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Beschlussvorlage (6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ hier: - Beratung und Beschluss über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit / der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB -Satzungsempfehlung an den Rat über die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Datum
11.06.2015
Erstellt
24.04.15, 21:16
Aktualisiert
24.04.15, 21:16
Beschlussvorlage (6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“
hier:  - Beratung und Beschluss über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit / der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
 -Satzungsempfehlung an den Rat über die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“) Beschlussvorlage (6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“
hier:  - Beratung und Beschluss über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit / der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
 -Satzungsempfehlung an den Rat über die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 28/2015 zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Herr Raddatz Telefon: 05208/991-272 Datum: 24. April 2015 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ hier: - Beratung und Beschluss über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit / der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB - Satzungsempfehlung an den Rat über die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ Beratungsfolge Hochbau- und Planungsausschuss Termin 07.05.2015 Rat 11.06.2015 Bemerkungen Sachdarstellung: Anwohner der Kolmarer Straße haben mit Schreiben vom 09.09.2013 einen Antrag auf Zulässigkeit von Dachaufbauten / Dachgauben bei den im Gebiet befindlichen zweigeschossigen Gebäuden gestellt. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 08/02 „Im Bruche“ sieht zurzeit eine solche Möglichkeit nur für eingeschossige Gebäude vor. Mit der Möglichkeit zur Errichtung von Dachaufbauten kann dem Ziel einer zusätzlichen Schaffung von Wohnraum innerhalb des bebauten Gebietes auch im Sinne einer Nachverdichtung entsprochen werden. Dabei soll die Möglichkeit zur Errichtung von Dachgauben ein zusätzliches Angebot darstellen, um zusätzlichen Wohnraum schaffen zu können. Eine Verpflichtung dazu ergibt sich aus einer Änderung des Bebauungsplanes nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit der Zulässigkeit von Dachaufbauten keine nachteiligen Wirkungen für ggf. benachbarte Grundstücke verbunden sind. Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen / Gebäude bleibt unverändert. Gleichzeitig sind an die Errichtung der Dachaufbauten gestalterische Anforderungen zu stellen, um bei einer Errichtung von Dachgauben in dem betroffenen Gebiet ein einheitliches Erscheinungsbild zu erreichen. Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 06.03.2014 beschlossen, dem Antrag stattzugeben und die Verwaltung beauftragt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes vorzubereiten. Mit den für die Zulässigkeit von Dachaufbauten getroffenen Festsetzungen erfolgt eine Orientierung an den bereits in anderen Bebauungsplänen innerhalb des Gemeindegebietes getroffenen Regelungen. Andere Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind von der Änderung nicht betroffen. -2- Die Änderung mit der zukünftigen Zulässigkeit von Dachaufbauten auch bei zweigeschossigen Gebäuden berührt nicht die Grundzüge der städtebaulichen Planung. Bauleitplanverfahren Das Änderungsverfahren wurde als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 6. vereinfachten Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird. Es wurde daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht notwendig. Die Änderungsplanung bezieht sich auf einen rechtskräftig überplanten Bereich. Die Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB fand nach ortsüblicher Bekanntmachung am 02.03.2015 in der Zeit vom 10.03.2015 bis 10.04.2015 (einschließlich) statt (siehe Anlage Vorschläge zur Abwägung aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB). Finanzielle Auswirkungen Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen sind nicht gegeben. Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes ging von einem Grundstückseigentümer aus. Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten vollständig zu tragen. Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes wurden durch ein vom Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht. Beschlussvorschlag: 1. Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die in der Anlage aufgeführten „Vorschläge zur Abwägung“ zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zu beschließen. 2. Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ als SATZUNG nach § 10 (1) BauGB zu beschließen. 3. Die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ ist gemäß §§ 6 (5), 10 (3) BauGB öffentlich bekannt zu machen. Schemmel Anlagen Abgrenzung des Geltungsbereiches der 6. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachaufbauten Vorschläge zur Abwägung aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB