Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
73 kB
Datum
08.05.2014
Erstellt
25.04.14, 09:43
Aktualisiert
25.04.14, 09:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
28/2014
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Herr Raddatz
Telefon:
05208/991-272
Datum:
25. April 2014
7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 "Evenhauser Holz"
(Durchführungsplan "Evenhauser Holz")
hier: - Aufstellungsbeschluss gem. § 1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gem. § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (") Nr. 2 BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
08.05.2014
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Sachdarstellung:
Die
Eigentümerin
des
Flurstückes
████████████████████████████████████████████████████ beantragt mit
Schreiben vom 23.04.2014 die Erweiterung der in dem Bebauungsplan Nr. 06/01 „Evenhauser
Holz“ für ihr Grundstück festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen nach Osten.
Begründet wird der Antrag mit der Größe des heutigen Baugrundstückes von rd. 1.170 m²,
welches zurzeit im nord-westlichen Teil mit einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte bebaut ist.
Die Größe des Grundstückes erlaubt hier aus Sicht der Antragstellerin eine Grundstücksteilung mit
der Möglichkeit, im Osten des Grundstückes ein weiteres Gebäude zu errichten.
Der Antrag stellt dem Grunde nach einen Beitrag zur Nachverdichtung eines vorhandenen
Siedlungsgebietes im Sinne der Innenentwicklung dar. Trotz der Randlage des Grundstückes zum
Außenbereich ist der Standort dennoch aufgrund seiner Lage im Siedlungszusammenhang dem
beplanten Innenbereich zuzuordnen.
Für die Überplanung eines einzelnen Grundstückes innerhalb eines solchen Quartiers lässt sich
jedoch kein Planungserfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB herleiten, da die Planung dann einer
städtebaulichen Rechtfertigung entbehren und lediglich den wirtschaftlichen Interessen eines
einzelnen Grundstückseigentümers dienen würde.
Im vorliegenden Fall spricht jedoch eine Arrondierung des konkret in Rede stehenden
Eckbereiches des Wohngebietes für das Vorliegen von städtebaulichen Gründen für die
Planänderung. Dieses umso mehr, da in diesem Zusammenhang auch das gegenüberliegende
vergleichbare Flurstück ████mit in die Konzeption einbezogen werden kann.
In vorliegenden Fall stellt die Nachverdichtung durch die quasi Hinterlandbebauung keinen Eingriff
in die gewachsene Struktur des Wohngebietes dar und führt nicht zu einer Änderung des
Gebietscharakters.
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Aus diesem Grund ist der Antrag städtebaulich zu vertreten.
Die Bebauung führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke.
Mit der Nachverdichtung gehen in dem Übergangsbereich zum Landschaftsraum keine Freiflächen
verloren, die aus klimatischer Sicht einen Beitrag zu einem gesunden Mikroklima leisten.
Die Erschließung der hier neu zu schaffenden überbaubaren Flächen ist durch den Wendehammer
in der Eibenstraße ausreichend gesichert.
Die Festsetzung für Art und Maß der baulichen Nutzung soll sich an der umgebenden
bestehenden Bebauung mit den zwei Fassadengeschossen bzw. den zurzeit rechtskräftigen
Festsetzungen orientieren:
Inhalt
Zurzeit
rechtskräftige Geplante Festsetzungen 2014
Festsetzungen aus 1961
Art der Nutzung
Reines Wohngebiet (WR)
Reines Wohngebiet (WR)
(aufgrund der Novelle der BauNVO ist hier
zusätzlich der Ausschluss von „Anlagen
zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen
der Bewohner des Gebietes dienen“
notwendig,
um
den
Gebietserhaltungsanspruch zu wahren)
Bauweise
Zulässige
Grundfläche
(o);
Offen (o); Einzel-, Doppel-, Offen
Doppelhäuser
Reihenhäuser
überbaubare --------
Einzel-,
0,4
Anzahl Vollgeschosse
Zwei (II)
Zwei (II)
Zulässige Traufhöhe
--------
≤ 6,50 m
Dachform
Satteldach; Dachneigung 30° - Geneigtes Dach; Dachneigung
20° - 35 °; Dachaufbauten- und
35 °
Dacheinschnitte
sind
unzulässig.
Andere Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind von der Änderung nicht
betroffen.
Auf die Festsetzung einer maximalen Geschossflächenzahl kann verzichtet werden, da einerseits
hierzu bereits in dem Bebauungsplan Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ keine Regelung enthalten ist
und mit der Festsetzung der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse, der Traufhöhe und der
Dachneigung ausreichende Regelungen zur Höhe der baulichen Anlagen vorgesehen sind.
Ziel ist, in dem Bereich des Ortsrandes eine der heute bereits vorhandenen Bebauung mit zwei
Fassadenvollgeschossen vergleichbare Bebauung zusätzlich zu ermöglichen. Aus diesem Grund
werden auch Dachaufbauten- und Dacheinschnitte ausgeschlossen, um den Siedlungsrand mit
seinen heute flach geneigten Dächern zu erhalten / fortzusetzen.
Die Änderung der überbaubaren Grundstücksfläche berührt nicht die Grundzüge der
städtebaulichen Planung. Es verbleibt bei der städtebaulichen Zielsetzung innerhalb des
Änderungsbereiches Wohnbebauung zuzulassen. Die detaillierten Festsetzungen sind der
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Gesamtplan-Satzungsfassung des Bebauungsplanes
(Durchführungsplan „Evenhauser Holz“) zu entnehmen.
Nr.
06/01
„Evenhauser
Holz“
Bauleitplanverfahren
Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem
Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 7. vereinfachten
Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und
benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird.
Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und
Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines
Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht notwendig. Die Änderungsplanung
bezieht sich auf einen rechtskräftig überplanten Bereich.
Finanzielle Auswirkungen
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen
sind nicht gegeben.
Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes geht von einem
Grundstückseigentümer aus.
Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten
vollständig zu tragen.
Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes werden durch ein vom
Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht.
Beschlussvorschlag:
1. Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, den Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ (Durchführungsplan „Evenhauser Holz“) im
Bereich
der
Flurstücke
████████████████████████████████████████████████████████████
anzunehmen.
2. Der Bebauungsplan Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ ist entsprechend dem o.g. Antrag als
7. Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB zu
ändern (Aufstellungsbeschluss).
3. Der Entwurf für die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser
Holz“ wird beschlossen.
4. Die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ wird gemäß
§ 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort
und Dauer der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit sind öffentlich bekannt zu
machen.
Gemäß § 13 (3) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung
abgesehen wird. Die Beteiligung der Behörden zur 7. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 (2)
BauGB erfolgt gemäß § 4a (2) BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche
Auslegung) gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB.
Schemmel
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Anlagen
Anlage1
Lage des Geltungsbereiches der 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ (M. 1: 5.000)
Anlage 2
Abgrenzung des Geltungsbereiches der 7. vereinfachten Änderung in der
Satzungsfassung des Urplanes vom 18.10.1961 (Durchführungsplan „Evenhauser
Holz“)
Anlage3
Zeichnerische Festsetzungen der 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“