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Beschlussvorlage (1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/06 „Birken-Süd“ im Ortsteil Greste (nördlich Pansheider Weg) hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3) und (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
70 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
12.06.15, 21:16
Aktualisiert
12.06.15, 21:16
Beschlussvorlage (1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/06 „Birken-Süd“ im Ortsteil Greste (nördlich Pansheider Weg)
hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3) und (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB) Beschlussvorlage (1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/06 „Birken-Süd“ im Ortsteil Greste (nördlich Pansheider Weg)
hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3) und (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB) Beschlussvorlage (1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/06 „Birken-Süd“ im Ortsteil Greste (nördlich Pansheider Weg)
hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3) und (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB) Beschlussvorlage (1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/06 „Birken-Süd“ im Ortsteil Greste (nördlich Pansheider Weg)
hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3) und (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 50/2015 zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Frau Knipping Telefon: 05208/991-278 Datum: 12. Juni 2015 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/06 „Birken-Süd“ im Ortsteil Greste (nördlich Pansheider Weg) hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3) und (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB Beratungsfolge Hochbau- und Planungsausschuss Termin 25.06.2015 Bemerkungen Sachdarstellung: Die Antragstellenden beantragen eine Änderung des o.g. Bebauungsplans hinsichtlich der Erweiterung der überbaubaren Fläche für einen rückwärtigen Grundstücksbereich nördlich des Pansheider Wegs (████████████████████████████████████████████████████████████). Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 04/06 „Birken-Süd“ setzt für den beabsichtigten Standort zur Errichtung eines Einfamilienhauses nicht überbaubare Grundstücksfläche fest. Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 05.02.2015 beschlossen, dem Antrag stattzugeben und die Verwaltung beauftragt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes vorzubereiten. Dabei hat der Ausschuss in seinem Beschluss deutlich gemacht, dass die im Grundstücksbereich befindliche Kastanie, die der Bebauungsplan als zu erhaltenden Baum festsetzt, auf ihre Erhaltenswürdigkeit hin zu prüfen und ggf. weiterhin zu erhalten ist. Der Antrag stellt dem Grunde nach einen Beitrag zur Nachverdichtung eines vorhandenen Siedlungsgebietes im Sinne der Innenentwicklung dar. Für die Überplanung eines einzelnen Grundstücks innerhalb eines solchen Quartiers lässt sich jedoch kein Planungserfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB herleiten, da die Planung dann einer städtebaulichen Rechtfertigung entbehren und lediglich den wirtschaftlichen Interessen eines einzelnen Grundstückseigentümers dienen würde. Im vorliegenden Fall liegen städtebauliche Gründe für die Planänderung vor, da in diesem Zusammenhang auch das westlich angrenzende vergleichbare ██████████████ mit in die Konzeption einbezogen werden kann. -2- Die Nachverdichtung als Hinterlandbebauung stellt keinen Eingriff in die gewachsene Struktur des Wohngebietes dar und führt nicht zu einer Änderung des Gebietscharakters. Aus diesem Grund ist der Antrag städtebaulich zu vertreten. Die Bebauung führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke. Mit der Nachverdichtung gehen keine Freiflächen in Richtung des Grünraums des Eselsbachs verloren, die aus klimatischer Sicht einen Beitrag zu einem gesunden Mikroklima leisten. Die Erschließung der hier neu zu schaffenden überbaubaren Flächen ist durch den Anschluss an den Pansheider Weg über eine mit einem Fahrrecht zu belastende Fläche gemäß § 9 (1) Nr. 21 BauGB ausreichend gesichert bzw. herzustellen. Um einen Ringschluss der vorhandenen Leitungen unter Berücksichtigung des Bauvorhabens zu gewährleisten, wird eine mit einem Leitungsrecht zu belastende Fläche zugunsten der Versorgungsträger und der Gemeinde Leopoldshöhe im Plangebiet festgelegt. Ziel ist, in dem Änderungsgebiet eine der heute bereits vorhandenen Bebauung mit zwei Fassadenvollgeschossen vergleichbare Bebauung zusätzlich zu ermöglichen. Für die Bestimmung von Art und Maß der baulichen Nutzung werden die zurzeit rechtskräftigen Festsetzungen übernommen: Inhalt Festsetzungen Art der Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Bauweise Offen (o); Einzel- und Doppelhäuser Zulässige überbaubare Grundfläche / 0,4 / 0,8 Geschossfläche Anzahl Vollgeschosse Zwei (II) Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind somit von der Änderung nicht betroffen. Ebenso verbleibt es bei den für das Plangebiet getroffenen baugestalterischen