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Beschlussvorlage (Nachgang Stellungnahme Abwägung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
90 kB
Datum
17.03.2016
Erstellt
11.03.16, 10:52
Aktualisiert
11.03.16, 10:52

Inhalt der Datei

Anlage 7 Vorschläge zur Abwägung aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Öffentlichkeit 1, Schreiben vom 24.01.2016 Stellungnahme: Gegen die Änderung des Bebauungsplans "von-Borries-Straße" zur Errichtung von Doppelhäusern lege ich Einspruch ein. Ich verweise auf das Schreiben von Frau Schürmann vom 21.03.2013 und dem anschließenden Schriftverkehr. (Der Einwender ist erstmals mit o.g. Schreiben angefragt worden, ob ein Interesse zum Erwerb der hier für die Bauleitplanung in Rede stehenden Fläche des Kinderspielplatzes besteht. Im Ergebnis dieses Schriftverkehres ist von dem Einwender die Erhaltung der Nichtüberbaubarkeit des Raumes zwischen dem Flurstück 1604 und dem Flurstück 1058 (verbliebene Kinderspielplatzfläche) angeregt worden. Begründet wird dieses mit der Nähe des auf dem Flurstück 1058 stehenden Gartenhaus des Einwenders im unmittelbaren Nahbereich des Kinderspielplatzes / der unbebauten Fläche.) Beschlussvorschlag / Abwägung: Der Anregung zur Berücksichtigung einer Nichtüberbaubarkeit des Grundstückes nördlich des Einwendergrundstückes in der Nähe des Gartenhauses auf dem Einwendergrundstück ist dem Grunde nach gefolgt worden. Die Inhalte der 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt A) führen zu keinem Nachteil für das Einwendergrundstück. Die Möglichkeiten, dass Einwendergrundstück nach den im Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt A) hierfür getroffenen Festsetzungen werden durch die 26. Änderung nicht verändert. Somit entsteht für das Einwendergrundstück kein Planungsschaden. Auch kann von dem Einwender kein Gebieterhaltungsanspruch im Sinne der Beibehaltung des Kinderspielplatzes als Grünfläche reklamiert werden. Es steht der Gemeinde Leopoldshöhe frei, ihre städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen im Sinne der Schaffung von Wohnbauland anstelle der öffentlichen Grünfläche vorzunehmen, wenn der Charakter der Umgebungsbebauung hinsichtlich der Art der Nutzung in dem Änderungsbereich erhalten bleibt. Dieses ist mit der Festsetzung als „Allgemeines Wohngebiet“ geschehen. Auch ist kein Nachteil für das Einwendergrundstück bzgl. des Nachbar- oder Immissionsschutzes zu erkennen. Der Änderungsbereich liegt westlich des Einwendergrundstückes. Eine Verschattung des Einwendergrundstückes ist ebenso zu verneinen wie eine Beeinträchtigung der Belichtung oder Belüftung des Einwendergrundstückes. Das Gartenhaus am westlichen Rand des Einwendergrundstückes stellt als Nebenanlage zudem keinen Maßstab für die Möglichkeit einer Bebauung auf dem angrenzenden Flurstück / Spielplatz dar. Die in der 26. Änderung festgesetzte überbaubare Fläche reicht zudem nur in einem geringen Umfang über die Verlängerung der westlichen Grundstücksgrenze nach Osten hinaus. Nördlich des Einwendergrundstückes verbleibt es daher überwiegend bei einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Somit wird der Anregung des Einwenders dem Grunde nach gefolgt. Es wird ein Ausgleich zwischen dem Interesse an einer Bebauung der verbleibenden Kinderspielplatzfläche und dem Interesse an einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche nördlich des Einwendergrundstücks erreicht. Öffentlichkeit 1, Schreiben vom 06.03.2016 Stellungnahme: Beschlussvorschlag / Abwägung: Gegen die Änderung des Bebauungsplans "von-Barries-Straße" zur Errichtung von Doppelhäuser lege ich Einspruch ein und konkretisiere mein Schreiben vom 24.01.2016. Umwelt und Artenschutz 1. In den Sommermonaten können in den späten Abendstunden schon seit Jahren Fledermäuse beobachtet werden, die sowohl unsere Grundstücke wie auch das zur Bebauung beabsichtigte Grundstück nutzen. Durch die großflächige Bebauung durch Doppelhäuser ist zu befürchten, dass den Fledermäusen ihre angestammte Umgebung genommen wird. 2. Auf dem derzeitig unbebauten Grundstück sind zudem eine stattliche Anzahl von Maulwurfhügel festzustellen. Auch dieser Lebensraum wird durch die massive Bebauung stark dezimiert. Bestenfalls wird sich der Maulwurf oder die Maulwürfe auf den verbleibenden Spielplatz oder unsere Gärten zurückziehen. Den Bedenken bzgl. des Artenschutzes bzw. des Fledermausvorkommens wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Bauleitplanung ist ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, (Höke Landschaftsarchitekten, Bielefeld, Dezember 2015) erstellt worden. Für den Untersuchungsraum sind 25 Arten planungsrelevant. Unter den Tierarten sind zwei Säugetierarten, 22 Vogelarten und eine Amphibienart. Es ist das Vorkommen der Kleinen Bartfledermaus und der Zwergfledermaus geprüft worden. Ein Quartierstandort der Arten Kleine Bartfledermaus und Zwergfledermaus im Plangebiet kann auf Grund fehlender Lebensraumstrukturen wie Gebäuden ausgeschlossen werden. Da sich das Plangebiet innerhalb einer Siedlung mit teilweise strukturreichen Gärten befindet, ist ein Vorkommen dieser Arten im Untersuchungsgebiet nicht auszuschließen. Das Plangebiet kann für beide Fledermausarten die Funktion eines nicht essenziellen Nahrungshabitates übernehmen. Betroffenheiten ergeben sich demnach nicht. Konfliktarten wurden nicht ermittelt. Aus dem Vorhaben / der Planänderung resultiert kein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) Nr. 1 - 3 BNatSchG. Den Bedenken bzgl. eines möglichen Befalls des Einwendergrundstückes durch Maulwürfe wird nicht gefolgt. Bei dem Maulwurf handelt es sich um eine sog. Allerweltsart, die zwar dem Artenschutz unterliegt, aber im Gegensatz zu den sog. planungsrelvanten Arten nicht unter das Regime des Artenschutzes in der Bauleitplanung fällt. Maulwürfe halten sich dort auf, wo die Qualität der Erde gut ist. Mit dem Umstand des Vorkommens von Maulwürfen hat jeder Gartenund Grundstücksnutzer eigenverantwortlich umzugehen. Als Lebensraum steht den Maulwürfen in dem Bereich ausreichende private Gartenfläche zur Verfügung. Mit dem Vorkommen von Maulwürfen innerhalb von Gärten ist jederzeit zu rechnen. Flächennutzung 3. Der ehemalige Spielplatz wurde als Grünfläche und unbebaubare Fläche ausgewiesen. Diese Nutzung kann nicht einzig aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden. Den Bedenken bzgl. einer Überplanung der Rest-Kinderspielplatzfläche zum Zwecke einer Wohnbebauung wird nicht gefolgt. Der Einwender kann keinen Gebietserhaltungsanspruch mit Blick auf die zukünftige Nutzung des Kinderspielplatzes reklamieren. Der Einwender (und hier sind nicht nur die von der Änderung direkt betroffenen Anlieger zu berücksichtigen, sondern alle Bewohner im Gebiet als sog. Schicksalsgemeinschaft) genießen zwar durch die rechtskräftige Bauleitplanung einen gewissen Vertrauensschutz, dieser kann aber in der Abwägung überwunden werden (Planungshoheit der Kommune). Ein solches Vertrauen schließt eine Änderung der bestehenden Planung nicht regelmäßig aus. Die Grundstücke, die direkt an das Plangebiet grenzen, profitieren zurzeit ausschließlich indirekt und nicht als eigenes Recht von der bisherigen Konzeption / Festsetzung eines Kinderspielplatzes. Es ist der Gemeinde Leopoldshöhe unbenommen, ihre städtebaulichen Zielvorstellungen zu verändern und andere Nutzungsvorstellungen für das Plangebiet voranzustellen. Dieses ist das Wesen der kommunalen Planungshoheit. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der Zuverfügungstellung von Flächen im Innenbereich für die Wohnbebauung besteht, wenn dieses nachbarverträglich erfolgen kann. Dieses ist hier der Fall. Eine Information der Umwidmung ist an die Die Information bzgl. der Umwidmung der Anlieger nicht erfolgt. Ich lehne die Änderung Spielplatzfläche erfolgt im Rahmen des laufenden öffentlichen Bauleitplanverfahrens. der Flächennutzung entschieden ab. 4. Die Zusammenführung der Grundstücke des aufgegebenen Spielplatz-Teils mit seinem Nachbargründstück erfolgte ebenfalls ohne Information der Anlieger. Den Bedenken bzgl. der Vereinigung von Flurstücken wird nicht gefolgt. Ob und wann Flurstücke vereinigt werden, braucht den benachbarten / anliegenden Grundstückseigentümern nicht mitgeteilt werden. Dieses unterliegt dem üblichen Grundstücksgeschäft. Aus der Zusammenführung von Flurstücken sind keine bodenrechtlichen Spannungen abzuleiten, die eine Benachteiligung anliegender Flurstücke zur Folge hätten. 5. Im gesamten Baugebiet wurde an keiner Stelle Doppelhäuser errichtet. Ausgerechnet in der Baulücke soll dies nun erfolgen. Diese großflächige Bebauung steht in erheblichen Den Bedenken bzgl. der Zulässigkeit zur Errichtung eines Doppelhauses in dem Änderungsbereich wird nicht gefolgt. Es ist unerheblich, dass in dem Plangebiet des Kontrast zur üblichen Bebauung des gesamten B-Planes Nr. 06/02 (A) „Leopoldshöhe Nord“ Baugebiets. bislang keine Doppelhäuser errichtet worden sein mögen. Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan bislang hierfür die Möglichkeit vorsah. Es sind auch keine nachteiligen Wirkungen zu erkennen, wenn nun innerhalb des Änderungsgebietes ein Doppelhaus errichtet werden sollte. 6. Mit Ihrem Schreiben vom 21.03.2013 wurde Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommir der ehemalige Teil des Spielplatzes zum men. Kauf angeboten. Auf meine Rückfrage vom Kein Beschlussvorschlag erforderlich. 26.03.2013 nach dem Kaufpreis, erhielt ich am 27.03.2013 per Mail von Frau Schürmann die Antwort, dass zur Preisgestaltung noch keine Angabe gemacht werden kann. Am 03.03.2014 erhielt ich per Mail von Frau Schürmann lediglich die Mitteilung, dass ein Kaufangebot eines anderen Interessenten vorliegt. Mein Interesse an der Nichtbebauung des Grundstücks und meine Erwerbsabsicht wurde von der Gemeinde Leopoldshöhe komplett ignoriert. Meine damals schon zum Ausdruck gebrachte Forderung, die Flächennutzung beizubehalten wurde abgelehnt. 7. Es erfolgte keine Information über die aktuel- Den Bedenken bzgl. der Bekanntmachung der öffentlichen Beteiligung wird nicht gele Nutzungsänderung an direkte Anlieger. folgt. Das Bauleitplanverfahren ist mit den öffentlich einsehbaren Planunterlagen im Rahmen einer einmonatigen Offenlagefrist auf der Grundlage des BauGB und der Gemeindeordnung erfolgt. Es bedarf keiner direkten Benachrichtigung der Anlieger. Erholungswert Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom8. Im Jahr 2005 wurde ein Spielplatz ebenfalls men. ohne Information der Nachbarschaft ausgewie- Kein Beschlussvorschlag erforderlich. sen. Mit dem damit einhergehenden höheren Lärmpegel hat man sich gern arrangiert. Zusätzliche Nachteile, die mir nun durch die Bebauung entstehen, werde ich nicht akzeptieren. 