Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Datum
05.02.2015
Erstellt
23.01.15, 12:49
Aktualisiert
23.01.15, 12:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
11/2015
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Herr Raddatz
Telefon:
05208/991-272
Datum:
23. Januar 2015
6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“
hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB
- Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13 (2) Nr. 2
BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB und § 4a (2) BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
05.02.2015
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Anwohner der Kolmarer Straße haben mit Schreiben vom 09.09.2013 einen Antrag auf
Zulässigkeit von Dachaufbauten / Dachgauben bei den im Gebiet befindlichen zweigeschossigen
Gebäuden gestellt.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 08/02 „Im Bruche“ sieht zurzeit eine solche Möglichkeit nur
für eingeschossige Gebäude vor.
Mit der Möglichkeit zur Errichtung von Dachaufbauten kann dem Ziel einer zusätzlichen Schaffung
von Wohnraum innerhalb des bebauten Gebietes auch im Sinne einer Nachverdichtung
entsprochen werden.
Dabei soll die Möglichkeit zur Errichtung von Dachgauben ein zusätzliches Angebot darstellen, um
zusätzlichen Wohnraum schaffen zu können. Eine Verpflichtung dazu ergibt sich aus einer
Änderung des Bebauungsplanes nicht.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit der Zulässigkeit von Dachaufbauten keine nachteiligen
Wirkungen für ggf. benachbarte Grundstücke verbunden sind. Die zulässige Höhe der baulichen
Anlagen / Gebäude bleibt unverändert.
Gleichzeitig sind an die Errichtung der Dachaufbauten gestalterische Anforderungen zu stellen, um
bei einer Errichtung von Dachgauben in dem betroffenen Gebiet ein einheitliches Erscheinungsbild
zu erreichen.
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 06.03.2014 beschlossen, dem
Antrag stattzugeben und die Verwaltung beauftragt, das Verfahren zur Änderung des
Bebauungsplanes vorzubereiten.
Mit den für die Zulässigkeit von Dachaufbauten getroffenen Festsetzungen erfolgt eine
Orientierung an den bereits in anderen Bebauungsplänen innerhalb des Gemeindegebietes
getroffenen Regelungen.
Andere Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind von der Änderung nicht
betroffen.
-2-
Die Änderung mit der zukünftigen Zulässigkeit von Dachaufbauten auch bei zweigeschossigen
Gebäuden berührt nicht die Grundzüge der städtebaulichen Planung.
Bauleitplanverfahren
Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem
Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 6. vereinfachten
Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und
benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird.
Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und
Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines
Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht notwendig. Die Änderungsplanung
bezieht sich auf einen rechtskräftig überplanten Bereich.
Finanzielle Auswirkungen
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen
sind nicht gegeben.
Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes geht von einem
Grundstückseigentümer aus.
Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten
vollständig zu tragen.
Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes werden durch ein vom
Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht.
Beschlussvorschlag:
1. Der Bebauungsplan Nr. 08/02 „Im Bruche“ ist als 6. Änderung im vereinfachten Verfahren
gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss).
2. Der Entwurf für die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ wird
beschlossen.
3. Die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ wird gemäß § 13 (2)
Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und
Dauer der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit sind öffentlich bekannt zu machen.
Gemäß § 13 (3) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung
abgesehen wird. Die Beteiligung der Behörden zur 6. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB
erfolgt gemäß § 4a (2) BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung)
gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB.
Schemmel
Anlagen
Abgrenzung des Geltungsbereiches der 6. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr.
08/02 „Im Bruche“
Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachaufbauten