Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
27 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
29.08.14, 21:16
Aktualisiert
29.08.14, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
55/2014
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
29. August 2014
Einbeziehungssatzung gemäß § 34(4) Nr. 3 BauGB „Dorf Greste“ im Kreuzungsbereich
Dorfstraße, Grester Straße und Fettpottstraße im Ortsteil Greste
Gestaltungssatzung „Dorf Greste“ gemäß § 86 BauO NRW parallel zur Aufstellung der
Einbeziehungssatzung gemäß § 34(4) Nr. 3 BauGB „Dorf Greste“ im Kreuzungsbereich
Dorfstraße, Grester Straße und Fettpottstraße im Ortsteil Greste
hier:
- Beratung und Beschluss über die während der Auslegung eingegangenen
Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange
- Satzungsempfehlungen
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
10.09.2014
Rat
25.09.2014
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Das Verfahren zu den beiden o.g. Satzungen ist geprägt durch das Bestreben, den
aufkommenden Strukturwandel innerhalb des historischen Dorfkerns Greste städtebaulich zu
steuern und diesbezüglich den notwendigen planungsrechtlichen Rahmen zu definieren.
Im Vorfeld zur Aufstellung der Satzungen wurde mit den Bewohnern des Dorfes Greste die
künftige Entwicklung des Dorfes in mehreren Gesprächsrunden erörtert. Zum Aufstellungs- und
Auslegungsbeschluss war die Planung weiterhin durch einen intensiven Diskussionsbedarf der
Beteiligten, hier insbesondere der Bewohner, der Verwaltung und der Politik gekennzeichnet.
Hauptthemen waren u.a.:
- Abgrenzung des Geltungsbereiches
- baurechtlicher Nutzungskatalog
- Rückkehrmöglichkeit zur landwirtschaftlichen Nutzung (Wiederanspannen)
- Bewahrung der ortsbildprägenden Architektur
- Bewahrung der historisch gewachsenen städtebaulichen Struktur
- Wahl des Rechtsinstrumentes
- Schaffung von Baurechten
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Während der Auslegungszeit (vom 27.05 bis 04.07.15) sind inhaltlich zu beachtende
Stellungnahmen vom Kreis Lippe, der Landwirtschaftskammer und dem Zusammenschluss einer
Interessengemeinschaft der überwiegenden Bewohner des Dorfes Greste (verwaltungsseitig aus
Gründen der Vereinfachung des Schriftsatzes als „IG Dorf Greste“ fortlaufend bezeichnet), die sich
anwaltlich vertreten lassen, eingegangen (siehe Anlage). Die geäußerten Anregungen sind
deckungsgleich mit den zuvor erwähnten Hauptthemen der im Vorfeld geführten Diskussionen.
Die Stellungnahme der IG Dorf Greste mit Schreiben vom 03.07.2014 ist für das Verfahren
ausschlaggebend, weil die Rechtssicherheit der Satzungen angezweifelt wird.
Hierfür scheint es sinnvoll zu sein, festzustellen, ob eine Interessenlage bei den Beteiligten
besteht, die eine Weiterführung der Planung überhaupt zulässt. Die nachfolgende grobe
Gegenüberstellung der Interessen verdeutlicht die Diskussionsstandpunkte:
Wo sind gemeinsame Ziele bzw. Übereinstimmungen erkennbar ?
Alle Beteiligten sind sich einig darin, dass die gewachsene bauliche Struktur des Dorfes Greste zu
erhalten ist.
Auch der baurechtliche Nutzungskatalog und eine Rückkehrmöglichkeit zur landwirtschaftlichen
Nutzung (Wiederanspannen) wird inhaltlich nicht in Frage gestellt.
Wo sind gegenläufige Interessen ?
Diese bestehen hauptsächlich in der Wahl der Rechtsinstrumente, um die gemeinsamen Ziele zu
erreichen. Auch der Umfang oder Detaillierungsgrad der Rechtsinstrumente, u.a. der
Gestaltungssatzung zur Bewahrung der ortsbildprägenden Architektur und die Abgrenzung der
Geltungsbereiche, werden in Frage gestellt.
Die Schaffung von Baurechten, zusätzlich zu den in der Einbeziehungssatzung auf dem
Flurstück194, ist ebenfalls ein Meinungsunterschied.
Wo sind Annäherungen ?
Grundsätzlich ist erkennbar, dass alle Beteiligten Handlungsmöglichkeiten für die Planung
eröffnen.
So
fordert
die
Landwirtschaftskammer
eine
allgemein
formulierte
Entwicklungsmöglichkeit und verzichtet auf direkte Planungsvorgaben. Die IG Dorf Greste stellt ein
alternatives Rechtsinstrument, hier den Bebauungsplan, zur Diskussion.
Die Gestaltungssatzung wird von der IG Dorf Greste nicht direkt abgelehnt, sondern deren
„restriktive Vorgaben“. Welche Auflagen oder gestalterischen Inhalte dies sind, lässt sich aus dem
Schreiben nicht weiter ablesen.
Während der Auslegung fand zudem ein Termin statt, an dem alle Beteiligten, die eine
Stellungnahme abgegeben haben, teilnahmen. Die IG Dorf Greste wurde vom RA Zurheide
vertreten. Während des Termins wurden die verschiedenen Rechtsaufassungen ausgetauscht.
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Stellungnahmen war somit jedem der Beteiligten die Auffassung
der anderen Mitwirkenden bekannt.
Ein weiterer separater Termin fand mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Lippe statt.
Thema war die Sicherung der im Dorf Greste festgesetzten Landschaftsschutzgebiete und
Landschaftsschutzgebiete mit besonderen Festsetzungen. In Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde wurden die nachrichtlichen Ergänzungen in die Unterlagen aufgenommen.
Vor dem Hintergrund, dass die Erhaltung des Charakters des Dorfes ein Hauptziel der beiden
Satzungen ist, wird darauf hingewiesen, dass ein Abriss von Gebäuden, soweit sie nicht
denkmalgeschützt sind, möglich ist. Einem entsprechenden Antrag hätte die Gemeinde
zuzustimmen. Ein Neubau würde mit Rechtskraft der beiden Satzungen im Sinne des
vorgenannten Zieles bzgl. des Standortes und der Gebäudegestaltung reglementiert.
Nunmehr ist zu klären, ob eine Rechtskraft der Einbeziehungssatzung und Gestaltungssatzung
von der Gemeinde Leopoldshöhe weiter angestrebt wird. Hierzu sind die Stellungnahmen der
Behörden und der sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit, denen gemäß
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Vorlage stattgegeben bzw. nicht stattgegeben werden soll, in der Abwägungsmatrix der
Beschlussvorlage aufgeführt.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte bzw. der Abwägungsmatrix sind die
Einbeziehungssatzung und Gestaltungssatzung sodann als SATZUNG zu beschließen.
Zur Regelung des Ausgleiches für den Eingriff in Natur und Landschaft ist ein städtebaulicher
Vertrag zwischen dem Grundeigentümer und der Gemeinde abzuschließen. Dieser Vertrag regelt
die Bereitstellung und Unterhaltung der Ausgleichsflächen.
Die Einbeziehungssatzung kann erst dann rechtskräftig werden, wenn diese als Satzung
beschlossen ist und der städtebauliche Vertrag von allen Vertragsparteien unterzeichnet ist.
Beschlussvorschlag:
1) Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe stimmt der planerischen
Konzeption und dem vorgestellten Ergebnis bzgl. der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
und der Erhaltung der baulichen Struktur des Dorfes Greste zu.
2) Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die in
der Anlage aufgeführten „Vorschläge der Verwaltung“ zu der Stellungnahme der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur Einbeziehungssatzung gemäß § 34(4) Nr.
3 BauGB „Dorf Greste“ zu beschließen.
Der Stellungnahme des RA Zurheide (lfd. Nr. I 1) wird gemäß Abwägungsmatrix empfohlen, nicht
stattzugeben.
3) Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die
Einbeziehungssatzung gemäß § 34(4) Nr. 3 BauGB „Dorf Greste“ als Satzung und die zugehörige
Begründung zu beschließen.
4) Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die in
der Anlage aufgeführten „Vorschläge der Verwaltung“ zu der Stellungnahme der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur Gestaltungssatzung „Dorf Greste“ gemäß
§ 86 BauO NRW zu beschließen.
Der Stellungnahme des RA Zurheide (lfd. Nr. I 1) wird gemäß Abwägungsmatrix empfohlen, nicht
stattzugeben.
5) Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die
Gestaltungssatzung „Dorf Greste“ gemäß § 86 BauO NRW als Satzung und die zugehörige
Begründung zu beschließen.
Schemmel
Anlagen:
- Abwägungsmatrix zu den eingegangenen Stellungnahmen / Anregungen zur Auslegung
- Plankarte mit textlichen Festsetzungen der Einbeziehungssatzung „Dorf Greste“ mit Übernahme des
Abstimmungsergebnisses der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Lippe i.V.m der Email vom
14.07.2014
- Gestaltungssatzung „Dorf Greste“ gemäß § 86 BauO NRW