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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 2/16, 1. Änderung "Sechtemer Straße/ Friedhofsweg" hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
206 kB
Datum
19.09.2017
Erstellt
04.09.17, 17:07
Aktualisiert
04.09.17, 17:07
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 2/16, 1. Änderung "Sechtemer Straße/ Friedhofsweg"
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 146/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung - 60 - - 66 - - 80 - Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bebauungsplan Nr. 2/16, 1. Änderung "Sechtemer Straße/ Friedhofsweg" hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 60 - - 66 - - 80 - 28.08.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 146/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Judith Hawig 28.08.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betreff: Bebauungsplan Nr. 2/16, 1. Änderung "Sechtemer Straße/ Friedhofsweg" hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung Beschlussentwurf: 1. Die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB (Liste Abwägungsvorschläge) wird zur Kenntnis genommen. 2. Die öffentliche Auslegung des in der Sitzung vorliegenden Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 2/16, 1. Änderung „Sechtemer Straße/ Friedhofsweg“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird beschlossen. Der in der Sitzung vorliegende Entwurf der gemäß § 2a, 9 Abs. 8 BauGB beigefügten Begründung wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: 1. Problem Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 25.01.2017 auf Antrag der Bauherrenschaft Boddenberg/ Meissner die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2/16 „Sechtemer Straße/ Friedhofsweg“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Der zugehörige Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling vom 08.02.2017 öffentlich bekannt gemacht worden. Die Bürgerinnen und Bürger hatten Gelegenheit, sich in der Zeit vom 08.02.2017 bis zum 01.03.2017 im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling über das Bebauungsplanverfahren zu informieren und Stellungnahmen vorzubringen. Aufgrund einer inzwischen erfolgten Novellierung des Baugesetzbuchs und seiner Überleitungsvorschriften mit Änderungen hinsichtlich des „beschleunigten Verfahrens“ hat die Verwaltung sich dazu entschieden, zusätzlich zur oben angeführten Öffentlichkeitsbeteiligung auch eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchzuführen. Diese ist im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB grundsätzlich nicht erforderlich. Die Ergebnisse der 1. Beteiligungsstufe sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt (Abwägungstabelle). 2. Lösung In den vergangenen Monaten ist vom Büro H+B Stadtplanung ein Bebauungsplanentwurf erarbeitet worden, der nun zur Beschlussfassung vorliegt. Die Abgrenzung des Plangeltungsbereichs unterscheidet sich von der Abgrenzung des Aufstellungsbeschlusses. Umfasste der Geltungsbereich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses im Januar lediglich die zur Neubebauung anstehenden Grundstücke, ist dieser für die Entwurfsfassung des B-Plans um Teilflächen des Friedhofswegs und der Sechtemer Straße sowie das Eckgrundstück Sechtemer Straße/ Friedhofsweg mit einer alten Bestandsbebauung erweitert worden. Ebenfalls in den Geltungsbereich einbezogen worden ist ein schmaler, an den Friedhofsweg angrenzender Streifen des Grundstücks Schulstraße 28. Grund für die Geltungsbereichserweiterung ist zum einen, die in vorhandenen Alt-Bebauungsplänen festgesetzten Verkehrsflächen planungsrechtlich der tatsächlichen Örtlichkeit anzupassen und zum anderen eine Verbreiterung des auf der Nordseite des Friedhofsweg gelegenen Gehwegs vorzubereiten. Nachfolgende Abbildungen veranschaulichen die vorgenommene Geltungsbereichserweiterung: Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss Geltungsbereich erweitert Durch den Bebauungsplan wird Planungsrecht für die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt ca. 42 Wohneinheiten geschaffen. Die Gebäude sollen drei Vollgeschosse sowie ein Staffelgeschoss erhalten. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Drei Baufelder markieren die möglichen Standorte der Neubauten. Die Bestandbebauung im Eckbereich zur Sechtemer Straße wird über die Festsetzung eines eigenen Baufeldes gesichert, welches mittel- bis langfristig einen Ersatzbau an der Stelle ermöglicht. Neben einer maximal zulässigen 3-geschossigen Bebauung (+Staffel) setzt der Bebauungsplan WA-typische Grund- und Geschossflächenzahlen fest (0,4/ 1,2). Die Gebäudehöhe wird neben der Regelung zur zulässigen Geschossigkeit über maximal zulässige Höhen über Normalhöhennull (NHN) limitiert. Die Bauweise wird im Eckbereich zur Sechtemer Straße als geschlossen, im übrigen Plangeltungsbereich als offen festgesetzt. Aufgrund der Lärmemissionen der Sechtemer Straße ist die Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Weitere Details zum Bebauungsplanentwurf können der Planzeichnung und der vorliegenden Begründung entnommen werden. 3. Alternativen Ohne eine Änderung des Bebauungsplans wäre die beabsichtigte Planung rechtlich nicht zulässig. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten für die Erarbeitung des Bebauungsplans sowie für alle erforderlichen Gutachten (Lärm, Artenschutz, Hydrogeologie) werden von der Bauherrenschaft getragen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans können städtischerseits Erschließungsbeiträge für den Friedhofsweg abgerechnet werden. Anlagen Geltungsbereich Bebauungsplan (Entwurf, verkleinert) Textliche Festsetzungen (Entwurf) Begründung (Entwurf) Liste Abwägungsvorschläge frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Die Fraktionen erhalten jeweils ein Exemplar des Bebauungsplan-Entwurfs im Originalmaßstab 1:500.