Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
36 kB
Datum
24.06.2015
Erstellt
08.05.15, 04:05
Aktualisiert
08.05.15, 04:05
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Inhalt der Datei
(Anlage 1 zur Vorlage V119/2015)
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
„Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“
vom 24.06.2015
Auf Grund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 666) und des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. 10. 1969 (SGV. NRW. 610), des § 9 Abs. 3 des
Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102)
sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom
23.10.2010 "Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und
Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I" in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 24.06.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Offene Ganztagsschule an Förderschulen des Kreises Euskirchen
Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an
den Unterrichtstagen und bei Bedarf an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen und
Feiertagen) außerunterrichtliche Angebote an. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00
Uhr, mindestens aber bis 15.00 Uhr.
Darüber hinaus findet im Bedarfsfall der Betrieb der OGS in den Herbstferien, den Osterferien und 3
Wochen in den Sommerferien im Ferienverbund statt. In den Weihnachtsferien bleibt die OGS geschlossen.
§ 2 Teilnahme/ Anmeldung
1. Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ist freiwillig.
2. Die Anmeldung eines Kindes zur OGS ist für die Dauer eines Schuljahres (01.08. – 31.07.) verbindlich und löst grundsätzlich die Beitragspflicht nach § 4 dieser Satzung aus.
3. Die Anmeldung erfolgt schriftlich und wird durch Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen
den Erziehungsberechtigten und dem Kreis Euskirchen bestätigt. Die Anmeldung verlängert sich automatisch, wenn das Kind nicht bis zum 15.03. des laufenden Schuljahres abgemeldet wird.
4. Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und den hierin festgelegten
Elternbeitrag an.
5. An den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS können grundsätzlich und vorrangig nur Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht. Eine Aufnahme kann
nur erfolgen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme und
Besuch der OGS.
6. Über die Aufnahme entscheidet der Schulträger im Einvernehmen mit der Schulleitung und dem
Standortträger der OGS.
7. Die Teilnahme am Mittagessen ist verpflichtend. Für das Mittagessen wird ein gesonderter Beitrag
erhoben.
§ 3 Abmeldung/Ausschluss
1. Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung von den Angeboten der OGS ist mit einer Frist von vier
Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei:
- Wechsel der Schule oder
- Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind
2. Ein Kind kann von der Teilnahme an außerschulischen Angeboten der Offenen Ganztagsschule
ausgeschlossen werden, wenn insbesondere
- das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt
- das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt
- Beitrags- oder/ und Mittagessenzahlungen trotz zweifacher Mahnung nicht nachgekommen
wird
- die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
3. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem
Standortträger der OGS.
(Anlage 1 zur Vorlage V119/2015)
§ 4 Elternbeiträge, Ermäßigungen
1. Die Eltern haben auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 SchulG NRW i.V.m. § 23 KiBiz sowie dieser
Satzung entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Elternbeitrag zu den jährlichen
Betriebskosten des außerschulischen Angebotes der OGS im Primarbereich zu entrichten.
2. Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag festgesetzt und ist in monatlichen Teilbeträgen fällig. Die
Beitragspflicht wird durch die Schließungszeiten der OGS nicht berührt.
3. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
4. Besucht ein Geschwisterkind eine Kindertageseinrichtung im Kreis Euskirchen und entsteht auf
Grund der Satzung für Kindertageseinrichtungen eine Beitragsbefreiung für die Inanspruchnahme der
Kinderbetreuung, so tritt an Stelle des nach dieser Satzung festzusetzenden Beitrags derjenige, der
für die jeweilige Gruppenform und den jeweiligen Betreuungsumfang in der Kindertageseinrichtung
erhoben würde. Dies gilt nur, sofern der Beitrag für die Kindertagesbetreuung den sich nach der OGS
Satzung ergebenden Beitrag übersteigt und bis zur Höhe des im jeweils gültigen Erlass vorgegebenen
Höchtsbetrages.
5. Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine OGS-Gruppe an einer Förderschule des Kreises
Euskirchen, so reduziert sich der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind auf 50 % des nach der
Beitragstabelle zu dieser Satzung zu zahlenden Betrages.
6. Wird ein Kind im Laufe des Schuljahres aufgenommen oder scheidet aus, wird der Elternbeitrag
anteilig, jedoch immer für volle Monate, erhoben.
7. Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung. Für die Mittagsverpflegung
außerhalb der Ferienzeiten wird eine kostendeckende Pauschale erhoben. Innerhalb der Ferien erfolgt eine separate Abrechnung.
8. Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen Gründen, die nicht
von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule teilnehmen, so
besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages.
Ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung besteht bei nicht erfolgter Teilnahme wegen Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung (z.B. Klassenfahrt).
9. Zusätzliche Beiträge über die durch den Kreis festgesetzten Elternbeiträge sowie das Entgelt für
das Mittagessen hinaus sind nicht zulässig
§ 5 Beitragspflichtige
1. Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind
zusammenlebt. Lebt das Kind mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
2. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 Sozialgesetzbuch VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach
§ 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten diese Personen an die Stelle
der Eltern.
3. Lebt ein Kind in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern, treten an
die Stelle der Eltern diese Personen, denen der Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz
gewährt oder Kindergeld gezahlt wird.
§ 6 Einkommen
1. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne
des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung
des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der
Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen und somit nicht als Einkommen nach Satz 1 zu berücksichtigen. Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag
nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum El-
(Anlage 1 zur Vorlage V119/2015)
terngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in § 10 Abs. 1 und 3 BEEG genannten Beträge
bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte
aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle
eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem
nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und
jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge
von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Bei der Einkommensberechnung
bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 4 SGB
VIII).
2. Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das jeweilige Jahreseinkommen (Kalenderjahr). Im
Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen des der Auskunftserteilung vorangegangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache
des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die
zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Soweit Monatseinkommen schwankend oder nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende
Jahreseinkommen abzustellen. Bei Änderung der Einkommensverhältnisse ist der Elternbeitrag ab
dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die
zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
3. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zugrunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen.
4. Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
§ 7 Auskunftspflichten
Bei Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem Schulträger schriftlich die zur Festsetzung des Elternbeitrages notwendigen Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und
entsprechende Nachweise zu erbringen.
§ 8 Fälligkeit/Vollstreckung
1. Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid des Schulträgers festgesetzt und sind zum 15. eines jeden Monats fällig.
2. Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend
hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft. Sie gilt ab diesem Datum für alle Angebote der OGS an
Schulen in Trägerschaft des Kreises Euskirchen.
Euskirchen, den
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Landrat
(Anlage 1 zur Vorlage V119/2015)
Anlage zu § 4 der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ vom 24.06.2015
Elternbeiträge werden nach folgender Staffelung erhoben:
Einkommensgruppe
Jahresbruttoeinkommen
in €
Monatlicher Beitrag in €
für Offene Ganztagsschule
1
bis 15.000,-
19,00
2
bis 25.000,-
33,00
3
bis 37.000,-
65,00
4
bis 50.000,-
90,00
5
bis 62.000,-
100,00
6
über 62.000,-
125,00