Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
1,2 MB
Datum
26.02.2015
Erstellt
12.02.15, 04:06
Aktualisiert
12.02.15, 04:06
Stichworte
Inhalt der Datei
S. 3/27
VG Aachen
0241 9425 83204
21.11.2014-14:41
Beglaubigt':e Abschrift
VERWALTUNGSGERICHT AACHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am 17. Juni 2014
Koch
Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
2 K 2131/13
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
gegen
den Kreis Euskirchen, vertreten durch den Landrat, Jülicher Ring 32,
53879 Euskirchen, Gz.: 32.15/51 /10.023H595 Ba,
Beklagten,
wegen Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrechts
Geldleistung für Tagespflegeperson
hat
-
laufende
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S. 4/27
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die 2. Kammer des
VERWALTUNGSGERICHTS AACHEN
aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 17. Juni 2014
durch
die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Beusch,
den Richter am Verwaltungsgericht Wolff und
die Richterin am Verwaltungsgericht Benthin-Bolder
die ehrenamtliche Richterin Uerz-Gottfried und
den ehrenamtlichen Richter Vise
für Recht erkannt:
w
Der Beklagte wird unter Aufhebung des an die
Klägerin gerichteten Bescheides vom 22.07.2013
über die Kindertagespflege für JflHBBMP ab
01.08.2013 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung
der
Rechtsauffassung
des
Gerichts
neu
zu
bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für
das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll
streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die
Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
t
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt als Tagespflegeperson mit der vorliegenden Klage für die Zeit
ab dem 1. August 2013 die Erhöhung der vom Beklagten festgesetzten Beträge der
laufenden Geldleistung nach §23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) für die
von ihr in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreuten Kinder.
Der Jugendhilfeausschuss des Beklagten hat sich im Jahr 2013 im Hinblick auf den
ab dem 1. August 2013 bestehenden Rechtsanspruch auf Betreuung der Kinder ab
vollendetem 1. Lebensjahr mehrfach mit den Richtlinien zur Förderung von Kindern
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in Tagespflege - im folgenden Richtlinien 2013 - befasst. Eine erste
Beschlussfassung erfolgte in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 21.
Februar 2013; um Unklarheiten in dieser verabschiedeten Fassung der Richtlinien
auszuräumen und sich ankündigenden gerichtlichen Auseinandersetzungen
vorzubeugen, hat der Jugendhilfeausschuss am 11. Juni 2013 die ab dem 1. August
2013 geltenden und für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Richtlinien 2013
verabschiedet.
Soweit diese Richtlinien für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, heißt es
dort:
"Ziffer 3 Kosten
Ziffer 3.1 Gewährung laufender Geldleistungen
§ 23 SGB VIII regelt die Gewährung laufender Geldleistungen an
Tagespflegepersonen. Diese umfasst die Erstattung
angemessener Kosten für den Sachaufwand, einen
leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer
Förderleistungen und die Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen für Beiträge einer Unfallversicherung, sowie die
hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung, einer angemessenen Krankenund Pflegeversicherung.
"Ziffer 3.1.1 Erstattung des Sachaufwands und Beitrag zur Anerkennung der
Förderungsleistung
Die Erstattung des Sachaufwands und der Beitrag zur
Anerkennung der Förderungsleistung werden in pauschalierter
Form abgegolten und sind aus der Anlage 1ersichtlich.
Hierbei wurde Folgendes berücksichtigt:
Stundensatz:
äW „ .
Der Stundensatz wird vom Jugendhilfeausschuss festgesetzt und
beträgt zurzeit 4,60 € (Stand: 01.08.2013). Hiervon entfallen
1,84€ aufden Sachaufwand.
Analog der Regelung des §19 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz
(KlBIZ) erhöht sich der Stundensatz jährlich zum I.August um
1.5%.
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Staffelung nach Stunden:
Um
dem
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in
der Tagespflege
sehr
unterschiedlichen
Betreuungsbedarf Rechnung zu tragen, den Tagesmüttern aber
eine Einkommenssicherheit zu bieten, ist eine wöchentliche
Staffelung von ab 15 bis zu 25 Stunden, über 25 bis zu
35 Stunden und über35 biszu 45 Stunden vorgesehen.
Unterteilung von Sachaufwand und Förderleistung:
Der Bundesgesetzgeber ist in seiner Regierungsbegründung zum
Gesetzentwurf des KiföG von einem Stundensatz von 4,20 € pro
Kind ausgegangen. Von diesem steuerpflichtigen Einkommen
kann die Tagespflegeperson pauschal 1,73€ pro Stunde als
Sachaufwand geltend machen. Dies entspricht ca. 40 % des
Stundensatzes. Entsprechend wird die Förderleistung mit 60 %
des Stundensatzes berechnet.
Ziffer3.1.5
Steuerliche Behandlung
Kindertagespflege wird ab dem 01.01.2009 als selbstständige
Tätigkeit gewertet. Leistungen zur Tagespflege zählen daher
-unabhängig von der Herkunft (privat/öffentlich)- als
steuerpflichtiges Einkommen. Ab einer Betreuungsdauer von
8 Stunden täglich an 5Tagen in der Woche können 300,00 € pro
Kind pauschal als Kostenpauschale abgesetzt werden. Darüber
hinausgehende Aufwendungen sind nachzuweisen.
Anlage 1 zu den Richtlinien über die Förderung von Kindern in
Kindertagespflege enthält folgende Regelung:
Std. wöchentlich
ab 15 bis zu 25 Std.
über 25 bis zu 35 Std.
über 35 bis zu 45 Std.
Gesamt
monatlich
Sachaufwendungen
Anerkennung
Förderleistung
399,00 €
598,00 €
159,00 €
240,00 €
240,00 €
359,00 €
798,00 €
320,00 €
479,00 €
Die 1980 geborene Klägerin hat nach dem Abitur eine Ausbildung als Erzieherin
durchlaufen, die sie 2001 erfolgreich abgeschlossen hat. Danach hat sie ca. 10 Jahre
in diesem Beruf gearbeitet. Erstmals wurde ihr unter dem 2. März 2010 vom
Beklagten eine Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege nach §43 SGB VIII
zur Betreuung von bis zu 3 Kindern außerhalb der elterlichen Wohnung m
Kindertagespflege erteilt. Diese Erlaubnis ist bis zum 8. Februar 2015 befristet. Mit
Bescheid vom 16. August 2013 wurde die Erlaubnis zur Kindertagespflege zur
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Betreuung auf bis zu 4 Kindern gleichzeitig erweitert, wonach bis zu sechs
Betreuungsverträge gleichzeitig geschlossen werden dürfen.
