Daten
Kommune
Wesseling
Größe
22 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
06.11.17, 17:06
Aktualisiert
06.11.17, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
WESSELING
Aufhebung
des Bebauungsplans Nr. 1/58 B
Rathausumfeld
in Wesseling
Zusammenfassende Erklärung
Stand: 23. Oktober 2017
__. Ausfertigung
1
Zusammenfassende Erklärung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1/58 B,
Rathausumfeld
Gemäß § 10 Abs. 4 BauGB ist dem Bebauungsplan zum Satzungsbeschluss eine zusammenfassende
Erklärung beizufügen. Gegenstand dieser Erklärung ist zum einen die Darlegung, in welcher Art und
Weise Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan Berücksichtigung gefunden haben. Zum anderen gibt die zusammenfassende Erklärung
Auskunft darüber, aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten in der vorliegenden Form beschlossen wurde.
Historie
Die SWIA Südwestdeutsche Immobilien Anlage GmbH hat vor einigen Monaten das Wohn- und Geschäftshaus Alfons-Müller-Platz 1/3 von der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen erworben. Bei einer planungsrechtlichen Begutachtung der Immobilie im Vorfeld des Kaufgeschäfts ist zu Tage getreten, dass der Gebäudekomplex innerhalb einer als „Straße“ bezeichneten
Fläche des Bebauungsplans Nr. 1/58 B aus dem Jahre 1970 lag. Ein Baufeld war nicht ausgewiesen.
Die Lage innerhalb der Straßenfläche hatte zur Folge, dass das Gebäude lediglich Bestandsschutz
aufwies. Wesentliche Änderungen des Gebäudes und seiner Nutzung waren auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 1/58 B nicht möglich.
Um auch für künftige Änderungen (z.B. Nutzungsänderung von Geschäftsräumen in den oberen Geschossen in Wohnungen) Rechtssicherheit zu erhalten, wurde ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1/58 B eingeleitet. Nach der Aufhebung des Plans ist der Rathausbereich mit dem
Gebäude Alfons-Müller-Platz 1/3 dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Gem.
§ 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt werden; das Ortsbild darf
nicht beeinträchtigt werden.
Verfahrensablauf und Stellungnahmen
Am 22.11.2016 ist der Aufstellungsbeschluss für die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1/58 B gefasst worden. Über das Amtsblatt der Stadt Wesseling ist der Beschluss am 14.12.2016 ortsüblich
bekanntgemacht worden. Am 24.01.2017 folgte der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange, der am 08.02.2017 bekannt gemacht
worden ist. In der Zeit vom 08.02.2017 bis 10.03.2017 konnten die Planunterlagen im Rathaus der
Stadt Wesseling eingesehen und Anregungen vorgebracht werden. Die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte schriftlich parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
Von der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht.
In der frühzeitigen Behördenbeteiligung stellten ein Kampfmittelverdacht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) sowie der Hinweis auf eine Richtfunkverbindung eines Mobilfunkanbieters die
einzigen Stellungnahmen mit Anregungen bzw. konkreten Hinweisen dar.
Der Hinweis des KBD zum Kampfmittelverdacht ist in die Planzeichnung der Bebauungsplanaufhebung aufgenommen worden. Da mit der Bebauungsplanaufhebung keine konkreten baulichen Eingriffe verbunden sind – das Areal ist vollständig bebaut – bestand kein darüber hinausgehender Handlungsbedarf.
2
Von der Aufnahme eines Hinweises auf bestehende oder geplante Richtfunkverbindungen in die
Planzeichnung wurde abgesehen, da keine Neubauten geplant sind.
Der Entwurf der Bebauungsplanaufhebung ist vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
in seiner Sitzung am 23.05.2017 als Grundlage für die Durchführung der Offenlage beschlossen worden. Die Öffentlichkeit wurde hierüber im Amtsblatt der Stadt Wesseling vom 26.07.2017 informiert. In
der Zeit vom 03.08.2017 bis zum 08.09.2017 bestand für die Bürgerinnen und Bürger und für die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut die Möglichkeit, sich zu der Planung zu äußern.
Seitens der Öffentlichkeit wurden wie bei der frühzeitigen Beteiligung keine Anregungen vorgetragen.
Die TÖB-Beteiligung brachte außer einer Korrektur zu Schutzbereichen der Richtfunkverbindung seitens des o.g. Mobilfunknetzbetreibers keine neuen Erkenntnisse. Die angeführte Korrektur hatte keine
Auswirkungen auf die Planaufhebung.
Beurteilung der Umweltbelange
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erarbeitet. Der
Bericht enthält u.a. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen durch die Planaufhebung.
Da durch die Aufhebung des Bebauungsplans keine bauliche Entwicklung, sondern allenfalls Nutzungsänderungen von Gewerbe/ Dienstleistung in Wohnen in bereits vorhandenen Gebäuden vorbereitet werden, sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Anstelle einer Aufhebung des Bebauungsplans hätte dieser geändert werden können. Aufgrund des
hiermit verbundenen größeren formalen Aufwands einerseits und des fehlenden Erfordernisses für
eine Bauleitplanung andererseits ist entscheiden worden, den Plan aufzuheben.
Inhaltlich bestanden keine Planungsalternativen.
Diese zusammenfassende Erklärung gehört zu dem vom Rat der Stadt Wesseling am ____________
als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 2/ 93.2 „Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt“.
Wesseling, den ______________
Erwin Esser
Bürgermeister
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