Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
45 kB
Datum
18.12.2014
Erstellt
21.11.14, 21:16
Aktualisiert
21.11.14, 21:16
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Wettbewerb zur Auswahl der LEADER-Regionen in Nordrhein-Westfalen
zur Förderung der Umsetzung integrierter Entwicklungsstrategien im Rahmen
der Maßnahme LEADER des NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“
Bekanntmachung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
AZ.: II B2-2090.04.09
Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, auf der Grundlage dieser Ausschreibung,
geeignete gebietsbezogene, integrierte Entwicklungsstrategien sowie die diese Initiativen
tragenden Lokalen Aktionsgruppen auszuwählen und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr.
1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu fördern:
1. LEADER in Nordrhein-Westfalen
LEADER ist ein Förderinstrument der Europäischen Union und des Landes NordrheinWestfalen zur Entwicklung des ländlichen Raumes. Der Begriff LEADER steht dabei für
„Liaison entre actions de développement de l´économie rurale“ = „Verbindung zwischen
Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft“.
Wichtigste Merkmale von LEADER sind dabei die umfassende Einbeziehung der
regionalen Akteure (bottom-up), die Umsetzung individueller regionaler Entwicklungsstrategien, die Prozessbegleitung durch ein qualifiziertes Regionalmanagement sowie die
Kooperation und Vernetzung der LEADER-Regionen und anderer Regionalentwicklungsinitiativen untereinander.
2. Rechtsgrundlagen
o Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den
Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit
allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und
Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ESIVerordnung)
o
Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER)
o
Verordnung (EG) Nr. 808/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1305/2013 (ELER-Durchführungsverordnung)
o
Entwurf des NRW-Programm Ländlicher Raum (2014 – 2020)
3. Ziele des Wettbewerbs
Zur Umsetzung der Artikel 32 bis 35 der ESI-Verordnung sowie der Artikel 42 bis 45 der
ELER-Verordnung – LEADER – ist vorgesehen, landesweit ca. 22-24 lokale Aktionsgruppen
(im Folgenden LAG genannt) auf der Basis integrierter Entwicklungsstrategien anzuerkennen
und für die Förderung der Umsetzung dieser Strategien auszuwählen.
In Übereinstimmung mit den Zielen der ESI-Verordnung sowie den Prioritäten des ELER
sollen in den ländlichen Räumen durch die umfassende Beteiligung der lokalen Akteure im
Rahmen des bottom-up-Ansatzes
-
Impulse zur eigenständigen, nachhaltigen Regionalentwicklung gegeben,
endogene Entwicklungspotentiale zur Entfaltung gebracht,
regionale Handlungskompetenzen gestärkt,
isolierte bestehende Entwicklungsansätze gebündelt,
Entwicklungshemmnisse erkannt und beseitigt sowie
insgesamt Beiträge geleistet werden, die Herausforderungen der ländlichen Räume
zu meistern.
Zielsetzungen sind dabei:
- die ländlichen Räume als Wirtschafts-, Lebens- und Erholungsraum zu stärken,
- die im ländlichen Raum lebenden Menschen weiter zu qualifizieren, Armut zu
bekämpfen und den sozialen Zusammenhalt und die wirtschaftliche Entwicklung zu
fördern sowie
- die natürlichen Lebensgrundlagen, die Biodiversität und das Natur- und Kulturerbe zu
erhalten, zu regenerieren und langfristig zu sichern.
4. Rahmenbedingungen der Förderung
Mit der Anerkennung und Zulassung einer Entwicklungsstrategie wird der jeweiligen lokalen
Aktionsgruppe ein Bewirtschaftungsrahmen zur Umsetzung dieser Strategie zur Verfügung
gestellt. Im Hinblick auf eine sachgerechte Finanzmittelausstattung der LEADER-Regionen
ist dabei vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission eine Staffelung
der zur Verfügung gestellten Finanzmittel nach der Einwohnerzahl wie folgt vorgesehen:
Regionaler Bewirtschaftungsrahmen (in €)
LEADER
Einwohner
2.300.000
> 40.000
2.700.000
> 80.000
3.100.000
>120.000
davon
Beteiligung
ELER
1.840.000
2.160.000
2.480.000
davon
Beteiligung
Land NRW
460.000
540.000
620.000
zusätzlicher regionaler
öffentlicher Mindestanteil
250.000
300.000
350.000
Budget gesamt
2.550.000
3.000.000
3.450.000
Die Bezuschussung der einzelnen Förderprojekte beträgt jeweils maximal 65% der
zuwendungsfähigen Kosten. Der maximale Zuschussbetrag aus LEADER beträgt pro Projekt
250.000 €.
Die laufenden Kosten der lokalen Aktionsgruppen, einschließlich der Kosten für
Sensibilisierung, können bis zu 20% der öffentlichen Gesamtausgaben für die regionale
Entwicklungsstrategie bezuschusst werden.
Fördergegenstand können dabei alle Vorhaben sein, die zur Erreichung der sechs Prioritäten
des ELER, der Ziele des NRW-Programms Ländlicher Raum sowie der
Schwerpunktsetzungen der jeweiligen LEADER-Region (beschrieben in der genehmigten
regionalen Entwicklungsstrategie der LAG) beitragen. Dazu zählen zum einen
Themensetzungen, die von anderen im NRW-Programm Ländlicher Raum beschriebenen
Maßnahmen nicht erfasst sind, zum anderen besteht auch die Möglichkeit, die im Programm
aufgeführten Fördergegenstände über die Maßnahme LEADER umzusetzen. Wird im
Rahmen von LEADER die Möglichkeit zur Umsetzung der anderen Programmmaßnahmen
genutzt, gelten die jeweiligen Vorgaben für diese Maßnahme, insbesondere hinsichtlich der
Höhe der Förderung.
Ebenfalls förderfähig sind die Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erarbeitung der
regionalen Entwicklungsstrategie.
Die aktive Förderung aus LEADER erstreckt sich auf den Zeitraum von 2015 – 2020, wobei
eine Durchführung und Ausfinanzierung bis 2023 möglich sein wird.
5. Anforderungen an die Regionen
Gefördert werden nur räumlich zusammenhängende Gebiete mit mehr als 40.000
Einwohnern und weniger als 150.000 Einwohnern innerhalb der Gebietskulisse1 des NRWProgramms „Ländlicher Raum“.
Dabei müssen mindestens die Gemeindegebiete (auch teilweise) von drei Kommunen
beteiligt sein.
Eine Ausnahme im Hinblick auf die Einwohnerober- bzw. -untergrenzen ist mit
entsprechender Begründung im Einzelfall möglich, sofern dies aus geographischen,
historischen, administrativ-politischen, ökologischen und/oder ökonomischen Aspekten für
die Kohärenz der LEADER-Gebiete erforderlich ist. Die Zahl von 175.000 Einwohnern sollte
dabei nicht überschritten werden.
Ortschaften, im Sinne von zusammenhängenden Siedlungsbereichen, mit mehr als 30.000
Einwohnern können nicht Teil einer LEADER-Region sein.
Das Gebiet sollte hinsichtlich seiner Struktur und der endogenen Potentiale weitgehende
Homogenität aufweisen.
Eine territoriale Überschneidung von zwei oder mehr LEADER-Regionen ist nicht zulässig.
6. Anforderungen an die lokale Aktionsgruppe
Im Falle der Zulassung als LEADER-Region ist in der Region eine so genannte lokale
Aktionsgruppe (LAG) einzurichten, die für die Umsetzung der regionalen
Entwicklungsstrategie verantwortlich ist.
Die LAG ist so zu organisieren, dass sie Träger von Rechten und Pflichten sein kann (z.B.
Verein). An die Zusammensetzung, Organisation und Struktur der Lokalen Aktionsgruppen
werden im Übrigen folgende Anforderungen gestellt:
1
-
Die LAG und deren Mitglieder sind im Gebiet ansässig, bzw. sind im Falle
überregionaler Organisationen in ihrer Aufgabenwahrnehmung im Gebiet besonders
engagiert.
