Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Datum
11.06.2015
Erstellt
24.04.15, 21:16
Aktualisiert
24.04.15, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
28/2015
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Herr Raddatz
Telefon:
05208/991-272
Datum:
24. April 2015
6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“
hier: - Beratung und Beschluss über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit / der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
- Satzungsempfehlung an den Rat über die 6. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
07.05.2015
Rat
11.06.2015
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Anwohner der Kolmarer Straße haben mit Schreiben vom 09.09.2013 einen Antrag auf Zulässigkeit von
Dachaufbauten / Dachgauben bei den im Gebiet befindlichen zweigeschossigen Gebäuden gestellt.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 08/02 „Im Bruche“ sieht zurzeit eine solche Möglichkeit nur für
eingeschossige Gebäude vor.
Mit der Möglichkeit zur Errichtung von Dachaufbauten kann dem Ziel einer zusätzlichen Schaffung von
Wohnraum innerhalb des bebauten Gebietes auch im Sinne einer Nachverdichtung entsprochen werden.
Dabei soll die Möglichkeit zur Errichtung von Dachgauben ein zusätzliches Angebot darstellen, um
zusätzlichen Wohnraum schaffen zu können. Eine Verpflichtung dazu ergibt sich aus einer Änderung des
Bebauungsplanes nicht.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit der Zulässigkeit von Dachaufbauten keine nachteiligen Wirkungen
für ggf. benachbarte Grundstücke verbunden sind. Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen / Gebäude
bleibt unverändert.
Gleichzeitig sind an die Errichtung der Dachaufbauten gestalterische Anforderungen zu stellen, um bei einer
Errichtung von Dachgauben in dem betroffenen Gebiet ein einheitliches Erscheinungsbild zu erreichen.
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 06.03.2014 beschlossen, dem Antrag
stattzugeben und die Verwaltung beauftragt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes
vorzubereiten.
Mit den für die Zulässigkeit von Dachaufbauten getroffenen Festsetzungen erfolgt eine Orientierung an den
bereits in anderen Bebauungsplänen innerhalb des Gemeindegebietes getroffenen Regelungen.
Andere Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind von der Änderung nicht betroffen.
-2-
Die Änderung mit der zukünftigen Zulässigkeit von Dachaufbauten auch bei zweigeschossigen Gebäuden
berührt nicht die Grundzüge der städtebaulichen Planung.
Bauleitplanverfahren
Das Änderungsverfahren wurde als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem Regelverfahren zur
Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 6. vereinfachten Änderung der Umweltzustand
des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird.
Es wurde daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
verzichtet. Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt nach
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines Programmes zur Bewältigung der
Eingriffsfolgen ist somit nicht notwendig. Die Änderungsplanung bezieht sich auf einen rechtskräftig
überplanten Bereich.
Die Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB fand nach ortsüblicher Bekanntmachung am 02.03.2015 in
der Zeit vom 10.03.2015 bis 10.04.2015 (einschließlich) statt (siehe Anlage Vorschläge zur Abwägung aus
der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB).
Finanzielle Auswirkungen
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen sind nicht
gegeben.
Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes ging von einem Grundstückseigentümer aus.
Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten vollständig zu
tragen.
Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes wurden durch ein vom Antragsteller
beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die in der
Anlage aufgeführten „Vorschläge zur Abwägung“ zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zu beschließen.
2.
Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die 6.
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ als SATZUNG nach § 10 (1)
BauGB zu beschließen.
3.
Die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ ist gemäß §§ 6 (5), 10 (3)
BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Schemmel
Anlagen
Abgrenzung des Geltungsbereiches der 6. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02
„Im Bruche“
Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachaufbauten
Vorschläge zur Abwägung aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB