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Beschlussvorlage (Bekanntmachung des Landes NRW)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
45 kB
Datum
18.12.2014
Erstellt
21.11.14, 21:16
Aktualisiert
21.11.14, 21:16

Inhalt der Datei

Wettbewerb zur Auswahl der LEADER-Regionen in Nordrhein-Westfalen zur Förderung der Umsetzung integrierter Entwicklungsstrategien im Rahmen der Maßnahme LEADER des NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ Bekanntmachung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen AZ.: II B2-2090.04.09 Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, auf der Grundlage dieser Ausschreibung, geeignete gebietsbezogene, integrierte Entwicklungsstrategien sowie die diese Initiativen tragenden Lokalen Aktionsgruppen auszuwählen und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu fördern: 1. LEADER in Nordrhein-Westfalen LEADER ist ein Förderinstrument der Europäischen Union und des Landes NordrheinWestfalen zur Entwicklung des ländlichen Raumes. Der Begriff LEADER steht dabei für „Liaison entre actions de développement de l´économie rurale“ = „Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft“. Wichtigste Merkmale von LEADER sind dabei die umfassende Einbeziehung der regionalen Akteure (bottom-up), die Umsetzung individueller regionaler Entwicklungsstrategien, die Prozessbegleitung durch ein qualifiziertes Regionalmanagement sowie die Kooperation und Vernetzung der LEADER-Regionen und anderer Regionalentwicklungsinitiativen untereinander. 2. Rechtsgrundlagen o Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ESIVerordnung) o Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER) o Verordnung (EG) Nr. 808/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 (ELER-Durchführungsverordnung) o Entwurf des NRW-Programm Ländlicher Raum (2014 – 2020) 3. Ziele des Wettbewerbs Zur Umsetzung der Artikel 32 bis 35 der ESI-Verordnung sowie der Artikel 42 bis 45 der ELER-Verordnung – LEADER – ist vorgesehen, landesweit ca. 22-24 lokale Aktionsgruppen (im Folgenden LAG genannt) auf der Basis integrierter Entwicklungsstrategien anzuerkennen und für die Förderung der Umsetzung dieser Strategien auszuwählen. In Übereinstimmung mit den Zielen der ESI-Verordnung sowie den Prioritäten des ELER sollen in den ländlichen Räumen durch die umfassende Beteiligung der lokalen Akteure im Rahmen des bottom-up-Ansatzes - Impulse zur eigenständigen, nachhaltigen Regionalentwicklung gegeben, endogene Entwicklungspotentiale zur Entfaltung gebracht, regionale Handlungskompetenzen gestärkt, isolierte bestehende Entwicklungsansätze gebündelt, Entwicklungshemmnisse erkannt und beseitigt sowie insgesamt Beiträge geleistet werden, die Herausforderungen der ländlichen Räume zu meistern. Zielsetzungen sind dabei: - die ländlichen Räume als Wirtschafts-, Lebens- und Erholungsraum zu stärken, - die im ländlichen Raum lebenden Menschen weiter zu qualifizieren, Armut zu bekämpfen und den sozialen Zusammenhalt und die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern sowie - die natürlichen Lebensgrundlagen, die Biodiversität und das Natur- und Kulturerbe zu erhalten, zu regenerieren und langfristig zu sichern. 4. Rahmenbedingungen der Förderung Mit der Anerkennung und Zulassung einer Entwicklungsstrategie wird der jeweiligen lokalen Aktionsgruppe ein Bewirtschaftungsrahmen zur Umsetzung dieser Strategie zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf eine sachgerechte Finanzmittelausstattung der LEADER-Regionen ist dabei vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission eine Staffelung der zur Verfügung gestellten Finanzmittel nach der Einwohnerzahl wie folgt vorgesehen: Regionaler Bewirtschaftungsrahmen (in €) LEADER Einwohner 2.300.000 > 40.000 2.700.000 > 80.000 3.100.000 >120.000 davon Beteiligung ELER 1.840.000 2.160.000 2.480.000 davon Beteiligung Land NRW 460.000 540.000 620.000 zusätzlicher regionaler öffentlicher Mindestanteil 250.000 300.000 350.000 Budget gesamt 2.550.000 3.000.000 3.450.000 Die Bezuschussung der einzelnen Förderprojekte beträgt jeweils maximal 65% der zuwendungsfähigen Kosten. Der maximale Zuschussbetrag aus LEADER beträgt pro Projekt 250.000 €. Die laufenden Kosten der lokalen Aktionsgruppen, einschließlich der Kosten für Sensibilisierung, können bis zu 20% der öffentlichen Gesamtausgaben für die regionale Entwicklungsstrategie bezuschusst werden. Fördergegenstand können dabei alle Vorhaben sein, die zur Erreichung der sechs Prioritäten des ELER, der Ziele des NRW-Programms Ländlicher Raum sowie der Schwerpunktsetzungen der jeweiligen LEADER-Region (beschrieben in der genehmigten regionalen Entwicklungsstrategie der LAG) beitragen. Dazu zählen zum einen Themensetzungen, die von anderen im NRW-Programm Ländlicher Raum beschriebenen Maßnahmen nicht erfasst sind, zum anderen besteht auch die Möglichkeit, die im Programm aufgeführten Fördergegenstände über die Maßnahme LEADER umzusetzen. Wird im Rahmen von LEADER die Möglichkeit zur Umsetzung der anderen Programmmaßnahmen genutzt, gelten die jeweiligen Vorgaben für diese Maßnahme, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Förderung. Ebenfalls förderfähig sind die Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erarbeitung der regionalen Entwicklungsstrategie. Die aktive Förderung aus LEADER erstreckt sich auf den Zeitraum von 2015 – 2020, wobei eine Durchführung und Ausfinanzierung bis 2023 möglich sein wird. 5. Anforderungen an die Regionen Gefördert werden nur räumlich zusammenhängende Gebiete mit mehr als 40.000 Einwohnern und weniger als 150.000 Einwohnern innerhalb der Gebietskulisse1 des NRWProgramms „Ländlicher Raum“. Dabei müssen mindestens die Gemeindegebiete (auch teilweise) von drei Kommunen beteiligt sein. Eine Ausnahme im Hinblick auf die Einwohnerober- bzw. -untergrenzen ist mit entsprechender Begründung im Einzelfall möglich, sofern dies aus geographischen, historischen, administrativ-politischen, ökologischen und/oder ökonomischen Aspekten für die Kohärenz der LEADER-Gebiete erforderlich ist. Die Zahl von 175.000 Einwohnern sollte dabei nicht überschritten werden. Ortschaften, im Sinne von zusammenhängenden Siedlungsbereichen, mit mehr als 30.000 Einwohnern können nicht Teil einer LEADER-Region sein. Das Gebiet sollte hinsichtlich seiner Struktur und der endogenen Potentiale weitgehende Homogenität aufweisen. Eine territoriale Überschneidung von zwei oder mehr LEADER-Regionen ist nicht zulässig. 6. Anforderungen an die lokale Aktionsgruppe Im Falle der Zulassung als LEADER-Region ist in der Region eine so genannte lokale Aktionsgruppe (LAG) einzurichten, die für die Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie verantwortlich ist. Die LAG ist so zu organisieren, dass sie Träger von Rechten und Pflichten sein kann (z.B. Verein). An die Zusammensetzung, Organisation und Struktur der Lokalen Aktionsgruppen werden im Übrigen folgende Anforderungen gestellt: 1 - Die LAG und deren Mitglieder sind im Gebiet ansässig, bzw. sind im Falle überregionaler Organisationen in ihrer Aufgabenwahrnehmung im Gebiet besonders engagiert. - Auf Ebene der Entscheidungsfindung und Projektauswahl stellen Wirtschafts- und Sozialpartner mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder; zudem dürfen einzelne Interessengruppen nicht mit mehr als 49% der Stimmrechte vertreten sein. Das Projektauswahlgremium ist namentlich zu besetzen; mindestens ein Drittel der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder müssen Frauen sein. Grundsätzlich ist in allen Gremien der LAG anzustreben, dass die Geschlechter ihrem Anteil an der Bevölkerung entsprechend vertreten sind. - Die LAG steht allen Bürgerinnen und Bürgern und den in der Region relevanten Wirtschafts- und Sozialpartnern zur Mitarbeit offen. - Eine altersgerechte Beteiligung von Kindern und besonders von Jugendlichen ist zu gewährleisten. vgl. Entwurf des NRW-Programms Ländlicher Raum auf www.umwelt.nrw.de (Änderungen vorbehalten) - Die LAG verfügt über eine Geschäftsordnung, die deren ordnungsgemäße Funktion und die Befähigung zur Verwaltung der zugeteilten Budgetmittel gewährleistet. - Der Ablauf von Entscheidungsprozessen ist transparent. Er ermöglicht eine Einbeziehung aller relevanten Akteure. Die Projektauswahl erfolgt auf Ebene der LAG anhand von einheitlichen im Vorfeld festzulegenden Auswahlkriterien. Die LAG hat bei der Auswahl der Operationen die Kohärenz mit der regionalen Entwicklungsstrategie zu wahren, in dem die Operationen nach ihrem Beitrag zum Erreichen