Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
26 kB
Datum
17.03.2016
Erstellt
11.03.16, 10:52
Aktualisiert
11.03.16, 10:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 7
Vorschläge zur Abwägung aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
ERGÄNZUNG - TISCHVORLAGE
Öffentlichkeit 3, Schreiben vom 07.03.2016
Stellungnahme:
Beschlussvorschlag / Abwägung:
Gegen die Änderung des Bebauungsplans
"Von-Borries-Straße" zur Erstellung von Doppelhäusern legen wir Einspruch ein.
Unser Garten grenzt an den Spielplatz der
Siedlung an.
Der ehemalige Spielplatz wurde als Grünfläche
und unbebaubare Fläche ausgewiesen. Diese
Nutzung kann nicht einzig aus wirtschaftlichen
Gründen aufgegeben werden.
Den Bedenken bzgl. einer Überplanung der
Rest-Kinderspielplatzfläche zum Zwecke
einer Wohnbebauung wird nicht gefolgt.
Der Einwender kann keinen Gebietserhaltungsanspruch mit Blick auf die zukünftige Nutzung
des Kinderspielplatzes reklamieren.
Der Einwender (und hier sind nicht nur die von
der Änderung direkt betroffenen Anlieger zu
berücksichtigen, sondern alle Bewohner im
Gebiet als sog. Schicksalsgemeinschaft) genießen zwar durch die rechtskräftige Bauleitplanung einen gewissen Vertrauensschutz,
dieser kann aber in der Abwägung überwunden
werden (Planungshoheit der Kommune).
Ein solches Vertrauen schließt eine Änderung
der bestehenden Planung nicht regelmäßig
aus. Die Grundstücke, die direkt an das Plangebiet grenzen, profitieren zurzeit ausschließlich indirekt und nicht als eigenes Recht von der
bisherigen Konzeption / Festsetzung eines Kinderspielplatzes.
Es ist der Gemeinde Leopoldshöhe unbenommen, ihre städtebaulichen Zielvorstellungen zu
verändern und andere Nutzungsvorstellungen
für das Plangebiet voranzustellen. Dieses ist
das Wesen der kommunalen Planungshoheit.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein
öffentliches Interesse an der Zuverfügungstellung von Flächen im Innenbereich für die
Wohnbebauung besteht, wenn dieses nachbarverträglich erfolgen kann. Dieses ist hier der
Fall.
Eine Information ist an uns als Anlieger in kei- Den Bedenken bzgl. der Bekanntmachung
der öffentlichen Beteiligung wird nicht gener Weise erfolgt.
folgt.
Das Bauleitplanverfahren ist mit den öffentlich
einsehbaren Planunterlagen im Rahmen einer
einmonatigen Offenlagefrist auf der Grundlage
des BauGB und der Gemeindeordnung erfolgt.
Es bedarf keiner direkten Benachrichtigung der
Anlieger.
Die Information bzgl. der Umwidmung der
Spielplatzfläche erfolgt im Rahmen des laufenden öffentlichen Bauleitplanverfahrens.
Die Zusammenführung der Grundstücke des
aufgegebenen Spielplatz-Teils mit seinem
Nachbargrundstück erfolgte ebenfalls ohne
Information der Anlieger.
Den Bedenken bzgl. der Vereinigung von
Flurstücken wird nicht gefolgt.
Ob und wann Flurstücke vereinigt werden,
braucht den benachbarten / anliegenden
Grundstückseigentümern nicht mitgeteilt werden. Dieses unterliegt dem üblichen Grundstücksgeschäft. Aus der Zusammenführung von
Flurstücken sind keine bodenrechtlichen Spannungen abzuleiten, die eine Benachteiligung
anliegender Flurstücke zur Folge hätten.
Zudem wird die besagte Grünfläche von vielen
Kindern als Spielfläche genutzt. Durch die Bebauung würde diese zerstört werden, zum Leid
der Kinder.
Wir lehnen die Änderung der Flächennutzung
entschieden ab.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Kein Beschlussvorschlag erforderlich.
Der im Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) festgesetzte Spielplatz südöstlich der Von-Borries-Straße hat als gemischt
genutzter Spiel- und Bolzplatz zurzeit eine Größe von rd. 1408 m². Dieser Flächenbedarf ist
für die Versorgung des Sozialraumes „Leopodshöhe Nord“ nicht mehr erforderlich und kann
daher entfallen.
Uns ist es auch ein Rätsel warum das gesamte
Baugebiet keine Doppelhäuser in diesen
Dimensionen umfasst und nun gerade in dieser
Lücke eines entstehen soll.
Den Bedenken bzgl. der Zulässigkeit zur
Errichtung eines Doppelhauses in dem Änderungsbereich wird nicht gefolgt.
Es ist unerheblich, dass in dem Plangebiet des
B-Planes Nr. 06/02 (A) „Leopoldshöhe Nord“
bislang keine Doppelhäuser errichtet worden
sein mögen.
Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan bislang hierfür die Möglichkeit vorsah. Es sind
auch keine nachteiligen Wirkungen zu erkennen, wenn nun innerhalb des Änderungsgebietes ein Doppelhaus errichtet werden sollte.
Wir bitten Sie, die Bebauung der Grünfläche Der Anregung, die bauplanungsrechtliche
und des ehemaligen Spielplatzteils nicht durch- Zulässigkeit für eine Wohnbebauung auf
dem ehemaligen Spielplatzteil nicht zu
zuführen.
schaffen wird nicht gefolgt.