Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
725 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
29.08.14, 21:16
Aktualisiert
29.08.14, 21:16
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GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
Begründung zur Gestaltungssatzung
Dorf Greste gemäß § 86 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Satzung, August 2014
In Zusammenarbeit mit der Verwaltung:
Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung
Tischmann Schrooten
Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück
Gemeinde Leopoldshöhe, Gestaltungssatzung Dorf Greste - Begründung
Inhalt
Begründung zur Gestaltungssatzung Dorf Greste
Erläuterungen zu einzelnen Paragrafen der Gestaltungssatzung:
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
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Räumlicher Geltungsbereich
Sachlicher Geltungsbereich
Gestaltungsgrundsätze
Bebauungsstruktur und Abstandflächen
Gliederung der Baukörper, Nebengebäude und Anbauten
Fassadengliederung, Fassadenmaterialien und -farben
Vorbauten, Vordächer und Loggien
Werbeanlagen und Beleuchtung
Dächer
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster
Dachdeckung
Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, Antennen und Satellitenanlagen
Private Freiflächen
Einfriedungen
Fazit
Anlage:
- Übersichtsplan räumlicher Geltungsbereich Gestaltungssatzung Dorf Greste
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Gemeinde Leopoldshöhe, Gestaltungssatzung Dorf Greste - Begründung
Begründung zur Gestaltungssatzung Dorf Greste
Die folgenden Abschnitte beziehen sich jeweils auf die einzelnen Paragrafen der
Gestaltungssatzung Dorf Greste.
Zu § 2 Räumlicher Geltungsbereich
Städtebaulich ist das Dorf Greste und damit gleichzeitig das Satzungsgebiet
maßgeblich vorgeprägt durch das Straßenkreuz Dorfstraße, Fettpottstraße und
Grester Straße, die Tallage des Siekbachs im Westen und die östlich ansteigende
Geländesituation. Die vier Dorfzugänge werden jeweils durch markante
Kurvensituationen markiert. Diese Prägung ist maßgebend für die Festlegung des
räumlichen Geltungsbereichs, welche die Gemeinde nach Maßgabe des Kreises Lippe
getroffen hat.
Zu § 3 Sachlicher Geltungsbereich
Es ist sicherzustellen, dass alle gestaltrelevanten Veränderungen von dieser
Gestaltungssatzung erfasst werden. In diesem Sinne gilt diese Satzung für alle Neuund Umbauten sowie Änderungen von vorhandenen baulichen Anlagen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW, für Einfriedungen und unbebaute Flächen
bebauter Grundstücke sowie für Werbeanlagen nach § 13 BauO NRW. Diese Satzung
gilt sowohl für genehmigungsbedürftige Vorhaben gemäß § 63 BauO NRW als auch
für genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 65 BauO NRW i.V.m. Anlage 2
genehmigungsbedürftige genehmigungsfreie Vorhaben der Gestaltungssatzung.
Anforderungen aufgrund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes werden
durch die Gestaltungssatzung nicht berührt.
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Gemeinde Leopoldshöhe, Gestaltungssatzung Dorf Greste - Begründung
Zu § 4 Gestaltungsgrundsätze, § 5 Bebauungsstruktur und Abstandflächen und
§ 6 Gliederung der Baukörper, Nebengebäude und Anbauten
Das Dorf Greste der Gemeinde Leopoldshöhe blickt auf eine über tausend jährige
Geschichte zurück. Mit bruchsteinernen Hofmauern, alten Eichenbeständen und
stattlichen Bauernhäusern aus dem 17. bis 19. Jahrhundert bietet der Ort bis
heute das typische Bild einer traditionellen, bäuerlichen Siedlung. Erste Anzeichen
von Hofstellen werden in Greste um das Jahr 1000 verzeichnet. Über die
Jahrhunderte ist ein Ort von herausragender, gestalterischer Qualität entstanden.
Dies gilt es bei der Weiterentwicklung in den Vordergrund zu stellen.
Abbildung 1: Historische Entwicklung und Denkmalschutz
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Gemeinde Leopoldshöhe, Gestaltungssatzung Dorf Greste - Begründung
Das Dorf Greste ist städtebaulich vorgeprägt durch das Straßenkreuz Dorfstraße,
Fettpottstraße und Grester Straße. Dabei werden die vier Dorfzugänge jeweils durch
markante Kurvensituationen markiert. Um die Straßenkreuzung in der Dorfmitte
entstanden die einzelnen Höfe und Einzelbauten. Die Bauten bilden eine lockere
Gruppensiedlung, einen sogenannten Weiler, dessen Siedlungsstruktur nicht durch
spätere Kötterstätten (Kleinbauernhöfe) oder moderne Neubauten überformt ist.
Abbildung 1: Straßensystem und Siedlungsstruktur
Die Bauten zeichnen sich gestalterisch aus durch eine einfache und klare Kubatur
und die Reduzierung auf wenige Materialien sowie Farben. Diese Einfach- und
Klarheit soll die Grundlage für künftige bauliche Veränderungen bilden. Mehrere
Bauten bilden jeweils klar abgegrenzte, sehr harmonische Ensembles. Die
einzelnen Bauten der Hofstellen formen durch ihre Anordnung typische,
innenliegende Hofsituationen. Diese inneren Freiflächen sollen von Bebauung
freigehalten werden. Gleichzeitig besteht innerhalb der einzelnen Hofstellen eine
klare Hierarchie zwischen Haupt- und Nebenanlagen. Diese soll auch künftig lesbar
bleiben. Die bauliche Entwicklung soll auf die bestehenden Ensemble/Bauten
konzentriert und lediglich geringfügig arrondiert/ergänzt werden. Die bestehende
Ausrichtung und Stellung der Bauten soll beibehalten und damit der
ortsbildprägende Dorfgrundriss bewahrt und gesichert werden. Neubauten, alle
baulichen Veränderungen, Umbauten und Erweiterungen sowie Werbeanlagen müssen
bei ihrer äußeren Gestaltung - ihrer Form, ihrem Maßstab, ihrer Gliederung, ihrem
Material und ihrer Farbe - das Ortsgefüge und die Eigenart des Ortsbildes
berücksichtigen und sich damit in die ihre Umgebung prägende Bebauung einfügen.
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Gemeinde Leopoldshöhe, Gestaltungssatzung Dorf Greste - Begründung
Zwischen den ortstypischen Einfriedungen aus Bruchsteinmauern, Holzstaketenzäunen oder Hecken und den Ensembles/Bauten spannt sich eine grüne Landschaft
auf. Diese wird immer geprägt durch Wiesen und Gehölze, jeweils in unterschiedlicher
Tiefe. Die großen Höfe oder Einzelbauten sind lediglich über ein bis maximal zwei
Zugänge vom öffentlichen Straßenraum erschlossen. Insbesondere die privaten
Grünräume (innere Landschaft) zwischen den Hofstellen und den Straßen gilt es zu
sichern.
Abbildung 3: Innere Landschaf, Grenzen öffentlich – privat und Zugänge
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Gemeinde Leopoldshöhe, Gestaltungssatzung Dorf Greste - Begründung
Vom öffentlichen Straßenkreuz ergeben sich immer wieder Blickbeziehungen auf
ortsbildprägende Einzelbauten oder ganze Ensembles. Diese visuellen Beziehungen
binden das gesamte Dorf optisch zusammen und eröffnen wertvolle Einblicke auf die
historische Bausubstanz. Die Blickbeziehungen innerhalb des Dorfes sollen
freigehalten und gesichert werden.
Abbildung 4: Blickbeziehungen, ortsbildprägende Fassaden und Höfe
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Gemeinde Leopoldshöhe, Gestaltungssatzung Dorf Greste - Begründung
Ergänzend zu den inneren Blickbeziehungen eröffnen sich an mehreren Stellen
entlang des Straßenkreuzes spannende Ausblicke in die freie Landschaft. Diese
sind erst dank der teilweise großzügigen Freiflächen im Dorfinnern möglich und
verknüpfen das Dorf mit der umliegenden Kulturlandschaft. Die Ausblicke aus dem
Dorf in die Landschaft sollen freigehalten und gesichert werden.
Abbildung 5: Ausblicke in die Landschaft
Zu § 7 Fassadengliederung, Fassadenmaterialien und –farben
Das Gesicht der baulichen Anlagen stellen primär die Fassaden und deren Gliederung,
Materialisierung sowie Farbgebung dar. Der vorherrschende Material- und Farbkanon
setzt sich aus weißen bis sandfarbenen Putzen, naturfarbene Bruchsteine, roter
Klinker und konstruktives Fachwerk mit schwarzem oder naturbelassenem Holzwerk
und weiß verputzten Gefachen zusammen. Vornehmlich in den Giebeldreiecken und in
untergeordneten Teilbereichen der Fassaden finden sich senkrechte oder horizontale
angeordnete, schwarze, dunkelbraune oder naturfarbene Holzverbretterungen.
Teilweise finden sich untergeordnete Fassadenelemente wie beispielsweise Tore,
Giebeldreiecke oder Klappläden, die sich farblich von den einzelnen Fassaden
absetzen. Dabei kommen dunkelgrüne, dunkelgrau/anthrazitfarbene, weiße oder
braune Farben zum Einsatz. Verzierungen oder Fassungen von Toren/Eingängen
wurden in der Vergangenheit auch in grellen Farben ausgeführt. Die Fassaden treten
immer als Lochfassaden in Erscheinung. Im Verhältnis zur jeweiligen
Gesamtfassadenfläche ordnen sich die Öffnungen deutlich unter. Öffnungen bei
Fachwerkfassaden fügen sich immer in das konstruktive Raster ein.
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Gemeinde Leopoldshöhe, Gestaltungssatzung Dorf Greste - Begründung
Um die hohe Gestaltqualität zu erhalten müssen die Fassaden immer als eine
gestalterische Einheit ausgebildet werden. Öffnungen haben sich den
Maßstabsverhältnissen der Gebäude anzupassen. Ortsfremde Materialien (wie z.B.
Fliesen, Marmor, glänzende Keramik, Kunststoff oder Glasbausteine) und grelle
Farben (Ausnahme Tore und Eingänge) gilt es zu vermeiden. Energetische
Ertüchtigungen sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die ortsbildprägende
Architektur in ihrer Gestalt und Struktur erhalten bleiben. Bei Instandsetzungsarbeiten
an Fassaden sind verdeckte Bruchsteinmauerwerke und Fachwerkfassaden
freizulegen bzw. zu ergänzen.
Zu § 8 Vorbauten, Vordächer und Loggien
Vordächer, herausragende Rollläden oder Loggien sind im Dorf Greste keine
prägenden Elemente sondern wesensfremd. Um die einheitliche Gestaltung und damit
die Gestaltqualität zu bewahren, sollen diese bewusst nicht zugelassen werden.
Balkone, Terrassen und Wintergärten müssen sich in das Gebäude einfügen. Sie
dürfen das flächige Erscheinungsbild der Fassade nicht auflösen.
Zu § 9 Werbeanlagen und Beleuchtung
Gestaltungsgrundsätze
Wie in den mittelalterlich gewachsenen Weilern die Baukörper mit einer selbst
angelegten Einschränkung bei der Materialauswahl und Konstruktionsmöglichkeiten
auskamen, so waren die Vorläufer heutiger Wirtschaftswerbung zwar oft sehr
phantasievoll, reich dekorierte, aber in ihrer strikten Einbindung in die formale
Erscheinung des Hauses, welches sie bezeichneten, mehr schmückende Schilder und
Zeichen. Sie waren z.B. als Zunftzeichen eine Art Wegweiser zu Einrichtungen eines
allgemeinen Interesses.
Heute findet man im Dorf Greste fast keine Werbeanlagen. Dies hat primär damit zu
tun, dass in der immer noch landwirtschaftlich geprägten Struktur keine Werbung
notwendig war oder nicht als notwendig erachtet wurde. Störfaktoren im Sinne von
werbetechnischen, marktschreierischen Auftritten, wie in anderen vergleichbaren
Örtlichkeiten, existieren zum Glück im Dorf Greste keine. Diese Zurückhaltung hat zu
diesem ungemein harmonischen Gesamtbild geführt. Im Hinblick auf den
fortschreitenden Strukturwandel und der damit verknüpften Möglichkeit, dass sich
gewerbliche Nutzungen (die sich in das Dorf gemäß § 34 BauGB einfügen) im Dorf
Greste ansiedeln könnten, sind deshalb Regulierungen zum Schutze des intakten
Ortsbildes zweckmäßig.
Aufmerksamkeit auf seine Leistung zu lenken, ist grundsätzlich das legitime Anliegen
des Werbenden - es muss jedoch dort seine Grenze finden, wo höherrangige Bezüge
der Orientierung und das Grester Dorfbild beeinträchtigt werden.
Jegliche Art von Werbeanlagen muss in die Fassadengliederung eingebunden sein.
Konstruktions- und Gestaltungsmerkmale des Gebäudes dürfen nicht überformt
werden. Der Wahrung dieses Grundsatzes dienen die Detailfestsetzungen der
Satzung.
Abmessungen und Ausführungsarten
Werbeanlagen sind nur im Erdgeschossbereich einschließlich des Bereiches der
Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 5 m
über der Straßenoberfläche zugelassen. Eine Ausdehnungsmöglichkeit auf die
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Gemeinde Leopoldshöhe, Gestaltungssatzung Dorf Greste - Begründung
darüberliegenden Geschosse würde die Maßstäblichkeit der Fassadengliederung
stören und zu einer gestalterisch bedenklichen Häufung von Werbeanlagen führen.
Die Unterordnung im Bezug auf den Baukörper wäre nicht mehr sichergestellt.
Zulässig sind parallel zur Hausfront angebrachte Werbeanlagen als Flachwerbung
oder als Einzelbuchstaben. Bei an der Gebäudewand angebrachten Werbeanlagen
(Flachwerbungen) sind auf die Wand gemalte Schriftzüge oder gesetzte
Einzelbuchstaben, auf Schildern vor der Wand angebrachte Schrift, Symbole,
Embleme, Wappen, Handwerker- und Innungszeichen oder andere Werbeanlagen mit
gleicher Wirkung zulässig. Die Fläche ist auf 1,0 m² je Werbeanlage begrenzt. Als
Werbefläche gilt die Fläche, die von der die Anlage umschreibenden Linie eingegrenzt
wird. Bei Einzelbuchstaben sind ausnahmsweise größere Flächen zulässig.
Ausgedehntere Werbeflächen wären nicht mehr geeignet, gestalterische Integration in
die Fassadenabwicklung zu finden. Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbung
an den Fassaden, bei denen die Beleuchtung ganz oder teilweise im Wechsel an- und
ausgeschaltet wird, sind unzulässig. Die ihnen innewohnende Aufdringlichkeit ist dem
Baukörper nicht unterzuordnen und lässt jeglichen Bezug zum historischen Rahmen
vermissen. Das Anstrahlen oder Hinterleuchten der Werbeanlage ist zulässig.
Zu § 10 Dächer, § 11 Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und
§ 12 Dachdeckung
Die homogene Dachlandschaft des Dorfes Greste wird insbesondere durch eine
einheitliche Dachform (primär Sattel-, wenige Walm- und Krüppelwalm- sowie ein
Mansardendach), eine steile Dachneigung von zirka 45° Grad, kurzen
Dachüberständen und wenn überhaupt, nur wenigen und sehr kleinteiligen
Dachaufbauten geprägt.
Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind bis dato im Dorf Greste keine
prägenden Elemente. Aus diesem Grund sind sie zum öffentlichen Verkehrsraum nicht
zugelassen, da sie für Dächer im historischen Dorfkern Grestes wesensfremde
Elemente sind. Sie sollen in ihrer Verbreitung bewusst eingeschränkt werden.
Angesichts des Strukturwandels ist zu erwarten, dass künftig auch im Dachraum
beispielsweise Wohnnutzungen etabliert werden sollen. Die teilweise sehr großen
Dachräume
bieten
dabei
grundsätzlich
Raum
für
mehrere
zusätzliche
Nutzungsebenen. Um diese belichten zu können, sind ergänzend zu den möglichen
Dachaufbauten, horizontale Lichtbänder im Firstbereich (sog. Firstverglasung)
zulässig. Zur Wahrung der gestalterischen Einfachheit der Dachlandschaft sind diese
konstruktiv in die Dachhaut bei gleicher Neigung einzubinden. Sie dürfen um nicht
mehr als 0,10 m aus der Dachhaut herausragen. Der Abstand zum Dachende
(Ortgang) muss mindestens 1,5 m betragen.
Die Steildächer sind grundsätzlich mit roten oder braunen Hohl- und Hohlfalzziegel
eingedeckt. Angesicht der historischen und baukulturellen Bedeutung sollen die
Dachmaterialien auf diesen Kanon beschränkt werden. Bei eingeschossigen Anbauten,
Garagen, Carports und Nebenanlagen sowie Dachaufbauten mit Flach- oder flach
geneigten Pultdächern, sind dunkelgraue/anthrazitfarbene Metallein-deckungen
denkbar, wenn hierdurch das Ortsbild nicht gestört wird. Glänzende, engobierte oder
andersfarbige Dachdeckungen würden die Einheitlichkeit negativ verändern und sind
aus diesem Grund auszuschließen.
