Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
384 kB
Datum
17.03.2016
Erstellt
07.03.16, 09:49
Aktualisiert
07.03.16, 09:49
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/01 „Gelände Niebling“
Geltungsbereich und Begründung
Stand: Satzung – März 2016
6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/01 „Gelände Niebling“ Satzung - März 2016
I. Geltungsbereich und Scan des rechtskräftigen Bebauungsplanes - Verkleinerung ....................................A
II. Planzeichenerklärung / Festsetzungen ...........................................................................................................B
II. Hinweise............................................................................................................................................................B
IV. Öffentliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen........................................................................................C
Begründung ........................................................................................................................................................... 1
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes ................................................................................... 1
2. Abgrenzung des Geltungsbereiches................................................................................................................ 1
3. Planungsrecht und städtebauliche Ausgangslage ......................................................................................... 1
4. Verfahren, Inhalt und Auswirkungen der Änderung....................................................................................... 1
A
6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/01 „Gelände Niebling“ Satzung - März 2016
I. Geltungsbereich und Scan des rechtskräftigen
Bebauungsplanes - Verkleinerung
A
6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/01 „Gelände Niebling“ Satzung - März 2016
II. Festsetzungen / Planzeichenerklärung
II.1 Änderung der textlichen Festsetzung
Die textliche Festsetzung:
III. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
“Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Eintragung von Baugrenzen
festgesetzt. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind, außer Garagen, auf den
nicht überbaubaren Flächen nicht zulässig.
Garagen dürfen nur an den im Plan eingetragenen Stellen errichtet werden.“
wird durch folgende Festsetzung ersetzt:
„III. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
(§9 (1) Nr. 4 und 19 und 22 BauGB, §4 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Eintragung von Baugrenzen
festgesetzt.
Garagen, Carports und Stellplätze
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen.
Garagen und Carports müssen mit allen Bauteilen auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen einen Abstand von mind. 3 m zur öffentlichen Verkehrsfläche
einhalten.
Nebenanlagen
In den straßenabgewandten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind sie zulässig,
in den straßenzugewandten (Bereich zwischen Baugrenze und öffentlicher
Verkehrsfläche) nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind sie nicht zulässig.“
Alle sonstigen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes und seiner
erfolgten Änderungen bleiben unverändert.
II.2 Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen
Bebauungsplanes
(§9 (7) BauGB)
Geltungsbereiches
der
Änderung
des
III. Hinweise
Abfallentsorgung und Bodenaushub
Gem. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom
27.06.2005 ist belasteter Bodenaushub so auszubauen, zwischen zu lagern und zu
transportieren, dass Vermischungen mit anderen Abfallstoffen unterbleibt.
Unbelasteter Bodenaushub, der nicht innerhalb des Bebauungsplangebietes verbracht
werden kann, ist gem. § 7 Kreislaufwirschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012
B
6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/01 „Gelände Niebling“ Satzung - März 2016
vorrangig zu verwerten und kann ggf. über eine Boden- und Bauschuttbörse (z.B.
Landesamtes NRW- im Internet unter www.alois-info.de) vermittelt werden. Um eine
Verwertung der Bodenmassen im Sinne des § 7 KrWG zu erleichtern, kann das
Material aufbereitet werden. Belasteter Boden ist unter Abfallschlüssel 170503 „Boden
und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten“ als gefährlicher Abfall gemäß
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10.12.2001 in der derzeit gültigen Fassung
zu entsorgen.
Die Vorgaben des KrWG sowie die untergeordneten Regelwerke, insbesondere die
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachweisverordnungNachwV) vom 20.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung, sind grundsätzlich zu
beachten.
Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag:
Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, 05231 9925-0; Fax: 05231
9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem
Zustand zu erhalten
IV. Öffentliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen
1. Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße
gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. §
84BauO NRW.
2. Rechtsgrundlage
• Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBI. I S. 2414)
• Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBI.I 2542)
• Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
• Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der aktuellen
Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256)
• Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
C
6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/01 „Gelände Niebling“ Satzung - März 2016
Begründung
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Im Bebauungsplangebiet sind Nebenanlagen bisher außerhalb der Baugrenzen nicht
zulässig. Aus der Bürgerschaft wurde ein Antrag mit dem Ziel gestellt, zukünftig
Nebenanlagen auf den gesamten Grundstücken zuzulassen. Die Festsetzung für
Garagen ist für die heutigen Ansprüche zur Unterbringung des Verkehrs nicht mehr
angemessen. Zur Änderung beider Festsetzungen ist eine Änderung des
Bebauungsplanes erforderlich.
2. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich der 6. vereinfachten Änderung entspricht dem gesamten
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 03/01 „Gelände Niebling“ und seiner
erfolgten Änderungen.
3. Planungsrecht und städtebauliche Ausgangslage
Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Wohnbaufläche dar.
Der Bebauungsplan Nr. 03/01 „Gelände Niebling“ ist seit dem Jahr 1965
rechtskräftig. Festgesetzt sind allgemeine und reine Wohngebiete.
Das Bebauungsplangebiet ist mit Wohngebäuden bebaut. Direkt an das
Bebauungsplangebiet schließt sich ein Siedlungsbereich an, der gem. § 34 BauGB
zu beurteilen ist. Auch dort dominieren Wohnnutzungen. Prägend für die Bebauung
des Siedlungsbereiches sind Ein- und Zweifamilienhäuser.
Das Plangebiet ist bereits verkehrlich erschlossen und die Anbindung an die
bestehenden Versorgungsnetze gesichert.
4. Verfahren, Inhalt und Auswirkungen der Änderung
Die Änderung berührt die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht. Das
Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt.
Gemäß § 13 (3) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von
dem Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalte der
vereinfachten Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des
Bebauungsplangebietes und benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird. Es wird
daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen verzichtet.
Die vorliegende Planung bezieht sich auf einen rechtskräftigen überplanten Bereich.
Zusätzliche Eingriffe werden durch die Planung nicht vorbereitet.
Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt nach
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur
Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht notwendig.
Der rechtskräftige Bebauungsplan trifft eine Festsetzung für
Garagen.
1
Nebenanlagen und
6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/01 „Gelände Niebling“ Satzung - März 2016
Die textliche Festsetzung unter Punkt III. Bauweise und überbaubare
Grundstücksflächen:
“Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Eintragung von Baugrenzen
festgesetzt. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind, außer Garagen, auf
den nicht überbaubaren Flächen nicht zulässig.
Garagen dürfen nur an den im Plan eingetragenen Stellen errichtet werden.“
wird durch folgende Festsetzung ersetzt:
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Eintragung von Baugrenzen
festgesetzt.
Garagen, Carports und Stellplätze
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen.
Garagen und Carports müssen mit allen Bauteilen auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen einen Abstand von mind. 3 m zur öffentlichen Verkehrsfläche
einhalten.
Nebenanlagen
In den straßenabgewandten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind sie
zulässig, in den straßenzugewandten (Bereich zwischen Baugrenze und öffentlicher
Verkehrsfläche) nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind sie nicht zulässig.“
Alle sonstigen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes und seiner
erfolgten Änderungen bleiben unverändert.
Der Bereich ist, überwiegend mit Ein- und Zweifamilienhäusern, bebaut. Durch die
Zulässigkeit von Nebenanlagen können die Grundstücksnutzungen zu
Wohnzwecken verbessert werden.
Eine Nutzung der „Vorgartenflächen“ für Nebenanlagen ist städtebaulich nicht
erwünscht. In einem Übermaß kann dieses das Ortsbild beeinträchtigen und
unerwünschte optische Einengungen des Straßenraumes auslösen. Die vorliegende
Planung trifft daher eine Regelung, die Nebenanlagen nur auf den
straßenabgewandten Grundstücksteilen zulässt.
Die Forderung nach 3 m Abstand von überdachten Stellplätzen von öffentlichen
Verkehrsflächen dient der Verkehrssicherheit und verhindert, wie bei den
Nebenanlagen, die optische Einengung des Straßenraumes.
Die abgewandelte Festsetzung für Garagen und Carports verbessert die
Möglichkeiten ruhenden Verkehr auf den privaten Grundstücken unterzubringen.
Störungen des fließenden Verkehrs oder des Ortsbildes treten nicht auf.
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe entstehen nicht.
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