der Zielsetzungen und Ziel der Strategie priorisiert werden; gleiches gilt im Hinblick auf die Festlegung der Zuschussätze im Rahmen der geltenden Bestimmungen. - Die LAG muss integriert zusammengesetzt sein; dies bedeutet, sie muss sich aus Partnern zusammensetzen, die aus verschiedenen Bereichen der lokalen Gemeinschaft kommen: öffentlicher Sektor, privater Sektor und bürgerliche Gesellschaft; die Zusammensetzung muss den Charakter und den Schwerpunkt der Strategie widerspiegeln. - Bei der Entscheidung über die Projektauswahl eigener Projekte und bei Projekten, die einen direkten wirtschaftlichen Nutzen für die eigene Person, oder die vertretene Institution/ Organisation einbringen, dürfen Mitglieder aus Gründen der Befangenheit nicht mitwirken; entsprechende Regelungen sind in die Geschäftsordnung aufzunehmen, - Die LAG verfügt nachweislich über Erfahrungen in Planung und Umsetzung von Strategien / Maßnahmen ländlicher Entwicklung. - Die LAG und ihr Personal verfügen über die zur Umsetzung der Strategie erforderliche fachliche Kompetenz, neben Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Regionalentwicklung umfasst das auch die Fähigkeit zur administrativen Verwaltung von lokalen Projekten - Die LAG und Projektträger verpflichten sich zum Austausch von Ergebnissen und Erfahrungen im Rahmen der nationalen und europäischen Netzwerke und haben dafür entsprechende Ressourcen vorgesehen. - Die LAG richtet ein Regionalmanagement außerhalb der öffentlichen Verwaltung im Umfang von mindestens 1,5 Vollzeitarbeitskräften ein und sichert gegenüber der Verwaltungsbehörde zu, dieses kontinuierlich mindestens bis zum 31.12.2022 aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus ist im Jahr 2023 ein angemessenes Management vorzuhalten, soweit noch Projekte in der Umsetzung zu begleiten sind. Das Regionalmanagement kann dabei als eigene Personalstelle der LAG oder in anderer geeigneter Art und Weise (z.B. im Wege eines Dienstleistungsvertrages) eingerichtet werden. 7. Anforderungen an die Entwicklungsstrategie Der LEADER Entwicklungsprozess erfolgt auf der Grundlage einer regionalen Entwicklungsstrategie, die gleichzeitig auch die Grundlage für die Auswahlentscheidung im LEADER-Förderwettbewerb darstellt. Die vorzulegende regionale Entwicklungsstrategie muss folgende Gliederung und Struktur aufweisen: A) Festlegung und Abgrenzung des Gebietes und der Bevölkerung, die von der Entwicklungsstrategie umfasst werden, B) Beschreibung der Methodik der Erarbeitung der regionalen Entwicklungsstrategie unter der besonderer Berücksichtigung der Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie, Situative Beschreibung der wirtschaftlichen, räumlichen, sozialen und natürlichen Ausgangslage der Region anhand von soziostrukturellen, qualitativen und quantitativen Indikatoren, einschließlich einer Bestandsaufnahme und Berücksichtigung bestehender Entwicklungsansätze und lokaler Prozesse, Netzwerke und anderweitiger Trägerstrukturen regionaler Entwicklung (z.B. Naturparke, Euregio, Regionalen etc.), Analyse des Entwicklungsbedarfes und des Potentials des Gebietes, einschließlich einer Analyse von Stärken, Schwächen, Möglichkeiten und Risiken. In diesem Zusammenhang sind in jedem Fall entsprechende Darstellungen zur wirtschaftlichen und demographischen Entwicklung des Gebietes sowie zu sozialen Handlungsbedarfen, insbesondere in Bezug auf die soziale Integration von Kindern, Jugendlichen und Familien vorzunehmen. Entwicklungsziele mit Rangfolge, einschließlich klarer und messbarer Zielvorgaben für Output oder Ergebnisse (Indikatoren). Hierbei sind Verknüpfungen mit den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen darzustellen. Beschreibung der Entwicklungsstrategie, einschließlich einer Beschreibung des integrierten und innovativen Charakters der Strategie. Festlegung von mindestens drei und höchstens sechs Handlungsfeldern, die sich kohärent aus den identifizierten Handlungsbedarfen ableiten und entsprechend priorisiert sind, einschließlich einer Benennung und Erläuterung entsprechender Leitmaßnahmen (soweit schon möglich). Aktionsplan zur Veranschaulichung der Umsetzung und Operationalisierung der Ziele in Maßnahmen Beschreibung der Verwaltungs- und Monitoringvorkehrungen zur Strategie, in