Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
9,4 kB
Datum
04.11.2015
Erstellt
22.10.15, 21:15
Aktualisiert
22.10.15, 21:15
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
DER BÜRGERMEISTER
Leopoldshöhe, den 29.09.2015
An die
Mitglieder des Ausschusses
für Straßen, Plätze und Verkehr
z.H. des Ausschussvorsitzenden Herrn Habicht
der Gemeinde Leopoldshöhe
Beanstandung eines Beschlusses gemäß § 54 Abs. 3 GO NW
hier: Beschluss über die Bildung von Abrechnungseinheiten zu TOP 5 -Ausbau der
Straßenzüge „Am Wellenholz“ und „Berkenbruch“- der Sitzung des Ausschusses für
Straßen, Plätze und Verkehr am 16.09.2015
Sehr geehrter Herr Habicht,
hiermit beanstande ich gemäß § 54 Abs. 3 GO NW den in der Sitzung des Ausschusses für Straßen,
Plätze und Verkehr am 16.09.2015 zu TOP 5 „Ausbau der Straßenzüge Am Wellenholz und
Berkenbruch“, Drucksache 53/2015, gefassten Beschluss hinsichtlich der Bildung von zwei
Abrechnungseinheiten mit folgendem Wortlaut:
„Es werden zunächst zwei Abrechnungseinheiten gebildet (Trennung „Berkenbruch“ und „Kinnheide“).
Die Beanstandung des Beschlusses hat gem. § 54 Abs. 2 S. 2 GO NW aufschiebende Wirkung.
In der nächsten Sitzung des Ausschusses für Straßen, Plätze und Verkehr ist die Angelegenheit
erneut zu beraten. Verbleibt der Fachausschuss bei seinem Beschluss, so hat der Rat gemäß § 54
Abs. 3 S. 2 GO NW über die Angelegenheit zu beschließen.
Begründung:
Der am 16.09.2015 vom Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr gefasste Beschluss zu TOP
5 -Ausbau der Straßenzüge „Am Wellenholz“ und „Berkenbruch“-, Drucksache 53/2015,
hinsichtlich der Bildung von zwei Abrechnungseinheiten mit dem Wortlaut „Es werden
zunächst zwei Abrechnungseinheiten gebildet (Trennung „Berkenbruch“ und „Kinnheide“)“
greift in die Organkompetenz des Rates ein.
Nach § 6 II der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe
(Zuständigkeitsordnung) hat der Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr folgende
Entscheidungsbefugnisse:
1. Festlegung der Ausbauart von Erschließungsanlagen einschließlich straßenbegleitendem Grün.
2. Benennung von Straßen.
Somit fällt die Bildung von Abrechnungseinheiten nicht in die Zuständigkeit des Fachausschusses.
Diese Entscheidung obliegt nach der Zuständigkeitsordnung auch keinem anderen Gremium, so dass
die Zuständigkeit des Rates gegeben ist.
Ich bitte daher darum, die Sach- und Rechtslage noch einmal eingehend zu überdenken und den o.g.
Beschluss aufzuheben. Die Angelegenheit könnte dann dem Rat am 10.12.2015 zur Entscheidung
vorgelegt werden.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Abschnittsbildung in der beschlossenen Form auch gegen
geltendes Recht verstößt und daher vom Rat so nicht beschlossen werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Schemmel