Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
75 kB
Datum
06.03.2014
Erstellt
21.02.14, 21:16
Aktualisiert
21.02.14, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
11/2014
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
21. Februar 2014
Aufstellung der Einbeziehungssatzung gemäß § 34(4) Nr. 3 BauGB „Dorf Greste“ im
Kreuzungsbereich Dorfstraße, Grester Straße und Fettpottstraße im Ortsteil Greste
Aufstellung der Gestaltungssatzung „Dorf Greste“ gemäß § 86 BauO NRW parallel zur
Aufstellung der Einbeziehungssatzung gemäß § 34(4) Nr. 3 BauGB „Dorf Greste“ im
Kreuzungsbereich Dorfstraße, Grester Straße und Fettpottstraße im Ortsteil Greste
hier:
- Aufstellungsbeschlüsse
- Beschlüsse zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
06.03.2014
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Bekannterweise wird z.Z. mit den Bewohnern des Dorfes Greste die künftige Entwicklung des
Dorfes diskutiert. Hieraus entstand der Auftrag an die Verwaltung, ein bauplanungsrechtliches
Konzept zu erarbeiten. Dieses hat aufgrund von Abstimmungserforderlichkeiten zwischen den
verschiedenen Behörden einige Zeit in Anspruch genommen.
Während dessen ist eine der Hofstellen im Dorf Greste veräußert worden. Die neuen Eigentümer
der Hofstelle beabsichtigen, entsprechend ihren Vorstellungen, diese umzunutzen bzw.
umzubauen.
Um hier im Sinne des Dorfes Greste (siehe nachfolgende Ausführungen) zeitnah agieren zu
können, wurde ein Planungsbüro mit der Erstellung einer städtebaulichen Bestandsanalyse
beauftragt. Die Ergebnisse wurden den sich bisher an der Diskussion beteiligten Bürgern des
Dorfes Greste während eines Treffens am 11.2.2014 vorgestellt. Diese Ergebnisse, die sich u.a.
mit der städtebaulichen Struktur, den vorhandenen baukulturellen Aspekten und auch den
zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten auseinandersetzen, sind in die nunmehr vorliegenden beiden
Planungsinstrumente eingeflossen.
Ausgangslage
Das Dorf Greste liegt eingebettet in der Kulturlandschaft zwischen dem südlich angrenzenden
Teutoburger Wald und dem nördlich angrenzenden Ortsteil Leopoldshöhe. Im näheren Umfeld
-2-
befindet sich in nordöstlicher Lage ein kleiner Windpark, südlich das Gewerbegebiet „Auf dem
Rohe“ und westlich das Wohngebiet „Mackenbrede“. Das direkte Umfeld ist geprägt durch
landwirtschaftlich genutzte Acker- und Grünlandflächen. Das Dorf Greste ist städtebaulich
vorgeprägt durch das Straßenkreuz Dorf-, Fettpott- und Grester Straße. Dabei werden die vier
Dorfzugänge jeweils durch markante Kurvensituationen markiert. Um die Straßenkreuzung in der
Dorfmitte entstanden die einzelnen Höfe und Einzelbauten. Die Bauten bilden eine lockere
Gruppensiedlung, einen sogenannten Weiler, dessen Siedlungsstruktur nicht durch spätere
Kötterstätten oder moderne Neubauten überformt ist. Der Weiler ist die häufigste
Siedlungsform des Mittelalters in Lippe, kann aber heute nur noch sehr selten in ungestörter
Form erlebt werden, wie in Greste. Mit bruchsteinernen Hofmauern, alten Eichenbeständen und
stattlichen Bauernhäusern aus dem 17. bis 19. Jahrhundert bietet der Ort bis heute das
typische Bild einer traditionellen bäuerlichen Siedlung. Erste Anzeichen von Hofstellen werden
in Greste um das Jahr 1000 verzeichnet.
Im Dorf Greste wurde in den letzten Jahren Schritt für Schritt die landwirtschaftliche Nutzung
aufgegeben. Aktive landwirtschaftliche Betriebe sind heute im Dorf keine mehr vorhanden.
Viehhaltung wird nicht mehr betrieben. Nutzungsschwerpunkt bildet heute das Wohnen.