-
Auf Ebene der Entscheidungsfindung und Projektauswahl stellen Wirtschafts- und
Sozialpartner mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder; zudem dürfen
einzelne Interessengruppen nicht mit mehr als 49% der Stimmrechte vertreten sein.
Das Projektauswahlgremium ist namentlich zu besetzen; mindestens ein Drittel der
ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder müssen Frauen sein.
Grundsätzlich ist in allen Gremien der LAG anzustreben, dass die Geschlechter ihrem
Anteil an der Bevölkerung entsprechend vertreten sind.
-
Die LAG steht allen Bürgerinnen und Bürgern und den in der Region relevanten
Wirtschafts- und Sozialpartnern zur Mitarbeit offen.
-
Eine altersgerechte Beteiligung von Kindern und besonders von Jugendlichen ist zu
gewährleisten.
vgl. Entwurf des NRW-Programms Ländlicher Raum auf www.umwelt.nrw.de (Änderungen vorbehalten)
-
Die LAG verfügt über eine Geschäftsordnung, die deren ordnungsgemäße Funktion
und die Befähigung zur Verwaltung der zugeteilten Budgetmittel gewährleistet.
-
Der Ablauf von Entscheidungsprozessen ist transparent. Er ermöglicht eine
Einbeziehung aller relevanten Akteure. Die Projektauswahl erfolgt auf Ebene der LAG
anhand von einheitlichen im Vorfeld festzulegenden Auswahlkriterien. Die LAG hat
bei der Auswahl der Operationen die Kohärenz mit der regionalen
Entwicklungsstrategie zu wahren, in dem die Operationen nach ihrem Beitrag zum
Erreichen der Zielsetzungen und Ziel der Strategie priorisiert werden; gleiches gilt im
Hinblick auf die Festlegung der Zuschussätze im Rahmen der geltenden
Bestimmungen.
-
Die LAG muss integriert zusammengesetzt sein; dies bedeutet, sie muss sich aus
Partnern zusammensetzen, die aus verschiedenen Bereichen der lokalen
Gemeinschaft kommen: öffentlicher Sektor, privater Sektor und bürgerliche
Gesellschaft; die Zusammensetzung muss den Charakter und den Schwerpunkt der
Strategie widerspiegeln.
-
Bei der Entscheidung über die Projektauswahl eigener Projekte und bei Projekten,
die einen direkten wirtschaftlichen Nutzen für die eigene Person, oder die vertretene
Institution/ Organisation einbringen, dürfen Mitglieder aus Gründen der Befangenheit
nicht mitwirken; entsprechende Regelungen sind in die Geschäftsordnung
aufzunehmen,
-
Die LAG verfügt nachweislich über Erfahrungen in Planung und Umsetzung von
Strategien / Maßnahmen ländlicher Entwicklung.
-
Die LAG und ihr Personal verfügen über die zur Umsetzung der Strategie
erforderliche fachliche Kompetenz, neben Kenntnissen und Erfahrungen auf dem
Gebiet der Regionalentwicklung umfasst das auch die Fähigkeit zur administrativen
Verwaltung von lokalen Projekten
-
Die LAG und Projektträger verpflichten sich zum Austausch von Ergebnissen und
Erfahrungen im Rahmen der nationalen und europäischen Netzwerke und haben
dafür entsprechende Ressourcen vorgesehen.
-
Die LAG richtet ein Regionalmanagement außerhalb der öffentlichen Verwaltung im
Umfang von mindestens 1,5 Vollzeitarbeitskräften ein und sichert gegenüber der
Verwaltungsbehörde zu, dieses kontinuierlich mindestens bis zum 31.12.2022
aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus ist im Jahr 2023 ein angemessenes
Management vorzuhalten, soweit noch Projekte in der Umsetzung zu begleiten sind.