der die Kapazität der lokalen Aktionsgruppe zur Umsetzung der Strategie verdeutlicht wird sowie eine Beschreibung der speziellen Vorkehrung für die Selbstevaluierung (Struktur und Eignung der LAG). Finanzierungskonzept mit Zuordnung indikativer Budgets pro Handlungsfeld unter Berücksichtigung des unter G) genannten Aktionsplans. C) D) E) F) G) H) I) Bei der Erstellung der regionalen Entwicklungsstrategie sind folgende Eckpunkte besonders zu beachten: - Für die räumliche Abgrenzung der Regionen sind nicht die Verwaltungsgrenzen, sondern der Nachweis ihrer Homogenität in naturräumlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht entscheidend. Diese ist in einer ausführlichen Begründung der Gebietsabgrenzung darzustellen. - Die lokale Entwicklungsstrategie muss insbesondere den Vorgaben der ELERVerordnung und der zugehörigen Durchführungsverordnung entsprechen. - Die Ziele der Entwicklungsstrategie müssen auf den Stärken und Schwächen des Gebiets aufbauen. Die Strategie muss konsistent sein, d.h. es muss ein klarer Bezug zwischen Ziel, Strategie, Maßnahmen und Projekten gegeben sein. Übergeordnete Planungen müssen berücksichtigt werden. - Die Lokale Entwicklungsstrategie enthält eine Darlegung der sonstigen Finanzierungsquellen, mindestens jedoch Beschlüsse der jeweiligen Gebietskörperschaften, aus denen hervorgeht, dass die Gebietskörperschaften die lokale Entwicklungsstrategie mittragen und alles daran setzen, die Finanzierung der Umsetzung sicherzustellen. Eine regionale öffentliche Beteiligung ist - abhängig von der Regionsgröße - mindestens im Umfang der in der Tabelle „Regionaler Bewirtschaftungsrahmen“ (siehe oben unter Ziffer 4) benannten Finanzanteile zwingende Voraussetzung. - Die Realisierung von Synergien zu anderen europäischen Fonds (EFRE, ESF u.a.) sowie anderen nationalen Förderprogrammen, wie beispielsweise der Städtebauförderung, ist ausdrücklich erwünscht; eine entsprechende Ausgestaltung der Entwicklungsstrategien kann insofern angezeigt sein. - Die Schritte und Methoden im Strategiefindungsprozess berücksichtigen den bottomup Ansatz ausreichend, die Erarbeitung der Entwicklungsstrategie wird in der Region auf breiter Basis und unter Einbindung der lokalen Bevölkerung und aller relevanten Entwicklungspartnerinnen und -partner diskutiert und ist das Ergebnis eines intensiven Diskussionsprozesses in der Region. 8. Bewerbungsverfahren Die Bewerbung als LEADER-Region ist schriftlich und in verschlossener Form mit dem Vermerk "NICHT ÖFFNEN! - Unterlagen zur Teilnahme am Wettbewerb LEADER " bis zum 16.02.2015 (Datum des Eingangsstempels) an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Referat II B2 Schwannstraße 3 40476 Düsseldorf zu richten. Der Bewerbung sind das gebietsbezogene integrierte ländliche Entwicklungskonzept (GIEK) mit einer maximalen Seitenzahl von 120 DIN A4 Seiten (inkl. Anlagen) sowie eine maximal fünfseitige Kurzfassung, jeweils in dreifacher Ausführung, beizufügen. Des Weiteren sind beide Dokumente als schwarz/weiß druckfähige Dateien (pdf) jeweils auf 2 Datenträgern (CD-ROM oder USB-Stick) vorzulegen. Die Auswahl der geeigneten Entwicklungskonzepte erfolgt im Rahmen einer Bestenauslese. Dazu wird das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz ein fachkundiges Auswahlgremium einsetzen, welches die vorgelegten Entwicklungskonzepte bewertet und in Form eines Rankings zur Auswahl empfiehlt. Die Entscheidung über die Zulassung der nordrhein-westfälischen LEADER-Regionen wird durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen auf Basis der verfügbaren Finanzmittel getroffen. Die Veröffentlichung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens ist im zweiten Quartal des Jahres 2015 vorgesehen. Hinweis: Die Bewerberregionen werden gebeten, ihre Teilnahme am Förderwettbewerb vorab bis zum 30.11.2014 schriftlich gegenüber dem Ministerium anzuzeigen. 9. Kontakt Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Schwannstraße 3 40476 Düsseldorf Telefon: 0211/4566-0 Telefax: 0211/4566-288 www.umwelt.nrw.de poststelle@mkulnv.nrw.de Ansprechpartner: Referat II B2 Integrierte ländliche Entwicklung Herr Dr. Schaloske Telefon: 0211/4566-919 michael.schaloske@mkulnv.nrw.de Herr Niermann Telefon: 0211/4566-288 jens.niermann@mkulnv.nrw.de