Festsetzungen zu Dachaufbauten, Dacheindeckung etc.. Die Änderung der überbaubaren Grundstücksfläche berührt nicht die Grundzüge der städtebaulichen Planung. Es verbleibt bei der städtebaulichen Zielsetzung innerhalb des Änderungsbereiches Wohnbebauung zuzulassen. Die detaillierten Festsetzungen auch im Hinblick auf die baugestalterischen Festsetzungen sind der Gesamtplan-Satzungsfassung des Bebauungsplans Nr. 04/06 „Birken-Süd“ zu entnehmen. Baumstandort Kastanie Der Standort der Kastanie ist mit der Traufkrone vom Grundstückseigentümer eingemessen worden und die Angaben der Planung zur Verfügung gestellt worden. Die Traufkrone hat einen Durchmesser von 12,50 m. Hinsichtlich der Vitalität ist der Baum durch das Sachverständigenbüro Fischer-Dr. Scherer und Partner, Gütersloh, am 09. März 2015 untersucht worden. -3- Die Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis: Es handelt sich um einen Solitärbaum. Der Baum steht innerhalb einer größeren Grünfläche. Die untersuchte Kastanie hat einen Stammumfang von 278 cm in 1 m Höhe. Die Gesamthöhe beträgt ca. 16 Meter, bei einem Kronendurchmesser von etwa 11 m. Das Alter des Baumes liegt bei ungefähr 90 Jahren. Die Vitalität ist gut bis mäßig (Vitalitätsstufe 1, leicht geschädigt); im oberen Kronenbereich ist sie als mäßig einzustufen. Die Kastanie vergabelt erstmals in etwa 5 m Höhe. Der Druckzwiesel zeigt geringfügig eingewachsene Rinde. Reparaturanbauten sind nicht vorhanden. Es befindet sich nur wenig Totholz in der Krone. Auf der Nordseite befindet sich in etwa 1,5 m Höhe eine Höhlung mit einer horizontalen Ausdehnung von etwa 40 cm. Horizontal liegt eine gute Abschottung vor, allerdings hat sich die Höhlung vertikal im Stamm ausgebreitet. Die Restwandstärke ist ausreichend. Die Randbereiche zeigen eine sehr gute Überwallungstendenz. Veränderungen der Rindenstruktur, die auf eine Stauchung hinweisen, wurden nicht vorgefunden. Ebenso liegt keine außergewöhnliche Verdickung des Holzkörpers in diesem Bereich vor. Die Höhlung ist wahrscheinlich nach einem alten Astausbruch entstanden. In der Höhlung sammelt sich Wasser, das nach außen abfließt. Pilzfruchtkörper wurden nicht festgestellt. Auf der Südseite befindet sich in etwa 40 cm Höhe ein großer, eingewachsener Stahlnagel. Hinweise auf eine Infektion lagen zum Ortstermin nicht vor. Die Wurzelanläufe sind schwach ausgebildet. Es wird vermutet, dass der Baum in der Vergangenheit angefüllt wurde. Hebungen oder Senkungen der Wurzelplatte liegen nicht vor. Falls künftig Bauarbeiten im Baumumfeld geplant sind, ist besonders der Eingriff in den Wurzelbereich des Baumes kritisch zu sehen. Der Baum ist aktuell als verkehrssicher und erhaltungswürdig einzustufen. Aus diesem Grund wird der Baumstandort mit seiner Traufkrone und einem Schutzabstand von zusätzlich 1,50 m als zu erhalten gemäß § 9 (1) Nr. 25 b BauGB festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend festgesetzt. Bauleitplanverfahren Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplans von dem Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 1. vereinfachten Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereichs, des Bebauungsplangebiets und benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird. Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht notwendig. Die Änderungsplanung bezieht sich auf einen rechtskräftig überplanten Bereich. Finanzielle Auswirkungen Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen sind nicht gegeben. Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplans geht von einem Antragsteller aus. Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten vollständig zu tragen. Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplans werden durch ein vom Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht. -4- Beschlussvorschlag: 1. Der Bebauungsplan Nr. 04/06 „Birken-Süd“ ist als 1. Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 1 (3) und (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss). 2. Der Entwurf für die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/06 „Birken-Süd“ wird beschlossen. 3. Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/06 „Birken-Süd“ wird gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit sind öffentlich bekannt zu machen. Gemäß § 13 (3) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Die Beteiligung der Behörden zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/06 „Birken-Süd“ gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB erfolgt gemäß § 4a (2) BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung) gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB. Schemmel Anlagen Anlage 1 Lage des Geltungsbereichs der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/06 „Birken-Süd“ (M. 1: 5.000) Anlage 2 Abgrenzung des Geltungsbereichs der 1. vereinfachten Änderung in der Satzungsfassung des Bebauungsplans Nr. 04/06 „Birken-Süd“ Anlage 3 Zeichnerische Festsetzungen der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/06 „Birken-Süd“ Anlage 4 Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/06 „Birken-Süd“