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Verwaltungsergänzung (Stellungnahme zum NRW-"Nitratbericht" hier: Antrag der SPD-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
204 kB
Datum
25.02.2015
Erstellt
19.02.15, 14:47
Aktualisiert
19.02.15, 14:47
Verwaltungsergänzung (Stellungnahme zum NRW-"Nitratbericht"
hier: Antrag der SPD-Fraktion) Verwaltungsergänzung (Stellungnahme zum NRW-"Nitratbericht"
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hier: Antrag der SPD-Fraktion)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1/ A 42/2014 Datum: 19.02.2015 Stellungnahme zum NRW-"Nitratbericht" hier: Antrag der SPD-Fraktion Vorbemerkung: Im November 2014 wurde vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) der Nitratbericht für die Entwicklung 1992 bis 2011 und die aktuelle Grundwassersituation 2010 bis 2013 vorgelegt. Gebiete mit hohen Nitratkonzentrationen liegen im Münsterland, am Niederrhein, in der Köln-Aachener Bucht bis hin zum Vorgebirge, s. Abb. 1. Dabei erreichen die aktuellen Nitratkonzentrationen in Gebieten mit Ackernutzung im oberflächennahen Grundwasser Spitzenwerte bis über 300 mg/L. Grundwassermessstellen unter Ackerland-Einfluss mit einer Nitratkonzentration von mehr als 180 mg/L finden sich u.a. in den Kreisen Kleve, Neuss, Viersen, Wesel, Düren, Heinsberg, Rhein-Sieg, Coesfeld, Steinfurt, Bielefeld, Gütersloh, Minden-Lübecke, Paderborn. Im Kreis Euskirchen liegt die Nitratkonzentration unterhalb dieser Werte. Abbildung 1: Räumliche Verteilung aller Grundwassermessstellen, [Quelle: LANUV Fachbericht 55] -2Erläuterungen: Zur Auswertung der aktuellen Situation für den Kreis Euskirchen sind 85 Grund- und Rohwassermessstellen betrachtet worden. Davon überschreiten aktuell 18 Messstellen die Qualitätsnorm von 50 mg Nitrat/l (s. Abb 2.). Diese treten, mit einer Ausnahme an der östlichen Kreisgrenze, verstärkt in einer zentral-nördlichen Region des Kreisgebietes auf, vorwiegend im landwirtschaftlich geprägten Raum um Mechernich, Zülpich, Weilerswist und.Euskirchen. In der zusammenfassenden Wertung kommt der Nitratbericht zu folgendem Fazit: "Trotz des sehr auffälligen Anstiegs dieser Klasse von 12 auf 18 Messstellen in den beiden jüngsten Zeitabschnitten ist die Entwicklung über den Gesamtzeitraum von 1992 - 2011 ohne eine statistisch signifikante Veränderung anzusehen." Abbildung 2: Verwendete Grundwasser- und Rohwassermessstellen im Kreis Euskirchen [Quelle: LANUV Fachbericht 55] Dem LANUV-Fachbericht 55 liegen Überprüfungen der Nitratkonzentrationen im oberflächennahen Grundwasser zugrunde. Im Kreis Euskirchen befinden sich die meisten Grundwasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung in tieferliegenden Grundwasserstockwerken als dem oberflächennahen Grundwasserstockwerk. Aus dem oberflächennahen Grundwasser entnimmt die öffentliche Wasserversorgung aus den Quellen Mehlenbach bei Eicks. Hier sind gelegentlich stärkere Belastungen im Bezug auf Nitrat festzustellen. Als eine weitere oberflächennahe Grundwasserentnahme ist die Wespelquelle bei Pesch zu nennen. Hier sind entsprechende Belastungen bisher nicht aufgetreten. Während der Nitratbericht nur von oberflächennahem Grundwasser ausgeht bewertet die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) nicht nur die oberflächennahen Grundwasserstockwerke, sondern auch tieferliegende Stockwerke. Im Rahmen dieser Untersuchungen wurden zwar Belastungen des Grundwassers u.a. durch Nitrat festgestellt, jedoch waren diese für den Kreis Euskirchen nicht so gravierend, dass hieraus prioritäre Maßnahmen im Rahmen der WRRL abgeleitet wurden. -3Die im Kreise Euskirchen bestehenden Brunnen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung weisen bis auf die Quellen Mehlenbach kein Nitratproblem auf. In dem Bereich der Mehlenbachquellen, nordwestlich von Eicks, kam es vor einigen Jahren durch Maisanbau in stark geneigten Flächen zu Bodenerrosionen. Durch die starke Auswaschung des Bodens wurde auch der gesamte Dünger mit in das Mehlenbachtal gespült. In den oberflächennahen Grundwassermessstellen und in der Quelle stieg der Nitratwert weit über die zulässige Konzentration nach der Trinkwasserverordnung von 50 mg/l. Im Zusammenwirken mit den durch die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen und der Landwirtschaftskammer initiierten Maßnahmen zur Minimierung von Bodenerrosionen wurden weitergehende Beratungen durchgeführt sowie neue Anbautechniken (Direktsaatverfahren und Spezialdünger) eingeführt. Gerade in den Trinkwassereinzugsgebieten funktioniert die Kooperation mit den Landwirten sehr gut, was langfristig zu einer Verbesserung der Nitrateinträge in den Wasserschutzgebieten führt. Ein Teil der untersuchten Grundwasserstockwerke wird für die öffentliche Wasserversorgung nicht genutzt. Dennoch ist es Ziel der wasserrechtlichen Vorgaben, das gesamte Grundwasser, vor Beeinträchtigungen zu schützen (Verschlechterungsverbot). Im Bereich von Wasserschutzgebieten für die öffentliche Wasserversorgung befindet sich im Kreis Euskirchen die sogenannten Gewässerschutzkooperation, in denen sich die Wasserwerke und die in den Schutzgebieten arbeitenden Landwirte auf freiwilliger Basis zusammengeschlossen haben .In diesen Wasserschutzgebieten wird durch die Wasserwerksbetreiber neben den Personalkosten für Beratung die Probennahme und -untersuchung mit finanziert. An Hand dieser Proben bestimmt sich dann auch die Düngemittelaufgabe, so dass hier ein besserer Schutz des Grundwassers vor Belastungen gegeben ist (Grundbelastung Boden wird berücksichtigt). Für den Kreis Euskirchen werden in diesem Zusammenhang rund 140.000 € durch die Wasserwerke finanziert. Der Kreis Euskirchen ist Mitglied im Arbeitskreis Gewässerschutz der Land- und Wasserwirtschaft im Kreis Euskirchen. Außerhalb von Wasserschutzgebieten besteht eine solche freiwillige Kooperation nicht. Hier bestimmt sich die Düngung nach der sogenannten guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft. Die Regelungen hierzu finden sich insbesondere in der Düngeverordnung, für deren Vollzug in Nordrhein Westfalen die Landwirtschaftskammer zuständig ist. Zusammenfassende Wertung: Grundsätzlich ist festzustellen, dass eine Beeinträchtigung überwiegend im oberflächennahen Stockwerk zu verzeichnen ist. Die öffentliche Wasserversorgung selbst ist zur Zeit nicht gefährdet. In diesem Zusammenhang ist zwischen Grund- und Trinkwasser zu unterscheiden. Während das Grundwasser in Bereichen höhere Nitratkonzentrationen aufweisen kann, wird das Trinkwasser aus geschützten Einzugsgebieten und Brunnen unterschiedlicher Tiefe gewonnen. Dadurch ist gewährleistet, dass die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung eingehalten werden. Ein Gefährdungspotenzial kann jedoch an den bestehenden privaten Grundwasserentnahmen vorliegen. Der Gesetzgeber hat den Inhabern einer Wasserversorgungsanlage – sowohl privaten Hausbrunnenbetreibern, Betreibern von Hausinstallationen, als auch den öffentlichen Wasserversorgern – daher eine Reihe von Pflichten, wie z.B. Untersuchungs-, Anzeige- und Meldepflichten auferlegt:  Wasserversorgungsanlagen müssen regelmäßig bakteriologisch und chemisch untersucht werden. Im Rahmen dieser Parameter wird auch Nitrat untersucht. -4 Änderungen an der Wasserversorgungsanlage selbst (z.B. Einbau einer Aufbereitungsanlage) oder Wechsel des Eigentümers etc. sind anzuzeigen  Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, die z.B. Mieter versorgen, müssen einen sogenannten Maßnahmenplan (Angaben, wie im Notfall die Wasserversorgung gewährleistet wird) erstellen Das Gesundheitsamt des Kreises ist für die Trinkwasserüberwachung zuständig und berät in sämtlichen Angelegenheiten der Trinkwasserhygiene. Es werden zusätzlich Brunnenbesichtigungen, regelmäßig je nach Art und Größe der Wasserversorgungsanlage sowie anlassbezogen, durchgeführt. Passgenaue Regelungen und Handlungsmaßnahmen, abgestimmt auf den Kreis Euskirchen, sind aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen nicht möglich. Nach dem aktuellen Düngerecht sind die Zuständigkeiten hier klar geregelt und liegen bei der Landwirtschaftskammer. Die Wasserbehörde kann nur im Falle einer nachgewiesenen Verunreinigung tätig werden. Insbesondere aber dieser rechtssichere Nachweis der Verunreinigung und des Verursachers ist, wenn überhaupt möglich, nur mit enormen finanziellen und personellen Aufwand verbunden und mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht zu leisten. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass das Land NRW insbesondere auch für die Zielerreichung der WRRL im landwirtschaftlichen Bereich einen kooperativen Weg gewählt hat. Auf Grundlage der positiven Erfahrungen mit der Kooperationsberatung in den Trinkwasserschutzgebieten wurde durch das MKULNV mit Erlass vom 12.03.2009 die Landwirtschaftskammer NRW beauftragt, ein Beratungskonzept zur Minderung von landwirtschaftlich und gartenbaulich bedingten Nährstoff-, Pflanzenschutzmittel- und Sedimenteinträge in Grund- und Oberflächengewässer zu erstellen und dessen Umsetzung in der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Praxis zu etablieren. Dieses in 2009 aufgelegte WRRL-Beratungskonzept der Landwirtschaftskammer ist als ergänzende Maßnahme gemäß Anhang VI der WRRL anerkannt. Am 18.12.2014 wurde die Länder- und Verbändebeteiligung zum Entwurf der Novelle der Düngeverordnung eingeleitet. Die neu gefasste Düngeverordnung sieht neue und erhöhte Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln vor. Wesentliche Änderungen betreffen die:  Konkretisierung und bundeseinheitliche Reglung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker- und Grünland,  Präzisierung der bestehenden Beschränkungen für das Aufbringen von stick-stoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,  Verlängerung der Zeiträume, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen, und die Einführung eines solchen Zeitraums für Festmist,  Ausweitung der Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Gewässern und in hängenden Geländen, -5 Fortentwicklung des Nährstoffvergleichs, insbesondere Berechnung der Nährstoffabfuhr von Grundfutterflächen über die Nährstoffaufnahme der Tiere aus dem Grundfutter und damit genauere Abbildung der innerbetrieblichen Stoffströme,  Verringerung der Kontrollwerte für die Nährstoffvergleiche und Erweiterung der Maßnahmen bei der Überschreitung der Kontrollwerte,  Einführung bundeseinheitlicher Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern,  Einführung einer Bilanzierung der Nährstoffzufuhr und -abfuhr für den Gesamtbetrieb zunächst für größere Betriebe mit hohem Viehbesatz Weitere Informationen und den Entwurf der neuen Verordnung finden Sie im Internet unter www.bmel.de/duengeverordnung gez. i. V. Poth