Unter dem 22. Mai 2013 beantragten die Eltern des am 25. November 2010
geborenen Kindes flMMB» den Zugang zu öffentlich geförderter
Kindertagespflege.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 30. Mai 2013 den Eltern für ^fc einen
Platz in öffentlich geförderter Kindertagespflege im Umfang von zunächst
wöchentlich 20 Stunden in der Tagespflegesteile der Klägerin. Die Leistung werde
spätestens mit Vollendung des dritten Lebensjahres beendet. Mit einem weiteren
Bescheid vom 10. Juli 2013 bewilligte der Beklagte den Eltern des Kindes ab dem
^
1. August 2013 eine wöchentliche Betreuungszeit von 25 Stunden.
Der an die Klägerin als Tagespflegeperson gerichtete - hier streitbefangene Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 setzte für die Betreuung des Kindes IM
^^•»ab dem 1. August 2013 eine laufende monatliche Geldleistung in Höhe von
399 € fest. Dieser Bescheid enthält ferner den Zusatz:
"Mit der Zahlung werden alle Kosten für die Betreuung von 4* im Umfang von 25
Stunden bezuschusst. Darüber hinaus können von ihnen keine Kosten gegenüber
Dritten (insbesondere den Eltern) geltend gemacht werden."
Die Klägerin hat am 26. Juli 2013 Klage erhoben. Sie erstrebt für den Zeitraum ab
dem 1. August 2013 laufende Geldleistungen unter Zugrundelegung eines
~
Stundensatzes für die Kindertagespflege von mindestens 5,00 €pro betreutes Kind.
^
Zum einen ist sie der Auffassung, der Stundensatz für die Kindertagespflege sei nicht
ausreichend bemessen. Dies ergebe sich bereits aus einem Vergleich mit der Höhe
der laufenden Geldleistungen, die räumlich benachbarte örtliche Jugendhilfeträger
zahlten. In Köln werde für die Tagespflege ein Betrag zwischen 5€ und 5,50 €pro
Stunde gezahlt. Der höhere Betrag werde gezahlt, wenn die Tagespflegeperson
besondere Räumlichkeiten für die Tagespflege angemietet habe. Im Rhein-Erftkreis
werde im Grundsatz 5€pro Betreuungsstunde als laufende Geldleistung gezahlt. Bei
Anmietung externer Räumlichkerten erhöhe sich dieser Stundensatz um 30 Cent. Bei
der gegebenen räumlichen Nähe zu diesen örtlichen Jugendhilfeträgern seien diese
Werte auch für den Kreis Euskirchen zugrundezulegen.
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Für eine Erhöhung des Stundensatzes spreche bereits, dass ein Sachaufwand in
Höhe von 40 %des Stundensatzes von 4,60 € nicht angemessen im Sinne des § 23
Abs. 2 SGB VIII sei. Lege man die von der Finanzverwaltung anerkannte
Sachkostenpauschale zugrunde, ergebe dies umgerechnet auf eine Stunde den
Betrag von 1,88 €. Lege man hingegen 40 %des vom Beklagten zugrundegelegten
Stundensatzes von 4,60 € zugrunde, ergebe dies einen Betrag von lediglich 1,84 €.
Es sei im Übrigen bislang ungeklärt, welche konkreten Sachkosten mit dem Betrag
von 1,84 € abgedeckt seien. So fehlten insbesondere diesbezügliche Angaben zu
Verpflegungskosten, Windeln oder feuchten Reinigungstüchern.
Ferner lasse die Satzung nicht erkennen, welche Erwägungen bei der Festsetzung
eines Stundensatzes von 4,60 € einbezogen worden seien. Bei der
leistungsgerechten Ausgestaltung des pädagogischen Anerkennungsbetrages sei
beispielsweise das Kriterium des Förderbedarfs des jeweiligen Kindes
unberücksichtigt geblieben. Das gleiche gelte für weitere Leistungsmerkmale wie
etwa die Vorbildung der Tagespflegepersonen. So könne die Zulassung zur aus
öffentlichen Mitteln geförderten Kindertagespflege auf Grund einer Teilnahme an
einem nach einem bestimmten Curriculum ausgestalteten Grund- und einem
Qualifikationskurs von insgesamt 160 Stunden, der Ausbildung als Erzieher oder
einem Studium der Sozialpädagogik erfolgen. Letztlich sei aus der Begründung der
Richtlinien für den Jugendhilfeausschuss nicht erkennbar, welche tatsächlichen
Erhebungen der örtliche Jugendhilfeträger angestellt habe, um für seinen räumlichen
Zuständigkeitsbereich einen Stundensatz von 4,60 €zu ermitteln.
