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Beschlussvorlage (16. Änderung des Bebauungsplanes 06/03 „Askamp“ im Bereich der Bachstraße, Feldstraße und Wiesenstraße im Ortsteil Leopoldshöhe hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
27 kB
Datum
05.02.2015
Erstellt
23.01.15, 12:49
Aktualisiert
23.01.15, 13:01
Beschlussvorlage (16. Änderung des Bebauungsplanes 06/03 „Askamp“ im Bereich der Bachstraße, Feldstraße und Wiesenstraße im Ortsteil Leopoldshöhe
hier: Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (16. Änderung des Bebauungsplanes 06/03 „Askamp“ im Bereich der Bachstraße, Feldstraße und Wiesenstraße im Ortsteil Leopoldshöhe
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hier: Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 8/2015 zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Frau Knipping Telefon: 05208/991-278 Datum: 23. Januar 2015 16. Änderung des Bebauungsplanes 06/03 „Askamp“ im Bereich der Bachstraße, Feldstraße und Wiesenstraße im Ortsteil Leopoldshöhe hier: Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge Hochbau- und Planungsausschuss Termin 05.02.2015 Bemerkungen Sachdarstellung: Aufgrund des hohen Bedarfs an Wohnbaugrundstücken in Leopoldshöhe und angesichts der Tatsache, dass im Bereich der Bachstraße zentrumsnah bereits seit mehr als 40 Jahren Bauland ausgewiesen ist, welches nur noch der Erschließung bedarf, hatte der Betriebsausschuss der LIL in seiner Sitzung am 7. November 2012 beschlossen, die entsprechenden Flächen in Verlängerung der jetzigen Bachstraße zu erwerben und einer Bebauung zuzuführen. Die erworbenen Flächen liegen im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“. Daraufhin hat die LIL in den Jahren 2013 und 2014 ca. 480.000 € investiert und sich um die Erschließung der Baugrundstücke bemüht. Nach Gesprächen mit dem Kreis Lippe wurde nach Beurteilung des Bebauungsplanes davon ausgegangen, dass als öffentliche Verkehrsfläche zur Erschließung des Neubaugebietes diejenigen Flächen ausreichen, die sich bereits jetzt im Eigentum der Gemeinde (LIL) befinden. Nach erfolgter Aufnahme der tatsächlichen Grenzen vor Ort durch ein Vermessungsbüro und danach folgendem Ortstermin zeigte sich allerdings, dass es erforderlich ist, weitere Flächen, die im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen sind, zu erwerben. Parallel dazu hat sich der Hochbau- und Planungsausschuss in seinen Sitzungen am 15. November 2012 und 7. März 2013 (s. Vorlagen-Nr. 104/2012 und 26/2013, auf die dortigen Pläne wird verwiesen) bereits mit der Situation in der Bachstraße beschäftigt und die Verwaltung beauftragt, zu Beginn der notwendigen Überarbeitung des Bebauungsplanes mit den von den öffentlichen Verkehrsflächen betroffenen Eigentümern Kontakt aufzunehmen. -2- Nach mehr als einem Jahr Verhandlungen, in deren Verlauf sogar ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen, ist es nicht gelungen, die erforderlichen Verkehrsflächen zu erwerben. Die Eigentümer wehren sich vehement gegen eine Erschließung der Grundstücke über die Bachstraße. Als wesentliches Argument wird angeführt, im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes wurde beschlossen, dass kein Durchgangsverkehr zwischen der Wiesenstraße und der Bachstraße stattfinden solle und dass es sich bei der Verlängerung der jetzigen Bachstraße lediglich um einen Fußweg handele. Nach umfassender rechtlicher Prüfung vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass man sich diesem Argument nicht völlig verschließen kann. Die Planausfertigung der 3. Änderung setzt die öffentliche Verkehrsfläche (siehe Planausschnitt) in Verlängerung der jetzigen Bachstraße zwar nicht ausdrücklich als Fußweg fest, wie es in anderen Bereichen der 3. Änderung erfolgt ist, jedoch legen die Unterlagen aus dem Verfahren den Schluss nahe. Da im gleichen Änderungsverfahren darüber hinaus die einzige Wendeanlage, die in der Bachstraße vorgesehen war, ersatzlos gestrichen wurde, führt diese Interpretation des Bebauungsplanes dazu, dass es sich bei der Bachstraße um eine Sackgasse ohne Wendemöglichkeit für PKW und LKW handelt. Daraus ergibt sich dauerhaft eine verkehrlich und planerisch nicht haltbare Situation, da die Straße weder mit Müllfahrzeugen noch mit Rettungsfahrzeugen sicher befahren werden kann. Unter Betrachtung der derzeitigen planungsrechtlichen und tatsächlichen Situation an der Bachstraße ergeben sich aus Sicht der Verwaltung unter anderem folgende Gesichtspunkte: 1.) Die im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes erfolgte anzunehmende Abbindung der jetzigen Bachstraße von dem südlichen Teil der Bachstraße, der noch nicht bebaut ist, führt planungsrechtlich durch das Fehlen einer Wendeanlage zu einer nicht haltbaren Situation, die ein dringendes Planungserfordernis auslöst. Im Verfahren ist zum Beispiel zu prüfen, ob ein Abbinden der Bachstraße auf Höhe des Wohnhauses Bachstraße 10 sinnvoll ist oder in deren Verlängerung. Auch eine Verbindung zur Wiesenstraße ist erneut abzuwägen. Das könnte zur einer Lösung des Problems bezüglich der fehlenden Wendeanlage beitragen. Eine Rolle spielt dabei auch der Umfang des Eingriffs in private Flächen, die für eine Erschließung benötigt werden. 2.) Im Rahmen der rechtlichen Prüfung durch einen Fachanwalt für Baurecht wurde deutlich, dass eine Enteignung von öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich des Urplanes Nr. 06/03 „Askamp“ mit hinreichender Wahrscheinlichkeit scheitern wird, da sich aus den über 40 Jahre alten Planungsunterlagen kein Abwägungsprozess bezüglich des notwendigen Eingriffs in privates Eigentum erkennen lässt. Um den Ausbau des bereits vorhandenen Teils der Bachstraße entsprechend den verkehrstechnischen Erfordernissen realisieren zu können, ist es notwendig, die bereits als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen Grundstücksteile in dem erforderlichen Umfang auf eine rechtssichere Basis zu stellen. 3.) Darüber hinaus bedürfen die überbaubaren Flächen auf den erworbenen Grundstücken einer Optimierung. -3- 4.) Es gibt weitere planungsrechtliche Aspekte, die eine Überarbeitung des Bebauungsplanes erforderlich machen. Dies sind u.a. über die Jahre hinweg erfolgte Entwicklungen, wo der Bebauungsplan der tatsächlichen Situation anzupassen ist, wie z.B. eine nicht mehr genutzte Parkplatzfläche einer Firma. Aus den vorgenannten Gründen ist es erforderlich, den Bebauungsplan Nr. 06/03 „Askamp“ im Bereich „Bachstraße/Wiesenstraße“ zu überarbeiten und einen Aufstellungsbeschluss zu fassen. Aufgrund der städtebaulichen Inhalte, die mit der Änderung zu klären sind, sowie dem zu erwartenden Diskussions- und Beratungsbedarf wird ein Vollverfahren mit zweimaliger Beteiligung empfohlen. Beschlussvorschlag: Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt die Aufstellung der 16. Änderung des Bebauungsplanes 06/03 „Askamp“. Der Geltungsbereich ist aus der Anlage ersichtlich. Schemmel Anlagen Anlage 1: Übersichtskarte Anlage 2: rechtskräftige 3. Änderung des Bebauungsplanes 06/03 „Askamp“ Anlage 3: Geltungsbereich der 16. Änderung des Bebauungsplanes 06/03 „Askamp“