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Info GB (Wahlleiter und stellvertretender Wahlleiter für die Wahl der Landrätin/des Landrates des Kreises Euskirchen am 13. September 2015)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
22 kB
Datum
25.03.2015
Erstellt
19.02.15, 14:47
Aktualisiert
19.02.15, 14:47
Info GB (Wahlleiter und stellvertretender Wahlleiter für die Wahl der Landrätin/des Landrates des Kreises Euskirchen am 13. September 2015) Info GB (Wahlleiter und stellvertretender Wahlleiter für die Wahl der Landrätin/des Landrates des Kreises Euskirchen am 13. September 2015)

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Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: Info 53/2015 10.02.2015 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 04.03.2015 Kreistag 25.03.2015 Wahlleiter und stellvertretender Wahlleiter für die Wahl der Landrätin/des Landrates des Kreises Euskirchen am 13. September 2015 Gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ist Wahlleiter für das Wahlgebiet des Kreises der Landrat, stellvertretender Wahlleiter sein Vertreter im Amt. Dies ist jedoch nicht durchgängig der Fall. So wird in § 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG bestimmt, dass der Landrat und sein Vertreter im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Landrates ab ihrer Aufstellung nicht mehr Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein können, in dem sie sich bewerben. Mit der Änderung des Kommunalwahlgesetzes im Jahre 2007 wurde zudem die Möglichkeit für Wahlleiter und ihre Vertreter geschaffen, auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter bereits vorab zu verzichten (§ 2 Abs. 2 Satz 4 KWahlG). Dies soll dazu dienen, einen möglichen Anschein einer nicht völlig neutralen Wahrnehmung der Funktion des Wahlleiters aufgrund von Interessenkonflikten im Vorfeld der Wahl zu vermeiden. An die Stelle des eigentlichen Funktionsträgers tritt dann der Vertreter im Amt. Mit Erklärung vom 26.01.2015 haben sowohl Landrat Günter Rosenke als auch sein allgemeiner Vertreter Manfred Poth auf die Ausübung des Amtes als Wahlleiter bzw. stellvertretender Wahlleiter verzichtet. Gem. § 42 Buchst. g) der Kreisordnung (KrO) obliegt dem Landrat die Leitung und Verteilung der Geschäfte (Organisationsbefugnis). Die jeweiligen Vertreter im Amt hat der Landrat wie folgt geregelt: Nach Ziffer 3.6 der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung für die Kreisverwaltung Euskirchen (ADGA) ist der Leiter des GB I für den Fall der Verhinderung der kompletten Verwaltungsleitung zur Vertretung bestimmt. Danach ist der Leitende Kreisverwaltungsdirektor Johannes Adams Wahlleiter für die Wahl der Landrätin/des Landrates des Kreises Euskirchen am 13.09.2015. Die Vertretung der Geschäftsbereichsleitung I obliegt nach der Stellenbeschreibung vom 01.01.2008 dem Kreiskämmerer, so dass Kreisverwaltungsdirektor Ingo Hessenius stellvertretender Wahlleiter für die Wahl der Landrätin/des Landrates des Kreises Euskirchen am 13.09.2015 ist. -2- Der Kreistag wird um Kenntnisnahme gebeten. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)