Schließlich seien die Zahlungen auf Grund der Richtlinien rechtswidrig, weil der
Beklagte bei der von ihnen erbrachten Betreuungsleistungen für die Betreuung von
^^Mfe»im Umfang von 25 Stunden tatsächlich nicht einmal den Stundensatz
von 4,60 € zahle. Der Beklagte lege seinen Berechnungen der laufenden
Geldleistungen nicht die bewilligten Betreuungsstunden multipliziert mit 4,60 €
zugrunde, sondern habe Stundenkorridore von 16 bis 25 Stunden, über 25 bis 35
Stunden und über 35 Stunden bis 45 Stunden gebildet, denen er einen bestimmten
Fixbetrag (399 €, 598 €und 798 €) zugewiesen habe. Es sei nicht leistungsgerecht
im Sinne des § 23 Abs. 2a SGB VIII, wenn für Leistungen, die wöchentlich im
Umfang von 10 Stunden differierten, der gleiche Betrag festgesetzt werde. Diese
Verfahrensweise führe insbesondere im jeweils oberen Bereich des Stundenkorndors
zu einem Stundensatz, der deutlich unter 4,60 €liege. Tatsächlich werde bei diesem
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Modell nur bei der Bewilligung eines Betreuungsbedarfs des Kindes im Umfang von
20, 30 oder 40 Stunden ein Stundensatz von 4,60 gezahlt. In diesem Rahmen sei zu
berücksichtigen, dass im Zuständigkeitsbereich des Beklagten die Ta-
gespflegepersonen viele Kinder nur mit einem bewilligten Umfang von 25 Stunden
betreuten. Dies habe seinen Grund nicht zuletzt darin, dass nach den Richtlinien des
Kreises Euskirchen ein Betreuungsumfang von 25 Stunden den Regelbedarf der U-3
Betreuung ab dem 1. Lebensjahr abdecke. Einen darüber hinausgehenden Bedarf
müssten die Eltern nachweisen, in dem sie etwa eine besondere Erwerbs- oder
Ausbildungssituation darlegten.
Die von den Klägerin erhobene Rüge bzgl. der Fortzahlung der laufenden
Geldleistung bei Ausfallzeiten, Urlaub oder Krankheit auf nur vier Wochen wurde auf
Hinweis des Gerichts, dass der Beklagte über solche Fragen durch Bescheid
entscheidet, im vorliegenden Verfahren nicht mehr weiter verfolgt.
Schließlich rügt die Klägerin das ihr gegenüber ausgesprochene generelle Verbot der
Zuzahlung der Eltern unmittelbar an die Tagespflegeperson und sieht darin eine
unzulässige Einschränkung ihrer selbständigen Tätigkeit. Hier stelle sich auch wieder
die Frage, was in diesem Zusammenhang mit den Kosten für Windeln, das
Mittagessen und die Körperpflege sei.
Die Klägerin beantragt:
den Beklagten unter Abänderung des Bescheidesvom
22 07 2013 für die Betreuung des Kindes ^•••i
im
Zeitraum ab 01.08.2013 zu verpflichten, den Antrag auf
laufende Geldleistung für die Betreuung in Kindertagespflege
über den bewilligten Betrag hinaus unter Beachtung der
Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtenen Bescheide und die in den Richtlinien getroffenen
Regelungen über die Zahlungen laufender Geldleistungen an Tagespflegepersonen
für rechtmäßig. Der Kreis Euskirchen habe seine Richtlinien über die Förderung von
Kindern in Tagespflege zuletzt durch Beschluss des Jugendhilfeausschusse vom 13.
Juni 2013 geändert. Gemäß Ziff. 1.2 Abs. 2Satz 2der Richtlinie bestehe für Kinder
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ab Vollendung des 1. Lebensjahres ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz,
der mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 25 Stunden abgegolten sei. Bei
nachgewiesenem zusätzlichem Betreuungsbedarf könnten die Eltern einen
Betreuungsumfang von bis zu 35 Stunden oder bis zu 45 Stunden in Anspruch
nehmen. Weiter betrage der Stundensatz, der nach Ziff 3.1.1 der Richtlinie vom
Jugendhilfeausschuss festgelegt werde, derzeit für die Zeit ab dem 1. August 2013
4,60 €. Es erfolge eine wöchentliche Staffelung nach Stunden von 15 bis zu 25
Stunden, über 25 bis zu 35 Stunden und über 35 bis zu 45 Stunden. Damit solle zum
einen dem in der Tagespflege sehr unterschiedlichen Betreuungsbedarf der Eltern
und ihrer Kinder Rechnung getragen und zum andern den Tagesmüttern eine
Einkommenssicherheit geboten werden. Die jetzt zum 1. August 2013 neu
geschaffene Staffelung wolle eine Harmonisierung mit den in der
Elternbeitragssatzung festgelegten Betreuungszeiten herbeiführen. Die getroffene
Abrechnung nach Zeitkorridoren sollte ferner bürokratischen Aufwand sowohl bei den
Tagesmüttern als auch im Jugendamt ersparen. Längerfristig sei beabsichtigt, eine
Angleichung der Tagespflege an die Betriebszeiten der Kindertagesstätten nach dem
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
umzusetzen.
Der Stundensatz von 4,60 € teile sich auf in 40 %Sachkosten und 60 %
Anerkennungsbetrag für die pädagogische Förderung. Der Anerkennungsbetrag sei
auch leistungsgerecht. Die Anzahl der betreuten Kinder und der zeitliche Umfang der
Betreuung seien in den Richtlinien berücksichtigt worden. Die Anknüpfung an eine für alle Kinder gleiche - stundenbezogene Finanzierung pro Kind erscheine als die
sachgerechteste Lösung. Hinsichtlich der Qualifikation der Tagespflegeperson habe
sich der Jugendhilfeausschuss in Ziff. 2.3.3 entschieden, dass sie über vertiefte
Kenntnisse verfügen sollten, die sie in qualifizierten Lehrgängen von mindestens 160
Unterrichtsstunden (nach einem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts - DJ»
erworben hätten. Da alle Tagespflegepersonen die vorgenannten Voraussetzungen
erfüllten habe es keiner Unterscheidung nach weiteren erworbenen Qualifikationen
bedurft Für die Höhe der laufenden Geldleistung könne weiter von Bedeutung sein,
wie bei der Erkrankung des betreuten Kindes oder der Tagespflegeperson sowie bei
Urlaub zu verfahren sei. Die von der Klägerin angegriffene Regelung, wie bei Urlaub
und Krankheft zu verfahren sei, habe er in Ziff. 3.1.4 der Richtlinie getroffen. Eine
Anrechnung erfolge nur bei Fehlzeiten der Kinder oder der Tagespflegeperson über
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vier Wochen. Diese großzügige Regelung sei bei der Bemessung der Höhe des
leistungsgerechten Stundensatzes zu berücksichtigen. Diese Regelung sei - gerade
im Vergleich zu einer Spitzabrechnung der tatsächlich geleisteten
Betreuungsstunden - großzügig.
