Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
71 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
29.08.14, 21:16
Aktualisiert
29.08.14, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
51/2014
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Herr Raddatz
Telefon:
05208/991-272
Datum:
29. August 2014
7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“
(Durchführungsplan „Evenhauser Holz“)
hier: - Beratung und Beschluss über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit / der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2)
BauGB
- Satzungsempfehlung an den Rat über die 7. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
10.09.2014
Rat
25.09.2014
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Sachdarstellung:
Die
Eigentümerin
des
Flurstückes
███████████,
Gemarkung
█████████████████████████████ beantragt mit Schreiben vom 23.04.2014 die
Erweiterung der in dem Bebauungsplan Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ für ihr Grundstück
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen nach Osten.
Begründet wird der Antrag mit der Größe des heutigen Baugrundstückes von rd. 1.170 m²,
welches zurzeit im nord-westlichen Teil mit einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte bebaut ist.
Die Größe des Grundstückes erlaubt hier aus Sicht der Antragstellerin eine Grundstücksteilung mit
der Möglichkeit, im Osten des Grundstückes ein weiteres Gebäude zu errichten.
Der Antrag stellt dem Grunde nach einen Beitrag zur Nachverdichtung eines vorhandenen
Siedlungsgebietes im Sinne der Innenentwicklung dar. Trotz der Randlage des Grundstückes zum
Außenbereich ist der Standort dennoch aufgrund seiner Lage im Siedlungszusammenhang dem
beplanten Innenbereich zuzuordnen.
Für die Überplanung eines einzelnen Grundstückes innerhalb eines solchen Quartiers lässt sich
jedoch kein Planungserfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB herleiten, da die Planung dann einer
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städtebaulichen Rechtfertigung entbehren und lediglich den wirtschaftlichen Interessen eines
einzelnen Grundstückseigentümers dienen würde.
Im vorliegenden Fall spricht jedoch eine Arrondierung des konkret in Rede stehenden
Eckbereiches des Wohngebietes für das Vorliegen von städtebaulichen Gründen für die
Planänderung. Dieses umso mehr, da in diesem Zusammenhang auch das gegenüberliegende
vergleichbare Flurstück ████mit in die Konzeption einbezogen werden kann.
Im vorliegenden Fall stellt die Nachverdichtung durch die quasi Hinterlandbebauung keinen Eingriff
in die gewachsene Struktur des Wohngebietes dar und führt nicht zu einer Änderung des
Gebietscharakters.
Aus diesem Grund ist der Antrag städtebaulich zu vertreten.
Die Bebauung führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke.
Mit der Nachverdichtung gehen in dem Übergangsbereich zum Landschaftsraum keine Freiflächen
verloren, die aus klimatischer Sicht einen Beitrag zu einem gesunden Mikroklima leisten.
Die Erschließung der hier neu zu schaffenden überbaubaren Flächen ist durch den Wendehammer
in der Eibenstraße ausreichend gesichert.
Die Festsetzung für Art und Maß der baulichen Nutzung soll sich an der umgebenden
bestehenden Bebauung mit den zwei Fassadengeschossen bzw. den zurzeit rechtskräftigen
Festsetzungen orientieren:
Inhalt
Zurzeit
rechtskräftige Geplante Festsetzungen 2014
Festsetzungen aus 1961
Art der Nutzung
Reines Wohngebiet (WR)
Reines Wohngebiet (WR)
(aufgrund der Novelle der BauNVO ist hier
zusätzlich der Ausschluss von „Anlagen
zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen
der Bewohner des Gebietes dienen“
notwendig,
um
den
Gebietserhaltungsanspruch zu wahren)
Bauweise
Zulässige
Grundfläche
(o);
Offen (o); Einzel-, Doppel-, Offen
Doppelhäuser
Reihenhäuser
überbaubare --------
Einzel-,
0,4
Anzahl Vollgeschosse
Zwei (II)
Zwei (II)
Zulässige Traufhöhe
--------
≤ 6,50 m
Dachform
Satteldach; Dachneigung 30° - Geneigtes Dach; Dachneigung
20° - 35 °; Dachaufbauten- und
35 °
Dacheinschnitte
sind
unzulässig.
Andere Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind von der Änderung nicht
betroffen.
Auf die Festsetzung einer maximalen Geschossflächenzahl kann verzichtet werden, da einerseits
hierzu bereits in dem Bebauungsplan Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ keine Regelung enthalten ist
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und mit der Festsetzung der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse, der Traufhöhe und der
Dachneigung ausreichende Regelungen zur Höhe der baulichen Anlagen vorgesehen sind.
Ziel ist, in dem Bereich des Ortsrandes eine der heute bereits vorhandenen Bebauung mit zwei
Fassadenvollgeschossen vergleichbare Bebauung zusätzlich zu ermöglichen. Aus diesem Grund
werden auch Dachaufbauten- und Dacheinschnitte ausgeschlossen, um den Siedlungsrand mit
seinen heute flach geneigten Dächern zu erhalten / fortzusetzen.
Die Änderung der überbaubaren Grundstücksfläche berührt nicht die Grundzüge der
städtebaulichen Planung. Es verbleibt bei der städtebaulichen Zielsetzung innerhalb des
Änderungsbereiches Wohnbebauung zuzulassen. Die detaillierten Festsetzungen sind der
Gesamtplan-Satzungsfassung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“
(Durchführungsplan „Evenhauser Holz“) zu entnehmen.
Bauleitplanverfahren
Das Änderungsverfahren wurde als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem
Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 7. vereinfachten
Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und
benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird.
Es wurde daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und
Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines
Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen war somit nicht notwendig. Die
Änderungsplanung bezieht sich auf einen rechtskräftig überplanten Bereich.
Die Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB fand in der Zeit vom 24.06.2014 bis 25.07.2014
(einschließlich) statt (Siehe Anlage 4).
Finanzielle Auswirkungen
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen
sind nicht gegeben.
Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes geht von einem
Grundstückseigentümer aus.
Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten
vollständig zu tragen.
Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes wurden durch ein vom
Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die
in der Anlage aufgeführten „Vorschläge zur Abwägung“ zu den Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschließen.
2.
Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die
7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ als SATZUNG
nach § 10 (1) BauGB zu beschließen.
3.
Die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ ist gemäß
§§ 6 (5), 10 (3) BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Schemmel
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Anlagen
Anlage 1
Lage des Geltungsbereiches der 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ (M. 1: 5.000)
Anlage 2
Abgrenzung des Geltungsbereiches der 7. vereinfachten Änderung in der
Satzungsfassung des Urplanes vom 18.10.1961 (Durchführungsplan „Evenhauser
Holz“)
Anlage 3
Zeichnerische Festsetzungen der 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“
Anlage 4
Vorschläge zur Abwägung aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB