Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
226 kB
Datum
26.02.2015
Erstellt
12.02.15, 04:06
Aktualisiert
12.02.15, 04:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege
Entwurf
Neue Richtlinie
1.1
1.2
Kindertagespflege
als
qualifiziertes
Angebot der Tagesbetreuung
Bisherige Richtlinie
1.1
Kindertagespflege als qualifiziertes
Angebot der Tagesbetreuung
Die
Vermittlung
von
Tagespflegepersonen, gehört zu den Leistungen der
Jugendhilfe. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und
4 SGB VIII wird Kindertagespflege für
einen Teil des Tages oder ganztags von
einer geeigneten Tagespflegeperson in
ihrem Haushalt, im Haushalt des
Personensorgeberechtigten
oder
in
anderen geeigneten Räumen geleistet.
Im Bedarfsfall ist auch eine Tagespflege
über Nacht möglich (Schichtdienst).
Die
Vermittlung
von
Tagespflegepersonen, gehört zu den Leistungen der
Jugendhilfe. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und
4 SGB VIII wird Kindertagespflege für
einen Teil des Tages oder ganztags von
einer geeigneten Tagespflegeperson in
ihrem Haushalt, im Haushalt des
Personensorgeberechtigten
oder
in
anderen geeigneten Räumen geleistet.
Im Bedarfsfall ist auch eine Tagespflege
über Nacht möglich (Schichtdienst).
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die
Förderung in Tagespflege:
- die Erstattung angemessener
Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand
entstehen;
- ein leistungsgerechter Betrag
zur Anerkennung der Förderleistung;
- Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen für Beiträge
zu einer Unfallversicherung
sowie die hälftige Erstattung
nachgewiesener
Aufwendungen
zu
einer
angemessenen
Alterssicherung der Tagespflegeperson
- Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen
zu
einer
angemessenen
Krankenund
Pflegeversicherung.
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die
Förderung in Tagespflege:
- die Erstattung angemessener
Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand
entstehen;
- ein leistungsgerechter Betrag
zur Anerkennung der Förderleistung;
- Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen für Beiträge
zu einer Unfallversicherung
sowie die hälftige Erstattung
nachgewiesener
Aufwendungen
zu
einer
angemessenen
Alterssicherung der Tagespflegeperson
- Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen
zu
einer
angemessenen
Krankenund
Pflegeversicherung.
Zielgruppe
1.2
Zielgruppe
Für Kinder im Alter unter drei Jahren und
im schulpflichtigen Alter bis 14 Jahre ist
ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen
in Kindertagespflege vorzuhalten.
Für Kinder im Alter unter drei Jahren und
im schulpflichtigen Alter bis 14 Jahre ist
ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen
in Kindertagespflege vorzuhalten.
Für Kinder, ab der Geburt bis
zur
Vollendung des 3. Lebensjahres ist ein
bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in
Kindertagespflege
vorzuhalten.
Für
Kinder
ab
Vollendung
des
1.
Lebensjahres
besteht
ein
Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz, der
mit einer wöchentlichen Betreuungszeit
von bis zu 25 Stunden abgegolten ist.
Besteht darüber hinaus zusätzlicher
Für Kinder, ab der Geburt bis
zur
Vollendung des 3. Lebensjahres ist ein
bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in
Kindertagespflege
vorzuhalten.
Für
Kinder
ab
Vollendung
des
1.
Lebensjahres
besteht
ein
Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz, der
mit einer wöchentlichen Betreuungszeit
von bis zu 25 Stunden abgegolten ist.
Besteht darüber hinaus zusätzlicher
Betreuungsbedarf,
Erziehungsberechtigten
1.3
weil
die
Betreuungsbedarf,
Erziehungsberechtigten
die
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder
Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen
Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zu Eingliederung in Arbeit
im Sinne des zweiten
Sozialgesetzbuches (SGB II) erhalten,
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder
Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen
Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zu Eingliederung in Arbeit
im Sinne des zweiten
Sozialgesetzbuches (SGB II) erhalten,
so kann ein Betreuungsumfang von
bis zu 35 oder bis zu 45
wöchentlichen
Betreuungsstunden
bewilligt werden. Der zusätzliche
Betreuungsbedarf
muss
nachgewiesen werden.
so
können
die
Eltern
einen
Betreuungsumfang von bis zu 35 oder
bis zu 45 wöchentlichen Betreuungsstunden in Anspruch nehmen. Der
zusätzliche Betreuungsbedarf muss
nachgewiesen werden.
Der
(Rechts-)Anspruch
auf
einen
Betreuungsplatz
in
der
Kindertagespflege umfasst in der Regel
Betreuungszeiten von montags bis
freitags zwischen 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Der
(Rechts-)Anspruch
auf
einen
Betreuungsplatz
in
der
Kindertagespflege umfasst in der Regel
Betreuungszeiten von montags bis
freitags zwischen 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Darüber hinausgehender Betreuungsbedarf abends, nachts oder an den
Wochenenden wird nach Möglichkeit auf
der Basis der eventuell zur Verfügung
stehenden
Tagespflege-stellen
sichergestellt
(Randzeiten-betreuung).
Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.
Darüber hinausgehender Betreuungsbedarf abends, nachts oder an den
Wochenenden wird nach Möglichkeit auf
der Basis der eventuell zur Verfügung
stehenden
Tagespflege-stellen
sichergestellt
(Randzeiten-betreuung).
EinRechtsanspruch besteht jedoch nicht.
Für Kinder im ersten Lebensjahr muss
der Betreuungsbedarf grundsätzlich
nachgewiesen werden (s.o. a) bis c))
Abgrenzung der Kindertagespflege von
Tageseinrichtungen
Für Kinder im ersten Lebensjahr muss
der Betreuungsbedarf grundsätzlich
nachgewiesen werden (s.o. a) bis c))
Abgrenzung der Kindertagespflege von
Tageseinrichtungen
1.3
In § 22 SGB VIII ist ein gemeinsamer
Förderungsauftrag
von
Tageseinrichtungen
und
Kindertagespflege
formuliert.
Dieser
Förderungsauftrag umfasst zum Wohle
des einzelnen Kindes die Bildung,
Erziehung und Betreuung. Damit steht
die Kindertagespflege gleichrangig neben
der
Förderung
von
Kindern
in
Tageseinrichtungen.
1.3.1
weil
Tageseinrichtungen für Kinder
Eine Vermittlung in Kindertagespflege soll
daher in der Regel nicht für solche Kinder
stattfinden, für die ein entsprechendes
Angebot in einer Tageseinrichtung für
Kinder zur Verfügung steht. Insbesondere
ist der Rechtsanspruch für Kinder im Alter
In § 22 SGB VIII ist ein gemeinsamer
Förderungsauftrag
von
Tageseinrichtungen
und
Kindertagespflege
formuliert.
Dieser
Förderungsauftrag umfasst zum Wohle
des einzelnen Kindes die Bildung,
Erziehung und Betreuung. Damit steht
die Kindertagespflege gleichrangig neben
der
Förderung
von
Kindern
in
Tageseinrichtungen.
1.3.1
Tageseinrichtungen für Kinder
Eine Vermittlung in Kindertagespflege soll
daher in der Regel nicht für solche Kinder
stattfinden, für die ein entsprechendes
Angebot in einer Tageseinrichtung für
Kinder zur Verfügung steht. Insbesondere
ist der Rechtsanspruch für Kinder im Alter
2.
von drei Jahren bis zur Einschulung auf
einen Platz in einer Kindertageseinrichtung vorrangig wahrzunehmen.
von drei Jahren bis zur Einschulung auf
einen Platz in einer Kindertageseinrichtung vorrangig wahrzunehmen.
Für Schüler einer Grundschule, für die
Tagespflege beantragt wird, ist vorrangig
die
Aufnahme
in
eine
Offene
Ganztagsschule zu beantragen. Sollte
eine Aufnahme nicht möglich sein, ist
eine Förderung der Tagespflege bis zum
Beginn des neuen Schuljahres möglich.
Die
Aufnahme
in
die
Offene
Ganztagsschule ist für das dann
kommende
Schuljahr
erneut
zu
beantragen.
Sollte im Rahmen der Schulaufnahme
ergänzend Tagespflege erforderlich sein,
können Eltern grundsätzlich auf die
vorrangige
Inanspruchnahme
einer
Grundschule
mit
einer
Offenen
Ganztagsschule verwiesen werden. Für
einen Betreuungsbedarf, der lediglich
während der Schulferien entsteht, ist eine
Förderung nach § 23 SGB VIII nicht
vorgesehen.
Für Schüler einer Grundschule, für die
Tagespflege beantragt wird, ist vorrangig
die
Aufnahme
in
eine
Offene
Ganztagsschule zu beantragen. Sollte
eine Aufnahme nicht möglich sein, ist
eine Förderung der Tagespflege bis zum
Beginn des neuen Schuljahres möglich.
Die
Aufnahme
in
die
Offene
Ganztagsschule ist für das dann
kommende
Schuljahr
erneut
zu
beantragen.
Sollte im Rahmen der Schulaufnahme
ergänzend Tagespflege erforderlich sein,
können Eltern grundsätzlich auf die
vorrangige
Inanspruchnahme
einer
Grundschule
mit
einer
Offenen
Ganztagsschule verwiesen werden. Für
einen Betreuungsbedarf, der lediglich
während der Schulferien entsteht, ist eine
Förderung nach § 23 SGB VIII nicht
vorgesehen.
Kindertagespflege kann im Einzelfall
auch ergänzend zu Tagesbetreuung in
Einrichtungen erforderlich sein. Die
Verbindung
unterschiedlicher
Betreuungsformen muss stets der
Förderung des Kindes dienen. Deshalb
ist insbesondere darauf zu achten, dass
die Betreuung des Kindes nicht in
unzumutbar verschiedenen und häufig
wechselnden Formen erfolgt.
Kindertagespflege kann im Einzelfall
auch ergänzend zu Tagesbetreuung in
Einrichtungen erforderlich sein. Die
Verbindung
unterschiedlicher
Betreuungsformen muss stets der
Förderung des Kindes dienen. Deshalb
ist insbesondere darauf zu achten, dass
die Betreuung des Kindes nicht in
unzumutbar verschiedenen und häufig
wechselnden Formen erfolgt.
Siehe auch 3.1.3
Siehe auch 3.1.3
Formen der Kindertagespflege
2.
§ 22 Abs. 1 SGB VIII nennt als Formen
der Betreuung die Kindertagespflege:
im eigenen Haushalt,
im Haushalt der
Personensorgeberechtigten,
in anderen geeigneten
1
Räumlichkeiten .
2.1
Kindertagespflege ohne Gewährung
einer Geldleistung
Das
Jugendamt
kann
geeignete
Tagespflegepersonen vermitteln, für die
1
Formen der Kindertagespflege
§ 22 Abs. 1 SGB VIII nennt als Formen
der Betreuung die Kindertagespflege:
im eigenen Haushalt,
im Haushalt der
Personensorgeberechtigten,
in anderen geeigneten
Räumlichkeiten1.