Mit einem Stundensatz von 4,60 € liege er - der Beklagte - auch im Vergleich mit
anderen Jugendämtern im oberen Bereich. Dies gelte unter Berücksichtigung der
örtlichen Marktverhältnisse im Kreis Euskirchen. Auf Grund der ländlichen Struktur
des Kreisgebietes, der dadurch beeinflussten Nachfrage nach Plätzen in der
Kindertagespflege sowie eines gut ausgebauten U-3-Angebots in den
Kindertagesstätten seien die Marktverhältnisse für Tagespflegepersonen wesentlich
ungünstiger als in den Ballungszentren. Die Stadt Köln habe erst jetzt eine Erhöhung
von 3,50 € auf 5,00 € als leistungsgerecht vorgenommen. Im Übrigen könne allein
mit der geografischen Nähe keine Erhöhung der laufenden Geldleistung begründet
werden. Bereits ein Vergleich der Mieten in Köln und dem Kreis Euskirchen mache
deutlich, dass ein Stundensatz von 4,60 € für den Zuständigkeitsbereich des
Beklagten mehr als angemessen erscheine.
Auch soweit in dem angegriffenen Bescheid bestimmt sei, dass darüber hinaus keine
Kosten gegenüber Dritten (insbesondere den Eltern) geltend gemacht werden
können, entspreche diese Regelung der Intention des Gesetzgebers. § 23 Abs. 1
SGB VIII sehe vor, dass bei öffentlich geförderter Kindertagespflege die gesamte
laufende Geldleistung vom Jugendamt gezahlt werde. Die Kindertagespflege sei eine
Leistung der Jugendhilfe nach §2Abs. 2Nr. 2SGB VIII, für die das Jugendamt die
Gesamtverantwortung trage. Die Eltern könnten lediglich nach § 90 SGB VIII
zusammen mit einer entsprechenden Satzung zu einem pauschalierten
Kostenbeitrag herangezogen werden. Weitere finanzielle Beteiligungen hätten die
Eltern nicht zu erbringen. Diesen gesetzlichen Regelungen entspreche es nicht,
wenn die Eltern wegen der Kindertagespflege daneben noch unmittelbar an die
Tagespflegeperson einen weiteren Beitrag zu entrichten hätten. Er halte weiterhin
daran fest, dass ein Zuzahlungsverbot bei öffentlich geförderter Kindertagespflege
bestehe. Von dem Zuzahlungsverbot nicht erfasst seien Aufwendungen für Windeln,
Essensgeld oder Hygieneartikel. Die Kosten dieser Artikel und Leistungen seien -wie
in den Kindertagesstätten -auch bei der Kindertagespflege von den Eltern zu tragen.
Im Übrigen sehe nach der Novellierung ab dem 1. August 2014 §23 Abs. 1KiBiZ
ausdrücklich ein gesetzliches Zuzahlungsverbot in der Kindertagespflege vor.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidunasaründe:
Der laufende Geldleistungen für die Klägerin bewilligenden Bescheid des Beklagten
vom 22. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der
Beklagte ist unter Abänderung des angefochtenen Bescheids verpflichtet, die
Anträge der Klägerinnen auf laufende Geldleistungen für gfl^H^^ unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
c
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist als Tagespflegeperson befugt, die Geldleistung für die Betreuung des
Kindes Jfll^BBVeinzuklagen.
In der Rechtsprechung ist heute geklärt, dass nach dem klaren Wortlaut des §23
Abs. 1 SGB VIII der Rechtsanspruch auf laufende Geldleistungen allein der
Tagespflegeperson zusteht und nur sie ihn auf dem Rechtsweg durchsetzen kann.
Vol Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
9 NRW Beschluß vom 15. Oktober 2012 - 12 A1443/12 -juris;
OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2013-4 PA 35/13 -, JAmt
2013, 594; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 13. März
2012-2 K1629/10-m.w.N.
Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren auch zutreffend in Form eines
Bescheidungsantrags. Dass bei einem Verpflichtungsbegehren nur die Aufhebung
des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Verpflichtung zur Neubescheidung
zugesprochen werden kann, ergibt sich aus der Gesetzeslage. Nach §23 Abs. 2a
SGB VIII wird die laufende Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
festgelegt, da das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen nichts Abweichendes
bestimmt hat. Die genannte Vorschritt gibt weiter vor, dass der Betrag zur
Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist.
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Die Kammer hält an der Rechtsprechung des OVG NRW,
Beschluss vom 15. Oktober 2012 -12 A1443/12 - juris,
fest, wonach es sich bei dieser Vorschrift nicht lediglich um eine
Zuständigkeitsvorschrift handelt, sondern um eine normative Ermächtigung für den
Träger der Jugendhilfe, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung
erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener Sachkunde zu treffen. Bei
der Art der Verknüpfung von unbestimmtem Rechtsbegriff mit einem
Beurteilungsspielraum gilt § 114 VwGO entsprechend, mit der Folge, dass das
Gericht seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde
setzen kann, sondern nur prüfen darf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihrer
Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend
Gebrauch gemacht hat. Ist dies nicht der Fall, ist bei einem Verpflichtungsbegehren wie hier - der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Jugendamt lediglich zur
Neubescheidung zu verpflichten. An diesen Vorgaben richtet sich der hier von der
Klägerin gestellte Antrag aus.
Die Klage ist auch begründet.
Die vom Beklagten gegenüber der Klägerin für die Betreuung des Kindes mm
.«^festgesetzte Geldleistung wird den Vorganben des §23 Abs. 2und 2a SGB
VIII nicht in Gänze gerecht.
Dabei hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Beklagten in Ziff.
3.1 der Richtlinien 2013 getroffenen Festlegung eines Stundensatzes von 4,60 €pro
Betreuungsstunde.
Nach §23 Abs. 1SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maß
gabe von §24 die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson,
sowert diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren
fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewahrung
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einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung
umfasst gemäß § 23Abs. 2 SGB VIII insgesamt nach
Nr. 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den
Sachaufwand entstehen,
Nr. 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von
Absatz 2a,
Nr. 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer
Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der
Tagespflegeperson und
Nr. 4. die hälftige
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Schließlich bestimmt § 23 Abs. 2a SGB VIII, dass der Betrag zur Anerkennung der
Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist. Dabei
sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der
betreuten Kinder zu berücksichtigen.
Wie die Kammer bereits in derVergangenheit entschieden hat,
vgl. Urteil vom 13. März 2012 -2K1629/10 -, juris,
ist die Entscheidung des Beklagten, bei der Festlegung der laufenden Geldleistungen
im Grundsatz auf eine stundenbezogene Finanzierung pro Kind abzustellen, rechtlich
nicht zu beanstanden. Zwar sind in der Vergangenheit auch verschiedene andere
Modelle, die z.B. nur an der Zahl der betreuten Kinder anknüpften oder für das erste
Kind höhere Leistungen als für die weiteren betreuten Kinder vorsahen, erwogen,
untersucht und z.T. wohl auch erprobt worden,
vql hierzu die Darstellung im Diskussionspapier des Deutschen Vereins
zur qualitativen, rechtlichen und finanziellen Ausgestaltung der
Kindertagespflege -Ergänzung der Empfehlungen von 2005 -, NDV
2008 S 151 (155), sowie Struck in Wiesner, SGB VIII, 4 Aufl.
München 2011, § 23 Rdnr. 32 b, die beide letztlich auch aus
Rechtsgründen die stundenbezogene Finanzierung pro Kind für
geboten erachten.
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Diese Modelle dürften den oben angeführten gesetzlichen Vorgaben aber letztlich
nicht genügen. Im Hinblick auf die normative Vorgabe des § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB
VIII, der als einen maßgeblichen Gesichtspunkt zur Bestimmung der
leistungsgerechten Ausgestaltung der Höhe der laufenden Geldleistung den
"zeitlichen Umfang der Leistung" hervorhebt, erscheint die Anknüpfung an eine - für
alle Kinder in der Höhe gleiche - stundenbezogene Finanzierung pro Kind als die
sachgerechteste Lösung. Denn hierdurch kann zur Überzeugung des Gerichts am
besten der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer
unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung
derTagespflegeperson Rechnung getragen werden.
^
Auch die in Ziff. 3.1.1 der Richtlinien bestimmte der Höhe der laufenden Geldleistung
für den Sachaufwand in Höhe von 1,84 € ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der
Beklagte hat bei der Festlegung des Stundensatzes zutreffend hinsichtlich der
Erstattung des Sachaufwandes und des Beitrags zur Anerkennung der
Förderleistung differenziert. Nach §23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII hat die Beklagte zu
erwägen, welche Kosten sie in diesem Rahmen berücksichtigen will. Unter
Sachkosten können etwa Kosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten
einschließlich der Betriebs- und Verbrauchskosten (Wasser, Strom, Heizung,
Müllgebühren), ferner Kosten bezüglich der Deckung der Aufwendungen für
Ausstattungsgegenstände/Mobiliar, für Beschäftigungsmaterialien wie etwa Spielund Bastelmaterialien, Hygiene und Pflegeartikel, Freizeitaktivitäten, aber auch Büro-
und Fortbildungskosten berücksichtigt werden. Dem Nachteil der satzungsrechtlichen
£
Regelung, die den durch die Sachkosten abgedeckten Aufwand nicht aufführen, hat
der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen, in dem er
verbindlich erklärte, dass von dem Sachkostenbetrag in Höhe von 1,84 € die
Verpflegungskosten (also Essen), Windeln und die Pflege- und Hygienematerialien
für Kleinstkinder nicht umfasst sind und diese - wie beim Besuch der
Kindertagesstätte -gesondert mit den Eltern abgerechnet werden.
Hinsichtlich des Umfangs und der Höhe des auf die Sachkosten entfallenden Anteils
der laufenden Geldleistung lässt sich nach der Erfahrung der Kammer - auch aus
anderen Verfahren - nur konstatieren, dass diese nur pauschal erfasst werden
können. Da dem Beklagten keine anderen belastbaren Daten zur Bestimmung dieser
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Kosten zur Verfügung stehen, sieht die Kammer keine rechtlichen Bedenken, - wie in
Ziff. 3.1.1 der Richtlinien 2013 geschehen - bei der Bestimmung der Höhe der
Sachkosten auf die einkommensteuerrechtliche Betriebsausgabenpauschale von
monatlich 300 € bei Vollzeitbetreuung zurückzugreifen. Der zwischen den Beteiligten
streitige Differenzbetrag, ob der Betrag für den Sachaufwand sich in einem
Stundensatz von 1,88 € (so die Klägerin) oder 1,84 € (so der Beklagte in den
Richtlinien 2013) niederschlägt, hat ihren Grund allein darin, dass sie verschiedene
Ansätze bei der pauschalierten Berechnung haben. Der in den Richtlinien 2013
genannte Sachaufwand knüpft an einen Betrag in Höhe von 40 % des
Stundensatzes von 4,60 € an und errechnet nachvollziehbar und zutreffend einen
Sachaufwand von 1,84 € pro Betreuungsstunde. Dass - wie die Klägerinnen
vortragen - die Finanzverwaltung Sachkosten von 1,88 € anerkennt, hat seinen
Grund allein darin, dass sie ihren Berechnungen andere - einkommenssteuer
rechtliche - Pauschalierungen und Maßstäbe zugrundelegen, die aber die
Entscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig erscheinen lassen. Insbesondere
nach der Klarstellung, dass die Kosten für Essen, Windeln sowie die Pflege- und
Hygienematerialien von dem Sachkostensatz nicht umfasst sind, sieht die Kammer
keine Veranlassung zu Zweifeln an der Angemessenheit der vom Beklagten in
Ansatz gebrachten Sachkostenanteils von 1,84 € pro Betreuungsstunde.
