächenbezogener Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 (Stand: Entwurf zur Offenlage März 2016), unmaßstäblich ...........................................................................................18 TABELLENVERZEICHNIS Tab. 1 Tab. 2 Im Untersuchungsgebiet seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) erfasste Vogelarten ...................................................................................12 Potenzielle Wirkfaktoren des Planvorhabens für planungsrelevante Arten.........16 Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag ANLAGENVERZEICHNIS Anlage 1 Planungsrelevante Arten im 3. Quadrant des Messtischblatts 3918 „Bad Salzuflen“ der TK25 Anlage 2 Vorprüfung der Betroffenheit der im Raum (potenziell) vorkommenden Arten durch das Planvorhaben - II - Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag 1. -1- Anlass und Aufgabenstellung Aufgrund der bestehenden Bedarfslage plant die Gemeinde Leopoldshöhe am östlichen Siedlungsrand des Ortsteils Leopoldshöhe die Entwicklung von Wohnbauflächen für Einbis Zweifamilienhäuser sowie ergänzenden Gewerbeflächen. Zur planungsrechtlichen Absicherung hat dazu der Rat der Stadt am 06.05.2015 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ beschlossen. Die im Wesentlichen ackerbaulich genutzten Planflächen (siehe Abb. 1) mit einer Gesamtflächengröße von ca. 6,7 ha liegen im Bereich Gemarkung Krentrup, Flur 3 und Flur 5 sowie Gemarkung Leopoldshöhe, Flur 1. Ergänzend werden die den Standort im Osten begrenzende „Schötmarsche Straße“ (L 751n) einschließlich des „Lothar-GieselmannKreisels“ sowie Abschnitte der Heinrich- und Wilhelmstraße im Norden mit eingebunden. Gleiches gilt für die im nördlichen Teilbereich bereits anteilig bestehende Wohnbebauungen sowie die am „Gieselmannkreisel“ gelegene Kindestagesstätte. Begrenzt wird der Geltungsbereich im Nordwesten durch die alte „Schötmarsche Straße“ mit begleitender Wohnbebauung. Im Nordosten sowie im gesamten südlichen Umfeld schließen sich an die den Standort begrenzende neue „Schötmarsche Straße“ (L 751n) landwirtschaftliche Nutzungen an. Abb. 1 Abgrenzung des Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ im Luftbild, unmaßstäblich Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag -2- Über den Bebauungsplan ist zukünftig im Wesentlichen eine anteilige Festsetzung der Flächen als „Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO sowie als „Gewerbegebiet“ gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO vorgesehen, in dem nur das Wohnen nicht störende Betriebe zulässig sein werden. Ergänzend werden „Flächen für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung: Kindergarten)“ gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB, „öffentliche Verkehrsflächen“ gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB, „öffentliche Grünflächen“ mit verschiedenen Zweckbindungen gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB, „Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft“ gem. § 9 (1) Nr. 14 BauGB und „Flächen für Aufschüttungen (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall) gem. § 9 (1) Nr. 17 BauGB festgesetzt. In der Summe werden diese die heute schon über die beiden rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) und Bebauungsplan Nr. 06/06 „Schötmarsche Straße“ für die Planflächen bestehenden Festsetzungen überlagernd ersetzen. Im Kontext zu dem genannten Bauleitplanverfahren dient der vorliegende Artenschutzbeitrag (ASB) der Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) mit denen die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt wurden. Die Methodik der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (VV-Artenschutz) des MKULNV NRW (2010) wie auch die Handlungsempfehlungen des MWEBWV & MKULNV (2010) werden darin berücksichtigt. 2. Grundlagen 2.1 Rechtliche Grundlagen Gemäß dem § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) besteht die aus Art. 12 der FFH-Richtlinie (FFH-RL) und Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) abgeleitete Rechtspflicht, die Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren entsprechend den europäischen Bestimmungen zu prüfen. Die Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände erfolgt durch Prüfung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Hierzu zählen die Zugriffsverbote nach Absatz 1, wie sie nachfolgend zitiert werden: „(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag -3- 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).“ Da das geplante Vorhaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterliegt, greifen die Sonderregelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG. Demnach sind für die nach § 15 BNatSchG zulässigen Vorhaben die zuvor erläuterten Verbotstatbestände auf die europäisch geschützten Arten beschränkt. Zu berücksichtigen sind die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie sämtliche wild lebende europäische Vogelarten. Die übrigen, lediglich national geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung zu behandeln. Für das geplante Vorhaben gilt zudem, dass ein Verstoß gegen das Verbot Nr. 3 nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Zu den Zugriffsverboten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zählt auch das Störungsverbot (Nr. 2). Demnach ist es unzulässig, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der Art verschlechtert. Auch Beeinträchtigungen essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche können das Eintreten der Verbotstatbestände auslösen, wenn beispielsweise die Funktion der Fortpflanzungsoder Ruhestätte hierdurch nicht mehr erfüllt wird. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG können – soweit erforderlich – auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Mithilfe dieser sog. CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) kann gewährleistet werden, dass trotz Beschädigung oder Zerstörung die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ununterbrochen und in vollem Umfang weiterhin erfüllt wird. Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG können zuständige Behörden von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zulassen: 1. „zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.“ Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag -4- Voraussetzungen für solch eine Ausnahme sind jedoch, dass keine zumutbaren Alternativen gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält. Art. 16 Abs. 3 FFH-RL und Art. 9 Abs. 2 V-RL sind zu beachten. Wenn die Durchführung der Vorschrift zu einer unzumutbaren Belastung führen würde, kann eine Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Verboten des § 44 beantragt werden. Diese Regelung bezieht sich jedoch auf seltene Einzelfälle. 2.2 Artenschutz in der Bauleitplanung Speziell für die Bauleitplanung haben das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW (MWEBWV) und das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MKULNV) eine gemeinsame Handlungsempfehlung zum „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ herausgegeben (MWEBWV & MKULNV, 2010). Der vorliegende Artenschutzbeitrag orientiert sich an dieser Handlungsempfehlung. Nachfolgend werden die wesentlichen, sich daraus ergebenden Rahmenbedingungen für die vorliegende Artenschutzprüfung zusammengefasst dargestellt, die im Rahmen von Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) zu berücksichtigen sind (MWEBWV & MKULNV, 2010, S. 16):  Liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), dessen Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Bauantragstellung nicht länger als 7 Jahre zurückliegt, kann auf eine Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde verzichtet werden, wenn bei der Aufstellung des Bebauungsplanes bereits eine Artenschutzprüfung (ASP) unter Beteiligung der unteren Landschaftsbehörde durchgeführt wurde und im Umweltbericht dargelegt ist, dass bei Realisierung der Bauvorhaben nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Sofern nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Unteren Landschaftsbehörde neue Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ein Bauvorhaben gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen würde (z. B. nachträgliches Auftreten von Arten), hat sie dies der Kommune und der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. In diesen Fällen wird die Untere Landschaftsbehörde im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. Sofern im Rahmen des Bebauungsplanes vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten festgesetzt wurden, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Kommune im Rahmen der Beteiligung nach § 72 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW auf, ihr die Wirksamkeit der Maßnahmen zu bestätigen. Liegt die Bestätigung vor, so gilt diese auch für weitere Vorhaben im Plangebiet.  In allen anderen Fällen ist bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes die Untere Landschaftsbehörde zu beteiligen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft: Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag -5- - Das Fachinformationssystem @LINFOS weist entweder Vorkommen „planungsrelevanter Arten“ in einem Radius von 300 m um das Baugrundstück oder ein geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG aus (LANUV NRW, 2015). - Auf dem Grundstück befindet sich ein nicht nur unwesentlicher Bestand an mehrjährigen Bäumen und Sträuchern oder ein Gewässer oder mehrjährige große, offene Bodenstellen.  Bei der Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abriss von leer stehenden Gebäuden ist die untere Landschaftsbehörde zu beteiligen. Sofern Vermeidungsmaßnahmen und/ oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, ist deren erfolgreiche Umsetzung als Bedingung in die Baugenehmigung aufzunehmen. Festzulegen ist in diesem Zusammenhang die Art der Maßnahmen, die konkreten Standorte sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Maßnahmen. „[…] Bei Prognoseunsicherheiten über die Wirksamkeit der Maßnahmen sind ein Risikomanagement mit ergänzenden Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen und/oder ein Monitoring erforderlich. In diesen Fällen ist ein Auflagenvorbehalt in die Baugenehmigung aufzunehmen. […]“ In jede Baugenehmigung wird ein Hinweis aufgenommen, wonach der Bauherr verpflichtet ist, die in § 44 Abs. 1 BNatSchG geregelten Verbote zu beachten (MWEBWV & MKULNV, 2010, S. 17). 2.3 Prüfverfahren Das Prüfverfahren orientiert sich an der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) (MKULNV NRW, 2010) bzw. an der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben (MWEBWV & MKULNV, 2010). Stufe I: Vorprüfung In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffende Art eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag -6- Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. 