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Beschlussvorlage (Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2015)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Datum
18.12.2014
Erstellt
17.11.14, 21:16
Aktualisiert
17.11.14, 21:16
Beschlussvorlage (Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2015) Beschlussvorlage (Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2015)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 80/2014 zur Sitzung des Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB I Innerer Service / Personal / Finanzen Auskunft erteilt: Herr Lange Telefon: 05208/991-100 Datum: 17. November 2014 Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2015 Beratungsfolge Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschuss Termin 27.11.2014 Haupt- und Finanzausschuss 04.12.2014 Rat 18.12.2014 Bemerkungen Sachdarstellung: Die Steuerhebesätze werden gemäß § 78 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW darf die Gemeinde Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist. Nach gegenwärtiger Einschätzung werden Politik und Verwaltung über weitere massive Hebesatzanpassungen für das Haushaltsjahr 2015 nachdenken müssen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Anpassungen der fiktiven Steuersätze des Landes NRW. Diese liegen für das Jahr 2015 für die Grundsteuer A bei 213 v. H., für die Grundsteuer B bei 423 v. H. und bei der Gewerbesteuer bei 415 v. H. Eine Anpassung der Hebesätze ist nicht zuletzt vor den aktuell einbrechenden Gewerbesteuererträgen im Jahr 2014 unabdingbar. Auch die geplante Erhöhung der Kreisumlage spielt hierbei eine Rolle. Jedes Jahresergebnis für 2014, welches die Gemeinde Leopoldshöhe mit über 5 % beim Verzehr des Eigenkapitals abschließt, führt mit sofortiger Wirkung in die Haushaltssicherung, da auch der Jahresabschluss 2013 mit einem Ergebnis über der 5%-Grenze abschließen wird. Entsprechende Maßnahmen, das Jahresergebnis wie geplant zu erreichen, sind bereits in die Wege geleitet. Details zu den Auswirkungen, auch auf den Haushaltsplan des Jahres 2015, hat die Verwaltung bereits in der letzten Sitzung des RPBA am 13. November 2014 vorgetragen. Da die Haushaltssatzung für das Jahr 2015 erst am 18. Dezember 2014 in den Rat eingebracht wird, ist es erforderlich, eine entsprechende Hebesatz-Satzung zu verabschieden, damit die Steuersätze zu Beginn des Jahres in den neuen Steuerbescheiden für 2015 zugrunde gelegt werden können, eine Praxis, die in der Vergangenheit bereits mehrfach angewandt wurde. -2- Würde auf den Erlass dieser Satzung zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet, müsste die Gemeinde die Realsteuern nach den bislang geltenden Steuersätzen erheben (§ 81Abs. 1 Satz 2 GO NRW a. F. vorläufige Haushaltsführung). Dies hätte zur Folge, dass das Kommunale Rechenzentrum (KRZ) nach Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2015 Änderungsbescheide erstellen müsste. Bei der Gemeinde Leopoldshöhe würde dadurch ein erheblicher sächlicher und finanzieller Aufwand entstehen. Es ist daher erforderlich, eine entsprechende Hebesatz-Satzung zu erlassen. Diese Satzung muss noch in diesem Haushaltsjahr beschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt sofort nach der Ratssitzung am 18. Dezember 2014. Der Entwurf der Hebesatzsatzung ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss, dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe zu empfehlen, für das Haushaltsjahr 2015 die Hebesätze für die Grundsteuer A von derzeit 209 v. H. auf 230 v. H., für die Grundsteuer B von derzeit 413 v. H. auf 490 v. H. und für die Gewerbesteuer von derzeit 420 v. H. auf 450 v. H. zu erhöhen. Schemmel