Gleichzeitig sind einige der alten landwirtschaftlichen Bauten auf Grund des Strukturwandels brach
gefallen. In diesem Zusammenhang sind Umnutzungsprojekte in Vorbereitung. Die umliegenden
Ackerflächen sind teilweise verpachtet. Entstanden ist insgesamt eine mischgebietsähnliche
Struktur.
Das ehemals selbständige Dorf Greste hat sich über die letzten Jahrhunderte zu einem Ortsteil
von städtebaulichem Gewicht entwickelt. Gemäß Abstimmung mit dem Kreis Lippe, (Sonder/Stabsbereich, Planen und Bauen) ist Greste als im Zusammenhang bebauter Ortsteil zu
beurteilen.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Einbeziehungssatzung
Ziel und Zweck der Einbeziehungssatzung gemäß § 34(4) Nr. 3 BauGB ist, den aufkommenden
Strukturwandel innerhalb des historischen Dorfkerns Greste städtebaulich zu steuern und
diesbezüglich den notwendigen planungsrechtlichen Rahmen zu definieren. Mit der
Innenbereichssatzung soll die historisch gewachsene, ortsbildprägende Struktur gesichert
werden. Die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten werden dabei grundsätzlich auf die
bestehenden Ensemble und Bauten konzentriert und lediglich geringfügig arrondiert. Damit
bleiben die städtebauliche Ordnung und der Charakter des Dorfes gewahrt. Der Eingriff in das
Satzungsgebiet wurde analysiert und durch angemessene Ausgleichsmaßnahmen entsprechend
den gesetzlichen Anforderungen kompensiert. Die Erschließung des gesamten Satzungsgebietes
ist über das bestehende Straßensystem sichergestellt.
Diese Zielsetzungen und das damit verbundene Vorgehen entspricht der Abstimmung mit dem
Kreis Lippe (Sonder-/Stabsbereich, Planen und Bauen).
Die Weiterentwicklung des Dorfes im Rahmen der neuen planungsrechtlichen Festsetzungen und
die Umsetzung der damit verbundenen einzelnen Bauvorhaben sind in einzelnen Schritten, je nach
den Bedürfnissen der Eigentümer und Bewohner, möglich.
Nebst der hochwertigen städtebaulichen Struktur, zeichnet sich das Dorf Greste auch durch eine
intakte ortsbildprägende Architektur aus. Entstanden ist ein ungemein harmonischer
Gesamteindruck. Um die hochwertige architektonische Qualität zu bewahren und bauliche
Veränderungen optimal in das gewachsene Dorfbild zu integrieren ist parallel zu dieser
Einbeziehungssatzung eine Gestaltungssatzung erarbeitet worden.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Gestaltungssatzung
Die ortsbildprägende Architektur wird bestimmt durch die vorhandenen Bauten, welche sich
gestalterisch durch eine einfache und klare Kubatur und die Reduzierung auf wenige Materialien
sowie Farben auszeichnen. Mehrere Bauten bilden jeweils klar abgegrenzte, sehr harmonische
-3-
Ensembles. Einfriedungen in Form von Bruchsteinmauern, Staketenzäunen, Baumreihen und
kleinen topografischen Sprüngen formulieren die Grenze zwischen den privaten Bereichen und
dem öffentlichen Straßenraum. Durch ihre konsequente Anordnung und einheitliche
Ausformulierung verbinden sie einerseits die privaten Areale mit dem öffentlichen Raum und
fungieren andererseits als gemeinsamer städtebaulicher Nenner für das gesamte Dorf. Zwischen
den Einfriedungen und den Ensembles/Bauten spannt sich eine innere Landschaft auf, die immer
geprägt wird durch Wiesen und Gehölze, dabei jedoch unterschiedlich tief ausfällt. Die großen
Höfe oder Einzelbauten sind lediglich über ein bis maximal zwei Zugänge vom öffentlichen
Straßenraum erschlossen.
Vom öffentlichen Straßenkreuz ergeben sich immer wieder Blickbeziehungen auf ortsbildprägende
Einzelbauten oder ganze Ensembles. Diese visuellen Beziehungen binden das gesamte Dorf
optisch zusammen und eröffnen wertvolle Einblicke auf die historische Bausubstanz.
Ergänzend zu den inneren Blickbeziehungen eröffnen sich an mehreren Stellen entlang des
Straßenkreuzes spannende Ausblicke in die freie Landschaft. Diese sind erst möglich dank der
teilweise großzügigen Freiflächen im Dorfinnern und verknüpfen das Dorf mit der umliegenden
Kulturlandschaft.