2.1
Kindertagespflege ohne Gewährung
einer Geldleistung
Das
Jugendamt
kann
geeignete
Tagespflegepersonen vermitteln, für die
Entsprechend des Erlasses des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des
Landes NRW vom 29. Juni 2005
es nicht zugleich die Kosten übernimmt.
es nicht zugleich die Kosten übernimmt
(§ 24 Abs. 5 SGB VIII).
Selbstorganisierte Kindertagespflege wird
und soll es geben.
Das
Jugendamt
ist
daran
folgendermaßen beteiligt:
Selbstorganisierte Kindertagespflege wird
und soll es geben.
daran
Das
Jugendamt
ist
folgendermaßen beteiligt:
-
Erlaubnis nach § 43 SGB
VIII.
auf Wunsch Beratung der
Tagespflegeperson
und/oder der Personensorgeberechtigten. Eine
freiwillige Beratung soll
die
Empfehlung
beinhalten, Inhalt und
Umfang der Kindertagespflege
sowie
die
wechselseitigen
Verpflichtungen
festzulegen.
-
Mindestabsprachen zum Inhalt und zum
Umfang der Kindertagespflege sollen in
"Vereinbarungen" zwischen der Tagespflegeperson
und
den
Personensorgeberechtigten
getroffen
werden.
Entsprechend einer Empfehlung des
deutschen
Vereins
sollte
diese
Vereinbarung insbesondere
Betreuungsumfang/-ort,
Urlaub/Verhinderung der
Tagespflegeperson,
Verhalten bei Unfällen,
Erkrankungen,
Arztbesuchen
des
Kindes,
Haftpflichtversicherung,
Ernährung und
Kündigung
des
Betreuungsvertrages
beinhalten.
2.2
Kindertagespflege mit Gewährung einer
Geldleistung
Erlaubnis nach § 43 SGB
VIII.
auf Wunsch Beratung der
Tagespflegeperson
und/oder der Personensorgeberechtigten. Eine
freiwillige Beratung soll
die
Empfehlung
beinhalten, Inhalt und
Umfang der Kindertagespflege
sowie
die
wechselseitigen
Verpflichtungen
festzulegen.
Mindestabsprachen zum Inhalt und zum
Umfang der Kindertagespflege sollen in
"Vereinbarungen" zwischen der Tagespflegeperson
und
den
Personensorgeberechtigten
getroffen
werden.
Entsprechend einer Empfehlung des
deutschen
Vereins
sollte
diese
Vereinbarung insbesondere
Betreuungsumfang/-ort,
Urlaub/Verhinderung der
Tagespflegeperson,
Verhalten bei Unfällen,
Erkrankungen,
Arztbesuchen
des
Kindes,
Haftpflichtversicherung,
Ernährung und
Kündigung
des
Betreuungsvertrages
beinhalten.
2.2
Kindertagespflege mit Gewährung einer
Geldleistung
Die Gewährung einer Geldleistung an die
Pflegepersonen
ist
an
folgende
Voraussetzungen geknüpft:
Die Pflegeperson muss gemäß § 43 SGB
2
VIII geeignet und vermittelt worden sein .
Die Gewährung einer Geldleistung an die
Pflegepersonen
ist
an
folgende
Voraussetzungen geknüpft:
Die Pflegeperson muss gemäß § 43 SGB
2
VIII geeignet und vermittelt worden sein .
Wird eine Pflegeperson von den
Personensorgeberechtigten
nachgewiesen, können Geldleistungen
Wird eine Pflegeperson von den
Personensorgeberechtigten
nachgewiesen, können Geldleistungen
Auch unterhaltsverpflichtete Personen (z.B. Großeltern) haben ab 01.01.2009 (KiföG) einen
Anspruch auf die Gewährung einer Geldleistung. Sie müssen allerdings die gleichen Voraussetzungen
wie eine andere Tagespflegeperson erbringen.
2
ab Feststellung der o.g. Voraussetzungen
erfolgen; frühestens ab Antragstellung.
Sofern alle Unterlagen vorliegen, besteht
die Möglichkeit, Tagespflege rückwirkend
ab Antragstellung zu gewähren.
ab Feststellung der o.g. Voraussetzungen
erfolgen; frühestens ab Antragstellung.
Sofern alle Unterlagen vorliegen, besteht
die Möglichkeit, Tagespflege rückwirkend
ab Antragstellung zu gewähren.
Soweit eine Förderung gemäß § 23 SGB
VIII erfolgt, sind weitere Kostenbeiträge
der Eltern an die Tagespflegeperson
grundsätzlich
ausgeschlossen.
Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich
die Kosten für Verpflegung (Essen),
Windeln
sowie
Pflegeund
Hygienematerialien von Kleinstkindern (s.
3.1.1.).
Für den Fall, dass Ansprüche gegenüber
vorrangigen Leistungsträger bestehen,
sind
die
Eltern
aufzufordern,
entsprechende Anträge zu stellen.
Hierzu gehört z.B. ein Antrag auf
Übernahme von Kinderbetreuungskosten
von
der
Arbeitsagentur
bei
Umschulungen.
Für den Fall, dass Ansprüche gegenüber
vorrangigen Leistungsträger bestehen,
sind
die
Eltern
aufzufordern,
entsprechende Anträge zu stellen.
Dies sind z.B. die Übernahme von
Kinderbetreuungskosten vom Arbeitsamt
bei Umschulungen.
2.3.
Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson
2.3.
Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson
2.3.1
Grundlagen der Erteilung einer
Pflegeerlaubnis
(§ 43 Abs. 1 S.1 SGB VIII)
2.3.1
Grundlagen der Erteilung einer
Pflegeerlaubnis
(§ 43 Abs. 1 S.1 SGB VIII)
Die Betreuung von Kindern außerhalb
des
Elternhauses
steht
unter
besonderem Schutz des Staates. Dies
betrifft die Betreuung von Kindern über
Tag „von mehr als 15 Stunden in der
Woche gegen Entgelt länger als drei
Monate“.
2.3.2.
Rechtliche Einordnung der Erlaubnis zur
Tagespflege
Die Betreuung von Kindern, in dem o.g.
Rahmen, außerhalb ihrer Herkunftsfamilie ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu verstehen. Dies bedeutet,
dass die Betreuung eines fremden
Kindes „von mehr als 15 Stunden in der
Woche gegen Entgelt länger als drei
Monate“ so lange verboten ist, bis die
Pflegeperson durch das Jugendamt eine
Erlaubnis erhält. Im Gegensatz zu § 44
SGB VIII (Erlaubnis zur Vollzeitpflege)
sieht § 43 SGB VIII vor, dass die
Tagespflegeperson mit der Erlaubnis die
Befugnis erhält, höchstens fünf fremde
Kinder regelmäßig während des Tages
zu
betreuen.
Es
bedarf
keiner
Einzelerlaubnis. Diese Erlaubnis ist auf
fünf Jahre zu befristen.
Die Betreuung von Kindern außerhalb
des
Elternhauses
steht
unter
besonderem Schutz des Staates. Dies
betrifft die Betreuung von Kindern über
Tag „von mehr als 15 Stunden in der
Woche gegen Entgelt länger als drei
Monate“.
2.3.2.
Rechtliche Einordnung der Erlaubnis zur
Tagespflege
Die Betreuung von Kindern, in dem o.g.
Rahmen, außerhalb ihrer Herkunftsfamilie ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu verstehen. Dies bedeutet,
dass die Betreuung eines fremden
Kindes „von mehr als 15 Stunden in der
Woche gegen Entgelt länger als drei
Monate“ so lange verboten ist, bis die
Pflegeperson durch das Jugendamt eine
Erlaubnis erhält. Im Gegensatz zu § 44
SGB VIII (Erlaubnis zur Vollzeitpflege)
sieht § 43 SGB VIII vor, dass die
Tagespflegeperson mit der Erlaubnis die
Befugnis erhält, höchstens fünf fremde
Kinder regelmäßig während des Tages
zu
betreuen.
Es
bedarf
keiner
Einzelerlaubnis. Diese Erlaubnis ist auf
fünf Jahre zu befristen.
Die
Betreuung
von
Kindern
mit
besonderem Förderbedarf bedarf einer
besonderen Erlaubnis, die auf Antrag im
Einzelfall erteilt wird.
2.3.3
2.4
Eine Verlängerung der Erlaubnis erfolgt
lediglich auf Antrag der Tagespflegeperson.
Eine Verlängerung der Erlaubnis erfolgt
lediglich auf Antrag der Tagespflegeperson.
Pflegepersonen,
die
gegen
diese
gesetzliche Regelung verstoßen, handeln
rechtswidrig.
Dies
kann
als
Ordnungswidrigkeit gem. §§ 104, 105
SGB VIII geahndet werden.
Pflegepersonen,
die
gegen
diese
gesetzliche Regelung verstoßen, handeln
rechtswidrig.
Dies
kann
als
Ordnungswidrigkeit gem. §§ 104, 105
SGB VIII geahndet werden.
Eignung der Tagespflegeperson
2.3.3
Eignung der Tagespflegeperson
Die Tagespflegeperson ist geeignet,
wenn sie sich durch „ihre Persönlichkeit,
Sachkompetenz
und
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten
und
anderen
Tagespflegepersonen
auszeichnen“ und über kindgerechte
Räume verfügen.
Die Tagespflegeperson ist geeignet,
wenn sie sich durch „ihre Persönlichkeit,
Sachkompetenz
und
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten
und
anderen
Tagespflegepersonen
auszeichnen“ und über kindgerechte
Räume verfügen.
Sie soll über vertiefte Kenntnisse
verfügen, die sie in qualifizierten
Lehrgängen
von
mindestens
160
Unterrichtsstunden (nach dem DJICurriculum) erworben oder auf andere
Weise
nachgewiesen
hat.
(z.B.
Berufsausbildung
als
Erzieher/in,
Kinderpfleger/in, Sozialpädagog/in oder
andere
Berufsausbildungen
im
pädagogischen Bereich).
Nach Abschluss des Grundkurses
„Qualifizierung in der Kindertagespflege“(
80 Ustd.), kann auf Antrag zunächst eine
vorläufige Tagespflegeerlaubnis für 1
Jahr ausgestellt werden.
Die
Eignung
und
damit
die
Pflegeerlaubnis ist nicht an den
familienrechtlichen
Status
der
Pflegeperson geknüpft. Das bedeutet,
auch alleinerziehenden, geschiedenen
oder in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebenden Personen ist eine
Pflegeerlaubnis zu erteilen, wenn die
anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse
verfügen, die sie in qualifizierten
Lehrgängen
von
mindestens
160
Unterrichtsstunden (nach dem DJICurriculum) erworben oder auf andere
Weise nachgewiesen haben. (z.B.
Berufsausbildung
als
Erzieher/in,
Kinderpfleger/in, Sozialpädagog/in oder
andere
Berufsausbildungen
im
pädagogischen Bereich).
