Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Datum
18.12.2014
Erstellt
17.11.14, 21:16
Aktualisiert
17.11.14, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
80/2014
zur Sitzung
des Rechnungsprüfungs- und
Bilanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB I Innerer Service / Personal /
Finanzen
Auskunft erteilt:
Herr Lange
Telefon:
05208/991-100
Datum:
17. November 2014
Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2015
Beratungsfolge
Rechnungsprüfungs- und
Bilanzausschuss
Termin
27.11.2014
Haupt- und Finanzausschuss
04.12.2014
Rat
18.12.2014
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Die Steuerhebesätze werden gemäß § 78 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die
Haushaltssatzung festgesetzt. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW darf die Gemeinde Realsteuern nach den
Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht
bekannt gemacht ist.
Nach gegenwärtiger Einschätzung werden Politik und Verwaltung über weitere massive
Hebesatzanpassungen für das Haushaltsjahr 2015 nachdenken müssen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund
der Anpassungen der fiktiven Steuersätze des Landes NRW. Diese liegen für das Jahr 2015 für die
Grundsteuer A bei 213 v. H., für die Grundsteuer B bei 423 v. H. und bei der Gewerbesteuer bei 415 v. H.
Eine Anpassung der Hebesätze ist nicht zuletzt vor den aktuell einbrechenden Gewerbesteuererträgen im
Jahr 2014 unabdingbar. Auch die geplante Erhöhung der Kreisumlage spielt hierbei eine Rolle. Jedes
Jahresergebnis für 2014, welches die Gemeinde Leopoldshöhe mit über 5 % beim Verzehr des
Eigenkapitals abschließt, führt mit sofortiger Wirkung in die Haushaltssicherung, da auch der
Jahresabschluss 2013 mit einem Ergebnis über der 5%-Grenze abschließen wird. Entsprechende
Maßnahmen, das Jahresergebnis wie geplant zu erreichen, sind bereits in die Wege geleitet. Details zu den
Auswirkungen, auch auf den Haushaltsplan des Jahres 2015, hat die Verwaltung bereits in der letzten
Sitzung des RPBA am 13. November 2014 vorgetragen.
Da die Haushaltssatzung für das Jahr 2015 erst am 18. Dezember 2014 in den Rat eingebracht wird, ist es
erforderlich, eine entsprechende Hebesatz-Satzung zu verabschieden, damit die Steuersätze zu Beginn des
Jahres in den neuen Steuerbescheiden für 2015 zugrunde gelegt werden können, eine Praxis, die in der
Vergangenheit bereits mehrfach angewandt wurde.
-2-
Würde auf den Erlass dieser Satzung zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet, müsste die Gemeinde die
Realsteuern nach den bislang geltenden Steuersätzen erheben (§ 81Abs. 1 Satz 2 GO NRW a. F. vorläufige Haushaltsführung). Dies hätte zur Folge, dass das Kommunale Rechenzentrum (KRZ) nach
Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2015 Änderungsbescheide erstellen müsste. Bei der Gemeinde
Leopoldshöhe würde dadurch ein erheblicher sächlicher und finanzieller Aufwand entstehen. Es ist daher
erforderlich, eine entsprechende Hebesatz-Satzung zu erlassen. Diese Satzung muss noch in diesem
Haushaltsjahr beschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt
sofort nach der Ratssitzung am 18. Dezember 2014. Der Entwurf der Hebesatzsatzung ist der
Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss, dem Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe zu empfehlen, für das Haushaltsjahr 2015 die Hebesätze für die Grundsteuer A
von derzeit 209 v. H. auf 230 v. H., für die Grundsteuer B von derzeit 413 v. H. auf 490 v. H. und für die
Gewerbesteuer von derzeit 420 v. H. auf 450 v. H. zu erhöhen.
Schemmel