Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
975 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
29.08.14, 21:16
Aktualisiert
29.08.14, 21:16
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GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
Planzeichnung
Textliche Festsetzungen
Begründung
Stand: Satzung September 2014
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Inhalt
Seite
Übersicht 1 : 5.000.................................................................................................... 3
Präambel.................................................................................................................... 4
Planzeichnung........................................................................................................... 5
Planzeichenerklärung............................................................................................... 6
Textliche Festsetzungen / Hinweise........................................................................ 7
Verfahrensvermerke.................................................................................................. 9
Begründung zum Bebauungsplan........................................................... ab Seite 10
Inhaltsverzeichnis zur Begründung des Bauleitplans
I. Allgemeines
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
10
II. Gegenwärtige Rahmenbedingungen
1. Lage, Abgrenzung, Größe und Umgebung des Geltungsbereiches
10
III. Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung
1.
Rechtliche Aspekte
2.
Belange des Verkehrs
3.
Belange der Baukultur
3.1 Allgemeines
3.2 Entwicklung und Maßnahmen zur Gestaltung des Ortsbildes von
Asemissen
3.3 Wahrung der städtebaulichen Proportionen und Raumkanten
3.4 Stadtbildpflege
4.
Belange des Mischgebietes und der angrenzenden Wohnbebauung
5.
Städtebauliches Konzept
10
11
13
13
14
15
19
20
21
Anlage:
Übersicht Ausschluss von Werbeanlagen / großflächigen Fremdwerbeanlagen
2
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Übersicht 1 : 5.000
3
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 86 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.V. mit § 41 der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“,
bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen
Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.
Leopoldshöhe, _________________
________________________
Bürgermeister
4
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Planzeichnung
5
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Planzeichenerklärung
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Mischgebiet
MI
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 6 BauNVO i.V.m. § 1 (5), (6) und (9) BauNVO
Maß der baulichen Nutzung
z.B.
Grundflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
GRZ 0,4
z.B. GFZ
Geschoßflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
1,0
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
z.B. III
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
TH z.B.8,95 m
Traufhöhe als Höchstmaß
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
Baugrenze (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)
o
offene Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 BauNVO)
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
(§ 9 (7) BauGB)
GD
30 - 35˚
Geneigtes Dach
Dachneigung
6
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Textliche Festsetzungen
I.
Mischgebiet (MI)
Gemäß § 6 BauNVO i.V.m. § 1 (5), (6) und (9) BauNVO
-
Zulässig sind folgende Nutzungen nach § 6 (2) Ziffer 1 BauNVO
Wohngebäude
Geschäfts- und Bürogebäude
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes
Sonstige Gewerbebetriebe
Anlagen für Verwaltung sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke
-
Unzulässig sind gem. § 1 (5) BauNVO
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Ziffer 2 gem. § 6 (2) Ziffer 8 BauNVO
-
Unzulässig sind gem. § 1 (6) Ziffer 1 BauNVO
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Ziffer 2 gem. § 6 (3) BauNVO
-
Unzulässig sind gem. § 1 (5) und (9) BauNVO
Sonstige Gewerbebetriebe, hier: großflächige Fremdwerbeanlagen
II.
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Flächen für Nebenanlagen gem. § 9 (1) Nr. 4, 19 und 22 BauGB sowie Nebenanlagen gem.
§ 14 BauNVO sind in den straßenabgewandten nicht überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig, in den straßenzugewandten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind sie nicht
zulässig.
III.
Festsetzungen gem. § 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4) BauO NRW
(Örtliche Bauvorschriften)
1. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift ist identisch mit dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes.
2. Fremdwerbeanlage als Hauptanlage
Fremdwerbeanlage als Hauptanlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB i.V.m § 2 ff. BauNVO
sind bis einer Größe von 1,20 m x 1,80 m (Format des City Light Posters) zulässig.
3. Gestaltung baulicher Anlagen
Bei der Errichtung, Anbringung, Änderung oder Unterhaltung sind bauliche Anlagen bzw.
Werbeanlagen so zu gestalten, dass sie sich in das Orts- und Straßenbild harmonisch
eingliedern.
Die übrigen Festsetzungen der erfolgten 10. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ haben weiterhin Bestand.
7
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Rechtsgrundlagen
•
•
•
•
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
21. Dezember 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
11.06.2013 (BGBI. I S. 1548)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 19.01.2013 (GV. NRW. S. 878)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
11.06.2013 (BGBI. I S. 1548)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 615), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 22.12.2011 (GV NRW S. 729)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58) in der aktuellen
Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.07.2011 (BGBI. I S.
1509)
8
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Eindeutigkeit
Aufstellung
Die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes stimmt
mit den Katasterunterlagen
überein.
Die Planunterlagen für den
Geltungsbereich des Planes
auf der Grundlage der
© Geobasisdaten
Liegenschaftskataster Kreis
Lippe,
09-NZR-726
im M 1:1000 entsprechen
der
Bestandsdatenaktualisierung __________.
Es wird bescheinigt, dass
die Festsetzungen der
städtebaulichen
Planung
geometrisch eindeutig ist.
Dieser Plan ist gemäß
§ 2 des BauGB durch
Beschluss des Hochbauund Planungsausschusses
der
Gemeinde
Leopoldshöhe vom
Detmold, den
Leopoldshöhe, den
Kreis Lippe
Im Auftrag
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und Kataster
(Schemmel)
(Bürgermeister)
Auslegung
Der
Hochbauund
Planungsausschuss
der
Gemeinde Leopoldshöhe hat
in
seiner
Sitzung
am
____________ dem Entwurf
des
Bebauungsplanes
zugestimmt
und
seine
__________________
öffentliche Auslegung gem. §
aufgestellt worden.
3
Abs.
2
BauGB
beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss Ort
und
Dauer
der
wurde am
öffentlichen
Auslegung
wurden
ortsüblich
am
_________________
ortsüblich
______________
bekanntgemacht.
bekanntgemacht.
Der
Entwurf
des
Bebauungsplanes und der
Begründung haben vom
Detmold, den
_______________
Kreis Lippe
Im Auftrag
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und Kataster
bis ______________
gem. § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich ausgelegen.
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
(Schemmel)
(Bürgermeister)
Satzungsbeschluss
Inkrafttreten
Dieser Bebauungsplan ist gem. Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10
§ 10 des Baugesetzbuches vom Rat (3)
BauGB
am
der Gemeinde Leopoldshöhe am
_________________ als Satzung _____________
beschlossen worden.
im
Bekanntmachungskasten
am
Rathaus der Gemeinde Leopoldshöhe
bekanntgemacht worden.
Planverfasser
Der Entwurf des Bebauungsplanes
ist
vom
Fachbereich
III
-Bauen/Planen/Umwelt
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
ausgearbeitet worden.
Der Bebauungsplan ist damit am
____________________
rechtsverbindlich geworden.
Leopoldshöhe, den
Leopoldshöhe, den
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe
(Schemmel)
(Bürgermeister)
(Schemmel)
(Bürgermeister)
(Schemmel)
(Bürgermeister)
9
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
I. Allgemeines
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Ziel der vorliegenden Planung ist es, eine für die Gemeinde Leopoldshöhe optimale
Situation von Werbeanlagen entlang der Hauptstraße in Asemissen zu schaffen.
Aufgrund des seit ca. 2005 zu verzeichnenden Anstieges der Nachfrage von
Standorten und Beantragung von Großwerbetafelanlagen als Fremdwerbeanlage an
diesem Straßenzug hat die Gemeinde Leopoldshöhe einen Regelungsbedarf
erkannt.
Die Bebauungsplanänderung bezieht sich deshalb ausschließlich auf großflächige
Fremdwerbeanlagen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Bebauungsplanänderung.
II. Gegenwärtige Rahmenbedingungen
1. Lage, Abgrenzung, Größe und Umgebung des Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich liegt im südlichen Teilbereich des Ortsteiles Asemissen der
Gemeinde Leopoldshöhe; hier: nördlich der Eisenbahnlinie Lage/Lemgo – Bielefeld
und südlich des Straßenverkehrskreisels. Das kleinräumige Mischgebiet wird
bestimmt durch Wohngebäude, einen Handwerksbetrieb mit angrenzendem
Wohngebäude sowie zwei Büros von Anbietern von Dienstleistungen. Im näheren
Umfeld befindet sich hauptsächlich Wohnbebauung. Die östlich angrenzende
Festhalle mit Sporthalle wird z.Z. gemäß ihrer Funktionen noch eingeschränkt
genutzt. Die 10. Änderung des vorliegenden B-Planes sieht hier jedoch eine
zweigeschossige Wohnbebauung vor. Im direkten Umfeld, in Richtung des
Straßenverkehrskreisels, liegt der Aufenthalts-, Einkaufs- und Dienstleistungsstandort für das südliche Gemeindegebiet mit den Ortsteilen Asemissen,
Bechterdissen und Greste. In Richtung der Eisenbahnlinie schließt sich ebenfalls
überwiegend Wohnbebauung an, die partiell durchbrochen wird mit
Dienstleistungsangeboten bzw. vereinzelten Verkaufsstellen, die häufig in
Verbindung mit ortsansässigen Handwerksbetrieben stehen.
Der Geltungsbereich der 11. Änderung beschränkt sich ausschließlich auf das
festgesetzte Mischgebiet im B-Plan Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“. Es umfasst in der
Gemarkung Asemissen, Flur 2 die Flurstücke 1745, 837 und 833. Damit hat der
Geltungsbereich eine Größe von ca. 5.321 qm. Die Grundstücke sind in
Privateigentum.
III. Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung
1. Rechtliche Aspekte
Werbeanlagen, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben, sind nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bauliche Anlagen im Sinne des
§ 29 Satz 1 BauGB und stellen bauplanungsrechtlich gemäß § 2 ff. BauNVO eine
eigenständige Hauptnutzung und somit eine gewerbliche Nutzung dar. Zwar ist eine
Werbeanlage kein Betrieb, jedoch umschreibt die Baunutzungsverordnung mit dem
Begriff „Betrieb“ in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher
Nutzungsweisen, um sie von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können.
10
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Davon sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen
Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als
Nebenanlage eingestuft werden, zu unterscheiden. So wären Werbeanlagen
grundsätzlich in einem Mischgebiet zu zulassen.
Die Gemeinden können jedoch Werbeanlagen mit Fremdwerbung als einen Fall
gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 9
BauNVO im Bebauungsplan steuern (VG Baden-Württemberg, 3.Senat, 16.4.2008,
Az: 3 S 3005/06). Dies erfolgt, indem bestimmte Arten von baulichen Anlagen nicht
zugelassen werden. Der Ausschluss eines Anlagetyps, hier der großflächigen
Fremdwerbeanlage, ist durch besondere städtebauliche Gründe darzulegen.
Städtebauliche Gründe liegen grundsätzlich dann vor, wenn eine Anlage Belange
erfasst oder berührt, welche eine städtebauliche Auseinandersetzung verlangt (§ 1
Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 5 BauGB). Das Ziel der Außenwerbung ist es gerade, auf sich
die Aufmerksamkeit zu lenken und im vorhandenen Ortsbild „aufzufallen“, so dass ihr
überwiegend eine städtebauliche Relevanz zu kommt.
Grundsätzlich geht die Gemeinde davon aus, dass zur Steuerung von großflächigen
Fremdwerbeanlagen städtebauliche wie auch gestalterische Ziele zum Tragen
kommen werden.