Nach Abschluss des Grundkurses
„Qualifizierung in der Kindertagespflege“(
80 Ustd.), kann auf Antrag zunächst eine
vorläufige Tagespflegeerlaubnis für 1
Jahr ausgestellt werden.
Die
Eignung
und
damit
die
Pflegeerlaubnis ist nicht an den
familienrechtlichen
Status
der
Pflegeperson geknüpft. Das bedeutet,
auch alleinerziehende, geschiedene oder
in
gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaft lebende Personen ist eine
Pflegeerlaubnis zu erteilen, wenn die
anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(§ 8 a SGB VIII)
In der Qualifizierungsmaßnahme sowie
bei der Überprüfung der Geeignetheit
sind die Tagespflegepersonen auf § 8 a
SGB
VIII
hinzuweisen.
Ein
entsprechendes Merkblatt ist dem
Bescheid der wirtschaftlichen Jugendhilfe
2.4
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(§ 8 a SGB VIII)
In der Qualifizierungsmaßnahme sowie
bei der Überprüfung der Geeignetheit
sind die Tagespflegepersonen auf § 8 a
SGB
VIII
hinzuweisen.
Ein
entsprechendes Merkblatt ist dem
Bescheid der wirtschaftlichen Jugendhilfe
beizufügen.
beizufügen.
3.
Kosten
3.
Kosten
3.1
Gewährung laufender Geldleistungen
3.1
Gewährung laufender Geldleistungen
§ 23 SGB VIII regelt die Gewährung
laufender
Geldleistungen
an
Tagespflegepersonen. Diese umfasst die
Erstattung angemessener Kosten für den
Sachaufwand, einen leistungsgerechten
Beitrag
zur
Anerkennung
ihrer
Förderungsleistungen und die Erstattung
nachgewiesener
Aufwendungen
für
Beiträge einer Unfallversicherung sowie
die hälftige Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung, einer angemessenen
Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird
vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe
nach
pflichtgemäßem
Ermessen
festgelegt, sofern Landesrecht nicht
etwas anderes bestimmt.
In Nordrhein-Westfalen gibt es keine
landesrechtliche Regelung.
3.1.1 Erstattung des Sachaufwand und Beitrag
zur Anerkennung der Förderungsleistung
3.1.1 Erstattung des Sachaufwand und Beitrag
zur Anerkennung der Förderungsleistung
Die Erstattung von Sachaufwand und der
Beitrag
zur
Anerkennung
der
Förderungsleistung
werden
unter
Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs
der
Leistung
mit
einem
festen
Stundensatz
pro
betreutem
Kind
abgegolten.
Die Erstattung des Sachaufwand und der
Beitrag
zur
Anerkennung
der
Förderungsleistung
werden
in
pauschalierter Form abgegolten und sind
aus der Anlage 1 ersichtlich
Hierbei wird folgendes berücksichtigt:
Hierbei wurde folgendes berücksichtigt:
Stundensatz:
Stundensatz:
Der
Stundensatz
wird
vom
Jugendhilfeausschuss festgesetzt und
beträgt zur Zeit 5,00 € (Stand:
01.04.2015). Hiervon entfallen 2,00 € auf
den Sachaufwand (s.u.).
Mit
der
Festsetzung
dieses
Stundensatzes
wurden
Ausfallzeiten
durch Urlaub oder Krankheit der
Tagespflegeperson oder des Kindes
berücksichtigt.
Der
Stundensatz
wird
vom
Jugendhilfeausschuss festgesetzt und
beträgt zur Zeit 4,60 € (Stand:
01.08.2013). Hiervon entfallen 1,84 € auf
den Sachaufwand (s.u.).
Mit dem o.a. Sachaufwand
grundsätzlich alle Aufwendungen
Tagespflegepersonen abgegolten.
beinhaltet ausdrücklich auch die
3
§ 23 SGB VIII regelt die Gewährung
laufender
Geldleistungen
an
Tagespflegepersonen. Diese umfasst die
Erstattung angemessener Kosten für den
Sachaufwand, einen leistungsgerechten
Beitrag
zur
Anerkennung
ihrer
Förderungsleistungen und die Erstattung
nachgewiesener
Aufwendungen
für
Beiträge einer Unfallversicherung sowie
die hälftige Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung, einer angemessenen
Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird
vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe
nach
pflichtgemäßem
Ermessen
festgelegt, sofern Landesrecht nicht
etwas anderes bestimmt.
In Nordrhein-Westfalen gibt es keine
landesrechtliche Regelung.
sind
der
Dies
evt.
(BTDruck 11/5948 v. 01.12.1989, S. 42 i.V.m. BVerwGE, 109 155/167)
Kosten für die Anmietung separater
Räumlichkeiten.
Nicht enthalten sind die Kosten für
Verpflegung (Essen), Windeln sowie
Pflege- und Hygienematerialien für
Kleinstkinder.
Analog der Regelung des § 19 Abs. 2
Kinderbildungsgesetz (KIBIZ) erhöht sich
die Stundensatz jährlich zum 01.08. um
1,5 %.
Analog der Regelung des § 19 Abs. 2
Kinderbildungsgesetz (KIBIZ) erhöht sich
die Stundensatz jährlich zum 01.08. um
1,5 %.
Staffelung nach Stunden/Bezahlung:
Staffelung nach Stunden:
Analog der Regelungen für die Betreuung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen
erfolgt eine wöchentliche Staffelung der
bewilligten Betreuungszeiten von ab 15
bis zu 25 Stunden, über 25 bis zu 35
Stunden und über 35 bis zu 45 Stunden
sowie
in
Ergänzung
anderer
Betreuungsangebote (KiTa, OGS, etc.;
nicht Tagespflege) von bis zu 15
Stunden.
