Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
1,9 MB
Datum
25.09.2014
Erstellt
29.08.14, 21:16
Aktualisiert
29.08.14, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Einbeziehungssatzung
gemäß § 34(4) Nr. 3 BauGB Dorf Greste
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe erlässt aufgrund des § 34(4) Nr. 3 BauGB folgende
Einbeziehungssatzung:
A. Rechtsgrundlagen
D. Hinweise
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954);
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548);
Planzeichenverordnung (PlanZV) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509);
Landesbauordnung (BauO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294);
1. Aufschüttungen und Abgrabungen
Aufgrund der im Satzungsgebiet vorliegenden Höhenentwicklung ist zur Wahrung des Straßen‐
und Ortsbilds zu beachten, dass Aufschüttungen und Abgrabungen zu Nachbargrundstücken und
zu öffentlichen Verkehrsflächen die Höhen baulicher Anlagen, alte und neue Geländehöhen
sowie sonstige bauliche Maßnahmen zum Höhenausgleich aufeinander abgestimmt und auf das
Notwendigste reduziert werden. Die relevanten Höhenabwicklungen sind im Bauantrag in
geeigneter Weise darzulegen. Es wird empfohlen, die gewählten Lösungsansätze frühzeitig mit
der Gemeinde abzustimmen.
2. Bodendenkmale
Werden bei Erdarbeiten kultur‐ oder erdgeschichtliche Bodenfunde (Tonscherben, Metallfunde,
dunkle Verfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutz‐
gesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege in
Bielefeld anzuzeigen und die Entdeckung in unverändertem Zustand zu erhalten.
3. Altlasten und Kampfmittel
Nach § 2(1) Landesbodenschutzgesetz besteht die Verpflichtung, Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer Altlast oder schädlicher Bodenveränderungen unverzüglich der zuständigen
Behörde anzuzeigen, sofern derartige Feststellungen bei der Durchführung von Baumaßnahmen,
Baugrunduntersuchungen oder ähnlichen Eingriffen in den Boden und den Untergrund
angetroffen werden.
Einzelfunde von Kampfmitteln sind nicht auszuschließen, Tiefbauarbeiten sind mit
entsprechender Vorsicht auszuführen. Treten hierbei verdächtige Gegenstände oder
außergewöhnliche Bodenverfärbungen auf, ist die Arbeit aus Sicherheitsgründen sofort
einzustellen, der Staatliche Kampfmittelräumdienst ist zu benachrichtigen.
4. Ökologische Belange
Die Berücksichtigung ökologischer Belange und die Verwendung umweltverträglicher Baustoffe
werden nachdrücklich empfohlen. Stichworte sind Wasser‐ und Energieeinsparung, Nutzung
umweltverträglicher Energietechniken, naturnahe Wohnumfeldgestaltung oder die Verwendung
umweltverträglicher Baustoffe.
5. Grünflächen und Gehölze
Grünflächen oder Grundstücksfreiflächen sind möglichst naturnah zu gestalten. Zur Bepflanzung
sind möglichst standortgerechte, heimische oder kulturhistorisch bedeutsame Gehölze zu
verwenden. Die bestehenden Ausblicke aus dem Dorf in die freie Landschaft sowie
Sichtbeziehungen auf ortsbildprägende Bauten sind charakteristisch für das Dorf Greste und sind
bestmöglich freizuhalten. Es wird empfohlen, den standortgerechten, heimischen
Gehölzbestand fachgerecht zu erhalten und darüber hinaus allen Eingriffe in den Kronenbereich
der Bäume, sofern sie nicht aus Gründen der allgemeinen Sicherheit erforderlich sind, zu
unterlassen.
Gemeindeordnung Nordrhein‐Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878).
B. Zeichenerklärung und Festsetzungen
§ 1 Geltungsbereich
Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils werden gemäß den im beigefügten
Lageplan ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung nach § 34(4) Nr. 3 BauGB
§ 2 Planungsrechtliche Zulässigkeit
Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit
von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB, soweit keine Festsetzungen nach § 9(1
und 4) BauGB getroffen wurden.
§ 3 Festsetzungen nach § 34(5) i.V.m. § 9(1) BauGB
Für das Plangebiet werden einzelne Festlegungen gemäß Lageplan und textlichen
Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Stellung der baulichen Anlagen,
zur Sicherung bestehender Naturräume und zu den erforderlichen Ausgleichsflächen
getroffen.
Bauweise; überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
sowie Stellung baulicher Anlagen (§ 9(1) Nr. 2 BauGB)
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO):
= durch Baugrenzen umgrenzter Bereich
nicht überbaubare Grundstücksfläche
Hauptfirstrichtung und Gebäudelängsachsen des Hauptbaukörpers,
siehe Eintrag in Plankarte: jeweils parallel zur Baugrenze
Abgrenzung unterschiedlicher Teilflächen innerhalb einzelner überbau‐
barer Flächen mit unterschiedlich zulässiger Hauptfirstrichtung und
Gebäudelängsachse des Hauptkörpers
Grünflächen (§ 9(1) Nr. 15 BauGB)
Private Grünflächen mit Zweckbestimmung:
- Naturnahe, bachbegleitende Grünanlage
- Streuobstwiese
Wasserfläche; Kleinbach mit Böschung (§ 9(1) Nr. 16 BauGB)
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden Natur und Landschaft (§ 9(1) Nr. 20 BauGB)
- Teilbereich a: Fläche und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden Natur und Landschaft
- Entwicklungsziel: Erhalt und Weiterentwicklung als strukturreiches
Extensivgrünland mit Obstbäumen und naturnahem Stillgewässer
- Ergänzende Maßnahmen in Teilbereich a1: Entwicklung einer
Obstwiese, Pflanzung und dauerhafte, fachgerechte Pflege von
mindestens 6 regionaltypischen Hochstammobstbäumen (Ausgleich
des geplanten Eingriffs auf dem Grundstück Gemarkung Greste, Flur
4, Flurstück 194 gemäß § 9(1a) BauGB)
Abgrenzung unterschiedlicher Teilflächen innerhalb des Teilbereichs a
- Teilbereich b: Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden Natur und Landschaft
Entwicklungsziel: Erhalt und Weiterentwicklung des Extensivgrün‐
lands und der Streuobstwiese
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10(3) BauGB in Kraft.
C. Katasteramtliche und sonstige Darstellungen ohne Festsetzungscharakter
6. Ausgleichs‐ und Kompensationsmaßnahmen im Bereich des zusätzlichen Baukörpers
(Flurstück Nr. 194)
Umsetzung sowie dauerhafte Pflege und Erhaltung der Ausgleichsmaßnahme sind durch eine
entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Flächeneigentümer und der Gemeinde
Leopoldshöhe zum Satzungsbeschluss sichergestellt. Mit dem Bauantrag ist ein qualifizierter
Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem die einzelnen Ausgleichs‐ und Kompensa‐
tionsmaßnahmen für den baulichen Eingriff hervorgehen. Die Gestaltung der Außenanlage und
Realisierung der erforderlichen Ausgleichs‐ und Kompensationsmaßnahmen sind spätestens in
der folgenden Pflanz‐ und Vegetationsperiode nach Bezug durchzuführen.
7. Artenschutz
Bei Vorhaben auf Baugrundstücken sind die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten
Verbote zum Artenschutz zu beachten, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten
gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten, Kammmolch, Kleiner
Wasserfrosch, Laubfrosch, Kreuzkröte, Zauneidechse). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter
anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder
ihre Fortpflanzungs‐ und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben im
konkreten Einzelfall zu berücksichtigen und im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren
abschließend zu prüfen sowie mit der unteren Landschafsbehörde des Kreises Lippe
abzustimmen.
Bei Vorhaben auf Baugrundstücken im Innenbereich nach § 34 BauGB ist die untere
Landschaftsbehörde im Baugenehmigungsverfahren jedenfalls zu beteiligen, wenn mindestens
eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
a. Das Internet‐Fachinformationssystem @LINFOS weist entweder Vorkommen
„planungsrelevanter Arten“ in einem Radius von 300 m um das Baugrundstück oder einen
geschützten Biotop nach § 30 BNatSchG aus (@LINFOS unter:
http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm, vgl. Anlage 3a und 3b).
b. Auf dem Grundstück befindet sich ein nicht nur unwesentlicher Bestand an mehrjährigen
Bäumen und Sträuchern oder ein Gewässer oder mehrjährige große, offene Bodenstellen.
c. Ein Bestandsgebäude wird abgebrochen oder baulich umgenutzt.
Gemäß § 64(1) Landschaftsgesetz NRW ist es zum Schutz von Nist‐, Brut‐, Wohn‐ und
Zufluchtsstätten verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken,
Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht‐ und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu
zerstören. Unberührt von diesem Verbot bleiben schonende Form‐ und Pflegeschnitte zur
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sowie behördlich angeordnete oder zugelassene
Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können.