Als großflächige Fremdwerbeanlage im hiesigen Geltungsbereich versteht die
Gemeinde Leopoldshöhe alle Arten der Fremdwerbung, die das Format des City
Light Poster mit 1,20 m x 1,80 m überschreiten.
2. Belange des Verkehrs / der Erschließung
2.1 Allgemeines
Die L 751 / Hauptstraße zweigt von der B 66, die eine Verbindung zur A 2 darstellt,
im Süden des Ortsteiles Asemissen bzw. der Gemeinde Leopoldshöhe ab und führt
entlang des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung in den Norden des
Gemeindegebietes. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahren zum Neubau der
B 66 wurde der Straßenabschnitt der L 751 / Hauptstraße am Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung hinsichtlich der Verkehrsdichte untersucht. Demnach ist
von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (2008) von ca. 11.000 Kfz/d
auszugehen (Quelle: DTV-Verkehrsconsult, Aachen, März 2010, „Voruntersuchung
für die L 751n - OU Leopoldshöhe – Asemissen“).
Obwohl die Hauptstraße / L 751 heute eine Hauptdurchfahrts- und -verkehrsstraße
der Gemeinde darstellt, weist diese einen hohen Anteil an Wohnnutzung auf. Das
Straßenbild wird durch überwiegend zweigeschossige Wohngebäude geprägt, die
nur vereinzelt durch Geschäfte und Dienstleistungsangebote unterbrochen werden.
2.2 Bestehende Gefahrensituationen
Vor dem Kreuzungsbereich Asemisser Allee / Gartenstraße / Hauptstraße wurde eine
Querungshilfe eingerichtet. Sie ist erforderlich zur Überquerung der Straße
insbesondere für Senioren, weniger mobile Personen und Kinder. Gerade aus dem
Wohngebiet zwischen der Asemisser Allee und Hauptstraße nutzt dieser
Personenkreis die Querungshilfe, da weiter südlich sich die Grundschule, ein
Kindergarten, die Bücherei, die Post und Einkaufsmöglichkeiten des täglichen
Bedarfs befinden.
11
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Direkt an der Querungshilfe befindet sich eine Bushaltestelle. Diese ist eine wichtige
Anbindung zu den Nachbarkommunen Bielefeld, Oerlinghausen und Lage sowie in
das übrige Gemeindegebiet. Hierzu wird teilweise der Bahnhof Oerlinghausen, der im
Ortsteil Asemissen liegt, angefahren. Weiterhin wird die Bushaltestelle von
Schulbuslinien angefahren.
Gegenüber der Straßeneinmündung Am Sportplatz ist ein Verkehrsspiegel aufgestellt
worden. Dieser ist nötig, weil nördlich sich daran ein nicht einsehbarer und mehrfach
verschwenkter Kurvenbereich der Hauptstraße anschließt.
Aufgrund von Gesetzesänderungen ist es nicht mehr zulässig, Bürgersteige mit dem
Fahrrad zu befahren. Der Straßenbaulastträger hat daraufhin es als erforderlich
angesehen, zur Sicherheit der Radfahrer, auf der bisherigen Fahrbahn
Radwegstreifen anzulegen. Dieses führt zu Fahrbahnverengungen im Abschnitt des
Geltungsbereiches.
2.3 Beurteilung bzgl. Sicherheit und Ordnung des Verkehrs
Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 26.2.2008 – 10 A 1588/08 festgehalten,
dass „in einem gewerblich genutzten Bereich oder an Ausfallstraßen mit
Werbeanlage gerechnet wird, sie gehören gleichsam zum Straßenbild und werden
von den Verkehrsteilnehmenden im Allgemeinen nicht als Ablenkung empfunden“.
Die Hauptstraße übernimmt dieses vom OVG beschriebene Straßenbild allenfalls in
dem Bereich direkt an der B 66. Spätestens ab der Eisenbahnstrecke dominiert die
Wohnbebauung und das Straßenbild verändert sich entsprechend. Die
Verkehrsteilnehmenden nehmen nunmehr eine Ortsdurchfahrtsstraße mit
überwiegender Wohnbebauung wahr, die der Größe des Ortsteiles mit ca. 3.700
Einwohner entspricht. Aufgrund des damit verbundenen Straßenbildes (s. auch Punkt
3
Baukultur)
wird
von
den
Verkehrsteilnehmern
im
Bereich
der
Bebauungsplanänderung nicht mit Werbeanlagen in Großformat gerechnet.
Die enorme Verkehrsdichte ist nicht nur eine große Belastung für den Ortsteil,
sondern erfordert auch eine entsprechende Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer,
insbesondere der Pkw- und Lkw-Nutzer. Die unter Punkt 2.2 beschriebenen
Gefahrensituationen verstärken diese Erforderlichkeit.
12
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Eine Zunahme von großflächigen Fremdwerbeanlagen, die ja zusätzlich zu den
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und den bereits vorhandenen
Großwerbetafeln hinzukämen, würde zur Ablenkung der Verkehrsteilnehmer führen,
da auf einer kurzen Straßenstrecke 11.000 Kfz/ Tag, eine unübersichtliche
Kurvensituation sowie Bushaltestellen i.V.m einer Querungshilfe von den
Verkehrsteilnehmenden wahrzunehmen und einzuschätzen sind, um dann ihr
Fahrverhalten entsprechend anzupassen.
Die heutigen besonderen Ausgestaltungsmerkmale wie grelle Farben und
Beleuchtungen bei Werbeanlagen werden durch die weiteren technischen
Entwicklungen in der Außenwerbung wie z.B. Bildwechselanlagen bei den
Verkehrsteilnehmenden zu einer weiteren erforderlichen Steigerung der
Aufmerksamkeit führen.
Aufgrund der gegenwärtigen Gefahrensituation, dem bauplanungsrechtlich zu
gewährenden nötigen Entwicklungsspielraum für Werbung an der Stätte der
Leistung, den bereits vorhandenen großflächigen Fremdwerbeanlagen sowie der
elektronischen Entwicklung bei den Großwerbetafeln, wird eine Erweiterung dieser
Art an Fremdwerbeanlagen als verkehrsgefährdend von der Gemeinde
Leopoldshöhe eingestuft.
3. Belange der Baukultur
3.1 Allgemeines
Die mit dieser Planung getroffenen Festsetzungen dienen zur Regelung hinsichtlich
der Verbreitung von großflächigen Fremdwerbeanlagen entlang der gesamten
Hauptstraße im Ortsteil Asemissen und sollen dazu beitragen, die Qualität und das
Erscheinungsbild von Werbeanlagen in Bereichen der Hauptverkehrsstraße zu
gewährleisten und zu verbessern. Dies kann nur erreicht werden, wenn die
Werbeanlagen sich in Größe, Form, Anzahl bzw. Häufung und Anbringungsort in das
Stadt- und Straßenbild einfügen. Die Hauptstraße soll als attraktiver Aufenthalts-,
Einkaufs- und Dienstleistungsstandort bestehen bleiben und nicht mit Werbeflächen
überhäuft werden, sodass der Betrachter kein ruhendes Auge mehr findet und sich
von Werbeeinflüssen „erschlagen“ fühlt.
Das Ziel deckt sich mit der seit 2008 von der Gemeinde verfolgten Maßnahme,
Fremdwerbungen entlang der Hauptstraße auf eine bestimmte Maximalgröße zu
begrenzen und nur an bestimmen Standorten zu zulassen. Hierfür ist das
Kandelabersystem entwickelt und umgesetzt worden. Des Weiteren unterstützt die
vorliegende Planung die Fachplanung „Ortsdurchfahrt Asemissen“ und den damit
verbundenen Gestaltungsgedanken für die Hauptinnerortsstraße. Diese soll u.a.
durch die Umgestaltung wieder der überwiegenden Nutzung der Bewohner dienen.
Dazu gehört auch, dass sie so gestaltet wird, dass eine Verfremdung der
Hauptstraße durch Fremdwerbung für die Bewohner vermieden wird.
Die Erhaltung und Entwicklung vorhandener städtebaulicher Strukturen und die
Gestaltung des Ortsbildes aus städtebaulichen Gründen sind legitime Ziele der
Bauleitplanung und bei dieser Planung besonders zu beachtende Belange. Die
Bauleitplanung soll nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB u.a. eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Die Gestaltung des Ortsbildes ist ein
13
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
traditioneller städtebaulicher Belang, der in
Zulässigkeitsmerkmal seine Entsprechung findet.
den
§§
34,
35
BauGB
als
3.2 Entwicklung und Maßnahmen zur Gestaltung des Ortsbildes von Asemissen
Im Zusammenhang mit der Verbesserung der städtebaulichen Qualität entlang der
Hauptstraße hat die Gemeinde in der Vergangenheit
- mit Fachplanungen, wie der Gestaltung der Ortsdurchfahrt Asemissen, ihr
Bestreben, die Ortsteilsqualität zu verbessern, unterstrichen. In den Diskussionen
wurde u.a. die separate Radfahrspur, das Anlegen von Parkbuchten und die
Anpflanzung von Straßenbäumen erörtert.
- durch die Einführung eines Kandelabersystems eine gezielte Werbung erreicht und
dauerhaft gewährleistet.
Heute stellt die Hauptstraße / L 751 die Hauptdurchfahrts- und -verkehrsstraße dar.
Sie weist neben innenstadtspezifischen Nutzungen wie z.B. zentralen privaten und
öffentlichen Dienstleistungseinrichtungen sowie Einzelhandelsbetrieben einen hohen
Anteil an Wohnnutzung auf. Dies macht sie besonders attraktiv für Werbefirmen jeder
Art. Dort konzentrieren sich auch die überwiegenden heute bestehenden
Werbeanlagen. Um Einfluss zu nehmen auf die Werbung im Gemeindegebiet,
beschloss die Gemeinde 2008 ein Kandelabersystem einzuführen, welches auch
zwischenzeitlich umgesetzt wurde. Dabei werden Rahmen aus wetterbeständigem
Aluminium, ausgelegt auf Plakate mit DIN A1 Format, an Lichtmasten montiert. Dies
hatte den Zweck, „wildes“ plakatieren zu unterbinden und Fremdwerbung in einem
für die Gemeinde entsprechenden Gestaltungsrahmen zu präsentieren.
Weitere Verbesserungsmaßnahmen der Hauptstraße werden regelmäßig in den
entsprechenden Gremien der Gemeinde diskutiert. Jedoch erscheint eine
städtebauliche Aufwertung des Gebiets um die Hauptstraße z.B. durch
Straßenbäume, welche eine erheblich bessere Fassung des öffentlichen Raumes
ermöglichen, bei einer Zulassung von großflächigen Fremdwerbeanlagen schwierig.
Um dieses Hauptentwicklungsziel umsetzen zu können, ist zu verhindern, dass
Fakten geschaffen werden, die dieser Entwicklung entgegen stehen. Die Steuerung
von großflächigen Fremdwerbeanlagen ist also erforderlich, um einer gestalterischen
Fehlentwicklung entgegen zu wirken.
Mit der vorliegenden Planung wird das Ziel verfolgt, die Hauptstraße für die Bürger
weiterhin heimisch zu belassen und eine dem Standort angemessene gemischte
Nutzung zu schaffen. Das an der Hauptstraße liegende Wohnumfeld soll erhalten
und verbessert werden, so dass eine Überfremdung durch großflächige
Fremdwerbeanlagen sowie hinsichtlich der Art und Nutzung der baulichen Anlage
vermieden werden soll. Um dieses Ziel zu erreichen, sind gestalterische Regelungen
unumgänglich. Die Einschränkung bezieht sich bewusst auf großflächige
Fremdwerbeanlagen, die entweder freistehend oder an vorhandenen baulichen
Anlagen angebracht werden. Deren Gestaltung, Größe oder Anbringungsort
behindert am intensivsten die Wahrnehmungsmöglichkeit und erzeugt eine
Verfremdung des Ortsbildes beim Betrachter.
14
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
3.3 Wahrung der städtebaulichen Proportionen und Raumkanten
Die im Ursprungsbebauungsplan vorhandenen Baugrenzen sind bisher nicht mit
Gebäuden oder Gebäudeteilen durchbrochen. In der Örtlichkeit wird daher eine
einheitliche Raumkante zur Hauptstraße wie auch zur Straße Am Sportplatz und
entlang des renaturierten Eselsbaches wahrgenommen.
Diese einheitlichen Raumkanten und der damit verbundene Freiraum sind auch
weiterhin zu bewahren. Dieses spiegelt sich auch in der 10. Änderung dieses BPlanes wieder, indem u.a. Nebenanlagen in den straßenzugewandten nicht
überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sind. Eigenwerbeanlagen werden
planungsrechtlich den Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO zugeordnet und sind somit
in diesem Bereich ausgeschlossen (s. Anlage). Die vorliegende 11. vereinfachte
Änderung übernimmt diese Festsetzung.
Bestandsaufnahme Gebäude // Proportionen Gebäude / Werbung
Hauptstraße 319
Handwerksbetrieb mit Zweifamilien-Wohnhaus, Werkstatt, Lager
Wohnhaus TH (= Traufhöhe) 5,0 m
ein- bis zweigeschossig
kleinflächige Fassadengliederung aufgrund
von vorhandenen Fenstern / Türen gem.
Nutzung
Werkstatt, Lager TH 3,0 m
Eingeschossig
überwiegend geschlossene Fassade bzw.
Tore
Hauptstraße 317, Mehrfamilienhaus
Wohnhaus TH 6,80 m
dreigeschossig
zur
Hauptstraße
sehr
kleinteilige
Fassadengliederung
aufgrund
von
vorhandenen
Fenstern
/
Türen
/
Balkonverblendung
giebelseitig ist die Fassade im EG und
1. OG geschlossen
Hauptstraße 315, Büro- / Geschäftshaus, Wohnhaus, Scheune
Bürogebäude TH 3,40,
eingeschossig, nördliche und südliche
Gebäudeseite
ist
geschlossen,
zur
Hauptstraße großflächige Fensterfronten
gem. Nutzung
Hauptstraße 315, Büro- / Geschäftshaus, Wohnhaus, Scheune
Wohnhaus TH = keine Angaben, geschätzt
4,50
m
eingeschossig,
kleinflächige
Fassadengliederung aufgrund von
vorhandenen Fenstern / Türen gem.
15
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Nutzung;
Ausnahme:
nördliche
Gebäudewand hat gegenüber den anderen
Hauswänden eine Fläche, die nicht
durchbrochen wird.
Scheune TH = keine Angaben, geschätzt
4,00 m, eingeschossig, nördliche und
südliche Gebäudeseite ist geschlossen, zur
Hauptstraße großflächige Fensterfronten
gem. Nutzung
Werbeanlage
Großfläche
Ca. 2,52 m x 3,56 m
Auf Ständern oder
Anbringung an Hauswand
- wird
ausgeschlossen -
Werbeanlage
Superposter
Ca. 3,72 m x 5,26 m
Auf Ständern oder
Anbringung an Hauswand
- wird
ausgeschlossen -
Werbeanlage
megalights
CityLightBoards
- wird
ausgeschlossen -
Ca. 2,80 m x 3,80 m
/
Monofußhöhe
ca. 2,55 m
Gesamthöhe
ca. 5,30 m
16
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
City Light Poster
Ca. 1,20 m x 1,80 m
- wird zugelassen - Auf Ständern oder z.B.
in Buswartehäuschen
Kandelabersystem
- wird angewandt -
DIN 1 = 0,84 x 0,60 m
an
Straßenlaternenmasten
Quelle: Übersicht Werbeträger und Formate aus dem Informationsblatt „Plakate drucken und liefern“
des Fachverbandes Außenwerbung e.V., Frankfurt
Allgemein werden sich Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung in die
Umgebung einfügen, wenn sie die bei den vorhandenen Gebäuden üblichen Maße
einhalten und ihre Flächengröße den Flächengrößen der in der näheren Umgebung
vorhandenen Bauteile bzw. zusammenhängenden Fassadenflächen anderer
baulicher Anlagen entsprechen (vgl. BverwG 4 C 19/93; VGH München 1 ZB
03.294).
Die Wahrnehmung von Gebäuden und ihre Wirkung wird beeinflusst durch das
Zusammentreffen der aufsteigenden Außenwand mit dem Gebäudedach, dem
sogenannten Traufpunkt. Ebenso trägt die Gebäudegröße und die Gliederung /
Gestaltung der Außenfassade zur Wahrnehmung bzw. Wirkung bei.
Die vorhandene Bebauung im Mischgebiet zeichnet sich dadurch aus, dass bis auf
das Mehrfamilienhaus mit einer Traufhöhe von 6,80 m, die weiteren Gebäude
maximal eine Traufhöhe von 5,0 m aufweisen bzw. überwiegend eine geringere
Traufhöhe haben.