2.4 2.4.1 Artenspektrum Ermittlung der planungsrelevanten Arten Für die Berücksichtigung des Artenschutzes sind bei Planungs- und Zulassungsverfahren die allgemeinen Vorgaben des § 44 BNatSchG ausschlaggebend. Demnach ist das Artenschutzregime auf folgende Arten beschränkt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG):  Arten gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Bei den im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannten Arten handelt es sich um seltene und schützenswerte Arten, die unter einem besonderen Rechtsschutz der EU stehen. Der besondere Artenschutz gilt hier auch außerhalb von FFH-Gebieten. Gemäß § 7 BNatSchG Abs. 2 Nr. 14 zählen sie zu den streng geschützten Arten.  Europäische Vogelarten Zu den europäischen Vogelarten zählen nach der Vogelschutz-Richtlinie alle in Europa heimischen, wild lebenden Vogelarten. Grundsätzlich sind alle europäischen Vogelarten besonders geschützt, einige aufgrund der BArtSchV oder der EG-ArtSchV auch streng geschützt (z. B. alle Greifvögel und Eulen).  Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind Eine entsprechende Rechtsverordnung liegt derzeit nicht vor. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) hat hierzu eine landesweite naturschutzfachlich begründete Auswahl aus den dargestellten streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten getroffen, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer „Art-für-Art-Betrachtung“ einzeln zu bearbeiten sind (MKULNV NRW, 2010). Diese Arten werden in Nordrhein-Westfalen „planungsrelevante Arten“ genannt. Sie setzen sich zusammen aus:  Arten, die seit dem Jahr 1990 mit rezenten, bodenständigen Vorkommen in NordrheinWestfalen vertreten sind. Im Fall von Durchzüglern oder Wintergästen kommen nur solche Arten in Frage, die in NRW regelmäßig auftreten. Arten, die aktuell als verschollen oder ausgestorben gelten oder nur sporadisch als Zuwanderer oder Irrgäste vorkommen, werden ausgeschlossen (ebd.).  Europäische Vogelarten, für die besondere Vogelschutzgebiete auszuweisen sind. Hierzu zählen alle Arten, die in Anhang I der V-RL aufgeführt sind (z. B. vom Aussterben bedrohte oder gegenüber Lebensraumveränderungen empfindliche Arten) sowie Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 V-RL. Neben diesen Arten sollten ebenso alle streng geschützten Vogelarten bei der Artenschutzprüfung berücksichtigt werden. Unter den restlichen Vogelarten wurden alle Arten als planungsrelevant eingestuft, die in der Roten Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag -7- Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen einer der Gefährdungskategorien 1, R, 2, 3 oder I zugeordnet wurden sowie alle Koloniebrüter. Für alle der genannten Arten gilt analog zu den streng geschützten Arten, dass es sich um rezente, bodenständige Vorkommen beziehungsweise um regelmäßige Durchzügler oder Wintergäste handeln muss. Ausgeschlossen wurden daher ausgestorbene oder verschollene Arten sowie sporadische Zuwanderer oder Irrgäste. Alle besonders geschützten, aber vom LANUV NRW nicht als planungsrelevant eingestuften Vogelarten befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in einem guten Erhaltungszustand. Diese sogenannten „Allerweltsarten“ sind bei herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Ebenso ist bei ihnen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätte zu erwarten. Sollte im Ausnahmefall dennoch eine dieser Arten zwar nicht landesweit, aber gemäß der Roten Liste im entsprechenden Naturraum bedroht sein oder sollte eine bedeutende lokale Population von einer Planung betroffen sein, wäre die Behandlung dieser Art im Planungsverfahren einzelfallbezogen abzustimmen (ebd.). Es bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen des Risikomanagements für die planungsrelevanten Arten (z. B. Bauzeitenbeschränkungen) die Lebensraumansprüche dieser Arten i. d. R. mit berücksichtigen. 2.4.2 Nicht planungsrelevante Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie Aufgrund des Umweltschadensgesetzes (USchadG) können auf den für einen Umweltschaden Verantwortlichen bestimmte Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten zukommen. Die Regelungen betreffen Schäden von Arten der Anhänge II und IV FFH-RL, von Vogelarten des Anhangs I und nach Art. 4 Abs. 2 V-RL sowie Lebensraumtypen des Anhangs I FFH-RL. Eine Schädigung liegt nicht vor, wenn die nachteiligen Auswirkungen zuvor ermittelt und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden bzw. zulässig sind. Zum Zwecke der Haftungsfreistellung werden – soweit in dem frühen Planungsstadium möglich – im vorliegenden Artenschutzbeitrag über den Anwendungsbereich der artenschutzrechtlichen Vorschriften hinaus Aussagen zu den Arten und Lebensräumen im Zusammenhang mit dem Umweltschadensgesetz getroffen (vgl. Kap. 3.3.3). 2.5 2.5.1 Beschreibung des Untersuchungsgebietes Abgrenzung des Untersuchungsgebietes Das Untersuchungsgebiet ist im Wesentlichen mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 05/04 gleichzusetzen. Darüber werden bei der Auswahl der Arten und deren Konfliktabschätzung Funktionen des Gebietes als Teilhabitat bzw. mögliche Beziehungen zwischen Teilhabitaten (z. B. Wander-/Flugrouten) berücksichtigt. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag 2.5.2 -8- Biotop- und Nutzungsstrukturen sowie relevante Habitatstrukturen des Untersuchungsgebietes Zur Erfassung relevanter Habitatstrukturen sowie zur Abschätzung der Eignung des Plangebietes für Tier- und Pflanzenarten wurde der für die Aufstellung des Bebauungsplans vorgesehene Geltungsbereich einschließlich daran angrenzender Flächen im Herbst 2015 begangen. In der Örtlichkeit setzen sich die Planflächen im Wesentlichen aus landwirtschaftlichen Ackerflächen und anteiliger Wiesennutzung zusammen (siehe Abb. 2). Abb. 2 Blick von Nordosten (oben) und Südosten (unten) auf die im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Planflächen Ergänzend werden in den Geltungsbereich auch die den Standort im Osten begrenzende „Schötmarsche Straße“ (L 751n) einschließlich des „Lothar-Gieselmann-Kreisels“ sowie Abschnitte der Heinrich- und Wilhelmstraße im Norden mit eingebunden. In diesem Bereich erfolgt auch eine Einbindung einzelner Wohnhäuser, die zwischen Wilhelm- und Heinrichstraße bzw. der Große-Horst-Straße liegen. Gleichermaßen wird mit der örtlichen Kindertagesstätte am „Gieselmannkreisel“ verfahren (siehe Abb. 3). Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag -9- Entlang der „Schötmarsche Straße“ sind neben der beidseitig bestehenden Bushaltestelle (Haltestation „Heinrichstraße“) einige jüngere Straßenbäume (Hainbuchen) vorhanden. Mit Ausnahme von zwei Linden mittleren Alters, die am Ackerrand südwestlich der Heinrichstraße stehen, sind keine weiteren Strukturen vorhanden, die den Vorhabenbereich gliedern. Abb. 3 In den Geltungsbereich mit eingebundene Kindertagesstätte (oben) sowie im nordwestlichen Umfeld angrenzende Wohnbebauungen (unten) Im Umfeld wird der Geltungsbereich nordwestlich der alten „Schötmarsche Straße“ durch den östlichen Siedlungsrand des Ortsteils Leopoldshöhe geprägt (siehe Abb. 3). Im Nordosten sowie im gesamten südlichen Umfeld schließen sich an die den Standort begrenzende neue „Schötmarsche Straße“ (L 751n) landwirtschaftliche Nutzungen an. Damit umfasst der ca. 6,7 ha große Geltungsbereich neben landwirtschaftlichen Ackerflächen und kleinräumiger Wiesenutzung auch siedlungsstrukturell überprägte Bereiche mit Straßen, Rad- und Fußwegen oder auch Wohnbauflächen. Diese werden jedoch im Zuge der Planungen nicht von dem Verlust potenzieller Habitatstrukturen betroffen sein, da über den B-Plan nur eine planungsrechtliche Neuordnung erfolgen wird. Unabhängig davon Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag - 10 - zeigen die vereinzelten Straßenbäume innerhalb des Plangebietes aufgrund ihres geringen Alters keine nennenswerten Habitatstrukturen, wie z. B. Höhlungen. Dementsprechend werden – auch unter Einbezug der angrenzenden Siedlungsbereiche und landwirtschaftlichen Nutzungen - zusammenfassend folgende im Untersuchungsgebiet vorkommende Lebensraumtypen für die artenschutzrechtlichen Untersuchungen berücksichtigt: ☐ Feucht- und Nasswälder ☐ Quellen ☐ Laubwälder mittlerer Standorte ☐ Fließgewässer ☐ Laubwälder trocken-warmer Standorte ☐ Felsbiotope ☐ Nadelwälder ☐ Höhlen und Stollen ☒ Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken ☐ Vegetationsarme oder -freie Biotope ☐ Moore und Sümpfe ☒ Äcker, Weinberge ☐ Heiden ☐ Säume, Hochstaudenfluren ☐ Sand- und Kalkmagerrasen ☒ Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen ☐ Magerwiesen und -weiden ☒ Gebäude ☒ Fettwiesen und -weiden ☐ Abgrabungen ☐ Feucht- und Nasswiesen und -weiden ☐ Halden, Aufschüttungen ☐ Stillgewässer ☐ Deiche und Wälle In der Summe ist damit dem Standort insbesondere eine kleinräumige Eignung für Arten der offenen Feldflur zuzuschreiben. Im Weiteren werden unter Einbezug der örtlichen Lebensraumtypen, den von den verschiedenen Arten vorrangig besiedelten Habitaten sowie unter Abgleich der für den Raum vorliegenden Datengrundlagen (siehe Kap. 2.6) das für das Bauleitplanverfahren zu betrachtende relevante Artenspektrums herausgearbeitet (siehe auch Anlage 2). Dabei kann für Teile des Plangebiets ein Verlust potenzieller Habitatstrukturen ausgeschlossen werden, da in diesen Teilbereichen vorhabenbedingte bauliche Veränderungen auszuschließen sind (z. B. Kindertagesstätte und nördlich vorhandene Wohnbebauung). Für diese Teilbereiche des Untersuchungsgebietes liegt daher im Weiteren der Fokus auf möglichen vorhabenbedingten und im Sinne des gesetzlichen Artenschutzes relevanten Störungen (z. B. durch Licht). Grundsätzlich ist für den gesamten Geltungsbereich davon auszugehen, dass sich aufgrund der engen Anbindung an den Siedlungsraum sowie der überwiegend intensiven landwirtschaftlichen Nutzung das mögliche Artenspektrum auf eher unempfindliche und relativ weit verbreitete „Allerweltsarten“ reduziert, die die bestehenden Störeinflüsse und visuellen Barrierewirkungen gewohnt sind. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag 2.6 Verwendete Datengrundlagen 2.6.1 Fachinformationssysteme und sonstige vorhandene Hinweisdaten - 11 - In NRW hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) mittels des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ eine Hilfestellung zur Ermittlung der für ein Planvorhaben zu berücksichtigenden planungsrelevanten Arten erstellt. Dieses liefert nach Naturräumen und Lebensraumtypen differenzierte Liste sowie Verbreitungskarten auf Basis von Messtischblättern des TK25-Rasters (Topographische Karte im Maßstab 1:25.000). Die in Anlage 1 beigefügte Übersicht wurde zur Ermittlung der zu erwartenden, planungsrelevanten Arten im Untersuchungsgebiet für den 3. Quadranten des örtlichen Messtischblattes 3918 „Bad Salzuflen“ ausgewertet (LANUV NRW, 2014). Danach liegen für den Raum insgesamt 26 Arthinweise vor, die sich auf zwei Säugetierarten (Fledermäuse), 23 Vogelarten sowie eine Amphibienart aufteilen. Mit Blick auf die lokalen Habitatstrukturen (siehe Kap.2.5.2) lassen sich diese Hinweisdaten jedoch hinsichtlich eines möglichen Vorkommens bzw. ihrer Betroffenheit durch die vorliegenden Planungen weiter eingrenzen (siehe Anlage 2). Auch laut Datensammlung „@LINFOS-Landschaftsinformationssystem“ (LANUV NRW, 2015) liegen für den Raum keine konkreten Nachweise dieser Arten oder auch anderer Arten vor. Auch im Rahmen der gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführten Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurden keine Hinweise auf aktuelle Vorkommen von Arten und insbesondere von Arten, die nach § 7 BNatSchG streng und besonders geschützt sind, abgegeben. 2.6.2 Aktuelle Erhebungen im Jahr 2015 Zum sicheren Ausschluss von Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten bzw. einer möglichen Betroffenheit von Arten durch das Planvorhaben wurde in Abstimmung mit dem Kreis Lippe und der Gemeinde Leopoldshöhe eine Brutvogelkartierung im Gebiet durchgeführt. Dazu fanden seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) zwischen März und Juli 2015 insgesamt fünf Tagesbegehungen innerhalb des geplanten Geltungsbereiches für den Bebauungsplan Nr. 05/04 statt. Im Ergebnis wurden dabei 22 Vogelarten nachgewiesen. Von diesen traten 13 Arten innerhalb des Plangebiets und angrenzender Bereiche als Brutvögel auf (siehe Abbildung in Abb. 4). Neun weitere Arten nutzten das Gebiet zur Nahrungssuche. Horste wurden im Gebiet nicht nachgewiesen. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag Tab. 1 - 12 - Im Untersuchungsgebiet seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) erfasste Vogelarten Deutscher Name Wissensch. Name Kürzel (Abb. unten) Amsel Turdus merula Bachstelze Blaumeise Rote Liste Status AS Am B Motacilla alba Bs Parus caeruleus Bm Bluthänfling Carduelis cannabina Buchfink Dorngrasmücke EZ BRD NRW WB § * * * G NG § * V V G B § * * * G Hf B § V V 3 G Fringilla coelebs Bf B § * * * G Sylvia communis Dg B § * * * G Elster Pica pica El NG § * * * G Feldlerche Alauda arvensis Fl B § 3 3S 2 U↓ Feldsperling Passer montanus Fs NG § V 3 3 U Gartengrasmücke Sylvia borin Gg B § * * * G Gelbspötter Hippolais icterina Gsp B § * V V G Grünfink Chloris chloris Gf B §§ * * * G Haussperling Passer domesticus Hs B § V V 3 G Kohlmeise Parus major Km B § Mehlschwalbe Delichon urbicum Msw NG Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Mg B * * * G Rauchschwalbe Hirundo rustica Rsw NG V 3S 3 U↓ Ringeltaube Columba palumbus Rt NG * * * G Rotkehlchen Erithacus rubecula Rk NG * * * G Star Sturnus vulgaris St B * VS * G Türkentaube Streptopelia decaocto Tt NG * * * G Turmfalke Falco tinnunculus Tf NG * VS *S G * * * G V 3S 3 U Legende In NRW seitens des LANUV NRW ( (2014)) als „planungsrelevant“ eingestufte Arten rot Status: B: mögliches Brutvorkommen; NG: Nahrungsgast. Tritt eine Art in mehreren Kategorien auf, so wird jeweils nur die höchste angegeben (Hierarchie B>NG) AS: Artenschutz = §: besonders geschützt; §§: streng geschützt (gem. § 7 BNatSchG) Rote Liste: BRD: 2007 (SÜDBECK ET Al 2007); NRW und WB (Weserbergland): 2009 (NWO & LANUV NRW 2009); S: Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen; V: Vorwarnliste; *: nicht gefährdet.; 1: vom Aussterben bedroht; 2: stark gefährdet; 3: gefährdet; D: Daten unzureichend; EZ: Erhaltungszustand planungsrelevanter Arten in der atlantischen biogeographischen Region von NRW; G: günstig; U: ungünstig, S: schlecht; ( (LANUV NRW, 2014)) Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag Deutscher Name Abb. 4 Wissensch. Name Kürzel (Abb. unten) - 13 - Rote Liste Status AS BRD NRW WB EZ Lage der Artnachweise durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016), unmaßstäblich In NRW wird von den nachgewiesenen Brutvogelarten nur die nördlich des Plangebietes brütende Feldlerche als „planungsrelevant“ eingestuft. Die Art wird seitens des LANUV NRW (2014) in der örtlichen kontinentalen biogeographischen Region in einen „ungünstigen“ Erhaltungszustand eingestuft. Gleiches gilt mit Ausnahme des Turmfalken („günstiger“ Erhaltungszustand) auch für die als Nahrungsgäste im Raum erfassten Arten Feldsperling, Mehlschwalbe und Rauchschwalbe (siehe Tab. 1). Mit Blick auf die Roten Listen für Deutschland, Nordrhein-Westfalen und das Weserbergland werden Feldlerche, Feldsperling, Mehlschwalbe und Rauchschwalbe in der Roten Liste für NRW geführt (Kategorie 3). In der regionalen Roten Liste für das Weserbergland werden die fünf Arten Bluthänfling, Feldsperling, Haussperling, Mehlschwalbe und Rauchschwalbe als gefährdet (Kategorie 3) sowie die Feldlerche als stark gefährdet (Kategorie 2) geführt. In der Roten Liste für Deutschland findet sich die Feldlerche (Kategorie 3). Des Weiteren befinden sich zwei Arten auf der Vorwarnliste des Weserberglandes und sechs Arten in der Vorwarnliste der Roten Liste für NRW. Weitere fünf Arten werden auf der Vorwarnliste für die Bundesrepublik geführt (Tab. 1). Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag 3. - 14 - Stufe I – Vorprüfung (Artenspektrum und Wirkfaktoren) Die Liste der planungsrelevanten Arten des 3. Quadranten des Messtischblattes 3918 „Bad Salzuflen“ (LANUV NRW, 2014) stellt ein erstes grobes Prüfraster für potenziell im Raum vorkommende Arten dar. Dazu ergänzend wurden in 2015 avifaunistische Erhebungen durchgeführt. In Anlage 2 werden die daraus in der Summe resultierenden Arten tabellarisch zusammengestellt und daraus eine fachlich begründete Auswahl derjenigen Arten vorgenommen, deren Vorkommen und Betroffenheit durch das Planvorhaben aufgrund ihrer spezifischen Lebensraumansprüche im Untersuchungsgebiet möglich bzw. nachgewiesen ist. Diese Vorprüfung wird nachstehend abgestuft durch die „Vorprüfung des Artenspektrums“ und die „Vorprüfung der Wirkfaktoren“ beschreiben. 3.1 Vorprüfung des Artenspektrums Unter Berücksichtigung der unter Kap. 2.4.1 genannten Datenquellen sowie des unter Kap. 2.5 beschriebenen Untersuchungsgebietes bzw. der darin relevanten Habitatstrukturen (Kap. 2.5.2) wird zunächst geprüft, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt oder zu erwarten sind. Im Vorfeld können so das Vorkommen und die damit verbundene Betroffenheit einiger Arten bzw. Artengruppen ausgeschlossen werden. Folgende Parameter werden hierbei zugrunde gelegt:  Verbreitungsgebiet der Art liegt außerhalb des Wirkraums des geplanten Vorhabens,  die benötigten Habitate der Art kommen im Wirkbereich des geplanten Vorhabens nicht vor (Differenzierung der Hinweise des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ auf planungsrelevante Arten für das betroffene Messtischblatt unter Einbezug der im FIS angegebene artspezifischen Lebensraumtypen). Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Reptilien, Weichtiere, Libellen, Schmetterlinge, Käferarten sowie Farn- und Blütenpflanzen und Flechten liegen für den Planungsraum nicht vor. Hingegen werden nachfolgend die für das Untersuchungsgebiet bzw. das Planvorhaben zu betrachtenden Arten der Gruppen Säugetiere, Vögel und Amphibien herausgearbeitet (siehe auch Anlage 2). Diese Vorauswahl wird dann mit den vorhabenbedingt möglichen Wirkfaktoren (Kap. 3.2) verknüpft. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag 3.1.1 - 15 - Säugetiere Unter Einbezug der örtlichen Biotopausstattung, vorhandener Datenquellen (siehe Kap. 2.6) sowie der spezifischen Habitatansprüche von in NRW planungsrelevanten Säugetierarten können für die Gruppe der Säugetiere mögliche vorhabenbedingte Beeinträchtigungen auf planungsrelevante Fledermausarten reduziert werden. Für diese bieten der Standort und seine ihn prägenden Biotopstrukturen kleinräumig Potenzial für ein Vorkommen von Fledermausarten, die in Offenbereichen jagen. Damit ist eine anteilige Nutzung des Plangebiets durch die beiden für das örtliche Messtischblatt gelisteten Arten Kleine Bart- und Zwergfledermaus, die für den Siedlungsraum bzw. Siedlungsrand nicht untypisch sind, grundsätzlich möglich (siehe Anlage 2). Geeignete Strukturen, die als Spaltenquartiere dienen könnten (Gebäude, Gehölze etc.), sind hingegen von den Planungen nicht betroffen (z. B. vorhandene Wohnbebauungen oder das Gelände der Kindertagesstätte) bzw. werden im Rahmen der Standortentwicklungen erhalten und planerisch eingebunden. Dahingehende Strukturverluste sind auszuschließen. Gleiches gilt für Verluste von Leitlinien, die als Verbundachsen zwischen Teillebensräumen oder für gerichtete Jagdflüge Bedeutung haben könnten. Auch in diesem Zusammenhang kann ein Strukturverlust durch die Aufstellung des Bebauungsplanes ebenfalls ausgeschlossen werden. Insgesamt bleibt für die Gruppe der Säugetiere im Rahmen des Planvorhabens ein zu betrachtendes Artenspektrum von insgesamt zwei Fledermausarten (siehe Anlage 2). 3.1.2 Avifauna Bei den im Raum durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung in (2016) kartierten Arten handelt es sich mehrheitlich um relativ weit verbreitete „Allerweltsarten“ wie Amsel, Buchfink oder Elster, die aufgrund ihrer Häufigkeit in NRW als „ungefährdet“ gelten (siehe Tab. 1). Bei der Wahl ihrer Brutplätze, die im Wesentlichen in den angrenzenden Gärten oder im Bereich der in den Geltungsbereich eingebundenen Wohnbebauungen liegen, für die keine Veränderungen vorgesehen sind, sind die Arten relativ flexibel. Zudem sind die Tiere Störungen durch die vorhandenen Nutzungen gewohnt. Populationsrelevante Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Ergänzend wurden von den für den 3. Quadranten des Messtischblattes 3918 gelisteten planungsrelevanten Vogelarten (siehe Anlage 1) vor Ort fünf Arten bestätigt, die im Rahmen der artenschutzrechtlichen Betrachtung besonders zu berücksichtigen sind. Von diesen wurden Feldsperling, Mehl- und Rauchschwalbe sowie Turmfalke innerhalb des Plangebietes und angrenzender Randbereiche als Nahrungsgäste erfasst. Die Feldlerche wurde nördlich der eigentlichen Planflächen als Brutvogel nachgewiesen (siehe Abb. 4). Übrige Arten, deren Vorkommen in der weiträumigen Betrachtung des Messtischblattes bekannt sind, wurden für den konkreten Planungsraum nicht bestätigt. Zum Teil konnte ihr Vorkommen auch bereits aufgrund der am Standort fehlenden Habitatstrukturen ausgeschlossen Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag - 16 - werden (z. B. für Arten wie Grau- und Schwarzspecht oder auch Eisvogel und Teichrohrsänger). In der Summe reduziert sich damit das im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ zu betrachtende Artenspektrum für die Gruppe der Vögel auf insgesamt fünf konkret nachgewiesenen Vogelarten (siehe Anlage 2). 3.1.3 Amphibien Unter Einbezug der örtlichen Biotopausstattung sowie der spezifischen Habitatansprüche (siehe Anlage 2) können für das im Messtischblatt bekannte Vorkommen des Kammmolches (siehe Anlage 1) vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Auch für andere Amphibienarten zeigt der Standort keine bedeutenden Strukturen. Für die Gruppe erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes keinen weitere Betrachtung. 3.2 Vorprüfung der Wirkfaktoren Bei der Abschätzung der potenziellen Auswirkungen der Planung sind bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren zu beachten, durch die durch z. T. Biotopveränderungen / verluste oder auch Funktionsverluste (potenzieller) Lebensraumstrukturen vorbereitet werden können. Die nachfolgende Auflistung der Tab. 2 stellt dazu eine Auswahl potenzieller Auswirkungen des Vorhabens dar. Tab. 2 Potenzielle Wirkfaktoren des Planvorhabens für planungsrelevante Arten Vorhabenbestandteile Wirkfaktoren baubedingt  Baustelleneinrichtungen  temporäre Flächenbeanspruchung  Baustellenbetrieb  Biotopverlust / -degeneration  Temporäre Schall- und Schadstoffemissionen  Temporäre Erschütterungen durch Baustellenbetrieb und -verkehr  Eingriffe in den Wasserhaushalt/Boden  Temporäre visuelle und akustische Störungen (Lärm und Licht) anlagebedingt  Flächenbeanspruchung durch dauerhafte Überbauung  Biotop- und potenzieller Lebensraumverlust  Flächenversiegelung  Zerschneidung von Lebensräumen  Einzäunungen  Einengung von Lebensräumen  Veränderung von Wasserhaushalt/Boden Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag Vorhabenbestandteile - 17 - Wirkfaktoren betriebsbedingt  Betriebstätigkeiten  Lärmemissionen und Beunruhigungen durch Fahrverkehr, Menschen etc.  Ziel- und Quellverkehr  Barrierewirkungen / Räumliche und optische Trennwirkung  Beleuchtung  Lichtemissionen  Minderung der Lebensraumeignung benachbarter Flächen Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ bzw. die mit den Planungen im Wesentlichen verfolgte Zielsetzung einer örtlichen Wohnbau- und Gewerbeflächenentwicklung werden anteilig anlage-, bau- und betriebsbedingte Biotopveränderungen / -verluste innerhalb des Plangebiets vorbereitet. Diese Verluste können z. T. auch mit Funktionsverlusten von potenziellen Lebensraumstrukturen verbunden sein. Dabei ist relativierend zu berücksichtigen, dass keine „reiferen“ Strukturen, wie z. B. Wälder, durch die Planungen in Anspruch genommen werden. Zudem zeigen Teilbereiche des Plangebietes wie etwa die im nördlichen Randbereich vorhandenen Wohnbebauungen, die örtliche Kindertagesstätte oder auch die im Gebiet vorhandenen Straßenzüge schon heute nur sehr eingeschränkt geeignete Habitatstrukturen für in NRW planungsrelevante Arten. Unabhängig davon werden diese durch den Bebauungsplan nur planungsrechtlich gesichert, sodass in der Örtlichkeit keine wesentlichen Veränderungen im Vergleich zum Status quo abzusehen sind. Damit reduziert sich der vorhabenbedingte Flächen- und mögliche Habitatverlust im Wesentlichen auf die im Plangebiet gelegenen Acker- und Grünlandnutzungen (ca. 5,2 ha). Für diese ist hingegen zu berücksichtigen, dass sie schon heute immer wieder dem Wandel durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung unterliegen. Zusätzlich sind auch durch die insgesamt enge Anbindung an bzw. in den Siedlungsraum verschiedene Vorbelastungen in Form von Beunruhigungen, Barrierewirkungen, Licht- und Geräuschimmissionen etc. im gesamten Plangebiet vorhanden. Eine schematische Darstellung der für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ geplanten Festsetzungen ist aus der unten stehenden Abb. 5 ersichtlich. Weitere Details sind den textlichen Festsetzungen und Hinweisen der Plankarte zu entnehmen. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag Abb. 5 - 18 - Schematische Darstellung wesentlicher flächenbezogener Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 (Stand: Entwurf zur Offenlage März 2016), unmaßstäblich Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag 3.3 - 19 - Ergebnis der Vorprüfung Unter Berücksichtigung des relevanten Artenspektrums (siehe Kap. 3.1) und unter Verknüpfung der zu erwartenden Wirkfaktoren (siehe Kap. 3.2) werden im Folgenden die Ergebnisse der Vorprüfung für die einzelnen Arten fachlich begründet zusammengestellt. Eine tabellarische Zusammenfassung ist in der Anlage 2 enthalten. 3.3.1 Säugetiere Hinsichtlich der Beurteilung einer Betroffenheit der im Raum potenziell vorkommenden Fledermausarten ist eine Differenzierung in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen oder Verluste von Flugrouten, Jagdhabitaten, Quartieren und Tagesverstecken vorzunehmen. Quartiere können dabei grundsätzlich als Fortpflanzungsquartier (Balz und Aufzucht), Überwinterungsquartier oder als Zwischenquartier genutzt werden. Zusätzlich nutzen die Tiere auch verschiedenste Spalten und Hohlräume als Tagesverstecke. In Bezug auf diese Differenzierung kann im Kontext zu den örtlichen Planungen ein möglicher Verlust von Quartierstrukturen ausgeschlossen werden. Relevante Gehölze / Baumstandorte oder auch Gebäude, die für die Kleine Bart- oder auch die Zwergfledermaus mögliche Quartierspalten bieten könnten, werden von den Planungen nicht berührt. Unabhängig davon liegen keine Hinweise auf vorhandene Quartiernutzungen oder Wochenstuben für den Raum vor. Auch ein möglicher Verlust von Strukturen, die zu einer Zerschneidung von Verbundachsen zwischen Teillebensräumen bzw. zu einem Verlust von Biotopstrukturen mit Leitlinienfunktion führen könnten, ist im Rahmen der Standortentwicklungen auszuschließen. Unabhängig davon sind in diesem Zusammenhang die anteilig über den Bebauungsplan getroffenen Pflanzfestsetzungen in den Randbereichen des Plangebietes positiv zu werten. Neben einem zulässigen Lärmschutzwall und Entwässerungsmulden sind in diesen Bereichen 1bis 3-reihige Gehölzstreifen (gemischte Wildhecke) aus standortheimischen Arten vorgesehen, die zukünftig neue lineare Struktur im Raum bilden werden. Unabhängig davon sind durch die Überplanung der den Standort überwiegend prägenden landwirtschaftlichen Freiflächen mögliche Teilverluste von Jagd- und Nahrungshabitaten nicht auszuschließen. Da Fledermäuse aber im relativ große Aktionsradien zeigen, sind mit den vorhabenbedingten siedlungsnahen Freiflächenverlusten von gut 5,2 ha lediglich gewissen Einschränkungen für die im Raum potenziell vorkommenden Tier zu erwarten. Verluste essentieller Habitatstrukturen, durch deren Wegfall eine erfolgreiche Reproduktion in Fortpflanzungsstätten nicht mehr erfolgen kann (LANA, 2010), sind unter Einbezug der gesamträumlichen Situation auszuschließen. Insbesondere im südöstlichen und auch nördlichen Umfeld des Geltungsbereichs werden ausreichend geeignete Bereiche verbleiben, in die ggf. ein Ausweichen als möglich sein wird. Eine Verschlechterung potenzieller lokaler Population wird daher durch die Aufstellung des B-Plans Nr. 05/04 ausgeschlossen. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag - 20 - Bzgl. des im Rahmen von Planungen zu berücksichtigenden Kollisionsrisikos bzw. möglicher akustischer und optischer Wirkungen durch Fahrverkehr und Menschenaufkommen sind hingegen im Vergleich zum Status quo keine i. S. d. § 44 BNatSchG, Abs. 1 Nr. 2 relevanten Störungen zu erwarten. In diesem Zusammenhang wird sich die Planungssituation nicht wesentlich von den bisherigen Wirkungen unterscheiden, sodass diese vernachlässigt werden können. Mögliche und zulässige Geschwindigkeiten auf den geplanten Anlieger- / Erschließungsstraßen innerhalb des neu geplanten Wohngebiets oder auch der Gewerbeflächen werden gering bleiben. Der Status quo umliegender Verkehrsanbindungen bleibt hingegen in Bezug auf zulässige Geschwindigkeiten unverändert. Signifikante Verkehrszunahmen – insbesondere auch nachts - werden nicht erwartet. Zudem werden auch innerhalb der Gewerbeflächen nur das Wohnen nicht störende Gewerbetätigkeiten zulässig sein, sodass z. B. 3-Schicht-Betriebe oder andere immissionsstarke Tätigkeiten vor Ort auszuschließen sind. Auch im Zusammenhang mit möglichen Störungen durch Licht sind die im Raum bereits bestehenden Vorbelastungen durch umliegende Straßen und Siedlungsnutzungen einzubeziehen. Unabhängig davon sind additive Störungen durch Licht innerhalb des Geltungsbereiches sowie für angrenzende Flächen auf ein betrieblich unabdingbares Maß und den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu reduzieren. Ein nächtliches Ausleuchten der im Plangebiet festgesetzter Anpflanzungen (Gehölzstreifen, gemischte Wildhecken etc.) ist unzulässig. Lichtkegel unvermeidbarer Beleuchtungen von Fassaden, Außenanlagen, Umfahrten, Stellplätzen etc. sind nach unten auszurichten. Blendwirkungen sind durch geschlossene Gehäuse zu mindern. Es wird empfohlen, insektenfreundliche Leuchtmittel mit einem engen Spektralbereich zwischen 570 - 630 Nanometer (Geiger, Kiel, & Woike, 2007) zu verwenden, da die von nächtlichen Lichtquellen ausgehende Lockwirkung für Insekten sowohl zu Populationsveränderungen von Arten führen, die diese Insekten gezielt bejagen (z. B. Zwergfledermäuse) als auch für solche, die Lichtquellen meiden (z. B. Gattungen Myotis oder Plecotus). Marktübliche Leuchtmitteln sind beispielsweise Natriumdampflampen („Gelblichtlampen“) oder LED-Lampen mit warmweißen Lichtfarben in Farbtemperaturen zwischen 2.700 - 3.300 Kelvin (Eisenbeis, 2009; NLWKN, 2012). Unter Einbezug der genannten Maßnahmen kann in der Summe die ökologische Funktion des Raums für potenziell vorkommende Fledermausarten trotz Realisierung des Planvorhabens gewahrt bleibt. Verfahrenskritische Sachverhalte bzw. die Erfüllung von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG werden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ ausgeschlossen. Es erfolgt keine vertiefende Prüfung (Stufe II). Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag 3.3.2 - 21 - Avifauna In Bezug auf die Avifauna konnte für einen Teil des laut Messtischblatt zu betrachtenden Artenspektrums bereits eine Betroffenheit durch das Planvorhaben aufgrund fehlender Lebensraumstrukturen ausgeschlossen werden (siehe Kap. 3.1.2). Auch Baumhöhlen und Horste mit einer Eignung für planungsrelevante Arten wurden vor Ort nicht festgestellt. Da mit den Planungen auch kein Abriss von Gebäuden einhergeht, reduzieren sich die möglichen planbedingten Beeinträchtigungen auf die Verluste von landwirtschaftlichen Freiflächen. Im Rahmen der Kartierungen in 2015 konnten innerhalb des Plangebietes bzw. angrenzender Flächen durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) die fünf planungsrelevanten Vogelarten Feldlerche, Feldsperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke nachgewiesenen werden. Für diese Arten ist hinsichtlich einer möglichen Betroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Jagd- und Nahrungshabitaten durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 zu differenzieren. Dabei ist für die Nahrungsgäste (Feldsperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke) unter Einbezug der gesamträumlichen Situation und dem artspezifischen Verhalten der einzelnen Arten davon auszugehen, dass mit den vergleichsweise geringen vorhabenbedingten Flächeninanspruchnahmen und den im Umfeld verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzungen für die Arten keine essenziellen Habitatverluste verbunden sein werden. Greifvogelarten, wie der unmittelbar nordöstlich des Plangebiets als Nahrungsgast nachgewiesene Turmfalke, zeigen im Wesentlichen große Aktionsradien, sodass die von der Art aufgesuchten Planflächen nur zu geringen Einbußen eines Teilnahrungshabitats führen werden. Auch für die beiden im Raum nachgewiesenen Schwalbenarten (Mehl- oder Rauchschwalbe) werden die vorhabenbedingten Strukturverluste keine populationsrelevanten Auswirkungen haben. Die Rauchschwalbe wurde innerhalb der Planflächen, die Mehlschwalbe nördlich des Geltungsbereiches bei der Nahrungssuche erfasst. Hinweise auf Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten liegen jedoch weder für das Plangebiet noch die unmittelbar angrenzenden Bereiche vor. Da im angrenzenden Nahbereich des Standorts auch keine dafür besonders geeigneten Strukturen vorliegen, wie z. B. landwirtschaftliche Hofstellen mit Viehhaltung, sind die Planflächen nicht als essentielle Teilhabitate für im Gesamtraum bestehende Fortpflanzungs- und Ruhestätten einzustufen. Unabhängig davon verbleiben südöstlich oder auch nördlich des Plangebietes großräumig zusammenhängende Freiflächen, die zur Nahrungssuche geeignet und z. T. deutlich störungsärmer sind. Populationsrelevante Beeinträchtigungen werden daher ausgeschlossen. Analog zu der Einstufung für die genannten Schwalbenarten ist die mit dem Planvorhaben bestehende potenzielle Betroffenheit für den unmittelbar nordöstlich des Plangebietes als Nahrungsgast erfassten Feldsperling zu sehen. Populationsrelevante Beeinträchtigungen Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag - 22 - bzw. die Erfüllung von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG werden auch für diese Art ausgeschlossen. Damit werden für die im Raum nachgewiesenen planungsrelevanten Nahrungsgäste (Feldsperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke) mögliche vorhabenbedingte Beeinträchtigungen zu keinem Verlust der ökologischen Funktion des Raumes führen. Restriktionen im Sinne des gesetzlichen Artenschutzes werden ausgeschlossen. Es erfolgt keine vertiefende Prüfung (Stufe II) möglicher Verbotstatbestände. Das im Rahmen der Kartierungen in 2015 nachgewiesene Brutvorkommen der Feldlerche liegt hingegen außerhalb des Plangebietes innerhalb der Ackerflächen nördlich der den Geltungsbereich begrenzenden alten „Schötmarsche Straße“ (siehe Abb. 4). Die von der Art genutzten Bereiche zeigen einen zusammenhängenden, nach Norden geneigten Ackerschlag. Der heutige Neststandort liegt dabei unterhalb der in diesem Bereich für den Durchgangverkehr abgebundenen „Schötmarsche Straße“, die in einer Art „Kuppenlage“ die Grenze zu dem wiederum nach Südosten abfallenden Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 05/04 bildet. Unabhängig von diesen topographischen Geländeeigenschaften besteht schon heute durch eine nördlich des Geltungsbereichs beginnende und parallel zur alten „Schötmarsche Straße“ verlaufende Baumreihe mit begleitender Feldhecke eine visuelle Trennung / Abschirmung zwischen dem kartierten Neststandort und den geplanten Flächenentwicklungen. Des Weiteren ist hinsichtlich einer möglichen, im Sinne des gesetzlichen Artenschutzes relevanten Beeinträchtigung des örtlichen Feldlerchenvorkommens zu relativieren, dass die Art an Siedlungsnähe durch die unweit westlich an den Neststandort angrenzenden Wohnbebauungen gewöhnt ist. Auch durch die Nutzung der in diesem Bereich zwar für den Durchgangverkehr abgebundene, aber als Fuß- und Radwegeverbindung genutzte alte „Schötmarsche Straße“ sind bereits gewisse Störungen im Nahbereich der nachgewiesenen Brutstätte vorhanden. Unabhängig davon sind die derzeit von der Art genutzten Flächen immer noch störungsärmer als die für die Aufstellung des B-Plans Nr. 05/04 vorgesehenen Freiflächen. Diese ohnehin in ihrer Gesamtgroße kleinere Flächeneinheit ist durch die angrenzenden Nutzungen und die „Isolation“ durch die umlaufenden Straßen mit z. T. begleitenden Radund Fußwegen deutlich stärkeren Vorbelastungen ausgesetzt. Damit sind die Vorhabenflächen im Vergleich zu den umliegenden landwirtschaftlichen Nutzungen oder auch dem von der Feldlerche schon heute genutzten Ackerschlag für bodenbrütende Arten, die weiträumig zusammenhängende, möglichst störungsarme Freiflächen bevorzugen (z. B. auch Kiebitz und Rebhuhn), deutlich weniger gut geeignet und damit als potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte deutlich geringwertiger einzustufen. In der Summe ist daher davon auszugehen, dass im Rahmen der örtlichen Planungen auch für das örtliche Feldlerchenvorkommen die ökologische Funktion des Raumes im Sinne des gesetzlichen Artenschutzes gewahrt bleiben wird. Für die im Raum nachgewiesene Fortpflanzungs- und Ruhestätte wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes weder ein Verlust essenzieller Habitatstrukturen bewirkt, noch sind im Vergleich zum Status quo i. S. d. § 44 BNatSchG, Abs. 1 Nr. 2 relevante Störungen zu erwarten. Populationsrelevante Be- Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag - 23 - einträchtigungen bzw. die Erfüllung artenschutzrechtlicher Restriktionen im Sinne des § 44 BNatSchG sind damit auszuschließen. Es erfolgt keine vertiefende Prüfung (Stufe II) möglicher Verbotstatbestände. Ergänzend zu der artspezifischen Betrachtung gilt grundsätzlich für alle im Raum nachgewiesenen Arten, dass diese die bestehende Siedlungsnähe einschließlich der damit verbundenen Vorbelastungen durch Licht, Geräuschimmissionen und gewisse Barrierewirkungen gewohnt sind (siehe auch Kap. 3.2). Unabhängig davon gilt es, die mit den Flächenentwicklungen verbundenen additive Störungen durch Licht, Lärm etc. soweit wie möglich zu mindern. Analog zu den Ausführung in Kap. 3.3.1 sind Lichtkegel unvermeidbarer Beleuchtungen nach unten auszurichten, Blendwirkungen durch geschlossene Gehäuse zu mindern und möglichst insektenfreundliche Leuchtmittel mit einem engen Spektralbereich (570 - 630 Nanometer) zu verwenden. Ein nächtliches Ausleuchten der im Plangebiet festgesetzter Anpflanzungen (Gehölzstreifen, gemischte Wildhecken etc.) ist unzulässig. Bzgl. des zu berücksichtigenden Kollisionsrisikos bzw. möglicher akustischer und optischer Wirkungen durch Fahrverkehr und Menschenaufkommen sind hingegen im Vergleich zum Status quo für die im Untersuchungsgebiet analog zu den Ausführungen in Kap. 3.3.1 keine i. S. d. § 44 BNatSchG, Abs. 1 Nr. 2 relevanten Störungen für die im Raum nachgewiesenen Arten durch die Planungen zu erwarten. Abschließend bleibt für das gesamte Artenspektrum – einschließlich weit verbreiteter „Allerweltsarten“ - zu berücksichtigen, dass zum Ausschluss von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG und speziell der baubedingten Tötungsrisiken die Vorgaben des § 39 BNatSchG i. V. m. § 64 LG NW einzuhalten sind. Darüber abgedeckt wird auch das allgemeine Verbot von Fällungen, Rückschnitt oder auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen zwischen dem 1. März und 30. September. Sofern Bodenarbeiten zwischen dem 1. März und 15. Juni erforderlich werden, ist vorher ein Vorkommen bodenbrütender Vogelarten auszuschließen. Außerhalb dieser Zeit wird ein Ausweichen im Gebiet vorkommender Individuen auf umliegend verbleibende Bereiche bzw. zukünftig auch in die in den Randbereichen des Plangebietes getroffenen Festsetzungen mit Anpflanzungen aus standortheimischen Arten (z. B. bepflanzter Lärmschutzwall, Ortsrandeingrünung etc.) als möglich erachtet. Unter Einbezug der genannten Maßnahmen kann in der Summe die ökologische Funktion des Raums für die Gruppe der Vögel trotz Realisierung des Planvorhabens gewahrt bleibt. Verfahrenskritische Sachverhalte bzw. die Erfüllung von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG werden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ ausgeschlossen. Es erfolgt keine vertiefende Prüfung (Stufe II). Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag 3.3.3 - 24 - Auswirkungen auf besonders geschützte, nicht planungsrelevante Arten Alle besonders geschützten, aber nicht vom LANUV NRW als planungsrelevant eingestuften Vogelarten befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in einem guten Erhaltungszustand. Diese sogenannten „Allerweltsarten“ sind bei herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht (siehe auch Kap. 2.4). Ebenso ist bei ihnen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätte zu erwarten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die vorgesehenen Maßnahmen (z. B. Bauzeitenbeschränkungen) die Lebensraumansprüche dieser Arten mit berücksichtigten. Beeinträchtigungen folgender, nicht planungsrelevanter Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie  Fische: Maifisch, Steinbeißer, Groppe, Flussneunauge, Bachneunauge, Schlammpeitzger, Meerneunauge, Bitterling, Lachs  Weichtiere: Flussperlmuschel, Schmale Windelschnecke, Bauchige Windelschnecke  Schmetterlinge: Skabiosen-Scheckenfalter, Spanische Flagge  Käfer: Hirschkäfer  Libellen: Helm-Azurjungfer, Vogel-Azurjungfer  Farn- und Blütenpflanzen, Moose: Haar-Klauenmoos, Großsporiges Goldhaarmoos sind nach derzeitigen Kenntnisstand nicht erkennbar. 3.4 Ergebnis des Artenschutzbeitrages Als Ergebnis des vorliegenden Artenschutzbeitrags wird festgestellt, dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen für die im Raum zu berücksichtigenden Artvorkommen durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen soweit verringert werden können, dass die lokalen Populationen in ihrem derzeitigen Erhaltungszustand gesichert bleiben. Die ökologische Funktion des Raums für (potenziell) vorkommende Arten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. Vermeidungsmaßnahmen sind meist bauwerksbezogene Vorkehrungen, die dafür sorgen, dass sich bestimmte negative (Teil-) Wirkungen des Eingriffes nicht entfalten können und die projektbedingte Einwirkung nicht erheblich ist. Zusammenfassend zählen dazu im Rahmen der Planungen folgende Maßnahmen:  Festsetzung von „Flächen für Aufschüttungen“ (Zweckbestimmung: Lärmschutzwall) gem. § 9 (1) Nr. 17 BauGB mit flächiger Einsaat einer artenreichen Wiesenmischung, extensiver Pflege und anteiliger Bepflanzung mit standortheimischen Arten  Festsetzung von „öffentlicher Grünfläche“ (Zweckbestimmung: Ortsrandeingrünung) gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit flächiger Einsaat einer artenreichen Wiesenmischung, extensiver Pflege und anteiliger Bepflanzung mit standortheimischen Arten  Festsetzung von „Flächen für die Wasserwirtschaft und die Regelung des Wasserabflusses“ gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB mit flächiger Einsaat einer artenreichen Wiesenmischung, extensiver Pflege und anteiliger Bepflanzung mit standortheimischen Arten Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag - 25 -  Berücksichtigung der allgemeinen Vorgaben und Verbote des § 39 BNatSchG und § 64 LG NW mit dem Verbot Fällungen, Rückschnitt oder auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen zwischen dem 1. März und 30. September vorzunehmen. Sofern Bodenarbeiten zwischen dem 1. März und 15. Juni erforderlich werden, ist vorher ein Vorkommen bodenbrütender Vogelarten auszuschließen.  Vermeidung von Störungen durch Licht. Für unvermeidbare Beleuchtungen (Fassaden, Außenanlagen, Umfahrten, Stellplätzen etc.) sind Blendwirkungen durch geschlossene Gehäuse zu minimieren. Lichtkegel sind nach unten auszurichten. Ein nächtliches Ausleuchten der im Plangebiet festgesetzter Anpflanzungen (Gehölzstreifen, gemischte Wildhecken etc.) ist unzulässig. Es wird empfohlen, insektenfreundliche Leuchtmittel mit einem engen Spektralbereich zwischen 570 - 630 zu verwenden (z. B. LED-Lampen mit warmweißen Lichtfarben in Farbtemperaturen zwischen 2.700 - 3.300 Kelvin). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sofern abweichend von dem bisherigen Planstand und den im Rahmen des vorliegenden Artenschutzbeitrags berücksichtigten möglichen vorhabenbedingten Beeinträchtigungen und Funktionsverluste weitere Beeinträchtigungen durch die Standortentwicklungen zu erwarten sind (z. B. Abrissarbeiten von Gebäuden, Fällarbeiten von Bäumen mit artenschutzrechtlich relevanten Strukturen etc.), ist ggf. mit Nachkontrollen oder ergänzenden Maßnahmen nachzubessern. Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag 4. - 26 - Zusammenfassung Die Ermittlung möglicher artenschutzrechtlicher Restriktionen, die im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ im Gemeindegebiet Leopoldshöhe entstehen könnten, wurde auf der Basis  der Daten der Fachinformationssysteme des LANUV NRW „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ und „@LINFOS – Landschaftsinformationssystem“,  allgemeiner Kenntnisse über Habitat- und Lebensraumansprüche der einzelnen Arten sowie  aktueller Brutvogelkartierungen aus dem Jahr 2015 vorgenommen. In der Summe kommt der vorliegende Artenschutzbeitrag zu dem Ergebnis, dass aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Flächennutzung des Geltungsbereichs, der engen Anbindung an bzw. in den Siedlungsraum und den darüber schon heute bestehenden Vorbelastungen (Beunruhigungen, Barrierewirkungen, Licht- und Geräuschimmissionen etc.) artenschutzrechtliche Restriktionen im Sinne des § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden können, sofern die gesetzlichen Vorgaben gem. § 39 BNatSchG i. V. m. § 64 LG NW und entsprechende Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der Planungen berücksichtigt und werden. Herford, März 2016 Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag 5. - 27 - Literaturverzeichnis Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung. (Januar 2016). Faunistsische Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 "Am Gieselmannkreisel" in Leopoldshöhe. Dr. Brinkmann, R., Biedermann, M., Bontadina, F., & Dietz, M. (2012). Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse, Eine Arbeitshilfe für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen. (http://www.verkehr.sachsen.de/download/verkehr/bq_SMWA_Querungshilfen_WE B.pdf). (A. u. Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Hrsg.) Eisenbeis, G. (2009). Straßenbeleuchtung und Umwelt - Wirkung konventioneller und moderner Starßenbeleuchtungslampen auf das ANflugverhalten von Insekten. Mainz. Geiger, A., Kiel, E.-F., & Woike, M. (2007). Künstliche Lichtquellen – Naturschutzfachliche Empfehlungen. Natur in NRW(Heft 4), 46 - 48. (L. NRW, Hrsg.) LANA. (2010). Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht. Düsseldorf. LANUV NRW. (2014). Fachinformationssystem "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". Abgerufen am 04. 01 2016 von http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/start LANUV NRW. (31. 07 2015). @LINFOS – Landschaftsinformationssammlung LINFOS. Abgerufen am 21. 12 2015 von http://www.gis6.nrw.de/osirisweb/ASC_Frame/portal.jsp MKULNV NRW. (15. September 2010). VV-Artenschutz. Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren. Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Deutschland: MKULNV NRW. MWEBWV & MKULNV. (12. 12 2010). Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Düsseldorf. NLWKN. (2012). Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht.- Schriftenreihe:. (Heft 3/2012), Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen. . Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag - 28 - Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Planungsrelevante Arten für den 3. Quadranten des Messtischblattes 3918 Vorprüfung der Betroffenheit Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag, Anlage 1 - 29 - Anhang 1: Planungsrelevante Arten im 3. Quadrant des Messtischblatts 3918 „Bad Salzuflen“ der TK25 (LANUV NRW, 2014) Art Deutscher Name Wissens. Name EHZ NRW (KON) Status in NRW MTB Säugetiere Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus G Art vorhanden 3918_3 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus G Art vorhanden 3918_3 Eisvogel Alcedo atthis G sicher brütend 3918_3 Feldlerche Alauda arvensis U- sicher brütend 3918_3 Feldschwirl Locustella naevia U sicher brütend 3918_3 Feldsperling Passer montanus U sicher brütend 3918_3 Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus U sicher brütend 3918_3 Grauspecht Picus canus U- sicher brütend 3918_3 Habicht Accipiter gentilis G sicher brütend 3918_3 Kiebitz Vanellus vanellus S sicher brütend 3918_3 Kleinspecht Dryobates minor G sicher brütend 3918_3 Kuckuck Cuculus canorus U- sicher brütend 3918_3 Mäusebussard Buteo buteo G sicher brütend 3918_3 Mehlschwalbe Delichon urbica U sicher brütend 3918_3 Nachtigall Luscinia megarhynchos U sicher brütend 3918_3 Rauchschwalbe Hirundo rustica U- sicher brütend 3918_3 Rebhuhn Perdix perdix S sicher brütend 3918_3 Rotmilan Milvus milvus U sicher brütend 3918_3 Schleiereule Tyto alba G sicher brütend 3918_3 Schwarzspecht Dryocopus martius G sicher brütend 3918_3 Sperber Accipiter nisus G sicher brütend 3918_3 Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus G sicher brütend 3918_3 Turmfalke Falco tinnunculus G sicher brütend 3918_3 Waldkauz Strix aluco G sicher brütend 3918_3 Waldohreule Asio otus U sicher brütend 3918_3 U Art vorhanden 3918_3 Vögel Amphibien Kammmolch Triturus cristatus Legende S ungünstig/schlecht (rot) A. v. Art vorhanden U ungünstig/unzureichend (gelb) s. b. sicher brütend G günstig (grün) EHZ NRW (KON) Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeographischen Region von NRW Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag, Anlage 2 - 30 - Anlage 2: Vorprüfung der Betroffenheit der im Raum (potenziell) vorkommenden Arten durch das Planvorhaben Art RL NRW RL D Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014) Vorkommen im UG Betroffenheit 3 V Gebäudefledermaus; Vorkommen in strukturreichen Landschaften mit kleinen Fließgewässern und in der Nähe von Siedlungsbereichen. Jagdgebiete: linienhafte Strukturelemente wie Bachläufe, Waldränder und Feldgehölze, seltener in Laub- und Mischwäldern sowie im Siedlungsbereich. Radius von bis zu 650 m (max. 2,8 km) um die Quartiere. Sommerquartiere und Fortpflanzungsgemeinschaften von meist 20–70 Weibchen in warmen Spaltenquartieren und Hohlräumen an und in Gebäuden, seltener Baumquartiere (z. B. Höhlen, abstehende Borke) oder Nistkästen. Überwinterung in spaltenreichen Höhlen, Stollen, Felsenbrunnen und Kellern, auch Bachverrohrungen oder Brückenbauwerken. Wanderungen über kurze Distanzen zwischen Sommer- und Winterquartier. Vorkommend im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch nicht im Untersuchungsgebiet bekannt. Vorkommen im UG potenziell möglich, der Verlust essenzieller Habitatstrukturen ist jedoch auszuschließen. Eine Verschlechterung möglicher lokaler Population ist nicht zu erwarten. Gebäudefledermaus, die in strukturreichen Landschaften, vor allem in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommt. Als Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht. Als Sommerquartiere und Wochenstuben werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht. Auch als Winterquartiere werden oberirdische Spaltenverstecke in und an Gebäuden, sowie unterirdische Quartiere in Kellern oder Stollen bezogen. Vorkommend im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch nicht im Untersuchungsgebiet bekannt. Säugetiere Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus * * Da die örtlichen Biotopstrukturen aber potenziell als Nahrungshabitat geeignet sind, ist ein ► Vorkommen grundsätzlich möglich. Da die örtlichen Biotopstrukturen aber potenziell als Nahrungshabitat geeignet sind, ist ein ► Vorkommen grundsätzlich möglich. ► keine Relevanz Vorkommen im UG potenziell möglich, der Verlust essenzieller Habitatstrukturen ist jedoch auszuschließen. Eine Verschlechterung möglicher lokaler Population ist nicht zu erwarten. ► keine Relevanz Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag, Anlage 2 Art RL NRW RL D - 31 - Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014) Vorkommen im UG Betroffenheit Der Eisvogel besiedelt Fließ- und Stillgewässer mit Abbruchkanten und Steilufern. Dort brütet er bevorzugt an vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand in selbst gegrabenen Brutröhren. Wurzelteller von umgestürzten Bäumen sowie künstliche Nisthöhlen werden ebenfalls angenommen. Die Brutplätze liegen oftmals am Wasser, können aber bis zu mehrere hundert Meter vom nächsten Gewässer entfernt sein. Zur Nahrungssuche benötigt der Eisvogel kleinfischreiche Gewässer mit guten Sichtverhältnissen und überhängenden Ästen als Ansitzwarten. In Nordrhein-Westfalen ist der Eisvogel in allen Naturräumen weit verbreitet. Verbreitungslücken oder geringe Dichten bestehen in den höheren Mittelgebirgslagen sowie in Gegenden mit einem Mangel an geeigneten Gewässern. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. Da auch die örtlichen Habitatstrukturen für diese Art keine Eignung zeigen, wird ein ► Vorkommen ausgeschlossen ► keine Betroffenheit Die Feldlerche ist eine Charakterart der offenen Feldflur. Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte Äcker sowie intensiv gedüngtes Grünland stellen aufgrund der hohen Vegetationsdichte keine optimalen Brutbiotope dar. Brutvogel im 3.Q des MTB 3817 (LANUV 2014B) und zusätzlich erfolgte ein Nachweis der Art seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) im Nahbereich des Plangebietes als Brutvogel, sodass ein ► Vorkommen besteht Vorkommen im UG als Brutvogelbekannt. Der Verlust essenzieller Habitatstrukturen ist jedoch auszuschließen. Eine Verschlechterung möglicher lokaler Population ist nicht zu erwarten ► keine Betroffenheit Als Lebensraum nutzt der Feldschwirl gebüschreiche, feuchte Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete sowie Verlandungszonen von Gewässern. Seltener kommt er auch in Getreidefeldern vor. Das Nest wird bevorzugt in Bodennähe oder unmittelbar am Boden in Pflanzenhorsten. Nach Ankunft aus den Überwinterungsgebieten beginnt ab Ende April das Brutgeschäft (Hauptlegezeit im Mai). Spätestens im Juli sind alle Jungen flügge. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz grundsätzlich geeigneter Strukturen als anteiliges Jagd- und Nahrungshabitat weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. ► Vorkommen wird ausgeschlossen ► keine Betroffenheit Vögel Eisvogel Alcedo atthis Feldlerche Alauda arvensis Feldschwirl Locustella naevia * 3S 3 3 Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag, Anlage 2 Art RL NRW Feldsperling Passer montanus 3 Gartenrotschwanz 2 RL D V Phoenicurus phoenicurus Grauspecht Picus canus 2S 2 - 32 - Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014) Vorkommen im UG Betroffenheit Der Lebensraum des Feldsperlings sind halboffene Agrarlandschaften mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen und Waldrändern. Darüber hinaus dringt er bis in die Randbereiche ländlicher Siedlungen vor, wo er Obst- und Gemüsegärten oder Parkanlagen besiedelt. Anders als der nah verwandte Haussperling meidet er das Innere von Städten. Feldsperlinge sind sehr brutplatztreu und nisten gelegentlich in kolonieartigen Ansammlungen. Als Höhlenbrüter nutzten sie Specht- oder Faulhöhlen, Gebäudenischen, aber auch Nistkästen. Die Brutzeit reicht von April bis August, wobei bis zu drei, selten sogar vier Bruten möglich sind. Die Nahrung besteht aus Sämereien, Getreidekörnern und kleineren Insekten. Feldsperlinge sind gesellig und schließen sich im Winter zu größeren Schwärmen zusammen. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014) und zusätzlich erfolgte ein Nachweis der Art seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) im Nahbereich des Plangebietes als Nahrungsgast, sodass ein ► Vorkommen besteht Vorkommen im UG als Nahrungsgast ist bekannt. Der Verlust essenzieller Habitatstrukturen ist jedoch auszuschließen. Eine Verschlechterung möglicher lokaler Population ist nicht zu erwarten ► keine Betroffenheit Früher kam der Gartenrotschwanz häufig in reich strukturierten Dorflandschaften mit alten Obstwiesen und -weiden sowie in Feldgehölzen, Alleen, Auengehölzen und lichten, alten Mischwäldern vor. Mittlerweile konzentrieren sich die Vorkommen in NRW auf die Randbereiche von größeren Heidelandschaften und auf sandige Kiefernwälder. Zur Nahrungssuche bevorzugt der Gartenrotschwanz Bereiche mit schütterer Bodenvegetation. Das Nest wird meist in Halbhöhlen in 2–3 m Höhe über dem Boden angelegt. Die Eiablage beginnt ab Mitte April, Zweitgelege sind möglich. Bis Ende Juni sind alle Jungen flügge. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. Da auch die örtlichen Habitatstrukturen für diese Art keine besondere Eignung zeigen (höhlenbäume für Fortpflanzungs- und Ruhestätten fehlen) wird ein ► Vorkommen ausgeschlossen ► keine Betroffenheit Der typische Lebensraum des Grauspechtes ist gekennzeichnet durch alte, strukturreiche Laub- und Mischwälder. Anders als der Grünspecht dringt der Grauspecht in ausgedehnte Waldbereiche vor. Als Nahrungsflächen benötigt er strukturreiche Waldränder und einen hohen Anteil an offenen Flächen wie Lichtungen und Freiflächen. Brutreviere haben eine Größe von ca. 200 ha. Die Nisthöhle wird ab April in alten, geschädigten Laubbäumen, vor allem in Buchen angelegt. Die Eiablage erfolgt ab Ende April/Anfang Mai, bis Juli werden alle Jungen flügge. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. Da auch die örtlichen Habitatstrukturen für diese Art keine Eignung zeigen, wird ein ► Vorkommen ausgeschlossen ► keine Betroffenheit Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag, Anlage 2 Art RL NRW RL D - 33 - Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014) Vorkommen im UG Betroffenheit Als Lebensraum bevorzugt der Habicht Kulturlandschaften mit einem Wechsel von geschlossenen Waldgebieten, Waldinseln und Feldgehölzen. Als Bruthabitate können Waldinseln ab einer Größe von 1-2 ha genutzt werden. Die Brutplätze befinden sich zumeist in Wäldern mit altem Baumbestand, vorzugsweise mit freier Anflugmöglichkeit durch Schneisen. Der Horst wird in hohen Bäumen in 14-28 m Höhe angelegt. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. Da auch die örtlichen Habitatstrukturen für diese Art keine Eignung zeigen, wird ein ► Vorkommen ausgeschlossen ► keine Betroffenheit Habicht Accipiter gentilis V Kiebitz 3S 2 Der Kiebitz ist ein Charaktervogel offener Grünlandgebiete und bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden. Seit einigen Jahren besiedelt er verstärkt auch Ackerland. Inzwischen brüten etwa 80 % der Kiebitze in Nordrhein-Westfalen auf Ackerflächen. Dort ist der Bruterfolg stark abhängig von der Bewirtschaftungsintensität und fällt oft sehr gering aus. Bei der Wahl des Neststandortes werden offene und kurze Vegetationsstrukturen bevorzugt. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 ► keine Betroffenheit (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz gewisser Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. ► Vorkommen wird ausgeschlossen 3 V Der Kleinspecht besiedelt parkartige oder lichte Laub- und Mischwälder, Weich- und Hartholzauen sowie feuchte Erlen- und Hainbuchenwälder mit einem hohen Alt- und Totholzanteil. In dichten, geschlossenen Wäldern kommt er höchstens in Randbereichen vor. Darüber hinaus erscheint er im Siedlungsbereich auch in strukturreichen Parkanlagen, alten Villen- und Hausgärten sowie in Obstgärten mit altem Baumbestand. Die Nisthöhle wird in totem oder morschem Holz, bevorzugt in Weichhölzern (v.a. Pappeln, Weiden) angelegt. Reviergründung und Balz finden ab Februar statt. Ab Ende April beginnt die Eiablage, bis Ende Juni sind alle Jungen flügge. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. Da auch die örtlichen Habitatstrukturen für diese Art keine besondere Eignung zeigen (höhlenbäume für Fortpflanzungs- und Ruhestätten fehlen) wird ein ► Vorkommen ausgeschlossen Vanellus vanellus Kleinspecht Dryobates minor ► keine Betroffenheit Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag, Anlage 2 Art RL NRW Kuckuck Cuculus canorus 3 Mäusebussard Buteo buteo * Mehlschwalbe 3S Delichon urbica RL D V V - 34 - Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014) Vorkommen im UG Betroffenheit Den Kuckuck kann man in fast allen Lebensräumen, bevorzugt in Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten, lichten Wäldern sowie an Siedlungsrändern und auf Industriebrachen antreffen. Der Kuckuck ist ein Brutschmarotzer. Das Weibchen legt jeweils ein Ei in ein fremdes Nest von bestimmten Singvogelarten. Bevorzugte Wirte sind Teich- und Sumpfrohsänger, Bachstelze, Neuntöter, Heckenbraunelle, Rotkehlchen sowie Grasmücken, Pieper und Rotschwänze. Nach Ankunft aus den Überwinterungsgebieten erfolgt von Ende April bis Juli die Ablage von bis zu 20 Eiern. Der junge Kuckuck wirft die restlichen Eier oder Jungen aus dem Nest, und wird von seinen Wirtseltern aufgezogen. Spätestens im September sind die letzten Jungen flügge. Erwachsene Tiere sind Nahrungsspezialisten, die sich vor allem von behaarten Schmetterlingsraupen und größeren Insekten ernähren. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 ► keine Betroffenheit (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz gewisser Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. ► Vorkommen wird ausgeschlossen Der Mäusebussard besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern geeignete Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind. Bevorzugt werden Randbereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume, in denen der Horst in 10 - 20 m Höhe angelegt wird. Als Jagdgebiet nutzt der Mäusebussard Offenlandbereiche in der weiteren Umgebung des Horstes. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz grundsätzlich geeigneter Strukturen als anteiliges Jagd- und Nahrungshabitat weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. ► Vorkommen wird ausgeschlossen ► keine Betroffenheit Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen. Als Koloniebrüter bevorzugt sie frei stehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern und Städten. Die Lehmnester werden an den Außenwänden der Gebäude an der Dachunterkante, in Giebel-, Balkon- und Fensternischen oder unter Mauervorsprüngen angebracht. Industriegebäude und technische Anlagen (z. B. Brücken, Talsperren) sind ebenfalls geeignete Brutstandorte. Bestehende Kolonien werden oft über viele Jahre besiedelt, wobei Altnester bevorzugt angenommen werden. Große Kolonien bestehen in Nordrhein-Westfalen aus 50 bis 200 Nestern. Als Nahrungsflächen werden insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften in der Nähe der Brutplätze aufgesucht. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014) und zusätzlich erfolgte ein Nachweis der Art seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) im Nahbereich des Plangebietes als Nahrungsgast, sodass ein ► Vorkommen besteht Vorkommen im UG als Nahrungsgast ist bekannt. Der Verlust essenzieller Habitatstrukturen ist jedoch auszuschließen. Eine Verschlechterung möglicher lokaler Population ist nicht zu erwarten. ► keine Betroffenheit Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag, Anlage 2 Art Nachtigall Luscinia megarhynchos Rauchschwalbe RL NRW RL D 3 Milvus milvus Vorkommen im UG Betroffenheit Die Nachtigall besiedelt gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen und Dämme. Dabei sucht sie die Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen. Eine ausgeprägte Krautschicht ist vor allem für die Nestanlage, zur Nahrungssuche und für die Aufzucht der Jungen wichtig. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 0,2– 2 ha erreichen, bei maximalen Siedlungsdichten von über 10 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird in Bodennähe in dichtem Gestrüpp angelegt. Das Brutgeschäft beginnt im Mai, spätestens im Juli sind die Jungen flügge. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. Da auch die örtlichen Habitatstrukturen für diese Art keine besondere Eignung zeigen, wird ein ► Vorkommen wird ausgeschlossen ► keine Betroffenheit Vorkommen im UG als Nahrungsgast ist bekannt. Der Verlust essenzieller Habitatstrukturen ist jedoch auszuschließen. Eine Verschlechterung möglicher lokaler Population ist nicht zu erwarten. ► keine Betroffenheit V Die Rauchschwalbe kann als Charakterart für eine extensiv genutzte, bäuerliche Kulturlandschaft angesehen werden. Die Besiedlungsdichte wird mit zunehmender Verstädterung der Siedlungsbereiche geringer. In typischen Großstadtlandschaften fehlt sie. Die Nester werden in Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten (z. B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude) aus Lehm und Pflanzenteilen gebaut. Altnester aus den Vorjahren werden nach Ausbessern wieder angenommen. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014) und zusätzlich erfolgte ein Nachweis der Art seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) im Nahbereich des Plangebietes als Nahrungsgast, sodass ein ► Vorkommen besteht 2S 2 Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt das Rebhuhn offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege. Hier finden Rebhühner ihre vielfältige Nahrung sowie Magensteine zur Nahrungszerkleinerung. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden angelegt. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 ► keine Betroffenheit (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz gewisser Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. ► Vorkommen wird ausgeschlossen Der Rotmilan besiedelt offene, reich gegliederte Landschaften mit Feldgehölzen und Wäldern. Zur Nahrungssuche werden Agrarflächen mit einem Nutzungsmosaik aus Wiesen und Äckern bevorzugt. Jagdreviere können eine Fläche von 15 km² beanspruchen. Der Brutplatz liegt meist in lichten Altholzbeständen, an Waldrändern, aber auch in kleineren Feldgehölzen (1–3 ha und größer). Rotmilane gelten als ausgesprochen reviertreu und nutzen alte Horste oftmals über viele Jahre. Ab April beginnt das Brutgeschäft, spätestens Ende Juli sind alle Jungen flügge. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz grundsätzlich geeigneter Strukturen als anteiliges Jagd- und Nahrungshabitat weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. ► Vorkommen wird ausgeschlossen Perdix perdix Rotmilan Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014) 3S Hirundo rustica Rebhuhn - 35 - 3 ► keine Betroffenheit Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag, Anlage 2 Art RL NRW RL D - 36 - Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014) Vorkommen im UG Betroffenheit Schleiereule Tyto alba *S Die Schleiereule lebt als Kulturfolger in halboffenen Landschaften, die in engem Kontakt zu menschlichen Siedlungsbereichen stehen. Als Jagdgebiete werden Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von Wegen, Straßen, Gräben sowie Brachen aufgesucht. Geeignete Lebensräume dürfen im Winter nur für wenige Tage durch lang anhaltende Schneelagen bedeckt werden. Ein Jagdrevier kann eine Größe von über 100 ha erreichen. Als Nistplatz und Tagesruhesitz werden störungsarme, dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden genutzt, die einen freien Anund Abflug gewähren (z. B. Dachböden, Scheunen, Taubenschläge, Kirchtürme). Bewohnt werden Gebäude in Einzellagen, Dörfern und Kleinstädten. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz grundsätzlich geeigneter Strukturen als anteiliges Jagd- und Nahrungshabitat weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. ► Vorkommen wird ausgeschlossen ► keine Betroffenheit Schwarzspecht Dryocopus martius *S Als Lebensraum bevorzugt der Schwarzspecht ausgedehnte Waldgebiete, er kommt aber auch in Feldgehölzen vor. Ein hoher Totholzanteil und vermodernde Baumstümpfe sind wichtig, da die Nahrung vor allem aus Ameisen und holzbewohnenden Wirbellosen besteht. Die Brutreviere haben eine Größe zwischen 250-400 ha Waldfläche. Als Brut- und Schlafbäume werden glattrindige, astfreie Stämme mit freiem Anflug und im Höhlenbereich mind. 35 cm Durchmesser genutzt. Schwarzspechthöhlen haben im Wald eine hohe Bedeutung für Folgenutzer. Ab Ende März bis Mitte April erfolgt die Eiablage, bis Juni sind alle Jungen flügge. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. Da auch die örtlichen Habitatstrukturen für diese Art keine Eignung zeigen, wird ein ► Vorkommen ausgeschlossen ► keine Betroffenheit * Sperber leben in abwechslungsreichen, gehölzreichen Kulturlandschaften mit einem ausreichenden Nahrungsangebot an Kleinvögeln. Bevorzugt werden halb offene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln, Feldgehölzen und Gebüschen. Reine Laubwälder werden kaum besiedelt. Im Siedlungsbereich kommt er auch in mit Fichten bestandenen Parkanlagen und Friedhöfen vor. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz grundsätzlich geeigneter Strukturen als anteiliges Jagd- und Nahrungshabitat weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. ► Vorkommen wird ausgeschlossen ► keine Betroffenheit Sperber Accipiter nisus Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag, Anlage 2 Art RL NRW RL D - 37 - Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014) Vorkommen im UG Betroffenheit Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus * Teichrohrsänger sind in ihrem Vorkommen eng an das Vorhandensein von Schilfröhricht gebunden. Geeignete Lebensräume findet er an Fluss- und Seeufern, an Altwässern oder in Sümpfen. In der Kulturlandschaft kommt er auch an schilfgesäumten Gräben oder Teichen sowie an renaturierten Abgrabungsgewässern vor. Dabei können bereits kleine Schilfbestände ab einer Größe von 20 m² besiedelt werden. Die Brutreviere haben meist eine Größe von unter 0,1 ha, bei maximalen Siedlungsdichten bis zu 10 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird im Röhricht zwischen den Halmen in 60– 80 cm Höhe angelegt. Ab Ende Mai bis Mitte Juni erfolgt die Eiablage. Spätestens im August sind die letzten Jungen flügge. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. Da auch die örtlichen Habitatstrukturen für diese Art keine Eignung zeigen, wird ein ► Vorkommen ausgeschlossen ► keine Betroffenheit Turmfalke Falco tinnunculus VS Der Turmfalke kommt in offenen strukturreichen Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen vor. Selbst in großen Städten fehlt er nicht, dagegen meidet er geschlossene Waldgebiete. Als Nahrungsgebiete suchen Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen auf. In optimalen Lebensräumen beansprucht ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur 1,5-2,5 km² Größe. Als Brutplätze werden Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden (z. B. an Hochhäusern, Scheunen, Ruinen, Brücken), aber auch alte Krähennester in Bäumen ausgewählt Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014) und zusätzlich erfolgte ein Nachweis der Art seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) im Nahbereich des Plangebietes als Nahrungsgast, sodass ein ► Vorkommen besteht Vorkommen im UG als Nahrungsgast ist bekannt. Der Verlust essenzieller Habitatstrukturen ist jedoch auszuschließen. Eine Verschlechterung möglicher lokaler Population ist nicht zu erwarten. ► keine Betroffenheit * Er lebt in reich strukturierten Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot und gilt als ausgesprochen reviertreu. Besiedelt werden lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 25 - 80 ha erreichen. Als Nistplatz werden Baumhöhlen bevorzugt, gerne werden auch Nisthilfen angenommen. Darüber hinaus werden auch Dachböden und Kirchtürme bewohnt. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz grundsätzlich geeigneter Strukturen als anteiliges Jagd- und Nahrungshabitat weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. ► Vorkommen wird ausgeschlossen ► keine Betroffenheit Waldkauz Strix aluco Gemeinde Leopoldshöhe Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Artenschutzbeitrag, Anlage 2 Art RL NRW Waldohreule Asio otus RL D - 38 - Lebensraumansprüche (LANUV NRW, 2014) Vorkommen im UG Betroffenheit 3 * Als Lebensraum bevorzugt die Waldohreule halb offene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern. Darüber hinaus kommt sie auch im Siedlungsbereich in Parks und Grünanlagen sowie an Siedlungsrändern vor. Im Winterhalbjahr kommen Waldohreulen oftmals an gemeinsam genutzten Schlafplätzen zusammen. Als Jagdgebiete werden strukturreiche Offenlandbereiche sowie größere Waldlichtungen aufgesucht. In grünlandarmen Bördelandschaften sowie in größeren geschlossenen Waldgebieten erreicht sie nur geringe Siedlungsdichten. Als Nistplatz werden alte Nester von anderen Vogelarten (v. a. Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard, Ringeltaube) genutzt. Brutvorkommen im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet trotz grundsätzlich geeigneter Strukturen als anteiliges Jagd- und Nahrungshabitat weder bekannt noch aktuell durch die Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen. ► Vorkommen wird ausgeschlossen ► keine Betroffenheit 3 3 Der Kammmolch gilt als eine typische Offenlandart, die traditionell in den Niederungslandschaften von Fluss- und Bachauen an offenen Auengewässern (z. B. an Altarmen) vorkommt. In Mittelgebirgslagen werden außerdem große, feuchtwarme Waldbereiche mit vegetationsreichen Stillgewässern besiedelt. Sekundär kommt die Art in Kies-, Sand- und Tonabgrabungen in Flussauen sowie in Steinbrüchen vor. Offenbar erscheint die Art auch als Frühbesiedler an neu angelegten Gewässern. Die meisten Laichgewässer weisen eine ausgeprägte Ufer- und Unterwasservegetation auf, sind nur gering beschattet und in der Regel fischfrei. Als Landlebensräume nutzt der Kammmolch feuchte Laub- und Mischwälder, Gebüsche, Hecken und Gärten in der Nähe der Laichgewässer. Vorkommend im 3.Q des MTB 3918 (LANUV NRW, 2014), jedoch im Untersuchungsgebiet nicht bekannt. Da auch die örtlichen Habitatstrukturen für diese Art keine Eignung zeigen, wird ein ► Vorkommen ausgeschlossen ► keine Betroffenheit Amphibien Kammmolch Triturus cristatus Legende Rote Liste (RL) 0 ausgestorben oder verschollen Rote Liste D Rote Listen gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Ausgabe 2009 ff. (BfN, 2009) (http://www.bfn.de/0322_rote_liste.html) R durch extreme Seltenheit gefährdet Rote Liste NRW LANUV NRW (http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start) 1 vom Aussterben bedroht * Rastvögel und Wintergäste Eingestuft nach Rote Liste wandernder Vogelarten Deutschlands (Hüppop et al., 2012) 2 stark gefährdet MTB Messtischblatt der Topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 (TK25) 3 gefährdet 3.Q 3. Quadrant D Daten nicht ausreichend V Vorwarnliste * nicht gefährdet