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Beschlussvorlage GB (Leistungsvereinbarung Haus der Familie)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
24.06.2015
Erstellt
13.05.15, 04:04
Aktualisiert
13.05.15, 04:04
Beschlussvorlage GB (Leistungsvereinbarung Haus der Familie)

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Inhalt der Datei

Verlängerung der Vereinbarung über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele der Eltern- und Familienbildung Der Kreis Euskirchen – Abteilung 51.4 Jugend und Familie und das Bildungswerk der Erzdiözese Köln e.V. als Träger der Kath. Familienbildungsstätte Haus der Familie Euskirchen schließen auf der Grundlage des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 28.05.2015 • • • eine Leistungsvereinbarung (Anl. 1) eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Anl. 2) eine Zielvereinbarung – Kennzahlen/Controlling/Berichtswesen - (Anl. 3) ab. 1. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen basieren auf dem jeweiligen Anforderungsprofil der Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem Leistungs- und Qualitätsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung mit den entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt. 2. Der Träger verpflichtet sich, einen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. 3. Die Vereinbarungen gelten bis zum 31.12.2018. 4. Der Zuschuss/die Förderung beträgt für alle Träger insgesamt 17.000,00 €. Grundlagen für die Förderhöhe sind der letzte Zuwendungsbescheid mit dem dazugehörigen Verwendungsnachweis an den Landschaftsverband Rheinland. Die Verteilung der Mittel auf die Träger erfolgt auf der Basis der im Vorjahr vom Land anerkannten Unterrichtsstunden (Haushaltsansatz x anerkannte Unterrichtsstunden/ Unterrichtsstunden aller Träger). Gefördert werden lediglich für Bürger des Kreises Euskirchen erbrachte Unterrichtsstunden. 5. Es ist ein ständiger Wirksamkeitsdialog zu führen. 6. Bei wesentlichen Änderungen, welche die bestehenden Vereinbarungen betreffen, ist auf Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Der Kreistag entscheidet nach Vorberatung in den Fachausschüssen über die geänderte Vereinbarung. 7. Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten Zeitraumes sind bis spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die endgültige Entscheidung obliegt dem Kreistag. 8. Der Kreis behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung insbesondere durch Einsichtnahme in die Buchführung und Belege zu überprüfen. Euskirchen, Euskirchen, Für den Kreis Euskirchen: Für den Träger: _____________________ ________________________ _____________________ ________________________ Anl. 1 Anl. 2 Anl. 3