Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
70 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
12.06.15, 21:16
Aktualisiert
12.06.15, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
50/2015
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
12. Juni 2015
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/06 „Birken-Süd“ im Ortsteil Greste
(nördlich Pansheider Weg)
hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3) und (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
25.06.2015
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Die Antragstellenden beantragen eine Änderung des o.g. Bebauungsplans hinsichtlich der Erweiterung der überbaubaren Fläche für einen rückwärtigen Grundstücksbereich nördlich des
Pansheider Wegs
(████████████████████████████████████████████████████████████).
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 04/06 „Birken-Süd“ setzt für den beabsichtigten Standort zur
Errichtung eines Einfamilienhauses nicht überbaubare Grundstücksfläche fest.
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 05.02.2015 beschlossen, dem
Antrag stattzugeben und die Verwaltung beauftragt, das Verfahren zur Änderung des
Bebauungsplanes vorzubereiten.
Dabei hat der Ausschuss in seinem Beschluss deutlich gemacht, dass die im Grundstücksbereich
befindliche Kastanie, die der Bebauungsplan als zu erhaltenden Baum festsetzt, auf ihre
Erhaltenswürdigkeit hin zu prüfen und ggf. weiterhin zu erhalten ist.
Der Antrag stellt dem Grunde nach einen Beitrag zur Nachverdichtung eines vorhandenen
Siedlungsgebietes im Sinne der Innenentwicklung dar.
Für die Überplanung eines einzelnen Grundstücks innerhalb eines solchen Quartiers lässt sich
jedoch kein Planungserfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB herleiten, da die Planung dann einer
städtebaulichen Rechtfertigung entbehren und lediglich den wirtschaftlichen Interessen eines
einzelnen Grundstückseigentümers dienen würde.
Im vorliegenden Fall liegen städtebauliche Gründe für die Planänderung vor, da in diesem
Zusammenhang auch das westlich angrenzende vergleichbare ██████████████ mit in die
Konzeption einbezogen werden kann.
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Die Nachverdichtung als Hinterlandbebauung stellt keinen Eingriff in die gewachsene Struktur des
Wohngebietes dar und führt nicht zu einer Änderung des Gebietscharakters.
Aus diesem Grund ist der Antrag städtebaulich zu vertreten.
Die Bebauung führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke.
Mit der Nachverdichtung gehen keine Freiflächen in Richtung des Grünraums des Eselsbachs
verloren, die aus klimatischer Sicht einen Beitrag zu einem gesunden Mikroklima leisten.
Die Erschließung der hier neu zu schaffenden überbaubaren Flächen ist durch den Anschluss an
den Pansheider Weg über eine mit einem Fahrrecht zu belastende Fläche gemäß § 9 (1) Nr. 21
BauGB ausreichend gesichert bzw. herzustellen. Um einen Ringschluss der vorhandenen
Leitungen unter Berücksichtigung des Bauvorhabens zu gewährleisten, wird eine mit einem
Leitungsrecht zu belastende Fläche zugunsten der Versorgungsträger und der Gemeinde
Leopoldshöhe im Plangebiet festgelegt.
Ziel ist, in dem Änderungsgebiet eine der heute bereits vorhandenen Bebauung mit zwei
Fassadenvollgeschossen vergleichbare Bebauung zusätzlich zu ermöglichen.
Für die Bestimmung von Art und Maß der baulichen Nutzung werden die zurzeit rechtskräftigen
Festsetzungen übernommen:
Inhalt
Festsetzungen
Art der Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Bauweise
Offen (o); Einzel- und Doppelhäuser
Zulässige überbaubare Grundfläche / 0,4 / 0,8
Geschossfläche
Anzahl Vollgeschosse
Zwei (II)
Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind somit von der Änderung nicht
betroffen.
Ebenso verbleibt es bei den für das Plangebiet getroffenen baugestalterischen Festsetzungen zu
Dachaufbauten, Dacheindeckung etc..
Die Änderung der überbaubaren Grundstücksfläche berührt nicht die Grundzüge der
städtebaulichen Planung. Es verbleibt bei der städtebaulichen Zielsetzung innerhalb des
Änderungsbereiches Wohnbebauung zuzulassen. Die detaillierten Festsetzungen auch im Hinblick
auf die baugestalterischen Festsetzungen sind der Gesamtplan-Satzungsfassung des
Bebauungsplans Nr. 04/06 „Birken-Süd“ zu entnehmen.
Baumstandort Kastanie
Der Standort der Kastanie ist mit der Traufkrone vom Grundstückseigentümer eingemessen
worden und die Angaben der Planung zur Verfügung gestellt worden. Die Traufkrone hat einen
Durchmesser von 12,50 m.
