Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
73 kB
Datum
17.03.2016
Erstellt
07.03.16, 09:49
Aktualisiert
07.03.16, 09:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
37/2016
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/ 991-278
Datum:
7. März 2016
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt A) im
beschleunigten Verfahren
hier: - Beratung und Beschluss über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit / der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
- Satzungsempfehlung an den Rat über die 26. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt A)
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
16.03.2016
Rat
17.03.2016
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Ein privater Antragsteller hat bezüglich seines Baugrundstückes sowie des östlich angrenzenden
Flurstücks mit Schreiben vom 05.08.2015 den Antrag zur Einleitung eines
Bebauungsplanänderungsverfahrens gestellt. Er beabsichtigt auf beiden Flurstücken ein
Doppelhaus zu errichten. Das vorhandene Baufenster auf seinem im Eigentum stehenden
Grundstück ist hierfür nicht ausreichend.
Der betreffende Bereich liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“
(Blatt A) südöstlich der Von-Borries-Straße.
Um die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung des Vorhabens an dem Standort
zu erlangen, ist eine Bebauungsplanänderung notwendig. Dabei ist ein als öffentliche Grünfläche
mit Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzter Bereich in ein Baugrundstück mit der Festsetzung
von überbaubarer und nicht überbaubarer Grundstücksfläche festzusetzen.
Über die Planungsabsicht hat der Hochbau- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am
17.09.2015 beschlossen, dem Antrag stattzugeben und die Verwaltung beauftragt, das Verfahren
zur Änderung des Bebauungsplanes vorzubereiten.
In seiner Sitzung vom 21.01.2016 hat der Hochbau- und Planungsausschuss den Aufstellungs- /
Entwurfsbeschluss zur 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt
A) im beschleunigten Verfahren gefasst.
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Bauleitplanverfahren
Die 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt A) ist als
„Bebauungsplan der Innenentwicklung“ gemäß § 13a (4) BauGB erfolgt.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB sind gegeben:
• Die Planung dient der Innenentwicklung.
• Die zulässige Grundfläche nach BauNVO innerhalb des Plangebietes liegt unter
20.000 m².
• Es wird durch die Planung keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (siehe Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c
UVPG gemäß § 17 UVPG anhand Anlage 2 zum UVPG in Anlage A dieser Begründung).
• Mit der Planung ist keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe b BauGB
genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete) verbunden.
Die für das Bauleitplanverfahren notwendigen Beteiligungsschritte konnten im beschleunigten
Verfahren erfolgen. Im beschleunigten Verfahren gem. § 13a (2) BauGB gelten die Vorschriften
des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (2) und (3) Satz 1 entsprechend. Die Beteiligung der
Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung) gemäß § 13 (2) Ziffer 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB sowie
die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 (2) Ziffer
3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB konnten auf der Grundlage des § 4a (2) BauGB in der Zeit vom
09.02.2016 bis 09.03.2016 (einschließlich) parallel erfolgen.
Bis jetzt ist eine abwägungsrelevante Stellungnahme von der Öffentlichkeit vorgetragen
worden, der gemäß Abwägungsvorschlag in der Anlage dem Grunde nach gefolgt worden
ist.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine
abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen worden.
Unter Berücksichtigung der Abwägungsvorschläge kann der das Bauleitplanverfahren
abschließende Satzungsbeschluss gefasst werden.
Hinweis:
Sollten bis zum 09.03.2016 noch abwägungsrelevante Stellungnahmen eingehen, werden
diese mit einem Abwägungsvorschlag nachgesandt bzw. als Tischvorlage vorgelegt.
Planungsinhalte
Der im Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt A) festgesetzte Spielplatz südöstlich
der Von-Borries-Straße hat als gemischt genutzter Spiel- und Bolzplatz zurzeit eine Größe von
rd. 1408 m². Dieser Flächenbedarf ist für die Versorgung des Sozialraumes „Leopoldshöhe Nord“
nicht mehr erforderlich und kann daher deutlich reduziert werden.
Aus diesem Grund kann der südwestliche Teil des Spielplatzes aufgegeben und zukünftig als
Wohnbauland genutzt werden.
Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat bereits in seiner Sitzung
im März 2013 beschlossen, diese Teilfläche des öffentlichen Spielplatzes zu veräußern.
Die veräußerte Teilfläche kann somit zukünftig als Wohnbaugrundstück genutzt werden. Eine
katastertechnische Parzellierung / Vereinigung mit dem westlichen Nachbargrundstück hat
bereits stattgefunden (Flurstück ████).
Hierzu ist die planungsrechtliche Voraussetzung durch die Änderung des Bebauungsplanes zu
schaffen.
