Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Datum
25.03.2015
Erstellt
09.02.15, 14:46
Aktualisiert
09.02.15, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1/ F 11/2015
Datum: 06.02.2015
Ergebnisse der Qualitätsprüfungen von Einrichtungen der SENATOR Senioren- und
Pflegeeinrichtungen GmbH
Mit der Anfrage F 11/2015 vom 02.02.2015 hat die Kreistagsfraktion DIE LINKE um Beantwortung
von Fragen zu den Ergebnissen der Qualitätsprüfungen von Einrichtungen der SENATOR Seniorenund Pflegeeinrichtungen GmbH gebeten.
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1.
Welche Ergebnisse brachten in den zurückliegenden Jahren die Regelprüfungen
der Heimaufsicht? Welche Ergebnisse die Qualitätsprüfungen des MDK? Gab es außer
den vorgeschriebenen Regelprüfungen auch anlassbezogene Prüfungen in dieser
Einrichtung, etwa durch Beschwerden und Hinweise von Bewohnerinnen und
Bewohnern?
Nach der Übernahme der Einrichtung "Haus Veybach" durch die SENATOR-GmbH zu Beginn des
Jahres 2011 wurde nach einer anlassbezogenen Prüfung am 06.12.2011 ein Belegungsstopp für die
Zeit bis zum 29.02.2012 ausgesprochen.
Dieser war im Wesentlichen durch Mängel in der personellen Besetzung der Einrichtung begründet.
Der Belegungsstopp wurde zum 29.02.2012 aufgehoben.
Bei den nachfolgenden Regelprüfungen wurden weder durch die Heimaufsicht, noch durch den MDK
gravierende Mängel festgestellt.
Außer den Regelprüfungen wurden insbesondere 2013 mehrere Anlassprüfungen nach Angehörigenund Bewohnerbeschwerden durchgeführt. Hierbei ergaben sich geringe Mängel in der Führung der
Dokumentation, Mitbestimmung in der Speiseplanung, Umsetzung des Beschwerdemanagements
und der Gebäudehygiene.
2.
Laut Presseberichten hat der MDK inzwischen den Versorgungsvertrag mit der Senator
GmbH gekündigt. Wie sorgt der Kreis in solchen Fällen für eine unabhängige qualitative
Überprüfung und Beurteilung der betroffenen Pflegeeinrichtung?
Der Versorgungsvertrag wurde durch die Pflegekassen gekündigt. Die Kündigung des
Versorgungsvertrages bezieht sich jedoch ausschließlich auf das Haus Dottendorf. Eine Kündigung
des Versorgungsvertrages für das Haus Veybach ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht
beabsichtigt.
Kündigt eine Pflegekasse den Versorgungsvertrag mit einer Betreuungseinrichtung im Sinne des
WTG, hätte die zuständige Heimaufsicht zunächst zu prüfen, ob bzw. inwieweit im bestehenden
Betrieb die Versorgung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner noch sichergestellt werden
kann. Sind die Voraussetzungen für die weitere Versorgung nicht gegeben, müsste die Verlegung der
Bewohner in adäquate Betreuungsangebote verfügt werden.
-23.
Wie beurteilt die Verwaltung die Entwicklung des Einsatzes von Zeit- und
Leiharbeiter/innen in den Senioren- und Pflegeeinrichtungen im Kreis? Sieht die
Verwaltung Gefahren für die Qualität der Pflege, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
zunehmend als Leiharbeitskräfte rekrutiert werden und damit zur hohen
Arbeitsbelastung auch noch die Gefahr von Lohndumping hinzukommt? Weist die
Heimaufsicht in ihren Beratungen mit den Betreibern nach § 14 WTG auf diese
Problematik hin und ergreift gegebenenfalls Maßnahmen? Kann auch in Fällen von
übermäßiger Beschäftigung von Leiharbeiter/innen zum Beispiel ein Aufnahmestopp
verhängt werden, um Überlastungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
vermeiden?
Der Einsatz von Zeit- und Leiharbeitskräften ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und führt nicht
zwingend zu Gefahren für die Bewohner, solange diese Mitarbeiter über eine zielgerichtete
Einarbeitung in den Betrieb integriert werden und die Beschäftigung nicht nur kurzfristig erfolgt. Die
Frage zur Qualität in den Einrichtungen im Kontext zu Lohndumping kann von der Heimaufsicht nicht
beantwortet werden und ist auch nicht prüfrelevant. Der Einsatz von Zeit- und Leiharbeitskräften stellt
keinen Mangel im Sinne des WTG dar und führt somit auch nicht zu einem ordnungsbehördlichen
Eingriff, wie z.B. einem Belegungsverbot.
Das WTG stellt an den Betreiber einer Betreuungseinrichtung die Anforderung ausreichend und
ausreichend qualifiziertes Personal einzusetzen. Ein Verbot Zeit- und Leiharbeitskräfte zu
beschäftigen ist im WTG nicht verankert.
gez.
i.V. Poth