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Beschlussvorlage (FNP Umweltbericht)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
6,7 MB
Datum
16.03.2016
Erstellt
11.03.16, 10:52
Aktualisiert
11.03.16, 10:52

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht Entwurf zur Offenlage Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht Auftraggeber: Gemeinde Leopoldshöhe Kirchweg 1 33818 Leopoldshöhe Verfasser: Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH Oststraße 92, 32051 Herford Bearbeiter: Dipl.-Ing. Sonja Deutzmann Herford, März 2016 Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht -I- INHALTSVERZEICHNIS 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 2. 2.1 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.4 2.4.1 2.4.2 2.5 2.5.1 2.5.2 2.6 2.6.1 2.6.2 2.7 2.7.1 2.7.2 2.8 2.8.1 2.8.2 2.9 2.9.1 2.9.2 2.10 Einleitung ..............................................................................................................1 Inhalt und Ziele der Bauleitplanung .......................................................................1 Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren ........................................................2 Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne ..................................................................................5 Berücksichtigung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne bei der Planung .................................7 Beschreibung und Bewertung der vorhandenen Umweltsituation und der zu erwartenden Umweltauswirkungen ........................................................9 Methodische Vorgehensweise ...............................................................................9 Naturraum und potenzielle natürliche Vegetation ................................................10 Schutzgut Menschen, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt ......11 Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................11 Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................12 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt...........................................13 Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................13 Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................15 Schutzgut Boden ..................................................................................................20 Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................20 Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................21 Schutzgut Wasser ................................................................................................22 Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................22 Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................23 Schutzgut Klima / Luft ..........................................................................................24 Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................24 Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................25 Schutzgut Landschaft ...........................................................................................26 Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................26 Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................27 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter...........................................................27 Vorhandene Umweltsituation ...............................................................................28 Zu erwartende Umweltauswirkungen ...................................................................28 Wechselwirkungen einschließlich kumulativer und synergetischer Auswirkungen .............................................................................................................28 Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - II - 3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung einschließlich in Betracht kommender Alternativen ...............................................................29 4. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen .........................................31 5. Wichtigste methodische Merkmale sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung ...................................................................................................33 6. Nichttechnische Zusammenfassung ...............................................................34 7. Literaturverzeichnis ...........................................................................................35 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abb. 1 Abb. 2 Räumlicher Geltungsbereich der 22. FNP-Änderung der Gemeinde Leopoldshöhe, unmaßstäblich .............................................................................1 Auszug aus der Bodenkarte (Geologischer Dienst NRW, 2003) im Bereich des Plangebietes ..................................................................................20 TABELLENVERZEICHNIS Tab. 1 Mögliche Auswirkungen von Bau, Anlage und Betrieb des Baugebietes ...........3 ANLAGENVERZEICHNIS Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Planungsrelevante Arten im 3. Quadrant des Messtischblatts 3918 „Bad Salzuflen“ der TK25 Seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung nachgewiesene Arten im Rahmen der Brutvogelkartierungen in 2015 Naturschutzfachliche Grundlagen............................................ 1:10.000 / 1:5.000 Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht 1. Einleitung 1.1 Inhalt und Ziele der Bauleitplanung -1- Die Gemeinde Leopoldshöhe plant im Randbereich des Ortsteils Leopoldshöhe zwischen dem Gieselmannkreisel und der neuen „Schötmarsche Straße (L 751n)“ die bedarfsgerechte Entwicklung von Wohnbauflächen für Ein- bis Zweifamilienhäuser sowie die additive Entwicklung von Gewerbeflächen. Die genannten Planungen erfordern eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde, der die Flächen derzeit noch als „Fläche für die Landwirtschaft“ abbildet. Diese soll als 22. FNP-Änderung durchgeführt werden, die sich aufgrund der gleichzeitigen Rücknahme von Wohnbauflächen in zwei Teilflächen aufgliedert (siehe Abb. 1). Teilbereich A liegt am Ortsrand des Ortsteiles Schuckenbaum, Teilbereich B befindet sich im Ortsteil Krentrup und schließt unmittelbar an die Bebauung des Ortsteiles Leopoldshöhe an. Insgesamt stehen die Planungen im Kontext zu der der seitens der Gemeinde Leopoldhöhe geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ innerhalb des Teilbereichs B, die gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren durchgeführt werden soll. Damit werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes zukünftig den FNPDarstellungen des insgesamt ca. 5 ha umfassenden Teilbereichs B entsprechen. Teilbereich A Teilbereich B Abb. 1 Räumlicher Geltungsbereich der 22. FNP-Änderung der Gemeinde Leopoldshöhe, unmaßstäblich Im Gegenzug zu der anteilig geplanten Wohnbauflächenentwicklung wird aufgrund des durch die Bezirksregierung Detmold im Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe festgestellten Überhangs eine entsprechende Rücknahme von Wohnbauflächen im Teilbereich A vorgenommen. In diesem Teilbereich (ca. 2,9 ha) wird anstelle der bestehenden Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht -2- Darstellung als „Wohnbaufläche“ zukünftig eine Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ erfolgen. Im Zusammenhang mit der 22. FNP-Änderung ist gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung dient der frühzeitigen Berücksichtigung umweltrelevanter Gesichtspunkte im Planungsprozess und der sachgerechten Aufbereitung der Umweltaspekte für die Abwägung. Die einzelnen Arbeitsschritte der Umweltprüfung sind voll in das Bauleitplanverfahren integriert. Gemäß § 2a Abs. 2 BauGB werden die Ergebnisse der Umweltprüfung im Umweltbericht nach Anlage 1 des BauGB dokumentiert, der einen gesonderten Teil der Planbegründung bildet. Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG wird zudem gleichzeitig geprüft, ob das Planvorhaben mit den gesetzlichen Vorgaben des BNatSchG vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG bezieht sich diese Prüfung auf die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, die im vorliegenden Umweltbericht für den Ebene der Flächennutzungsplanung mit berücksichtigt werden. 1.2 Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren Die durch die oben beschriebenen Planungen zu erwartenden Umweltauswirkungen lassen sich insbesondere in folgende Wirkfaktoren differenzieren:  Erdbewegungen, Bodenauftrag, Geländemodellierung,  Versiegelung und Überbauung von Freiflächen bzw. Biotopstrukturen,  betriebsbedingte Lärm- und Schadstoffimmissionen. Unter Verknüpfung dieser Wirkfaktoren mit den entsprechenden Bedeutungen und Empfindlichkeiten der gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB zu berücksichtigenden Belange, können im Rahmen der Auswirkungsprognose die durch das Vorhaben entstehenden Beeinträchtigungen im Umweltbereich abgeschätzt werden. Dabei unterteilen sich die genannten Wirkfaktoren in anlage-, bau- und betriebsbedingte Faktoren. Sie können sich demnach langfristig oder temporär auf die verschiedenen, im Weiteren als „Schutzgüter“ bezeichneten Belange auswirken. Unter Verknüpfung der Wirkfaktoren mit den entsprechenden Bedeutungen und Empfindlichkeiten der Schutzgüter         Mensch, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern, Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht -3- können im Rahmen der Auswirkungsprognose die durch das Vorhaben entstehenden Beeinträchtigungen im Umweltbereich abgeschätzt werden, wobei erhebliche Umweltauswirkungen nicht grundsätzlich auszuschließen sind. In diesem Zusammenhang liefert die folgende Tabelle einen Überblick über wesentliche Wirkfaktoren und Wirkpfade sowie die darüber potenziell zu erwartende Betroffenheit der verschiedenen Schutzgüter bei einer späteren Realisierung des Vorhabens. Dementsprechend sind für diese z. T. auch erst Wirkungen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu erwarten. Die standardisierte Übersicht dient nicht zuletzt der Ableitung der erforderlichen Prüfkriterien im Rahmen der Umweltprüfung bzw. der Ableitung des erforderlichen Untersuchungsrahmens. Tab. 1 Mögliche Auswirkungen von Bau, Anlage und Betrieb des Baugebietes Vorhabenbestandteile Wirkfaktoren Potenziell betroffene Schutzgüter baubedingt  temporäre Flächenbeanspruchung  Biotopverlust / -degeneration  Beeinträchtigung / Zerschneidung von Lebensräumen  Temporäre Erschütterungen / Bodenvibration durch Baustellenbetrieb und –verkehr  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Menschen, menschliche Gesundheit  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Beunruhigungen und Belästigungen  Baustelleneinrichtungen  Bauwerksgründungen  Eingriffe / Veränderungen in den Grundwasserständen und des Wasserhaushalts  Boden  Baustellenbetrieb  Bodendegeneration durch Verdichtung / Veränderung etc.  Einfriedungen  Verunreinigung von Boden, Wasser und Luft  Beleuchtung  Temporäre visuelle und akustische Störungen (Lärm und Licht), Blendwirkungen, Lärm- und  Menschen, menschliche Gesundheit Lichtverschmutzung  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Beeinträchtigung angestammter Lebensräu Landschaft me durch Anlockungseffekte oder auch Vergrämung lichtempfindlicher Arten  Temporäre Staub- und Schadstoffimmissionen  Wasser  Klima und Luft  Menschen, menschliche Gesundheit  Klima und Luft  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt anlagebedingt  Flächenbeanspruchung /  Biotopverlust / -degeneration Flächenversiegelung  Potenzieller Lebensraumverlust durch dauerhafte Über Zerschneidung / Barrierewirkungen, Einenbauung gung von Lebensräumen  Entwässerungseinrich Veränderung von Standortverhältnissen für tungen den Wasserhaushalt und den Bo Einfriedungen den(Verringerung der Versickerungsrate,  Beleuchtung Veränderung der Grundwasserverhältnisse, Bodenverlust / -degeneration, Verunreinigun Visuelle räumliche und gen etc.) landschaftliche Verände-  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Boden  Wasser  Klima und Luft Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht Vorhabenbestandteile rungen -4- Wirkfaktoren Potenziell betroffene Schutzgüter  Visuelle und akustische Störungen (Lärm und Licht), Blendwirkungen, Lärm- und Lichtverschmutzung  Menschen, menschliche Gesundheit  Beeinträchtigung angestammter Lebensräume durch Anlockungseffekte oder auch Vergrämung lichtempfindlicher Arten  Landschaft  Veränderung kleinklimatischer Verhältnisse  Veränderung bis Verlust von lokalen Zirkulationssystemen  Verlust von prägenden Landschaftselementen  Veränderung von Landschaftsstrukturen  Beeinträchtigung des landschaftsästhetischen Eigenwerts und des Landschaftserlebens  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Klima und Luft  Menschen, menschliche Gesundheit  Menschen, menschliche Gesundheit  Landschaft  Verlust / Beeinträchtigung von kulturhistorisch  Kultur- und sonstige Sachgüter bedeutsamen Objekten / Flächen betriebsbedingt  Betriebstätigkeiten  Ziel- und Quellverkehr  Barriereeffekte  Beleuchtung  Störungen und Immissionen  Störung / Beunruhigung und Vergrämung durch Lärmimmissionen  Menschen, menschliche Gesundheit  Störung / Beunruhigung und Vergrämung durch Lichtimmissionen und Blendwirkungen  Menschen, menschliche Gesundheit  Barrierewirkungen / Räumliche und optische Trennwirkung  Minderung der Lebensraumeignung benachbarter Flächen  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Menschen, menschliche Gesundheit  Schadstoffablagerungen und Luftverschmutzung  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Boden  Wasser  Klima und Luft Im Rahmen der vorliegenden Umweltprüfung werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen unter Anwendung der Anlage 1 zum BauGB für die einzelnen Belange geprüft und verbalargumentativ bewertet. Die Umweltprüfung bezieht sich gem. § 2 Abs. 4 BauGB auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht 1.3 -5- Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne Nachstehend werden die für den Änderungsbereich und angrenzende Flächen wesentlichen Ziele des Umweltschutzes dargestellt, die sich aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen für den Raum ableiten lassen. Regionalplanung Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld (Bezirksregierung Detmold, 2004) werden derzeit beide Teilbereiche A und B als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ dargestellt. Gleiche Darstellung besteht überwiegend auch für die angrenzenden Flächen. Bauleitplanung Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe (1971), zuletzt geändert mit der 21. Änderung vom 30.05.2014, wird der Teilbereich A (ca. 2,9 ha) derzeit flächendeckend als Wohnbaufläche dargestellt. Ein Bebauungsplan liegt für die Flächen nicht vor. Die Teilfläche B wird als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. In Bezug auf die verbindliche Bauleitplanung wird der Standort bereits durch die beiden rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) und Nr. 06/06 „Schötmarsche Straße“ abgedeckt. Diese setzen die Flächen anteilig als „Allgemeines Wohngebiete“, „Grünfläche (Zweckbestimmung Kinderspielplatz)“, „öffentliche Verkehrsfläche“, „Fläche für die Landwirtschaft“ sowie kleinräumig als „Ausgleichsmaßnahme“ fest. Im Rahmen der 22. FNP-Änderung soll im Teilbereich A zukünftig eine flächige Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ erfolgen. Für den Teilbereich B ist hingegen eine anteilige Darstellung von „Wohnbaufläche“, „Gewerblicher Baufläche“, „Fläche für den Gemeinbedarf“ und „Fläche für Aufschüttungen“ geplant, die die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geplante Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ schaffen werden. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes Nr. 05/04 werden die heute bestehenden Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 06/02 und Nr. 06/06 ersetzend überlagert. Landschaftsplanung, Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Bereiche (Darstellungen siehe Anlage 3) Landschaftsplanung und naturschutzrechtliche Festsetzungen Beide Teilflächen de2 22. FNP-Änderung liegen außerhalb der Grenzen des im Umfeld seit dem 10.12.2001 rechtskräftigen Landschaftsplans Nr. 2 „Leopoldshöhe / OerlinghausenNord“ (Kreis Lippe, 2001). Andere naturschutzfachliche Festsetzungen sind ebenfalls nicht vorhanden. Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht -6- Im Umfeld unterliegen die jeweils südlich an die Teilflächen angrenzenden Bereiche einer Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet, die dem weiträumig abgegrenzten „LSG Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osning-Vorbergen sowie Ravensberger Hügelland (Nr. 2.2-1)“ zugeordnet werden. Dieses LSG setzt sich rund um Leopoldshöhe weiträumig fort und bindet entlang der Bachtäler sowie in Waldbereichen des Ravensberger Hügellandes und des Teutoburger Waldes die kleinräumigeren „Kernzonen“ in Form von verschiedenen „Landschaftsschutzgebieten mit besonderen Festsetzungen“ ein. Natura2000-Gebiete Bereiche, die als FFH-und Vogelschutzgebiete dem europäischen Schutzgebietssystem „Natura2000“ zugeordnet werden, sind im Raum rund um Leopoldshöhe nicht vorhanden (LANUV NRW, 2015). Gesetzlich geschützte Biotope Nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 62 LG NW gesetzlich geschützten Biotope sind weder innerhalb des Änderungsbereichs noch im Nachbereich der beiden Teilflächen kartiert (LANUV NRW, 2015). Biotopkataster des LANUV NRW Schutzwürdige Biotope, die im Biotopkataster des LANUV NRW (2015) geführt werden, sind ebenfalls weder innerhalb des Änderungsbereichs noch im Nachbereich der beiden Teilflächen abgegrenzt. Biotopverbundfläche des LANUV NRW Im Kontext „landesweiter Biotopverbund“ übernehmen die unmittelbaren Planflächen nach Einstufung des LANUV NRW (2015) keine besondere Funktion. In diesem Zusammenhang übernehmen im Umfeld der Änderungsbereiche insbesondere die örtlichen Gewässerläufe eine „besondere Bedeutung“. Dazu gehört beispielsweise der südlich der Teilfläche A verlaufende Mühlenbach oder auch die Strukturen entlang des ca. 250 m südlich des Teilbereichs B verlaufenden „Bentgrabens“, der im Oberlauf in Leopoldshöhe als „Eselsbach“ bezeichnet wird. Beide Bereiche werden über die Biotopverbundfläche VB-DT-3917-041 abgedeckt. Wasserwirtschaft Im direkten Änderungsbereich sind keine Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiete festgesetzt. Als gesetzliches Überschwemmungsgebiet übernehmen die beiden Teilflächen ebenfalls keine Funktion (MKULNV NRW, 2015). Das nächstgelegene Schutzgebiet ist das Heilquellenschutzgebiet „Bad Oeynhausen-Bad Salzuflen“, dessen äußere Schutzzone (Zone 4) ca. 300 m östlich des Teilbereichs B beginnt (siehe Anlage 2). Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht -7- Bau- und Bodendenkmale Innerhalb der Teilflächen, die in den Änderungsbereich mit eingebunden werden, sind gemäß aktuellem Kenntnisstand keine Bau- und Bodendenkmale bekannt. Hinweise auf archäologische Funde liegen ebenfalls nicht vor. Altlasten Ein Vorkommen von Altlasten ist gemäß aktuellem Kenntnisstand im Änderungsbereich nicht bekannt. 1.4 Berücksichtigung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne bei der Planung Die Ziele des Umweltschutzes mit allgemeiner Gültigkeit für das Plangebiet ergeben sich insbesondere aus den europäischen und deutschen Gesetzgebungen. Besonders hervorzuheben sind hier z. B.:  die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 14 und § 15 BNatSchG),  die Bestimmungen zum Artenschutz gem. §§ 7, 44 und 45 BNatSchG,  Belange des Bodenschutzes (§ 1a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)),  Belange des Gewässerschutzes (§ 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Landeswassergesetz (LWG)),  die Anforderungen des § 51a LWG zur Rückhaltung und, soweit möglich, zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser,  Belange des Immissionsschutzes (§ 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den entsprechenden Rechtsverordnungen). Auf die genannten sowie weitere rechtliche Belange und Anforderungen wird im Einzelnen in den folgenden Kapiteln der „schutzgutbezogenen“ Raumanalyse und Auswirkungsprognose eingegangen. Auf den Kontext der festgelegten Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne wurde bereits in Kap. 1.3 hingewiesen. Dem Vermeidungsgrundsatz der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 14 und § 15 BNatSchG) wird insofern anteilig bereits Rechnung getragen, als dass mit der Standortwahl und Ausgestaltung des Plangebietes -und dabei insbesondere den Flächen im Teilbereich B, die eine später Überbauung vorbereiten- keine direkten Inanspruchnahmen oder erheblichen Beeinträchtigungen von Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht           -8- Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, besonders geschützten Biotopen gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 62 LG NW, Naturdenkmalen, Biotopkatasterflächen, bedeutsamen Biotopverbundflächen oder auch Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie Bau- und Bodendenkmalen bewirkt werden. Zudem werden im Gegenzug zu der Neuausweisung von Bauflächen im Teilbereich B (Wohnen, Gewerbe und auch Sonderbauflächen) auch an anderer Stelle (Teilbereich A) Darstellungen von Wohnbauflächen zurückgenommen, sodass auch dahingehend dem Vermeidungsgrundsatz nachgekommen wird. Im Bereich dieser Wohnbauflächenrücknahme wird es folgerichtig zu einer Sicherung des Status quo kommen, sodass die städtebauliche Zielsetzung des Flächennutzungsplanes zukünftig keine Überbauung mehr zulässt. Im Rahmen der vorliegenden Unterlagen beziehen sich damit die mit den Planungen verbundenen möglichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen auf den Teilbereich B. Im Teilbereich A können erhebliche nachteilige Veränderungen durch Versiegelungen etc. ausgeschlossen werden, sodass die weitere schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der vorhandenen Umweltsituation und der zu erwartenden Umweltauswirkungen in Kap. 2 im Wesentlichen auf den Teilbereich B der 22. FNP-Änderung bezieht. Ergänzend dazu werden -soweit es für die Ebene der Flächennutzungsplanung möglich istweitere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für die einzelnen Schutzgüter ausgearbeitet und benannt, um die Ziele und Umweltbelange entsprechend zu berücksichtigen. Dahingehend differenzierte Maßnahmendetails sind Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung und damit beispielsweise dem Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ zu entnehmen, der für den Teilbereich B der 22. FNP-Änderung im Parallelverfahren Aufstellung werden soll. Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht -9- 2. Beschreibung und Bewertung der vorhandenen Umweltsituation und der zu erwartenden Umweltauswirkungen 2.1 Methodische Vorgehensweise Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgen gemäß der Vorgaben des § 1 Abs. 6 BauGB eine Darstellung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die Beurteilung der umweltbezogenen Auswirkungen auf die Belange         Menschen, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, Tiere, Pflanze und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie auf die Wechselwirkungen zwischen diesen einzelnen Belangen. Im Zusammenhang mit den einzelnen Belangen, die im Weiteren als „Schutzgüter“ bezeichnet werden, werden dabei u.a. auch  Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,  die Nutzung erneuerbarer Energie sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,  die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität,  die Belange der Land- und Forstwirtschaft,  sowie die Belange des Hochwasserschutzes berücksichtigt. Die Erfassung und Bewertung der Bestandssituation der Schutzgüter erfolgt auf der Grundlage der Auswertung vorhandener Unterlagen sowie eigener Erhebungen. Weiterhin erfolgte in diesem Zusammenhang auch eine Auswertung der Darstellungen von Fachplänen (siehe Kap. 1.3). Die folgende Schutzgutbetrachtung wird anhand von Kriterien vorgenommen, die aus den gesetzlichen Vorgaben und planungsrechtlichen Zielsetzungen abgeleitet werden. Mit diesen Kriterien werden Bedeutungen des Schutzgutes und Empfindlichkeiten gegenüber dem Vorhaben beschrieben und anschließend bewertet. Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht 2.2 - 10 - Naturraum und potenzielle natürliche Vegetation Das Plangebiet liegt flächendeckend im Landschaftsraum „Lippisches Flachhügelland (LRIV-020)“, der zu der Großlandschaft „Weserbergland“ gehört, die in der naturräumlichen Haupteinheit „Ravensberger Hügelland (531)“ mit der Untereinheit „Herforder Platten- und Hügelland (531.23)“ liegt (LANUV NRW, 2015). Das lippische Flachhügelland bildet ein leicht gewelltes und etwas von Norden nach Süden ansteigendes Gebiet, das sich zwischen Werretal und Osning-Höhenzug erstreckt. Die Höhen liegen zwischen 78 m über NN im Norden und 153 m im Süden. Insgesamt ist der Raum deutlich bis stark zertalt, wobei die örtlichen Hartgesteine des Keupers häufig Geländerücken bilden und die Jura-Tongesteine eher zu flacheren Formen neigen. Damit bildet der Bereich in der Summe das vielfältige Landschaftsbild eines Hügel- bis Hochflächenlandes mit flachwelligen bis ebenen Bereichen ab. Der nördliche Bereich von Herford bis Leopoldshöhe besitzt dabei hochflächenartigen Charakter mit breiteren, nicht sehr tief eingeschnittenen Tälern und nur geringen absoluten Höhenunterschieden. Die potentielle natürliche Vegetation des Gebietes besteht vorwiegend aus FlattergrasBuchenwald (stellenweise Perlgras-Buchenwald). Die Keuper-Sandsteinrücken sind hingegen Standorte der artenarmen Hainsimsen-Buchenwälder. Lokale Bedeutung haben der Trockene Eichen-Buchenwald und der Artenreiche Hainsimsen-Buchenwald (stellenweise Perlgras-Buchenwald). Heute ist der Waldbestand im Lippischen Flachhügelland jedoch stark reduziert und zeigt im Wesentlichen große Ackerflächen, in die nur einzelne größeren, z. T. alte Laubwaldkomplexe eingestreut sind. Zusätzlich gliedern teilweise naturnahe Bachsysteme (Hellebach, Bexterbach, Sieksbach, Windwehe, Mühlenbach und Heipkerbachsystem) mit ihren Nebenbächen den Raum. Neben größeren Städten wie Bielefeld, Herford und Bad Oeynhausen sind zudem auch mehrere kleinere Städte vorhanden. Zusätzlich sind zahlreiche Einzelhöfe und Einzelhofgruppen als typische Besiedlungsformen vorzufinden (LANUV NRW, 2015). Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht 2.3 - 11 - Schutzgut Menschen, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Bei dem Schutzgut Mensch steht die Wahrung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Menschen im Vordergrund. Die planungsrelevanten Werte und Funktionen lassen sich den Teilschutzgütern Wohnen und (landschaftsbezogene) Erholung zuordnen. 2.3.1 Vorhandene Umweltsituation Innerhalb der für die 22. FNP-Änderung vorgesehenen Teilbereiche liegen mit Ausnahme einer Kindertagesstätte im Randbereich der Teilfläche B keine (Wohn)Siedlungsflächen vor. Umliegend schließt sich jedoch an beide Teilbereiche unmittelbar nordwestlich der gewachsene Siedlungsrand von Leopoldshöhe bzw. Schuckenbaum mit überwiegend Wohnbebauung an. Diese werden im Umfeld des Teilbereichs A im Wesentlichen über den Bebauungsplan Nr. 08/10 „Brunsheide-Süd“ planungsrechtlich als „Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 4 BauGB festgesetzt. Nach der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm“ oder auch DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) sind in diesen Bereichen Grenz- und Orientierungswerte für den Beurteilungspegel von Immissionsorten außerhalb von Gebäuden von 55dB(A) tags bzw. 40dB(A) nachts einzuhalten. Die im südöstlichen Raum vorhandenen Streubebauungen sind hingegen dem baulichen Außenbereich zuzuordnen, der hinsichtlich seines Schutzanspruchs i.d.R. einem „Mischgebiet“ gleichgesetzt wird. Laut „Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm“ wie auch der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) sind für diese Grenz- und Orientierungswerte für den Beurteilungspegel von Immissionsorten außerhalb von Gebäuden 60dB(A) tags bzw. 45dB(A) nachts zu berücksichtigen. Im nordwestlichen Umfeld des Teilbereichs B werden die Wohnbebauungen über den Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) als „Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 4 BauGB festgesetzt, sodass auch in diesen Bereichen Grenz- und Orientierungswerte für den Beurteilungspegel von Immissionsorten außerhalb von Gebäuden von 55dB(A) tags bzw. 40dB(A) nachts einzuhalten sind (siehe oben). Die örtliche Kindertagesstätte liegt im derzeit im baulichen Außenbereich. Erhebliche Vorbelastungen sind innerhalb der beiden Teilbereiche nicht vorhanden. Gewisse Beeinträchtigungen gehen schon heute von den umliegenden Verkehrsachsen und Straßenanbindungen, wie etwa der im Randbereich der Teilflächen B verlaufenden neuen „Schötmarsche Straße (L751n)“ aus. Besondere Funktionen für die landschaftsgebundene Erholungsnutzung sind innerhalb der Planflächen nicht vorhanden. Angrenzend wird die alte, heute für den Durchgangsverkehr abgebundene „Schötmarsche Straße“ nördlich des Teilbereichs B relativ gut von Fußgängern und Radfahrern genutzt. Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht 2.3.2 - 12 - Zu erwartende Umweltauswirkungen Durch die Rücknahme von Wohnbauflächen im Teilbereich A wird zwar der im Siedlungsbereich Leopoldshöhe-Schuckenbaum mögliche Anteil für weitere Wohnraumentwicklung reduziert, diese Reduzierung führt jedoch zu keinen negativen Beeinträchtigungen für das Schutzgut vor Ort. Zudem wird sich aufgrund der gleichzeitig erfolgenden Neudarstellung von Wohnbauflächen im Teilbereich B das mögliche Potenzial zur Wohnbauflächenentwicklung im Gemeindegebiet insgesamt nicht negativ verändern. Vielmehr wird durch die 22. FNP-Änderung gesamträumlich gesehen nur eine Verlagerung der Siedlungsansätze bewirkt. Für den Teilbereich B ist jedoch ergänzend zu berücksichtigen, dass neben den Entwicklungen von „Wohnbauflächen“ dort auch „Gewerbliche Bauflächen“, „Flächen für den Gemeinbedarf“ und „Flächen für Aufschüttungen“ geplant sind, die die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ schaffen sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass duch die Trennung von „Wohnbauflächen“ und „Gewerblichen Bauflächen“ mittels einer Darstellung von „Flächen für Aufschüttungen“ bereits eine gewisse Minderung möglicher Beeinträchtigungen durch die unterschiedlichen Ansprüche der jeweiligen Nutzungsformen (Wohnen / Gewerbe) ermöglicht wird. Unabhängig davon ist gerade auch für die umliegenden Wohnbebauungen zur berücksichtigen, dass durch die innerhalb des Änderungsbereichs vorbereiteten baulichen Neuordnungen zumindest zwischenzeitlich (z. B. während der Bauphasen) Lärm-, Staubund Schadstoffemissionen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Ein Anstieg betriebsbedingter Geräusch- und Lichtemissionen sowie Emissionen durch innerbetriebliche KFZ-Bewegungen oder auch Ziel- und Quellverkehr ist ebenfalls möglich, sodass es im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung über entsprechende Festsetzungen sicherzustellen ist (ggf. Immissionsgutachten), dass mögliche Verursachungsquellen keine erhebliche Störungen für Wohn- und Wohnumfeldfunktionen bilden und die zu berücksichtigenden Grenz- und Orientierungswerte eingehalten werden. Unter der Voraussetzung, dass auf der nachfolgenden Planungsebene entsprechende Festsetzungen getroffen und Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt werden, ist davon auszugehen, dass die mit dem Planvorhaben für das Schutzgut verbundenen Beeinträchtigungen in der Summe so gemindert werden können, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden. Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht 2.4 - 13 - Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt bilden den biotischen Bestandteil des Naturhaushaltes. Die Betrachtung der Schutzgüter bezieht sich daher im Wesentlichen auf international und national ausgewiesene Schutzgebiete, naturschutzfachlich wertvolle Bereiche, bedeutsame Biotop- und Nutzungsstrukturen und auf artenschutzrechtlich relevante Tier- und Pflanzenarten bzw. Fragestellungen. 2.4.1 Vorhandene Umweltsituation Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Bereiche Beide Teilbereiche, die in die 22. FNP-Änderung eingebunden werden, liegen außerhalb der Grenzen eines Landschaftsplanes und unterliegen auch keiner anderen naturschutzfachlichen Festsetzung. Ein Vorkommen von gesetzlich geschützten Biotopen oder anderen naturschutzfachlich wertvollen Bereichen ist innerhalb der Planflächen ebenfalls nicht bekannt. Für die im Umfeld des Änderungsbereichs bestehenden Schutzausweisungen etc. wird im Kap. 1.3 verwiesen. Biotop- und Nutzungsstrukturen Die Biotop- und Nutzungsstrukturen im Teilbereich A der 22. FNP-Änderung werden mit Ausnahme einer im Südosten gelegenen Hofstelle landwirtschaftlich in Form von Acker genutzt. Gleiches gilt für den Teilbereich B, der ergänzend zur Ackernutzung im westlichen Randbereich eine Kindertagesstätte einbindet. Gliedernde Kleinstrukturen in Form von Gehölzen, Baumreihen etc. sind innerhalb der Änderungsbereiche nicht vorhanden. Beide Teilbereiche grenzen unmittelbar südöstlich an geschlossene Bebauungen und Siedlungsflächen an. Tiere und Pflanzen Anhand der örtlichen Biotopstrukturen sowie Hinweisen entsprechender Fachinformationssysteme lassen sich bereits fundierte Abschätzungen in Bezug auf ein (potenzielles) Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten im Untersuchungsraum ableiten. Dabei geht es zum einen um das Arteninventar insgesamt, welches den ökologischen Wert des Plangebietes widerspiegelt. Zum anderen betrifft die Betrachtung insbesondere auch solche Arten, die gemäß § 7 BNatSchG besonders und streng geschützt sind. Dabei bieten die den Änderungsbereich prägenden Biotopstrukturen (siehe oben) beider Teilflächen im Wesentlichen Habitatstrukturen für Offenlandarten. Die innerhalb des Plangebiets gelegenen Gebäude, Gärten und Baumstandorte zeigen nur sehr kleinräumig Rückzugsstrukturen. Zudem ist aufgrund ihrer randlichen Lage und bestehenden Nutzung davon auszugehen, dass diese im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung konzeptionell Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 14 - eingebunden und erhalten werden. Gewässer oder andere Bereiche für feuchteliebende Arten sind hingegen nicht vorhanden. Mit Blick auf die räumliche Gesamtsituation ist dabei davon auszugehen, dass sich die mögliche Tierartenzusammensetzung aufgrund der intensiven Flächennutzung sowie der engen An- bzw. Einbindung in den Siedlungsraum und den damit einhergehenden Störeinflüssen und visuellen Barrierewirkungen etc. auf einzelne, eher weit verbreitete „Allerweltsarten“ reduziert. Auch ein Vorkommen besonders und streng geschützter Pflanzenarten wird aufgrund der intensiven Nutzung als unwahrscheinlich ausgeschlossen, sodass das Artenspektrum voraussichtlich auf unempfindlichere Kleinsäuger, Vogelarten oder auch einzelne Fledermäuse reduziert. In Bezug auf vorhandene Daten liefert das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ in der weiträumigen Betrachtung des örtlichen Messtischblattausschnitts der TK25 (Blatt-Nr. 3918 „Bad Salzuflen“, 3. Quadrant) insgesamt 26 Arthinweise (siehe Anlage 1). Diese teilen sich auf in 2 Säugetierarten (Fledermäuse), 23 Vogelarten sowie eine Amphibienart (LANUV NRW, 2014). Konkrete Nachweise dieser Arten sind jedoch im Raum laut Datensammlung „@LINFOS-Landschaftsinformationssystem“ (LANUV NRW, 2015) bisher nicht erfolgt. Im Rahmen der gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführten Beteiligungsverfahren zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe wurden ebenfalls keine Hinweise auf bekannte Vorkommen von Arten im Raum abgegeben. Unabhängig davon wurde zur Vorbereitung der innerhalb des Teilbereichs B seitens der Gemeinde im Parallelverfahren geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 bereits im Jahr 2015 eine Brutvogelkartierung durchgeführt. Im Ergebnis wurden 22 Vogelarten nachgewiesen (Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung, 2016). Von diesen traten 13 Arten innerhalb des Plangebiets und angrenzender Bereiche als Brutvögel auf. 9 weitere Arten nutzten das Gebiet zur Nahrungssuche (siehe Anlage 2). Horste wurden nicht nachgewiesen. Überwiegend wurden dabei relativ weite verbreiteten „Allerweltsarten“, wie z. B. Amsel, Kohlmeise oder Elster nachgewiesen. Als in NRW „planungsrelevante“ Arten, die im Rahmen von Planungen besonders zu berücksichtigen sind, wurden die 5 Arten Feldlerche, Feldsperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke nachgewiesen. Von diesen wird die nördlich des Plangebietes brütende Feldlerche in der örtlichen kontinentalen biogeographischen Region in einen „ungünstigen“ Erhaltungszustand eingestuft. Gleiches gilt mit Ausnahme des Turmfalken („günstiger“ Erhaltungszustand) auch für die als Nahrungsgäste im Raum erfassten Arten Feldsperling, Mehlschwalbe und Rauchschwalbe (LANUV NRW, 2014). Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 15 - Biologische Vielfalt Die biologische Vielfalt gilt als eine der Grundvoraussetzungen für die Stabilität von Ökosystemen. Deutschland hat sich als Mitunterzeichner der Biodiversitäts-Konvention verpflichtet, die Artenvielfalt im eigenen Land zu schützen und ist diesem Auftrag u. a. durch die Berücksichtigung der biologischen Vielfalt im § 1 BauGB nachgekommen. Bei der Beurteilung der Biodiversität sind unterschiedliche Ebenen wie genetische Variation, Artenvielfalt und Biotop- bzw. Ökosystemvielfalt zu beurteilen. Dabei sind bezüglich der genetischen Variationen innerhalb des Änderungsbereichs nur allgemeine Rückschlüsse möglich. Grundsätzlich gilt, wie sowohl für alle landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen als auch schon vorgeprägte siedlungsnahe Bereiche, dass gegenüber dem natürlichen Potenzial von einer Verringerung der genetischen Vielfalt, möglicher Artenzusammensetzungen sowie der Biotop- bzw. Ökosystemvielfalt auszugehen ist. Sowohl die intensive landwirtschaftliche Flächennutzung als auch anteilig im Teilbereich B bestehende Bebauungen und Versieglungen tragen zu einer Veränderung der natürlichen Standortbedingungen bei. Zusätzlich führen die umliegenden Straßen und Bebauungen speziell im Teilbereich B zu einer gewissen „Isolation/Verinselung“ des Plangebietes. Dementsprechend sind beide Teilbereich, die in die 22. FNP-Änderung eingebunden sind, hinsichtlich der biologischen Vielfalt bereits als relativ „gering bedeutsam“ einzustufen. Relevante Wechselwirkungskomplexe sind nicht vorhanden. 2.4.2 Zu erwartende Umweltauswirkungen Schutzgebiete und naturschutzfachlich wertvolle Bereiche Eine Betroffenheit von Schutzgebieten und/oder anderen naturschutzfachlich wertvollen Bereichen ist im Rahmen der Planungen nicht gegeben. Erhebliche Beeinträchtigungen sind auszuschließen. Biotop- und Nutzungsstrukturen Mit der angestrebten FNP-Änderung wird im Teilbereich A durch die Rücknahme von „Wohnbauflächen“ und alternative Neudarstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ eine Sicherung vorhandener Strukturen bewirkt. Nachteilige Veränderungen sind zu erwarten. Innerhalb des Teilbereiches B werden hingegen durch die geplanten Neudarstellungen, die eine spätere Bebauung der Flächen ermöglichen, nachhaltige Verluste der örtlichen Biotopstrukturen vorbereitet. Betroffen sind dabei fast ausschließlich landwirtschaftliche Offenlandbereiche in Form von Acker. Der Verlust dieser Freiflächen ist hingegen im Zuge einer Eingriffsbilanzierung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) nach anerkannten Bewertungssystemen zu bilanzieren und entsprechend der Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG zu kompensieren. Für die ergänzend in den Änderungsbereich einbezogene Kindertagestätte sind keine Veränderungen zu erwarten. Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 16 - In diesem Zusammenhang wird es mit Blick auf die Örtlichkeit als grundsätzlich möglich erachtet, die in der Summe mit den Planungen entstehenden Wertverluste mit Hilfe zielgerichteter Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, so auszugleichen, dass die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden und keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben. Grundsätzlich sind Flächenversiegelungen auf ein unbedingt erforderliches Maß zu reduzieren. Tiere und Pflanzen Unabhängig von dem jeweiligen Biotopwert wird im Rahmen der 22. FNP-Änderung anteilig auch die Veränderung bzw. der Verlust von Lebensraumfunktionen vorbereitet. Dabei sind erneut die zu erwartenden Umweltauswirkungen für den Teilbereich A als unkritisch einzustufen, da die Planungen nur zu einer Sicherung des Status quo beitragen werden. Hingegen bereiten die Neudarstellungen im Teilbereich B Strukturverluste für Offenlandarten vor (siehe auch Kap. 2.4.1). Dabei ist hinsichtlich des potenziell im Raum vorkommenden Artenspektrums zu relativieren, dass aufgrund der engen Anbindung an den Siedlungsraum sowie der überwiegend intensiven landwirtschaftlichen Nutzung eher unempfindliche und relativ weit verbreitete „Allerweltsarten“ den Raum nutzen werden, die die bestehenden Störeinflüsse und visuellen Barrierewirkungen gewohnt sind. Zu diesen können beispielsweise in NRW aufgrund ihrer Häufigkeit als „ungefährdet“ geltende Kleinsäuger wie Mäuse, Kaninchen und Igel oder auch verbreiterte Vogelarten wie Amsel, Buchfink oder Elster etc. gehören, wie sie überwiegend auch im Rahmen der Brutvogelerhebungen seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesen wurden (siehe Anlage 2). Da die lokalen Populationen solcher „Allerweltsarten“ i. d. R. großflächig abzugrenzen sind und erfahrungsgemäß hohe Individuenzahlen zeigen, würden die mit dem Planvorhaben verbundenen möglichen Beeinträchtigungen von Teilhabitaten nur einen Bruchteil lokaler Populationen betreffen, sodass eine Verschlechterung des jeweiligen Erhaltungszustands ausgeschlossen werden kann. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass auch für diese Arten im Rahmen einer späteren Baufeldfreimachung die Vorgaben des § 39 BNatSchG zum Ausschluss baubedingter Tötungsrisiken einzuhalten sind. Dementsprechend sind u. a. Fällungen, Rückschnitt oder auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen zwischen dem 1. März und 30. September verboten. Außerhalb dieser Zeit wird ein Ausweichen der für den Siedlungsraum bzw. Siedlungsrand typischen Arten in umliegend verbleibende Bereiche als möglich erachtet, zumal diese bei der Wahl ihrer Brutplätze relativ flexibel sind. Unter der Voraussetzung, dass solche Vermeidungsmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entsprechend konkretisiert werden, ist in der Summe davon auszugehen, dass die ökologische Funktion des Raums für potenziell vorkommende, weit verbreite- Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 17 - te Arten gewahrt bleiben kann und Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden können. Ergänzend sin die nachstehenden Hinweise zum „Besonderer Artenschutz“ zu berücksichtigen. Besonderer Artenschutz Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ist speziell zu prüfen, ob das Planvorhaben mit den artenschutzrechtlichen Vorgaben des BNatSchG vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG bezieht sich diese Prüfung auf die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten. In diesem Zusammenhang ist auszuschließen, dass  wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten verletzt oder getötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden [§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG],  wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört1 werden [§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG],  Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden [§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG] als auch dass  wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört werden (Zugriffsverbote) [§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG]. Analog zu dem oben beschriebenen Punkt „Tiere und Pflanzen“ gilt, dass durch die Neudarstellungen der vorliegenden FNP-Änderung innerhalb des Teilbereichs A keine negativen Umweltauswirkungen entstehen werden. Für den Teilbereich B gilt hingegen, dass aufgrund der mit den Planungen vorbereiteten Verluste potenzieller Habitatstrukturen für Offenlandarten sicherzustellen ist, dass auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung die Vorgaben des § 44 BNatSchG eingehalten werden können. Dabei lassen sich die möglichen vorhabenbedingten Beeinträchtigungen unter Einbezug der Hinweise des LANUV NRW (2014) zur Verbreitung von Arten im Raum (siehe Anlage 1) sowie der Kenntnisse über ihre jeweiligen Lebensraumansprüche bereits deutlich eingrenzen. Auch die ergänzende Berücksichtigung der Ergebnisse aus der im Jahr 2015 vorsorglich für die verbindliche Bauleitplanung vorgenommenen Brutvogelkartierung (siehe Kap. 2.4.1) sowie der vorhandenen Vorbelastungen im Raum ermöglichen eine weitere Einschränkung der möglicherweise betroffenen Arten im Raum. Zu den möglichen „Konfliktarten“ gehören insbesondere die im Teilbereich B in 2015 nachgewiesenen planungsrelevanten Vogelarten Feldlerche, Feldsperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke (siehe Anlage 2). Darüber hinaus ist auch eine Beeinträchtigung der im Mess- 1 eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 18 - tischblatt bekannten Fledermausarten Kleine Bartfledermaus und Zwergfledermaus grundsätzlich möglich. Das Vorkommen Kammmolches (siehe Anlage 1) wird hingegen aufgrund fehlender Habitateignung ausgeschlossen. Für die selektierten Vogel- und Fledermausarten ist hingegen sowohl zwischen möglichen Beeinträchtigungen oder Verlusten von Jagd- und Nahrungshabitaten als auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu unterscheiden. Zusätzlich ist zu differenzieren, ob die Planungen essentielle Habitatstrukturen betreffen werden, durch deren Wegfall eine erfolgreiche Reproduktion in Fortpflanzungsstätten nicht mehr erfolgen kann (LANA, 2010). Unter Einbezug der vorliegenden Daten und allgemeinen Kenntnisse über die Arten kann dabei für die den Raum potenziell bzw. nachweislich nutzenden „Konfliktarten“ davon ausgegangen werden, dass die Planungen keine Verluste essentieller Habitatbestandteile bewirken werden. Da Fledermäuse relativ große Aktionsradien zeigen, wird die Überplanung der landwirtschaftlichen Freiflächen (ca. 4,8 ha) nur zu gewissen Einschränkungen potenzieller Jagd- und Nahrungshabitaten führen. Unter Einbezug der gesamträumlichen Situation mit den bestehenden Vorbelastungen und den insbesondere südöstlich und nördlich ausreichend verbleibenden Freiflächen wird ein ggf. erforderliches Ausweichen der den Raum nutzenden Einzelindividuen möglich sein. Eine Verschlechterung lokaler Population wird ausgeschlossen. Unabhängig davon sind additive Störungen durch Licht soweit wie möglich zu reduzieren. Für unvermeidbare Lichtquellen sind möglichst geringe Leuchtpunkthöhen sowie geschlossene Lampengehäuse mit nach unten ausgerichteten Lichtkegeln zu wählen. Ergänzend wirkt sich der Einsatz „insektenfreundlicher“ Leuchtmittel mit einem geringen Spektralbereich zwischen 570 - 630 nm (Geiger, et al., 2007) deutlich konfliktmindernd aus. Zu den marktüblichen Lampen gehören z.B. Natriumdampflampen („Gelblichtlampen“) oder auch LED-Lampen mit warmweißen Lichtfarben (Farbtemperaturen 2.700 - 3.300 Kelvin), die nur eine geringe Anziehung auf Insekten haben (Eisenbeis, 2009; NLWKN, 2012). Des Weiteren ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sicherzustellen, dass im Vergleich zum Status quo keine i. S. d. § 44 BNatSchG, Abs. 1 Nr. 2 relevante Erhöhung des Kollisionsrisikos bzw. additive Störungen durch akustische und optische Wirkungen durch Fahrverkehr und Menschenaufkommen bewirkt werden. Auch in Bezug auf die im Raum nachgewiesenen planungsrelevanten Vogelarten werden die Flächenverluste für die zwischenzeitlich nachgewiesenen Nahrungsgäste (Feldsperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke) nur zu Einschränkungen von Teilnahrungshabitaten führen. Hinweise auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten liegen weder für das direkte Plangebiet noch die unmittelbar angrenzenden Bereiche vor (siehe Anlage 2). Zudem werden weder geeignete Gebäude noch Höhlenbäume etc. von möglichen Standortveränderungen betroffen sein, sodass mit Blick auf die gesamträumliche Si- Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 19 - tuation bzw. den im Umfeld verbleibenden, z. T. deutlich störungsärmeren Jagd- und Nahrungshabitaten keine populationsrelevante Beeinträchtigungen entstehen werden. Das im Raum nachgewiesene Brutvorkommen der Feldlerche liegt hingegen außerhalb des Änderungsbereichs (siehe Anlage 2). Eine unmittelbare Betroffenheit der Brutstätte ist daher nicht gegeben. Derzeit nutzt die Art einen großflächiger zusammenhängenden und weniger von umliegenden Nutzungen isolierten und vorbelasteten Ackerschlag nördlich des Änderungsbereichs (Teilbereich B), wobei auch sich auch dort das örtliche Vorkommen an eine gewisse Siedlungsnähe gewöhnt zu haben scheint. Im Kontext zu den geplanten Flächenentwicklungen im Teilbereich B wirkt sich dabei das vorhandene Geländerelief konfliktmindernd auf die örtliche Situation aus. Schon heute liegt der nachgewiesene Neststandort tiefer als die in „Kuppenlage“ verlaufende ehemalige „Schötmarsche Straße“, die eine räumliche und visuelle Trennung zwischen Feldlerchenrevier und Änderungsbereich bildet. Verstärkt wird diese visuelle Trennung durch die ebenfalls in diesem Abschnitt - parallel zur alten „Schötmarsche Straße“ - verlaufende Baumreihe mit begleitender Feldhecke. Der nach Norden abfallende „Feldlerchenacker“ und der nach Südosten ausgerichtete Änderungsbereich stehen damit in keinem unmittelbaren Zusammenhang bzw. bilden separate „Flächen- / Habitateinheiten“. Eine vorhabenbedingte Betroffenheit essentieller Bestandteile der örtlich nachgewiesenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird daher ausgeschlossen. Da die Planflächen auch keine besonders bzw. besser geeigneten Flächen zeigt, als die, die bereits heute von der Art genutzt werden, ist in der Summe ist davon auszugehen, dass im Rahmen der örtlichen Planungen durch den Freiflächenverlust keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population bewirkt wird. Die ökologische Funktion des Raumes für das örtliche Feldlerchenvorkommen wird die im Sinne des gesetzlichen Artenschutzes weiterhin gewahrt bleiben. Damit wird es unter Einbezug der genannten Maßnahmen sowie der der im Abschnitt „Tiere und Pflanzen“ benannten Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Bauzeitenregelungen) möglich sein, artenschutzrechtliche Restriktionen bzw. die Erfüllung von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG auszuschließen. Zusätzlich können im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung auch entsprechende Festsetzungen, wie z. B. eine randliche Gebietseingrünung mit standortheimischen Arten etc., dazu beitragen, vorhabenbedingte Beeinträchtigungen weiter zu mindern. Biologische Vielfalt Aufgrund der örtlichen Gesamtsituation ist innerhalb des Änderungsbereichs bereits von einer Verringerung der genetischen Vielfalt, möglicher Artenzusammensetzungen sowie der Biotop- bzw. Ökosystemvielfalt gegenüber dem natürlichen Potenzial auszugehen. Die damit für die Flächen im Kontext „Biologische Vielfalt“ bestehende relativ „gering Bedeutung“ spiegelt sich in den in Kap 2.4.1 dargestellten Biotop- und Nutzungsstrukturen wider. Auf Basis dieser Ausgangssituation sind im Rahmen der geplanten Flächenentwicklungen Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 20 - vor Ort - auch insbesondere im Teilbereich B - keine erheblichen Veränderungen im Kontext „Biologische Vielfalt“ für den Raum zu erwarten. 2.5 Schutzgut Boden Das Schutzgut Boden steht mit den Schutzgütern Wasser und Klima / Luft in einem engen und ständigen Austausch und bildet mit ihnen zusammen den abiotischen Bestandteil des Naturhaushaltes. Böden stehen auf vielfältige Weise eng mit dem übrigen Naturhaushalt in Kontakt und beeinflussen beispielsweise die Ausprägung der Zusammensetzung der darin und darauf lebenden Arten maßgeblich. Zudem übernehmen sie eine Filterwirkung für die Bildung von sauberem Grundwasser und beeinflussen den Energie- und Stoffhaushalt der Atmosphäre. Weiterhin bilden Böden als land- und forstwirtschaftliche Standorte eine wichtige Lebensgrundlage für den Menschen. 2.5.1 Vorhandene Umweltsituation Hinsichtlich der Bodenverhältnisse liegen nach Angaben der Bodenkarte (BK50) des Geologischen Dienstes NRW (2003) in beiden Teilbereichen, auf die sich die 22. FNPÄnderung bezieht, lehmige Schluffböden bzw. schluffige Lehmböden aus Löss des Jungpleistozäns vor. Die sich aus den im Untergrund anstehenden Lehmen der Grundmoräne des Mittelpleistozäns gebildeten Böden (siehe Abb. 2) sind als Pseudogley-Braunerden z. T. Braunerde-Pseudogleye (S31) einzustufen, die eine mittlere Bodenfruchtbarkeit zeigen (Bodenwerte zwischen 40 – 58 Bodenpunkten). Der feinkörnige Bodentyp ist sehr erosionsgefährdet und hat eine hohe Gesamtfilterwirkung. Weitere Eigenschaften sind eine sehr hohe nutzbare Feldkapazität, eine zwar fehlende Grundwasserbeeinflussung aber ein schwacher Stauwassereinfluss, sodass insgesamt eine mäßige Wechselfeuchte besteht, und die Böden keine Versickerungseignung zeigten. S31: Pseudogley-Braunerde (Stufe 2 „sehr schutzwürdig“) L3 - Typische-Braunerde (Stufe 3 „besonders schutzwürdig“) L3 G3 – typischer Gley (Stufe 1 „schutzwürdig“) Teilbereich A L3 S3 S3 1 Teilbereich B 1 G3 Abb. 2 L3 G3 Auszug aus der Bodenkarte (Geologischer Dienst NRW, 2003) im Bereich des Plangebietes Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 21 - In der Summe wird der Bodentyp aufgrund der genannten Eigenschaften bzw. insbesondere der Regelungs- und Pufferfunktion sowie natürlichen Bodenfruchtbarkeit in NRW in die Gruppe der „sehr schutzwürdigen fruchtbaren Böden“ eingestuft (mittlere Schutzstufe 2). Altlasten oder auch Hinweise auf das Vorkommen von Kampfmittelbelastungen sind innerhalb der beiden Teilbereiche der 22. FNP-Änderung nicht bekannt. Gleiches gilt für Bodendenkmäler oder archäologische Besonderheiten. 2.5.2 Zu erwartende Umweltauswirkungen Gemäß § 1 BBodSchG sind bei Einwirkungen auf den Boden Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich zu vermeiden. Die zu schützenden Funktionen des Bodens werden dabei im § 2 BBodSchG näher erläutert und decken sich im Wesentlichen mit den in der Bestandsbewertung des Schutzgutes Boden zugrunde gelegten Prüfkriterien für „schutzwürdige Böden“ mit besonderen Bodenfunktionen. Zu diesen zählen Böden mit besonderer Eignung als Standort für gefährdete Pflanzengesellschaften, einer besonderen natur- oder kulturgeschichtlichen Bedeutung oder einer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit, wie sie innerhalb beider Teilflächen des Änderungsbereichs vorliegen. Dabei werden im Rahmen der angestrebten Planungen durch die im Teilbereich A zukünftig auf FNP-Ebene nicht mehr bestehende Möglichkeit einer Flächenversiegelung sowohl Flächen mit Pseudogley-Braunerden z. T. Braunerde-Pseudogleye (S31) gesichert als auch eine dauerhafte Überbauung und Neuversiegelung mit nachhaltigen Veränderungen vorbereitet (Teilbereich B). Damit reduzieren sich die möglichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut auf den Teilbereich B (ca. 5,8 h). Anteilig ist diesen Beeinträchtigungen die Wohnbauflächenrücknahme im Teilbereich A des Gemeindegebietes (ca. 2,9 ha) entgegenzusetzen. Unabhängig davon verbleiben nachhaltige Umweltauswirkungen bzw. Funktionsverluste für das Schutzgut, denen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung z. B. mittels entsprechender externer Kompensationsmaßnahmen Rechnung zu tragen ist. Zielsetzung sollte dabei auf der Umsetzung multifunktional anrechenbaren Maßnahmen liegen, die gleichzeitig für verschiedene Schutzgüter positiv zu werten sind, sodass ein sparsamer und agrarstrukturell verträglicher Umgang mit Flächen ermöglicht wird. Unter dieser Voraussetzung und der Berücksichtigung von Festsetzungen, die einen schadlosen und fachgerechten Umgang mit Boden berücksichtigen, wird es jedoch in der Summe als möglich erachtet, die mit den Planungen verbundenen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden so zu minimieren, dass die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden können. Grundsätzlich sind bei der späteren Standortentwicklung Flächenversiegelungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren und erforderliche Bodenarbeiten entsprechend dem Stand der Technik und unter Einhaltung einschlägiger DIN-Normen auszuführen. Po- Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 22 - sitiv wirkt sich in diesem Zusammenhang z. B. die für die Flächen geplante Mitnutzung bestehender Straßenanbindungen aus. 2.6 Schutzgut Wasser Das Schutzgut Wasser steht mit den Schutzgütern Boden und Klima / Luft in einem engen und ständigen Austausch und bildet mit ihnen zusammen den abiotischen Bestandteil des Naturhaushaltes. Zudem bildet das Schutzgut Wasser die Grundlage aller Organismen und beeinflusst z. B. im Kontakt mit dem Schutzgut Klima / Luft sowohl die Lufttemperatur als auch die Luftfeuchtigkeit. Im Zusammenhang mit dem Schutzgut Boden bildet es hingegen die Basis für die Grundwasserneubildung. Den Grundwasservorkommen ist eine besondere Schutzwürdigkeit zuzuordnen, da diese den Bestand an grundwasserabhängigen Lebensräumen und Organismen, aber auch große Teile der Trinkwasserversorgung sichern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Grundwasservorkommen mit einer potenziell hohen Empfindlichkeit hinsichtlich Qualität und Quantität auf Veränderungen im Bodenkörper reagieren. Fließ- und Stillgewässer stellen einen weiteren wichtigen Teil des Wasservorkommens dar. Sie sind bedeutender Lebensraum, bilden landschaftsprägende Strukturen oder übernehmen u. a. auch Funktionen als Entsorgungsmedium, Transportweg oder Freizeitobjekt. 2.6.1 Vorhandene Umweltsituation Beide Teilflächen des Änderungsbereichs liegen außerhalb eines Wasserschutzgebiets und dienen darüber hinaus auch nicht als Überschwemmungsgebiet (MKULNV NRW, 2015). Das nächstgelegene Schutzgebiet ist das Heilquellenschutzgebiet „Bad Oeynhausen-Bad Salzuflen“, dessen äußere Schutzzone (Zone 4) ca. 300 m östlich des Teilbereichs B beginnt. Im Kontext „Grundwasser und Versickerung“ liegt der Änderungsbereich im Übergang zwischen dem südlicheren Grundwasserkörper Nr. 4_13 „Westlippische Trias-Gebiete“ und dem daran nördlich angrenzenden Grundwasserkörper Nr. 4_12 „Südliche Herforder Mulde“. Dementsprechend werden die Flächen des Teilbereichs A dem Grundwasserkörper Nr. 4_13 „Westlippische Trias-Gebiete“ zugeordnet, dem eine lokale Ergiebigkeit zugesprochen wird (MKULNV NRW, 2015). Die im Untergrund anstehenden silikatisch, karbonatischen Schluff- und Mergelgesteine bilden einen Kluftgrundwasserleiter mit sehr geringer bis mäßiger Durchlässigkeit (MKULNV NRW, 2015). Teilbereich B wird hingegen dem Grundwasserkörper Nr. 4_12 „Südliche Herforder Mulde“ zugeordnet, dem ein wenig ergiebiges Grundwasservorkommen zugesprochen wird und damit nur in Ausnahmen lokal nutzbar ist (MKULNV NRW, 2015). Die im Untergrund anstehenden silikatisch, karbonatischen Ton- und Mergelgesteine bilden einen Kluftgrund- Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 23 - wasserleiter mit sehr geringer Durchlässigkeit, der als Grundwassermangelgebiet eingestuft wird (MKULNV NRW, 2015). Oberflächengewässer sind innerhalb beider Teilbereiche nicht vorhanden. Nächst gelegene Gewässerläufe sind der unmittelbar südlich an den Standort A angrenzende „Mühlenbach“ sowie die im Abstand von ca. 250 m südlich zum Teilbereich B verlaufenden Gewässer „Bentgraben“ (im Oberlauf in Leopoldshöhe als „Eselsbach“ bezeichnet) und dem westlichen „Heipkebach“. 2.6.2 Zu erwartende Umweltauswirkungen Gemäß § 1 WHG sind nachteilige Beeinträchtigungen des Wassers zu vermeiden, um gemäß dem wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatz eine möglichst nachhaltige Entwicklung des Schutzgutes zu gewährleisten. Eine Betroffenheit von Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten ist im Zuge der Planungen auszuschließen. Negative Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern sind im Rahmen der Planungen ebenfalls nicht zu erwarten. Für den im Nahbereich der Teilflächen A gelegenen „Mühlenbaches“ werden vielmehr die dort bisher noch anteilig aufgrund einer möglichen Bebauung bestehenden Gefahrenpotenziale durch die erfolgende Rücknahme von „Wohnbauflächen“ gänzlich aufgehoben und der aktuelle Status quo gesichert. Für übrige, im Umfeld der beiden Teilbereiche verlaufende Gewässer werden hingegen nach jetzigem Kenntnisstand aufgrund der räumlichen Lage für die Ebene der Flächennutzungsplanung Gefährdungen ausgeschlossen. Unabhängig davon gilt es im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung - wie auch der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 eine schadlose Sammlung und gedrosselte Ableitung anfallenden Oberflächenwassers über ein entsprechendes Entwässerungskonzept sicherzustellen. Zudem bereiten die mit den Planungen verbundenen Neudarstellungen im Bereich B durch die darüber ermöglichte Neuversiegelung von Boden eine damit einhergehende Reduzierung von Flächen für die Grundwasserneubildung und Versickerung vor. Angesichts der der in diesem Bereich anstehenden bindigen Böden ist jedoch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass diese hinsichtlich einer möglichen Versickerung ohnehin eher ungeeignet sind (siehe Kap. 2.5.1). Zudem besteht aufgrund der hohen Gesamtfilterwirkung ein relativ hoher Geschütztheitsgrad für die tieferen Schichten, sodass Schadstoffeinträge nur bedingt möglich und potenzielle Beeinträchtigungen relativ gering sind. Unabhängig davon gilt es Flächenversiegelungen auf ein unvermeidbares Maß zu reduzieren und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung einen schadlosen und fachgerechten Umgang mit Wasser durch entsprechende Festsetzungen sicherzustellen. Unter der Voraussetzung, dass auf der nachfolgenden Planungsebene entsprechende Festsetzungen getroffen werden, können mögliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 24 - Wasser im Weiteren so minimiert werden, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden können. 2.7 Schutzgut Klima / Luft Das Schutzgut Klima / Luft steht mit den Schutzgütern Boden und Wasser in einem engen und ständigen Austausch und bildet mit ihnen zusammen den abiotischen Bestandteil des Naturhaushaltes. Das Schutzgut Klima / Luft wird durch die Klimaelemente Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Wind, Niederschlag und Strahlung bestimmt. Hinsichtlich der Qualität von Klima und Luft ist zwischen der freien Landschaft und den Siedlungsräumen zu unterscheiden. Während in der freien Landschaft das Klima weitgehend durch natürliche Gegebenheiten bestimmt wird, bildet sich in Siedlungsräumen ein durch anthropogene Einflüsse geprägtes Klima aus. So kann es zu einer erhöhten thermischen Belastung im Sommer und erhöhten Luftschadstoffkonzentrationen kommen. Die gesetzlichen und planungsrechtlichen Zielsetzungen zeigen, dass für das Schutzgut Klima / Luft die wesentlichen Aspekte der Erhalt von bioklimatischen und lufthygienischen Ausgleichsfunktionen und der Immissionsschutz sind. 2.7.1 Vorhandene Umweltsituation Überörtlich betrachtet liegt Nordrhein-Westfalen in der Übergangszone zwischen dem atlantischen und dem subatlantischen Klimabereich. Die innerhalb des Landschaftsraumes und damit auch dem geplanten Vorhabenbereich vorwiegend westlichen Winde bedingen ein warm-gemäßigtes Regenklima mit milden Wintern und mäßig warmen Sommern. Die Niederschläge im Landschaftsraum liegen laut Messungen der Klimastation Bad Salzuflen zwischen den Jahren 1951 und 1980 durchschnittlich zwischen 700 - 750 mm pro Jahr und sind damit relativ niedrig. Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt bei 8,5 - 9,0 ºC, wobei die Sonnenscheindauer mit insgesamt 1470 Sonnenstunden pro Jahr relativ hoch ist (LANUV NRW, 2015). Bezogen auf die geländeklimatischen Gegebenheiten ist prinzipiell zwischen Siedlungsflächen sowie offenen landwirtschaftlichen Flächen, Wald oder auch Gewässern zu unterscheiden. Im Gegensatz zu den Siedlungsflächen können zweitgenannte Strukturen durch ihre Kaltluftproduktion und Filterwirkung mögliche klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume darstellen. Demzufolge können beide fast ausschließlich ackerbaulich genutzten Teilbereiche des Änderungsbereichs als potenzielle Kaltluftentstehungsfläche bezeichnet werden und sind nicht als „Lasträume“ einzustufen. Dabei weist sowohl Standort A mit einem fast ebenen Relief und einer nur leicht von Nordost (ca. 115 m ü. NN) nach Südwest (ca. 108 ü. NN) fallenden Geländetopologie als auch Standort B mit einem nur leicht von Nordwest (ca. 124 m ü. NN) nach Südost (ca. 120 ü. NN) fallenden Gelände rela- Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 25 - tiv homogene Klimaverhältnisse auf. Besonders klimaempfindliche Freiflächen liegen nicht vor. Beide Teilbereiche liegen östlich des Siedlungsrandes. Als Wärme produzierende sowie auf Luftfeuchtigkeit und Luftbewegung eher negativ einwirkende „Lasträume“ sind in gewisser Weise die jeweils nordwestlich an die Teilbereiche angrenzenden Siedlungsflächen einzustufen. Für diese ist jedoch zu relativen, dass es sich fast ausschließlich um Wohnbauflächen handelt, die aufgrund ihres geringen Versiegelungsanteils immer noch „hohe bis mittlere Kühleffekte“ zeigen. Sich stärker aufheizende Gewerbeflächen „ohne Kühleffekte“ liegen nur kleinräumig südwestlich des Teilbereichs B vor. Erheblich emittierenden Gewerbetätigkeiten mit Schadstoffausbreitungen sind auch dort nicht bekannt. Hinweise auf lufthygienische Schadstoffbelastungen durch Verkehrsemissionen über die umlaufenden Verkehrsachsen liegen für den Raum ebenfalls nicht vor, sodass in der Summe keine umwelterheblichen Vorbelastungen im Raum bestehen. 2.7.2 Zu erwartende Umweltauswirkungen Auch für das Schutzgut Klima / Luft liegt der Fokus möglicher umweltrelevanter Auswirkung auf dem Teilbereich B. Im Teilbereich A wird durch die Rücknahme von Wohnbauflächen eine Sicherung der kleinräumig anteilig bestehenden Funktionen bewirkt. Bestand und Planung sind gleich zu setzen. Hingegen tragen der dauerhafte Verlust von Freiflächen, wie er innerhalb des Teilbereichs B durch die im Rahmen der 22. FNP-Änderung geplanten Darstellungen vorbereitet wird, zu einer kleinräumigen Verringerung von potenziellen Kaltluftentstehungsflächen bei, die grundsätzlich zu einer gewissen lokalen Veränderung des Kleinklimas führen. Da jedoch den von den Planungen betroffenen Freiflächen im gesamträumlichen Kontext keine besondere klimatische Empfindlichkeit zuzuschreiben ist, lassen sich die mit den Planungen verbundenen Beeinträchtigungen auf FNP-Ebene - auch unter Einbezug der anteiligen Kompensation durch die Wohnbauflächenrücknahme im Teilbereich A – deutlich relativieren. Die Planflächen des Teilbereichs B liegen östlich angrenzender Lasträume und aufgrund der Geländetopologie tiefer als diese, sodass zwar ein gewisser Abfluss der in den Lasträumen entstehenden Wärme in Richtung der Planflächen denkbar ist, im Gegenzug aber eine Frischluftversorgung über die Planflächen gering bzw. kaum möglich ist. Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vielmehr den großräumig zusammenhängenden Freiflächen östlich, nördlich und südlich der um Leopoldshöhe verlaufenden „Schötmarsche Straße (L 751n)“ zuzuschreiben, über die auch zukünftig eine Durchlüftung des Siedlungsraumes sichergestellt sein wird. Gleichermaßen werden diese auch die den östlichen Siedlungsrand arrondierenden Planflächen (Teilbereich B) zukünftig mit Frischluft versorgen. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung darauf zu achten ist, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen des BImSchG berücksichtigt und eingehalten werden. Zudem sollte im Rahmen konkreter Plankonzepte darauf hingewirkt werden, dass Gebäudekörper im Sinne der aktuellen baulichen Grund- Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 26 - sätze zur Nutzung erneuerbarer Energien konzipiert werden (z. B. aktive und passive Solarenergienutzung). Festsetzungen zur Anpflanzung standortgerechter, heimischer Gehölze etc. können sich ebenfalls positiv auf das örtliche Kleinklima auswirken. Bei einer Berücksichtigung solcher Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen können in der Summe die mit dem Planvorhaben für das Schutzgut verbundenen Beeinträchtigungen so gemindert werden, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden. 2.8 Schutzgut Landschaft Das Landschaftsbild wird bestimmt im Wesentlichen durch das Relief, Biotop- und Vegetationsstrukturen sowie Besiedelung geprägt, die sich wiederum in Abhängigkeit von Geologie, Böden, Klima und historischer Entwicklung der Landschaft gebildet haben. Das Landschaftsbild lässt somit sowohl Rückschlüsse auf die naturräumlichen Gegebenheiten als auch auf die kulturellen und gesellschaftlichen Entwicklungen einer Region zu und bildet damit auch ein wichtiges Erkennungsmerkmal und identifikationsstiftendes Element für die Bevölkerung. 2.8.1 Vorhandene Umweltsituation Die fast flächendeckende landwirtschaftliche Nutzung beider Teilbereiche der 22. FNPÄnderung entspricht der für den Landschafts- bzw. Naturraum heute typischen Prägung (siehe Kap. 2.2), wie sie im gesamten Umfeld um Leopoldshöhe vorzufinden ist. Ebenfalls typisch sind die im Nahbereich verlaufenden Sieke bzw. Bachläufe mit dem südlich an den Standort A angrenzenden „Mühlenbach“ und den im Abstand von ca. 250 m zum Teilbereich B verlaufenden Gewässern („Bentgrabens“ südlich und „Heipkebach“ westlich). Vergleichbar ist auch die für beide Teilbereiche bestehende Siedlungsnähe und die darüber bestehende Vorprägung der jeweiligen Planflächen. Dazu zählen sowohl die jeweils nordwestlich angrenzende (Wohn-) Bebauung als auch umliegende Verkehrsachsen und Straßenanbindungen, die z. T. einer relativ starken Frequentierung unterliegen. Damit bilden gegenwertig beide Teilflächen den angrenzenden Siedlungsrand von Leopoldshöhe arrondierende Randbereiche. Durch diese An- bzw. Einbindung an gewachsene Bauflächen zeigen die Flächen keine weitrechende Fernwirkung. Die Geländehöhen variieren am Standort A zwischen ca. 115 m ü. NN im Nordosten und ca. 108 ü. NN Südwest, sodass diese ein fast ebenes Gelände abbilden. Auch im Teilbereich B ist mit einem nur leicht von Nordwest (ca. 124 m ü. NN) nach Südost (ca. 120 ü. NN) fallenden Gelände keine auffällige Geländetopologie vorhanden. Bedeutende bzw. das Landschaftsbild und Landschaftserleben prägende Strukturen fehlen. Gleiches gilt aber auch für im Hinblick auf das Landschaftsbild einwirkende „Störelemente“. In diese Kategorie ist in gewisser Weise lediglich die südlich, außerhalb des Teilbereichs B verlaufende 220kV-Leitung einzustufen. Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht 2.8.2 - 27 - Zu erwartende Umweltauswirkungen Auch in Bezug auf das Schutzgut Landschaft ist den mit der FNP-Änderung möglichen Umweltauswirkungen erneut zwischen dem Teilbereich A, in dem eine Sicherung des Status quo erfolgt, und dem Teilbereich B zu differenzieren, in dem die geplanten Neudarstellung zukünftig eine Überbauung der landwirtschaftlich genutzten Freiflächen ermöglichen. Dabei hat die Weiterentwicklung von Siedlungs- und Verkehrsflächen, wie sie in diesem Teilbereich fast flächig vorbereitet wird, generell eine weitere Urbanisierung des Landschaftsraums zur Folge. Durch die unmittelbare Anbindung an den gewachsenen Siedlungsrand von Leopoldshöhe innerhalb der als deutliche Zäsur zum Landschaftsraum um Leopoldshöhe verlaufenden „Schötmarsche Straße (L 751n)“, ist jedoch auch den Flächen im Teilbereich B keine besondere Bedeutung für das örtliche Landschaftserleben zuzuschreiben. In der gesamträumlichen Betrachtung sind diese in gewisser Weise als Arrondierung des Siedlungsrandes einzustufen, die im Vergleich zur Entwicklung neuer Siedlungsansätze in der freien Landschaft vorzuziehen ist. Dementsprechend sind die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen für das Schutzgut und den Gesamtraum zu relativieren und werden unter Einbezug bestehender Vorprägungen und Vorbelastungen zu keinen neuen visuellen Zerschneidungseffekten für den Raum führen. Die jenseits der „Schötmarsche Straße (L 751n)“ großräumig zusammenhängenden Freiflächen bleiben von den Flächenentwicklungen unberührt, sodass eine vorhabenbedingte Verinselung von Siedlungsflächen im Freiraum ausgeschlossen werden kann. Unabhängig davon gilt es, im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanungen geeignete Festsetzungen zu treffen, die eine an für das Landschaftsbild möglichst verträgliche Flächenentwicklung sichern (Höhenbergenzungen für Gebäude etc.). Ergänzend können verbleibende Beeinträchtigungen z. B. durch Gebietseingrünungen mittels Anpflanzungen etc. gemindert werden. Bei einer Berücksichtigung solcher Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass die mit dem Planvorhaben für das Schutzgut verbundenen Beeinträchtigungen in der Summe so gemindert werden können, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden. 2.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter umfasst vornehmlich geschützte oder schützenswerte Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, historische Kulturlandschaften und Landschaftsteile von besonderer charakteristischer Eigenart. Damit umfasst der Begriff sowohl den visuell bzw. historisch bedingten Landschaftsschutz im Sinne der Landespflege als auch die umweltspezifische Seite des Denkmalschutzes. Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht 2.9.1 - 28 - Vorhandene Umweltsituation Der Änderungsbereich liegt im Kulturlandschaftsraum Nr. 8 „Lipper Land“. Bedeutsame oder landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche sind rund um Leopoldshöhe nicht vorhanden (LWL, et al., 2007). Ein Vorkommen von Bau- und Bodendenkmale, archäologischen Besonderheiten oder anderen geschützten Kultur- und sonstigen Sachgütern ist nach aktuellem Kenntnisstand im Gebiet nicht bekannt. 2.9.2 Zu erwartende Umweltauswirkungen Die mit der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe verfolgten städtebaulichen Ziele werden zu keiner Verschlechterungen bzw. wesentlichen Beeinträchtigungen für die örtliche Bestandssituation führen. Negative Auswirkungen des Planvorhabens sind auszuschließen. Unabhängig davon wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass, sofern davon abweichend, im Rahmen von späteren Bodenarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Funde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden sollten, diese gem. § 15 und § 16 DSchG unverzüglich der Gemeinde oder dem LWLArchäologie für Westfalen anzuzeigen und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten sind. 2.10 Wechselwirkungen einschließlich kumulativer und synergetischer Auswirkungen Bei einer Gesamtbetrachtung aller Schutzgüter wird deutlich, dass sie zusammen ein komplexes Wirkungsgefüge darstellen, in dem sich viele Funktionen gegenseitig ergänzen und aufeinander aufbauen. Besonders zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima bestehen in der Regel enge Wechselwirkungen mit zahlreichen Abhängigkeiten und Einflussfaktoren. Aufgabe dieses Umweltberichtes ist es nicht, sämtliche funktionalen und strukturellen Beziehungen aufzuzeigen, sondern es sollen vielmehr die Bereiche herausgestellt werden, in denen vorhabenbezogene Auswirkungen das gesamte Wirkungsgefüge beeinflussen und sich Auswirkungen verstärken können. Dies sind so genannte Wechselwirkungskomplexe. In der Summe ist dabei festzustellen, dass das Wechselwirkungsgefüge innerhalb des Plangebietes sowohl aufgrund der intensiven, landwirtschaftlichen Nutzung als auch der örtlich bestehenden Randeinflüsse vorbelastet und gestört ist. Besonders hervorzuhebende Wechselwirkungskomplexe sind vor Ort nicht vorhanden. Damit werden über die bereits benannten, schutzgutbezogenen Auswirkungen hinaus (siehe Kap. 2) keine zusätzlichen Beeinträchtigungen durch die 22. Flächennutzungsplanänderung vorbereitet, die sich negativ verstärkend auf den Raum auswirken werden. Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht 3. - 29 - Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung einschließlich in Betracht kommender Alternativen Im Rahmen der Betrachtung der so genannten „Nullvariante“ erfolgt eine Abschätzung, in welcher Art und Weise sich das Untersuchungsgebiet ohne das geplante Vorhaben entwickeln würde. Diese Abschätzung kann nicht eindeutig und abschließend vorgenommen werden, da Veränderungen nicht nur den regionalen Faktoren vor Ort unterliegen, sondern auch die Folge großräumiger, politischer oder gesellschaftlicher Prozesse sein können. Damit würde im Rahmen der „Nullvariante“ mit hoher Wahrscheinlichkeit der Status quo für beide Teilbereiche, die in die 22. FNP-Änderung mit eingebunden werden, vorerst in Form von landwirtschaftlichen Nutzungen erhalten bleiben. Für den Teilbereich A ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund der im FNP der Gemeinde bestehenden Wohnbauflächendarstellung eine dahingehende Entwicklung grundsätzlich möglich bzw. fachlich überprüft und vorbereitet wurde. Eine Wohnbauflächenentwicklung wäre damit im Bereich A absehbar. Die in Betracht kommenden Alternativen wurden schwerpunktmäßig im Rahmen der städtebaulichen Begründung thematisiert (siehe Teil A). Insgesamt wurde seitens der Gemeinde Leopoldshöhe geprüft, ob bzw. an welcher Stelle im Gemeindegebiet mögliche sinnvolle Alternativen für die Ausweisung von Wohnbau- und Gewerbeflächen bestehen. Grundsätzlich wurde sich dabei aufgrund der bestehenden Bedarfslage – sowohl in Bezug auf Wohnraum als auch Gewerbeflächen – und dem für das Gemeindegebiet prognostizierten Bevölkerungswachstums für eine bauleitplanerische Konkretisierung beider Nutzungstypen im Gemeindegebiet entschieden, sodass eine „Nullvariante“ keine Planungsalternative für die Gemeinde bildet. Hingegen führen in Bezug auf Wohnbauflächen potenzielle Optionen wie z. B. Aktivierung von Bauplätzen, kleinräumigen Baulückenschluss, „Flächenrecycling“ oder Überplanung von Bebauungsplänen im Innenbereich zu keiner Bedarfsdeckung des angefragten Wohnraumes. Auch für gewerbliche Zwecke stehen im Gemeindegebiet keine Grundstücke mehr zur Verfügung. Unter Einbezug örtlicher Infrastrukturen, bestehender Verkehrsachsen, gesamträumlicher Lagegunst etc. wurde sich daher seitens der Gemeinde für eine Flächenentwicklung innerhalb des Bereichs südlich der Schötmarschen Straße (Teilbereich B) entschieden, der für die siedlungsstrukturellen Zielsetzungen als grundsätzlich geeigneter eingestuft wurde. Anderweitige sinnvolle Planungsalternativen konnten für das Gemeindegebiet nicht ermittelt werden (siehe auch „Städtebauliche Begründung zum Bebauungsplan Nr. 05/04). Auch seitens der Bezirksregierung Detmold wurde die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz für die geplante Flächenentwicklung im Teilbereich B bereits positiv beantwortet. Regionalplanerisch besteht bereits eine Darstellung als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“. Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 30 - Voraussetzung für die Flächenentwicklung ist jedoch in Bezug auf die Wohnbauflächen, dass eine gleichzeitige Rücknahme an anderer Stelle im Gemeindegebiet erfolgt, da seitens der Bezirksregierung im Flächennutzungsplan ein Überhang ermittelt wurde. Dieser Anforderung kommt die Gemeinde im Rahmen der 22. FNP-Änderung durch die Rücknahme im Teilbereich A nach. Auch in Bezug auf die Rücknahme der Wohnbauflächen sind im Gemeindegebiet keine anderweitigen vernünftigen Planungsalternativen vorhanden (siehe auch „Städtebauliche Begründung zum Bebauungsplan Nr. 05/04). Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht 4. - 31 - Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen Mit der 22. FNP-Änderung werden Nutzungsänderungen von Grundflächen vorbereitet. Mit einigen dieser Nutzungsänderungen werden Eingriffe in Natur und Landschaft gem. § 14 BNatSchG eingeleitet. Daraus ergibt sich nach § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 14 und § 15 BNatSchG die Pflicht, Möglichkeiten zur Vermeidung von Eingriffen zu prüfen, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und die Kompensation nicht vermeidbarer, erheblicher Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen nachzuweisen. Ergänzend zu der mit der für alle Schutzgüter bestehenden Minderung von Beeinträchtigungen durch die Rücknahme von Wohnbauflächen im Teilbereich A in einer Größenordnung von ca. 2,9 ha sind für die in Kap. 2 ermittelten Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorzusehen, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen und weiter zu konkretisieren sind:  Reduzierung der Versiegelungsflächen auf das unbedingt erforderliche Maß  Begrenzung der Gebäudehöhen auf das unbedingt erforderliche Maß  Äußere Erschließung – soweit möglich - über bestehende Straßenanbindungen  Verwendung von wasserdurchlässigen Tragschichten und Oberflächenbelägen soweit wie es im Zusammenhang mit betriebsbedingten Anforderungen möglich ist  Durchführung erforderlicher Bodenarbeiten entsprechend dem Stand der Technik und unter Einhaltung einschlägiger DIN-Normen  Ggf. ordnungsgemäßer Abtrag und sachgerechte Entsorgung verunreinigter Böden  Schadloser und fachgerechter Umgang mit anfallendem Oberflächenwasser  Bepflanzung von nicht versiegelten Grundstücksflächen mit möglichst standortgerechten, heimischen Gehölzen  Möglichst wirkungsvolle, naturnahe Einbindung der Planflächen zum angrenzenden Landschaftraum  Berücksichtigung der Grenz- und Orientierungswerte gem. DIN 18005 /Beiblatt bzw. der Richtwerte der TA-Lärm für gesunde Wohnverhältnisse  Dokumentation und Sicherung möglicher archäologischer Funde  Berücksichtigung der Vorgaben des § 39 BNatSchG und des Verbotes Fällungen, Rückschnitt oder auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen zwischen dem 1. März und 30. September vorzunehmen Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 32 -  Vermeidung von Störungen durch Licht durch Reduzierung nächtlicher Beleuchtungen und Berücksichtigung geringer Leuchtpunkthöhen, nach unten ausgerichteter Lichtkegel sowie geschlossener Lampengehäuse für unvermeidbare Lichtquellen. Als „insektenfreundlich“ gilt die Verwendung von Lampen mit einem geringen Spektralbereich zwischen 570 – 630 nm, wie z. B. Natriumdampflampen („Gelblichtlampen“) oder LED mit warmweißen Lichtfarben (Farbtemperaturen 2.700 - 3.300 Kelvin), die auf diese nur eine geringe Anziehung haben. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind diese Maßnahmen weiter zu differenzieren und über Festsetzungen zu sichern. Bei der Quantifizierung der Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsbilanzierung) sind solche Festsetzungen innerhalb eines Bebauungsplanes, die in den meisten Fällen positiven Einfluss auf den Umfang erforderlicher Kompensationsmaßnahmen haben, entsprechend zu berücksichtigen. Ggf. verbleibende Kompensationsbedarfe, die über externe Maßnahmen nachzuweisen sind, sollten über multifunktional wirksame Maßnahmen abgedeckt werden, sodass ein sparsamer und agrarstrukturell verträglicher Umgang mit Flächen ermöglicht wird und den Anforderungen des § 15 Abs. 3 BNatSchG Rechnung getragen werden kann. Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht 5. - 33 - Wichtigste methodische Merkmale sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung Grundlage der Schutzgutbetrachtung ist eine Auswertung vorhandener Unterlagen sowie eigene Erhebungen. Die Schutzgutbetrachtung erfolgte anhand von Kriterien, die aus den gesetzlichen Vorgaben und planungsrechtlichen Zielsetzungen abgeleitet wurden. Zusätzlich erfolgte eine Auswertung der Darstellungen von Fachplänen. Mit den Kriterien werden die Bedeutungen des jeweiligen Schutzgutes und seine Empfindlichkeiten gegenüber dem Vorhaben beschrieben. Die zugrunde gelegten Wertesysteme orientieren sich an fachgesetzlichen Vorgaben, naturraumbezogenen Umweltqualitätszielen und fachspezifischen Umweltvorsorgestandards. Basierend auf der Bewertung des Bestandes wird die Erheblichkeit der mit der Planung verbundenen prognostizierbaren Auswirkungen für das jeweilige Schutzgut eingestuft. Bestehende Vorbelastungen werden dabei mit berücksichtigt. Aufgrund der relativ groben Planungsebene der Flächennutzungsplanung, die „nur“ als vorbereitende Bauleitplanung dient, können in manchen Aspekten keine abschließenden vorhabenbezogenen Bewertungen vorgenommen werden. Dementsprechend bezieht sich die vorliegende Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Zum Teil erfolgte daher lediglich eine Prognose über die möglichen vorhabenbedingten Umweltauswirkungen, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplanebene) noch vertieft zu betrachten sind (z. B. Entwässerungsplanung, Einhalten von Immissionswerten, Beleuchtung etc.). Darüber hinaus ergaben sich keine besonderen Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung. Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht 6. - 34 - Nichttechnische Zusammenfassung Die Gemeinde Leopoldshöhe plant im Randbereich des Ortsteils Leopoldshöhe zwischen dem Gieselmannkreisel und der neuen „Schötmarsche Straße (L 751n)“ die bedarfsgerechte Entwicklung von Wohnbauflächen für Ein- bis Zweifamilienhäuser (ca. 1,9 ha) sowie die additive Entwicklung von Gewerbeflächen (ca. 2,2 ha). Ergänzt werden sollen diese durch „Fläche für den Gemeinbedarf“ (ca. 0,3 ha) sowie „Fläche für Aufschüttungen“ (ca. 0,6 ha), sodass die als Teilbereich B zusammengefassten Flächen insgesamt eine Größenordnung von ca. 5 ha umfassen. Die genannten Planungen erfordern eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde, der die Flächen derzeit noch als „Fläche für die Landwirtschaft“ abbildet. Diese soll als 22. FNP-Änderung durchgeführt werden, die durch eine gleichzeitige Rücknahme von Wohnbauflächen (ca. 2,9 ha) im Bereich Schuckenbaum (Teilbereich A) ergänzt wird. Mit dieser Rücknahme kommt die Gemeinde den Anforderungen der Bezirksregierung Detmold nach, den von ihr ermittelten Überhang an Wohnbaufläche zu beheben. Der vorliegende Umweltbericht mit integrierter Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB dient im Rahmen der Planungen einer frühzeitigen Berücksichtigung der umweltrelevanten Gesichtspunkte im Planungsprozess und der sachgerechten Aufbereitung der Umweltaspekte für die Abwägung. Dabei werden das geplante Vorhaben, die planerischen Vorgaben im Untersuchungsraum sowie die vorhandene Umweltsituation beschrieben. Anschließend werden der Planungsebene entsprechend die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf der Basis der wesentlichen vorhabenbedingten Wirkfaktoren aufgezeigt und bewertet. In der Summe kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der im Raum bestehenden Vorbelastungen sowie der im Umweltbericht für die jeweiligen Schutzguter der Planungsebenentsprechend genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die mit dem Planvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen so reduziert werden können, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben bzw. die Kompensationserfordernisse im Sinne des § 15 BNatSchG erfüllt werden können. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung, wie z. B. der im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB seitens der Gemeinde im Teilbereich B verfolgten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“, eine entsprechende Konkretisierung der Maßnahmen vorzunehmen ist bzw. diese verbindlich festzusetzen sind. Ergänzend sind die für das Bebauungsplanvorverfahren erforderlichen Fachgutachten einschließlich daraus ggf. resultierender Maßnahmen auszuarbeiten und im Rahmen der Gesamtplanungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Herford, März 2016 Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht 7. - 35 - Literaturverzeichnis Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung. 2016. Faunistsische Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 "Am Gieselmannkreisel" in Leopoldshöhe. Januar 2016. Bezirksregierung Detmold. 2004. Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold. Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld. Detmold : Bezirksregierung Detmold - Bezirksplanungsbehörde -, 2004. Eisenbeis, Gerhard. 2009. Straßenbeleuchtung und Umwelt - Wirkung konventioneller und moderner Starßenbeleuchtungslampen auf das ANflugverhalten von Insekten. Mainz : s.n., 2009. Geiger, A., Kiel, E.-F. und Woike, M. 2007. Künstliche Lichtquellen – Naturschutzfachliche Empfehlungen. [Hrsg.] LANUV NRW. Natur in NRW. [Schriftenreihe]. 2007. Heft 4, S. 46 - 48. Gemeinde Leopoldshöhe. 1971. Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe. 15. 06 1971. zuletzt geändert mit der 21. Änderung vom 30.05.2014. Geologischer Dienst NRW. 2003. GEOportal.NRW. Auszug aus der digitalen Bodenkarte von NRW im Maßstab 1:50.000. [Online] 2003. [Zitat vom: 05. 01 2016.] https://www.geoportal.nrw.de/application-geoviewer/start/index.php. Kreis Lippe. 2001. Landschaftsplan Nr. 2 "Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord". 2001. in Kraft getreten am 10.12.2001. LANA. 2010. Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht. Düsseldorf : s.n., 2010. LANUV NRW. 2015. @LINFOS – Landschaftsinformationssammlung LINFOS. [Online] 31. 07 2015. [Zitat vom: 21. 12 2015.] http://www.gis6.nrw.de/osirisweb/ASC_Frame/portal.jsp. —. 2014. Fachinformationssystem "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". [Online] 2014. [Zitat vom: 04. 01 2016.] http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/start. LWL und LVR. 2007. Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in NordrheinWestfalen. 2007. (Korrekturfassung August 2008). MKULNV NRW. 2015. ELWAS-WEB (Stand: 21.09.2015). [Online] 2.1.0, 2015. [Zitat vom: 11. 12 2015.] http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf. Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht NLWKN. 2012. Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht.- Schriftenreihe:. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen [Schriftenreihe]. 2012. Heft 3/2012. - 36 - Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 37 - Anlage 1: Planungsrelevante Arten im 3. Quadrant des Messtischblatts 3918 „Bad Salzuflen“ der TK25 (LANUV NRW, 2014) Art Deutscher Name Wissens. Name EHZ NRW (KON) Status in NRW MTB Säugetiere Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus G Art vorhanden 3918_3 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus G Art vorhanden 3918_3 Eisvogel Alcedo atthis G sicher brütend 3918_3 Feldlerche Alauda arvensis U- sicher brütend 3918_3 Feldschwirl Locustella naevia U sicher brütend 3918_3 Feldsperling Passer montanus U sicher brütend 3918_3 Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus U sicher brütend 3918_3 Grauspecht Picus canus U- sicher brütend 3918_3 Habicht Accipiter gentilis G sicher brütend 3918_3 Kiebitz Vanellus vanellus S sicher brütend 3918_3 Kleinspecht Dryobates minor G sicher brütend 3918_3 Kuckuck Cuculus canorus U- sicher brütend 3918_3 Mäusebussard Buteo buteo G sicher brütend 3918_3 Mehlschwalbe Delichon urbica U sicher brütend 3918_3 Nachtigall Luscinia megarhynchos U sicher brütend 3918_3 Rauchschwalbe Hirundo rustica U- sicher brütend 3918_3 Rebhuhn Perdix perdix S sicher brütend 3918_3 Rotmilan Milvus milvus U sicher brütend 3918_3 Schleiereule Tyto alba G sicher brütend 3918_3 Schwarzspecht Dryocopus martius G sicher brütend 3918_3 Sperber Accipiter nisus G sicher brütend 3918_3 Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus G sicher brütend 3918_3 Turmfalke Falco tinnunculus G sicher brütend 3918_3 Waldkauz Strix aluco G sicher brütend 3918_3 Waldohreule Asio otus U sicher brütend 3918_3 U Art vorhanden 3918_3 Vögel Amphibien Kammmolch Triturus cristatus Legende S ungünstig/schlecht (rot) A. v. Art vorhanden U ungünstig/unzureichend (gelb) s. b. sicher brütend G günstig (grün) EHZ NRW (KON) Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeographischen Region von NRW Gemeinde Leopoldshöhe 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht - 38 - Anlage 2: Seitens der Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung (2016) nachgewiesene Arten im Rahmen der Brutvogelkartierungen in 2015 (Abbildung unmaßstäblich, Lage nicht eingemessen) GB-3918-191 Teilbereich A und B (1:10.000) Heilquellenschutzgebiet "Bad Oeynhausen - Bad Salzuflen" (Zone 4) BK-3917-520 GB-3918-119 GB-3918-166 Natura-2000 Gebiet (FFH- und VS-Gebiete) NSG Naturschutzgebiet (NSG) Landschaftsschutzgebiet "Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osning-Vorbergen sowie LSG Landschaftsschutzgebiet mit besonderer LSG und des Teutoburger Waldes (LSG 2.2.2 - 2.2.20) Naturdenkmal GB-3916-110 LSG Teilbereich A (1:5.000) Teilbereich B (1:5.000) BK-3916-110 289 Auf de 879 Nr.5 Hs r Helle 998 265 273 288 880 7 999 881 10 Wag 1612 882 1613 1659 1836 entro 496 Stufe 1 9 892 1313 Stufe 2 1887 12 nswe W I 896 14 11 13 16 g 15 1837 Landesweiter Biotopverbund des LANUV (mit VB-DT Nr.) Stufe 1 (besondere Bedeutung) und Stufe 2 (herausragende Bedeutung) 661 17 19 577 272 1327 21 1637 1326 1916 7 Festgesetztes Heilquellenschutzgebiet 266 1917 1041 663 1301 1795 540 8 Weg 69 Hedwig-Dohm- 8 1007 494 15 376 HsN -W 177 940 r.11 eg HsN 271 1008 1047 r.2 495 22 0 in KV 576 te 7 -S 6 ith 67 Ed 309 690 578 973 1483 939 63 61 1a 1107 r.2 0 n en er G H sN ra be 710 ck 1542 tro 8 r.1 HsN a 20 6 r.1 a HsN 18 SI 4 17 23 15 14 a F 24 1905 1441 13 339 1556 HsNr.22 1687 27 1557 1705 7 1546 1545 311 I rs t 30 F 1839 43 41 S 763 6 3 39 37 556 269 Kirchstechel I e 5 Ho 53 1020 764 31 Kle in 53 a 54 c 10 8 343 75 1 [24] 1019 L 848 9 26 1321 342 eg 54 b 30 884 847 b I 1838 W 51 54 a 28 32 880 50 Am Kreisel P 1558 879 ne ke 86 85 F I 11 1320 888 troc 50 a 87 Weg 500 1523 50 S I a 1448 270 r.1 HsN r.1 2 35 1904 HsNr.24 a 8 1451 1526 340 22 1559 1461 307 1522 10 be ra rG 54 501 26 b 26 a Rohe 1885 1547 n 84 1521 1652 881 52 b 557 889 52 a 499 2 1306 1307 1522 1482 26 c 1319 aben 52 497 498 4 1549 1305 1323 Gr ner trocke 49 777 776 10 131 F 1106 45 50 b 496 778 8 6 HsN 50 a 495 4 885 882 a 50 13 a 13 II 32 a 583 720 2 S 883 812 622 620 502 1021 841 878 1884 43 48 b 7 811 623 11 a Weg 1523 828 624 11 24 2a 48 a 127 [1] 1022 1304 806 S 1632 3 Gerstkamp 1017 625 eg 967 626 805 1548 W 20 47 48 665 1518 1491 966 39 18 824 1832 202 28 1691 2 59 52 LSG 20 638 r.2 347 348 HsN L be Gra n 59 755 1089 HsNr.4 a 1874 798 18 1072 LSG 1 7a 797 S 75 1 n 1875 91 0 KV 616 1692 F 1071 I 31 1870 2a 727 3 27 875 617 306 I 33 344 851 1081 F 328 29 58 1 1080 335 345 346 1831 5 726 22 130 1704 60 1090 K 1 : 10.00 / 1:5.000 52 5 Projekt-Nr.: 62 Weg 796 852 DIN A3 66 Umweltbericht (Entwurf zur Offenlage) 315 138 1060 861 597 615 4442 1706 HsNr.60 Schutzhofe Datum: Febr. 2016 gezeichnet: SD bearbeitet: SD 862 614 856 864 313 66 1016 1710 agen perh ntru Kre Weg 5a 5 627 Weg 965 877 1631 43 45 46 5b ld 5c eierfe 589 22 2b 1490 963 487 267 1485 128 252 1040 129 404 403 1609 HsNr.1 a 1484 406 405 L 751 5 K 16 [43 b] 43 44 1274 41 1648 175 964 402 1074 135 962 308 59 [43 a] 12 b I 840 162 724 1077 4 a r.41 960 892 44 a 3b 3a 3 400 401 195 1608 128 340 399 268 1009 1 1108 I 1013 339 194 8 14 a I 838 628 5a 17 b r.41 HsN 957 421 Weg 591 176 1014 12 1048 5 HsNr.41 HsN I 956 996 338 193 377 12 950 955 954 Im Dr Y:\projekte\4000_5000\4400_4500\4442\03 CAD\160200 Offenlageentwurf FNP\151216_4442_Gieselmannkreisel_Leopoldsh._Fachgrundlagen gestutzt.dwg ND