Daten
Kommune
Wesseling
Größe
163 kB
Datum
12.09.2017
Erstellt
28.08.17, 13:01
Aktualisiert
28.08.17, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
176/2017
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kultur, Sport und Städtepartnerschaften
Vorlage für
Ausschuss für Sport und Freizeit
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Anbringung von Werbe- und Reklameschildern auf städtischen Sportplätzen
Vertragliche Regelung mit den Nutzern der Anlagen
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
24.08.2017
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 176/2017
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Astrid Mühle
24.08.2017
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Sport und Freizeit
Betreff:
Anbringung von Werbe- und Reklameschildern auf städtischen Sportplätzen
Vertragliche Regelung mit den Nutzern der Anlagen
Beschlussentwurf:
Nach Beratungsergebnis.
Sachdarstellung:
1. Problem
1986 wurde ein Vertrag zwischen der Stadt Wesseling und dem SV Wesseling 1919 e.V., heute Spielvereinigung Wesseling-Urfeld 19/46 e.V. (kurz: Spvg), bezüglich der Anbringung von fest montierten sowie mobilen Werbeträgern im Ulrike-Meyfarth-Stadion abgeschlossen.
Gemäß § 7 dieses Vertrages trägt die Spvg alle durch die Werbung entstehenden Kosten und erhält dafür
die durch die Werbung erzielten Einnahmen, an denen er seinerseits den TuS Wesseling e.V., der ebenfalls
das Ulrike-Meyfarth-Stadion nutzt, mit 15 % des Nettoerlöses zu beteiligen hat. In der Vergangenheit hat
diese vertragliche Verpflichtung einer Einnahmebeteiligung des TuS Wesseling häufig zu Schwierigkeiten
zwischen den beiden Vereinen geführt.
Nachdem nun auf Wunsch beider Vereine die bestehende vertragliche Regelung durch die Verwaltung gekündigt wurde, bittet die Spvg mit Schreiben vom 24.03.2017 (Anlage) nun eine neue vertragliche Festlegung mit Hinweis darauf, dass der Verein für die Aufrechterhaltung der Vereinsarbeit in gewohntem Rahmen
auf diese Werbeeinnahmen dringend angewiesen ist.
2. Lösung
Die Verwaltung hat Anfang August ein Gespräch mit Vertretern des TuS und der Spvg geführt, in dem beide
Vereine ihr Interesse an der Anbringung von Werbeträgern bekundet und sich hinsichtlich der Vertragsgestaltung – es würde sowohl ein Vertrag mit dem TuS als auch mit der Spvg geschlossen - auf folgende Regelungen geeinigt haben:
- Die Regelung soll für alle städtischen Sportplätze, die von beiden Vereinen genutzt werden, gelten.
- Die Anbringung der Werbeträger erfolgt in direkter Absprache zwischen beiden Vereinen.
- Jedem Verein stehen maximal 50 % der für die Anbringung der Werbeträger nutzbaren Fläche zur
Verfügung.
Der Ausschuss für Sport und Freizeit hat sich zuletzt 2011 (Vorlagen-Nr. 61/2011) auf Antrag der Spvg Wesseling-Urfeld 19/46 e.V. mit der Anbringung von Werbe- und Reklameschildern im Jugendstadion Wesseling
befasst. Den Vereinen werden durch die Anbringung der Werbeträger zusätzliche Einnahmemöglichkeiten
eröffnet.
Die erste Genehmigung zu diesem Thema wurde in der Sitzung am 30. Mai 1985 (Vorlage Nr. 497/85) vom
Ausschuss für Jugend, Freizeit und Sport dem SV Wesseling im Hinblick auf Anbringung von Werbeträgern
im Stadion Jahnstraße erteilt.
Grundlage für diese Entscheidung im Jahre 1985 war ein einstimmiger Beschluss des Ausschusses für Jugend, Freizeit und Sport vom 08.07.1981, der wie folgt lautet:
„Der Ausschuss für Jugend, Freizeit und Sport verzichtet auf den Abschluss einer Vereinbarung mit einem
privaten Unternehmen über die werbemäßige Nutzung des Stadions Jahnstraße und bekräftigt seinen Beschluss vom 10.05.1979:
Der Ausschuss für Jugend, Freizeit und Sport erklärt sich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
damit einverstanden, dass in den Wesselinger Sportstätten während einzelner Veranstaltungen durch die
Wesselinger Sportvereine Spruchbandwerbung angebracht wird. Die Erlaubnis wird mit folgenden Auflagen
versehen:
1.
2.
3.
4.
Der Stadt Wesseling dürfen durch die Spruchbandwerbung keinerlei Kosten entstehen.
Die Lagerung der Spruchbänder in den Sportstätten wird untersagt.
Die Spruchbänder dürfen erst unmittelbar vor den betreffenden Sportveranstaltungen entfernt werden.
Alle weiteren Einzelmaßnahmen sind mit der Verwaltung der Stadt Wesseling abzustimmen.“
In dem Beschluss vom 30. Mai 1985 wurden dem SV Wesseling zusätzlich folgende Auflagen gemacht:
1. Befristung der Erlaubnis auf zunächst 5 Jahre.
2. Werbeträger müssen „unverrottet“ sein.
3. Die Werbung darf nicht gegen die „guten Sitten“ verstoßen.
4. Alle mit der Werbung zusammenhängenden organisatorischen Angelegenheiten werden durch den SV
Wesseling erledigt.
5. Der SV Wesseling trägt alle durch die Werbung entstehenden Kosten und erhält die gesamten Werbeeinnahmen, an der der TUS Wesseling in angemessener Form zu beteiligen ist.
6. Die Stadt Wesseling erhält das Recht, bei einem Verstoß gegen die o. a. Bedingung (z. B. Unverrottbarkeit der Werbeträger, Verstoß gegen die guten Sitten) die Werbeträger entfernen zu dürfen, ohne hierdurch irgendwelche Ersatzleistungen erbringen zu müssen.
In dem Vertrag zwischen dem SV Wesseling und der Stadt Wesseling wurde darüber hinaus noch die Möglichkeit der Werbung für Alkohol und Nikotin ausgeschlossen.
Zwischenzeitlich wurden mehrere ähnliche Verträge zwischen der Stadt Wesseling und Vereinen geschlossen.
Die Verwaltung bittet den Ausschuss zu entscheiden, ob mit der Spvg sowie mit dem TuS ein Vertrag für die
von beiden Vereinen genutzten Sportplätze unter Berücksichtigung der oben dargestellten Regelungen sowie lärmschutzrechtlicher Belange abgeschlossen werden soll.
3. Alternativen
Werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine.