Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
25.03.2015
Erstellt
23.03.15, 12:01
Aktualisiert
23.03.15, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 3 / V 94/2015
Datum: 20.03.2015
Änderung des Gesellschaftsvertrages der RVK
Die RVK teilt mit, dass die Beteiligungsverwaltung der Stadt Bonn folgende Änderung zum neuen § 6
Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages vorgeschlagen hat:
§ 6 Abs. 4 neu
Die Verpflichtung der übrigen Gesellschafter zur Zustimmung gemäß §§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, 7
Abs. 2 Satz 2 sowie zur Annahme der Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 steht unter dem
Vorbehalt einer zuvor einvernehmlich erzielten Regelung üb er den Ausgleich der in der
Gesellschaft nach dem Ausscheiden des abtretenden bzw. übertragenden Gesellschafters
verbleibenden Remanenzkosten, die ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens
bestehenden und nur aus Rechtsgründen - bedingt durch das Ausscheiden - nicht mehr
fortführbaren Geschäfte für deren jeweilige Restlaufzeiten zwischen der Gesellschaft und dem
ausscheidenden Gesellschafter zurückzuführen sind Wird ein Einvernehmen zwischen dem
Gesellschafter und den verbleibenden Gesellschafte rn nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Abgabe der Absichtserklärung zur Abtretung bzw. Übertragung erzielt, so wird die Höhe des
Ausgleichs durch einen vom Präsidenten der IHK zu benennenden Wirtschaftsprüfer bestimmt.
Hintergrund ist, dass die Beteiligungsverwaltung der Stadt Bonn im Text deutlicher hervorgehoben
haben möchte, dass die Ausgleichspflicht sich auf Geschäfte bezieht, welche durch den Austritt des
Gesellschafters rechtlich nicht mehr möglich sind und die Remanenzkosten sich nur auf die
Restlaufzeit des wegfallenden Geschäfts beziehen könne. Außerdem will die Beteiligungsverwaltung
der Stadt Bonn sicherstellen, dass der Abbau von Remanenzkosten sichergestellt ist.
Nach Auffassung des Juristen der RVK (Herrn Hauser) ist in dem bisher vorgeschlagenen Text die
Intention der Regelung bereits enthalten, nämlich zu verhindern, dass ein Gesellschafter sich durch
den Austritt willkürlich seiner vertraglichen Pflichten gegenüber der Gesellschaft entledigen kann.
Dass ein bereits vor Ausscheiden regulär beendetes Geschäft ebenso wenig von § 6 Abs. 4 erfasst
werden kann, wie eine Beendigung des Geschäfts aufgrund einer berechtigten Kündigung z.B. wegen
Schlechtleistung der RVK oder einem Ablauf der Vertragslaufzeit, sei auch bisher inhaltlich geregelt.
Diese Sachverhalte seien schuldrechtlicher Natur und in den jeweiligen Verträgen geregelt oder in
künftigen Verträgen zu regeln.
Da der Abbau von Remanenzkosten ohnehin grundsätzlich Zielsetzung der Gesellschaft sein sollte,
sei aber gegen eine dahingehende Klarstellung im Text nichts einzuwenden.
Die Verwaltung schließt sich dieser Einschätzung an und empfiehlt dem Kreistag die Kenntnisnahme
der beabsichtigten Änderungen.
gez. i. V. Poth