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Verwaltungsergänzung (Stellungnahme Jobcenter zu A 81/2015)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
170 kB
Datum
21.10.2015
Erstellt
25.08.15, 14:46
Aktualisiert
25.08.15, 14:46
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Inhalt der Datei

Dienstag, 25. August 2015 Stellungnahme des Jobcenters EU – aktiv zum Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 20.08.2015 (A 81/2015) Valide Daten für Sanktionen liegen bis April 2015 vor. Danach wurden von Mai 2014 bis April 2015 bei ca. 7.700 erwerbsfähigen Personen insgesamt 1632 Sanktionen ausgesprochen, davon der überwiegende Teil (981 = 60,1%) für Meldeversäumnisse im Jobcenter. Diese Sanktionen betragen nach § 32 SGB II 10% der Regelleistung. Die übrigen Sanktionen betreffen die sogenannten Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II (z. B.: Weigerung eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme anzutreten oder ohne wichtigen Grund abzubrechen, Erfüllen der Voraussetzung für eine Sperrzeit nach SGB III, Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung) Die 1632 Sanktionen verteilen sich auf 792 Personen (= 10,3% der erwerbsfähigen Personen). Die Sanktionsquote im Bestand beträgt 2,6% (NRW 2,8%, Bund 3,0%) Eine Minderung der Kosten der Unterkunft tritt nach §31a Satz 3 bei Kunden über 25 Jahren erst bei der dritten Pflichtverletzung (nicht Meldeversäumnis) innerhalb eines Jahres ein. Bei Kunden unter 25 Jahren gilt dies bereits bei der zweiten Pflichtverletzung. Wenn die Kunden sich nachträglich bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen, kann die Sanktion auf 60% der Regelleistung (über 25 J.) bzw. nur die Regelleistung (unter 25 Jahren) reduziert werden. In diesen Fällen werden die Kosten der Unterkunft wieder gewährt, sobald der Kunde seinen Pflichten nachkommt. Insgesamt werden im Monatsdurchschnitt wegen wiederholter Sanktionen rd. 2.300,00 € an Kosten der Unterkunft nicht ausgezahlt. Dies entspricht rd. 0,1% der ausgezahlten KdU und betrifft ca. 6 Bedarfsgemeinschaften. Auf die Kunden unter 25 Jahren entfallen dabei ca. 35%. Die Kürzung der Unterkunftskosten kommt im Jobcenter nur in extremen Einzelfällen vor, wenn wiederholt und nachhaltig die Pflichten nicht erfüllt werden. Das IAB (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung) stellt in einer Stellungnahme „Sanktionen im SGB II und ihre Wirkungen“ 2014 fest: Die Befunde einiger quantitativer Studien weisen darauf hin, dass Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II aufgrund einer Leistungsminderung verstärkt in Beschäftigung übergehen. Eine Befragung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Nordrhein-Westfalen liefert ferner Anhaltspunkte dafür, dass ein Teil der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den im Sozialgesetzbuch II festgelegten gesetzlichen Pflichten ohne die Sanktionsmöglichkeit nicht nachkommen würde. (http://www.iab.baintern.de/import/publikation/IAB- Stellungnahme/publikation_4168035_IAB-Stellungnahme-*-02-2014_Sanktionen-imSGB-II-und-ihre-) Der Kreis Euskirchen ist gegenüber dem Jobcenter nicht weisungsbefugt bei der Frage, wie die §§ 31-32 SGB II anzuwenden sind. Das Jobcenter hat bei der Frage, ob bei wiederholten Pflichtverletzungen das Arbeitslosengeld II vollständig entfällt, kein Ermessen, wenn die Pflicht nicht nachgeholt wird. Jeder Sanktionsbescheid kann durch Widerspruch und Klage juristisch überprüft werden. Zur Zeit ist eine Prüfung der Sanktionsregelungen des SGB II beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bleibt abzuwarten. gez. J. Weingarten Geschäftsführer