Grundsätzlich ist ‐ auch außerhalb dieser Ausschlusszeiträume ‐ eine Begleitung von
Rodungsmaßnahmen sowie von Rück‐ oder Umbaumaßnahmen an Gebäuden etc. durch
einen Biologen erforderlich, wenn potenzielle Quartiere (z.B. Scheunen oder Spalten in
verbliebenen Gehölzen oder Gebäuden als Quartiere für Eulen, Fledermäuse etc.) betroffen
sein können.
8. Zufahrten
Die einzelnen Höfe oder Einzelhäuser weisen im Bestand eine oder maximal zwei Zufahrten vom
öffentlichen Straßenraum auf. Um diese prägende Erschließungsstruktur zu erhalten, wird
empfohlen bei Eigentums‐, Nutzungs‐ oder baulichen Veränderungen keine weiteren Zufahrten
zu realisieren, sondern die Erschließung der Grundstücke und baulichen Anlagen über die
bestehenden Zufahrten sicherzustellen.
Das Plangebiet liegt teilweise in einem Landschaftsschutzgebiet, der
entsprechende Landschaftsplan Nr. 2 "Leopoldshöhe / Oerlinghausen‐
Nord") ist zu beachten
Baudenkmal (nachrichtlich)
Planunterlage
Aufstellung
Auslegung
Die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes stimmt mit den Katasterunterlagen überein.
Die Planunterlagen für den Geltungsbereich des Planes auf der Grundlage der
Geobasisdaten © Kreis Lippe, 14-NR-0015
im M 1:1000 entsprechen der Bestandsdatenaktualisierung vom Januar 2014.
Diese Einbeziehungs satzung ist gemäß
§ 34 (4) Nr. 3 BauGB durch Beschluss
des Hochbau- und Planungs ausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe vom
______ ___ aufgestellt worden.
Der Hochbau- und Planungsausschuss
der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner
Sitzung am __________ dem Entwurf der
Satzung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
beschlossen.
Diese Satzung hat als Entwurf einschließlich Text und Begründung gemäß § 3 (2)
BauGB in der Zeit vom __________ bis
__________ öffentlich ausgelegen.
Die öffentliche Auslegung wurde am
__________ ortsüblich bekannt gemacht.
Satzungsbeschluss
Inkrafttreten
Vorhandene Flurstücksgrenzen, Flurstücksnummer
Detmold, den
Kreis Lippe
Im Auftrag
Der Landrat, Kreis Lippe
Geoinformation, Kataster,
Immobilienbewertung
Der Aufstellungsbeschluss wurde am
_________________
ortsüblich bekanntgemacht.
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
______ _________
Der Bürgermeister
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
_______________
Der Bürgermeister
Diese Satzung ist gemäß § 10 BauGB
und § 7 der Gemeindeverordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666) vom
Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am
_________________
als
Satzung
beschlossen worden.
Diese beschlossene Satzung mit Be- Die Übereinstimmung mit dem Offengründung ist gemäß § 10 (3) BauGB am legungsexemplar vom _____________
_____________ im Bekanntmachungs- wird bescheinigt.
kasten am Rathaus der Gemeinde
Leopoldshöhe bekanntgemacht worden.
Vorschlag neue Grundstücksgrenzen (unverbindlich), im Bereich des
zusätzlichen Baukörpers (Flurstück 194)
Mit Bekanntmachung vom ___________
tritt diese Satzung in Kraft.
Vorhandene Bebauung mit Hausnummer
EINBEZIEHUNGSSATZUNG
gemäß § 34(4) Nr. 3 BauGB Dorf Greste
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe, Fachbereich lll – Bauen / Planen / Umwelt
Kirchweg 1, 33818 Leopoldshöhe und
Satzung
August 2014
____ ___________
Der Bürgermeister
Planungsbüro Tischmann Schrooten
Berliner Straße 38, 33378 Rheda‐Wiedenbrück
Telefon 05242/5509‐0, Fax 05242/5509‐29
Gezeichnet: Pr
Bearbeitet: Lo, Ti
Leopoldshöhe, den
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe
_______________
Der Bürgermeister
Wasserflächen
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE:
Bearbeitung in Abstimmung mit der Verwaltung:
Leopoldshöhe, den
_____ __________
Der Bürgermeister
Vorhandene Flurgrenzen, Flurnummern