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Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
6,7 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
22.08.14, 11:41
Aktualisiert
22.08.14, 11:41
Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

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Inhalt der Datei

ENTWURF Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Gemeinde Leopoldshöhe vom ______________ Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GVBl. NRW S. 516) und der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) vom 13. Mai 1980 (GVBl. NRW S. 528) jeweils in der z.Zt. geltenden Fassung wird aufgrund des Ratsbeschlusses vom ___________ für die Gemeinde Leopoldshöhe verordnet: §1 Verkaufsstellen im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: a) im Ortsteil Leopoldshöhe aus Anlass des Leo-Events mit Frühlingsmarkt b) im Ortsteil Leopoldshöhe aus Anlass des Generationenfestes zum Weltkindertag c) im Ortsteil Asemissen aus Anlass des Martinsmarktes d) im Ortsteil Leopoldshöhe aus Anlass des Adventsmarktes §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft Leopoldshöhe, den Gemeinde Leopoldshöhe als örtliche Ordnungsbehörde Bürgermeister