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Beschlussvorlage (Abrechnung der Erschließungsanlage „Schuckenteichweg“ – 2. BA)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
10.09.2015
Erstellt
28.08.15, 21:16
Aktualisiert
28.08.15, 21:16
Beschlussvorlage (Abrechnung der Erschließungsanlage „Schuckenteichweg“ – 2. BA) Beschlussvorlage (Abrechnung der Erschließungsanlage „Schuckenteichweg“ – 2. BA)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache zur Sitzung des Rates 56/2015 der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Frau Schürmann Telefon: 05208/991-201 Datum: 28. August 2015 Abrechnung der Erschließungsanlage „Schuckenteichweg“ – 2. BA Beratungsfolge Rat Termin 10.09.2015 Bemerkungen Sachdarstellung: Die Anlage „Schuckenteichweg“ wurde in zwei Abschnitten zeitversetzt erstmalig ausgebaut. Der Bereich ist zum Einen mit den rechtsverbindlichen B-Plänen Schuckenteichweg – Nr. 04/10 für das südliche Gebiet und Askamp – Nr. 06/03 für das nördliche Gebiet überplant. Zum Anderen ist der Bereich ab Einmündung Askampstraße bis zur Einmündung Hauptstraße bislang unbeplant; hierbei handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Ausfertigung einer Bebauungsplanübersicht ist als Anlage beigefügt. Beide Abschnitte wurden nach erfolgtem Ausbau anschließend getrennt gemäß BauGB abgerechnet. Gegen die Abrechnung des 2. BA wurde von einem Anlieger Klage beim Verwaltungsgericht Minden eingereicht. Dieser Klage wurde mit der Begründung stattgegeben, dass der vom Rat mit Datum 27.09.2012 beschlossene Abweichungsbeschluss unzureichend ist. Seitens des VG Minden wurde dabei in der Begründung auf § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB hingewiesen. In der Aufzählung a) – i) der Nr. 7 wird auf die Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege Bezug genommen, die im Rahmen der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander abzuwägen sind. Eine erneute Beschlussfassung ist daher im Rahmen der Neuberechnung der Erschließungsbeiträge für den 2. BA erforderlich. Nunmehr wurde der Abschnitt des 2. BA dahingehend nochmals geprüft mit folgendem Ergebnis: Für den Bereich entlang der Straße „Schuckenteichweg“ besteht ein Flächennutzungsplan (FNP). Die Genehmigung datiert vom 07.05.1971 und wurde am 15.06.1971 öffentlich bekannt gemacht. Darin wurde die gesamte Erschließungsanlage schon in dieser Zeit als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt. Schon vor der Erstellung des FNP war der „Schuckenteichweg“ als überregionale Straße vorhanden und das Gelände des heutigen Sägewerks Sielemann war auch schon um ca. 1900 als Urstandort für Gewerbe im südlichen Gemeindegebiet angesiedelt. Im Rahmen der Aufstellung des FNP wurden somit beginnend ab 1960 und dann fortlaufend durch die nachfolgenden Änderungen, sowie der Aufstellung der Bebauungspläne im unmittelbaren Umfeld die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege geprüft. Desweiteren ist die Ver- und Entsorgung und der Immissionsschutz seither gesichert. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Erstellung eines Bebauungsplanes bislang nicht erforderlich war bzw. auch künftig nicht für notwendig anzusehen ist. -2- Eine erneute Beschlussfassung ist im Rahmen der Neuberechnung der Erschließungsbeiträge für den 2. BA erforderlich. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Aufgrund der erneuten Prüfung unter Berücksichtigung des geltenden FNP für den Bereich des Schuckenteichweges wird festgestellt, dass die erstmalig hergestellte Anlage „Schuckenteichweg“ – 2. BA den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) – i) BauGB entspricht. Ferner ist die Ver- und Entsorgung und die verkehrliche Erschließung gesichert und öffentliche und private Belange wurden nicht beeinträchtigt. Die Erstellung eines Bebauungsplanes war nicht erforderlich. Schemmel Anlage: Bebauungsplanübersicht