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11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Großflächige Fremdwerbeanlagen wirken in
ihrer Höhe und Fläche. Der „Traufpunkt“ wird
gleichgesetzt
mit
der
äußeren
Abschlussrahmenkante der Plakatierfläche
der Fremdwerbeanlage. Neben der reinen
Plakatfläche sind zur Höhe auch die Ständer
bzw. der Monofuß zu zählen. Da diese
Bestandteile der Fremdwerbeanlage in ihrer
Höhe
variabel
sind,
wird
eine
Durchschnittshöhe von ca. 1,0 m angesetzt.
Diese Höhe wird abgeleitet aus der Blickhöhe
für eine optimale Wahrnehmung durch einen
Pkw-Fahrer bei ca. 50 km/h auf ebener Skizze zur Definition Abschlussrahmenkante bzw. Ständer der Fremdwerbeanlage
Strecke.
Eine durchschnittlich anzunehmende Höhe einer großflächigen Fremdwerbeanlage
ergibt sich demnach aus der Plakatflächenhöhe und –sockelhöhe. Im hiesigen Fall
wäre von einer Höhe von ca. 4,50 – 5,00 m auszugehen.
Damit erreicht die angenommene Höhe der großflächigen Fremdwerbeanlage in der
Regel die Traufhöhe, welche überwiegend im Mischgebiet anzutreffen ist.
Die Flächengröße der im Mischgebiet vorhandenen Bauteile bzw. gliedernden
Fassadenflächen ist entweder kleiner als die Plakatflächen bei den üblichen
Fremdwerbeanlage (2,52 m x 3,56 m) oder gerade groß genug, um eine
Fremdwerbeanlage z.B. als „Großfläche“ anbringen zu können (Hauptstraße 315 /
Hauptstraße 319)
Für eine Wahrung der Proportionen sollte die Werbeanlage in einem ausgewogenen
Verhältnis zu den Maßen der vorhandenen Gebäude sowie deren Flächengrößen
und der Umgebung stehen. Beides wird nach Auffassung der Gemeinde
Leopoldshöhe bei den vorhandenen Gebäuden (Ausnahme Hauptstraße 317) in dem
Mischgebiet in Bezug auf großflächige Fremdwerbeanlagen nicht erfüllt.
In Bezug auf den Vergleich der Maßstäblichkeit Gebäude / großflächige
Fremdwerbeanlage drängt sich die Fremdwerbeanlagen optisch auf, da die
verfügbaren Fassadenflächen, die überhaupt eine großflächige Fremdwerbeanlage
aufnehmen
könnte,
vollständig
beansprucht
würde.
Der
vorhandene
Maßstabsrahmen wird dadurch gesprengt, wodurch die vorhandenen Gebäude in
den Hintergrund treten. Das städtebauliche Bild der Gemeinde wird verändert. Einer
derartigen Entwicklung möchte die Gemeinde Leopoldshöhe mit vorliegender
Planung entgegentreten.
Die Maße und Fassadenfläche an dem Mehrfamilienhaus Hauptstraße 317 stellt sich
gegenüber den übrigen vorhandenen Gebäuden im Mischgebiet anders da. Die an
den Giebelseiten vorhandenen Fassadenflächen bilden einen größeren
Flächenzusammenhang als bei den übrigen im Mischgebiet vorhandenen Gebäuden.
Die genehmigte großflächige Fremdwerbeanlage wird hinsichtlich der Proportionen
und Maße des Gebäudes als stimmig von der Gemeinde beurteilt. Die vorhandene
Fremdwerbeanlage ist dominant, wirkt aber optisch nicht aufdringlich in seine
Umgebung hinein.
Die andere Giebelseite des Mehrfamilienhauses wird von dem ansässigen
Handwerksbetrieb als Eigenwerbeanlage vereinnahmt. Diese Eigenwerbeanlage ist
freistehend und von der Fassade räumlich abgesetzt. In der Wahrnehmung ist sie
ebenfalls dominant, optisch jedoch nicht aufdringlich. Bei Zulassung einer
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11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
zusätzlichen großflächigen Fremdwerbeanlage würde die vorherige Aussage
allerdings aufgehoben. Dieser Entwicklung beabsichtigt die Gemeinde vorzubeugen.
Die vorhergehenden aufgezeigten negativen gestalterischen Entwicklungen sind
auch auf freistehende großflächige Fremdwerbeanlagen übertragbar. Auch dieser
Typus der Fremdwerbeanlage hebt die zuvor beschriebene Formensprache aufgrund
seiner Maße und Proportionen auf.
Das City Light Poster wird dagegen als gestalterisch vertretbar beurteilt, denn seine
Maße entsprechen annähernd der Größe von Haustüren von Wohnbauten (Breite bis
ca. 1,15 m, Höhe ca. 2,0 m - Annäherung nach Neuffert, Bauentwurfslehre, 33. Aufl.).
Dieses Format findet sich in der vorhandenen Bebauung im Mischgebiet wieder und
ordnet sich im Verhältnis zu den vorhandenen freien geschlossenen
Fassadenflächen unter. Aufgrund dieser Einschätzung schließt die Gemeinde
ausdrücklich großflächige Fremdwerbeanlagen, die größer sind als 1,20 m x 1,80 m,
aus.
Die aufgezeigten gestalterischen und optischen Entwicklungen von großflächigen
Fremdwerbeanlagen werden durch die häufig verwandten Farben in den Plakaten,
der Beleuchtung und den nunmehr eingesetzten Plakatwechselmaschinen (welche
bisher nicht im Gemeindegebiet vorhanden sind) negativ unterstützt.
Die Farben im Mischgebiet und in der Umgebung werden bestimmt durch weiße,
ergraute Putzfassade und einen rötlich braunen Farbanstrich. Plakate werden
aufgrund ihrer Funktion Aufmerksamkeit zu erzielen, in entsprechenden Farben
gestaltet (z.B. rot oder gelb). Diese treten gegenüber der vorhandenen Bebauung in
den Vordergrund.
Auch die Beleuchtung, die in den Abend- und dunkleren Morgenstunden die
Fremdwerbeanlage ins „Licht setzt“ sowie die Plakatwechselmaschine, die
Bewegung erzeugt und somit auf „sich lenkt“, haben zum Ziel, dass die Werbung sich
optisch von der Umgebung abhebt.
Angestrebt wird jedoch von der Gemeinde, dass die vorhandene Bebauung und das
damit verknüpfte Bild der Gemeinde als Wohnstandort mit Versorgungsangeboten an
Ort und Stelle für den mittelfristigen Bedarf prägend bleibt. Eine Verfremdung, die
durch eine Anhäufung großflächiger Fremdwerbung gebildet wird, ist abzuwenden.
3.4 Stadtbildpflege
Mit großflächigen Fremdwerbeanlagen innerhalb des hiesigen Mischgebietes ist
anhand der vorausgegangenen Darstellung eine Vereinnahmung des öffentlichen
Raumes durch Werbung anzunehmen. Die Gemeinde hat allerdings ein öffentliches
Interesse an der Bewahrung eines der Allgemeinheit / den Bewohnern zur Verfügung
stehenden neutralen Raumes. Im Gegensatz zu den durchfahrenden Personen wäre
der dort ständig wohnende Personenkreis den optischen Einwirkungen ausgesetzt.
Durch die ständig wechselnden Werbungen und deren Inhalte (verstärkt
insbesondere bei Plakatwechselanlagen) treten die vorhandenen Gebäude in den
Hintergrund. Dieses wird als Identitätsverlust der Gemeinde verstanden. Bei
Ansiedlung der nicht zugelassenen Nutzungen an diesem Standort, werden bei dem
unvoreingenommenen Betrachter bestimmte Vorstellungen in Verbindung mit dem
Erscheinungsbild der Gemeinde hervorgerufen, was nicht förderlich ist für das Image
der Gemeinde.
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11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
4. Belange des Mischgebietes und der angrenzenden Wohnbebauung
Der Änderungsbereich ist als Mischgebiet ausgezeichnet, der die beiden
Nutzungsarten
„Wohnen“
und
„Unterbringung
von
Gewerbebetrieben“
gleichberechtigt nebeneinander stellt. In dem Mischgebiet sind bisher
Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Somit
sind Werbeanlagen in vollem Umfang zulässig. Nunmehr ist beabsichtigt,
großflächige Fremdwerbung (Definition siehe Belange der Baukultur) als
Hauptanlage ebenfalls auszuschließen. Davon ist die
- Werbung an der Stätte der Leistung wie auch
- das City-Light-Poster- Format (ca. 120 x 180 cm) ausgenommen.
Werbeanlagen werden somit nicht generell ausgeschlossen, sondern spezifiziert
(§ 1 Abs 9 BauNVO). Das Ansinnen der Außenwerbebranche, Werbung zu
präsentieren, ist weiterhin gegeben. Lediglich die Präsentationsmöglichkeiten werden
eingeschränkt.
Mit der Erweiterung des Ausschlusskataloges ist die Funktion und Nutzungssituation
des Mischgebietes gemäß Baunutzungsverordnung weiterhin gewährleistet.
Die Vorgehensweise findet ihre städtebauliche Rechtfertigung darin, dass innerhalb
des Mischgebietes ein hoher Anteil an Wohnnutzung vorhanden ist, präsent durch
ein Mehrfamilienhaus sowie zwei weitere Wohngebäude. Diese Gebäude und ihre
Nutzung werden im Umfeld und an der Hauptstraße wahrgenommen. Der
Handwerksbetrieb und die beiden Anbieter für Dienstleistungen sind entweder durch
ihren Standort oder durch ihre Gebäudegröße nur untergeordnet prägend. Dieses gilt
für die Situation innerhalb des Mischgebietes wie auch für die Situation an der
Hauptstraße. Die Umgebung des Mischgebietes wird, durch Wohnbebauung
bestimmt, als Wohnquartier wahrgenommen und von der Bevölkerung auch so
verstanden. Wenngleich der Änderungsbereich bauplanungsrechtlich ein
Mischgebiet mit entsprechenden Nutzungen ist, wird dieses als solches nicht
aufgefasst. Diese städtebauliche Struktur und Wahrnehmung des städtebaulichen
Nutzungsgefüges soll auch so bewahrt werden, weshalb u.a. auch der Ausschluss
von großflächigen Fremdwerbeanlagen vorgenommen wird. Die Kleinräumigkeit des
Mischgebietes verlangt es zudem, sicherzustellen, dass die Wohnbebauung, durch
mögliche großflächige Fremdwerbeanlagen nicht beeinträchtigt wird. Es ist nicht
auszuschließen, dass sich durch die Kleinräumigkeit, der geringen Breite des
Mischgebietes und die Größe der großflächigen Fremdwerbeanlage eine
beeinträchtigende Einwirkung für die in alle Richtungen vorhandene und sich
entwickelnde Wohnbebauung ergibt. Die Verschiebung des gesellschaftlichen
Lebens, dass Einfluss nimmt auf die Arbeits- und Einkaufszeiten, führt zudem dazu,
dass diese Art von Werbeanlagen häufig beleuchtet sind und im Rahmen der
technischen Entwicklung mit Wechselbildanlagen versehen werden.
Diese Aspekte zusammengefasst, hat die Gemeinde in Anbetracht der
überwiegenden Wohnbebauung veranlasst, großflächige Fremdwerbeanlage
auszuschließen. Somit soll verhindert werden, das belästigende oder gar störende
Wirkungen für die Wohnbevölkerung entstehen.
In dem Mischgebiet ist eine großflächige Fremdwerbeanlage an einer
Gebäudeaußenwand
realisiert
worden.
Eine
weitere
großflächige
Fremdwerbeanlagen an einer Hausfassade ist beantragt, jedoch nicht umgesetzt
worden. Diese Baugenehmigung ist zwischenzeitlich erloschen.
Die ansässigen Betriebe / Anbieter von Dienstleistungen haben entsprechende
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung errichtet.
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11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Die Gemeinde vertritt die Auffassung, dass dem Gebietserhaltungsgebot gem.
Baunutzungsverordnung für großflächige Fremdwerbeanlagen durch die im Bestand
vorhandene Anlage ausreichend entsprochen worden ist. Diese Einschätzung erfolgt
vor der Situation der Flächengröße bzw. / -zuschnittes des Mischgebietes und der
tatsächlichen Umgebungsbebauung und –nutzung. Auch wird Fremdwerbung nicht
gänzlich ausgeschlossen, sondern lediglich in seiner Größe reglementiert.
Die vorhandene genehmigte großflächige Fremdwerbeanlage hat zudem
Bestandsschutz.
Den Belangen der Außenwerbung ist somit entsprochen worden.
Von der IHK Lippe zu Detmold wird eine Beibehaltung der Anbringung von
Fremdwerbeanlagen befürwortet, da die vor Ort ansässigen Unternehmen wichtige
Einnahmen daraus generieren können. Wie bereits ausgeführt, können vorhandene
genehmigte großflächige Fremdwerbeanlagen weiterhin genutzt werden. Diese
unterliegen dem Bestandsschutz. Somit sind gegenwärtig keine wirtschaftlichen
Einbußen zu erwarten. Sehrwohl treten diese ein, wenn die vorhandene großflächige
Fremdwerbeanlage vollständig erneuert werden müsste bzw. Reparaturen oder
ähnliches durchgeführt werden müssen, die einen Bauantrag erforderlich machen.
Erst ab diesem Zeitpunkt wäre eine finanzielle Belastung durch Mindereinnahmen
gegeben.
Des Weiteren sind nur großflächige Fremdwerbeanlagen ausgeschlossen.
Kleinformatige Fremdwerbeanlagen sind weiterhin zulässig und bieten somit eine
Einnahmemöglichkeit. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Einnahmen
geringer sind als bei großflächigen Fremdwerbeanlagen.
Auf Unternehmen die erstmalig Einnahmen über Fremdwerbung erzielen möchten,
trifft dieses ebenfalls zu.
5. Städtebauliches Konzept
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat sich mit der grundlegenden Entwicklung von
Werbeanlagen in Form von Plakatierungen bzw. Außenwerbung im öffentlichen
Bereich im gesamten Gemeindegebiet beschäftigt. Hierzu wurde 2008 von der
Gemeinde beschlossen, ein Kandelabersystem einzuführen (siehe Vorlage
158/2008).
Ebenfalls seit 2008 wird in den entsprechenden Gremien der Gemeinde die
Ortsdurchfahrt Asemissen diskutiert. Neben Aspekten der Verkehrssicherheit werden
auch gestalterische Punkte erörtert. Die städtebauliche Aufwertung des zentralen
Bereiches durch Straßenbäume, welche eine erheblich bessere Fassung des
öffentlichen Raumes ermöglicht, würde bei Zulassung weiterer großflächiger
Fremdwerbeanlagen hinfällig. Um diese von der Gemeinde Leopoldshöhe
angestrebte Aufwertung als gestalterisches Hauptentwicklungsziel umsetzen zu
können, ist zu verhindern, dass Fakten geschaffen werden, die dieser Entwicklung
entgegenstehen. Die Gemeinde Leopoldshöhe nutzt daher hier ihre Planungshoheit,
um einer gestalterischen Fehlentwicklung entgegenzuwirken.
Die Gemeinde Leopoldshöhe ist dabei, die Gestaltung des öffentlichen Raumes in
Asemissen zu verbessern. Vor dem Hintergrund, dass beidseitig entlang der
Hauptstraße in Asemissen großflächige Fremdwerbeanlagen gem. BauNVO zulässig
sind und in diesem Bereich es daher zu einer Überladung mit Werbeanlagen
kommen kann, verbunden mit einem Identifikations- und Wahrnehmungsverlust des
Ortes Asemissen, hat die Gemeinde Leopoldshöhe beschlossen, die Steuerung von
großflächigen Fremdwerbeanlagen in einem Gesamtkontext vorzunehmen. Das Ziel
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11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
ist dabei, einen optimalen Bestand an Werbeanlagen mit Außenwerbung entlang der
Hauptstraße in Asemissen zu schaffen. Davon ist die
- Werbung an der Stätte der Leistung
sowie
- das City-Light-Poster- Format (ca. 120 cm x 180 cm) ausgenommen.
Die angestrebte Steuerung von Werbeanlagen bezieht sich ausschließlich auf
großflächige Fremdwerbeanlagen.
Mit vorliegender Bebauungsplanänderung wird begonnen, dieses Ziel zu verfolgen.
Zur Zeit sind großflächige Fremdwerbeanlage in den vorhandenen Gewerbe-, Mischund Kerngebiet weiterhin zulässig. Dieses wird von der Gemeinde Leopoldshöhe so
bewertet, dass ein Ausschluss in diesem kleinflächigen Mischgebiet keine
gravierende Auswirkung auf die Außenwerbung hat, da genügend Alternativstandorte
zur Verfügung stehen.
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11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Anlage:
Übersicht Ausschluss von Werbeanlagen / großflächigen Fremdwerbeanlagen
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