Im Änderungsgebiet wird die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche gestrichen und das
betreffende Flurstück mit einer Größe von rd. ██████ in das südwestlich und nördlich
angrenzende festgesetzte Allgemeine Wohngebiet integriert.
Für die verbleibende Fläche in dem Flurstück 1908 wird weiterhin die Festsetzung einer
öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" getroffen.
-3-
Für das Änderungsgebiet wird nicht überbaubare sowie überbaubare Grundstücksfläche
festgesetzt.
Für die Bestimmung von Art und Maß der baulichen Nutzung werden die rechtskräftigen
Festsetzungen übernommen:
Inhalt
Festsetzungen
Art der Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Bauweise
Offen (o); Einzel- und Doppelhäuser
Wohneinheiten
maximal zwei pro Einzelhaus bzw. Doppelhaus
Zulässige überbaubare Grundfläche / 0,4 / 0,4
Geschossfläche
Anzahl Vollgeschosse
Eins (I)
Hauptfirstrichtung
giebelständig
Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind somit von der Änderung im
Wesentlichen nicht betroffen.
Bei der Festsetzung des „Allgemeinen Wohngebietes“ wird bzgl. der zulässigen Nutzungen für den
Änderungsbereich eine Differenzierung der zulässigen bzw. unzulässigen Nutzungen
vorgenommen. Eine solche Differenzierung sieht der rechtskräftige Bebauungsplan zurzeit nicht
vor. Vor dem Hintergrund der vor Ort entstandenen Bebauung sollte bei der hier dem Grunde nach
in Rede stehenden Baulückenfüllung der Katalog möglicher zulässiger Nutzungen aber nicht mehr
zu groß ausfallen.
Aus diesem Grund werden die zulässigen Nutzungen in dem Änderungsbereich auf
Wohngebäude, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke reduziert.
Der Gebietscharakter und die Eigenart eines „Allgemeinen Wohngebietes“ bleiben damit dennoch
gewahrt.
Ebenso verbleibt es bei den für das Plangebiet getroffenen baugestalterischen Festsetzungen:
Inhalt
Trauf- und Firsthöhe
Dachform
Dachneigung
Dachausbauten
Festsetzungen
maximal 4,50 m bzw. 9,00 m
Satteldach
20° – 50°
u.a. 30° - 40°
Die Festsetzung zu der Zulässigkeit von Einfriedungen wird entsprechend der zurzeit im
Gemeindegebiet getroffenen aktuellen Festsetzungen vorgenommen.
Die Planung stellt dem Grunde nach einen Beitrag zur Nachverdichtung eines vorhandenen
Siedlungsgebietes im Sinne der Innenentwicklung dar.
Für die Überplanung eines einzelnen Grundstücks innerhalb eines solchen Quartiers lässt sich
hier ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB herleiten, da die Planung durch die
Nachnutzung einer im Innenbereich nicht mehr erforderlichen Freifläche gerechtfertigt ist.
Die Nachverdichtung, die hier mit einer Baulückenschließung vergleichbar ist, stellt keinen
Eingriff in die gewachsene Struktur des Wohngebietes dar und führt nicht zu einer Änderung des
Gebietscharakters.
Aus diesem Grund ist der Antrag städtebaulich zu vertreten.
Die Bebauung führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke.
Mit der Nachverdichtung geht keine Freifläche verloren, die aus klimatischer Sicht einen Beitrag
zu einem gesunden Mikroklima leistet.
Die Erschließung der hier neu zu schaffenden überbaubaren Fläche ist durch den Anschluss an
die Von-Borries-Straße ausreichend gesichert bzw. herzustellen.
Finanzielle Auswirkungen
-4-
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen
Maßnahmen sind nicht gegeben.
Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes geht von einem Antragsteller aus.
Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten
vollständig zu tragen.
Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes werden durch ein vom
Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die
in der Anlage aufgeführten „Vorschläge zur Abwägung“ zu den Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zu beschließen.
2.
Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt A)“ mit Text und
Begründung als SATZUNG nach § 10 (1) BauGB zu beschließen.
Schemmel
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Begründung zur 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe
Nord“ (Blatt A)
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Höke Landschaftsarchitekten, Bielefeld,
Dezember 2015) – Zusammenfassung Lage des Geltungsbereiches der 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02
„Leopoldshöhe Nord“ (Blatt A) M. 1: 5.000
Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt A) mit
Abgrenzung des Geltungsbereiches der 26. Änderung des Bebauungsplanes
Zeichnerische Festsetzungen der 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02
„Leopoldshöhe Nord“ (Blatt A)
Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen der 26. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt A)
Vorschläge zur Abwägung aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Höke Landschaftsarchitekten, Bielefeld,
Dezember 2015) –vollständig-