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Verwaltungsergänzung (Änderung des Gesellschaftsvertrages der RVK)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
25.03.2015
Erstellt
23.03.15, 12:01
Aktualisiert
23.03.15, 12:01
Verwaltungsergänzung (Änderung des Gesellschaftsvertrages der RVK)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z 3 / V 94/2015 Datum: 20.03.2015 Änderung des Gesellschaftsvertrages der RVK Die RVK teilt mit, dass die Beteiligungsverwaltung der Stadt Bonn folgende Änderung zum neuen § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages vorgeschlagen hat: § 6 Abs. 4 neu Die Verpflichtung der übrigen Gesellschafter zur Zustimmung gemäß §§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, 7 Abs. 2 Satz 2 sowie zur Annahme der Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 steht unter dem Vorbehalt einer zuvor einvernehmlich erzielten Regelung üb er den Ausgleich der in der Gesellschaft nach dem Ausscheiden des abtretenden bzw. übertragenden Gesellschafters verbleibenden Remanenzkosten, die ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden und nur aus Rechtsgründen - bedingt durch das Ausscheiden - nicht mehr fortführbaren Geschäfte für deren jeweilige Restlaufzeiten zwischen der Gesellschaft und dem ausscheidenden Gesellschafter zurückzuführen sind Wird ein Einvernehmen zwischen dem Gesellschafter und den verbleibenden Gesellschafte rn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der Absichtserklärung zur Abtretung bzw. Übertragung erzielt, so wird die Höhe des Ausgleichs durch einen vom Präsidenten der IHK zu benennenden Wirtschaftsprüfer bestimmt. Hintergrund ist, dass die Beteiligungsverwaltung der Stadt Bonn im Text deutlicher hervorgehoben haben möchte, dass die Ausgleichspflicht sich auf Geschäfte bezieht, welche durch den Austritt des Gesellschafters rechtlich nicht mehr möglich sind und die Remanenzkosten sich nur auf die Restlaufzeit des wegfallenden Geschäfts beziehen könne. Außerdem will die Beteiligungsverwaltung der Stadt Bonn sicherstellen, dass der Abbau von Remanenzkosten sichergestellt ist. Nach Auffassung des Juristen der RVK (Herrn Hauser) ist in dem bisher vorgeschlagenen Text die Intention der Regelung bereits enthalten, nämlich zu verhindern, dass ein Gesellschafter sich durch den Austritt willkürlich seiner vertraglichen Pflichten gegenüber der Gesellschaft entledigen kann. Dass ein bereits vor Ausscheiden regulär beendetes Geschäft ebenso wenig von § 6 Abs. 4 erfasst werden kann, wie eine Beendigung des Geschäfts aufgrund einer berechtigten Kündigung z.B. wegen Schlechtleistung der RVK oder einem Ablauf der Vertragslaufzeit, sei auch bisher inhaltlich geregelt. Diese Sachverhalte seien schuldrechtlicher Natur und in den jeweiligen Verträgen geregelt oder in künftigen Verträgen zu regeln. Da der Abbau von Remanenzkosten ohnehin grundsätzlich Zielsetzung der Gesellschaft sein sollte, sei aber gegen eine dahingehende Klarstellung im Text nichts einzuwenden. Die Verwaltung schließt sich dieser Einschätzung an und empfiehlt dem Kreistag die Kenntnisnahme der beabsichtigten Änderungen. gez. i. V. Poth