Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
332 kB
Datum
17.03.2016
Erstellt
07.03.16, 09:49
Aktualisiert
07.03.16, 09:49
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
18. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“
(Blatt B)
Geltungsbereich und Begründung
Stand: Satzung – März 2016
18. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt B) Satzung - März 2016
I. Geltungsbereich und Scan des rechtskräftigen Bebauungsplanes - Verkleinerung ....................................A
II. Planzeichenerklärung / Festsetzungen ...........................................................................................................B
III. Hinweise ..........................................................................................................................................................C
IV. Öffentliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen........................................................................................C
Begründung ........................................................................................................................................................... 1
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes ................................................................................... 1
2. Abgrenzung des Geltungsbereiches................................................................................................................ 1
3. Planungsrecht und städtebauliche Ausgangslage ......................................................................................... 1
4. Verfahren........................................................................................................................................................ 1
5. Inhalt der Änderung und Auswirkungen......................................................................................................... 1
18. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt B) Satzung - März 2016
I. Geltungsbereich und Scan des rechtskräftigen
Bebauungsplanes - Verkleinerung
A
18. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt B) Satzung - März 2016
II. Planzeichenerklärung / Festsetzungen
II.1 Änderung der textlichen Festsetzung
Die textliche Festsetzung:
„ II. Art und Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksflächen
Im Bebauungsplan sind die Nutzungsarten als WR (reines Wohngebiet), WA
(allgemeines Wohngebiet) und MI (Mischgebiet) entsprechend der BauNVO festgesetzt.
Hierfür werden Ausnahmen entsprechend der BauNVO zugelassen.
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Angabe der überbaubaren
Grundstücksflächen, der Zahl der Vollgeschosse und der höchstzulässigen Grund- und
Geschossflächenzahl festgesetzt.
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebengebäude und Garagen
nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Garagen, die im Plan anders dargestellt
sind. Hier ist die Stellung der Garagen verbindlich. Sie können auch innerhalb der
überbaubaren Flächen errichtet werden.“
wird durch folgende Festsetzung ersetzt:
„II. Art und Maß der baulichen Nutzung
Im Bebauungsplan sind die Nutzungsarten als WR (reines Wohngebiet), WA
(allgemeines Wohngebiet) und MI (Mischgebiet) entsprechend der BauNVO festgesetzt.
Hierfür werden Ausnahmen entsprechend der BauNVO zugelassen.
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Angabe der überbaubaren
Grundstücksflächen, der Zahl der Vollgeschosse und der höchstzulässigen Grund- und
Geschossflächenzahl festgesetzt.
Garagen, Carports und Stellplätze
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen.
Garagen und Carports müssen mit allen Bauteilen auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen einen Abstand von mind. 3 m zur öffentlichen Verkehrsfläche
einhalten.
Nebenanlagen
In den straßenabgewandten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind sie zulässig,
in den straßenzugewandten (Bereich zwischen Baugrenze und öffentlicher
Verkehrsfläche) nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind sie nicht zulässig.“
Alle sonstigen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes und seiner
erfolgten Änderungen bleiben unverändert.
II.2 Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen
Bebauungsplanes
(§9 (7) BauGB)
B
Geltungsbereiches
der
Änderung
des
18. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt B) Satzung - März 2016
III. Hinweise
Abfallentsorgung und Bodenaushub
Gem. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom
27.06.2005 ist belasteter Bodenaushub so auszubauen, zwischen zu lagern und zu
transportieren, dass Vermischungen mit anderen Abfallstoffen unterbleibt.
Unbelasteter Bodenaushub, der nicht innerhalb des Bebauungsplangebietes verbracht
werden kann, ist gem. § 7 Kreislaufwirschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012
vorrangig zu verwerten und kann ggf. über eine Boden- und Bauschuttbörse (z.B.
Landesamtes NRW- im Internet unter www.alois-info.de) vermittelt werden. Um eine
Verwertung der Bodenmassen im Sinne des § 7 KrWG zu erleichtern, kann das
Material aufbereitet werden. Belasteter Boden ist unter Abfallschlüssel 170503 „Boden
und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten“ als gefährlicher Abfall gemäß
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10.12.2001 in der derzeit gültigen Fassung
zu entsorgen.
Die Vorgaben des KrWG sowie die untergeordneten Regelwerke, insbesondere die
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachweisverordnungNachwV) vom 20.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung, sind grundsätzlich zu
beachten.
Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag:
Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, 05231 9925-0; Fax: 05231
9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem
Zustand zu erhalten
IV. Öffentliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen
1. Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße
gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem.§ 84
BauO NRW.
C
18. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt B) Satzung - März 2016
2. Rechtsgrundlage
• Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBI. I S. 2414)
• Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBI.I 2542)
• Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
• Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der aktuellen
Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256)
• Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
D
18. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt B) Satzung - März 2016
Begründung
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Im Bebauungsplangebiet sind Nebenanlagen und überdachte Stellplätze bisher
außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig. Aus der Bürgerschaft wurden mehrere
Anträge mit dem Ziel gestellt, zukünftig Nebenanlagen und überdachte Stellplätze
auf den gesamten Grundstücken zuzulassen. Zur Änderung beider Festsetzungen ist
eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
2. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich der 18. vereinfachten Änderung entspricht dem
Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 06/02 „LeopoldshöheNord“ (Blatt B) und seiner erfolgten Änderungen.
3. Planungsrecht und städtebauliche Ausgangslage
Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Wohnbaufläche dar.
Der Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt B) ist seit dem 25.07.1979
rechtskräftig. Festgesetzt sind überwiegend allgemeine und reine Wohngebiete. Der
Bebauungsplan setzt darüber hinaus auch Flächen für den Gemeinbedarf und
Mischgebiete fest. Das Bebauungsplangebiet ist entsprechend der Baugebietstypen
bebaut. Wohnnutzungen und öffentliche Nutzungen dominieren. Prägend für die
Bebauung des Siedlungsbereiches sind Ein- und Zweifamilienhäuser. Das
Plangebiet ist bereits verkehrlich erschlossen und die Anbindung an die bestehenden
Versorgungsnetze gesichert.
4. Verfahren
Die Änderung berührt die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht. Das
Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt.
Gemäß § 13 (3) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von
dem Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit der
vereinfachten Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des
Bebauungsplangebietes und benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird. Es wird
daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen verzichtet.
Die vorliegende Planung bezieht sich auf einen rechtskräftigen überplanten Bereich.
Zusätzliche Eingriffe werden durch die Planung nicht vorbereitet.
Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt nach
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur
Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht notwendig.
5. Inhalt der Änderung und Auswirkungen
Der rechtskräftige Bebauungsplan schließt Nebenanlagen und überdachte Stellplätze
außerhalb der überbaubaren Flächen aus.
1
18. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt B) Satzung - März 2016
Die textliche Festsetzung:
„ II. Art und Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksflächen
Im Bebauungsplan sind die Nutzungsarten als WR (reines Wohngebiet), WA
(allgemeines Wohngebiet) und MI (Mischgebiet) entsprechend der BauNVO
festgesetzt. Hierfür werden Ausnahmen entsprechend der BauNVO zugelassen.
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Angabe der überbaubaren
Grundstücksflächen, der Zahl der Vollgeschosse und der höchstzulässigen Grundund Geschossflächenzahl festgesetzt.
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebengebäude und Garagen
nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Garagen, die im Plan anders dargestellt
sind. Hier ist die Stellung der Garagen verbindlich. Sie können auch innerhalb der
überbaubaren Flächen errichtet werden.“
wird durch folgende Festsetzung ersetzt:
„II. Art und Maß der baulichen Nutzung
Im Bebauungsplan sind die Nutzungsarten als WR (reines Wohngebiet), WA
(allgemeines Wohngebiet) und MI (Mischgebiet) entsprechend der BauNVO
festgesetzt. Hierfür werden Ausnahmen entsprechend der BauNVO zugelassen.
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Angabe der überbaubaren
Grundstücksflächen, der Zahl der Vollgeschosse und der höchstzulässigen Grundund Geschossflächenzahl festgesetzt
Garagen, Carports und Stellplätze
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen.
Garagen und Carports müssen mit allen Bauteilen auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen einen Abstand von mind. 3 m zur öffentlichen Verkehrsfläche
einhalten.
Nebenanlagen
In den straßenabgewandten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind sie
zulässig, in den straßenzugewandten (Bereich zwischen Baugrenze und öffentlicher
Verkehrsfläche) nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind sie nicht zulässig.“
Alle sonstigen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes und seiner
erfolgten Änderungen bleiben unverändert.
Große Teile des Plangebietes sind mit Wohngebäuden bebaut. Durch die
Zulässigkeit von Nebenanlagen können die Grundstücksnutzungen zu
Wohnzwecken verbessert werden. Eine Nutzung der „Vorgartenflächen“ für
Nebenanlagen ist städtebaulich nicht erwünscht. In einem Übermaß kann dieses
das Ortsbild beeinträchtigen. Die vorliegende Planung trifft daher eine Regelung, die
Nebenanlagen nur auf den straßenabgewandten Grundstücksteilen zulässt. Die
abgewandelte Festsetzung für Garagen und Carports verbessert die Möglichkeiten
ruhenden Verkehr auf den privaten Grundstücken unterzubringen. Störungen des
fließenden Verkehrs oder des Ortsbildes treten nicht auf. Die Forderung nach 3 m
Abstand von überdachten Stellplätzen von öffentlichen Verkehrsflächen dient der
Verkehrssicherheit und verhindert, wie bei den Nebenanlagen, die optische
Einengung des Straßenraumes.
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe entstehen nicht.
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