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Gemeinde Leopoldshöhe, Gestaltungssatzung Dorf Greste - Begründung
Zu § 13 Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, Antennen und Satellitenanlagen
Das gewachsene historische Ortsbild wurde bis dato nicht durch technische Anlagen
wie beispielsweise Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sowie Antennen und
Satellitenanlagen verfremdet. U.a. deshalb ist die Gestaltqualität im Dorf Greste
derart hoch. Der Einsatz und die Anordnung solcher Anlagen würden das historische
Ortsbild nachhaltig beeinträchtigen. Aus diesem Grund sind Photovoltaik- und
Solarthermieanlagen sowie Antennen und Satellitenanlagen sowohl im Dach- als
auch im Fassadenbereich auszuschließen. Nur so können auf Dauer die bekannten
Auswüchse wie z.B. eine nachhaltige Überformung der heute sehr ruhigen und
homogenen Dachflächen durch die vorgenannten Anlagen ausgeschlossen werden.
Zu § 14 Private Freiflächen
Zwischen den einzelnen Hofstellen und Einzelbauten spannt sich eine innenliegende
grüne Landschaft auf. Geprägt wird diese durch bestehende Gärten, Obstwiesen und
Grünlandflächen. Den Übergang in die freie Landschaft formulieren oftmals
rückwärtige Gartenanlagen. Der Siedlungsrand präsentiert sich im gesamten Dorf
Greste gut ausgebildet und von hoher Qualität. Die bestehenden Gärten, Obstwiesen
und Grünlandflächen sind in ihrer Struktur und Ausdehnung zu erhalten. Sie dürfen
nicht als Lagerplätze genutzt werden. Grünflächen oder Grundstücksfreiflächen sind
naturnah zu gestalten. Zur Bepflanzung sind standortgerechte, heimische oder
kulturhistorisch bedeutsame Gehölze zu verwenden. Die offenen, teils großzügigen
Grünlandflächen im Kern des Dorfes ermöglichen zudem Blickbeziehungen auf die
wertvolle Bausubstanz und Ausblicke in die offene Landschaft. Die bestehenden
Ausblicke und Sichtbeziehungen sind charakteristisch für das Dorf Greste und sind
freizuhalten. Der standortgerechte, heimische Gehölzbestand ist fachgerecht zu
erhalten. Eingriffe in den Kronenbereich der Bäume, sofern sie nicht aus Gründen der
allgemeinen Sicherheit erforderlich sind, sind zu unterlassen.
Zu § 15 Einfriedungen
Einfriedungen in Form von Bruchsteinmauern, Staketenzäunen Hecken formulieren die
Grenze zwischen den privaten Bereichen und dem öffentlichen Straßenraum. Durch
ihre konsequente Anordnung und einheitliche Ausformulierung verbinden sie
einerseits die privaten Areale mit dem öffentlichen Raum und fungieren andererseits
als gemeinsamer städtebaulicher Nenner für das gesamte Dorf. Diese Elemente finden
sich teilweise auch als Abgrenzung zwischen den privaten Grundstücken innerhalb
des Dorfes und zur offenen Landschaft. Als raumdefinierende und –begrenzende
Elemente sind sie für das Dorf Greste von großer Bedeutung. In diesem Sinnen gilt es
diese ortsüblichen Einfriedungstypen zu erhalten, wo notwendig zu ergänzen und in
der Zukunft weiter gezielt einzusetzen. Dabei sollten sich die Höhen an das
ortsübliche Maß halten. Lediglich aus zwingenden Sicherheitsgründen kann dieses
Maß nach oben korrigiert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Einfriedungen
vollständig, beidseitig mit heimischen Sträuchern eingegrünt und keine
Blickbeziehungen auf ortsbildprägende Bauten sowie Ausblicke in die offene
Landschaft beeinträchtigt werden.
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Gemeinde Leopoldshöhe, Gestaltungssatzung Dorf Greste - Begründung
Fazit
Um die sehr klare und prägende städtebauliche Struktur des Dorfes Greste und
einheitliche sowie harmonisch aufeinander abgestimmte architektonische Gestalt zu
erhalten, erachtet es die Gemeinde Leopoldshöhe in Absprache mit dem Kreis Lippe
als sinnvoll und zweckmäßig, örtliche Bauvorschriften zu erlassen und damit den
Rahmen für die architektonische Weiterentwicklung auf Basis des baukulturellen
Erbes zu definieren. Bezüglich der Sicherung der städtebaulichen Struktur wird
ergänzend auf die Einbeziehungssatzung Dorf Greste verwiesen.
Gemeinde Leopoldshöhe, im August 2014
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Gemeinde Leopoldshöhe, Gestaltungssatzung Dorf Greste - Begründung
Anlage
Übersichtsplan räumlicher Geltungsbereich Gestaltungssatzung Dorf Greste:
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