Es ist in diesem Rahmen auch nicht rechtlich fehlerhaft, dass der Beklagte in den
Richtlinien 2013 keine gesonderte Festsetzung für die Ausübung der
Kindertagespflege in angemieteten Räumlichkeiten vorsieht. In der Sache fehlt der
Klägerin zur Klärung dieser Frage insoweit schon an der Klagebefugnis, da sie selbst
zur Ausübung der Kindertagespflege keine gesonderten Räumlichkeiten angemietet
hat. Aber selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin ein solches Recht zur
Überprüfung unterstellte, wäre die Klage insoweit erfolglos. Der Beklagte hat aus
Sicht der Kammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass im
flächenmäßig großen, bevölkerungsarmen und ländlich strukturierten Kreis
Euskirchen die Nachfrage und somit auch die Kosten für die Anmietung solcher
Räumlichkeiten deutlich niedriger sind als in Köln oder im dem Kölner Raum noch
näher gelegenen Rhein-Erftkreis. Wie oben bereits ausgeführt, sind in den
Sachkosten ohnehin die Kosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten
einschließlich der Betriebs- und Verbrauchskosten (Wasser, Strom, Heizung,
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Müllgebühren) einbezogen. Nach den Kenntnissen, die die Kammer im Lauf der
Jahre über solche Kosten gewonnen hat, ist die Einschätzung des Beklagten, dass
die Anmietung gesonderter Räumlichkeiten zur Ausübung der Kindertagespflege im
Kreis Euskirchen kein bedeutsamer Mehraufwand gegenüber den Kosten der
Kindertagespflege in der eigenen angemieteten Wohnung oder dem eigenen Haus
anfällt, und deshalb kein gesondert auszuweisender Zuschlag erforderlich ist,
rechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Erhöhung des Stundensatzes von 4,60 € kann auch nicht damit begründet
werden, dass die Eignung als Tagespflegeperson durch verschiedene Vorbildungen
nachgewiesen werden könne und deshalb bei erhöhter Qualifikation ein höherer
Stundensatz anzusetzen sei. Nach dem Vortrag des Beklagten hat sich der
Jugendhilfeausschuss mit diesem Aspekt der Eignung der Tagespflegepersonen
befasst und dann in Ziff. 2.3.3 der Richtlinien 2013 entschieden, dass die
Tagespflegepersonen vertiefte Kenntnisse nachzuweisen haben, wie sie in den
qualifizierten Lehrgängen von mindestens 160 Unterrichtsstunden (nach einem
Curriculum des Deutschen Jugendinstituts - DJI) erworben werden. Auch wenn der
Nachweis vertiefter Kenntnisse durch andere Qualifikationen, (Ausbildung als
Erzieherin,
Sozialpädagoge
oder
andere
Berufsausbildungen
aus dem
pädagogischenen Bereich) geführt werden kann, wird damit nicht das
Berufszugangsniveau angehoben. Maßgeblich für den Eignungsnachweis als
Tagespflegeperson bleibt das Qualifikationsniveau wie es durch die Teilnahme am
qualifizierten Lehrgang nachgewiesen wird. Dies ist nicht zu beanstanden. Da alle
Tagespflegepersonen dieses Qualifikationsniveau erfüllen, war der Beklagte hier bei
*
der Festsetzung des Stundensatzes in den Richtlinien 2013 nicht verpflichtet, eine
Unterscheidung in der Stundensatzhöhe je nach weiterer erworbener beruflicher
Qualifikation vorzunehmen.
Die Klägerin kann sich ferner nicht darauf berufen, dass bei der Bemessung des
Stundensatzes von 4,60 € der Förderbedarf des einzelnen Kindes nicht beachtet
worden ist. Zwar ist der Förderbedarf des betreuten Kindes in § 23 Abs. 2 a SGB VIII
ausdrücklich erwähnt. Hier scheitert die Klage aber daran, dass füraflflHM^
kein Betreuungsbedarf über 25 Betreuungsstunden hinaus geltend gemacht wird.
Darüber hinaus wurden
auf
Nachfrage
des
Gerichts auch
keine
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Entwicklungsbesonderheiten für dieses Kinder geschildert, die auf einen besonderen
oder intensiveren Förderungsbedarf schließen ließen.
Schließlich ergibt sich eine Erhöhung des Stundensatzes auch nicht daraus, dass
von den in räumlicher Nähe gelegenen Jugendhilfeträgern Stadt Köln und RheinErftkreis ein Stundensatz von 5€ zuzüglich eines Zuschlags für die
Kindertagespflege in angemieteten Räumen gezahlt wird. Das Argument der
geografisch räumlichen Nähe wird bedeutungslos unter Berücksichtigung der
örtlichen Marktverhältnisse im Kreis Euskirchen. So hat die Kammer bereits
im Urteil vom 13. März 2012 - 2 K1629/10 -,
ausgeführt, dass der örtliche Jugendhilfeträger bei der Festsetzung des
Stundensatzes auch die örtlichen Marktverhältnisse mit der Maßgabe zu
berücksichtigen hat, dass unter Anwendung der von ihm aufgestellten Kriterien ein
Betrag als laufende Geldleistung festgesetzt wird, zu der eine örtlich ansässige
Tagespflegeperson - "*"* ^hUino der Eltern - für die Betreuung in öffentlich
finanzierter Kindertagespflege gefunden werden kann. Die Abhängigkeit der Höhe
des Stundensatzes von den örtlichen Verhältnissen ist für die Kammer offensichtlich.
In den Großstädten des Landes, z. B. Köln oder Düsseldorf, sind nicht zuletzt wegen
der großen, den Bestand an Tagespflegesteilen deutlich übersteigenden Nachfrage
Plätze in der Kindertagespflege teurer als in ländlichen Gebieten. Auf Grund der
ländlichen Struktur des Kreisgebietes des Beklagten, in denen familiäre und
nachbarschaftliche Betreuungsmöglichkeiten für Kleinkinder eher gegeben sind als in
urbanen Siedlungsräumen, besteht eine dadurch beeinflußte geringere Nachfrage
nach Plätzen in der Kindertagespflege. Auch ein gut ausgebautes U-3 Angebot -mit
zum Teil altersgemischten Gruppen - in den Kindertagesstätten des Kreises
Euskirchen gestaltet die Marktverhältnisse für Tagespflegepersonen wesentlich
ungünstiger als in den Ballungszentren. Schließlich macht auch ein Vergle«ch der
Mieten in Köln und dem Kreis Euskirchen deutlich, dass der Stundensatz von 4,60 €
für den Zuständigkeitsbereich des Beklagten -und somit unter 5€-als angemessen
und leistungsgerecht im Sinne des §23 Abs. 2a SGB VIII anzusehen ist.