Das Regionalmanagement kann dabei als eigene Personalstelle der LAG oder in
anderer geeigneter Art und Weise (z.B. im Wege eines Dienstleistungsvertrages)
eingerichtet werden.
7. Anforderungen an die Entwicklungsstrategie
Der LEADER Entwicklungsprozess erfolgt auf der Grundlage einer regionalen
Entwicklungsstrategie, die gleichzeitig auch die Grundlage für die Auswahlentscheidung im
LEADER-Förderwettbewerb darstellt.
Die vorzulegende regionale Entwicklungsstrategie muss folgende Gliederung und Struktur
aufweisen:
A)
Festlegung und Abgrenzung des Gebietes und der Bevölkerung, die von der
Entwicklungsstrategie umfasst werden,
B)
Beschreibung der Methodik der Erarbeitung der regionalen Entwicklungsstrategie
unter der besonderer Berücksichtigung der Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in
die Entwicklung der Strategie,
Situative Beschreibung der wirtschaftlichen, räumlichen, sozialen und natürlichen
Ausgangslage der Region anhand von soziostrukturellen, qualitativen und
quantitativen
Indikatoren,
einschließlich
einer
Bestandsaufnahme
und
Berücksichtigung bestehender Entwicklungsansätze und lokaler Prozesse, Netzwerke
und anderweitiger Trägerstrukturen regionaler Entwicklung (z.B. Naturparke, Euregio,
Regionalen etc.),
Analyse des Entwicklungsbedarfes und des Potentials des Gebietes, einschließlich
einer Analyse von Stärken, Schwächen, Möglichkeiten und Risiken. In diesem
Zusammenhang sind in jedem Fall entsprechende Darstellungen zur wirtschaftlichen
und demographischen Entwicklung des Gebietes sowie zu sozialen
Handlungsbedarfen, insbesondere in Bezug auf die soziale Integration von Kindern,
Jugendlichen und Familien vorzunehmen.
Entwicklungsziele mit Rangfolge, einschließlich klarer und messbarer Zielvorgaben
für Output oder Ergebnisse (Indikatoren). Hierbei sind Verknüpfungen mit den
übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des
Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen darzustellen.
Beschreibung der Entwicklungsstrategie, einschließlich einer Beschreibung des
integrierten und innovativen Charakters der Strategie. Festlegung von mindestens
drei und höchstens sechs Handlungsfeldern, die sich kohärent aus den identifizierten
Handlungsbedarfen ableiten und entsprechend priorisiert sind, einschließlich einer
Benennung und Erläuterung entsprechender Leitmaßnahmen (soweit schon möglich).
Aktionsplan zur Veranschaulichung der Umsetzung und Operationalisierung der Ziele
in Maßnahmen
Beschreibung der Verwaltungs- und Monitoringvorkehrungen zur Strategie, in der die
Kapazität der lokalen Aktionsgruppe zur Umsetzung der Strategie verdeutlicht wird
sowie eine Beschreibung der speziellen Vorkehrung für die Selbstevaluierung
(Struktur und Eignung der LAG).
Finanzierungskonzept mit Zuordnung indikativer Budgets pro Handlungsfeld unter
Berücksichtigung des unter G) genannten Aktionsplans.
C)
D)
E)
F)
G)
H)
I)
Bei der Erstellung der regionalen Entwicklungsstrategie sind folgende Eckpunkte besonders
zu beachten:
-
Für die räumliche Abgrenzung der Regionen sind nicht die Verwaltungsgrenzen,
sondern der Nachweis ihrer Homogenität in naturräumlicher, wirtschaftlicher und
sozialer Hinsicht entscheidend. Diese ist in einer ausführlichen Begründung der
Gebietsabgrenzung darzustellen.
-
Die lokale Entwicklungsstrategie muss insbesondere den Vorgaben der ELERVerordnung und der zugehörigen Durchführungsverordnung entsprechen.
-
Die Ziele der Entwicklungsstrategie müssen auf den Stärken und Schwächen des
Gebiets aufbauen. Die Strategie muss konsistent sein, d.h. es muss ein klarer Bezug
zwischen Ziel, Strategie, Maßnahmen und Projekten gegeben sein. Übergeordnete
Planungen müssen berücksichtigt werden.
-
Die Lokale Entwicklungsstrategie enthält eine Darlegung der sonstigen
Finanzierungsquellen, mindestens jedoch Beschlüsse der jeweiligen Gebietskörperschaften, aus denen hervorgeht, dass die Gebietskörperschaften die lokale
Entwicklungsstrategie mittragen und alles daran setzen, die Finanzierung der
Umsetzung sicherzustellen. Eine regionale öffentliche Beteiligung ist - abhängig von
der Regionsgröße - mindestens im Umfang der in der Tabelle „Regionaler
Bewirtschaftungsrahmen“ (siehe oben unter Ziffer 4) benannten Finanzanteile
zwingende Voraussetzung.
-
Die Realisierung von Synergien zu anderen europäischen Fonds (EFRE, ESF u.a.)
sowie anderen nationalen Förderprogrammen, wie beispielsweise der Städtebauförderung, ist ausdrücklich erwünscht; eine entsprechende Ausgestaltung der
Entwicklungsstrategien kann insofern angezeigt sein.
-
Die Schritte und Methoden im Strategiefindungsprozess berücksichtigen den bottomup Ansatz ausreichend, die Erarbeitung der Entwicklungsstrategie wird in der Region
auf breiter Basis und unter Einbindung der lokalen Bevölkerung und aller relevanten
Entwicklungspartnerinnen und -partner diskutiert und ist das Ergebnis eines
intensiven Diskussionsprozesses in der Region.
8. Bewerbungsverfahren
Die Bewerbung als LEADER-Region ist schriftlich und in verschlossener Form mit dem
Vermerk "NICHT ÖFFNEN! - Unterlagen zur Teilnahme am Wettbewerb LEADER "
bis zum 16.02.2015 (Datum des Eingangsstempels) an das
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat II B2
Schwannstraße 3
40476 Düsseldorf
zu richten.
Der Bewerbung sind das gebietsbezogene integrierte ländliche Entwicklungskonzept (GIEK)
mit einer maximalen Seitenzahl von 120 DIN A4 Seiten (inkl. Anlagen) sowie eine maximal
fünfseitige Kurzfassung, jeweils in dreifacher Ausführung, beizufügen. Des Weiteren sind
beide Dokumente als schwarz/weiß druckfähige Dateien (pdf) jeweils auf 2 Datenträgern
(CD-ROM oder USB-Stick) vorzulegen.
Die Auswahl der geeigneten Entwicklungskonzepte erfolgt im Rahmen einer Bestenauslese.
Dazu wird das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz ein fachkundiges Auswahlgremium einsetzen, welches die vorgelegten
Entwicklungskonzepte bewertet und in Form eines Rankings zur Auswahl empfiehlt.
Die Entscheidung über die Zulassung der nordrhein-westfälischen LEADER-Regionen wird
durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen auf Basis der verfügbaren Finanzmittel
getroffen.
Die Veröffentlichung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens ist im zweiten Quartal des
Jahres 2015 vorgesehen.
Hinweis:
Die Bewerberregionen werden gebeten, ihre Teilnahme am Förderwettbewerb vorab bis zum
30.11.2014 schriftlich gegenüber dem Ministerium anzuzeigen.
9. Kontakt
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Schwannstraße 3
40476 Düsseldorf
Telefon: 0211/4566-0
Telefax: 0211/4566-288
www.umwelt.nrw.de
poststelle@mkulnv.nrw.de
Ansprechpartner:
Referat II B2 Integrierte ländliche Entwicklung
Herr Dr. Schaloske
Telefon: 0211/4566-919
michael.schaloske@mkulnv.nrw.de
Herr Niermann
Telefon: 0211/4566-288
jens.niermann@mkulnv.nrw.de