Um dem in der Tagespflege sehr
unterschiedlichen
Betreuungsbedarf
Rechnung zu tragen, den Tagesmüttern
aber eine Einkommenssicherheit zu
bieten, ist eine wöchentliche Staffelung
von ab 15 bis zu 25 Stunden , über 25 bis
zu 35 Stunden und über 35 bis zu 45
Stunden vorgesehen.
Grundlage für die Berechnung der
laufenden Geldleistung ist die tatsächlich
erbrachte Betreuung des jeweiligen
Kindes.
Die Abrechnung erfolgt auf der Basis
eines
von
Eltern(-teilen)
und
Tagepflegeperson
unterzeichneten
Nachweises (Stundenzettel).
Dies gilt auch für die Abrechnung von
Vertretungsstunden bei Ausfall der
Tagespflegeperson.
Inhalt sowie Form des Nachweises
können zwingend vorgegeben werden.
In
Ergänzung
anderer
Betreuungsangebote (KiTa, OGS, etc.;
nicht
Tagespflege)
bestehender
Betreuungsbedarf von bis zu 15 Std.
wöchentlich wird auf der Basis eines von
Eltern(-teilen) und Tagepflegeperson
unterzeichneten Stundenzettels mit z.Zt.
4,60 €/Std. abgerechnet.
Die tägliche Betreuungszeit wird auf volle
halbe Stunden aufgerundet.
Unterteilung von
Förderleistung:
Sachaufwand
und
Der Bundesgesetzgeber ist in seiner
Regierungsbegründung
zum
Gesetzesentwurf des KiföG von einem
Stundensatz von 4,20 € pro Kind
ausgegangen.
Von
diesem
steuerpflichtigem Einkommen kann die
Tagespflegeperson
pauschal
1,73
€/Stunde als Sachaufwand geltend
machen. Dies entspricht ca. 40 % des
Stundensatzes. Entsprechend wurde die
Förderleistung mit
60 % des
Unterteilung von
Förderleistung:
Sachaufwand
und
Der Bundesgesetzgeber ist in seiner
Regierungsbegründung
zum
Gesetzesentwurf des KiföG von einem
Stundensatz von 4,20 € pro Kind
ausgegangen.
Von
diesem
steuerpflichtigem Einkommen kann die
Tagespflegeperson
pauschal
1,73
€/Stunde als Sachaufwand geltend
machen. Dies entspricht ca. 40 % des
Stundensatzes. Entsprechend wurde die
Förderleistung mit
60 % des
3.1.2
Stundensatzes berechnet.
Stundensatzes berechnet.
Vorrangige
Ansprüche
der
Eltern
gegenüber anderen Leistungsträgern
werden i.d.R. auf den Aufwendungsersatz angerechnet. Diese Beträge sind
von den Eltern an die Pflegeperson
auszuzahlen.
Vorrangige
Ansprüche
der
Eltern
gegenüber anderen Leistungsträgern
werden i.d.R. auf den Aufwendungsersatz angerechnet. Diese Beträge sind
von den Eltern an die Pflegeperson
auszuzahlen.
Voraussetzung für die Gewährung von
Kindertagespflege und den Ersatz der
entstehenden Aufwendungen ist die
Stellung eines entsprechenden Antrages,
der
von
dem/der
Personensorgeberechtigten sowie der Tagespflegeperson zu unterschreiben ist.
Voraussetzung für die Gewährung von
Kindertagespflege und den Ersatz der
entstehenden Aufwendungen ist die
Stellung eines entsprechenden Antrages,
der
von
dem/der
Personensorgeberechtigten sowie der Tagespflegperson zu unterschreiben ist.
Eine rückwirkende Übernahme von vor
der
Antragstellung
entstandenen
Aufwendungen ist grundsätzlich nicht
3
möglich .
Gleiches
gilt
für
die
nachträgliche Mitteilung einer Erhöhung
des Betreuungsaufwandes.
Eine rückwirkende Übernahme von vor
der
Antragstellung
entstandenen
Aufwendungen ist grundsätzlich nicht
4
möglich .
Gleiches
gilt
für
die
nachträgliche Mitteilung einer Erhöhung
des Betreuungsaufwandes.
3.1.2
Nachgewiesene Aufwendungen
Unfallversicherung:
Nachgewiesene
Aufwendungen
Beiträge einer Unfallversicherung für
Tagespflegeperson
werden
angemessener Höhe übernommen.
angemessen gelten die Beträge
gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachgewiesene Aufwendungen
Unfallversicherung:
für
die
in
Als
zur
Nachgewiesene
Aufwendungen
für
Beiträge einer Unfallversicherung für die
Tagespflegeperson
werden
in
angemessener Höhe übernommen. Als
angemessen gelten die Beträge zur
gesetzlichen Unfallversicherung (z.Zt.
79,00 € jährlich).
Kinder in Tagespflege sind gesetzlich
unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB
VII); zuständig für die gesetzliche
Unfallversicherung sind die Unfallkassen
und
Gemeindeunfallversicherungsverbände
(§ 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).
Voraussetzung
hierfür
ist
die
Registrierung der Tagespflegeperson
beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Kinder in Tagespflege sind gesetzlich
unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB
VII); zuständig für die gesetzliche
Unfallversicherung sind die Unfallkassen
und
Gemeindeunfallversicherungsverbände
(§ 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).
