Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
108 kB
Datum
26.02.2015
Erstellt
12.02.15, 04:06
Aktualisiert
12.02.15, 04:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 99/2015
04.02.2015
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
26.02.2015
Neufassung der Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
hier: Urteil Verwaltungsgericht Aachen
Sachbearbeiter: Herr Firmenich
Tel.: 15-624
Abt.: 51.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
x
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die notwendige Änderung der Richtlinien über die Förderung
von Kindern in Kindertagespflege ab dem 01.05.2015.
-2-
Begründung:
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 13.06.2013 die Richtlinien über die Förderung
von Kindern in Kindertagespflege ab dem 01.08.2013 (V 39/2013) beschlossen.
Hintergrund waren notwendige Änderungen, die im Zusammenhang mit dem uneingeschränkten
Rechtsanspruch für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr standen.
Hiergegen, aber insbesondere auch gegen die grundsätzliche Bezahlungsart und -höhe, wurde von
verschiedenen Tagespflegepersonen beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat im Rahmen einer Musterentscheidung am 17.06.2014 (Eingang
des schriftlichen Urteils: 21.11.2014, als Anlage beigefügt) verschiedene Punkte der Richtlinien des
Kreises für rechtswidrig erklärt.
Dies sind im Besonderen:
- Die bisherige Bewilligung eines festen Pauschalsatzes für einen Korridor von 10 Wochenstunden
widerspricht der in § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII definierten leistungsgerechten Förderung der
Tagespflegeperson
- Inhalt und Festsetzung des im Stundensatz enthaltenen Sachaufwandes sind in den Richtlinien
genauer zu definieren; soweit mit dem Sachaufwand auch Kosten der Anmietung abgegolten sind,
sollte dies erläutert werden.
Nach Eingang des schriftlichen Urteils am 21.11.2014 waren die Richtlinien daher grundsätzlich zu
überarbeiten.
Die Verwaltung schlägt vor, die Leistungen sowie die Richtlinien wie in der als Anlage beigefügten
Synopse zu ändern.
Hierzu wird Folgendes erläutert:
Zuzahlungsverbot (§ 23 KiBiz):
Durch die Novellierung des KiBiz zum 01.08.2014 sind weitere Kostenbeiträge der Eltern an die
Tagespflegeperson ausgeschlossen, soweit eine Förderung nach § 23 SGB VIII erfolgt. Die in den
Richtlinien unter Ziffer 2.2. genannten Ausnahmen entsprechen den Zuzahlungen für den Besuch
einer Kindertageseinrichtung.
Festsetzung des Stundensatzes:
Das Verwaltungsgericht Aachen hat den bisherigen Stundensatz von 4,60 € als angemessen
bestätigt und gleichzeitig eine stundenweise Abrechnung der Betreuung als die "sachgerechteste
Lösung" bezeichnet.
Auch bisher wurden - insbesondere - Randzeiten stundenweise bewilligt. Hierbei hat sich die
Abrechnung der bisherigen Ausfallzeiten (z. B. Krankheit, Urlaub) von bis zu 4 Wochen als besonders
verwaltungsaufwendig erwiesen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Ausfallzeiten von 4 Wochen pauschal abzugelten und im
Stundensatz entsprechend zu berücksichtigen. Danach ergibt sich ein Stundensatz von aufgerundet
5,00 €.
Definition des Sachaufwandes:
Die Richtlinien wurden entsprechend der Anregungen des Verwaltungsgerichtes Aachen ergänzt bzw.
geändert.
-3Die o.g. Änderungen wurden im Rahmen einer Vollversammlung der Tagespflegepersonen am
28.01.2015 vorgestellt.
Von den Tagespflegepersonen wurde auf folgende Kritikpunkte hingewiesen:
1. Übergangsregelung:
Vereinzelte Tagespflegepersonen wiesen daraufhin, dass eine Umstellung von monatlicher
Vorauszahlung auf monatliche Rechnungszahlung eine finanzielle Belastung darstellt.
Die Verwaltung beabsichtigt, in diesen Fällen auf Nachfrage der Tagespflegeperson eine individuelle
Regelung zu vereinbaren.
2. Ausfallzeiten/Urlaub:
Einzelne Tagespflegepersonen befürchten aufgrund der pauschalen Berücksichtigung von
Ausfallzeiten und Urlaub im Stundensatz eine finanzielle Verschlechterung.
Aufgrund des Verwaltungsaufwands (s.o.) hält die Verwaltung an einer pauschalen Lösung fest.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass auch bisher keine Berücksichtigung von Ausfallzeiten von
mehr als 4 Wochen erfolgte, und dieser Zeitraum in vielen Fällen nicht ausgeschöpft wurde.
3. Vertretungsregelung:
Auf ausdrücklichen Wunsch der Tagespflegepersonen wurde in die Richtlinien aufgenommen, dass
bei Ausfall der Tagespflegeperson die Kosten einer Vertretung übernommen werden (Ziffer: 3.1.1.).
Finanzielle Auswirkungen:
Eine Auswertung aller im 4. Quartal 2014 bewilligten Fälle hat auf der Basis der bewilligten
Betreuungszeit ergeben, dass aufgrund der vom Verwaltungsgericht Aachen geforderten Umstellung
mit einer monatlichen zusätzlichen Belastung von ca. 17.000 € gerechnet werden muss.
Dies wird sich im Haushalt 2015 unter Berücksichtigung der Erhöhung des Stundensatzes zum
01.08.2015 mit ca. 155.000 € auswirken.
Im Rahmen der Haushaltsplanung 2015 wurde bereits eine Erhöhung von 150.000 € berücksichtigt
(Produkt 365 01, Zeile 15).
gez.
i.V.
Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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