(Anmerkung: siehe beigefügte Pläne in der Begründung der Einbeziehungssatzung)
Die historisch gewachsene städtebauliche Struktur und die architektonisch aufeinander
abgestimmten Einzelobjekte sind die Identitätsfaktoren für Greste. Dieser über die Jahrhunderte
entstandene ungemein harmonische Gesamteindruck ist von großem Wert. Dies unterstreicht das
große Verantwortungsbewusstsein und die Bemühungen der Bewohner/innen Grestes für das
gewachsene Ortsbild.
Aus diesen Gründen ist das Ortsbild von Greste besonders schützenswert. An die Gestaltung des
Ortes und der einzelnen Gebäude und Freiflächen werden damit besonders hohe Anforderungen
gestellt. Es wird daher angestrebt, mit dieser Gestaltungssatzung den Gestaltungsrahmen für die
künftige Entwicklung des Dorfes Grestes abzustecken, um die hochwertige architektonische
Qualität zu bewahren und bauliche Veränderungen optimal in das gewachsene Dorfbild zu
integrieren.
Einen besonderen Schutz genießen die beiden Baudenkmäler (Grester Straße ███████████)
und ihre Umgebung. Auf sie ist bei allen Maßnahmen besondere Rücksicht zu nehmen.
Gleichzeitig bleiben etwa die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes durch die
Gestaltungssatzung unberührt und genießen Vorrang.
Mit der Gestaltungssatzung in Kombination mit der Einbeziehungssatzung wird die
Voraussetzung geschaffen, das historisch gewachsene Dorf Greste in seiner Struktur und Gestalt
zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Alle bis zum Inkrafttreten der Satzungen genehmigten und genehmigungsfreien baulichen Anlagen
unterliegen auch nach Inkrafttreten der Satzungen dem Bestandschutz. Die Satzungen greifen
somit erst bei zukünftigen Neu-, Um- und Anbauten.
Finanzielle Auswirkungen
Der Gemeinde Leopoldshöhe entstehen weder durch die Erarbeitung dieser Satzung noch durch
die vorgesehenen planungsrechtlichen Festsetzungen Kosten. Die Kosten für die Erarbeitung der
Satzungen, inklusive der Beauftragung eines Planungsbüros, tragen Private.
Beschlussvorschlag:
1. Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt die Aufstellung der Einbeziehungssatzung
gemäß § 34(4) Nr. 3 BauGB „Dorf Greste“. Der Geltungsbereich ist aus der Anlage ersichtlich.
2. Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt den Entwurf der Einbeziehungssatzung
gemäß § 34(4) Nr. 3 BauGB „Dorf Greste“.
-4-
3. Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt für die Einbeziehungssatzung gemäß
§ 34(4) Nr. 3 BauGB „Dorf Greste“ die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 (2)
Nr. 2 BauGB i.V.m § 3 (2) BauGB sowie gem. § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m § 4 (2) BauGB
durchzuführen.
4. Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt den Entwurf der Gestaltungssatzung „Dorf
Greste“ gemäß § 86 BauO NRW. Der Geltungsbereich ist aus der Anlage ersichtlich.
5. Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt für die Gestaltungssatzung „Dorf Greste“
gemäß § 86 BauO NRW eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 (2) Nr. 2
BauGB i.V.m § 3 (2) BauGB sowie gem. § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m § 4 (2) BauGB
durchzuführen.
6. Der
Hochbauund
Planungsausschuss
beschließt
die
Öffentlichkeitsund
Behördenbeteiligung für die Gestaltungssatzung „Dorf Greste“ gemäß § 86 BauO NRW
parallel mit der Einbeziehungssatzung gemäß § 34(4) Nr. 3 BauGB „Dorf Greste“
durchzuführen.
Schemmel
Anlagen
- Geltungsbereich und Planzeichnung mit Vorgaben zur Einbeziehungssatzung „Dorf Greste“
- Begründung zur Einbeziehungssatzung inkl. Eingriffsbilanzierung
- Geltungsbereich und Planzeichnung mit Vorgaben zur Gestaltungssatzung „Dorf Greste“ (wird
nachgesandt)
- Begründung zur Gestaltungssatzung (wird nachgesandt)