Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW: Kommerzielle Nutzung des Wappens der Stadt Bedburg; Antrag vom 15.11.2004, Firma Hykon e. K., Glescher Weg 7, 50181 Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
6,7 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlusstext (Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW:
Kommerzielle Nutzung des Wappens der Stadt Bedburg; Antrag vom 15.11.2004, Firma Hykon e. K., Glescher Weg 7, 50181 Bedburg)

öffnen download melden Dateigröße: 6,7 kB

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Der Ausschussvorsitzende Beschluss zur 1. Sitzung des Hauptausschusses am Dienstag, den 30.11.2004. Sitzungsbeginn: 18:00 Uhr Sitzungsende: 20:38 Uhr TOP Betreff 4. Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW: Kommerzielle Nutzung des Wappens der Stadt Bedburg; Antrag vom 15.11.2004, Firma Hykon e. K., Glescher Weg 7, 50181 Bedburg Beschluss: Der Hauptausschuss beschließt im Wege der Dringlichkeit gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW, der Firma Hykon e. K., Glescher Weg 7, 50181 Bedburg, die Genehmigung, das Wappen der Stadt Bedburg auf polierten Edelstahl-Bierdeckeln aufzubringen, die für eine kommerzielle Vermarktung bestimmt sind, unter der Maßgabe zu erteilen, dass zum Zwecke der Erhöhung des werbewirksamen Effektes über dem Wappen zusätzlich der Schriftzug „Stadt Bedburg“ aufgebracht werden soll. Das Wappen muss originalgetreu wiedergegeben werden. Die Genehmigung zur Verwendung des Wappens der Stadt Bedburg kann jederzeit widerrufen werden. Weiterhin ist je nach Verkaufszahl eine Schutzgebühr in Höhe von 3,5 % des Verkaufspreises zu erheben. Die Verwaltung wird beauftragt, über einen repräsentativen Zeitraum von ca. einem halben Jahr die Verkaufszahlen zu eruieren, um dann gegebenenfalls eine entsprechende Schutzgebühr im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages zu erheben. Sofern sich der Verkaufserlös als geringfügig darstellt, soll aus Gründen der Wirtschaftlichkeit von der Erhebung einer Schutzgebühr abgesehen werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)