9. Die geplante Distanz der bebaubaren Fläche des neuen Grundstücks beträgt nur 4 Meter zu meinem Grundstück. Daraus entstehen mir Nachteile, wie frühzeitiger Schatten, Einblick in meinen Garten, Wertminderung meines Grundstücks und Erholungswert meines Gartens. Den Bedenken bzgl. der zu erwartenden Nachteile für das Einwendergrundstück wird nicht gefolgt. Verschattung Zunächst ist festzustellen, dass das Einwendergrundstück östlich des Änderungsgebietes liegt. Die zukünftige Bebauung innerhalb des Änderungsgebietes ist bereits im Süden möglich, lediglich die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche nach Norden ist Gegenstand des Änderungsverfahrens. Eine unzumutbare Verschattung des Einwen- dergrundstückes ist unter Berücksichtigung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes sowie der Änderungsplanung ebenso zu verneinen wie eine Beeinträchtigung der Belichtung oder Belüftung des Einwendergrundstückes. Die maximale Firsthöhe von 9,00 m in dem Änderungsbereich entspricht der Umgebungsbebauung und ist für das Wohngebiet nicht unverhältnismäßig. Eine mehr als nur geringfügige planbedingte Beeinträchtigung eines Grundstücks durch eine zusätzliche Verschattung wäre zwar ein abwägungsrelevanter Belang und kann im Einzelfall die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und allgemein das Eigentumsrecht betreffen. Durch das Abstellen auf die örtlichen Gegebenheiten (Gebäudehöhe, Grenzabstand, bauordnungsrechtlich einzuhaltende Abstandsflächen) ist dieses hier ausreichend berücksichtigt worden. Der insoweit für die Ermittlungstiefe geltende Maßstab praktischer Vernunft ist hier gewahrt. Einsehbarkeit Einen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück vermittelt das öffentliche Baunachbarrecht in der Regel nicht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn durch eine neu geschaffene Einsichtnahmemöglichkeit ein "letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört" werde. Davon kann hier keine Rede sein. Dem Einwender verbleiben auch nach Ausführung des Bauvorhabens in dem Änderungsgebiet noch genügend Rückzugsmöglichkeiten auf seinem Grundstück, die nicht vom Nachbargrundstück / Änderungsgebiet aus einsehbar sind. Die maximale Firsthöhe von 9,00 m in dem Änderungsbereich entspricht der Umgebungsbebauung und ist für das Wohngebiet nicht unverhältnismäßig. Wertminderung Eine objektive Wertminderung des Einwendergrundstückes sowie der zu dem Änderungsgebiet benachbarten Grundstücke ist nicht gegeben. Das geplante Vorhaben mit seiner Wohnnutzung ist innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes ohne Einschränkung in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Einwendergrundstück möglich. Der Einwender wird durch die neue Festsetzung in dem Änderungsgebiet, in der Möglichkeit sein Grundstück aufgrund des gültigen Be- bauungsplanes nutzen zu können, nicht eingeschränkt. Demzufolge entsteht kein Vertrauensschaden nach § 39 BauGB. 10. In den 80er-Jahren wurde eine Bebauung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genomdes hinteren Teils meines Grundstücks von der men. Gemeinde Leopoldshöhe abgelehnt. Daher hat Kein Beschlussvorschlag erforderlich. meine Schwester und mein Schwager ihr Haus nur mit einem Abstand von 6 Meter zu meinem Haus errichten dürfen. Damit wurden mir sämtliche Möglichkeiten der Erweiterung, wie beispielsweise die Anlage einer Terrasse am alten Haus, genommen. Im Jahr 1994 habe ich daher im unteren Teil des Gartens ein Gartenhaus mir genehmigen lassen und errichtet. Anschließend wurde das Baugebiet "Paulinen- / von-BorriesStr." erschlossen und ein Spielplatz angelegt. Mein Gartenhaus hat für mich einen extrem hohen Erholungswert, den ich mit allen Mitteln verteidigen werde. Der in der Beschlussvorlage vom 08.01.2016 aufgeführte Hinweis: "Die Bebauung führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke" triff daher nicht zu. Ich bitte die Bebauung der Grünfläche und des ehemaligen Spielplatzteils aufzugeben. Der Anregung, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für eine Wohnbebauung auf dem ehemaligen Spielplatzteil nicht zu schaffen wird nicht gefolgt. Öffentlichkeit 2, Schreiben vom 07.03.2016 Stellungnahme: Beschlussvorschlag / Abwägung: Gegen die Änderung des Bebauungsplans "Von-Borries-Straße" zur Erstellung von Doppelhäusern lege ich Einspruch ein. Im Jahr 2009 haben wir uns zum Kauf unseres Grundstücks entschieden, gerade wegen des angrenzenden Spielplatzes und der unbebauten Grünfläche. Der ehemalige Spielplatz wurde als Grünfläche und unbebaubare Fläche ausgewiesen. Diese Nutzung kann nicht einzig aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden. Den Bedenken bzgl. einer Überplanung der Rest-Kinderspielplatzfläche zum Zwecke einer Wohnbebauung wird nicht gefolgt. Der Einwender kann keinen Gebietserhaltungsanspruch mit Blick auf die zukünftige Nutzung des Kinderspielplatzes reklamieren. Der Einwender (und hier sind nicht nur die von der Änderung direkt betroffenen Anlieger zu berücksichtigen, sondern alle Bewohner im Gebiet als sog. Schicksalsgemeinschaft) genießen zwar durch die rechtskräftige Bauleitplanung einen gewissen Vertrauensschutz, dieser kann aber in der Abwägung überwunden werden (Planungshoheit der Kommune). Ein solches Vertrauen schließt eine Änderung der bestehenden Planung nicht regelmäßig aus. Die Grundstücke, die direkt an das Plan- gebiet grenzen, profitieren zurzeit ausschließlich indirekt und nicht als eigenes Recht von der bisherigen Konzeption / Festsetzung eines Kinderspielplatzes. Es ist der Gemeinde Leopoldshöhe unbenommen, ihre städtebaulichen Zielvorstellungen zu verändern und andere Nutzungsvorstellungen für das Plangebiet voranzustellen. Dieses ist das Wesen der kommunalen Planungshoheit. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der Zuverfügungstellung von Flächen im Innenbereich für die Wohnbebauung besteht, wenn dieses nachbarverträglich erfolgen kann. Dieses ist hier der Fall. Eine Information ist an uns als Anlieger in kei- Den Bedenken bzgl. der Bekanntmachung der öffentlichen Beteiligung wird nicht gener Weise erfolgt. folgt. Das Bauleitplanverfahren ist mit den öffentlich einsehbaren Planunterlagen im Rahmen einer einmonatigen Offenlagefrist auf der Grundlage des BauGB und der Gemeindeordnung erfolgt. Es bedarf keiner direkten Benachrichtigung der Anlieger. Die Information bzgl. der Umwidmung der Spielplatzfläche erfolgt im Rahmen des laufenden öffentlichen Bauleitplanverfahrens. Die Zusammenführung der Grundstücke des aufgegebenen Spielplatz-Teils mit seinem Nachbargrundstück erfolgte ebenfalls ohne Information der Anlieger. Den Bedenken bzgl. der Vereinigung von Flurstücken wird nicht gefolgt. Ob und wann Flurstücke vereinigt werden, braucht den benachbarten / anliegenden Grundstückseigentümern nicht mitgeteilt werden. Dieses unterliegt dem üblichen Grundstücksgeschäft. Aus der Zusammenführung von Flurstücken sind keine bodenrechtlichen Spannungen abzuleiten, die eine Benachteiligung anliegender Flurstücke zur Folge hätten. Zudem wird die besagte Grünfläche von vielen Kindern als Spielfläche genutzt. Durch die Bebauung würde diese zerstört werden, zum Leid der Kinder. Ich lehne die Änderung der Flächennutzung entschieden ab. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschlussvorschlag erforderlich. Der im Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) festgesetzte Spielplatz südöstlich der Von-Borries-Straße hat als gemischt genutzter Spiel- und Bolzplatz zurzeit eine Größe von rd. 1408 m². Dieser Flächenbedarf ist für die Versorgung des Sozialraumes „Leopodshöhe Nord“ nicht mehr erforderlich und kann daher entfallen. Uns ist es auch ein Rätsel warum das gesamte Den Bedenken bzgl. der Zulässigkeit zur Errichtung eines Doppelhauses in dem ÄnBaugebiet keine Doppelhäuser in diesen Dimensionen umfasst und nun gerade in dieser derungsbereich wird nicht gefolgt. Lücke eines enstehen soll. Es ist unerheblich, dass in dem Plangebiet des B-Planes Nr. 06/02 (A) „Leopoldshöhe Nord“ bislang keine Doppelhäuser errichtet worden sein mögen. Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan bislang hierfür die Möglichkeit vorsah. Es sind auch keine nachteiligen Wirkungen zu erkennen, wenn nun innerhalb des Änderungsgebietes ein Doppelhaus errichtet werden sollte. Da unsere Terrasse zur Südseite ausgerichtet Eine unzumutbare Verschattung des Einwenist, wird uns das geplante Bauvorhaben erheb- dergrundstückes ist unter Berücksichtigung des liche Beschattung auf dieser bescheren. derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes sowie der Änderungsplanung ebenso zu verneinen wie eine Beeinträchtigung der Belichtung oder Belüftung des Einwendergrundstückes. Die maximale Firsthöhe von 9,00 m in dem Änderungsbereich entspricht der Umgebungsbebauung und ist für das Wohngebiet nicht unverhältnismäßig. Eine mehr als nur geringfügige planbedingte Beeinträchtigung eines Grundstücks durch eine zusätzliche Verschattung wäre zwar ein abwägungsrelevanter Belang und kann im Einzelfall die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und allgemein das Eigentumsrecht betreffen. Durch das Abstellen auf die örtlichen Gegebenheiten (Gebäudehöhe, Grenzabstand, bauordnungsrechtlich einzuhaltende Abstandsflächen) ist dieses hier ausreichend berücksichtigt worden. Der insoweit für die Ermittlungstiefe geltende Maßstab praktischer Vernunft ist hier gewahrt. Der Einwender kann nicht verlangen, dass sein Grundstück an allen Grundstücksecken ganztägig unverschattet bleibt. Die Distanz zwischen dem Gebäude des Einwendergrundstückes und der potenziellen Neubebauung im Änderungsgebiet beträgt im Bereich der angesprochenen Terrasse 15 – 20 m. Ich bitte Sie die Bebauung der Grünfläche und Der Anregung, die bauplanungsrechtliche des ehemaligen Spielplatzteils nicht durchzu- Zulässigkeit für eine Wohnbebauung auf dem ehemaligen Spielplatzteil nicht zu führen. schaffen wird nicht gefolgt. Kreis Lippe, Schreiben vom 07.03.2016 Stellungnahme: Unter Berücksichtigung der Prüfung der Bauleitplanung durch die Abteilung Ordnung, Jugend, Soziales und Gesundheit, der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Unteren Landschafts-, Wasser-, Immissions-, Bodenschutz- und Abfallbehörde, der Abteilung Vermessung und Kataster, dem Eigenbetrieb Straßenbau und der Kreispolizeibehörde bestehen gegen den Entwurf zur Bebauungsplanänderung keine Bedenken. Beschlussvorschlag / Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschlussvorschlag erforderlich.