Daten
Kommune
Kall
Größe
17 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
164/2004
07.12.2004
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 4.5
Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung“
- 5. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Kall –
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 02.12.2004 – TOP 2.5 beschließt der Rat, aufgrund der Gebührenkalkulation 2005 für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ die von der Verwaltung vorgelegte 5. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall zu erlassen.
Ferner beschließt der Rat gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, im Falle
der Gewährung einer Landeszuweisung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 GFG 2004/2005 bei Vollanschlüssen eine um diese Landeszuweisung reduzierte Gebühr zu erheben.
Sachdarstellung:
Die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall bedarf aus mehreren
Gründen einer Änderung:
1.
Nach der beigefügten Gebührenkalkulation 2005 (Anlage 1) besteht im Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung“ ein Überschuss von 227.186,52 €, der eine Gebührensenkung von insgesamt rd. 7,9% ermöglicht.
Der Überschuss entsteht überwiegend durch die Auflösung von Rückstellungen in
Höhe von 200.00,00 €. Rückstellungen werden gebildet für Restzahlungen aus Abwasserabgabe und Umlage WVER für Vorjahre, da periodengerecht kalkuliert werden muss. Bei der Umlage WVER ist es in den letzten Jahren jedoch nicht zu
Nachzahlungen, sondern zu Erstattungen in erheblichem Umfange gekommen.
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Die nicht benötigten Beträge sind den Gebührenzahlern im Rahmen einer Gebührensenkung zu erstatten.
Erläuterungen zu den sonstigen Kostenveränderungen sind der Anlage 2 zu entnehmen.
2.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 06.09.2001 in einem Verfahren
gegen eine Nachbarkommune die Mindestgebühr für rechtswidrig erklärt. Das OVG
Münster hat mit Beschluss vom 05.06.2003 die Berufung nicht zugelassen.
Das KAG lässt in § 6 Abs. 3 die Erhebung einer Mindestgebühr ausdrücklich zu.
Sowohl mit der Grundgebühr als auch mit der Mindestgebühr werden invariable
Kosten gedeckt. Während bei der Grundgebühr für jeden cbm Abwasser eine
Zusatzgebühr erhoben wird, ist mit der Mindestgebühr diese Zusatzgebühr bis
zu einem bestimmten cbm-Satz abgegolten. In der Gemeinde Kall ist mit der
Mindestgebühr die Einleitung von bis zu 36 cbm Abwasser abgegolten.
Während die Rechtssprechung bis vor wenigen Jahren die Mindestgebühr noch anerkannte, ist diese nun für rechtswidrig erklärt worden, weil – evtl. auch wegen der
gestiegenen Abwassergebühren – eine Ungleichbehandlung darin gesehen wird,
dass alle Benutzer mit einer Abwassereinleitung von 0 bis 36 cbm die gleiche Gebühr zahlen müssen.
Von der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, ab 01.01.2005 eine Grundgebühr zu
erheben. Die Grundgebühr soll je Anschluss an die Kanalisation erhoben werden
und mtl. 5,00 € = jährlich 60,00 € betragen. Da allein die invariablen Kosten für Abschreibung und Verzinsung (1.250.000,00 €) das Aufkommen aus der Grundgebühr
(216.000,00 €) rechtfertigen, ist eine gesonderte Kalkulation für die Grundgebühr
nicht erforderlich. Eine höhere Grundgebühr (die bisherige Mindestgebühr betrug
209,52 € jährlich) wäre rechtlich möglich, sie würde jedoch zu einer starken Begünstigung der Großverbraucher führen (s. Anlage 3).
3.
Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 7 der gemeindlichen Gebührensatzung, wonach
die Benutzer, die nur Schmutzwasser in den gemeindlichen Kanal einleiten, die
gleiche Gebühr zahlen müssen wie die Benutzer, die Schmutz- und Niederschlagswasser einleiten, ist nicht mehr länger haltbar.
Von der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Gebühr für die Benutzer, die nur
Schmutzwasser einleiten, um 30% auf 70% zu ermäßigen und konsequenterweise
von den Benutzern, die nur Niederschlagswasser einleiten, eine Gebühr in Höhe
von 30% zu erheben.
Der Senkung auf 70% bzw. 30% liegen Erfahrungssätze verschiedener Kommunen
zugrunde. In einigen Wiederspruchsverfahren wurden auf dieser Basis bereits
außergerichtliche Vergleiche geschlossen.
4.
Aufgrund der vorstehend unter 1. bis 3. geschilderten Gründe bzw. Vorschläge ergibt sich neben der Grundgebühr von 60,00 € jährlich eine Zusatzgebühr
-
für den Vollanschluss in Höhe von 5,00 €
-
für den Teilanschluss (nur Schmutzwasser) in Höhe von 3,50 €
-
für den Teilanschluss (nur Niederschlagswasser) in Höhe von 1,50 €
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je cbm Abwasser jährlich.
Hiervon abgezogen wird die Landeszuweisung nach § 20 GFG 2004/2005. Da es
sich hierbei um einen Härteausgleich zu überdurchschnittlich hohen Abwassergebühren handelt, wird vorgeschlagen, den Zuschuss nur denjenigen Benutzern zugute kommen zu lassen, die Gebühren für einen Vollanschluss zu entrichten haben.
Die Höhe der Landeszuweisung steht noch nicht fest. Nach vorsichtigen Schätzungen kann die Gebühr von 5,00 € um 0,14 € auf 4,86 € gesenkt werden.
Die Abwassergebühr wird im Abgabenbescheid um den Landeszuschuss gekürzt.
In der Gebührensatzung erscheint diese Kürzung nicht.
5.
Die Bagatellgrenze für die Absetzung von Wassermengen, die nachweislich nicht
dem Kanal zugeführt wurden, ist in den letzten 10 Jahren aufgrund von Gerichtsurteilen immer weiter gesenkt worden. Zur Zeit sind in der Gemeinde Kall Abwassermengen von bis zu 15 cbm/Jahr von der Absetzung ausgenommen. Inzwischen ist auch diese Grenze vereinzelt von Gerichten angezweifelt worden. In
Anbetracht der unsicheren Rechtslage und dem relativ hohen Gebührensatz von
5,00 €/cbm wird von der Verwaltung vorgeschlagen, die Bagatellgrenze weiter zu
senken, und zwar auf 10 cbm/Jahr.
6.
Der bisherige § 2 der Gebührensatzung ist aufgrund seines Umfanges unübersichtlich. Es wird daher vorgeschlagen folgende §§ einzufügen und § 2 entsprechend
zu kürzen:
§ 2 a Abwassermenge
§ 2 b Absetzungen
§ 2 c Höhe der Abwassergebühr
Ein Entwurf der 5. Änderungssatzung ist als Anlage 4 beigefügt.
Die Angelegenheit wird in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 02.12.2004 –
TOP 2.5 – vorberaten. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet.