Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
204 kB
Datum
25.02.2015
Erstellt
19.02.15, 14:47
Aktualisiert
19.02.15, 14:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1/ A 42/2014
Datum: 19.02.2015
Stellungnahme zum NRW-"Nitratbericht"
hier: Antrag der SPD-Fraktion
Vorbemerkung:
Im November 2014 wurde vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) der Nitratbericht für die Entwicklung
1992 bis 2011 und die aktuelle Grundwassersituation 2010 bis 2013 vorgelegt. Gebiete mit hohen
Nitratkonzentrationen liegen im Münsterland, am Niederrhein, in der Köln-Aachener Bucht bis hin zum
Vorgebirge, s. Abb. 1. Dabei erreichen die aktuellen Nitratkonzentrationen in Gebieten mit
Ackernutzung im oberflächennahen Grundwasser Spitzenwerte bis über 300 mg/L.
Grundwassermessstellen unter Ackerland-Einfluss mit einer Nitratkonzentration von mehr als 180
mg/L finden sich u.a. in den Kreisen Kleve, Neuss, Viersen, Wesel, Düren, Heinsberg, Rhein-Sieg,
Coesfeld, Steinfurt, Bielefeld, Gütersloh, Minden-Lübecke, Paderborn. Im Kreis Euskirchen liegt die
Nitratkonzentration unterhalb dieser Werte.
Abbildung 1: Räumliche Verteilung aller Grundwassermessstellen,
[Quelle: LANUV Fachbericht 55]
-2Erläuterungen:
Zur Auswertung der aktuellen Situation für den Kreis Euskirchen sind 85 Grund- und
Rohwassermessstellen betrachtet worden. Davon überschreiten aktuell 18 Messstellen die
Qualitätsnorm von 50 mg Nitrat/l (s. Abb 2.). Diese treten, mit einer Ausnahme an der östlichen
Kreisgrenze, verstärkt in einer zentral-nördlichen Region des Kreisgebietes auf, vorwiegend im
landwirtschaftlich geprägten Raum um Mechernich, Zülpich, Weilerswist und.Euskirchen.
In der zusammenfassenden Wertung kommt der Nitratbericht zu folgendem Fazit:
"Trotz des sehr auffälligen Anstiegs dieser Klasse von 12 auf 18 Messstellen in den beiden jüngsten
Zeitabschnitten ist die Entwicklung über den Gesamtzeitraum von 1992 - 2011 ohne eine statistisch
signifikante Veränderung anzusehen."
Abbildung 2: Verwendete Grundwasser- und Rohwassermessstellen im Kreis Euskirchen
[Quelle: LANUV Fachbericht 55]
Dem LANUV-Fachbericht 55 liegen Überprüfungen der Nitratkonzentrationen im oberflächennahen
Grundwasser zugrunde. Im Kreis Euskirchen befinden sich die meisten Grundwasserentnahmen für
die öffentliche Wasserversorgung in tieferliegenden Grundwasserstockwerken als dem
oberflächennahen Grundwasserstockwerk. Aus dem oberflächennahen Grundwasser entnimmt die
öffentliche Wasserversorgung aus den Quellen Mehlenbach bei Eicks. Hier sind gelegentlich stärkere
Belastungen im Bezug auf Nitrat festzustellen. Als eine weitere oberflächennahe
Grundwasserentnahme ist die Wespelquelle bei Pesch zu nennen. Hier sind entsprechende
Belastungen bisher nicht aufgetreten.
Während der Nitratbericht nur von oberflächennahem Grundwasser ausgeht bewertet die
Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) nicht nur die oberflächennahen
Grundwasserstockwerke, sondern auch tieferliegende Stockwerke. Im Rahmen dieser
Untersuchungen wurden zwar Belastungen des Grundwassers u.a. durch Nitrat festgestellt, jedoch
waren diese für den Kreis Euskirchen nicht so gravierend, dass hieraus prioritäre Maßnahmen im
Rahmen der WRRL abgeleitet wurden.
-3Die im Kreise Euskirchen bestehenden Brunnen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung weisen bis
auf die Quellen Mehlenbach kein Nitratproblem auf. In dem Bereich der Mehlenbachquellen,
nordwestlich von Eicks, kam es vor einigen Jahren durch Maisanbau in stark geneigten Flächen zu
Bodenerrosionen. Durch die starke Auswaschung des Bodens wurde auch der gesamte Dünger mit in
das Mehlenbachtal gespült. In den oberflächennahen Grundwassermessstellen und in der Quelle
stieg der Nitratwert weit über die zulässige Konzentration nach der Trinkwasserverordnung von 50
mg/l. Im Zusammenwirken mit den durch die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen
und der Landwirtschaftskammer initiierten Maßnahmen zur Minimierung von Bodenerrosionen
wurden weitergehende Beratungen durchgeführt sowie neue Anbautechniken (Direktsaatverfahren
und Spezialdünger) eingeführt. Gerade in den Trinkwassereinzugsgebieten funktioniert die
Kooperation mit den Landwirten sehr gut, was langfristig zu einer Verbesserung der Nitrateinträge in
den Wasserschutzgebieten führt.
Ein Teil der untersuchten Grundwasserstockwerke wird für die öffentliche Wasserversorgung nicht
genutzt. Dennoch ist es Ziel der wasserrechtlichen Vorgaben, das gesamte Grundwasser, vor
Beeinträchtigungen zu schützen (Verschlechterungsverbot). Im Bereich von Wasserschutzgebieten
für die öffentliche Wasserversorgung befindet sich im Kreis Euskirchen die sogenannten
Gewässerschutzkooperation, in denen sich die Wasserwerke und die in den Schutzgebieten
arbeitenden Landwirte auf freiwilliger Basis zusammengeschlossen haben .In diesen
Wasserschutzgebieten wird durch die Wasserwerksbetreiber neben den Personalkosten für Beratung
die Probennahme und -untersuchung mit finanziert. An Hand dieser Proben bestimmt sich dann auch
die Düngemittelaufgabe, so dass hier ein besserer Schutz des Grundwassers vor Belastungen
gegeben ist (Grundbelastung Boden wird berücksichtigt). Für den Kreis Euskirchen werden in diesem
Zusammenhang rund 140.000 € durch die Wasserwerke finanziert. Der Kreis Euskirchen ist Mitglied
im Arbeitskreis Gewässerschutz der Land- und Wasserwirtschaft im Kreis Euskirchen.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten besteht eine solche freiwillige Kooperation nicht. Hier bestimmt
sich die Düngung nach der sogenannten guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft. Die
Regelungen hierzu finden sich insbesondere in der Düngeverordnung, für deren Vollzug in Nordrhein
Westfalen die Landwirtschaftskammer zuständig ist.
Zusammenfassende Wertung:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass eine Beeinträchtigung überwiegend im oberflächennahen
Stockwerk zu verzeichnen ist. Die öffentliche Wasserversorgung selbst ist zur Zeit nicht gefährdet. In
diesem Zusammenhang ist zwischen Grund- und Trinkwasser zu unterscheiden. Während das
Grundwasser in Bereichen höhere Nitratkonzentrationen aufweisen kann, wird das Trinkwasser aus
geschützten Einzugsgebieten und Brunnen unterschiedlicher Tiefe gewonnen. Dadurch ist
gewährleistet, dass die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung eingehalten werden.
Ein Gefährdungspotenzial kann jedoch an den bestehenden privaten Grundwasserentnahmen
vorliegen.
Der Gesetzgeber hat den Inhabern einer Wasserversorgungsanlage – sowohl privaten
Hausbrunnenbetreibern, Betreibern von Hausinstallationen, als auch den öffentlichen
Wasserversorgern – daher eine Reihe von Pflichten, wie z.B. Untersuchungs-, Anzeige- und
Meldepflichten auferlegt:
Wasserversorgungsanlagen müssen regelmäßig bakteriologisch und chemisch untersucht
werden. Im Rahmen dieser Parameter wird auch Nitrat untersucht.
-4
Änderungen an der Wasserversorgungsanlage selbst (z.B. Einbau einer
Aufbereitungsanlage) oder Wechsel des Eigentümers etc. sind anzuzeigen
Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, die z.B. Mieter versorgen, müssen einen
sogenannten Maßnahmenplan (Angaben, wie im Notfall die Wasserversorgung gewährleistet
wird) erstellen
Das Gesundheitsamt des Kreises ist für die Trinkwasserüberwachung zuständig und berät in
sämtlichen Angelegenheiten der Trinkwasserhygiene. Es werden zusätzlich Brunnenbesichtigungen,
regelmäßig je nach Art und Größe der Wasserversorgungsanlage sowie anlassbezogen,
durchgeführt.
Passgenaue Regelungen und Handlungsmaßnahmen, abgestimmt auf den Kreis Euskirchen, sind
aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen nicht möglich. Nach dem aktuellen Düngerecht sind die
Zuständigkeiten hier klar geregelt und liegen bei der Landwirtschaftskammer. Die Wasserbehörde
kann nur im Falle einer nachgewiesenen Verunreinigung tätig werden. Insbesondere aber dieser
rechtssichere Nachweis der Verunreinigung und des Verursachers ist, wenn überhaupt möglich, nur
mit enormen finanziellen und personellen Aufwand verbunden und mit den zur Verfügung stehenden
Ressourcen nicht zu leisten.
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass das Land NRW insbesondere auch für die
Zielerreichung der WRRL im landwirtschaftlichen Bereich einen kooperativen Weg gewählt hat. Auf
Grundlage der positiven Erfahrungen mit der Kooperationsberatung in den
Trinkwasserschutzgebieten wurde durch das MKULNV mit Erlass vom 12.03.2009 die
Landwirtschaftskammer NRW beauftragt, ein Beratungskonzept zur Minderung von landwirtschaftlich
und gartenbaulich bedingten Nährstoff-, Pflanzenschutzmittel- und Sedimenteinträge in Grund- und
Oberflächengewässer zu erstellen und dessen Umsetzung in der landwirtschaftlichen und
gartenbaulichen Praxis zu etablieren. Dieses in 2009 aufgelegte WRRL-Beratungskonzept der
Landwirtschaftskammer ist als ergänzende Maßnahme gemäß Anhang VI der WRRL anerkannt.
Am 18.12.2014 wurde die Länder- und Verbändebeteiligung zum Entwurf der Novelle der
Düngeverordnung eingeleitet.
Die neu gefasste Düngeverordnung sieht neue und erhöhte Anforderungen bei der Anwendung von
Düngemitteln vor.
Wesentliche Änderungen betreffen die:
Konkretisierung und bundeseinheitliche Reglung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff
auf Acker- und Grünland,
Präzisierung der bestehenden Beschränkungen für das Aufbringen von stick-stoff- und
phosphathaltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder
schneebedeckten Böden,
Verlängerung der Zeiträume, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen, und die
Einführung eines solchen Zeitraums für Festmist,
Ausweitung der Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von
Gewässern und in hängenden Geländen,
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Fortentwicklung des Nährstoffvergleichs, insbesondere Berechnung der Nährstoffabfuhr von
Grundfutterflächen über die Nährstoffaufnahme der Tiere aus dem Grundfutter und damit
genauere Abbildung der innerbetrieblichen Stoffströme,
Verringerung der Kontrollwerte für die Nährstoffvergleiche und Erweiterung der Maßnahmen
bei der Überschreitung der Kontrollwerte,
Einführung bundeseinheitlicher Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur
Lagerung von Wirtschaftsdüngern,
Einführung einer Bilanzierung der Nährstoffzufuhr und -abfuhr für den Gesamtbetrieb
zunächst für größere Betriebe mit hohem Viehbesatz
Weitere Informationen und den Entwurf der neuen Verordnung finden Sie im Internet unter
www.bmel.de/duengeverordnung
gez. i. V. Poth