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Beschlussvorlage Abwasserwerk (Änderung der Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für das Abwasserwerk Leopoldshöhe vom 16.12.2009)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Datum
18.12.2014
Erstellt
24.10.14, 21:16
Aktualisiert
24.10.14, 21:16
Beschlussvorlage Abwasserwerk (Änderung der Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für das Abwasserwerk Leopoldshöhe vom 16.12.2009) Beschlussvorlage Abwasserwerk (Änderung der Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für das Abwasserwerk Leopoldshöhe vom 16.12.2009)

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Abwasserwerk Leopoldshöhe Die Betriebsleitung Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 68/2014 zur Sitzung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser Fachbereich: FB IV Gemeindebetriebe der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Herr Friedrich Telefon: 05208/991-268 Datum: 24. Oktober 2014 Änderung der Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für das Abwasserwerk Leopoldshöhe vom 16.12.2009 Beratungsfolge Betriebsausschuss Wasser/Abwasser Termin 03.11.2014 Rat 18.12.2014 Bemerkungen Sachdarstellung: Die Schmutzwasserkanalgebühren werden derzeit vom Wasserwerk mit auf dem Wassergeldbescheid erhoben und an das Abwasserwerk weitergeleitet. Diese Aufgabe ist dem Wasserwerk in dessen Betriebssatzung zugewiesen. Mittlerweile gibt es aber unterschiedliche Rechtsprechung, ob bzw. inwieweit diese Regelungen aus formaljuristischer Sicht ausreichend sind. Nach Rücksprache mit der Kommunalagentur in Düsseldorf scheint es sinnvoll zu sein, auch in die Betriebssatzung des Abwasserwerkes eine Regelung aufzunehmen, dass die Gebührenerhebung durch das Wasserwerk erfolgt. Ein weiterer Punkt ist, dass die Gerichte teilweise die Auffassung vertreten, die „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ würden nicht der Betriebsleitung, sondern dem Bürgermeister obliegen. Die Betriebsleitung sei also nur für den (inneren) Betrieb des Abwasserwerkes zuständig, die Gebührenbescheide seien Aufgabe des Bürgermeisters, soweit diese Aufgabe nicht mittels der Betriebssatzung auf die Betriebsleitung übertragen worden sei. Der Bereich „Beitragsbescheide“ und „Anschluss- und Benutzungszwang“ könne aber –da es kein Geschäft der laufenden Verwaltung ist- nicht übertragen werden. Diese Bescheide müssten also unter „Gemeinde Leopoldshöhe –Der Bürgermeister-“ firmieren. Zur Steigerung der Rechtssicherheit erscheint es daher sinnvoll (auf keinem Fall aber schädlich) zu sein, die Betriebssatzung wie folgt zu ändern: § 3 Abs.1 wird wie folgt erweitert: „Die Betriebsleitung des Abwasserwerkes Leopoldshöhe erhebt Schmutzwassergebühren. Die Veranlagung erfolgt gemäß § 1 Abs. 2 der Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für den Eigenbetrieb Wasserwerk Leopoldshöhe durch das Wasserwerk Leopoldshöhe namens und im Auftrag des Abwasserwerks Leopoldshöhe.“ -2- Hinweis der Betriebsleitung: Es wird künftig also 3 Varianten geben: Laufende Geschäfte: Abwasserwerk Leopoldshöhe, Die Betriebsleitung Gebührenbescheide: Wasserwerk Leopoldshöhe, Die Betriebsleitung Beitragsbescheide/ Anschluss/Benutzungszwang: Gemeinde Leopoldshöhe, Der Bürgermeister, Fachbereich IV, Gemeindebetriebe Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss Wasser/Abwasser empfiehlt dem Rat, folgende Änderungssatzung zu beschließen: 1. Satzung vom _______________ zur Änderung der Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für das Abwasserwerk Leopoldshöhe vom 16.12.2009 Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.08.2012 (GV. NRW. S. 296), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am ____________ folgende 1. Änderung der Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für das Abwasserwerk Leopoldshöhe vom 16.12.2009 beschlossen: I. § 3 Abs.1 wird wie folgt ergänzt: „Die Betriebsleitung des Abwasserwerkes Leopoldshöhe erhebt Schmutzwassergebühren. Die Veranlagung erfolgt gemäß § 1 Abs. 2 der Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für den Eigenbetrieb Wasserwerk Leopoldshöhe durch das Wasserwerk Leopoldshöhe namens und im Auftrag des Abwasserwerkes Leopoldshöhe.“ Lange