Hinsichtlich der Vitalität ist der Baum durch das Sachverständigenbüro Fischer-Dr. Scherer und
Partner, Gütersloh, am 09. März 2015 untersucht worden.
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Die Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:
Es handelt sich um einen Solitärbaum. Der Baum steht innerhalb einer größeren Grünfläche.
Die untersuchte Kastanie hat einen Stammumfang von 278 cm in 1 m Höhe. Die Gesamthöhe
beträgt ca. 16 Meter, bei einem Kronendurchmesser von etwa 11 m. Das Alter des Baumes liegt
bei ungefähr 90 Jahren. Die Vitalität ist gut bis mäßig (Vitalitätsstufe 1, leicht geschädigt); im
oberen Kronenbereich ist sie als mäßig einzustufen. Die Kastanie vergabelt erstmals in etwa 5 m
Höhe. Der Druckzwiesel zeigt geringfügig eingewachsene Rinde. Reparaturanbauten sind nicht
vorhanden. Es befindet sich nur wenig Totholz in der Krone.
Auf der Nordseite befindet sich in etwa 1,5 m Höhe eine Höhlung mit einer horizontalen
Ausdehnung von etwa 40 cm. Horizontal liegt eine gute Abschottung vor, allerdings hat sich die
Höhlung vertikal im Stamm ausgebreitet. Die Restwandstärke ist ausreichend. Die Randbereiche
zeigen eine sehr gute Überwallungstendenz. Veränderungen der Rindenstruktur, die auf eine
Stauchung hinweisen, wurden nicht vorgefunden.
Ebenso liegt keine außergewöhnliche Verdickung des Holzkörpers in diesem Bereich vor. Die
Höhlung ist wahrscheinlich nach einem alten Astausbruch entstanden. In der Höhlung sammelt
sich Wasser, das nach außen abfließt. Pilzfruchtkörper wurden nicht festgestellt. Auf der Südseite
befindet sich in etwa 40 cm Höhe ein großer, eingewachsener Stahlnagel.
Hinweise auf eine Infektion lagen zum Ortstermin nicht vor.
Die Wurzelanläufe sind schwach ausgebildet. Es wird vermutet, dass der Baum in der
Vergangenheit angefüllt wurde. Hebungen oder Senkungen der Wurzelplatte liegen nicht vor.
Falls künftig Bauarbeiten im Baumumfeld geplant sind, ist besonders der Eingriff in den
Wurzelbereich des Baumes kritisch zu sehen.
Der Baum ist aktuell als verkehrssicher und erhaltungswürdig einzustufen.
Aus diesem Grund wird der Baumstandort mit seiner Traufkrone und einem Schutzabstand von
zusätzlich 1,50 m als zu erhalten gemäß § 9 (1) Nr. 25 b BauGB festgesetzt. Die überbaubaren
Grundstücksflächen werden entsprechend festgesetzt.
Bauleitplanverfahren
Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplans von dem
Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 1. vereinfachten
Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereichs, des Bebauungsplangebiets und
benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird.
Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und
Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines
Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht notwendig. Die Änderungsplanung
bezieht sich auf einen rechtskräftig überplanten Bereich.
Finanzielle Auswirkungen
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen
sind nicht gegeben.
Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplans geht von einem Antragsteller aus.
Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten
vollständig zu tragen.
Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplans werden durch ein vom
Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht.
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Beschlussvorschlag:
1. Der Bebauungsplan Nr. 04/06 „Birken-Süd“ ist als 1. Änderung im vereinfachten Verfahren
gemäß § 1 (3) und (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss).
2. Der Entwurf für die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/06 „Birken-Süd“ wird
beschlossen.
3. Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/06 „Birken-Süd“ wird gemäß § 13 (2)
Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und
Dauer der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit sind öffentlich bekannt zu machen.
Gemäß § 13 (3) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung
abgesehen wird. Die Beteiligung der Behörden zur 1. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplans Nr. 04/06 „Birken-Süd“ gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB
erfolgt gemäß § 4a (2) BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung)
gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB.
Schemmel
Anlagen
Anlage 1
Lage des Geltungsbereichs der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr.
04/06 „Birken-Süd“ (M. 1: 5.000)
Anlage 2
Abgrenzung des Geltungsbereichs der 1. vereinfachten Änderung in der
Satzungsfassung des Bebauungsplans Nr. 04/06 „Birken-Süd“
Anlage 3
Zeichnerische Festsetzungen der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans
Nr. 04/06 „Birken-Süd“
Anlage 4
Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen der 1. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplans Nr. 04/06 „Birken-Süd“