Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
6,7 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
22.08.14, 11:41
Aktualisiert
22.08.14, 11:41
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in
der Gemeinde Leopoldshöhe vom ______________
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GVBl. NRW S. 516) und
der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) vom 13. Mai 1980 (GVBl.
NRW S. 528) jeweils in der z.Zt. geltenden Fassung wird aufgrund des
Ratsbeschlusses vom ___________
für die Gemeinde Leopoldshöhe verordnet:
§1
Verkaufsstellen im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe dürfen an folgenden
Sonntagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
a) im Ortsteil Leopoldshöhe aus Anlass des Leo-Events mit Frühlingsmarkt
b) im Ortsteil Leopoldshöhe aus Anlass des Generationenfestes zum
Weltkindertag
c) im Ortsteil Asemissen aus Anlass des Martinsmarktes
d) im Ortsteil Leopoldshöhe aus Anlass des Adventsmarktes
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1
Verkaufsstellen außerhalb der zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit
einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
als örtliche Ordnungsbehörde
Bürgermeister