Voraussetzung
hierfür
ist
die
Registrierung der Tagespflegeperson
beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Alterssicherung:
Alterssicherung:
Die nachgewiesenen Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung
sind hälftig zu erstatten (§ 23 Abs. 2 S. 1
Nr. 3 SGB VIII).
Die nachgewiesenen Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung
sind hälftig zu erstatten (§ 23 Abs. 2 S. 1
Nr. 3 SGB VIII).
Die Erstattung erfolgt einmalig, d.h.
unabhängig von der Anzahl der betreuten
Kinder
bzw.
der
Betreuungszeit.
Voraussetzung ist allerdings, dass die
Betreuungszeit mindestens 15 Stunden
wöchentlich
umfasst
und
die
Kindertagespflege – voraussichtlich -
Die Erstattung erfolgt einmalig, d.h.
unabhängig von der Anzahl der betreuten
Kinder
bzw.
der
Betreuungszeit.
Voraussetzung ist allerdings, dass die
Betreuungszeit mindestens 15 Stunden
wöchentlich
umfasst
und
die
Kindertagespflege – voraussichtlich -
3.1.3
länger als 3 Monate andauert.
Erstattet werden lediglich Beiträge zur
Alterssicherung, die eine auf Rentenbasis
gerichtete Versorgung ab dem –
zumindest - 60. Lebensjahr vorsehen.
länger als 3 Monate andauert.
Erstattet werden lediglich Beiträge zur
Alterssicherung, die eine auf Rentenbasis
gerichtete Versorgung ab dem –
zumindest - 60. Lebensjahr vorsehen.
Kranken- und Pflegeversicherung:
Kranken- und Pflegeversicherung:
Soweit
ein
Anspruch
auf
Familienversicherung nicht besteht, sind
nachgewiesene Aufwendungen zu einer
angemessenen
Krankenund
Pflegeversicherung hälftig zu erstatten.
Als
angemessen
anerkannt
wird
grundsätzlich der Mindestbeitragssatz der
AOK Rheinland zur freiwilligen Krankenund Pflegeversicherung.
Wird die
Tagespflege erwerbsmäßig betrieben
(mehr als 5 Kinder), erfolgt eine
Einzelfallprüfung, da eine Versicherung
zum Mindestbeitragssatz ausscheidet.
Die Beitragszahlung wird durch Vorlage
der Versicherungspolice nachgewiesen.
Die Erstattung erfolgt monatlich.
Soweit
ein
Anspruch
auf
Familienversicherung nicht besteht, sind
nachgewiesene Aufwendungen zu einer
angemessenen
Krankenund
Pflegeversicherung hälftig zu erstatten.
Als
angemessen
anerkannt
wird
grundsätzlich der Mindestbeitragssatz der
AOK Rheinland zur freiwilligen Krankenund Pflegeversicherung.
Wird die
Tagespflege erwerbsmäßig betrieben
(mehr als 5 Kinder), erfolgt eine
Einzelfallprüfung, da eine Versicherung
zum Mindestbeitragssatz ausscheidet.
Die Beitragszahlung wird durch Vorlage
der Versicherungspolice nachgewiesen.
Die Erstattung erfolgt monatlich.
Betreuungszeit unter 15 Stunden pro
Woche
3.1.3
Entsprechend der Förderung des Landes
zur Kindertagespflege gemäß § 22
4
Kinderbildungsgesetz (KiBiz) setzt die
Förderung
des
Landes
eine
Regelmäßigkeit der Betreuung voraus.
Nur stundenweise Betreuungen und
Betreuungen für einen kurzen Zeitraum
(unter 3 Monaten) sollen nicht als
Tagespflege gefördert werden. Sie
dienen in der Regel nur kurzfristigen
Vertretungen der Eltern und können dem
eigenständigen Bildungs-, Erziehungsund
Betreuungsauftrag
der
Kindertagespflege (§ 3 Abs. 1 KiBiz) nicht
entsprechen. Mindestanforderung sind
daher mehr als 15 Wochenstunden
regelmäßige Betreuungszeit und eine
beabsichtigte („betreuen will“) Dauer des
Betreuungsverhältnisses von mehr als
drei Monaten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KiBiz).
Gleiches muss für eine Förderung der
Jugendämter gelten.
Entsprechend der Förderung des Landes
zur Kindertagespflege gemäß § 22
4
Kinderbildungsgesetz (KiBiz) setzt die
Förderung
des
Landes
eine
Regelmäßigkeit der Betreuung voraus.
Nur stundenweise Betreuungen und
Betreuungen für einen kurzen Zeitraum
(unter 3 Monaten) sollen nicht als
Tagespflege gefördert werden. Sie
dienen in der Regel nur kurzfristigen
Vertretungen der Eltern und können dem
eigenständigen Bildungs-, Erziehungsund
Betreuungsauftrag
der
Kindertagespflege (§ 3 Abs. 1 KiBiz) nicht
entsprechen. Mindestanforderung sind
daher mehr als 15 Wochenstunden
regelmäßige Betreuungszeit und eine
beabsichtigte („betreuen will“) Dauer des
Betreuungsverhältnisses von mehr als
drei Monaten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KiBiz).
Gleiches muss für eine Förderung der
Jugendämter gelten.
Betreuungen über Nacht (22.00 Uhr bis
6.00 Uhr) werden nicht mit dem vollen
Stundensatz berücksichtigt, sondern
lediglich zur Hälfte (Voraussetzungen: s.
Ziffer 1.2).
Betreuungen über Nacht (22.00 Uhr bis
6.00 Uhr) werden nicht mit dem vollen
Stundensatz berücksichtigt, sondern
lediglich zur Hälfte (Voraussetzungen: s.
Ziffer 1.2).
3.1.4
4
Betreuungszeit unter 15 Stunden pro
Woche
Aufwendungsersatz bei Ausfallzeiten
s. Kommentar zum Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Göppert/Leßmann, S. 141. f.
Gestrichen
(z.B. Urlaub; Krankheit)
Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder
Urlaub sind bei einer Kindertagespflege
unvermeidlich und im Aufwendungsersatz
mit berücksichtigt. Eine Anrechnung auf
den Aufwendungsersatz sowie den
Kostenbeitrag erfolgt daher nur bei
Fehlzeiten von länger als 4 Wochen.
Sofern einer Ausfallzeit unmittelbar die
Einstellung der Hilfe folgt, gilt als Ende
der Hilfe der erste Ausfalltag.
3.1.5
Steuerliche Behandlung
3.1.5
Kindertagespflege wird ab 01.01.2009 als
selbständige
Tätigkeit
gewertet.
Leistungen zur Tagespflege zählen daher
– unabhängig von der Herkunft
(privat/öffentlich) als steuerpflichtiges
Einkommen.
Kindertagespflege wird ab 01.01.2009 als
selbständige
Tätigkeit
gewertet.
Leistungen zur Tagespflege zählen daher
– unabhängig von der Herkunft
(privat/öffentlich) als steuerpflichtiges
Einkommen.
Bei einer Betreuungsdauer von 8
Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche
können 300 € pro Kind pauschal als
Kostenpauschale abgesetzt werden.
Darüber hinausgehende Aufwendungen
sind nachzuweisen. Sobald sich aus der
Betreuungstätigkeit ein durchschnittlich
monatlich zu versteuerndes Einkommen
von 375 € oder höher ergibt, entfällt der
Anspruch auf
Familienkrankenversicherung durch den
Ehepartner. Bis zu einem Einkommen
von rd. 875 € muss die
Tagespflegeperson den allgemeinen
Mindestversicherungsbeitrag von rd.
147,50 € für Kranken- und
Pflegeversicherung entrichten. Falls die
Tagespflege erwerbsmäßig betrieben
wird (bei mehr als 5 Kindern), ist der
Beitrag höher.
Gestrichen.
3.1.6
Übernahme
maßnahmen
von
Qualifizierungs-
3.1.6
Sobald ein vom Jugendamt gefördertes
Kind
betreut
wird,
kann
die
Tagespflegeperson
einen
Kostenzuschuss zur Qualifizierung in Höhe von
240,-€ beantragen. Gleiches gilt für den
Abschluss des Aufbaukurses.
4.
Kostenbeitrag
Die Ermittlung und Festsetzung der
Kostenbeiträge des Kreises Euskirchen
sind in der jeweiligen Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die
Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen
und
in
Tagespflege
geregelt.
Steuerliche Behandlung
Übernahme
maßnahmen
von
Qualifizierungs-
Sobald ein vom Jugendamt gefördertes
Kind
betreut
wird,
kann
die
Tagespflegeperson
einen
Kostenzuschuss zur Qualifizierung in Höhe von
240,-€ beantragen. Gleiches gilt für den
Abschluss des Aufbaukurses.
4.
Kostenbeitrag
Die Ermittlung und Festsetzung der
Kostenbeiträge des Kreises Euskirchen
sind in der jeweiligen Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die
Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen
und
in
Tagespflege
geregelt.
Der Kostenbeitrag orientiert sich an den
bewilligten Stundenkontingenten, nicht an
den
tatsächlich
erbrachten
Betreuungsstunden.
Auf die jeweils gültige Satzung wird
verwiesen.
5.
6.
Beratung und Qualifikation von
Tagespflegepersonen und Unterstützung
von Zusammenschlüssen von
Tagespflegepersonen
Auf die jeweils gültige Satzung wird
verwiesen.
5.
Beratung und Qualifikation von
Tagespflegepersonen und Unterstützung
von Zusammenschlüssen von
Tagespflegepersonen
Zum Ausbau und zur Sicherung der
Förderung von Kindern in Tagespflege ist
die
Beratung
durch
Fachkräfte
erforderlich. Mindestens jährlich finden
Qualifizierungskurse
des
Kreises
Euskirchen zur Tagespflegeperson statt.
Zur
Weiterqualifizierung
von
Tagespflegepersonen werden geeignete
Fortbildungsangebote gemacht.
Zum Ausbau und zur Sicherung der
Förderung von Kindern in Tagespflege ist
die
Beratung
durch
Fachkräfte
erforderlich. Mindestens jährlich finden
Qualifizierungskurse
des
Kreises
Euskirchen zur Tagespflegeperson statt.
Zur
Weiterqualifizierung
von
Tagespflegepersonen werden geeignete
Fortbildungsangebote gemacht.
Zusammenschlüsse
von
Tagespflegepersonen,
Tagespflegevereine
und
entsprechende
Gruppierungen innerhalb der freien
Wohlfahrtspflege sollen entsprechend
beraten und unterstützt werden (§ 23
Abs. 4 SGB VIII).
Zusammenschlüsse
von
Tagespflegepersonen,
Tagespflegevereine
und
entsprechende
Gruppierungen innerhalb der freien
Wohlfahrtspflege sollen entsprechend
beraten und unterstützt werden (§ 23
Abs. 4 SGB VIII).
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.05.2015 in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die
Förderung
von
Kindern
in
Kindertagespflege
vom
01.08.2013
außer Kraft.
6.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.08.2013 in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die
Förderung
von
Kindern
in
Kindertagespflege
vom
01.01.2010
außer Kraft.