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Allgemeine Vorlage (13. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 "Steinbusch" a) Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB b) Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Kall
Größe
14 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Allgemeine Vorlage (13. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8
"Steinbusch"
a)   Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB
b)   Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 BauGB in
      Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB) Allgemeine Vorlage (13. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8
"Steinbusch"
a)   Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB
b)   Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 BauGB in
      Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 156/2004 17.11.2004 Federführung: Fachbereich III An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schramm Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 10 13. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ a) Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB b) Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB Beschlussvorschlag: Gemäß Empfehlung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 16.11.2004 TOP 11 – beschließt der Rat, a) b) – die Aufstellung der 13. Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 “Steinbusch” in Form einer vereinfachten Änderung gem. § 13 BauGB gem. § 2 Abs. 1 BauGB, die öffentliche Auslegung der vorgenannten vereinfachten Änderung einschließlich Begründung gem. § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. Plangeltungsbereich: Die Abgrenzung des Änderungsbereiches der 13. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 “Steinbusch” ist in einer Übersichtskarte eindeutig festgelegt. Die Übersichtskarte wird in der Sitzung nachgereicht. Sachdarstellung: In der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 27.04.2004 ist die Verwaltung beauftragt worden, für den Bereich des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 “Steinbusch” (Altes Industrie- und Gewerbegebiet) rechtlich zu prüfen, ob und in welcher Form es möglich ist, den Einzelhandel in diesem Gebiet planungsrechtlich zu steuern. Vorlagen-Nr. 156/2004 Seite 2 In der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 15.06.2004 hat ein Vertreter des Planungsbüros der P + E Becker, Kall, Herr Mey, eine Bestandsanalyse zum Gebiet vorgetragen. Es wurde unterschieden zwischen Verbrauchermärkten mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen, Einkaufszentren und Verbrauchermärkte mit vorwiegend übergemeindlicher Versorgung, Sonstiger Vertrieb (z.B. KFZ, Gartengeräte, Baustoffe, etc.), und dem Produzierenden Gewerbe und Handwerksbetriebe (mit Verkauf ihrer eigenen Produkte) und sonstigen Nutzungen. Daraufhin hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am 29.06.2004 beschlossen, eine interfraktionelle Arbeitsgruppe, bestehend aus je 1 Vertreter der Fraktionen und dem Vorsitzenden des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses zu bilden. Die Arbeitsgruppe soll nach einem gemeinsamen Erörterungstermin mit der Bezirksregierung Köln einen Beschlussvorschlag erarbeiten. Vor dem Erörterungstermin mit der Bezirksregierung sollte die Arbeitsgruppe zu einer vorbereitenden Sitzung mit dem Planer zusammentreten. Diese Sitzung fand am 27.10.2004 statt. Ergebnis dieser Besprechung ist, dass man eine Änderung des Bebauungsplanes darauf beschränken will, die Bereiche, wo Einzelhandel zukünftig zugelassen werden soll, eindeutig abzugrenzen. Es handelt sich dabei um die Bereiche, wo derzeit bereits Einzelhandel überwiegend angesiedelt ist. Im übrigen Bereich soll der Einzelhandel planungsrechtlich ausgeschlossen werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Industrie- oder Gewerbegebiet zulässig ist. Mehrheitlich wurde eine Sortimentsbeschränkung für den Einzelhandel nicht mehr für notwendig erachtet, da bereits fast alle Sortimente vorhanden sind. Ebenso soll in dem Bereich, wo Einzelhandel zugelassen wird, keine Änderung des Bebauungsplanes erfolgen. Die Thematik “Ausweisung von Sondergebieten” wird im Rahmen des Verfahrens zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kall erörtert. Aufgrund einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes kann der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben an einem städtebaulich nicht integrierten Standort im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB (2004) durchgeführt werden. Am 16.11.2004 wird auf der Grundlage des vorgenannten Besprechungsergebnisses das Eröterungsgespräch mit der Bezirksregierung stattfinden. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet. Die Abgrenzung des Änderungsbereiches wird nach dem Erörterungstermin festgelegt, so dass diese in der Sitzung nachgereicht werden muss.