Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
6,7 MB
Datum
16.03.2016
Erstellt
11.03.16, 10:52
Aktualisiert
11.03.16, 10:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
Entwurf zur Offenlage
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
Auftraggeber:
Gemeinde Leopoldshöhe
Kirchweg 1
33818 Leopoldshöhe
Verfasser:
Kortemeier Brokmann
Landschaftsarchitekten GmbH
Oststraße 92, 32051 Herford
Bearbeiter:
Dipl.-Ing. Sonja Deutzmann
Herford, März 2016
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
-I-
INHALTSVERZEICHNIS
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
2.
2.1
2.2
2.3
2.3.1
2.3.2
2.4
2.4.1
2.4.2
2.5
2.5.1
2.5.2
2.6
2.6.1
2.6.2
2.7
2.7.1
2.7.2
2.8
2.8.1
2.8.2
2.9
2.9.1
2.9.2
2.10
Einleitung ..............................................................................................................1
Inhalt und Ziele der Bauleitplanung .......................................................................1
Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren ........................................................2
Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger
Fachgesetze und Fachpläne ..................................................................................5
Berücksichtigung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes
einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne bei der Planung .................................7
Beschreibung und Bewertung der vorhandenen Umweltsituation und
der zu erwartenden Umweltauswirkungen ........................................................9
Methodische Vorgehensweise ...............................................................................9
Naturraum und potenzielle natürliche Vegetation ................................................10
Schutzgut Menschen, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt ......11
Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................11
Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................12
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt...........................................13
Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................13
Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................15
Schutzgut Boden ..................................................................................................20
Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................20
Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................21
Schutzgut Wasser ................................................................................................22
Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................22
Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................23
Schutzgut Klima / Luft ..........................................................................................24
Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................24
Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................25
Schutzgut Landschaft ...........................................................................................26
Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................26
Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................27
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter...........................................................27
Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................28
Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................28
Wechselwirkungen einschließlich kumulativer und synergetischer Auswirkungen .............................................................................................................28
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
- II -
3.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung einschließlich
in Betracht kommender Alternativen ...............................................................29
4.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen .........................................31
5.
Wichtigste methodische Merkmale sowie Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für die
Umweltprüfung ...................................................................................................33
6.
Nichttechnische Zusammenfassung ...............................................................34
7.
Literaturverzeichnis ...........................................................................................35
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb. 1
Abb. 2
Räumlicher Geltungsbereich der 22. FNP-Änderung der Gemeinde
Leopoldshöhe, unmaßstäblich .............................................................................1
Auszug aus der Bodenkarte (Geologischer Dienst NRW, 2003) im
Bereich des Plangebietes ..................................................................................20
TABELLENVERZEICHNIS
Tab. 1
Mögliche Auswirkungen von Bau, Anlage und Betrieb des Baugebietes ...........3
ANLAGENVERZEICHNIS
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Planungsrelevante Arten im 3. Quadrant des Messtischblatts 3918 „Bad
Salzuflen“ der TK25
Seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung nachgewiesene Arten
im Rahmen der Brutvogelkartierungen in 2015
Naturschutzfachliche Grundlagen............................................ 1:10.000 / 1:5.000
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
1.
Einleitung
1.1
Inhalt und Ziele der Bauleitplanung
-1-
Die Gemeinde Leopoldshöhe plant im Randbereich des Ortsteils Leopoldshöhe zwischen
dem Gieselmannkreisel und der neuen „Schötmarsche Straße (L 751n)“ die bedarfsgerechte Entwicklung von Wohnbauflächen für Ein- bis Zweifamilienhäuser sowie die additive
Entwicklung von Gewerbeflächen. Die genannten Planungen erfordern eine Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde, der die Flächen derzeit noch als „Fläche für die
Landwirtschaft“ abbildet. Diese soll als 22. FNP-Änderung durchgeführt werden, die sich
aufgrund der gleichzeitigen Rücknahme von Wohnbauflächen in zwei Teilflächen aufgliedert (siehe Abb. 1). Teilbereich A liegt am Ortsrand des Ortsteiles Schuckenbaum, Teilbereich B befindet sich im Ortsteil Krentrup und schließt unmittelbar an die Bebauung des
Ortsteiles Leopoldshöhe an.
Insgesamt stehen die Planungen im Kontext zu der der seitens der Gemeinde Leopoldhöhe
geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ innerhalb
des Teilbereichs B, die gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren durchgeführt werden
soll. Damit werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes zukünftig den FNPDarstellungen des insgesamt ca. 5 ha umfassenden Teilbereichs B entsprechen.
Teilbereich A
Teilbereich B
Abb. 1
Räumlicher Geltungsbereich der 22. FNP-Änderung der Gemeinde Leopoldshöhe,
unmaßstäblich
Im Gegenzug zu der anteilig geplanten Wohnbauflächenentwicklung wird aufgrund des
durch die Bezirksregierung Detmold im Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe
festgestellten Überhangs eine entsprechende Rücknahme von Wohnbauflächen im Teilbereich A vorgenommen. In diesem Teilbereich (ca. 2,9 ha) wird anstelle der bestehenden
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
-2-
Darstellung als „Wohnbaufläche“ zukünftig eine Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ erfolgen.
Im Zusammenhang mit der 22. FNP-Änderung ist gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung dient der frühzeitigen Berücksichtigung umweltrelevanter Gesichtspunkte im Planungsprozess und der sachgerechten Aufbereitung der
Umweltaspekte für die Abwägung. Die einzelnen Arbeitsschritte der Umweltprüfung sind
voll in das Bauleitplanverfahren integriert. Gemäß § 2a Abs. 2 BauGB werden die Ergebnisse der Umweltprüfung im Umweltbericht nach Anlage 1 des BauGB dokumentiert, der
einen gesonderten Teil der Planbegründung bildet.
Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG
wird zudem gleichzeitig geprüft, ob das Planvorhaben mit den gesetzlichen Vorgaben des
BNatSchG vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG bezieht sich diese Prüfung auf die
Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, die im vorliegenden Umweltbericht für den Ebene der Flächennutzungsplanung mit berücksichtigt werden.
1.2
Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren
Die durch die oben beschriebenen Planungen zu erwartenden Umweltauswirkungen lassen
sich insbesondere in folgende Wirkfaktoren differenzieren:
Erdbewegungen, Bodenauftrag, Geländemodellierung,
Versiegelung und Überbauung von Freiflächen bzw. Biotopstrukturen,
betriebsbedingte Lärm- und Schadstoffimmissionen.
Unter Verknüpfung dieser Wirkfaktoren mit den entsprechenden Bedeutungen und Empfindlichkeiten der gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB zu berücksichtigenden Belange,
können im Rahmen der Auswirkungsprognose die durch das Vorhaben entstehenden Beeinträchtigungen im Umweltbereich abgeschätzt werden. Dabei unterteilen sich die genannten Wirkfaktoren in anlage-, bau- und betriebsbedingte Faktoren. Sie können sich
demnach langfristig oder temporär auf die verschiedenen, im Weiteren als „Schutzgüter“
bezeichneten Belange auswirken. Unter Verknüpfung der Wirkfaktoren mit den entsprechenden Bedeutungen und Empfindlichkeiten der Schutzgüter
Mensch, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
Boden,
Wasser,
Klima und Luft,
Landschaft,
Kultur- und sonstige Sachgüter sowie
Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern,
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
-3-
können im Rahmen der Auswirkungsprognose die durch das Vorhaben entstehenden Beeinträchtigungen im Umweltbereich abgeschätzt werden, wobei erhebliche Umweltauswirkungen nicht grundsätzlich auszuschließen sind.
In diesem Zusammenhang liefert die folgende Tabelle einen Überblick über wesentliche
Wirkfaktoren und Wirkpfade sowie die darüber potenziell zu erwartende Betroffenheit der
verschiedenen Schutzgüter bei einer späteren Realisierung des Vorhabens. Dementsprechend sind für diese z. T. auch erst Wirkungen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu erwarten. Die standardisierte Übersicht dient nicht zuletzt der Ableitung der erforderlichen Prüfkriterien im Rahmen der Umweltprüfung bzw. der Ableitung des erforderlichen Untersuchungsrahmens.
Tab. 1
Mögliche Auswirkungen von Bau, Anlage und Betrieb des Baugebietes
Vorhabenbestandteile
Wirkfaktoren
Potenziell betroffene Schutzgüter
baubedingt
temporäre Flächenbeanspruchung
Biotopverlust / -degeneration
Beeinträchtigung / Zerschneidung von Lebensräumen
Temporäre Erschütterungen / Bodenvibration
durch Baustellenbetrieb und –verkehr
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Menschen, menschliche Gesundheit
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Beunruhigungen und Belästigungen
Baustelleneinrichtungen
Bauwerksgründungen
Eingriffe / Veränderungen in den Grundwasserständen und des Wasserhaushalts
Boden
Baustellenbetrieb
Bodendegeneration durch Verdichtung /
Veränderung etc.
Einfriedungen
Verunreinigung von Boden, Wasser und Luft
Beleuchtung
Temporäre visuelle und akustische Störungen
(Lärm und Licht), Blendwirkungen, Lärm- und Menschen, menschliche Gesundheit
Lichtverschmutzung
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Beeinträchtigung angestammter Lebensräu Landschaft
me durch Anlockungseffekte oder auch Vergrämung lichtempfindlicher Arten
Temporäre Staub- und Schadstoffimmissionen
Wasser
Klima und Luft
Menschen, menschliche Gesundheit
Klima und Luft
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
anlagebedingt
Flächenbeanspruchung / Biotopverlust / -degeneration
Flächenversiegelung
Potenzieller Lebensraumverlust
durch dauerhafte Über Zerschneidung / Barrierewirkungen, Einenbauung
gung von Lebensräumen
Entwässerungseinrich
Veränderung von Standortverhältnissen für
tungen
den Wasserhaushalt und den Bo Einfriedungen
den(Verringerung der Versickerungsrate,
Beleuchtung
Veränderung der Grundwasserverhältnisse,
Bodenverlust / -degeneration, Verunreinigun Visuelle räumliche und
gen etc.)
landschaftliche Verände-
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Klima und Luft
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
Vorhabenbestandteile
rungen
-4-
Wirkfaktoren
Potenziell betroffene Schutzgüter
Visuelle und akustische Störungen (Lärm und
Licht), Blendwirkungen, Lärm- und Lichtverschmutzung
Menschen, menschliche Gesundheit
Beeinträchtigung angestammter Lebensräume durch Anlockungseffekte oder auch Vergrämung lichtempfindlicher Arten
Landschaft
Veränderung kleinklimatischer Verhältnisse
Veränderung bis Verlust von lokalen Zirkulationssystemen
Verlust von prägenden Landschaftselementen
Veränderung von Landschaftsstrukturen
Beeinträchtigung des landschaftsästhetischen
Eigenwerts und des Landschaftserlebens
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Klima und Luft
Menschen, menschliche Gesundheit
Menschen, menschliche Gesundheit
Landschaft
Verlust / Beeinträchtigung von kulturhistorisch
Kultur- und sonstige Sachgüter
bedeutsamen Objekten / Flächen
betriebsbedingt
Betriebstätigkeiten
Ziel- und Quellverkehr
Barriereeffekte
Beleuchtung
Störungen und Immissionen
Störung / Beunruhigung und Vergrämung
durch Lärmimmissionen
Menschen, menschliche Gesundheit
Störung / Beunruhigung und Vergrämung
durch Lichtimmissionen und Blendwirkungen
Menschen, menschliche Gesundheit
Barrierewirkungen / Räumliche und optische
Trennwirkung
Minderung der Lebensraumeignung benachbarter Flächen
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Menschen, menschliche Gesundheit
Schadstoffablagerungen und Luftverschmutzung
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Klima und Luft
Im Rahmen der vorliegenden Umweltprüfung werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen unter Anwendung der Anlage 1 zum BauGB für die einzelnen Belange
geprüft und verbalargumentativ bewertet. Die Umweltprüfung bezieht sich gem. § 2 Abs. 4
BauGB auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise
verlangt werden kann.
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
1.3
-5-
Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger
Fachgesetze und Fachpläne
Nachstehend werden die für den Änderungsbereich und angrenzende Flächen wesentlichen Ziele des Umweltschutzes dargestellt, die sich aus einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplänen für den Raum ableiten lassen.
Regionalplanung
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld
(Bezirksregierung Detmold, 2004) werden derzeit beide Teilbereiche A und B als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ dargestellt. Gleiche Darstellung besteht überwiegend auch
für die angrenzenden Flächen.
Bauleitplanung
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe (1971), zuletzt geändert
mit der 21. Änderung vom 30.05.2014, wird der Teilbereich A (ca. 2,9 ha) derzeit flächendeckend als Wohnbaufläche dargestellt. Ein Bebauungsplan liegt für die Flächen nicht vor.
Die Teilfläche B wird als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. In Bezug auf die verbindliche Bauleitplanung wird der Standort bereits durch die beiden rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) und Nr. 06/06 „Schötmarsche Straße“
abgedeckt. Diese setzen die Flächen anteilig als „Allgemeines Wohngebiete“, „Grünfläche
(Zweckbestimmung Kinderspielplatz)“, „öffentliche Verkehrsfläche“, „Fläche für die Landwirtschaft“ sowie kleinräumig als „Ausgleichsmaßnahme“ fest.
Im Rahmen der 22. FNP-Änderung soll im Teilbereich A zukünftig eine flächige Darstellung
von „Fläche für die Landwirtschaft“ erfolgen. Für den Teilbereich B ist hingegen eine anteilige Darstellung von „Wohnbaufläche“, „Gewerblicher Baufläche“, „Fläche für den Gemeinbedarf“ und „Fläche für Aufschüttungen“ geplant, die die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geplante Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ schaffen werden. Mit Inkrafttreten dieses
Bebauungsplanes Nr. 05/04 werden die heute bestehenden Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 06/02 und Nr. 06/06 ersetzend überlagert.
Landschaftsplanung, Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Bereiche
(Darstellungen siehe Anlage 3)
Landschaftsplanung und naturschutzrechtliche Festsetzungen
Beide Teilflächen de2 22. FNP-Änderung liegen außerhalb der Grenzen des im Umfeld seit
dem 10.12.2001 rechtskräftigen Landschaftsplans Nr. 2 „Leopoldshöhe / OerlinghausenNord“ (Kreis Lippe, 2001). Andere naturschutzfachliche Festsetzungen sind ebenfalls nicht
vorhanden.
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
-6-
Im Umfeld unterliegen die jeweils südlich an die Teilflächen angrenzenden Bereiche einer
Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet, die dem weiträumig abgegrenzten „LSG Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osning-Vorbergen sowie Ravensberger Hügelland
(Nr. 2.2-1)“ zugeordnet werden. Dieses LSG setzt sich rund um Leopoldshöhe weiträumig
fort und bindet entlang der Bachtäler sowie in Waldbereichen des Ravensberger Hügellandes und des Teutoburger Waldes die kleinräumigeren „Kernzonen“ in Form von verschiedenen „Landschaftsschutzgebieten mit besonderen Festsetzungen“ ein.
Natura2000-Gebiete
Bereiche, die als FFH-und Vogelschutzgebiete dem europäischen Schutzgebietssystem
„Natura2000“ zugeordnet werden, sind im Raum rund um Leopoldshöhe nicht vorhanden
(LANUV NRW, 2015).
Gesetzlich geschützte Biotope
Nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 62 LG NW gesetzlich geschützten Biotope sind weder innerhalb des Änderungsbereichs noch im Nachbereich der beiden Teilflächen kartiert (LANUV
NRW, 2015).
Biotopkataster des LANUV NRW
Schutzwürdige Biotope, die im Biotopkataster des LANUV NRW (2015) geführt werden,
sind ebenfalls weder innerhalb des Änderungsbereichs noch im Nachbereich der beiden
Teilflächen abgegrenzt.
Biotopverbundfläche des LANUV NRW
Im Kontext „landesweiter Biotopverbund“ übernehmen die unmittelbaren Planflächen nach
Einstufung des LANUV NRW (2015) keine besondere Funktion.
In diesem Zusammenhang übernehmen im Umfeld der Änderungsbereiche insbesondere
die örtlichen Gewässerläufe eine „besondere Bedeutung“. Dazu gehört beispielsweise der
südlich der Teilfläche A verlaufende Mühlenbach oder auch die Strukturen entlang des ca.
250 m südlich des Teilbereichs B verlaufenden „Bentgrabens“, der im Oberlauf in Leopoldshöhe als „Eselsbach“ bezeichnet wird. Beide Bereiche werden über die Biotopverbundfläche VB-DT-3917-041 abgedeckt.
Wasserwirtschaft
Im direkten Änderungsbereich sind keine Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiete festgesetzt. Als gesetzliches Überschwemmungsgebiet übernehmen die beiden Teilflächen
ebenfalls keine Funktion (MKULNV NRW, 2015).
Das nächstgelegene Schutzgebiet ist das Heilquellenschutzgebiet „Bad Oeynhausen-Bad
Salzuflen“, dessen äußere Schutzzone (Zone 4) ca. 300 m östlich des Teilbereichs B beginnt (siehe Anlage 2).
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
-7-
Bau- und Bodendenkmale
Innerhalb der Teilflächen, die in den Änderungsbereich mit eingebunden werden, sind gemäß aktuellem Kenntnisstand keine Bau- und Bodendenkmale bekannt. Hinweise auf archäologische Funde liegen ebenfalls nicht vor.
Altlasten
Ein Vorkommen von Altlasten ist gemäß aktuellem Kenntnisstand im Änderungsbereich
nicht bekannt.
1.4
Berücksichtigung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne bei der Planung
Die Ziele des Umweltschutzes mit allgemeiner Gültigkeit für das Plangebiet ergeben sich
insbesondere aus den europäischen und deutschen Gesetzgebungen. Besonders hervorzuheben sind hier z. B.:
die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 14
und § 15 BNatSchG),
die Bestimmungen zum Artenschutz gem. §§ 7, 44 und 45 BNatSchG,
Belange des Bodenschutzes (§ 1a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)),
Belange des Gewässerschutzes (§ 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Landeswassergesetz (LWG)),
die Anforderungen des § 51a LWG zur Rückhaltung und, soweit möglich, zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser,
Belange des Immissionsschutzes (§ 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in
Verbindung mit den entsprechenden Rechtsverordnungen).
Auf die genannten sowie weitere rechtliche Belange und Anforderungen wird im Einzelnen
in den folgenden Kapiteln der „schutzgutbezogenen“ Raumanalyse und Auswirkungsprognose eingegangen. Auf den Kontext der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne wurde bereits in Kap. 1.3 hingewiesen. Dem Vermeidungsgrundsatz der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 14 und § 15 BNatSchG) wird insofern anteilig bereits Rechnung getragen, als
dass mit der Standortwahl und Ausgestaltung des Plangebietes -und dabei insbesondere
den Flächen im Teilbereich B, die eine später Überbauung vorbereiten- keine direkten Inanspruchnahmen oder erheblichen Beeinträchtigungen von
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
-8-
Natura-2000-Gebieten,
Naturschutzgebieten,
Landschaftsschutzgebieten,
geschützten Landschaftsbestandteilen,
besonders geschützten Biotopen gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 62 LG NW,
Naturdenkmalen,
Biotopkatasterflächen,
bedeutsamen Biotopverbundflächen oder auch
Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie
Bau- und Bodendenkmalen
bewirkt werden. Zudem werden im Gegenzug zu der Neuausweisung von Bauflächen im
Teilbereich B (Wohnen, Gewerbe und auch Sonderbauflächen) auch an anderer Stelle
(Teilbereich A) Darstellungen von Wohnbauflächen zurückgenommen, sodass auch dahingehend dem Vermeidungsgrundsatz nachgekommen wird. Im Bereich dieser Wohnbauflächenrücknahme wird es folgerichtig zu einer Sicherung des Status quo kommen, sodass
die städtebauliche Zielsetzung des Flächennutzungsplanes zukünftig keine Überbauung
mehr zulässt. Im Rahmen der vorliegenden Unterlagen beziehen sich damit die mit den
Planungen verbundenen möglichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen auf den Teilbereich B. Im Teilbereich A können erhebliche nachteilige Veränderungen durch Versiegelungen etc. ausgeschlossen werden, sodass die weitere schutzgutbezogene Beschreibung
und Bewertung der vorhandenen Umweltsituation und der zu erwartenden Umweltauswirkungen in Kap. 2 im Wesentlichen auf den Teilbereich B der 22. FNP-Änderung bezieht.
Ergänzend dazu werden -soweit es für die Ebene der Flächennutzungsplanung möglich istweitere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für die einzelnen Schutzgüter ausgearbeitet und benannt, um die Ziele und Umweltbelange entsprechend zu berücksichtigen.
Dahingehend differenzierte Maßnahmendetails sind Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung und damit beispielsweise dem Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am
Gieselmannkreisel“ zu entnehmen, der für den Teilbereich B der 22. FNP-Änderung im
Parallelverfahren Aufstellung werden soll.
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
-9-
2.
Beschreibung und Bewertung der vorhandenen Umweltsituation
und der zu erwartenden Umweltauswirkungen
2.1
Methodische Vorgehensweise
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgen gemäß der Vorgaben des § 1 Abs. 6 BauGB eine
Darstellung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege und die Beurteilung der umweltbezogenen Auswirkungen auf die Belange
Menschen, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
Tiere, Pflanze und biologische Vielfalt,
Boden,
Wasser,
Klima und Luft,
Landschaft,
Kultur- und sonstige Sachgüter sowie auf die
Wechselwirkungen zwischen diesen einzelnen Belangen.
Im Zusammenhang mit den einzelnen Belangen, die im Weiteren als „Schutzgüter“ bezeichnet werden, werden dabei u.a. auch
Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
die Nutzung erneuerbarer Energie sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie,
die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität,
die Belange der Land- und Forstwirtschaft,
sowie die Belange des Hochwasserschutzes
berücksichtigt. Die Erfassung und Bewertung der Bestandssituation der Schutzgüter erfolgt
auf der Grundlage der Auswertung vorhandener Unterlagen sowie eigener Erhebungen.
Weiterhin erfolgte in diesem Zusammenhang auch eine Auswertung der Darstellungen von
Fachplänen (siehe Kap. 1.3).
Die folgende Schutzgutbetrachtung wird anhand von Kriterien vorgenommen, die aus den
gesetzlichen Vorgaben und planungsrechtlichen Zielsetzungen abgeleitet werden. Mit diesen Kriterien werden Bedeutungen des Schutzgutes und Empfindlichkeiten gegenüber dem
Vorhaben beschrieben und anschließend bewertet.
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
2.2
- 10 -
Naturraum und potenzielle natürliche Vegetation
Das Plangebiet liegt flächendeckend im Landschaftsraum „Lippisches Flachhügelland (LRIV-020)“, der zu der Großlandschaft „Weserbergland“ gehört, die in der naturräumlichen
Haupteinheit „Ravensberger Hügelland (531)“ mit der Untereinheit „Herforder Platten- und
Hügelland (531.23)“ liegt (LANUV NRW, 2015). Das lippische Flachhügelland bildet ein
leicht gewelltes und etwas von Norden nach Süden ansteigendes Gebiet, das sich zwischen Werretal und Osning-Höhenzug erstreckt.
Die Höhen liegen zwischen 78 m über NN im Norden und 153 m im Süden. Insgesamt ist
der Raum deutlich bis stark zertalt, wobei die örtlichen Hartgesteine des Keupers häufig
Geländerücken bilden und die Jura-Tongesteine eher zu flacheren Formen neigen. Damit
bildet der Bereich in der Summe das vielfältige Landschaftsbild eines Hügel- bis Hochflächenlandes mit flachwelligen bis ebenen Bereichen ab. Der nördliche Bereich von Herford
bis Leopoldshöhe besitzt dabei hochflächenartigen Charakter mit breiteren, nicht sehr tief
eingeschnittenen Tälern und nur geringen absoluten Höhenunterschieden.
Die potentielle natürliche Vegetation des Gebietes besteht vorwiegend aus FlattergrasBuchenwald (stellenweise Perlgras-Buchenwald). Die Keuper-Sandsteinrücken sind hingegen Standorte der artenarmen Hainsimsen-Buchenwälder. Lokale Bedeutung haben der
Trockene Eichen-Buchenwald und der Artenreiche Hainsimsen-Buchenwald (stellenweise
Perlgras-Buchenwald). Heute ist der Waldbestand im Lippischen Flachhügelland jedoch
stark reduziert und zeigt im Wesentlichen große Ackerflächen, in die nur einzelne größeren, z. T. alte Laubwaldkomplexe eingestreut sind. Zusätzlich gliedern teilweise naturnahe
Bachsysteme (Hellebach, Bexterbach, Sieksbach, Windwehe, Mühlenbach und Heipkerbachsystem) mit ihren Nebenbächen den Raum.
Neben größeren Städten wie Bielefeld, Herford und Bad Oeynhausen sind zudem auch
mehrere kleinere Städte vorhanden. Zusätzlich sind zahlreiche Einzelhöfe und Einzelhofgruppen als typische Besiedlungsformen vorzufinden (LANUV NRW, 2015).
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
2.3
- 11 -
Schutzgut Menschen, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
Bei dem Schutzgut Mensch steht die Wahrung der Gesundheit und des Wohlbefindens der
Menschen im Vordergrund. Die planungsrelevanten Werte und Funktionen lassen sich den
Teilschutzgütern Wohnen und (landschaftsbezogene) Erholung zuordnen.
2.3.1
Vorhandene Umweltsituation
Innerhalb der für die 22. FNP-Änderung vorgesehenen Teilbereiche liegen mit Ausnahme
einer Kindertagesstätte im Randbereich der Teilfläche B keine (Wohn)Siedlungsflächen
vor. Umliegend schließt sich jedoch an beide Teilbereiche unmittelbar nordwestlich der
gewachsene Siedlungsrand von Leopoldshöhe bzw. Schuckenbaum mit überwiegend
Wohnbebauung an. Diese werden im Umfeld des Teilbereichs A im Wesentlichen über den
Bebauungsplan Nr. 08/10 „Brunsheide-Süd“ planungsrechtlich als „Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 4 BauGB festgesetzt. Nach der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm - TA Lärm“ oder auch DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) sind in diesen Bereichen Grenz- und Orientierungswerte für den Beurteilungspegel von Immissionsorten außerhalb von Gebäuden von 55dB(A) tags bzw. 40dB(A) nachts einzuhalten.
Die im südöstlichen Raum vorhandenen Streubebauungen sind hingegen dem baulichen
Außenbereich zuzuordnen, der hinsichtlich seines Schutzanspruchs i.d.R. einem „Mischgebiet“ gleichgesetzt wird. Laut „Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm“
wie auch der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) sind für diese Grenz- und Orientierungswerte für den Beurteilungspegel von Immissionsorten außerhalb von Gebäuden
60dB(A) tags bzw. 45dB(A) nachts zu berücksichtigen.
Im nordwestlichen Umfeld des Teilbereichs B werden die Wohnbebauungen über den Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) als „Allgemeines Wohngebiet“ gem.
§ 4 BauGB festgesetzt, sodass auch in diesen Bereichen Grenz- und Orientierungswerte
für den Beurteilungspegel von Immissionsorten außerhalb von Gebäuden von 55dB(A) tags
bzw. 40dB(A) nachts einzuhalten sind (siehe oben). Die örtliche Kindertagesstätte liegt im
derzeit im baulichen Außenbereich.
Erhebliche Vorbelastungen sind innerhalb der beiden Teilbereiche nicht vorhanden. Gewisse Beeinträchtigungen gehen schon heute von den umliegenden Verkehrsachsen und
Straßenanbindungen, wie etwa der im Randbereich der Teilflächen B verlaufenden neuen
„Schötmarsche Straße (L751n)“ aus.
Besondere Funktionen für die landschaftsgebundene Erholungsnutzung sind innerhalb der
Planflächen nicht vorhanden. Angrenzend wird die alte, heute für den Durchgangsverkehr
abgebundene „Schötmarsche Straße“ nördlich des Teilbereichs B relativ gut von Fußgängern und Radfahrern genutzt.
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
2.3.2
- 12 -
Zu erwartende Umweltauswirkungen
Durch die Rücknahme von Wohnbauflächen im Teilbereich A wird zwar der im Siedlungsbereich Leopoldshöhe-Schuckenbaum mögliche Anteil für weitere Wohnraumentwicklung
reduziert, diese Reduzierung führt jedoch zu keinen negativen Beeinträchtigungen für das
Schutzgut vor Ort. Zudem wird sich aufgrund der gleichzeitig erfolgenden Neudarstellung
von Wohnbauflächen im Teilbereich B das mögliche Potenzial zur Wohnbauflächenentwicklung im Gemeindegebiet insgesamt nicht negativ verändern. Vielmehr wird durch die
22. FNP-Änderung gesamträumlich gesehen nur eine Verlagerung der Siedlungsansätze
bewirkt.
Für den Teilbereich B ist jedoch ergänzend zu berücksichtigen, dass neben den Entwicklungen von „Wohnbauflächen“ dort auch „Gewerbliche Bauflächen“, „Flächen für den Gemeinbedarf“ und „Flächen für Aufschüttungen“ geplant sind, die die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
schaffen sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass duch die Trennung von „Wohnbauflächen“ und „Gewerblichen Bauflächen“ mittels einer Darstellung von „Flächen für Aufschüttungen“ bereits eine gewisse Minderung möglicher Beeinträchtigungen durch die unterschiedlichen Ansprüche der jeweiligen Nutzungsformen (Wohnen / Gewerbe) ermöglicht
wird. Unabhängig davon ist gerade auch für die umliegenden Wohnbebauungen zur berücksichtigen, dass durch die innerhalb des Änderungsbereichs vorbereiteten baulichen
Neuordnungen zumindest zwischenzeitlich (z. B. während der Bauphasen) Lärm-, Staubund Schadstoffemissionen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Ein Anstieg
betriebsbedingter Geräusch- und Lichtemissionen sowie Emissionen durch innerbetriebliche KFZ-Bewegungen oder auch Ziel- und Quellverkehr ist ebenfalls möglich, sodass es im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung über entsprechende Festsetzungen sicherzustellen ist (ggf. Immissionsgutachten), dass mögliche Verursachungsquellen keine erhebliche
Störungen für Wohn- und Wohnumfeldfunktionen bilden und die zu berücksichtigenden
Grenz- und Orientierungswerte eingehalten werden.
Unter der Voraussetzung, dass auf der nachfolgenden Planungsebene entsprechende
Festsetzungen getroffen und Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt
werden, ist davon auszugehen, dass die mit dem Planvorhaben für das Schutzgut verbundenen Beeinträchtigungen in der Summe so gemindert werden können, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die Kompensationserfordernisse im Sinne des
§ 15 BNatSchG erfüllt werden.
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
2.4
- 13 -
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt bilden den biotischen Bestandteil
des Naturhaushaltes. Die Betrachtung der Schutzgüter bezieht sich daher im Wesentlichen
auf international und national ausgewiesene Schutzgebiete, naturschutzfachlich wertvolle
Bereiche, bedeutsame Biotop- und Nutzungsstrukturen und auf artenschutzrechtlich relevante Tier- und Pflanzenarten bzw. Fragestellungen.
2.4.1
Vorhandene Umweltsituation
Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Bereiche
Beide Teilbereiche, die in die 22. FNP-Änderung eingebunden werden, liegen außerhalb
der Grenzen eines Landschaftsplanes und unterliegen auch keiner anderen naturschutzfachlichen Festsetzung. Ein Vorkommen von gesetzlich geschützten Biotopen oder anderen naturschutzfachlich wertvollen Bereichen ist innerhalb der Planflächen ebenfalls nicht
bekannt. Für die im Umfeld des Änderungsbereichs bestehenden Schutzausweisungen etc.
wird im Kap. 1.3 verwiesen.
Biotop- und Nutzungsstrukturen
Die Biotop- und Nutzungsstrukturen im Teilbereich A der 22. FNP-Änderung werden mit
Ausnahme einer im Südosten gelegenen Hofstelle landwirtschaftlich in Form von Acker
genutzt. Gleiches gilt für den Teilbereich B, der ergänzend zur Ackernutzung im westlichen
Randbereich eine Kindertagesstätte einbindet. Gliedernde Kleinstrukturen in Form von
Gehölzen, Baumreihen etc. sind innerhalb der Änderungsbereiche nicht vorhanden. Beide
Teilbereiche grenzen unmittelbar südöstlich an geschlossene Bebauungen und Siedlungsflächen an.
Tiere und Pflanzen
Anhand der örtlichen Biotopstrukturen sowie Hinweisen entsprechender Fachinformationssysteme lassen sich bereits fundierte Abschätzungen in Bezug auf ein (potenzielles) Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten im Untersuchungsraum ableiten. Dabei geht es zum
einen um das Arteninventar insgesamt, welches den ökologischen Wert des Plangebietes
widerspiegelt. Zum anderen betrifft die Betrachtung insbesondere auch solche Arten, die
gemäß § 7 BNatSchG besonders und streng geschützt sind.
Dabei bieten die den Änderungsbereich prägenden Biotopstrukturen (siehe oben) beider
Teilflächen im Wesentlichen Habitatstrukturen für Offenlandarten. Die innerhalb des Plangebiets gelegenen Gebäude, Gärten und Baumstandorte zeigen nur sehr kleinräumig
Rückzugsstrukturen. Zudem ist aufgrund ihrer randlichen Lage und bestehenden Nutzung
davon auszugehen, dass diese im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung konzeptionell
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
- 14 -
eingebunden und erhalten werden. Gewässer oder andere Bereiche für feuchteliebende
Arten sind hingegen nicht vorhanden.
Mit Blick auf die räumliche Gesamtsituation ist dabei davon auszugehen, dass sich die
mögliche Tierartenzusammensetzung aufgrund der intensiven Flächennutzung sowie der
engen An- bzw. Einbindung in den Siedlungsraum und den damit einhergehenden Störeinflüssen und visuellen Barrierewirkungen etc. auf einzelne, eher weit verbreitete „Allerweltsarten“ reduziert. Auch ein Vorkommen besonders und streng geschützter Pflanzenarten
wird aufgrund der intensiven Nutzung als unwahrscheinlich ausgeschlossen, sodass das
Artenspektrum voraussichtlich auf unempfindlichere Kleinsäuger, Vogelarten oder auch
einzelne Fledermäuse reduziert.
In Bezug auf vorhandene Daten liefert das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in
Nordrhein-Westfalen“ in der weiträumigen Betrachtung des örtlichen Messtischblattausschnitts der TK25 (Blatt-Nr. 3918 „Bad Salzuflen“, 3. Quadrant) insgesamt 26 Arthinweise
(siehe Anlage 1). Diese teilen sich auf in 2 Säugetierarten (Fledermäuse), 23 Vogelarten
sowie eine Amphibienart (LANUV NRW, 2014). Konkrete Nachweise dieser Arten sind jedoch im Raum laut Datensammlung „@LINFOS-Landschaftsinformationssystem“ (LANUV
NRW, 2015) bisher nicht erfolgt. Im Rahmen der gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
durchgeführten Beteiligungsverfahren zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Leopoldshöhe wurden ebenfalls keine Hinweise auf bekannte Vorkommen von
Arten im Raum abgegeben.
Unabhängig davon wurde zur Vorbereitung der innerhalb des Teilbereichs B seitens der
Gemeinde im Parallelverfahren geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04
bereits im Jahr 2015 eine Brutvogelkartierung durchgeführt. Im Ergebnis wurden 22 Vogelarten nachgewiesen (Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung, 2016). Von diesen traten 13
Arten innerhalb des Plangebiets und angrenzender Bereiche als Brutvögel auf. 9 weitere
Arten nutzten das Gebiet zur Nahrungssuche (siehe Anlage 2). Horste wurden nicht nachgewiesen.
Überwiegend wurden dabei relativ weite verbreiteten „Allerweltsarten“, wie z. B. Amsel,
Kohlmeise oder Elster nachgewiesen. Als in NRW „planungsrelevante“ Arten, die im Rahmen von Planungen besonders zu berücksichtigen sind, wurden die 5 Arten Feldlerche,
Feldsperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke nachgewiesen. Von diesen
wird die nördlich des Plangebietes brütende Feldlerche in der örtlichen kontinentalen biogeographischen Region in einen „ungünstigen“ Erhaltungszustand eingestuft. Gleiches gilt
mit Ausnahme des Turmfalken („günstiger“ Erhaltungszustand) auch für die als Nahrungsgäste im Raum erfassten Arten Feldsperling, Mehlschwalbe und Rauchschwalbe (LANUV
NRW, 2014).
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
- 15 -
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt gilt als eine der Grundvoraussetzungen für die Stabilität von Ökosystemen. Deutschland hat sich als Mitunterzeichner der Biodiversitäts-Konvention verpflichtet, die Artenvielfalt im eigenen Land zu schützen und ist diesem Auftrag u. a. durch
die Berücksichtigung der biologischen Vielfalt im § 1 BauGB nachgekommen. Bei der Beurteilung der Biodiversität sind unterschiedliche Ebenen wie genetische Variation, Artenvielfalt und Biotop- bzw. Ökosystemvielfalt zu beurteilen.
Dabei sind bezüglich der genetischen Variationen innerhalb des Änderungsbereichs nur
allgemeine Rückschlüsse möglich. Grundsätzlich gilt, wie sowohl für alle landwirtschaftlich
intensiv genutzten Flächen als auch schon vorgeprägte siedlungsnahe Bereiche, dass gegenüber dem natürlichen Potenzial von einer Verringerung der genetischen Vielfalt, möglicher Artenzusammensetzungen sowie der Biotop- bzw. Ökosystemvielfalt auszugehen ist.
Sowohl die intensive landwirtschaftliche Flächennutzung als auch anteilig im Teilbereich B
bestehende Bebauungen und Versieglungen tragen zu einer Veränderung der natürlichen
Standortbedingungen bei. Zusätzlich führen die umliegenden Straßen und Bebauungen
speziell im Teilbereich B zu einer gewissen „Isolation/Verinselung“ des Plangebietes.
Dementsprechend sind beide Teilbereich, die in die 22. FNP-Änderung eingebunden sind,
hinsichtlich der biologischen Vielfalt bereits als relativ „gering bedeutsam“ einzustufen. Relevante Wechselwirkungskomplexe sind nicht vorhanden.
2.4.2
Zu erwartende Umweltauswirkungen
Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Bereiche
Eine Betroffenheit von Schutzgebieten und/oder anderen naturschutzfachlich wertvollen
Bereichen ist im Rahmen der Planungen nicht gegeben. Erhebliche Beeinträchtigungen
sind auszuschließen.
Biotop- und Nutzungsstrukturen
Mit der angestrebten FNP-Änderung wird im Teilbereich A durch die Rücknahme von
„Wohnbauflächen“ und alternative Neudarstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ eine
Sicherung vorhandener Strukturen bewirkt. Nachteilige Veränderungen sind zu erwarten.
Innerhalb des Teilbereiches B werden hingegen durch die geplanten Neudarstellungen, die
eine spätere Bebauung der Flächen ermöglichen, nachhaltige Verluste der örtlichen Biotopstrukturen vorbereitet. Betroffen sind dabei fast ausschließlich landwirtschaftliche Offenlandbereiche in Form von Acker. Der Verlust dieser Freiflächen ist hingegen im Zuge einer
Eingriffsbilanzierung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) nach
anerkannten Bewertungssystemen zu bilanzieren und entsprechend der Eingriffsregelung
des § 15 BNatSchG zu kompensieren. Für die ergänzend in den Änderungsbereich einbezogene Kindertagestätte sind keine Veränderungen zu erwarten.
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
- 16 -
In diesem Zusammenhang wird es mit Blick auf die Örtlichkeit als grundsätzlich möglich
erachtet, die in der Summe mit den Planungen entstehenden Wertverluste mit Hilfe zielgerichteter Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, so auszugleichen, dass die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden und keine erheblichen
Beeinträchtigungen verbleiben. Grundsätzlich sind Flächenversiegelungen auf ein unbedingt erforderliches Maß zu reduzieren.
Tiere und Pflanzen
Unabhängig von dem jeweiligen Biotopwert wird im Rahmen der 22. FNP-Änderung anteilig
auch die Veränderung bzw. der Verlust von Lebensraumfunktionen vorbereitet.
Dabei sind erneut die zu erwartenden Umweltauswirkungen für den Teilbereich A als unkritisch einzustufen, da die Planungen nur zu einer Sicherung des Status quo beitragen werden. Hingegen bereiten die Neudarstellungen im Teilbereich B Strukturverluste für Offenlandarten vor (siehe auch Kap. 2.4.1).
Dabei ist hinsichtlich des potenziell im Raum vorkommenden Artenspektrums zu relativieren, dass aufgrund der engen Anbindung an den Siedlungsraum sowie der überwiegend
intensiven landwirtschaftlichen Nutzung eher unempfindliche und relativ weit verbreitete
„Allerweltsarten“ den Raum nutzen werden, die die bestehenden Störeinflüsse und visuellen
Barrierewirkungen gewohnt sind. Zu diesen können beispielsweise in NRW aufgrund ihrer
Häufigkeit als „ungefährdet“ geltende Kleinsäuger wie Mäuse, Kaninchen und Igel oder
auch verbreiterte Vogelarten wie Amsel, Buchfink oder Elster etc. gehören, wie sie überwiegend auch im Rahmen der Brutvogelerhebungen seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen wurden (siehe Anlage 2).
Da die lokalen Populationen solcher „Allerweltsarten“ i. d. R. großflächig abzugrenzen sind
und erfahrungsgemäß hohe Individuenzahlen zeigen, würden die mit dem Planvorhaben
verbundenen möglichen Beeinträchtigungen von Teilhabitaten nur einen Bruchteil lokaler
Populationen betreffen, sodass eine Verschlechterung des jeweiligen Erhaltungszustands
ausgeschlossen werden kann. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass auch für
diese Arten im Rahmen einer späteren Baufeldfreimachung die Vorgaben des § 39
BNatSchG zum Ausschluss baubedingter Tötungsrisiken einzuhalten sind. Dementsprechend sind u. a. Fällungen, Rückschnitt oder auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken,
lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen zwischen dem 1. März und
30. September verboten. Außerhalb dieser Zeit wird ein Ausweichen der für den Siedlungsraum bzw. Siedlungsrand typischen Arten in umliegend verbleibende Bereiche als möglich
erachtet, zumal diese bei der Wahl ihrer Brutplätze relativ flexibel sind.
Unter der Voraussetzung, dass solche Vermeidungsmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entsprechend konkretisiert werden, ist in der Summe davon auszugehen, dass die ökologische Funktion des Raums für potenziell vorkommende, weit verbreite-
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
- 17 -
te Arten gewahrt bleiben kann und Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15
BNatSchG erfüllt werden können. Ergänzend sin die nachstehenden Hinweise zum „Besonderer Artenschutz“ zu berücksichtigen.
Besonderer Artenschutz
Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG
ist speziell zu prüfen, ob das Planvorhaben mit den artenschutzrechtlichen Vorgaben des
BNatSchG vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG bezieht sich diese Prüfung auf die
Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten. In diesem Zusammenhang ist auszuschließen, dass
wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten verletzt oder getötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden [§ 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG],
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich gestört1 werden [§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG],
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört
werden [§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG] als auch dass
wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie
oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört werden (Zugriffsverbote) [§ 44 Abs. 1 Nr. 4
BNatSchG].
Analog zu dem oben beschriebenen Punkt „Tiere und Pflanzen“ gilt, dass durch die Neudarstellungen der vorliegenden FNP-Änderung innerhalb des Teilbereichs A keine negativen Umweltauswirkungen entstehen werden.
Für den Teilbereich B gilt hingegen, dass aufgrund der mit den Planungen vorbereiteten
Verluste potenzieller Habitatstrukturen für Offenlandarten sicherzustellen ist, dass auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung die Vorgaben des § 44 BNatSchG eingehalten werden
können. Dabei lassen sich die möglichen vorhabenbedingten Beeinträchtigungen unter
Einbezug der Hinweise des LANUV NRW (2014) zur Verbreitung von Arten im Raum (siehe Anlage 1) sowie der Kenntnisse über ihre jeweiligen Lebensraumansprüche bereits
deutlich eingrenzen. Auch die ergänzende Berücksichtigung der Ergebnisse aus der im
Jahr 2015 vorsorglich für die verbindliche Bauleitplanung vorgenommenen Brutvogelkartierung (siehe Kap. 2.4.1) sowie der vorhandenen Vorbelastungen im Raum ermöglichen eine
weitere Einschränkung der möglicherweise betroffenen Arten im Raum. Zu den möglichen
„Konfliktarten“ gehören insbesondere die im Teilbereich B in 2015 nachgewiesenen planungsrelevanten Vogelarten Feldlerche, Feldsperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und
Turmfalke (siehe Anlage 2). Darüber hinaus ist auch eine Beeinträchtigung der im Mess-
1 eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
- 18 -
tischblatt bekannten Fledermausarten Kleine Bartfledermaus und Zwergfledermaus grundsätzlich möglich. Das Vorkommen Kammmolches (siehe Anlage 1) wird hingegen aufgrund
fehlender Habitateignung ausgeschlossen.
Für die selektierten Vogel- und Fledermausarten ist hingegen sowohl zwischen möglichen
Beeinträchtigungen oder Verlusten von Jagd- und Nahrungshabitaten als auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu unterscheiden. Zusätzlich ist zu differenzieren, ob die Planungen essentielle Habitatstrukturen betreffen werden, durch deren Wegfall eine erfolgreiche
Reproduktion in Fortpflanzungsstätten nicht mehr erfolgen kann (LANA, 2010).
Unter Einbezug der vorliegenden Daten und allgemeinen Kenntnisse über die Arten kann
dabei für die den Raum potenziell bzw. nachweislich nutzenden „Konfliktarten“ davon ausgegangen werden, dass die Planungen keine Verluste essentieller Habitatbestandteile bewirken werden. Da Fledermäuse relativ große Aktionsradien zeigen, wird die Überplanung
der landwirtschaftlichen Freiflächen (ca. 4,8 ha) nur zu gewissen Einschränkungen potenzieller Jagd- und Nahrungshabitaten führen. Unter Einbezug der gesamträumlichen Situation mit den bestehenden Vorbelastungen und den insbesondere südöstlich und nördlich
ausreichend verbleibenden Freiflächen wird ein ggf. erforderliches Ausweichen der den
Raum nutzenden Einzelindividuen möglich sein. Eine Verschlechterung lokaler Population
wird ausgeschlossen.
Unabhängig davon sind additive Störungen durch Licht soweit wie möglich zu reduzieren.
Für unvermeidbare Lichtquellen sind möglichst geringe Leuchtpunkthöhen sowie geschlossene Lampengehäuse mit nach unten ausgerichteten Lichtkegeln zu wählen. Ergänzend
wirkt sich der Einsatz „insektenfreundlicher“ Leuchtmittel mit einem geringen Spektralbereich zwischen 570 - 630 nm (Geiger, et al., 2007) deutlich konfliktmindernd aus. Zu den
marktüblichen Lampen gehören z.B. Natriumdampflampen („Gelblichtlampen“) oder auch
LED-Lampen mit warmweißen Lichtfarben (Farbtemperaturen 2.700 - 3.300 Kelvin), die nur
eine geringe Anziehung auf Insekten haben (Eisenbeis, 2009; NLWKN, 2012).
Des Weiteren ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sicherzustellen, dass im
Vergleich zum Status quo keine i. S. d. § 44 BNatSchG, Abs. 1 Nr. 2 relevante Erhöhung
des Kollisionsrisikos bzw. additive Störungen durch akustische und optische Wirkungen
durch Fahrverkehr und Menschenaufkommen bewirkt werden.
Auch in Bezug auf die im Raum nachgewiesenen planungsrelevanten Vogelarten werden
die Flächenverluste für die zwischenzeitlich nachgewiesenen Nahrungsgäste (Feldsperling,
Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke) nur zu Einschränkungen von Teilnahrungshabitaten führen. Hinweise auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten liegen
weder für das direkte Plangebiet noch die unmittelbar angrenzenden Bereiche vor (siehe
Anlage 2). Zudem werden weder geeignete Gebäude noch Höhlenbäume etc. von möglichen Standortveränderungen betroffen sein, sodass mit Blick auf die gesamträumliche Si-
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
- 19 -
tuation bzw. den im Umfeld verbleibenden, z. T. deutlich störungsärmeren Jagd- und Nahrungshabitaten keine populationsrelevante Beeinträchtigungen entstehen werden.
Das im Raum nachgewiesene Brutvorkommen der Feldlerche liegt hingegen außerhalb des
Änderungsbereichs (siehe Anlage 2). Eine unmittelbare Betroffenheit der Brutstätte ist daher nicht gegeben. Derzeit nutzt die Art einen großflächiger zusammenhängenden und
weniger von umliegenden Nutzungen isolierten und vorbelasteten Ackerschlag nördlich des
Änderungsbereichs (Teilbereich B), wobei auch sich auch dort das örtliche Vorkommen an
eine gewisse Siedlungsnähe gewöhnt zu haben scheint. Im Kontext zu den geplanten Flächenentwicklungen im Teilbereich B wirkt sich dabei das vorhandene Geländerelief konfliktmindernd auf die örtliche Situation aus. Schon heute liegt der nachgewiesene Neststandort tiefer als die in „Kuppenlage“ verlaufende ehemalige „Schötmarsche Straße“, die
eine räumliche und visuelle Trennung zwischen Feldlerchenrevier und Änderungsbereich
bildet. Verstärkt wird diese visuelle Trennung durch die ebenfalls in diesem Abschnitt - parallel zur alten „Schötmarsche Straße“ - verlaufende Baumreihe mit begleitender Feldhecke.
Der nach Norden abfallende „Feldlerchenacker“ und der nach Südosten ausgerichtete Änderungsbereich stehen damit in keinem unmittelbaren Zusammenhang bzw. bilden separate
„Flächen- / Habitateinheiten“. Eine vorhabenbedingte Betroffenheit essentieller Bestandteile
der örtlich nachgewiesenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird daher ausgeschlossen. Da
die Planflächen auch keine besonders bzw. besser geeigneten Flächen zeigt, als die, die
bereits heute von der Art genutzt werden, ist in der Summe ist davon auszugehen, dass im
Rahmen der örtlichen Planungen durch den Freiflächenverlust keine Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population bewirkt wird. Die ökologische Funktion des
Raumes für das örtliche Feldlerchenvorkommen wird die im Sinne des gesetzlichen Artenschutzes weiterhin gewahrt bleiben.
Damit wird es unter Einbezug der genannten Maßnahmen sowie der der im Abschnitt „Tiere und Pflanzen“ benannten Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Bauzeitenregelungen) möglich sein, artenschutzrechtliche Restriktionen bzw. die Erfüllung von Verbotstatbeständen
im Sinne des § 44 BNatSchG auszuschließen.
Zusätzlich können im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung auch entsprechende Festsetzungen, wie z. B. eine randliche Gebietseingrünung mit standortheimischen Arten etc.,
dazu beitragen, vorhabenbedingte Beeinträchtigungen weiter zu mindern.
Biologische Vielfalt
Aufgrund der örtlichen Gesamtsituation ist innerhalb des Änderungsbereichs bereits von
einer Verringerung der genetischen Vielfalt, möglicher Artenzusammensetzungen sowie
der Biotop- bzw. Ökosystemvielfalt gegenüber dem natürlichen Potenzial auszugehen. Die
damit für die Flächen im Kontext „Biologische Vielfalt“ bestehende relativ „gering Bedeutung“ spiegelt sich in den in Kap 2.4.1 dargestellten Biotop- und Nutzungsstrukturen wider.
Auf Basis dieser Ausgangssituation sind im Rahmen der geplanten Flächenentwicklungen
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
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vor Ort - auch insbesondere im Teilbereich B - keine erheblichen Veränderungen im Kontext „Biologische Vielfalt“ für den Raum zu erwarten.
2.5
Schutzgut Boden
Das Schutzgut Boden steht mit den Schutzgütern Wasser und Klima / Luft in einem engen
und ständigen Austausch und bildet mit ihnen zusammen den abiotischen Bestandteil des
Naturhaushaltes. Böden stehen auf vielfältige Weise eng mit dem übrigen Naturhaushalt in
Kontakt und beeinflussen beispielsweise die Ausprägung der Zusammensetzung der darin
und darauf lebenden Arten maßgeblich. Zudem übernehmen sie eine Filterwirkung für die
Bildung von sauberem Grundwasser und beeinflussen den Energie- und Stoffhaushalt der
Atmosphäre. Weiterhin bilden Böden als land- und forstwirtschaftliche Standorte eine wichtige Lebensgrundlage für den Menschen.
2.5.1
Vorhandene Umweltsituation
Hinsichtlich der Bodenverhältnisse liegen nach Angaben der Bodenkarte (BK50) des Geologischen Dienstes NRW (2003) in beiden Teilbereichen, auf die sich die 22. FNPÄnderung bezieht, lehmige Schluffböden bzw. schluffige Lehmböden aus Löss des Jungpleistozäns vor. Die sich aus den im Untergrund anstehenden Lehmen der Grundmoräne
des Mittelpleistozäns gebildeten Böden (siehe Abb. 2) sind als Pseudogley-Braunerden
z. T. Braunerde-Pseudogleye (S31) einzustufen, die eine mittlere Bodenfruchtbarkeit zeigen
(Bodenwerte zwischen 40 – 58 Bodenpunkten). Der feinkörnige Bodentyp ist sehr erosionsgefährdet und hat eine hohe Gesamtfilterwirkung. Weitere Eigenschaften sind eine sehr
hohe nutzbare Feldkapazität, eine zwar fehlende Grundwasserbeeinflussung aber ein
schwacher Stauwassereinfluss, sodass insgesamt eine mäßige Wechselfeuchte besteht,
und die Böden keine Versickerungseignung zeigten.
S31: Pseudogley-Braunerde (Stufe 2 „sehr schutzwürdig“)
L3 - Typische-Braunerde (Stufe 3 „besonders schutzwürdig“)
L3
G3 – typischer Gley (Stufe 1 „schutzwürdig“)
Teilbereich A
L3
S3
S3
1
Teilbereich B
1
G3
Abb. 2
L3
G3
Auszug aus der Bodenkarte (Geologischer Dienst NRW, 2003) im Bereich des Plangebietes
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
- 21 -
In der Summe wird der Bodentyp aufgrund der genannten Eigenschaften bzw. insbesondere der Regelungs- und Pufferfunktion sowie natürlichen Bodenfruchtbarkeit in NRW in die
Gruppe der „sehr schutzwürdigen fruchtbaren Böden“ eingestuft (mittlere Schutzstufe 2).
Altlasten oder auch Hinweise auf das Vorkommen von Kampfmittelbelastungen sind innerhalb der beiden Teilbereiche der 22. FNP-Änderung nicht bekannt. Gleiches gilt für Bodendenkmäler oder archäologische Besonderheiten.
2.5.2
Zu erwartende Umweltauswirkungen
Gemäß § 1 BBodSchG sind bei Einwirkungen auf den Boden Beeinträchtigungen seiner
natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so
weit wie möglich zu vermeiden. Die zu schützenden Funktionen des Bodens werden dabei
im § 2 BBodSchG näher erläutert und decken sich im Wesentlichen mit den in der Bestandsbewertung des Schutzgutes Boden zugrunde gelegten Prüfkriterien für „schutzwürdige Böden“ mit besonderen Bodenfunktionen.
Zu diesen zählen Böden mit besonderer Eignung als Standort für gefährdete Pflanzengesellschaften, einer besonderen natur- oder kulturgeschichtlichen Bedeutung oder einer
hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit, wie sie innerhalb beider Teilflächen des Änderungsbereichs vorliegen. Dabei werden im Rahmen der angestrebten Planungen durch die im
Teilbereich A zukünftig auf FNP-Ebene nicht mehr bestehende Möglichkeit einer Flächenversiegelung sowohl Flächen mit Pseudogley-Braunerden z. T. Braunerde-Pseudogleye
(S31) gesichert als auch eine dauerhafte Überbauung und Neuversiegelung mit nachhaltigen Veränderungen vorbereitet (Teilbereich B). Damit reduzieren sich die möglichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut auf den Teilbereich B (ca. 5,8 h). Anteilig ist diesen Beeinträchtigungen die Wohnbauflächenrücknahme im Teilbereich A des Gemeindegebietes
(ca. 2,9 ha) entgegenzusetzen. Unabhängig davon verbleiben nachhaltige Umweltauswirkungen bzw. Funktionsverluste für das Schutzgut, denen im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung z. B. mittels entsprechender externer Kompensationsmaßnahmen Rechnung zu tragen ist. Zielsetzung sollte dabei auf der Umsetzung multifunktional anrechenbaren Maßnahmen liegen, die gleichzeitig für verschiedene Schutzgüter positiv zu werten
sind, sodass ein sparsamer und agrarstrukturell verträglicher Umgang mit Flächen ermöglicht wird.
Unter dieser Voraussetzung und der Berücksichtigung von Festsetzungen, die einen
schadlosen und fachgerechten Umgang mit Boden berücksichtigen, wird es jedoch in der
Summe als möglich erachtet, die mit den Planungen verbundenen Beeinträchtigungen für
das Schutzgut Boden so zu minimieren, dass die Kompensationserfordernisse im Sinne
des § 15 BNatSchG erfüllt werden können.
Grundsätzlich sind bei der späteren Standortentwicklung Flächenversiegelungen auf das
unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren und erforderliche Bodenarbeiten entsprechend
dem Stand der Technik und unter Einhaltung einschlägiger DIN-Normen auszuführen. Po-
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
- 22 -
sitiv wirkt sich in diesem Zusammenhang z. B. die für die Flächen geplante Mitnutzung
bestehender Straßenanbindungen aus.
2.6
Schutzgut Wasser
Das Schutzgut Wasser steht mit den Schutzgütern Boden und Klima / Luft in einem engen
und ständigen Austausch und bildet mit ihnen zusammen den abiotischen Bestandteil des
Naturhaushaltes. Zudem bildet das Schutzgut Wasser die Grundlage aller Organismen und
beeinflusst z. B. im Kontakt mit dem Schutzgut Klima / Luft sowohl die Lufttemperatur als
auch die Luftfeuchtigkeit. Im Zusammenhang mit dem Schutzgut Boden bildet es hingegen
die Basis für die Grundwasserneubildung.
Den Grundwasservorkommen ist eine besondere Schutzwürdigkeit zuzuordnen, da diese
den Bestand an grundwasserabhängigen Lebensräumen und Organismen, aber auch große Teile der Trinkwasserversorgung sichern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Grundwasservorkommen mit einer potenziell hohen Empfindlichkeit hinsichtlich Qualität und
Quantität auf Veränderungen im Bodenkörper reagieren.
Fließ- und Stillgewässer stellen einen weiteren wichtigen Teil des Wasservorkommens dar.
Sie sind bedeutender Lebensraum, bilden landschaftsprägende Strukturen oder übernehmen u. a. auch Funktionen als Entsorgungsmedium, Transportweg oder Freizeitobjekt.
2.6.1
Vorhandene Umweltsituation
Beide Teilflächen des Änderungsbereichs liegen außerhalb eines Wasserschutzgebiets
und dienen darüber hinaus auch nicht als Überschwemmungsgebiet (MKULNV NRW,
2015). Das nächstgelegene Schutzgebiet ist das Heilquellenschutzgebiet „Bad Oeynhausen-Bad Salzuflen“, dessen äußere Schutzzone (Zone 4) ca. 300 m östlich des Teilbereichs B beginnt.
Im Kontext „Grundwasser und Versickerung“ liegt der Änderungsbereich im Übergang zwischen dem südlicheren Grundwasserkörper Nr. 4_13 „Westlippische Trias-Gebiete“ und
dem daran nördlich angrenzenden Grundwasserkörper Nr. 4_12 „Südliche Herforder Mulde“. Dementsprechend werden die Flächen des Teilbereichs A dem Grundwasserkörper
Nr. 4_13 „Westlippische Trias-Gebiete“ zugeordnet, dem eine lokale Ergiebigkeit zugesprochen wird (MKULNV NRW, 2015). Die im Untergrund anstehenden silikatisch, karbonatischen Schluff- und Mergelgesteine bilden einen Kluftgrundwasserleiter mit sehr geringer bis mäßiger Durchlässigkeit (MKULNV NRW, 2015).
Teilbereich B wird hingegen dem Grundwasserkörper Nr. 4_12 „Südliche Herforder Mulde“
zugeordnet, dem ein wenig ergiebiges Grundwasservorkommen zugesprochen wird und
damit nur in Ausnahmen lokal nutzbar ist (MKULNV NRW, 2015). Die im Untergrund anstehenden silikatisch, karbonatischen Ton- und Mergelgesteine bilden einen Kluftgrund-
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
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- 23 -
wasserleiter mit sehr geringer Durchlässigkeit, der als Grundwassermangelgebiet eingestuft wird (MKULNV NRW, 2015).
Oberflächengewässer sind innerhalb beider Teilbereiche nicht vorhanden. Nächst gelegene
Gewässerläufe sind der unmittelbar südlich an den Standort A angrenzende „Mühlenbach“
sowie die im Abstand von ca. 250 m südlich zum Teilbereich B verlaufenden Gewässer
„Bentgraben“ (im Oberlauf in Leopoldshöhe als „Eselsbach“ bezeichnet) und dem westlichen „Heipkebach“.
2.6.2
Zu erwartende Umweltauswirkungen
Gemäß § 1 WHG sind nachteilige Beeinträchtigungen des Wassers zu vermeiden, um gemäß dem wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatz eine möglichst nachhaltige Entwicklung des Schutzgutes zu gewährleisten.
Eine Betroffenheit von Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten ist im Zuge der
Planungen auszuschließen.
Negative Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern sind im Rahmen der Planungen
ebenfalls nicht zu erwarten. Für den im Nahbereich der Teilflächen A gelegenen „Mühlenbaches“ werden vielmehr die dort bisher noch anteilig aufgrund einer möglichen Bebauung
bestehenden Gefahrenpotenziale durch die erfolgende Rücknahme von „Wohnbauflächen“
gänzlich aufgehoben und der aktuelle Status quo gesichert.
Für übrige, im Umfeld der beiden Teilbereiche verlaufende Gewässer werden hingegen
nach jetzigem Kenntnisstand aufgrund der räumlichen Lage für die Ebene der Flächennutzungsplanung Gefährdungen ausgeschlossen. Unabhängig davon gilt es im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung - wie auch der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 eine schadlose Sammlung und gedrosselte Ableitung anfallenden Oberflächenwassers
über ein entsprechendes Entwässerungskonzept sicherzustellen.
Zudem bereiten die mit den Planungen verbundenen Neudarstellungen im Bereich B durch
die darüber ermöglichte Neuversiegelung von Boden eine damit einhergehende Reduzierung von Flächen für die Grundwasserneubildung und Versickerung vor. Angesichts der
der in diesem Bereich anstehenden bindigen Böden ist jedoch in diesem Zusammenhang
zu berücksichtigen, dass diese hinsichtlich einer möglichen Versickerung ohnehin eher
ungeeignet sind (siehe Kap. 2.5.1). Zudem besteht aufgrund der hohen Gesamtfilterwirkung ein relativ hoher Geschütztheitsgrad für die tieferen Schichten, sodass Schadstoffeinträge nur bedingt möglich und potenzielle Beeinträchtigungen relativ gering sind. Unabhängig davon gilt es Flächenversiegelungen auf ein unvermeidbares Maß zu reduzieren und im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung einen schadlosen und fachgerechten Umgang
mit Wasser durch entsprechende Festsetzungen sicherzustellen.
Unter der Voraussetzung, dass auf der nachfolgenden Planungsebene entsprechende
Festsetzungen getroffen werden, können mögliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
- 24 -
Wasser im Weiteren so minimiert werden, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden
können.
2.7
Schutzgut Klima / Luft
Das Schutzgut Klima / Luft steht mit den Schutzgütern Boden und Wasser in einem engen
und ständigen Austausch und bildet mit ihnen zusammen den abiotischen Bestandteil des
Naturhaushaltes. Das Schutzgut Klima / Luft wird durch die Klimaelemente Lufttemperatur,
Luftfeuchtigkeit, Wind, Niederschlag und Strahlung bestimmt. Hinsichtlich der Qualität von
Klima und Luft ist zwischen der freien Landschaft und den Siedlungsräumen zu unterscheiden. Während in der freien Landschaft das Klima weitgehend durch natürliche Gegebenheiten bestimmt wird, bildet sich in Siedlungsräumen ein durch anthropogene Einflüsse
geprägtes Klima aus. So kann es zu einer erhöhten thermischen Belastung im Sommer
und erhöhten Luftschadstoffkonzentrationen kommen.
Die gesetzlichen und planungsrechtlichen Zielsetzungen zeigen, dass für das Schutzgut
Klima / Luft die wesentlichen Aspekte der Erhalt von bioklimatischen und lufthygienischen
Ausgleichsfunktionen und der Immissionsschutz sind.
2.7.1
Vorhandene Umweltsituation
Überörtlich betrachtet liegt Nordrhein-Westfalen in der Übergangszone zwischen dem atlantischen und dem subatlantischen Klimabereich. Die innerhalb des Landschaftsraumes
und damit auch dem geplanten Vorhabenbereich vorwiegend westlichen Winde bedingen
ein warm-gemäßigtes Regenklima mit milden Wintern und mäßig warmen Sommern. Die
Niederschläge im Landschaftsraum liegen laut Messungen der Klimastation Bad Salzuflen
zwischen den Jahren 1951 und 1980 durchschnittlich zwischen 700 - 750 mm pro Jahr und
sind damit relativ niedrig. Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt bei 8,5 - 9,0 ºC, wobei
die Sonnenscheindauer mit insgesamt 1470 Sonnenstunden pro Jahr relativ hoch ist
(LANUV NRW, 2015).
Bezogen auf die geländeklimatischen Gegebenheiten ist prinzipiell zwischen Siedlungsflächen sowie offenen landwirtschaftlichen Flächen, Wald oder auch Gewässern zu unterscheiden. Im Gegensatz zu den Siedlungsflächen können zweitgenannte Strukturen durch
ihre Kaltluftproduktion und Filterwirkung mögliche klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume darstellen. Demzufolge können beide fast ausschließlich ackerbaulich genutzten Teilbereiche des Änderungsbereichs als potenzielle Kaltluftentstehungsfläche bezeichnet werden und sind nicht als „Lasträume“ einzustufen. Dabei weist sowohl Standort A
mit einem fast ebenen Relief und einer nur leicht von Nordost (ca. 115 m ü. NN) nach
Südwest (ca. 108 ü. NN) fallenden Geländetopologie als auch Standort B mit einem nur
leicht von Nordwest (ca. 124 m ü. NN) nach Südost (ca. 120 ü. NN) fallenden Gelände rela-
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
- 25 -
tiv homogene Klimaverhältnisse auf. Besonders klimaempfindliche Freiflächen liegen nicht
vor. Beide Teilbereiche liegen östlich des Siedlungsrandes.
Als Wärme produzierende sowie auf Luftfeuchtigkeit und Luftbewegung eher negativ einwirkende „Lasträume“ sind in gewisser Weise die jeweils nordwestlich an die Teilbereiche
angrenzenden Siedlungsflächen einzustufen. Für diese ist jedoch zu relativen, dass es sich
fast ausschließlich um Wohnbauflächen handelt, die aufgrund ihres geringen Versiegelungsanteils immer noch „hohe bis mittlere Kühleffekte“ zeigen. Sich stärker aufheizende
Gewerbeflächen „ohne Kühleffekte“ liegen nur kleinräumig südwestlich des Teilbereichs B
vor. Erheblich emittierenden Gewerbetätigkeiten mit Schadstoffausbreitungen sind auch
dort nicht bekannt. Hinweise auf lufthygienische Schadstoffbelastungen durch Verkehrsemissionen über die umlaufenden Verkehrsachsen liegen für den Raum ebenfalls
nicht vor, sodass in der Summe keine umwelterheblichen Vorbelastungen im Raum bestehen.
2.7.2
Zu erwartende Umweltauswirkungen
Auch für das Schutzgut Klima / Luft liegt der Fokus möglicher umweltrelevanter Auswirkung
auf dem Teilbereich B. Im Teilbereich A wird durch die Rücknahme von Wohnbauflächen
eine Sicherung der kleinräumig anteilig bestehenden Funktionen bewirkt. Bestand und Planung sind gleich zu setzen. Hingegen tragen der dauerhafte Verlust von Freiflächen, wie er
innerhalb des Teilbereichs B durch die im Rahmen der 22. FNP-Änderung geplanten Darstellungen vorbereitet wird, zu einer kleinräumigen Verringerung von potenziellen Kaltluftentstehungsflächen bei, die grundsätzlich zu einer gewissen lokalen Veränderung des
Kleinklimas führen. Da jedoch den von den Planungen betroffenen Freiflächen im gesamträumlichen Kontext keine besondere klimatische Empfindlichkeit zuzuschreiben ist, lassen
sich die mit den Planungen verbundenen Beeinträchtigungen auf FNP-Ebene - auch unter
Einbezug der anteiligen Kompensation durch die Wohnbauflächenrücknahme im Teilbereich A – deutlich relativieren. Die Planflächen des Teilbereichs B liegen östlich angrenzender Lasträume und aufgrund der Geländetopologie tiefer als diese, sodass zwar ein
gewisser Abfluss der in den Lasträumen entstehenden Wärme in Richtung der Planflächen
denkbar ist, im Gegenzug aber eine Frischluftversorgung über die Planflächen gering bzw.
kaum möglich ist. Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vielmehr den großräumig zusammenhängenden Freiflächen östlich, nördlich und südlich der um Leopoldshöhe verlaufenden „Schötmarsche Straße (L 751n)“ zuzuschreiben, über die auch zukünftig eine
Durchlüftung des Siedlungsraumes sichergestellt sein wird. Gleichermaßen werden diese
auch die den östlichen Siedlungsrand arrondierenden Planflächen (Teilbereich B) zukünftig
mit Frischluft versorgen.
Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung darauf zu achten ist, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen des BImSchG
berücksichtigt und eingehalten werden. Zudem sollte im Rahmen konkreter Plankonzepte
darauf hingewirkt werden, dass Gebäudekörper im Sinne der aktuellen baulichen Grund-
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
- 26 -
sätze zur Nutzung erneuerbarer Energien konzipiert werden (z. B. aktive und passive Solarenergienutzung). Festsetzungen zur Anpflanzung standortgerechter, heimischer Gehölze
etc. können sich ebenfalls positiv auf das örtliche Kleinklima auswirken.
Bei einer Berücksichtigung solcher Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen können in
der Summe die mit dem Planvorhaben für das Schutzgut verbundenen Beeinträchtigungen
so gemindert werden, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die
Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden.
2.8
Schutzgut Landschaft
Das Landschaftsbild wird bestimmt im Wesentlichen durch das Relief, Biotop- und Vegetationsstrukturen sowie Besiedelung geprägt, die sich wiederum in Abhängigkeit von Geologie, Böden, Klima und historischer Entwicklung der Landschaft gebildet haben. Das Landschaftsbild lässt somit sowohl Rückschlüsse auf die naturräumlichen Gegebenheiten als
auch auf die kulturellen und gesellschaftlichen Entwicklungen einer Region zu und bildet
damit auch ein wichtiges Erkennungsmerkmal und identifikationsstiftendes Element für die
Bevölkerung.
2.8.1
Vorhandene Umweltsituation
Die fast flächendeckende landwirtschaftliche Nutzung beider Teilbereiche der 22. FNPÄnderung entspricht der für den Landschafts- bzw. Naturraum heute typischen Prägung
(siehe Kap. 2.2), wie sie im gesamten Umfeld um Leopoldshöhe vorzufinden ist. Ebenfalls
typisch sind die im Nahbereich verlaufenden Sieke bzw. Bachläufe mit dem südlich an den
Standort A angrenzenden „Mühlenbach“ und den im Abstand von ca. 250 m zum Teilbereich B verlaufenden Gewässern („Bentgrabens“ südlich und „Heipkebach“ westlich).
Vergleichbar ist auch die für beide Teilbereiche bestehende Siedlungsnähe und die darüber bestehende Vorprägung der jeweiligen Planflächen. Dazu zählen sowohl die jeweils
nordwestlich angrenzende (Wohn-) Bebauung als auch umliegende Verkehrsachsen und
Straßenanbindungen, die z. T. einer relativ starken Frequentierung unterliegen. Damit bilden gegenwertig beide Teilflächen den angrenzenden Siedlungsrand von Leopoldshöhe
arrondierende Randbereiche. Durch diese An- bzw. Einbindung an gewachsene Bauflächen zeigen die Flächen keine weitrechende Fernwirkung. Die Geländehöhen variieren am
Standort A zwischen ca. 115 m ü. NN im Nordosten und ca. 108 ü. NN Südwest, sodass
diese ein fast ebenes Gelände abbilden. Auch im Teilbereich B ist mit einem nur leicht von
Nordwest (ca. 124 m ü. NN) nach Südost (ca. 120 ü. NN) fallenden Gelände keine auffällige Geländetopologie vorhanden.
Bedeutende bzw. das Landschaftsbild und Landschaftserleben prägende Strukturen fehlen.
Gleiches gilt aber auch für im Hinblick auf das Landschaftsbild einwirkende „Störelemente“.
In diese Kategorie ist in gewisser Weise lediglich die südlich, außerhalb des Teilbereichs B
verlaufende 220kV-Leitung einzustufen.
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
2.8.2
- 27 -
Zu erwartende Umweltauswirkungen
Auch in Bezug auf das Schutzgut Landschaft ist den mit der FNP-Änderung möglichen
Umweltauswirkungen erneut zwischen dem Teilbereich A, in dem eine Sicherung des Status quo erfolgt, und dem Teilbereich B zu differenzieren, in dem die geplanten Neudarstellung zukünftig eine Überbauung der landwirtschaftlich genutzten Freiflächen ermöglichen.
Dabei hat die Weiterentwicklung von Siedlungs- und Verkehrsflächen, wie sie in diesem
Teilbereich fast flächig vorbereitet wird, generell eine weitere Urbanisierung des Landschaftsraums zur Folge. Durch die unmittelbare Anbindung an den gewachsenen Siedlungsrand von Leopoldshöhe innerhalb der als deutliche Zäsur zum Landschaftsraum um
Leopoldshöhe verlaufenden „Schötmarsche Straße (L 751n)“, ist jedoch auch den Flächen
im Teilbereich B keine besondere Bedeutung für das örtliche Landschaftserleben zuzuschreiben. In der gesamträumlichen Betrachtung sind diese in gewisser Weise als Arrondierung des Siedlungsrandes einzustufen, die im Vergleich zur Entwicklung neuer Siedlungsansätze in der freien Landschaft vorzuziehen ist. Dementsprechend sind die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen für das Schutzgut und den Gesamtraum zu relativieren
und werden unter Einbezug bestehender Vorprägungen und Vorbelastungen zu keinen
neuen visuellen Zerschneidungseffekten für den Raum führen. Die jenseits der „Schötmarsche Straße (L 751n)“ großräumig zusammenhängenden Freiflächen bleiben von den Flächenentwicklungen unberührt, sodass eine vorhabenbedingte Verinselung von Siedlungsflächen im Freiraum ausgeschlossen werden kann.
Unabhängig davon gilt es, im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanungen geeignete Festsetzungen zu treffen, die eine an für das Landschaftsbild möglichst verträgliche Flächenentwicklung sichern (Höhenbergenzungen für Gebäude etc.). Ergänzend können verbleibende Beeinträchtigungen z. B. durch Gebietseingrünungen mittels Anpflanzungen etc.
gemindert werden.
Bei einer Berücksichtigung solcher Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist davon
auszugehen, dass die mit dem Planvorhaben für das Schutzgut verbundenen Beeinträchtigungen in der Summe so gemindert werden können, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG
erfüllt werden.
2.9
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter umfasst vornehmlich geschützte oder
schützenswerte Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, historische Kulturlandschaften und
Landschaftsteile von besonderer charakteristischer Eigenart. Damit umfasst der Begriff
sowohl den visuell bzw. historisch bedingten Landschaftsschutz im Sinne der Landespflege
als auch die umweltspezifische Seite des Denkmalschutzes.
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
2.9.1
- 28 -
Vorhandene Umweltsituation
Der Änderungsbereich liegt im Kulturlandschaftsraum Nr. 8 „Lipper Land“. Bedeutsame
oder landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche sind rund um Leopoldshöhe nicht vorhanden (LWL, et al., 2007).
Ein Vorkommen von Bau- und Bodendenkmale, archäologischen Besonderheiten oder
anderen geschützten Kultur- und sonstigen Sachgütern ist nach aktuellem Kenntnisstand
im Gebiet nicht bekannt.
2.9.2
Zu erwartende Umweltauswirkungen
Die mit der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe verfolgten städtebaulichen Ziele werden zu keiner Verschlechterungen bzw. wesentlichen
Beeinträchtigungen für die örtliche Bestandssituation führen. Negative Auswirkungen des
Planvorhabens sind auszuschließen.
Unabhängig davon wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass, sofern davon abweichend,
im Rahmen von späteren Bodenarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Funde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden sollten, diese gem. § 15 und § 16 DSchG unverzüglich der Gemeinde oder dem LWLArchäologie für Westfalen anzuzeigen und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten sind.
2.10
Wechselwirkungen einschließlich kumulativer und synergetischer Auswirkungen
Bei einer Gesamtbetrachtung aller Schutzgüter wird deutlich, dass sie zusammen ein komplexes Wirkungsgefüge darstellen, in dem sich viele Funktionen gegenseitig ergänzen und
aufeinander aufbauen. Besonders zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden,
Wasser, Luft und Klima bestehen in der Regel enge Wechselwirkungen mit zahlreichen
Abhängigkeiten und Einflussfaktoren.
Aufgabe dieses Umweltberichtes ist es nicht, sämtliche funktionalen und strukturellen Beziehungen aufzuzeigen, sondern es sollen vielmehr die Bereiche herausgestellt werden, in
denen vorhabenbezogene Auswirkungen das gesamte Wirkungsgefüge beeinflussen und
sich Auswirkungen verstärken können. Dies sind so genannte Wechselwirkungskomplexe.
In der Summe ist dabei festzustellen, dass das Wechselwirkungsgefüge innerhalb des
Plangebietes sowohl aufgrund der intensiven, landwirtschaftlichen Nutzung als auch der
örtlich bestehenden Randeinflüsse vorbelastet und gestört ist. Besonders hervorzuhebende
Wechselwirkungskomplexe sind vor Ort nicht vorhanden. Damit werden über die bereits
benannten, schutzgutbezogenen Auswirkungen hinaus (siehe Kap. 2) keine zusätzlichen
Beeinträchtigungen durch die 22. Flächennutzungsplanänderung vorbereitet, die sich negativ verstärkend auf den Raum auswirken werden.
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22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
3.
- 29 -
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung einschließlich
in Betracht kommender Alternativen
Im Rahmen der Betrachtung der so genannten „Nullvariante“ erfolgt eine Abschätzung, in
welcher Art und Weise sich das Untersuchungsgebiet ohne das geplante Vorhaben entwickeln würde. Diese Abschätzung kann nicht eindeutig und abschließend vorgenommen
werden, da Veränderungen nicht nur den regionalen Faktoren vor Ort unterliegen, sondern
auch die Folge großräumiger, politischer oder gesellschaftlicher Prozesse sein können.
Damit würde im Rahmen der „Nullvariante“ mit hoher Wahrscheinlichkeit der Status quo für
beide Teilbereiche, die in die 22. FNP-Änderung mit eingebunden werden, vorerst in Form
von landwirtschaftlichen Nutzungen erhalten bleiben. Für den Teilbereich A ist jedoch zu
berücksichtigen, dass aufgrund der im FNP der Gemeinde bestehenden Wohnbauflächendarstellung eine dahingehende Entwicklung grundsätzlich möglich bzw. fachlich überprüft
und vorbereitet wurde. Eine Wohnbauflächenentwicklung wäre damit im Bereich A absehbar.
Die in Betracht kommenden Alternativen wurden schwerpunktmäßig im Rahmen der städtebaulichen Begründung thematisiert (siehe Teil A). Insgesamt wurde seitens der Gemeinde Leopoldshöhe geprüft, ob bzw. an welcher Stelle im Gemeindegebiet mögliche sinnvolle
Alternativen für die Ausweisung von Wohnbau- und Gewerbeflächen bestehen. Grundsätzlich wurde sich dabei aufgrund der bestehenden Bedarfslage – sowohl in Bezug auf Wohnraum als auch Gewerbeflächen – und dem für das Gemeindegebiet prognostizierten Bevölkerungswachstums für eine bauleitplanerische Konkretisierung beider Nutzungstypen im
Gemeindegebiet entschieden, sodass eine „Nullvariante“ keine Planungsalternative für die
Gemeinde bildet. Hingegen führen in Bezug auf Wohnbauflächen potenzielle Optionen wie
z. B. Aktivierung von Bauplätzen, kleinräumigen Baulückenschluss, „Flächenrecycling“ oder
Überplanung von Bebauungsplänen im Innenbereich zu keiner Bedarfsdeckung des angefragten Wohnraumes. Auch für gewerbliche Zwecke stehen im Gemeindegebiet keine
Grundstücke mehr zur Verfügung.
Unter Einbezug örtlicher Infrastrukturen, bestehender Verkehrsachsen, gesamträumlicher
Lagegunst etc. wurde sich daher seitens der Gemeinde für eine Flächenentwicklung innerhalb des Bereichs südlich der Schötmarschen Straße (Teilbereich B) entschieden, der für
die siedlungsstrukturellen Zielsetzungen als grundsätzlich geeigneter eingestuft wurde.
Anderweitige sinnvolle Planungsalternativen konnten für das Gemeindegebiet nicht ermittelt werden (siehe auch „Städtebauliche Begründung zum Bebauungsplan Nr. 05/04). Auch
seitens der Bezirksregierung Detmold wurde die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz
für die geplante Flächenentwicklung im Teilbereich B bereits positiv beantwortet. Regionalplanerisch besteht bereits eine Darstellung als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“.
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22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
- 30 -
Voraussetzung für die Flächenentwicklung ist jedoch in Bezug auf die Wohnbauflächen,
dass eine gleichzeitige Rücknahme an anderer Stelle im Gemeindegebiet erfolgt, da seitens der Bezirksregierung im Flächennutzungsplan ein Überhang ermittelt wurde. Dieser
Anforderung kommt die Gemeinde im Rahmen der 22. FNP-Änderung durch die Rücknahme im Teilbereich A nach. Auch in Bezug auf die Rücknahme der Wohnbauflächen sind im
Gemeindegebiet keine anderweitigen vernünftigen Planungsalternativen vorhanden (siehe
auch „Städtebauliche Begründung zum Bebauungsplan Nr. 05/04).
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
4.
- 31 -
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen
Mit der 22. FNP-Änderung werden Nutzungsänderungen von Grundflächen vorbereitet. Mit
einigen dieser Nutzungsänderungen werden Eingriffe in Natur und Landschaft gem.
§ 14 BNatSchG eingeleitet. Daraus ergibt sich nach § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit
§ 14 und § 15 BNatSchG die Pflicht, Möglichkeiten zur Vermeidung von Eingriffen zu prüfen, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und die Kompensation nicht vermeidbarer, erheblicher Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen nachzuweisen.
Ergänzend zu der mit der für alle Schutzgüter bestehenden Minderung von Beeinträchtigungen durch die Rücknahme von Wohnbauflächen im Teilbereich A in einer Größenordnung von ca. 2,9 ha sind für die in Kap. 2 ermittelten Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
vorzusehen, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen und weiter zu konkretisieren sind:
Reduzierung der Versiegelungsflächen auf das unbedingt erforderliche Maß
Begrenzung der Gebäudehöhen auf das unbedingt erforderliche Maß
Äußere Erschließung – soweit möglich - über bestehende Straßenanbindungen
Verwendung von wasserdurchlässigen Tragschichten und Oberflächenbelägen soweit
wie es im Zusammenhang mit betriebsbedingten Anforderungen möglich ist
Durchführung erforderlicher Bodenarbeiten entsprechend dem Stand der Technik und
unter Einhaltung einschlägiger DIN-Normen
Ggf. ordnungsgemäßer Abtrag und sachgerechte Entsorgung verunreinigter Böden
Schadloser und fachgerechter Umgang mit anfallendem Oberflächenwasser
Bepflanzung von nicht versiegelten Grundstücksflächen mit möglichst standortgerechten, heimischen Gehölzen
Möglichst wirkungsvolle, naturnahe Einbindung der Planflächen zum angrenzenden
Landschaftraum
Berücksichtigung der Grenz- und Orientierungswerte gem. DIN 18005 /Beiblatt bzw. der
Richtwerte der TA-Lärm für gesunde Wohnverhältnisse
Dokumentation und Sicherung möglicher archäologischer Funde
Berücksichtigung der Vorgaben des § 39 BNatSchG und des Verbotes Fällungen,
Rückschnitt oder auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen zwischen dem 1. März und 30. September vorzunehmen
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22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
- 32 -
Vermeidung von Störungen durch Licht durch Reduzierung nächtlicher Beleuchtungen
und Berücksichtigung geringer Leuchtpunkthöhen, nach unten ausgerichteter Lichtkegel
sowie geschlossener Lampengehäuse für unvermeidbare Lichtquellen. Als „insektenfreundlich“ gilt die Verwendung von Lampen mit einem geringen Spektralbereich zwischen 570 – 630 nm, wie z. B. Natriumdampflampen („Gelblichtlampen“) oder LED mit
warmweißen Lichtfarben (Farbtemperaturen 2.700 - 3.300 Kelvin), die auf diese nur eine
geringe Anziehung haben.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind diese Maßnahmen weiter zu differenzieren und über Festsetzungen zu sichern. Bei der Quantifizierung der Eingriffe in Natur und
Landschaft (Eingriffsbilanzierung) sind solche Festsetzungen innerhalb eines Bebauungsplanes, die in den meisten Fällen positiven Einfluss auf den Umfang erforderlicher Kompensationsmaßnahmen haben, entsprechend zu berücksichtigen.
Ggf. verbleibende Kompensationsbedarfe, die über externe Maßnahmen nachzuweisen
sind, sollten über multifunktional wirksame Maßnahmen abgedeckt werden, sodass ein
sparsamer und agrarstrukturell verträglicher Umgang mit Flächen ermöglicht wird und den
Anforderungen des § 15 Abs. 3 BNatSchG Rechnung getragen werden kann.
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
5.
- 33 -
Wichtigste methodische Merkmale sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung
Grundlage der Schutzgutbetrachtung ist eine Auswertung vorhandener Unterlagen sowie
eigene Erhebungen. Die Schutzgutbetrachtung erfolgte anhand von Kriterien, die aus den
gesetzlichen Vorgaben und planungsrechtlichen Zielsetzungen abgeleitet wurden. Zusätzlich erfolgte eine Auswertung der Darstellungen von Fachplänen.
Mit den Kriterien werden die Bedeutungen des jeweiligen Schutzgutes und seine Empfindlichkeiten gegenüber dem Vorhaben beschrieben. Die zugrunde gelegten Wertesysteme
orientieren sich an fachgesetzlichen Vorgaben, naturraumbezogenen Umweltqualitätszielen und fachspezifischen Umweltvorsorgestandards.
Basierend auf der Bewertung des Bestandes wird die Erheblichkeit der mit der Planung
verbundenen prognostizierbaren Auswirkungen für das jeweilige Schutzgut eingestuft. Bestehende Vorbelastungen werden dabei mit berücksichtigt. Aufgrund der relativ groben
Planungsebene der Flächennutzungsplanung, die „nur“ als vorbereitende Bauleitplanung
dient, können in manchen Aspekten keine abschließenden vorhabenbezogenen Bewertungen vorgenommen werden. Dementsprechend bezieht sich die vorliegende Umweltprüfung
gem. § 2 Abs. 4 BauGB auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein
anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Zum Teil erfolgte daher lediglich eine Prognose
über die möglichen vorhabenbedingten Umweltauswirkungen, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplanebene) noch vertieft zu betrachten sind (z. B. Entwässerungsplanung, Einhalten von Immissionswerten, Beleuchtung etc.). Darüber hinaus
ergaben sich keine besonderen Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
für die Umweltprüfung.
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
6.
- 34 -
Nichttechnische Zusammenfassung
Die Gemeinde Leopoldshöhe plant im Randbereich des Ortsteils Leopoldshöhe zwischen
dem Gieselmannkreisel und der neuen „Schötmarsche Straße (L 751n)“ die bedarfsgerechte Entwicklung von Wohnbauflächen für Ein- bis Zweifamilienhäuser (ca. 1,9 ha) sowie die
additive Entwicklung von Gewerbeflächen (ca. 2,2 ha). Ergänzt werden sollen diese durch
„Fläche für den Gemeinbedarf“ (ca. 0,3 ha) sowie „Fläche für Aufschüttungen“ (ca. 0,6 ha),
sodass die als Teilbereich B zusammengefassten Flächen insgesamt eine Größenordnung
von ca. 5 ha umfassen.
Die genannten Planungen erfordern eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde, der die Flächen derzeit noch als „Fläche für die Landwirtschaft“ abbildet. Diese soll
als 22. FNP-Änderung durchgeführt werden, die durch eine gleichzeitige Rücknahme von
Wohnbauflächen (ca. 2,9 ha) im Bereich Schuckenbaum (Teilbereich A) ergänzt wird. Mit
dieser Rücknahme kommt die Gemeinde den Anforderungen der Bezirksregierung Detmold
nach, den von ihr ermittelten Überhang an Wohnbaufläche zu beheben.
Der vorliegende Umweltbericht mit integrierter Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB
dient im Rahmen der Planungen einer frühzeitigen Berücksichtigung der umweltrelevanten
Gesichtspunkte im Planungsprozess und der sachgerechten Aufbereitung der Umweltaspekte für die Abwägung. Dabei werden das geplante Vorhaben, die planerischen Vorgaben
im Untersuchungsraum sowie die vorhandene Umweltsituation beschrieben. Anschließend
werden der Planungsebene entsprechend die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf
der Basis der wesentlichen vorhabenbedingten Wirkfaktoren aufgezeigt und bewertet.
In der Summe kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung
der im Raum bestehenden Vorbelastungen sowie der im Umweltbericht für die jeweiligen
Schutzguter der Planungsebenentsprechend genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die mit dem Planvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen so reduziert werden können, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden können. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung, wie z. B. der im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB seitens der Gemeinde im Teilbereich B verfolgten
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“, eine entsprechende
Konkretisierung der Maßnahmen vorzunehmen ist bzw. diese verbindlich festzusetzen
sind. Ergänzend sind die für das Bebauungsplanvorverfahren erforderlichen Fachgutachten
einschließlich daraus ggf. resultierender Maßnahmen auszuarbeiten und im Rahmen der
Gesamtplanungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen.
Herford, März 2016
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
7.
- 35 -
Literaturverzeichnis
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Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 "Am Gieselmannkreisel" in
Leopoldshöhe. Januar 2016.
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Detmold. Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld. Detmold : Bezirksregierung
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Eisenbeis, Gerhard. 2009. Straßenbeleuchtung und Umwelt - Wirkung konventioneller
und moderner Starßenbeleuchtungslampen auf das ANflugverhalten von
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[Schriftenreihe]. 2007. Heft 4, S. 46 - 48.
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06 1971. zuletzt geändert mit der 21. Änderung vom 30.05.2014.
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Kraft getreten am 10.12.2001.
LANA. 2010. Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht. Düsseldorf : s.n., 2010.
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07 2015. [Zitat vom: 21. 12 2015.]
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—. 2014. Fachinformationssystem "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". [Online]
2014. [Zitat vom: 04. 01 2016.] http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/start.
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MKULNV NRW. 2015. ELWAS-WEB (Stand: 21.09.2015). [Online] 2.1.0, 2015. [Zitat vom:
11. 12 2015.] http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf.
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
NLWKN. 2012. Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht.- Schriftenreihe:.
Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen [Schriftenreihe]. 2012. Heft
3/2012.
- 36 -
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
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Anlage 1: Planungsrelevante Arten im 3. Quadrant des Messtischblatts 3918 „Bad
Salzuflen“ der TK25 (LANUV NRW, 2014)
Art
Deutscher Name
Wissens. Name
EHZ NRW (KON)
Status in NRW
MTB
Säugetiere
Kleine Bartfledermaus
Myotis mystacinus
G
Art vorhanden
3918_3
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
G
Art vorhanden
3918_3
Eisvogel
Alcedo atthis
G
sicher brütend
3918_3
Feldlerche
Alauda arvensis
U-
sicher brütend
3918_3
Feldschwirl
Locustella naevia
U
sicher brütend
3918_3
Feldsperling
Passer montanus
U
sicher brütend
3918_3
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
U
sicher brütend
3918_3
Grauspecht
Picus canus
U-
sicher brütend
3918_3
Habicht
Accipiter gentilis
G
sicher brütend
3918_3
Kiebitz
Vanellus vanellus
S
sicher brütend
3918_3
Kleinspecht
Dryobates minor
G
sicher brütend
3918_3
Kuckuck
Cuculus canorus
U-
sicher brütend
3918_3
Mäusebussard
Buteo buteo
G
sicher brütend
3918_3
Mehlschwalbe
Delichon urbica
U
sicher brütend
3918_3
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
U
sicher brütend
3918_3
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
U-
sicher brütend
3918_3
Rebhuhn
Perdix perdix
S
sicher brütend
3918_3
Rotmilan
Milvus milvus
U
sicher brütend
3918_3
Schleiereule
Tyto alba
G
sicher brütend
3918_3
Schwarzspecht
Dryocopus martius
G
sicher brütend
3918_3
Sperber
Accipiter nisus
G
sicher brütend
3918_3
Teichrohrsänger
Acrocephalus scirpaceus
G
sicher brütend
3918_3
Turmfalke
Falco tinnunculus
G
sicher brütend
3918_3
Waldkauz
Strix aluco
G
sicher brütend
3918_3
Waldohreule
Asio otus
U
sicher brütend
3918_3
U
Art vorhanden
3918_3
Vögel
Amphibien
Kammmolch
Triturus cristatus
Legende
S
ungünstig/schlecht (rot)
A. v.
Art vorhanden
U
ungünstig/unzureichend (gelb)
s. b.
sicher brütend
G
günstig (grün)
EHZ NRW
(KON)
Erhaltungszustand in der kontinentalen
biogeographischen Region von NRW
Gemeinde Leopoldshöhe
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
- 38 -
Anlage 2: Seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesene
Arten im Rahmen der Brutvogelkartierungen in 2015
(Abbildung unmaßstäblich, Lage nicht eingemessen)
GB-3918-191
Teilbereich A und B (1:10.000)
Heilquellenschutzgebiet
"Bad Oeynhausen - Bad Salzuflen"
(Zone 4)
BK-3917-520
GB-3918-119
GB-3918-166
Natura-2000 Gebiet (FFH- und VS-Gebiete)
NSG
Naturschutzgebiet (NSG)
Landschaftsschutzgebiet "Bielefelder Osning mit
Teutoburger Wald und Osning-Vorbergen sowie
LSG
Landschaftsschutzgebiet mit besonderer
LSG
und des Teutoburger Waldes (LSG 2.2.2 - 2.2.20)
Naturdenkmal
GB-3916-110
LSG
Teilbereich A (1:5.000)
Teilbereich B (1:5.000)
BK-3916-110
289
Auf de
879
Nr.5
Hs
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Stufe 1
9
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Stufe 2
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12
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14
11
13
16
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15
1837
Landesweiter Biotopverbund des LANUV (mit VB-DT Nr.)
Stufe 1 (besondere Bedeutung) und
Stufe 2 (herausragende Bedeutung)
661
17
19
577
272
1327
21
1637
1326
1916
7
Festgesetztes Heilquellenschutzgebiet
266
1917
1041
663
1301
1795
540
8
Weg
69
Hedwig-Dohm-
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HsNr.22
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346
1831
5
726
22
130
1704
60
1090
K
1 : 10.00 / 1:5.000
52
5
Projekt-Nr.:
62
Weg
796
852
DIN A3
66
Umweltbericht (Entwurf zur Offenlage)
315
138
1060
861
597
615
4442
1706
HsNr.60
Schutzhofe
Datum:
Febr. 2016
gezeichnet:
SD
bearbeitet:
SD
862
614
856
864
313
66
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