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Beschlussvorlage (BP_16.1)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
339 kB
Datum
19.09.2017
Erstellt
04.09.17, 17:07
Aktualisiert
04.09.17, 17:07
Beschlussvorlage (BP_16.1)

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Inhalt der Datei

543 550 549 548 1634 I. Zeichnerische Festsetzungen 312 3 538 354 256 82 547 Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 sowie § 4 BauNVO 557 5 4 209 558 1 313 9 787 WA 314 ges am t == > 7 534 6 505 60 K 6 6a H= 82, 507 643 8 8 315 5 8 a 330 502 10 638 1505 12 522 2. Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die Grundflächenzahl (GRZ) für die Herstellung von Tiefgaragen bis zu einem Maß von 0,8 überschritten werden. EF Erdgeschossfußbodenhöhe in Metern über NHN als Mindestmaß GH Gebäudehöhe in Metern über NHN als Höchstmaß a 10 12 11 328 451 g geschlossene Bauweise o offene Bauweise Baulinie 3 3 114 III Hs Nr .1 8 15 a 20 Nutzungsschablone EF GH = = 55, 68 5 ,0 1663 20 329 a 615 542 16 55.66 1,2 Straßenbegrenzungslinie 616 168 102 432 9, 9 610 55.81 3, St55.85 9 St/Cp 3, 0 18 17 ,1 1687 St/Cp 55 Asphalt Gemäß § 16 Abs. 2 und 3 BauNVO ist bei einer festgesetzten Geschosszahl „III“ ein weiteres Obergeschoss zulässig, sofern die Grundfläche dieses Geschosses maximal 2/3 des darunter liegenden, dritten Vollgeschosses aufweist. Die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe darf nicht überschritten werden. 4. Überbaubare Grundstücksflächen 55.67 9, 9 486 55 .42 Pf la s te 55 .5 . 41 55 3, St55.52 r 5 .44 6 chs e 55 17 ,1 443 84.43 .58 625 tein Asphalt 55 . 47 Bo rd s te 608 605 .47 55 .5 55 ie Fr 20, 0 Schutzstreifen der Richtfunktrasse 9 .50 s of dh 630 eg w 1539 55 19 55 .68 Planzeichen der Kartengrundlage 74.46 607 .59 55 .60 Flurstücksgrenze 21 Pfl as 202 443 ter 55 .6 35 12 3 .53 19 55 Asphalt 894 55 55 8 1732 .50 Kampfmittel Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeistelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen und es ist das „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ der Bezirksregierung Düsseldorf zu beachten. Beteiligung der Öffentlichkeit Der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 08.02.2017 bis 01.03.2017 gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich diesbezüglich zu äußern. Die ortsübliche Bekanntmachung hierüber erfolgte im Amtsblatt der Stadt Wesseling vom 08.02.17 gemeinsam mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses. Öffentliche Auslegung Der Entwurf dieses Bebauungsplanes hat auf Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom _____._____.________ bis _____._____.________ öffentlich ausgelegen. Die ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung ist am 28.12.2016 im Amtsblatt der Stadt Wesseling erfolgt. Bekanntmachung/Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme gem. § 10 Abs. 3 BauGB sind am _____._____.________ im Amtsblatt der Stadt Wesseling ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Wesseling, den _______________________ Der Bürgermeister In Vertretung Wesseling, den ____________________ Der Bürgermeister In Vertretung Wesseling, den _______________________ Der Bürgermeister Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter Erwin Esser Bürgermeister Die Planunterlage entspricht der digitalen Liegenschaftskarte 3. Artenschutz Brühl den __.__._____ 4. 2. Baunutzungsverordnung (BauNVO) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBI. I S.132) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBL. I S. 1548) 3. Planzeichenverordnung (PlanzV 90) Vom 18.12.1990 (BGBL. 1991 I S. 58, BGBL. III 213 - 1 - 6), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 4. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) 5. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung(BauO NRW) vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1162) 6. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) Stellplätze, Carports und Tiefgaragen Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind oberirdische Garagen nicht zulässig. Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind oberirdische Stellplätze und Carports nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Stellplätze und Carports zulässig. Passiver Schallschutz zum Verkehrslärm Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außen- Aufenthaltsräume in Büroräume und verlärmpegel Wohnungen und ver- gleichbar schutzbeLPB gleichbar schutzbe- dürftige Nutzungen dB(A) dürftige Nutzungen Erf. R’W,res des Außenbauteils in dB I Bis 55 30 II 56 bis 60 30 30 III 61 bis 65 35 30 IV 66 bis 70 40 35 V 71 bis 75 45 40 Die maßgeblichen Lärmpegelbereiche sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. Bestandsgebäude mit Hausnummer Eine ausreichende Frischluftzufuhr der Räume (vollständiger Luftwechsel innerhalb von jeweils höchstens zwei Stunden) ist durch bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen sicherzustellen. Passiver Schallschutz Für Wohnnutzungen wird bei Beurteilungspegeln ab 45 dB(A) zur Nachtzeit (siehe Lärmgutachten) der Kramer Schalltechnik vom 01.06.2017, Seiten 10 und 12) empfohlen, an Schlafräumen den Einbau entsprechend ausgelegter Lüftungsanlagen vorzusehen. Neben dieser Empfehlung sind die Festsetzungen unter Punkt 6. zwingend einzuhalten. 5. Einsichtnahme in technische Regelwerke DIN-Vorschriften und andere Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan- Urkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie können während der üblichen Öffnungszeiten beim Bereich Stadtplanung in der 3. Etage des Neuen Rathauses, Alfons-Müller-Platz, 50389 Wesseling eingesehen werden. Eine Möglichkeit zum Erwerb der DIN 4109 besteht bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin. 6. Flurstücksnummer 609 .52 Störfall- Betriebsbereich i.S.d. Artikel 13 der Seveso- III- Richtlinie (RL 2012/18/EU) Das Plangebiet liegt innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände eines Betriebsbereiches i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikels 13 der Seveso- III- Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände für Betriebsbereiche i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG sind durch ein gesamtstädtisches Gutachten zur Verträglichkeit von Störfallbetriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des Art.13 Seveso- III- Richtlinie/§ 50 BImSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten Fassung 12/2015). Straßennamen 8 21 24 Abgrenzung unterschiedlicher Lärmpegelbereiche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Planzeichen ohne Festsetzungscharakter in 2. Erwin Esser Bürgermeister 5. Die Außenbauteile (Außenwände, Dächer sowie Fenster) von Büro- und Aufenthaltsräumen (bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen) müssen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB so ausgeführt sein, dass mindestens das jeweilige der nachstehenden Tabelle zu entnehmende resultierende Schalldämmmaß R'w, res (nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Stand: Juli 2016) erreicht wird. 488 17 55 Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalschutzbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter Baugesetzbuch (BauGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) siehe textliche Fesetzungen Nr. 6, letzter Absatz 15 15 427 55.55 7, 1 55.45 Bodendenkmäler Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter 1. Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzung der Bauweise, gemäß § 9 Abs. 7 BauGB 19 55 . 50 55 .52 20, 0 4, 6 55 Ka nte ns 1532 LPB III LPB IV 74.38 606 1. Wesseling, den _____________________ Der Bürgermeister Rechtsgrundlagen 6. 22 422 531 Hinweise Wesseling, den ____________________ Der Bürgermeister In Vertretung Abbrucharbeiten, Gehölzrodungen und Rückschnitte größeren Umfangs sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG außerhalb der vom 1.3. bis 30.9. andauernden Vogelnistzeiten durchzuführen. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs, gemäß § 9 Abs. 7 BauGB 55.62 84.39 .41 D. Wesseling, den ______________________ Der Bürgermeister In Vertretung Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen nicht überdachte Terrassen im Erdgeschoss und Balkone die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 1,5 m überschreiten, wobei zu öffentlichen Verkehrsflächen ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten ist. Flächen für Stellplätze und Carports, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eA 1703 .46 .57 Teile des Plangebietes werden von einer geplanten Richtfunkverbindung tangiert. Die geplante Richtfunkverbindung ist mit den dazugehörigen Schutzbereichen sowohl lage- als auch höhenmäßig in die Planzeichnung nachrichtlich übernommen worden. Innerhalb dieser Schutzbereiche sind weder Gebäude, noch Gebäudeteile sowie notwendige Bauhilfsmittel (wie zum Beispiel Baukräne) zulässig. Satzungsbeschluss Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 7 GO NW vom Rat der Stadt Wesseling am _____._____.________ als Satzung mit Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen worden. Planunterlage 20 426 fu n k s tr eck 55 55 1, 8 4, 6 in 11 ,6 55 .48 s te Ka nte ns tein 14 Bo rd 12 Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten, maximalen Gebäudehöhen durch Dachaufbauten (z.B. haustechnische Anlagen, Aufzugüberfahrten, Treppenhäuser) um bis zu 1,50 m überschritten werden. 55 .58 Ric ht 440 .46 Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO gilt als Bezugspunkt für die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe der Schnittpunkt der aufgehenden Wand mit der Oberkante Dachhaut. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen die überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise durch Tiefgaragen überschritten werden, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Sonstige Planzeichen 3, 0 55 6 635 55 .65 55 .3 338 440 55 .53 .34 337 Hauptversorgungsleitungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB geplante Richtfunktrasse, oberirdisch EF GH = = 55, 68 8 ,3 ste r 55.62 31 ,0 Pf la 343 III 8 16 55 .36 EF GH = = 55, 68 7 ,2 55 31 ,0 Asphalt 55.70 St/Cp 4, 6 55 .4 Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO gilt als Bezugspunkt für die festgesetzte Mindesthöhe des Erdgeschossfußbodens die Oberkante des Fertigfußbodens. Richtfunk Offenlagebeschluss Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am _____._____.________ die öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes, mit Begründung, für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. EinfahrtsbereichTiefgarage 4 .57 55 .47 920 öffentliche Verkehrsflächen 344 55.71 55.61 20 0,4 o 55.78 17 ,1 555 III LP B 55 553 12 ,7 WA 31 ,0 r= 6 L PB LPB V IV 18 55 .6 4) Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB EF GH = = 55, 68 6 ,1 LPB I V LPB 3, 0 III 181 61 Bestimmung der Gebäudehöhen Nachrichtliche Übernahme Aufstellung Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am 25.01.2017 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 und 4 BauGB beschlossen, diesen Bebauungsplan aufzustellen. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 08.02.2017 ortsüblich bekannt gemacht worden. 26 55.34 55.53 3) 1) Baugebiet z.B. WA 4) Geschossflächenzahl (GFZ) z.B. 1,2 2) Zahl der Vollgeschosse z.B. III 5) Bauweise 3) Grundflächenzahl (GRZ) z.B. 0,4 5) 1499 1498 2) 425 24 1502 1) 22 110 1503 Gemäß § 16 Abs. 2 und 3 BauNVO ist bei einer festgesetzten Geschosszahl „III“ ein weiteres Obergeschoss zulässig, sofern die Geschossflächenzahl von 1,2 für die drei unteren Geschosse eingehalten wird. C. Örtliche Bauvorschriften Baugrenze 1,2 180 61 1504 Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl 13 18 1500 Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe bleiben ausnahmsweise zulässig. Geschossflächenzahl (GFZ) 1 1 333 0,4 g Es sind nur Flachdächer mit einer maximalen Dachneigung von 5° zulässig. 3. 16 WA Art der baulichen Nutzung z.B. 0,8 332 468 1. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 3 BauNVO 14 1501 B. Grundflächenzahl (GRZ) 9 639 467 Textliche Festsetzungen z.B. 0,4 z.B. III 640 B-S 10 604 634 tan dor t 621 Verfahrensvermerke, beschl. Verfahren nach § 13a BauGB A. Allgemeines Wohngebiet (WA) Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 19 Abs. 4 und 20 Abs. 2 BauNVO 38 603 466 II. Textliche Festsetzungen 561 3 786 12 5 554 2 55 55 13 .64 55 .6 .55 55 55.56 4 . 55 55.49 1734 51,7 55.47 55.56 27 Sollte im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden, dass die tatsächliche Geräuschbelastung einer Gebäudeseite bzw. eines Geschosses niedriger ausfällt, als dies der Lärmpegelbereich angibt, so kann vom festgesetzten Schalldämmmaß abgewichen und ein entsprechend niedrigeres Maß zugelassen werden. Außerdem ist dann auch auf Nachweis der Verzicht auf den Einbau von schallgedämmten Lüftungsanlagen möglich. 55.48 131 249 40 1733 vorhandene Höhenlage über NHN in Meter Ab dem Lärmpegelbereich IV sind Schlafräume und Kinderzimmer zwingend mit schallgedämmten Lüftungsanlagen auszuführen. Die Lüftungsanlagen dürfen nicht zu einer Minderung des resultierenden bewerteten Bauschalldämmmaßes R'w, res führen. 23 204 29 d8 31 H= min 192 919 Fr ied ho fsw 33 and 25 eg 797 ort 36 Im Bereich der in der Planzeichnung gekennzeichneten Abschnitte sind für den Fall der Errichtung von Balkonen im 1. und 2. Obergeschoss sowie im Staffelgeschoss ergänzende Maßnahmen (z.B. schallabsorbierende Balkondecken, Teilverglasungen) notwendig, um eine Pegelsenkung im Außenwohnbereich auf unter 60 dB(A) zu erreichen. Diese Maßnahmen sind im Rahmen der konkreten Hochbauplanung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gutachterlich zu belegen. 250 9m 205 gep l 32 Übersichtskarte Maßstab 1:5000 35 37 <== A-S t 38 Stadt Wesseling 12 1653 796 40 39 __. Ausfertigung 42 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/16 "Sechtemer Straße/Friedhofsweg" 14 41 27 1732 248 43 44 626 Gemarkung Keldenich, Flur 11 45 Maßstab1:500 247 Für die städtebauliche Planung: 246 1592 Entwurfsverfasser 625 H+B Stadtplanung PartG mbB Kunibertskloster 7-9 50668 Köln Tel: 0221.8999 41 31 Fax: 0221.8999 41 32 Mail: post@hb-stadtplanung.de 16 16 23 23 47 49 Dezernat III - Bereich 61 / Stadtplanung Wesseling, den __.__._____ Köln, den __.__._____