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Die Klage hat aber Erfolg soweit der Beklagte - entsprechend der Vorgaben in Ziff.
3.1.1 Richtlinien 2013 i.V.m Anlage 1 der Richtlinien 2013 - die laufende Geldleistung
für die Betreuungsstunden der Klägerinnen nicht nach dem konkreten
Betreuungsumfang sondern in zeitlichen Staffelungen zusammengefasst bemessen
und den beiden Klägerinnen bei dem zeitlichen Betreuungsaufwand für die beiden
Kinder HHHHA und I^S^H^in den durch die angefochtenen
Bescheide geregelten Zeiträumen einen Stundensatz von deutlich weniger als 4,60 €
bewilligt hat.
Hinsichtlich des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung nach §23 Abs. 2 Nr. 2
SGB VIII bestimmt § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII, dass dieser leistunqsqerecht
auszugestalten ist. Dabei sjnd ausdrücklich der 7eitliche Umfang der Leistung und
die Anzahl und der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (Satz 2).
Die Formulierung "sind zu berücksichtigen" besagt, dass der jeweilige
Jugendhilfeträger an diese Vorgaben gebunden ist, ihm steht insoweit also kein
Ermessen zu. Deshalb kommt nach Überzeugung der Kammer bei der Bemessung
der laufenden Geldleistung dem zeitlichen Umfang der von der Tagespflegeperson
erbrachten Leistung -also der Dauer der Betreuungszeit- eine besondere
Bedeutung zu.
Hier hat der Beklagte der Klägerin im Bescheid vom 22. Juli 2013 über die
Kindertagespflege für JHBM* für eine Betreuung im Umfang von 25 Stunden
eine laufende Geldleistung von monatlich 399 € bewilligt, was bei einer monatlichen
Betreuungszeit von (25 x13 :3=) 108,33 Stunden einem Stundensatz von 3,68 €
entspricht. Damit bleibt die monatliche Geldzahlung für die Klägerin bereits für ein
Kind jeweils um monatlich ca. 100 €hinter einer punktgenauen Abrechnung nach
dem Stundensatz von 4,60 € zurück. Im Übrigen wird bei den gebildeten drei
Zertkorridoren, bei denen eine Gruppe jeweils um 9oder 10 Stunden differierende
Betreuungszeit pro Woche erfasst, die gleiche Pauschale gezahlt. Rechnet man das
auf Monatsbasis um, wird in dem Zertkorridor der Klägerin ein Betreuungsumfang
von monatlich 65 Stunden bis zu 104 Stunden mit dem gleichen Pauschalbetrag
abgegolten. Bei dieser Konstellation kann nicht mehr von einer leistungsgerechten
Ausgestaltung der laufenden Geldleistung im Sinne des §23 Abs. 2a SGB VIII
gesprochen werden. Ob damit durch die gesetzlichen Vorgaben generell die Bildung
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gestaffelter Zeitkorridore untersagt ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. In jedem
Fall müssten diese Spannen jedoch zeitlich so eng und der Förderbetrag ggfls. so
hoch bemessen sein, dass dem an die Betreuungszeit anknüpfenden Gesichtspunkt
der Leistungsgerechtigkeit Genüge getan ist; bei einer solchen Ausgestaltung ist
dann zweifelhaft, ob von den dem Beklagten vorschwebenden Vorteilen eines
solchen gestaffelten Abrechnungssystems noch etwas übrigbleibt.
Auch die Erwägung, man wolle mit dieser Verfahrensweise sowohl die
Tagespflegepersonen als auch das Jugendamt von der bürokratischen und zeitlichen
Belastungen einer "Spitzabrechnung" schützen, gibt zu keiner abweichenden
rechtlichen Bewertung Anlass. Solche Effizienzgründe können nicht solche Eingriffe
in die Leistungsgerechtigkeit der laufenden Geldleistung rechtfertigen. Im Übrigen
bleiben neben der "Spitzabrechnung" der Betreuungsstunden noch andere
sachgerechte Möglichkeiten der Festsetzung einer ordnungsgemäßen Abrechnung
der Betreuungsstunden. Praktikabel wäre es, bei der Bemessung der laufenden
Geldleistung die den Eltern oder dem Kind bewilligte Betreuungszeit zum
Stundensatz ä 4,60 € zugrundezulegen und durch regelmäßige unangemeldete
Kontrollen zu überprüfen, ob der bewilligte Betreuungsumfang auch tatsächlich in
Anspruch genommen wird.
Die vom Beklagten vorgenommene Behandlung der laufenden Geldleistung durch
die Bildung von Zeitkorridoren lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
Harmonisierung mit den in der Elternbeitragssatzung zugrundegelegten gestaffelten
Betreuungszeiten rechtlich rechtfertigen. Die Elternbeteiligung an den Kosten der
Kindertagespflege richtet sich nach anderen Vorschriften (§ 90 SGB VIII in
Verbindung mit der örtlichen Satzung); dort gelten für die pauschalierte
Kostenbeteiligung andere Gesichtspunkte als bei der Leistungsbewilligung in der
Kindertagespflege. Hinsichtlich der Absicht des Beklagten, er strebe mittelfristig, eine
Angleichung der Tagespflege an die Betriebszeiten der Kindertagesstätten nach dem
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz -KGBiz)
an ist bei der Vergleichbarkeit der Leistungsangebote von Kindertagespflege und
Kindertagestätten zu beachten, dass die Finanzierung der Einrichtung und die
Bezahlung des Personals (z.B. laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII
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einerseits, Bezahlung nach Tarifverträgen) nach deutlich unterscheidbaren
Konzepten erfolgt.
Die ursprünglich von der Klägerin aufgeworfene Frage der Behandlung von
Krankheits-, Urlaubs- und Vertretungszeiten braucht im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens nicht mehr behandelt zu werden. Auf den Hinweis des Gerichts, dass der
Beklagte diese Frage in entsprechenden Bescheiden regele, bleibt die Klärung
insoweit aufgeworfener Fragen danach einzuleitenden Rechtsmittelverfahren
vorbehalten.
Schließlich ist nach Auffassung der Kammer das gegenüber der Klägerin
ausgesprochene Verbot der Zuzahlung der Eltern an die Tagespflegeperson bei
öffentlich geförderter Kindertagespflege rechtmäßig. Diese Frage ist umstritten,
vgl VGH Mannheim, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -,
juris- VG Frankfurt, Urteil vom 4. März 2013 -7 K1299/11. F, JAmt
2013, 594; VG Aachen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K1629/10 -,
juris'DIJuF-Rechtsgutachten vom 15. Dezember 2008 -J 5.320
MH - JAmt 2009, 21 ff.; Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl.
München 2011, § 23 Rdnr. 34a ; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, §
23 Rdnr. 40.
Die Kammer hält weiter an der Auffassung fest, dass nach §23 Abs. 1SGB VIII bei
Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege die gesamten Kosten der
Kindertagespflege (zunächst) vom Jugendamt zu tragen sind, das anschließend die
Eltern über entsprechende Satzungsregelungen zu einem pauschalierten
Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII heranzieht. Weitere Kostenbeteiligungen der
Eltern sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die Kindertagespflege ist eine Leistung der
Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, für die das Jugendamt die
Gesamtverantwortung trägt. Diesen gesetzlichen Regelungen widerspricht es, wenn
die Eltern wegen der Kindertagespflege daneben noch unmittelbar an die
Tagespflegeperson einen weiteren Beitrag zu entrichten haben. Die
Tagespflegepersonen werden durch dieses Zuzahlungsverbot nicht übermäßig
eingeschränkt. Denn nach den Angaben des Beklagten sind Aufwendungen für
Windeln, Essensgeld oder Hygieneartikel von dem Zuzahlungsverbot nicht erfasst.
Der Erwägung, es gehöre zum gefestigten Berufsbild der Tagespflegeperson,
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entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, so sind dieser die
Motive des Gesetzgebers des durch das KiföG im Jahr 2008 novellierten §23 SGB
VIII entgegenzuhalten. Dort heißt es ausdrücklich dazu:
"Mit einem geplanten Anteil von •bundesdurchschnittlich" 30 %an den neu zu
schaffenden Plätzen kommt der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertaqesbetreuung eine große Bedeutung zu. Um dieser Bedeutung gerecht zu
werden muss das Berufsbild der Tagesmütter und -väter attraktiver werden.
Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen
vergütete Vollzeittätigkeit werden. Untrennbar damit verbunden sind die Siche
rung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und die
Sicherung und Steigerung der Qualität der Kindertagespflege.
fc,
Derzeit bewegt sich die öffentlich finanzierte Kindertagespflege überwiegend
im Niedriglohnsektor. Für die reine Betreuungsleistung zahlen die Kommunen
teilweise weniger als einen Euro pro Kind und Stunde. Zur Attraktivitätssteigerunq muss der Bund Vorgaben für die Höhe des Betrages machen, mit dem die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistungen der Tagespflegeper
son entgelten. Gleichzeitig muss den Ländern bzw. den Trägern der offenthchen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden. Über
entsprechende Vorgaben muss ihm genügend Flexibilität eingeräumt werden,
um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kin
dertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen."
vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache. 16/9299 vom 27. Mai 2008,
S 14)'
ebenso Bundesministerium für Familien, Senioren Frauen und
Jugend "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der
Kindertagespflege" vom 8. April 2010, Seite 6.
Mit den gesetzlichen Vorgaben zur leistungsgerechten Ausgestaltung der
Cr
Vergütungsstrukturen der Kindertagespflege wollte der Gesetzgeber gerade
erreichen, dass die Kindertagespflege ach mittelfristig zu einem anerkannten
Berufsbild entwickeln kann und sich so ohne Verwerfung in die gängige Struktur des
Steuer- Sozial- und Sozialversicherungsrechts einfügen lässt. Das schließt aus,
dass die Leistungsberechtigten (Kinder und Eltern) bei der Inanspruchnahme von
Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe über die gesetzlich vorgesehene
Kostenbeteiligung hinaus auch noch vom Leistungserbringer (Tagespflegeperson,
Kindertagesstätte) zivilrechtlich zur Kasse gebeten werden. Dies widerspräche auch
der Gleichrangigke* der Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und
Kindertagespflege, da wegen der schlecht kalkulierbaren zusätzlichen (privaten
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Zusatz-) Kosten diese zu einer Art Zugangssperre für weite Teile der Bevölkerung
werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruhtauf §§ 154 Abs. 1,188 Satz2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 VwGO in Ver
bindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Rorhtsmittelbelehruna:
Gegen
dieses Urteil kann innerhalb eines Monats '^^^.^^^^t
bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinwcg 92 im Justtzzentrum, 52070 Aachen
SS«r-•äst«««
kdas
(GV. NRW S^S d!e Zulassung der Berufung beantragt werden. Der~
Antrag muss
angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe dar
zulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1.
2.
3.
4.
c
SSSÄS^-oASiX —•* oder in epischer r™ ^
Maßgabe ERWO VG/FG einzureichen.
über den Anfrag entscheide, das Ober,er*a«ungsae,ic*für das Land MWW
,Bevollmächtigten
m Benins- undvertreten
BeMungs,*=^renn«s
sich g£+gX£»SSlassen. Dies gilt I*«?** <M<>*'f£? »^ AteaB 2Satz 1und
21.11.2014-14:41
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-22-
des
öffentlichen
Rechts einsch.ießlich
derlassen.
von ihnen^fj^^^^^
gebildeten
Zusammenschlüsse
vertreten
Em Beteiligter, de,r nach.Maßgabe von §67
Abs. 4Satz 3und 7VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Die Antragsschritt und die Zulassungsbegründungsschrift sollenpichst Mi* eirjg
reicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERWO VG/FG
bedarfes keinerAbschriften.
Beusch
Wolff
Beglaubigt
Koch, VG-Beschäfligte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Benthin-Bolder