Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
27 kB
Datum
15.05.2014
Erstellt
21.03.14, 21:16
Aktualisiert
21.03.14, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
12/2014
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
BdR Büro des Rates
Auskunft erteilt:
Frau Patruck / Frau Sunkovsky
Telefon:
05208/991-105 05208/991-114
Datum:
21. März 2014
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde
Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
03.04.2014
Rat
15.05.2014
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Die Ratsfraktionen der CDU, des Bündnisses 90/Die Grünen und der FDP hatten mit Schreiben vom 7. April
2011 eine Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe
beantragt (siehe auch Drucksache 69/2011). So sollte in Analogie zu § 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung –
der allen Mitgliedern der Ausschüsse die Teilnahme an nichtöffentlichen Ratssitzungen erlaubt – der § 29
Abs. 6 der Geschäftsordnung geändert werden. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat sodann in seiner
12. Sitzung am 12. Juli 2011 beschlossen, § 29 Abs. 6 der Geschäftsordnung wie folgt zu fassen:
Ratsmitglieder und Sachkundige Bürger, die Mitglieder eines Ausschusses sind, können an den
nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören.
Sachkundige Bürger, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, erhalten
von der Arbeit der Ausschüsse, in die sie als stellvertretendes Mitglied gewählt sind, durch
Übersendung der Einladungen (einschließlich etwaiger Unterlagen) und Niederschriften Kenntnis.
Diese Regelung basiert auf § 58 Abs. 1 Satz 4 GO NRW, der dem Rat eine weite Regelungsbefugnis
einräumt. Zwischenzeitlich ist zu dieser Thematik seitens einer anderen lippischen Kommune die
Rechtsauffassung des Städte- und Gemeindebundes NRW eingeholt worden. Dieser rät dazu, die
Teilnahmerechte von Sachkundigen Bürgern einzuschränken und schreibt in einer Stellungnahme:
„§ 58 Abs. 1 Satz 4 GO NRW regelt die Teilnahme als Zuhörer an nichtöffentlichen Ausschusssitzungen.
Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme als Zuhörer haben auch die Ratsmitglieder, die dem Ausschuss nicht
angehören sowie sachkundige Bürger, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind.
Die Mitglieder anderer Ausschüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung als Zuhörer teilnehmen,
sofern der Aufgabenbereich des eigenen Gremiums durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Die
Formulierung „nach Maßgabe der Geschäftsordnung“ ist in Sicht einer umfassenden Regelungsbefugnis zu
verstehen. Diese wird lediglich dadurch begrenzt, dass der Aufgabenbereich des eigenen Gremiums durch
den Beratungsgegenstand berührt sein muss. Der Rat kann also die Teilnahme der Ausschussmitglieder an
-2-
nichtöffentlichen Sitzungen anderer Ausschüsse völlig ausschließen, sie nach Personengruppen
(ordentliches Mitglied, stellvertretendes Mitglied) oder nach der Tagesordnung unterschiedlich regeln.
Sofern er in der Geschäftsordnung nicht zwischen den ordentlichen und den stellvertretenden
Ausschussmitgliedern unterscheidet, gilt die Regelung für beide Gruppen gleichermaßen. Denn auch § 58
Abs. 1 Satz 4 GO NRW unterscheidet bei der Frage der Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen anderer
Ausschüsse nicht zwischen ordentlichen Mitgliedern und deren Stellvertretern. Der Rat ist hingegen nicht
befugt, in der Geschäftsordnung eine Regelung zu erlassen, die es sachkundigen Bürgern erlaubt, an allen
nichtöffentlichen Sitzungen aller Ausschüsse teilzunehmen. Die Regelungsbefugnis des Rates wird vielmehr
in § 58 Abs. 1 Satz 4 GO NRW dahingehend beschränkt, dass eine Teilnahme von sachkundigen Bürgern
an Sitzungen anderer Ausschüsse nur zugelassen werden kann, soweit deren Aufgabenbereich durch den
Beratungsgegenstand berührt wird.
Gemäß § 48 Abs. 4 GO NRW können durch eine Regelung der Geschäftsordnung auch die Mitglieder der
Bezirksvertretungen und Ausschüsse als Zuhörer zugelassen werden. Im Vergleich zu § 58 Abs. 1 Satz 4
GO ist § 48 Abs. 4 GO mithin weitergefasst. Ob der Rat diese Gruppen als Zuhörer zu seinen
nichtöffentlichen Sitzungen zulässt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Folglich kann er das
Teilnahmerecht auch hier auf bestimmte Tagesordnungspunkte beschränken, etwa auf Gegenstände, die
zuvor in dem betroffenen Gremium beraten worden sind.
Selbst wenn die Geschäftsordnung eine unbeschränkte Teilnahme von sachkundigen Bürgern an den
nichtöffentlichen Sitzungen des Rates vorsieht, ist ein unbeschränktes Teilnahmerecht der sachkundigen
Bürger und sachkundigen Einwohner aus datenschutzrechtlichen Gründen problematisch. Denn auch in
diesen Fällen sind die datenschutzrechtlichen Regelungen (insbesondere die der §§ 13 und 14
Datenschutzgesetz NRW) zu beachten. Die Vielzahl der in nichtöffentlichen Ratssitzungen behandelten
Angelegenheiten ist mit einer Weitergabe personenbezogener Daten zwischen Verwaltung und Rat
verbunden. Nehmen bei einer derartigen Datenübermittlung auch Zuhörer teil, handelt es sich um eine
weitere Datenübermittlung an diese Zuhörer. Auch für diese Datenübermittlung sind die Vorschriften des
Datenschutzgesetzes NRW zu beachten, d.h. insbesondere, dass eine Datenübermittlung nur dann zulässig
ist, wenn sie zur Aufgabenerfüllung entweder der übermittelnden Stelle (Rat oder Verwaltung) oder des
Empfängers (Zuhörer) erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es regelmäßig in den Fällen, in denen
ausschließlich der Aufgabenbereich von Ausschüssen betroffen wird, in denen der betreffende Zuhörer
keinerlei Teilnahmerecht hat. Die Datenübermittlung ist in solchen Fällen für den Zuhörer nur von einem
allgemeinen Interesse. Dies reicht nicht aus, die Übermittlung personenbezogener Daten an ihn rechtmäßig
erscheinen zu lassen. In der Konsequenz bedeutet dies: Lässt der Rat ohne jede Einschränkung
sachkundige Einwohner und sachkundige Bürger zu den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates zu, muss in
den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates sichergestellt werden, dass bei den Beratungen
personenbezogene Daten nur dann zwischen den Beteiligten übermittelt werden, wenn gewährleistet ist,
dass diese Daten nicht zugleich dem Zuhörer übermittelt werden. Dies macht es erforderlich, bei
Tagesordnungspunkten, bei deren Beratung es zu einer Übermittlung personenbezogener Daten kommt,
zuhörende sachkundige Bürger und Einwohner aus dem Zuhörerraum zu verweisen. Sie dürfen erst dann
wieder an der Sitzung teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner weiteren Übermittlung
personenbezogener Daten an sie kommt. In der Praxis dürfte ein solches Vorgehen kaum möglich sein. Wir
haben daher in § 10 Abs. 2 der Mustergeschäftsordnung geregelt, dass Mitglieder der Bezirksvertretungen
und der Ausschüsse an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen können, soweit
deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Diese Formulierung entspricht auch
der Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 4 GO NRW.
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass eine völlige Freigabe der nichtöffentlichen Sitzungen
des Rates und der Ausschüsse für sachkundige Bürger rechtlich bedenklich ist. Wir empfehlen daher das
Teilnahmerecht als Zuhörer darauf zu beschränken, dass eine Berührung mit dem Aufgabenbereich des
eigenen Ausschusses bestehen muss.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass ein Anspruch von Zuhörern auf Sitzungsunterlagen aus unserer
Sicht nicht besteht. Wir halten es aber für vertretbar, dass die Verwaltung Sitzungsunterlagen an
sachkundige Bürger weitergibt, soweit der Zuständigkeitsbereich ihrer Ausschüsse berührt ist. Auch hier
wird zu prüfen sein, inwieweit die Sitzungsunterlagen personenbezogene Daten enthält und deren
Weitergabe an die sachkundigen Bürger für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Es empfiehlt sich, bei
der Entscheidung auch den Aufwand für die Verwaltung und die Praktikabilität in die Überlegungen
einzubeziehen und von einer Weitergabe der Unterlagen gegebenenfalls abzusehen.“
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Es wird deshalb vorgeschlagen, die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde
Leopoldshöhe in Anlehnung an die Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes zu ändern.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die als Anlage zu dieser Drucksache beigefügte
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe zu
beschließen.
Schemmel