Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
40 kB
Datum
27.05.2015
Erstellt
27.04.15, 14:46
Aktualisiert
08.05.15, 14:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreistagsfraktion Euskirchen
Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen
Datum:
F 14/2015
23.04.2015
Az.:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
27.05.2015
Anfrage zu den Gefahren durch Windenergieanlagen (WEA)
Sehr geehrter Herr Landrat,
unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung für den Kreistag bitten wir die folgende Anfrage auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung der o. a. Ausschüsse zu setzen.
Die Anfrage bitten wir schriftlich zu beantworten.
1. Windenergieanlagen verursachen sowohl hörbaren Lärm als auch Infraschall.
Infraschall ist zwar nicht hörbar, kann aber über das Gleichgewichtsorgan, andere Organe und auch
über den ganzen Körper der Menschen und Tiere wahrgenommen werden. Nach einer
Machbarkeitsstudie des Umweltbundesamtes zu Wirkungen von Infraschall können damit krankhafte
Veränderungen bei den im Umkreis von WEAs wohnenden Menschen verbunden sein.
Wie bewertet die Verwaltung diese Gefahren hinsichtlich der bestehenden WEAs und der geplanten
Errichtung weiterer WEAs im Kreisgebiet?
Wie bewertet die Verwaltung die Umweltschäden durch massive Stahlbetonfundamente sowohl der
bestehenden WEAs als auch der geplanten Errichtung weiterer WEAs?
Was passiert mit den Fundamenten, wenn die Betreiberfirma nach Ablauf der Subventionierung
insolvent wird und die Rückstellungen für den Rückbau unzureichend sind?
2. Für die Magnete der Generatoren der Windturbinen wird das Metall Neodym benötigt, dass vor
allem in China unter erheblicher Umweltbelastung abgebaut wird. Bei der Trennung des Neodyms
-2vom geförderten Gestein entstehen giftige Abfallprodukte. Außerdem wird radioaktives Uran und
Thorium beim Abbauprozess freigesetzt. Diese Stoffe gelangen zumindest teilweise ins Grundwasser, kontaminieren so Fauna und Flora erheblich. Sie werden für den Menschen als
gesundheitsschädlich eingestuft.
Wie beurteilt die Verwaltung diese Umweltschäden in Bezug auf den angeblichen
Umweltschutzbeitrag der Windkraftenergieanlagen im Kreisgebiet?
3. Die Gefährdung der menschlichen Gesundheit berührt die Schutzpflicht des Staates für das Leben
und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die
Gesundheitsgefahren müssen also im Rahmen des Genehmigungsverfahrens - auch durch
entsprechende Abstandsregelungen - berücksichtigt werden. Anderenfalls können sich daraus
persönliche Haftungsansprüche auch gegenüber den am Verfahren Beteiligten ergeben. Die jetzigen
Abstandsregeln reichen nach unserer Auffassung dafür nicht aus.
Welche Abstandsregeln empfiehlt die Verwaltung, um eine per Haftung von Gemeinderats -, Stadtratsund Kreistagsmitgliedern auszuschließen?
gez.
Joachim Dürer
Fraktionsvorsitzender
gez. f.d.R.
Sonja Burgholte
Fraktionssekretärin