Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
37 kB
Datum
21.05.2015
Erstellt
07.05.15, 14:45
Aktualisiert
07.05.15, 14:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
Info 58/2015
04.05.2015
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
21.05.2015
Örtliche Planung und Option der verbindlichen Bedarfsplanung nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW - Aktueller Sachstand
Mit der Info 49/2015 hat die Verwaltung den Ausschuss für Soziales und Gesundheit in seiner Sitzung
vom 19.02.2015 über die nach § 7 Alten- und Pflegegesetz NRW vorgeschriebene örtliche Pflegeplanung und die Option der verbindlichen Bedarfsplanung informiert und zugesagt über den aktuellen
Sachstand des Verfahrens in der nächsten Fachausschusssitzung zu berichten.
Erstellung einer örtlichen Pflegeplanung
Wie in der letzten Fachausschusssitzung angekündigt, sollte ein Konzept für eine örtliche Pflegeplanung erstellt und die Vergabe an einen externen Dienstleister vorbereitet werden.
Dazu hat die Verwaltung mit Preisanfrage vom 20.03.2015 sechs geeignete Unternehmen angefragt.
Die Leistungsbeschreibung umfasste die Bestandsaufnahme der vorhandenen komplementären Hilfen und der ambulanten, teil- und vollstationären Wohn- und Pflegeangebote im Kreis Euskirchen, die
Feststellung, ob in den v.g. Bereichen qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung
stehen, die zukünftige Entwicklung der Nachfrage und Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls
welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung und Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich
sind. Auch sollten bei der Planung übergreifende Aspekte der Teilhabe einer altengerechten Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen einbezogen werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Bestandsaufnahme auf die Pflegedatenbank des Zentralen Inform ationsbüros Pflege zurückgegriffen werden kann.
Insgesamt haben 5 Dienstleister ein Angebot vorgelegt; ein Anbieter hat aus Kapazitätsgründen abgesagt. Zurzeit befinden sich die Angebote in der Auswertung.
Option der verbindlichen Pflegebedarfsplanung
Wie in der Info 49/2015 ausgeführt, räumt § 11 Abs. 7 APG NRW dem Träger der Sozialhilfe die Option ein zu bestimmen, die Förderung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die innerhalb
seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, von
einer Bedarfsbestätigung abhängig zu machen. Das zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanz ipation, Pflege und Alter (MGEPA) hatte signalisiert, dass es von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen möchte, Standards zur Erstellung einer verbindlichen Bedarfplanung zu setzen.
In der Zwischenzeit hat das MGEPA den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) vorgelegt.
-2Darin ist das Verfahren der bedarfsorientierten Förderung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 APG NRW geregelt (Anforderungen an den Beschluss nach § 11 Abs. 7 Satz 1 APG NRW, Vergabe von Bedarfsbestätigungen). Informationen zum aktuellen Bearbeitungsstand zum Verordnungsentwurf liegen derzeit
nicht vor.
Die Verwaltung schlägt vor, die Entscheidung über eine verbindliche Bedarfsplanung zurückzustellen,
bis die Pflegeplanung für den Kreis Euskirchen abgeschlossen ist und die endgültige Verordnung zur
Änderung der APG DVO und nach § 92 SGB XI vorliegt.
Die Verwaltung wird den Ausschuss für Soziales und Gesundheit weiter über den aktuellen Sac hstand informieren.
gez. i.V.
Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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